Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen

950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

* Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat die Ziffer 2 als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 empfohlen.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 5 und § 11 Absatz 3a FAG)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 11 Absatz 3a werden in Satz 1 die Angabe "ab 2014" durch die Angabe "2014 bis 2016" ersetzt und nach der Angabe "136 752 000 Euro" folgender Halbsatz eingefügt:

"; für die Jahre ab 2017:

Brandenburg95 760 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern64 512 000 Euro,
Sachsen160 776 000 Euro,
Sachsen-Anhalt94 248 000 Euro,
Thüringen88 704 000 Euro""

Begründung:

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten gemäß § 11 Absatz 3a Finanzausgleichsgesetz (FAG) seit 2005 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ). Von Bund und Ländern ist in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in welcher Höhe diese Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz-IV-SoBEZ auszugleichen sind. Im Jahr 2016 ist die Überprüfung mit Wirkung ab 2017 vorzunehmen.

Basis für die Überprüfung bildet wiederum das so genannte Relations-Modell (Modell 2 im Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe "Hartz-IV-SoBEZ" der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder vom Mai 2011, Umsetzung entsprechend dem Beschluss der Finanzministerinnen und Finanzmister der Länder vom 22. Juni 2011); dieses war für die erste Überprüfung 2011 entwickelt worden. Der Bund hatte der Lösung auf der Grundlage dieses Modells seinerzeit zugestimmt. In § 11 Absatz 3a FAG ist festgelegt, diesen Ansatz auch den weiteren Überprüfungen zugrunde zu legen. Im Modell wird die Gewichtung der Indikatoren "Kosten der Unterkunft" und "Bedarfsgemeinschaften" zwei Drittel zu einem Drittel festgelegt. Als einwohnerbezogener Vergleichsmaßstab mit dem Durchschnitt der Flächenländer Ost dient der Durchschnitt der Flächenländer West im Jahr vor der Überprüfung in Bezug zum Ausgangsjahr 2005. Bei der Überprüfung wurde auf die endgültigen Daten der Bundesagentur für Arbeit (Stand 31. März 2016) zu den Kosten der Unterkunft und zu Bedarfsgemeinschaften für die Jahre 2005 und 2015 zurückgegriffen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3a FAG werden durch die Ländergesamtheit finanziert, die in Höhe der SoBEZ

Umsatzsteuereinnahmen aus dem Länderanteil dem Bund übertragen. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen verringern sich gegenüber dem bisherigen Betrag von 777 Mio. Euro um 273 Mio. Euro auf 504 Mio. Euro. Die Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die die Länder ab 2017 auf den Bund übertragen, ist daher ebenfalls um 273 Mio. Euro zu verringern. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung des Festbetrages in Satz 5 mit dem Ziel, den Umsatzsteueranteil der Länder jährlich entsprechend zu erhöhen.

Zu Nummer 2

Mit dieser Regelung wird die Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für die empfangsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Jahre ab 2017 neu festgelegt. Die horizontale Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Anteile (Brandenburg 19,0 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 12,8 Prozent, Sachsen 31,9 Prozent, Sachsen-Anhalt 18,7 Prozent, Thüringen 17,6 Prozent).

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 sind nach den Wörtern "für das laufende Jahr" die Wörter "und das Vorjahr" einzufügen.

Begründung:

Eine wesentliche Forderung der Länder ist die mögliche "Spitzabrechnung" der Leistungen für Bildung und Teilhabe (ASMK vom 18./19. November 2015, TOP 5.2). Finanzielle Differenzen, die sich im Zuge der rückwirkenden Anpassung ergeben, werden bislang nicht ausgeglichen. Differenzen in Bezug auf das abgeschlossene Vorjahr bleiben somit unberücksichtigt. Dies widerspricht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern im Vermittlungsverfahren für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das Bildungspaket für die Kommunen auf Basis der Ist-Kosten des Vorjahres abzurechnen und die Kostenerstattung jährlich anzupassen. Dieser Teil der Einigung wird nicht eingelöst, solange im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nur ein Ausgleich für das laufende Jahr erfolgt. Aufgrund dessen ergeben sich derzeit bundesweit zunehmende Fehlbeträge bei den kommunalen Trägern bei der Finanzierung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (rund 37 Millionen Euro im Jahr 2013 und rund 39 Millionen Euro im Jahr 2014).

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 46 Absatz 10 Satz 3 nach dem Wort "vor" die Angabe "Januar 2016" durch die Angabe "dem 1. Juli 2015" zu ersetzen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf stellt in Bezug auf die Ermittlung der flüchtlingsbedingten Mehrkosten im SGB II auf Bedarfsgemeinschaften ab, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem bestimmten, im Einzelnen definierten aufenthaltsrechtlichen Status ist. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte darf dabei erstmals ab dem 1. Januar 2016 SGB II-leistungsberechtigt sein.

Hintergrund der Regelung ist offenbar, dass die große Flüchtlingswelle erst Mitte 2015 begonnen habe und zunächst Leistungen nach AsylbLG bezogen wurden.

Tatsächlich aber ist der vorgesehene Stichtag nicht sachgerecht und steht nicht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach die Kommunen vollständig von den flüchtlingsbedingten Mehrkosten im SGB II entlastet werden sollen.

Es ist belegbar, dass bereits im Verlauf des Jahres 2015 nennenswerte, flüchtlingsbedingte Übergänge in das SGB II zu verzeichnen waren, die nun auf längere Zeit die Kommunen belasten. So ergibt sich z.B. aus dem Migrationsbericht der Bundesagentur für Arbeit (Juni 2016) für Deutschland bezogen auf die nichteuropäischen Asylzugangsländer, dass die Veränderungen in den letzten Jahren bei monatlich 0,5 - 1,5 Prozent lagen, diese Veränderungsraten im Jahr 2015 aber deutlich stiegen, mit einer ersten überproportionalen Spitze im März 2015 sowie nochmals deutlicher ab November 2015.

Daher ist in § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II auf den erstmaligen SGB II-Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2015 abzustellen.

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 46 SGB II)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die bisherige Nummerierung der Absätze 5 bis 8 in § 46 SGB II beizubehalten und den Gesetzentwurf entsprechend zu ändern. Ergänzungen der gesetzlichen Regelungen sind in die bestehenden oder gegebenenfalls neuen Absätze einzufügen.

Begründung:

Der Entwurf sieht eine neue Nummerierung bzw. Verschiebung der bestehenden Absätze des § 46 SGB II vor. Eine solche Änderung der eingeführten Absatznummern sollte vermieden werden. Denn die bundesgesetzlichen Regelungen sind Grundlage für die weitere Verteilung der Bundesbeteiligung auch innerhalb der Länder. Dementsprechend nehmen Gesetze und Verordnungen in allen Ländern zwangsläufig auf die einzelnen, bestehenden Absätze des § 46 SGB II Bezug.

Nicht zuletzt auf § 46 Absatz 8 SGB II wird zum Beispiel in § 5 Absatz 1 AG SGB II (Baden-Württemberg), Artikel 3 AGSG (Bayern), § 11 Absatz 1 OFFENSIV-G (Hessen), § 4 Absatz 1 und 2 AG SGB II (Niedersachsen), § 6 Absatz 1 und 3 AG SGB II (Nordrhein-Westfalen) sowie § 19 SächsAG SGB (Sachsen) direkt verwiesen. Alle diese Normen müssten durch die Landesgesetzgeber angepasst werden, sollte der vorliegende Entwurf für die Neufassung des § 46 SGB II bestehen bleiben.

Für den Bund ist es einfach möglich, die bisherige Nummerierung der Absätze in diesem Gesetzgebungsverfahren beizubehalten, um den Aufwand für eine ansonsten erforderliche Anpassung durch Rechtsetzung in allen Ländern zu vermeiden:

Es ergäbe sich folgende Fassung entsprechend dem Gesetzentwurf: