A. Problem und Ziel
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) umgesetzt. Der Wert für Barium der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG muss national umgesetzt werden. Außerdem liegen ein Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung in der Verordnung vor.
B. Lösung
Der Grenzwert der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Barium wird angepasst. Der Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung werden in die Verordnung aufgenommen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "Bürokratiebremse" (Bundeskabinett vom 25.03.2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S.1350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."
2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden."
3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ".
- b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) umgesetzt. Der Wert für Barium der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG muss national angepasst werden. Außerdem werden ein Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung in die Verordnung aufgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Grenzwert der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Barium wird durch die Verweisung in der Regelung des § 10 Absatz 1 in die Verordnung übernommen. Änderungsvorschläge der Länder werden in die Verordnung eingearbeitet.
III. Alternativen
Keine IV. Ermächtigungsgrundlage
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 2. ProdSV. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für seinen Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem europäischen Recht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Seine Regelungen sind darauf ausgerichtet, die einheitliche Erfüllung der Anforderungen der Spielzeugverordnung sicher zu stellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung oder Evaluierung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2009/48/EG eine derartige Befristung oder Evaluierung ebenfalls nicht vorsieht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu 1.:
§ 4 Absatz 3 wird neu gefasst, um eine Übereinstimmung mit der Bußgeldvorschrift § 22 Nummer 3 zu erreichen.
Zu 2.:
In § 6 Absatz 5 wird Satz 1 grammatikalisch verbessert.
Zu 3.:
Den Grenzwert für Barium hat die EU-Kommission ihrerseits nachgebessert. In § 10 wird nur die Verwendung von Blei geregelt. Hinsichtlich des Grenzwertes für Blei hatte die Bundesregierung ihre Klage gegenüber der EU-Kommission in erster Instanz rechtskräftig gewonnen. Deutschland kann diesen Grenzwert beibehalten.
Zu 4.:
Änderungen in § 22 Absatz 1:
Eine neue Nummer 3 wird eingefügt. Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummer 4 bis 6.
Zu Artikel 2:
Inkrafttretens Regelung
- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist.