Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis:
Drucksache 624/12 (PDF) = AE-Nr. 120840
Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 07. April 2020 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Europäische Kommission
Brüssel, den 2.4.2020 COM (2020) 141 final 2020/0058 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die direkten und indirekten Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs nehmen in allen Mitgliedstaaten weiter zu. Die derzeitige Situation ist beispiellos und erfordert außergewöhnliche und den Umständen entsprechende Maßnahmen.
Mit der ersten Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII), einem von der Kommission am 13. März 2020 vorgeschlagenen Maßnahmenpaket, wurde eine Reihe wichtiger Änderungen eingeführt, die eine wirksamere Reaktion auf die derzeitige Situation ermöglichen.
Ziel dieser Initiative ist die Förderung von Investitionen durch Mobilisierung verfügbarer Liquiditätsreserven aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), damit die Krise unverzüglich bekämpft werden kann; daran schließen sich ergänzende Maßnahmen an, wie im Rahmen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise vorgeschlagen. Dennoch sind zusätzliche Maßnahmen - auch in anderen Politikbereichen - erforderlich, insbesondere um die am stärksten gefährdeten Personen zu schützen.
Auch für Maßnahmen und Leistungen im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) stellt die Coronavirus-Krise eine nie da gewesene Herausforderung dar.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Krise besondere Risiken birgt für die am stärksten benachteiligten Menschen aus den schwächsten Bevölkerungsgruppen unserer Gesellschaften. Daher müssen dringend spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um sie vor dieser Krankheit zu schützen und um sicherzustellen, dass die FEAD-Hilfe sie weiterhin erreicht, beispielsweise durch Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung gegen die Krankheit. Bei der Verteilung von Nahrungsmitteln, der materiellen Basisunterstützung und der Unterstützung der sozialen Inklusion gibt es zunehmend logistische und personelle Engpässe, was insbesondere auf Ausgangsbeschränkungen und die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, zurückzuführen ist. Viele Freiwillige, die das Rückgrat des Fonds bilden, können nicht mehr mobilisiert werden, da sie häufig Gruppen angehören, die ein höheres Risiko einer schweren Erkrankung durch COVID-19 haben. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Unterstützung weiterhin die am stärksten benachteiligten Menschen erreicht, z.B. durch neue Liefermethoden, die die Sicherheit aller an der Durchführung des FEAD
Beteiligten und der am stärksten benachteiligten Personen gewährleisten.
Die FEAD-Verordnung muss daher die Verwaltungsbehörden, Partnerorganisationen und andere an der Durchführung des Fonds beteiligte Akteure in die Lage versetzen, schnell auf neu entstehende Bedürfnisse der Zielgruppen zu reagieren, die aufgrund der Krise zusätzliche Entbehrungen erleiden.
Dementsprechend schlägt die Kommission vor, diese Verordnung zu ändern, um auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen Behörden und Partnerorganisationen bei der Durchführung des FEAD während des COVID-19-Ausbruchs konfrontiert sind.
Im Einklang mit den vorgesehenen Änderungen der ESI-Fonds werden spezifische Bestimmungen vorgeschlagen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Krisensituation zu ergreifen. Ähnlich wie für die ESI-Fonds wird vorgeschlagen, dass Ausgaben für FEAD-Vorhaben, mit denen
Krisenreaktionskapazitäten während des COVID-19-Ausbruchs gestärkt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig sein sollten. Ebenso wird vorgeschlagen, dass die Änderung bestimmter Elemente des operationellen Programms zwecks Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs nicht durch einen Kommissionsbeschluss genehmigt werden muss. Darüber hinaus räumt der Vorschlag den Behörden die Möglichkeit ein, Nahrungsmittelhilfe/materielle Basisunterstützung über elektronische Gutscheine bereitzustellen, da dadurch das Risiko einer Ansteckung während der Lieferung von Nahrungsmitteln/materieller Basisunterstützung verringert wird.
Zusätzlich zu diesen Änderungen wird in der aktuellen Ausnahmesituation auch vorgeschlagen, Flexibilität in Bezug auf die Einhaltung bestimmter rechtlicher Anforderungen walten zu lassen. Ausnahmsweise wird für dieses Jahr vorgeschlagen, die Frist für die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts zu verlängern, und es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Prüfverfahren während des Ausbruchs anpassen können. Ferner wird vorgeschlagen, spezifische Bestimmungen zur Förderungsfähigkeit von Kosten einzuführen, die Empfängereinrichtungen entstehen, wenn sich die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe/materieller Basisunterstützung oder sozialer Unterstützung verzögert, sowie für ausgesetzte und nicht vollständig durchgeführte Vorhaben.
Um schließlich zu gewährleisten, dass die gesamte Unterstützung aus dem Fonds mobilisiert werden kann, um die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf die am stärksten benachteiligten Personen so gering wie möglich zu halten, ist es unbeschadet der unter normalen Umständen geltenden Vorschriften notwendig, ausnahmsweise und vorübergehend eine Kofinanzierung in Höhe von 100 % aus dem EU-Haushalt vorzusehen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen in diesem Politikbereich, insbesondere mit den Bestimmungen, die die Kommission als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch im Rahmen von CRII und CRII
Plus für die ESI-Fonds vorgeschlagen hat.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen der Europäischen Kommission, insbesondere mit den Vorschlägen der Kommission für die ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch. Er ist auch Teil eines zweiten von der Kommission angenommenen Legislativpakets, das Vorschläge zur Änderung der Dachverordnung enthält.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er sieht die Möglichkeit vor, vorübergehend einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden, und schafft Klarheit in Bezug auf die Förderungsfähigkeit der Ausgaben, die mit Maßnahmen in Zusammenhang stehen, welche als Reaktion auf die Gesundheitskrise ergriffen wurden. Schließlich werden einige Anforderungen an die Mitgliedstaaten gelockert, sofern sie einen Verwaltungsaufwand verursachen, der die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Krise verzögern könnte. Diese Änderungen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände lassen die Vorschriften unberührt, die unter normalen Umständen gelten.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist verhältnismäßig und enthält keine Bestimmungen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrags nicht erforderlich sind. Er beschränkt sich auf die Änderungen, die für notwendig erachtet werden, um die Probleme anzugehen, mit denen die Mitgliedstaaten während der COVID-19-Krise bei der Durchführung des FEAD konfrontiert sind.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.
Die Kommission hat den Spielraum, den der Rechtsrahmen lässt, ausgelotet und hält es für notwendig, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorzuschlagen.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In Anbetracht der besonderen Umstände dieses Vorschlags erfolgte/n keine Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften.
- Konsultation der Interessenträger
In Anbetracht der besonderen Umstände dieses Vorschlags erfolgte keine Konsultation externer Interessenträger.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Entfällt.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Keine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
- Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 nach sich. Die jährliche Gesamtaufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen bleibt unverändert.
Der Vorschlag wird die Beschleunigung der Programmdurchführung erleichtern und zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen führen.
Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2020 eingehend beobachten und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die überarbeiteten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Durchführung der Maßnahmen sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 .
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates3 sind Bestimmungen zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt.
(2) Der COVID-19-Ausbruch hat die Mitgliedstaaten in einer noch nicht da gewesenen Art und Weise getroffen. Für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, wie etwa die am stärksten benachteiligten Menschen, birgt die Krise höhere Risiken; insbesondere birgt sie die Gefahr, dass die Unterstützung durch den FEAD unterbrochen wird.
(3) Um unverzüglich auf die Auswirkungen reagieren zu können, die die Krise auf die am stärksten benachteiligten Personen hat, sollten Ausgaben für Vorhaben, mit denen Krisenreaktionskapazitäten während des COVID-19-Ausbruchs gestärkt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig sein.
(4) Im Hinblick auf eine Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung der Krisensituation gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, für das Geschäftsjahr 2020-2021 einen Kofinanzierungssatz von 100 % zu beantragen - gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Nach einer Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes kann die Kommission eine Verlängerung dieser Maßnahme vorschlagen.
(5) Um sicherzustellen, dass die am stärksten benachteiligten Personen weiterhin Unterstützung aus dem Fonds in einem sicheren Umfeld erhalten können, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität einzuräumen, sodass sie die Unterstützungsprogramme an den derzeitigen Kontext anpassen können, unter anderem indem alternative Liefermodalitäten mittels elektronischer Gutscheine erlaubt werden und indem den Mitgliedstaaten gestattet wird, bestimmte Elemente des operationellen Programms zu ändern, ohne dass dazu eine Annahme per Kommissionsbeschluss erforderlich wäre. Um die traditionellen Lieferungssysteme nicht zu stören, sollte es auch möglich sein, den Partnerorganisationen außerhalb des Budgets für technische Hilfe die erforderlichen Schutzmaterialien und -ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
(6) Für den Fall, dass bestimmte Vorhaben aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögert, ausgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt werden, sollten spezifische Vorschriften zur Bestimmung der Förderungsfähigkeit von Kosten festgelegt werden, die von den Empfängereinrichtungen zu tragen sind.
(7) Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich auf die Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise zu konzentrieren, und um zu vermeiden, dass es aufgrund von Ansteckungsrisiken zu einer Unterbrechung bei der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen kommt, sollten spezifische Maßnahmen vorgesehen werden, die den Verwaltungsaufwand für die Behörden verringern und Flexibilität bei der Einhaltung bestimmter rechtlicher Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Begleitungs-, Kontroll- und Prüfverfahren, einräumen.
(8) Da diese Maßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Durchführung des FEAD während der COVID-19-Krise dringend eingeführt werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(9) Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der dringenden Notwendigkeit, der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit Herr zu werden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen, oder von Aspekten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e und g, wenn sie aufgrund der Krisenreaktion auf den COVID-19-Ausbruch geändert werden.
Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf."
(2) In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 endet die Frist für die Übermittlung des jährlichen Durchführungsberichts für das Jahr 2019 am 30. September 2020."
(3) In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) "Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung operationeller Programme gemäß Artikel 9 gestellt; ihnen ist das überarbeitete Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die Kommission die entsprechende Programmänderung bis spätestens vor der Übermittlung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 45 Absatz 2 genehmigt hat.
Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle gemäß Abschnitt 5.1 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm, in der der Kofinanzierungssatz bestätigt wird, der in dem am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahr galt."
(4) In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Förderung der Krisenreaktionsfähigkeit im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig."
(5) In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:
(4a) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingelöst."
(6) Artikel 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung sowie Kosten für den Kauf persönlicher Schutzmaterialien und -ausrüstungen für Partnerorganisationen;"
(2) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Vorbereitungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;"
(7) Die folgenden Artikel 26a, 26b und 26c werden eingefügt:
"Artikel 26a
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP I unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung aufgrund des COVID-19-Ausbruchs
Verzögerungen bei der Lieferung von Nahrungsmitteln/materieller Basisunterstützung infolge des COVID-19-Ausbruchs führen nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten, die von der Beschaffungsstelle oder den Partnerorganisationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 getragen werden. Diese Kosten können bei der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor der Lieferung der Nahrungsmittel/materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen geltend gemacht werden, sofern die Lieferung nach der COVID-19-Krise wieder aufgenommen wird.
Verderben Nahrungsmittel infolge der Aussetzung der Lieferung wegen des COVID-19-Ausbruchs, so werden die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten nicht gesenkt.
Artikel 26b
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II oder technischer Hilfe unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung aufgrund des COVID-19-Ausbruchs
(1) Bei Vorhaben, deren Durchführung aufgrund des COVID-19-Ausbruchs ausgesetzt ist, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben während der Aussetzung auch dann als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn keine Dienstleistungen erbracht werden, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
- b) die Aussetzung des Vorhabens ist auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen;
- c) die Ausgaben sind angefallen und wurden bezahlt;
- d) die Ausgaben stellen für die Empfängereinrichtung echte Kosten dar und können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat akzeptieren, dass die Erfüllung dieser Bedingung durch eine Erklärung der Empfängereinrichtung nachgewiesen wird; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von den Ausgaben abgezogen;
- e) die Ausgaben sind auf den Zeitraum der Aussetzung begrenzt.
(2) Für Vorhaben, bei denen die Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt wird und die Durchführung der Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, aufgrund des COVID-19-Ausbruchs ausgesetzt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung die Erstattung auf der Grundlage der für den Aussetzungszeitraum geplanten Outputs gewähren, selbst wenn keine Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Durchführung der Maßnahmen wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
- b) die Aussetzung der Maßnahmen ist auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen;
- c) die vereinfachten Kostenoptionen entsprechen den von der Empfängereinrichtung tatsächlich getragenen Kosten, die von ihr nachgewiesen werden müssen; diese Kosten können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat aufgrund einer Erklärung der Empfängereinrichtung akzeptieren, dass es keine Wiedereinziehungen oder Ausgleichsbeträge gibt; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von dem Betrag abgezogen, der der vereinfachten Kostenoption entspricht;
- d) die Erstattung an die Empfängereinrichtung ist auf den Zeitraum der Aussetzung begrenzt.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage von Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage beider Optionen, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.
Artikel 26c
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II unterstützte Vorhaben oder für technische Hilfe, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht vollständig durchgeführt werden
(1) Ein Mitgliedstaat kann Ausgaben für Vorhaben, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 eingestellt;
- b) die Einstellung des Vorhabens ist auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen;
- c) die vor der Einstellung des Vorhabens angefallenen Ausgaben wurden von der Empfängereinrichtung getätigt und bezahlt.
(2) Bei Vorhaben, die der Empfängereinrichtung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen erstattet werden, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben für Vorhaben, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 eingestellt;
- b) die Einstellung des Vorhabens ist auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen;
- c) die Maßnahmen, die unter die vereinfachten Kostenoptionen fallen, wurden zumindest teilweise vor der Einstellung des Vorhabens durchgeführt.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage der Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage beider Optionen, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden."
(8) In Artikel 30 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Auf der Grundlage einer Analyse der potenziellen Risiken können die Mitgliedstaaten während des COVID-19-Ausbruchs vereinfachte Kontroll- und Prüfpfadvorschriften für die Verteilung von Nahrungsmitteln/materieller Hilfe an die am stärksten benachteiligten Personen festlegen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1 ABl. C vom, S. .
- 2 ABl. C vom, S. .
- 3 Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).