Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 325/07 (PDF) = AE-Nr. 070422,
Drucksache 329/14 (PDF) = AE-Nr. 140686,
Drucksache 382/16 (PDF) = AE-Nr. 160655 und AE-Nr. 100604
Brüssel, den 30.8.2016 COM (2016) 543 final 2016/0259 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die im europäischen Kulturerbe verankerten Ideale, Grundsätze und Werte stellen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Dialogs, des Zusammenhalts und der Kreativität für Europa dar. Seit Annahme der europäischen Kulturagenda1 im Jahr 2007 bildet das Kulturerbe einen Schwerpunkt in den Arbeitsplänen des Rates für Kultur, einschließlich des aktuellen Plans für den Zeitraum 2015-20182. Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erfolgte in erster Linie im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode. Sowohl in den Schlussfolgerungen des Rates zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa3 (vom 21. Mai 2014) als auch in der Mitteilung der Kommission "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas"4 wird 2014 auf den Beitrag von Maßnahmen im Bereich des Kulturerbes zum Wohl von Gesellschaft und Wirtschaft verwiesen. Die Mitteilung wurde vom Ausschuss der Regionen in einer Stellungnahme vom 16. April 20155 und vom Europäischen Parlament in einer Entschließung vom 8. September 20156 begrüßt.
So wurde die Kommission in den am 25. November 2014 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes7 insbesondere ersucht, einen Vorschlag für ein "Europäisches Jahr des Kulturerbes" vorzulegen. Das Europäische Parlament sprach in seiner Entschließung eine ähnliche Empfehlung aus und ersuchte die Kommission, "ein Europäisches Jahr des Kulturerbes auszurufen, vorzugsweise das Jahr 2018". Der Ausschuss der Regionen griff diese Aufforderung in seiner Stellungnahme auf und betonte, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes würde die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele im gesamteuropäischen Kontext befördern.
Wie in der Mitteilung der Kommission hervorgehoben wird, ist zu wenig über den - häufig unterbewerteten - Beitrag des Kulturerbes zu Wirtschaftswachstum und sozialem Zusammenhalt bekannt. Gleichzeitig steht der Kulturerbesektor in Europa vor zahlreichen Herausforderungen. Dazu zählen gekürzte öffentliche Mittel, eine rückläufige Teilnahme an traditionellen Kulturaktivitäten, höhere Umwelt- und sonstige Belastungen der Kulturerbestätten, neue Wertschöpfungsketten und veränderte Erwartungen als Ergebnis der Digitalisierung sowie der illegale Handel mit Kulturgütern.
So wie bei allen Europäischen Jahren besteht das Hauptziel darin, auf Herausforderungen und Chancen aufmerksam zu machen und die Rolle der Europäischen Union (EU) bei der Herbeiführung gemeinsamer Lösungen hervorzuheben. Im Einklang mit den Zielen der europäischen Kulturagenda soll das Europäische Jahr des Kulturerbes Folgendes leisten:
- - Es soll zur Förderung der Rolle des europäischen Kulturerbes beitragen, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt. Es sollte aufzeigen, wie das Kulturerbe am besten erhalten und geschützt sowie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Dazu zählen Maßnahmen zur Publikumsentwicklung und Bildungsmaßnahmen im Bereich Kulturerbe, die die soziale Inklusion und Integration fördern, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten umfassend zu berücksichtigen sind. - Es soll den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beitrag stärken, den das europäische Kulturerbe durch sein mittelbares und unmittelbares wirtschaftliches Potenzial leistet. Dazu zählt die Fähigkeit zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft, zur Inspiration zu kreativem und innovativem Schaffen, zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus, zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie zur Schaffung dauerhafter lokaler Arbeitsplätze.
- - Es soll zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der internationalen Dimension der EU beitragen und dabei auf dem in Partnerländern bestehenden Interesse am Kulturerbe und an der Sachkompetenz Europas aufbauen. Dem kulturellen Erbe kommt in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen eine wichtige Rolle zu, auch im Nahen Osten. Die Förderung der Wertschätzung des Kulturerbes stellt auch eine Reaktion auf die bewusste Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten dar.8
Das Europäische Jahr des Kulturerbes wird europäischen Bürgern die Möglichkeit bieten, mithilfe einer umfassenderen und gemeinsamen Interpretation der Vergangenheit ein besseres Verständnis der Gegenwart zu erlangen. Es wird zu einer besseren Einschätzung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens des Kulturerbes und seines Beitrags zu Wirtschaftswachstum und sozialem Zusammenhalt anregen. Als Bewertungsmaßstab kann beispielsweise die Förderung des nachhaltigen Tourismus und der Stadterneuerung herangezogen werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Herausforderungen und Chancen in Verbindung mit der Digitalisierung liegen. Das Europäische Jahr wird ferner dazu beitragen, die bestehenden Herausforderungen durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen in folgenden Bereichen anzunehmen: Schutz, Pflege, Aufwertung, Verwaltung sowie Forschungs- und Innovationsmaßnahmen. Einen Schwerpunkt werden dabei aktuelle Meilensteine der technologischen und sozialen Innovation im Bereich des kulturellen Erbes sowie die Initiativen der EU in diesen Bereichen bilden.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Zur Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes werden bestehende EU-Programme herangezogen werden. Der Bereich Kulturerbe hat derzeit Anspruch auf EU-Fördermittel in beträchtlicher Höhe, die aus mehreren EU-Programmen zu Themen wie Erhaltung, Digitalisierung, Infrastruktur, Forschung und Innovation, Entwicklung und Qualifikationen bereitgestellt werden. Dazu zählen folgende Programme: Kreatives Europa, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020, Erasmus+, Europa für Bürgerinnen und Bürger. Im Rahmen des Programms "Kreatives Europa" werden drei EU-Maßnahmen gefördert, die speziell dem Kulturerbe gewidmet sind: Europäische Tage des Denkmals, Preis der EU für das Kulturerbe und das Europäische Kulturerbe-Siegel.
Das Europäische Jahr bietet die Gelegenheit, Mitgliedstaaten und Interessenträger zur gemeinsamen Entwicklung eines leistungsfähigeren und stärker integrierten Ansatzes im Bereich Kulturerbe anzuregen. Ein solcher Ansatz wäre auf die Förderung und den Schutz des europäischen Kulturerbes ausgerichtet und würr Maximierung seines inhärenten und gesellschaftlichen Wertes sowie seines Beitrags zu Beschäftigung und Wachstum dienen. Dabei wird dem Subsidiaritätsprinzip umfassend Rechnung getragen.
Analog zu anderen Europäischen Jahren sind Informations- und PR-Kampagnen, -Veranstaltungen und -Initiativen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorgesehen. Sie dienen der Vermittlung von zentralen Botschaften und von Informationen über bewährte Vorgehensweisen.
Es wird alles getan, um die im Verlauf des Europäischen Jahres organisierten Tätigkeiten auf die Erfordernisse und Umstänr einzelnen Mitgliedstaaten abzustimmen. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, einen nationalen Koordinator zu ernennen, der ihre Teilnahme am Europäischen Jahr des Kulturerbes organisiert. Vorgesehen ist die Bildung einer europäischen Lenkungsgruppe, der auch Vertreter der nationalen Koordinatoren angehören. Die Kommission wird Sitzungen der nationalen Koordinatoren einberufen; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler und europäischer Ebene.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin wird bestimmt, dass die EU "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes" leistet. Ferner sieht der Artikel vor, dass die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Kulturbereich fördert und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
- Subsidiarität
Die Ziele des Vorschlags können nicht in ausreichender Form allein durch Maßnahmen erreicht werden, die die Mitgliedstaaten ergreifen. Das hängt damit zusammen, dass bei Maßnahmen, die lediglich auf nationaler Ebene eingeleitet werden, die Vorteile der europäischen Dimension in Form des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen zwischen Mitgliedstaaten nicht zum Tragen kämen. In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Mitgliedstaaten wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr von den Verträgen übertragen wurden. Darüber hinaus wären die innerhalb und außerhalb der EU erzielte Bekanntheit und Sichtbarkeit für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten von Vorteil.
- Verhältnismäßigkeit
Das vorgeschlagene Vorgehen ist einfach. Es stützt sich auf bestehende Programme und eine Neuausrichtung der Kommunikationsaktivitäten auf die Themen, die das Europäische Jahr betreffen. Auch werden keine unverhältnismäßigen administrativen Anforderungen an die mit der Umsetzung des Vorschlags befassten Behörden gestellt.
Die EU-Maßnahmen dienen der Unterstützung und Ergänzung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen. Erstens werden diese Maßnahmen die Wirksamkeit der Instrumente der EU verbessern. Zweitens werden sie Synergien und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, kulturellen Organisationen und Stiftungen sowie privaten und öffentlichen Unternehmen fördern und damit weitere Fortschritte ermöglichen.
Die EU-Maßnahmen würden nicht über das für die Inangriffnahme der festgestellten Probleme erforderliche Maß hinausgehen.
- Wahl des Instruments
Ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates stellt das am besten geeignete Instrument dar, um die umfassende Einbindung des Gesetzgebers in die Ausrufung des Jahres 2018 zum Europäischen Jahr des Kulturerbes zu gewährleisten.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
Zur Vorbereitung ihres Vorschlags führte die Kommission eine Reihe gezielter Konsultationen durch, in die sie ein breites Spektrum an Interessenträgern einbezog und die dem Charakter des Kulturerbesektors und dessen hohem Organisations- und Spezialisierungsgrad sowie den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Rolle von Fachgremien und internationalen Organisationen Rechnung trugen. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission insbesondere die vorstehend genannten Schlussfolgerungen des Rates, die erwähnte Entschließung des Europäischen Parlaments sowie die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen.
Auf EU-Ebene haben politische Entwicklungen im Bereich Kulturerbe in jüngster Zeit von einer fruchtbaren Debatte profitiert. Ermöglicht wurde diese Debatte von Gremien, die die Behörden zusammenführten, welche in den Mitgliedstaaten für die Kulturerbepolitik zuständig sind. Dazu zählen die Reflexionsgruppe "EU und kulturelles Erbe" sowie das European Heritage Heads Forum. Weitere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen umfassen den Internationalen Museumsrat (ICOM), den Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS), das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und den Europarat.
Zu den sonstigen wichtigen Netzwerken, die in diesem Bereich aktiv sind, zählen Europa Nostra, die European Heritage Alliance 3.39 und das Netzwerk Europäischer Museumsorganisationen (NEMO).
Erwähnenswert sind noch einige weitere Entwicklungen. Im April 2015 verabschiedeten die Kulturminister des Europarates die Erklärung von Namur. Darin begrüßten sie den Vorschlag des Rates der Europäischen Union, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes durchzuführen. Gleichzeitig ersuchten sie um die Einbeziehung des Europarates und aller Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens.
Am 29. Juni 2015, dem Vorabend des 40. Jahrestags des Europäischen Jahres des Architekturerbes, das 1975 unter der Ägis Europarates ausgerufen worden war, hatte das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz in Bonn im Rahmen der Sitzung des UNESCO-Welterbekomitees zu einer öffentlichen Diskussion über den Vorschlag für ein Europäisches Jahr des Kulturerbes eingeladen.
Das Brüsseler Büro von Europa Nostra organisierte im April 2015 eine weitere Diskussion zu dieser Thematik, an der eine ausgewählte Gruppe von Verantwortlichen der Mitgliedsorganisationen teilnahm. Auf der Vollversammlung im Juni 2015 verständigten sich alle Mitglieder von Europa Nostra über das Anliegen eines Europäischen Jahres des Kulturerbes und die wichtigsten Aktionen, die dafür konzipiert werden könnten. Diese Veranstaltung fand in Anwesenheit der Europäischen Kommission in Oslo statt.
Ferner wurden Interessenträger im Rahmen des Arbeitskreises "EYCH 2018" konsultiert, der vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ins Leben gerufen worden war. Das daraus hervorgegangene Konzeptpapier ("Sharing Heritage"10) fand bei der Erarbeitung des vorliegenden Vorschlags Berücksichtigung. An der Diskussion beteiligten sich Mitglieder der Reflexionsgruppe "EU und kulturelles Erbe", darunter Sachverständige der nationalen Behörden Belgiens, Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Griechenlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Polens, Schwedens, der Schweiz, Spaniens und des Vereinigten Königreichs. Ferner wurden Sachverständige aus Estland, Österreich, Portugal und der Slowakei sowie aus verschiedenen Organisationen mit Beobachterstatus hinzugezogen, etwa das europäische Netzwerk für den Bereich Kulturmanagement und -politik ENCATC, Europa Nostra sowie das Netzwerk Europäischer Museumsorganisationen.
Am 28. Oktober 2015 veranstalteten die Ständigen Vertretungen Italiens und Spaniens bei der EU in Brüssel ein Seminar zum Thema "A European Year for Cultural Heritage: sharing heritage, a common challenge" (Ein Europäisches Jahr des Kulturerbes: gemeinsames Erbe, gemeinsame Herausforderung), an dem auch Interessenträgerorganisationen wie Europa Nostra sowie nationale Behörden und Sachverständige teilnahmen.
Erörtert wurr Vorschlag zudem auf Sitzungen der vorstehend genannten Reflexionsgruppe am 23./24. September 2015 in Luxemburg, am 30. November /1. Dezember 2015 in Rom und am 9. Mai 2016 in Den Haag sowie auf der Sitzung des European Heritage Heads Forum am 19./20. Mai 2016 in Bern. Eine weitere Diskussion zu diesem Thema fand am 19. April 2016 im Rahmen des Europäischen Kulturforums statt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Initiative wird sich auf unabhängige Analysen und Studien stützen, insbesondere den Bericht "Cultural Heritage Counts for Europe" (Kulturerbe zählt für Europa)11. Er ist das Ergebnis eines umfassenden zweijährigen Projekts, das aus dem EU-Programm "Kultur" finanziert wurde und dessen Ziel darin bestand, Belege für den Wert des Kulturerbes und seine Wirkung auf die Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Umwelt Europas zusammenzutragen.
Eine weitere Quelle werden der Bericht der für das Kulturerbe zuständigen Horizont-2020 Expertengruppe "Getting cultural heritage to work for Europe" (Das Kulturerbe in den Dienst Europas stellen)12 sowie die von der gemeinsamen Programmplanungsinitiative zum Thema Kulturerbe und globale Veränderungen entwickelte Strategische Forschungsagenda13 sein. Außerdem wird sich die Initiative auf den Beitrag der im Rahmen von Horizont 2020 gebildeten Sozialplattform für kulturelles Erbe und europäische Identitäten (Social Platform on Cultural Heritage and European Identities, CULTURALBASE), einer mehrjährigen14 Initiative zur Konsultation von Interessenträgern, stützen und auch die Einrichtung neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen wie DARIAH-ERIC (europäische digitale Forschungsinfrastruktur für Kunst und Geisteswissenschaften) und E-RIHS (europäische Forschungsinfrastruktur für das Kulturerbe)15 für ihre Zwecke nutzen.
Arbeitspaket 9: Im Rahmen der Expost-Bewertung der kohäsionspolitischen Programme 2007-2013 mit den Schwerpunkten Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds wurde unter der Rubrik Kultur und Tourismus festgestellt, dass Investitionen in Kultur und Tourismus die Wirtschaft einer Region ankurbeln und die soziale Inklusion verbessern können.
Die Expost-Bewertung des Siebten Rahmenprogramms der EU für den Zeitraum 2007-2013 (RP7) kam zu dem Schluss, dass das Programm die wissenschaftliche Exzellenz wirksam gefördert und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt hat. Damit trug es in Europa zu Wachstum und Beschäftigung in Bereichen bei, für die sich normalerweise nationale Stellen zuständig fühlen. Aus dem RP7 wurden über 180 Mio. EUR für Forschungszwecke bereitgestellt, die verschiedene Aspekte des europäischen Kulturerbes (materieller, immaterieller und digitaler Art) im Rahmen der Themen Umwelt, Sozial- und Geisteswissenschaften, digitales Kulturerbe, industrielle Technologien, internationale Zusammenarbeit und E-Infrastruktur betreffen. Die vorhandenen Erkenntnisse sollten stärker genutzt werden.
- Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da die Ziele der vorgeschlagenen Initiative unter die Ziele bestehender Programme der Union fallen. Das Europäische Jahr des Kulturerbes kann im Rahmen der bestehenden Haushaltsgrenzen durchgeführt werden, indem Programme herangezogen werden, die Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis vorsehen. Die vorgeschlagene Initiative verpflichtet die Kommission zu keinen spezifischen Maßnahmen legislativer Art. Sie wäre auch mit keinen signifikanten und über die bestehenden Instrumente hinausgehenden sozialen, wirtschaftlichen oder umweltbezogenen Auswirkungen verbunden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für das Europäische Jahr sind keine zusätzlichen Mittel erforderlich. Diese Initiative erfordert keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt. Die in den entsprechenden Programmen vorgesehene Flexibilität, was die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis angeht, bietet ausreichend Spielraum zur Planung einer Sensibilisierungskampagne ähnlichen Ausmaßes wie in vorangegangenen Europäischen Jahren.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 167, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen16, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die im europäischen Kulturerbe verankerten Ideale, Grundsätze und Werte stellen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Dialogs, des Zusammenhalts und der Kreativität für Europa dar. Das Kulturerbe spielt in der Europäischen Union eine wichtige Rolle; in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es, dass die Unterzeichner "aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas schöpfen".
- (2) In Artikel 3 Absatz 3 EUV heißt es weiter, dass die Europäische Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt.
- (3) Gemäß Artikel 167 Absatz 1 AEUV leistet die Europäische Union "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes." Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in Bereichen, die beispielsweise die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker sowie die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung betreffen (Artikel 167 Absatz 2 AEUV).
- (4) Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas"17 hervorhebt, muss das kulturelle Erbe als eine gemeinsame Ressource und ein Gut der Allgemeinheit angesehen werden, das es für künftige Generationen zu bewahren gilt und dessen Pflege eine gemeinsame Verantwortung aller Interessenträger darstellt.
- (5) Das Kulturerbe ist unter kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert. Daher ist seine nachhaltige Pflege von strategischer Bedeutung im 21. Jahrhundert, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa betont wird.18 Sein Beitrag im Hinblick auf die Wertschöpfung, auf Qualifikationen und Arbeitsplätze sowie auf die Lebensqualität wird zu niedrig bewertet.
- (6) Das Kulturerbe bildet einen zentralen Bestandteil der europäischen Kulturagenda19. Es wird im aktuellen Arbeitsplan für Kultur, der am 25. November 2014 vom Rat angenommen wurde20, als eine der vier Prioritäten aufgeführt, die für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Kultur im Zeitraum 2015-2018 vorgesehen sind.
- (7) In den weiter oben genannten Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2014 wird festgestellt, dass das Kulturerbe aus einem breiten Spektrum "aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in sämtlichen Formen und Aspekten - materiell, immateriell und digital (digital entstanden oder digitalisiert) - besteht, einschließlich Denkmälern, Stätten, Landschaften, Fertigkeiten, Brauchtum, Kenntnissen und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden".
- (8) Kulturelles Erbe ist über viele Jahre hinweg gewachsen und vereint in sich die kulturellen Ausdrucksformen der verschiedenen Zivilisationen, die Europa bevölkert haben. Ein Europäisches Jahr soll zur Stärkung und Förderung des Verständnisses für den Stellenwert beitragen, der dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zukommt. Im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen21, das am 20. Oktober 2005 von der UNESCO angenommen wurde und dessen Vertragspartei die EU ist, stellen Bildungsprogramme und Programme zur Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit eine Möglichkeit dar, dieses Ziel zu erreichen .
- (9) Im VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragspartei die EU und die meisten Mitgliedstaaten sind, wird in Artikel 30 über die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport festgestellt, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkennen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und dass sie alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen unter anderem Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
- (10) Die Auszeichnung "European Access City Award" zeigt, dass es möglich ist, das Kulturerbe in Städten für Personen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen vorübergehenden Beeinträchtigungen in einer Weise zugänglich zu machen, die dem Charakter und dem Wert solcher Stätten gerecht wird, und welche Verfahren sich dabei bewährt haben.
- (11) Das kulturelle Erbe kann in einer Zeit, da die kulturelle Vielfalt in europäischen Gesellschaften zunimmt, einen wesentlichen Beitrag zum Zusammenhalt der Gemeinschaft leisten. Neue partizipative und interkulturelle Ansätze für Maßnahmen im Bereich des Kulturerbes und von Bildungsinitiativen, die dem Erbe aller Kulturen die gleiche Würde zugestehen, tragen potenziell zu mehr Vertrauen, gegenseitiger Anerkennung und zu sozialem Zusammenhalt bei.
- (12) Darauf wird auch in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung22 hingewiesen, in der die Weltbürgerschaft, die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog als übergeordnete Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung anerkannt werden. Darin wird ferner anerkannt, dass alle Kulturen und Zivilisationen zur nachhaltigen Entwicklung beitragen können und ganz entscheidend dafür sind, dass eine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Die Kultur wird explizit in mehreren Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erwähnt, z.B. in Ziel 4 (Bildung), Ziel 5 (Geschlechtergleichstellung), Ziel 8 und Ziel 12 in Bezug auf den Tourismus (nachhaltiges Wachstum/nachhaltige Konsummuster) und insbesondere in Ziel 11 (städtisches Kulturerbe).
- (13) Die Erkenntnis, dass es notwendig ist, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifen Kulturerbekonzepts zu stellen, setzt sich international immer stärker durch und macht umso deutlicher, dass der Zugang zum Kulturerbe verbessert werden muss. Dies kann durch das Zugehen auf unterschiedliche Publikumsschichten und die Verbesserung der Zugänglichkeit von Standorten, Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen erreicht werden, wobei besonderen Bedürfnissen und den Folgen des demografischen Wandels Rechnung zu tragen ist.
- (14) Maßnahmen, die die Pflege, Restaurierung, Erhaltung, Um- oder Weiternutzung, Zugänglichkeit und Förderung des kulturellen Erbes und der damit verbundenen Dienstleistungen betreffen, fallen in erster Linie in die nationale, regionale oder lokale Zuständigkeit. Trotzdem hat das Kulturerbe eine eindeutig europäische Dimension und ist Gegenstand verschiedener, nicht nur kulturpolitischer Maßnahmen der EU. Dazu zählen Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, digitale Agenda, Forschung und Innovation sowie Kommunikation.
- (15) Der Schutz, die Aufwertung und die Pflege der Kulturerberessourcen, die Gegenstand unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Strategien sind, erfordern ein effektives Zusammenwirken verschiedener Ebenen ("Multi-Level-Governance") und eine bessere bereichsübergreifende Zusammenarbeit, damit das Potenzial dieser Ressourcen für die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften vollständig ausgeschöpft werden kann. Dazu bedarf es der Mitarbeit aller Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, Privatpersonen, Organisationen der Zivilgesellschaft, NRO und des Freiwilligensektors.
- (16) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 1423 ersuchte der Rat die Kommission, die Vorlage eines Vorschlags für ein "Europäisches Jahr des Kulturerbes" in Erwägung zu ziehen.
- (17) In seiner Entschließung vom 8. September 2015 empfahl das Europäische Parlament, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes auszurufen, vorzugsweise das Jahr 2018.24
- (18) In seiner Stellungnahme vom 16. April 1425 begrüßte der Ausschuss der Regionen den Vorschlag des Rates für ein "Europäisches Jahr des Kulturerbes" und verwies auf dessen Beitrag zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele im gesamteuropäischen Kontext.
- (19) Die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Kulturerbes ist ein wirksames Mittel, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, Informationen über bewährte Vorgehensweisen zu verbreiten, Forschung und Innovation sowie eine Grundsatzdebatte zu fördern. Durch Schaffung eines Umfelds, das die gleichzeitige Verfolgung dieser Ziele auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt, können größere Synergien erzielt und die Ressourcen besser genutzt werden.
- (20) Das kulturelle Erbe ist zudem ein Tätigkeitsbereich in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - im Nahen Osten. Die Förderung der Wertschätzung für das Kulturerbe stellt auch eine Reaktion auf die bewusste Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten dar26. Es gilt, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des Kulturerbes und allen Initiativen im Bereich der Außenbeziehungen sicherzustellen, die im Rahmen geeigneter Strukturen entwickelt wurden. Die Aktionen zum Schutz und zur Förderung des Kulturerbes im Rahmen einschlägiger Instrumente der Außenbeziehungen sollten unter anderem das gegenseitige Interesse am Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern widerspiegeln. Ein solches Vorgehen soll das gegenseitige Kennenlernen, die gegenseitige Achtung und das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Kulturen fördern.
- (21) Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, doch sollten auch Erweiterungsländer eng in Aktionen im Rahmen des Europäischen Jahres des Kulturerbes einbezogen werden. Nach Möglichkeit sollte auch die Einbindung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und anderer Partnerländer angestrebt werden. Dies kann über die entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen und insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern erfolgen.
- (22) Der Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des europäischen Kulturerbes fallen unter die Ziele bestehender Programme der Union. Zur Durchführung des Europäischen Jahres können daher diese Programme im Rahmen der darin vorgesehenen Bestimmungen und Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis herangezogen werden. Programme und Maßnahmen in Bereichen wie Kultur, Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, Forschung und Innovation sowie Kommunikation tragen direkt und indirekt zum Schutz, zur Aufwertung, zur innovativen Um- oder Weiternutzung und zur Förderung des europäischen Kulturerbes bei und können die Initiative innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens unterstützen.
- (23) Das Ziel dieses Beschlusses besteht darin, die auf Schutz, Sicherung, Aufwertung, Um- oder Weiternutzung und Förderung des europäischen Kulturerbes gerichteten Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen. Da sich dies angesichts der Notwendigkeit, Informationen länderübergreifend auszutauschen und bewährte Vorgehensweisen unionsweit zu verbreiten, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend bewältigen lässt, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Das Jahr 2018 wird zum "Europäischen Jahr des Kulturerbes" (im Folgenden "Europäisches Jahr" genannt) ausgerufen.
Artikel 2
Ziele
- (1) Im Einklang mit den Zielen der europäischen Kulturagenda bestehen die übergeordneten Ziele des Europäischen Jahres darin, die Anstrengungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- oder Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und zur Förderung des europäischen Kulturerbes in der Europäischen Union (EU) - insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen - zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere soll das Europäische Jahr Folgendes leisten:
- a) Es soll zur Förderung der Rolle des europäischen Kulturerbes beitragen, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt. Es sollte aufzeigen, wie das Kulturerbe am besten erhalten und geschützt sowie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Dazu zählen Maßnahmen zur Publikumsentwicklung und Bildungsmaßnahmen im Bereich Kulturerbe, die die soziale Inklusion und Integration fördern, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten umfassend zu berücksichtigen sind.
- b) Es soll den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beitrag stärken, den das europäische Kulturerbe durch sein mittelbares und unmittelbares wirtschaftliches Potenzial leistet. Dazu zählt die Fähigkeit zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft, zur Inspiration zu kreativem und innovativem Schaffen, zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus, zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie zur Schaffung dauerhafter lokaler Arbeitsplätze.
- c) Es soll zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der internationalen Dimension der Union beitragen und dabei auf dem in Partnerländern bestehenden Interesse am Kulturerbe und an der Sachkompetenz Europas aufbauen.
- (2) Die spezifischen Ziele des Europäischen Jahres des Kulturerbes sind
- a) das Fördern von Ansätzen, die sich an den Menschen orientieren und inklusiv, zukunftsorientiert, stärker integriert und bereichsübergreifend sind, das Zugänglichmachen des kulturellen Erbes für alle sowie das Sicherstellen des Schutzes, der Erhaltung, der innovativen Um- oder Weiternutzung und der Aufwertung des Kulturerbes;
- b) das Fördern innovativer Modelle des Zusammenwirkens verschiedener Ebenen ("Multi-Level-Governance") und der Pflege des kulturellen Erbes, in die alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, Privatpersonen, Organisationen der Zivilgesellschaft, NRO und des Freiwilligensektors, eingebunden sind;
- c) das Stimulieren der Debatte, der Forschungs- und Innovationsaktivitäten sowie des Austauschs von bewährten Vorgehensweisen betreffend die Qualität der Erhaltung und des Schutzes des Kulturerbes und betreffend das zeitgemäße Eingreifen in die historische Umwelt sowie das Fördern von Lösungen, die die Zugänglichkeit für alle Menschen, auch für solche mit Behinderungen, sicherstellen;
- d) das Bekanntmachen und Stimulieren des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, einschließlich einer Evidenzbasis auf EU-Ebene, und durch die Entwicklung von Indikatoren und Benchmarks;
- e) das Anregen lokaler Entwicklungsstrategien, die das Potenzial des Kulturerbes, nutzen, auch durch das Fördern eines nachhaltigen Kulturtourismus;
- f) das Unterstützen des Aufbaus spezieller Qualifikationen und das Verbessern von Wissensmanagement und -transfer im Kulturerbesektor unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Digitalisierung;
- g) das Bewerben des Kulturerbes als einer Quelle der Inspiration für zeitgenössisches Schaffen und für Innovation sowie das Herausstellen seines Potenzials für eine gegenseitige Befruchtung und ein engeres Zusammenwirken zwischen dem Kultur- und Kreativbereich und dem Kulturerbesektor;
- h) das stärkere Sensibilisieren für die Bedeutung des europäischen Kulturerbes mithilfe von Bildung und lebenslangem Lernen, wobei insbesondere junge Menschen und lokale Gemeinschaften angesprochen werden sollten;
- i) das Herausstellen des Potenzials internationaler Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes für die Entwicklung engerer Beziehungen zu Ländern außerhalb der EU und das Fördern von interkulturellem Dialog, von Aussöhnung nach Konflikten und von Konfliktprävention;
- j) das Fördern von Forschung und Innovation zum Kulturerbe sowie das Ermöglichen der Übernahme und Nutzung von Forschungsergebnissen durch alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen und des privaten Sektors, und der Verbreitung dieser Ergebnisse an ein breiteres Publikum;
- k) das Fördern von Synergien zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verstärkung von Initiativen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern.
Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen
- (1) Zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele getroffen werden sollen, gehören folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:
- (a) Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen zur Stimulierung der Debatte über - und zur stärkeren Sensibilisierung für - die Bedeutung und den Wert des Kulturerbes sowie zur Ermöglichung des Dialogs mit Bürgern und Interessenträgern;
- (b) Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen mit Beispielen aus Europas reichem Kulturerbe, um Werte wie die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog zu vermitteln und um die breite Öffentlichkeit anzuregen, einen Beitrag zum Schutz und zur Pflege des Kulturerbe und generell zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres zu leisten;
- (c) Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen und anderer Organisationen betreffend die Verbreitung von Informationen über das Kulturerbe;
- (d) Durchführung von Studien sowie von Forschungs- und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene.
- (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten dürfen andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres beitragen könnten, und Verweise auf das Europäische Jahr beim Bewerben dieser Aktivitäten zulassen, sofern sie zur Erreichung der genannten Ziele beitragen.
Artikel 4
Koordinierung auf nationaler Ebene
Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils eine nationale Koordinatorin/einen nationalen Koordinator, die/der ihre Teilnahme am Europäischen Jahr organisiert. Die Koordinatoren sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene.
Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene
Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler und europäischer Ebene.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit der UNESCO und dem Europarat, zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der EU-Beteiligung gewährleistet ist.
Artikel 7
Finanzierung
Die Kofinanzierung von Aktivitäten zur Unterstützung des Europäischen Jahres erfolgt auf europäischer Ebene gemäß den für bestehende Programme, insbesondere das Programm "Kreatives Europa", geltenden Vorschriften und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- und Mehrjahresbasis. Gegebenenfalls können auch andere Programme und Politikbereiche im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Finanzvorschriften das Europäische Jahr unterstützen.
Artikel 8
Monitoring und Bewertung
Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen - samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung - vor.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am
20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda(2007/C 287/01), ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
- 2. Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) (2014/C 463/02).
- 3. Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (2014/C 183/08), ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36.
- 4. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Juli 2014, "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas", COM (2014) 477 final.
- 5. Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen - Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas (2015/C 195/04), ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 22.
- 6. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Thema "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas" (2014/2149(INI)), P8_TA(2015)0293.
- 7. Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (2014/C 463/01), ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1.
- 8. Wie in der gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission "Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen" (JOIN(2016) 29 final) zum Ausdruck kommt.
- 9. Dieses von Europa Nostra koordinierte Bündnis führt Netzwerke und Organisationen in diesem Bereich zusammen. Die Bezeichnung "Alliance 3.3" bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
- 10. http://www.sharingheritage.de/en/main/
- 11. http://ec.europa.eu/culture/news/2015/0612-cultural-heritage-counts_en.htm
- 12. http://bookshop.europa.eu/en/getting-cultural-heritage-to-work-for-europe-pbK10 115128/
- 13. http://www.jpiculturalheritage.eu/wpcontent/uploads/SRA-2014-06.pdf
- 14. http://www.culturalbase.eu
- 15. ESFRI-Strategiebericht zu Forschungsinfrastrukturen, Fahrplan 2016.
- 16. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 17. "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas", Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Juli 2014, COM (2014) 477 final.
- 18. Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (2014/C 183/08), ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36.
- 19. Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (2007/C 287/01), ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
- 20. Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur 2015-2018 (2014/C 463/02), ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4.
- 21. Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005), Paris, 20. Oktober 2005.
- 22. Resolution der Vereinten Nationen "Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung", angenommen von der Generalversammlung am 25. September 2015.
- 23. Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (2014/C 463/01), ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1.
- 24. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Thema "Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas" (2014/2149(INI)), P8_TA(2015)0293.
- 25. Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen - Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas (2015/C 195/04), ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 22.
- 26. So nachzulesen in der gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission "Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen", JOIN(2016) 29 final.