A. Problem und Ziel
Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Aufenthaltsverordnung im Bereich nationaler Visumpflichten.
B. Lösung
Mit dem Verordnungsentwurf werden folgende Änderungen vorgenommen:
Zur innerstaatlichen Umsetzung des am 8. März 2016 unterzeichneten Abkommens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) wird Oman in die Liste der Staaten über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen aufgenommen, die von dem Abkommen erfasst werden. Auch Kuwait wird nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen am 13. März 2017 in die Liste aufgenommen, soweit biometrische Offizialpässe des Staates Kuwait von dem Abkommen erfasst werden.
Kenia wird aus der Liste der Staaten gestrichen, deren Staatsangehörige mit einem Diplomatenpass von der Visumpflicht befreit sind, da die erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Neue Informationspflichten werden nicht geschaffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber biometrischer omanischer und kuwaitischer Offizialpässe entfällt der damit verbundene Aufwand für die Erteilung eines Visums bei den deutschen Auslandsvertretungen und der Kontrollaufwand im Rahmen der Grenzkontrollen wird reduziert. Angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises fällt diese Änderung nicht ins Gewicht.
Der mit der Wiedereinführung der Visumpflicht für kenianische Diplomatenpassinhaber verbundene Aufwand für die Erteilung eines Visums bei den Auslandsvertretungen und der erhöhte Kontrollaufwand im Rahmen der Grenzkontrollen fallen angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises ebenfalls nicht ins Gewicht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Anlage B zur Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird das Wort "Kenia," gestrichen.
- 2. In Nummer 6 wird nach dem Wort "Gabun," das Wort "Kuwait," eingefügt.
- 3. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "Oman." eingefügt.
- 4. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait."
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das am 8. März 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) wird durch die Aufnahme Omans in die Liste der Staaten über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber solcher Pässe innerstaatlich umgesetzt. Von dem Abkommen werden biometrische Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässe des Sultanats Oman erfasst.
Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen vom 13. März 2017 sind die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Regelungen vorzunehmen und Kuwait ebenfalls in die Liste der Staaten über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber solcher Pässe aufzunehmen. Von dem Abkommen werden biometrische Diplomaten- und Spezialpässe des Staates Kuwait erfasst.
Kenia wird aus der Liste der Staaten gestrichen, deren Staatsangehörige mit einem Diplomatenpass von der Visumpflicht befreit sind, da die erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist.
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/372 geändert worden ist, (ABI. L 61 vom 8. März 2017, S. 7), können die Mitgliedstaaten bei Inhabern von Diplomatenpässen, Dienst/Amtspässen oder Sonderpässen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorsehen. Eine solche Ausnahme erfolgt durch die innerstaatliche Umsetzung des am 8. März 2016 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-organisation (ICAO). Gleiches gilt für das am 13. März 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen.
Die bisher ebenfalls im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gewährte Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber kenianischer Diplomatenpässe wird aufgrund fehlender Gegenseitigkeit aufgehoben.
III. Rechtsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber omanischer und kuwaitischer biometrischer Offizialpässe entfällt der entsprechende Vollzugsaufwand. Angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises fällt diese Änderung nicht ins Gewicht.
Der durch die Wiedereinführung der Visumpflicht für Inhaber kenianischer Diplomatenpässe erhöhte Vollzugsaufwand fällt angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises ebenfalls nicht ins Gewicht.
3. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Nachhaltigkeit
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit in Bezug auf Inhaber deutscher Diplomatenpässe durch Kenia wird für Inhaber kenianischer Diplomatenpässe die Visumpflicht für kurzzeitige Aufenthalte wieder eingeführt. Dazu wird Kenia aus der Liste in Anlage B Nummer 2 zu § 19 gestrichen.
Zu Nummer 2
Zur Umsetzung des am 13. März 2017 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen wird Kuwait in die Liste der Anlage B Nummer 6 zu § 19 aufgenommen. Dies ist notwendig zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait. Von dem Abkommen werden biometrische Diplomaten- und Spezialpässe des Staates Kuwait erfasst.
Zu Nummer 3
Zur Umsetzung des am 8. März 2016 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) wird Oman in die Liste der Anlage B Nummer 7 zu § 19 aufgenommen. Dies ist notwendig zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des bilateralen
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman. Von dem Abkommen werden biometrische Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässe des Sultanats Oman erfasst.
Zu Nummer 4
Zur Umsetzung des am 13. März 2017 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen ergibt sich Ergänzungsbedarf in der Anlage B zur Aufenthaltsverordnung. Zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait ist im Hinblick auf biometrische Spezialpässe Kuwait in eine neue Nummer 8 der Anlage B zu § 19 aufzunehmen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.