875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- [a) Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass als eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln.]
- b) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs eines Restrukturierungsgesetzes, die Schieflage einer systemrelevanten Bank zukünftig ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigen zu können und dafür Sorge zu tragen, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die Kosten der Insolvenzbewältigung so weit wie möglich selbst tragen und sich das Engagement des Staates auf das Notwendigste begrenzt.
- c) Der Bundesrat teilt vor diesem Hintergrund insbesondere auch die Auffassung der Bundesregierung, dass die finanziellen Mittel, die für die Restrukturierung und geordnete Abwicklung einer systemrelevanten Bank regelmäßig erforderlich sind, künftig nicht mehr durch die öffentliche Hand, sondern vorrangig durch den Finanzsektor bereit gestellt werden sollten.
- [d) Regierung und Marktteilnehmer können heute nicht wissen, welche Kosten eine künftige Krise mit sich bringt. Das Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Restrukturierungsfonds lässt sich aber nur dann herstellen, wenn der Rettungsfonds in der Lage ist, in absehbarer Zeit ein klar kalkuliertes Vermögen aufzubauen. Schweden will zum Beispiel innerhalb von 15 Jahren 2,5 Prozent des BIP erwirtschaften. Die Bundesregierung sollte prüfen, welcher Maßstab für die deutsche Kreditwirtschaft sinnvoll ist.
- e) Eine Sonderabgabe darf nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann erhoben werden, wenn die Mittel gruppennützig verwendet werden. Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer - in der Regel kleinerer - Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sichern die von den Mitgliedsunternehmen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.
- f) Im Detail hält der Bundesrat es insbesondere für erforderlich, den Absicherungscharakter des Restrukturierungsfonds deutlicher herauszuarbeiten. Hierzu sind nicht nur Ausnahmen für Förderbanken, Bürgschaftsbanken und Verbundinstitute erforderlich. Genauso wichtig ist es, Tochtergesellschaften deutscher Kreditinstitute im Ausland auszunehmen, die der Aufsicht im Niederlassungsstaat unterliegen. Ziel des Restrukturierungsfonds ist es, künftig nicht den deutschen Steuerzahler, sondern die Kreditwirtschaft zur Rettung von Banken heranzuziehen. Der deutsche Steuerzahler müsste aber ausländische Tochtergesellschaften deutscher Kreditinstitute nicht retten. Bei diesen ist vielmehr der Niederlassungsstaat gefragt. An diesem Punkt bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Beitragspflicht zu konkretisieren.
- g) Die Bankenabgabe ist für die Finanzbranche und damit auch für die Finanzplätze in Deutschland ein besonderer Standort- und Wettbewerbsfaktor. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Beiträge nach dem Risikogewicht zu justieren, um sie mit den übrigen in Deutschland bereits bestehenden Institutssicherungssystemen kompatibel zu machen. Insbesondere erwartet er von der Bundesregierung, dass sie bei der Beitragsbemessung folgende Punkte beachtet:
- aa) Gesetzlich abgesicherte Einlagen
Für Kundeneinlagen gibt es schon heute gesetzlich vorgegebene Einlagensicherungseinrichtungen, in die die Kreditinstitute Beiträge leisten. Kundeneinlagen sind daher von der Bemessungsgrundlage der Bankenabgabe auszunehmen, um Doppelbelastungen auszuschließen.
- bb) Verbindlichkeiten innerhalb von Verbundstrukturen
Schon heute behandelt der Gesetzgeber Aktivpositionen innerhalb der Verbundstrukturen aufsichtsrechtlich als risikolos (vgl. § 10c KWG). Die gesetzliche Wertung muss sich auch in einer risikoadjustierten Bankenabgabe widerspiegeln.
- cc) Verbindlichkeiten der Banken aus dem Förderkreditgeschäft
Diese Positionen enthalten kein Risiko für die Banken. Sie sind im Regelfall nur "durchlaufende Posten". Das Fördergeschäft hat eine hohe real- und gesamtwirtschaftliche Bedeutung.
- dd) Konzernverbindlichkeiten
Die Beiträge dürfen sich nicht allein deshalb erhöhen, weil sich Kreditinstitute als Konzerne strukturieren. Eine Doppelbelastung von Konzernmutter und Konzernteilunternehmen muss ausgeschlossen sein.
- ee) Derivategeschäfte
Als Lehre aus der Finanzmarktkrise hat man sich international darauf verständigt, Derivate verstärkt über zentrale Kontrahenten abzuwickeln und damit Vernetzungsgefahren des Marktes entgegenzuwirken. Aufsichtsrechtlich werden diese Geschäfte als annähernd risikolos bewertet. Diese Differenzierung zu bilateral abgeschlossenen Derivategeschäften muss sich auch in der Beitragsbemessung widerspiegeln.]
- aa) Gesetzlich abgesicherte Einlagen
- h) Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die Erhebung von Beiträgen zum Restrukturierungsfonds insbesondere im Kontext der Pläne zu einer Stärkung der Eigenkapitalanforderungen (Basel III), der Einführung einer Finanzmarktsteuer und der Neuanforderungen an die Einlagensicherung (EU-Richtlinie) zu sehen ist. Die Fähigkeit der Kreditinstitute zur ausreichenden Kreditvergabe vor allem an den Mittelstand darf gerade im beginnenden Aufschwung nicht beeinträchtigt werden.
Der Bundesrat bittet daher [die Bundesregierung], dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
[Vor diesem Hintergrund könnten im weiteren Verfahren u. U. auch Gestaltungsmöglichkeiten ausgelotet werden, welche die Eigenkapitalausstattung der Institute nicht unmittelbar belasten, sondern die Kapitalbasis erhalten. Eine zu prüfende Variante könnte sein, die festgesetzte Bankenabgabe nicht an den Restrukturierungsfonds abzuführen, sondern den entsprechenden Betrag mit einer Ausschüttungssperre zu belegen und vom Institut aus versteuertem Gewinn zu thesaurieren.]
2. Zu Artikel 1 (KredReorgG) allgemein
Bei Annahme entfällt Ziffer 3.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch Klarstellung in Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz - KredReorgG) sicherzustellen, dass weder durch das Sanierungsverfahren (§ 2) noch durch das Reorganisationsverfahren (§ 7) in die Regelungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Rechts ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten eingegriffen wird.
Begründung:
Das KredReorgG stellt eine im Wesentlichen zielführende Lösung für private Banken dar. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 findet das Gesetz auf alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland Anwendung, also auch auf öffentlichrechtliche Kreditinstitute. Sowohl das Sanierungsverfahren gemäß § 2, jedoch in besonderer Weise das Reorganisationsverfahren gemäß § 7 können in die organisatorischen Strukturen dieser Kreditinstitute eingreifen. Beispielsweise können nach § 9 Absatz 1 KredReorgG im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans die Umwandlung von Gläubigeransprüchen in Anteile am Kreditinstitut vorgesehen werden. § 7 Absatz 5 Satz 3 legt fest, dass die nachfolgenden Vorschriften für Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft verfasst sind, sinngemäß gelten. Aber auch eine sinngemäße Anwendung auf Sparkassen wäre mit dem Sparkassenrecht unvereinbar.
Zwar geht der Gesetzentwurf in seiner Begründung davon aus, dass der überwiegende Teil systemrelevanter Kreditinstitute als Aktiengesellschaften organisiert sei. Der sehr weit gefasste Begriff der Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 KWG n. F. führt allerdings dazu, dass neben Landesbanken auch Sparkassen prinzipiell in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. fallen können.
Das formelle Sparkassenrecht unterliegt unzweifelhaft der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Kommunalrechts und des Verwaltungsorganisationsrechts. Daher sind klarstellende Regelungen erforderlich.
3. Zu Artikel 1 (KredReorgG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 2
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie durch Klarstellung in Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) sichergestellt werden kann, dass weder durch das Sanierungsverfahren (§ 2) noch durch das Reorganisationsverfahren (§ 7) in die Regelungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Rechts ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten eingegriffen wird.
Begründung:
Das KredReorgG stellt eine im Wesentlichen zielführende Lösung für private Banken dar. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 findet das Gesetz auf alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland Anwendung, also auch auf öffentlichrechtliche Kreditinstitute. Sowohl das Sanierungsverfahren gemäß § 2, jedoch in besonderer Weise das Reorganisationsverfahren gemäß § 7 können in die organisatorischen Strukturen dieser Kreditinstitute eingreifen. Beispielsweise können nach § 9 Absatz 1 KredReorgG im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans die Umwandlung von Gläubigeransprüchen in Anteile am Kreditinstitut vorgesehen werden. § 7 Absatz 5 Satz 3 legt fest, dass die nachfolgenden Vorschriften für Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Aktiengesellschaft verfasst sind, sinngemäß gelten. Aber auch eine sinngemäße Anwendung auf Sparkassen wäre mit dem Sparkassenrecht unvereinbar.
Zwar geht der Gesetzentwurf in seiner Begründung davon aus, dass der überwiegende Teil systemrelevanter Kreditinstitute als Aktiengesellschaften organisiert seien. Der sehr weit gefasste Begriff der Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 KWG - neu führt allerdings dazu, dass neben Landesbanken auch Sparkassen prinzipiell in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. fallen können.
Das formelle Sparkassenrecht unterliegt unzweifelhaft der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Kommunalrechts und des Verwaltungsorganisationsrechts. Daher sind klarstellende Regelungen erforderlich
4. Zu Artikel 1 ( § 2 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 2 KredReorgG-E eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen ist, die festlegt, unter welchen Umständen im Fall der Beantragung und Einleitung eines Sanierungsverfahrens die Voraussetzungen für eine sogenannte Adhoc-Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gegeben sind.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt es, dass sich der Gesetzentwurf auch mit der Problematik der sogenannten Adhoc-Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WpHG auseinandersetzt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 534/10 (PDF) , S. 69) wird hierzu angemerkt, dass im Einzelfall beurteilt werden müsse, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien und damit eine Veröffentlichung der Information, wonach ein Sanierungsverfahren durchgeführt werde, zu erfolgen habe. Es wäre denkbar, so führt die Begründung aus, dass bei dem Verfahren ein zum Schutz der berechtigten Interessen des Kreditinstituts erforderliches Geheimhaltungsinteresse vorliege.
Aus Sicht des Bundesrates ist es überlegenswert, zumindest handhabbare Kriterien im Gesetz zu benennen, anhand derer die Entscheidung über eine Veröffentlichung im Fall eines Sanierungsverfahrens zu treffen ist. Die Unsicherheiten, die mit der komplexen Frage verbunden sind, ob ein berechtigtes Interesse des Kreditinstituts an der Geheimhaltung des Sanierungsverfahrens nach § 15 Absatz 3 Satz 1 WpHG vorliegt, sind mit Blick auf die Schadenersatzpflicht nach § 37b WpHG problematisch. Eine Entscheidung im Gesetz erscheint hier angezeigt.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 2 ist Satz 3 bis 6 zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat stellt das von der Bundesregierung dargelegte Bedürfnis für eine vorrangige Absicherung der Kreditgeber, die eine Sanierung des Kreditinstituts ermöglichen sollen, nicht in Abrede, hält jedoch die damit einhergehende Bevorzugung einer bestimmten Gläubigergruppe im Fall eines sich anschließenden Insolvenzverfahrens mit dem in § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) niedergelegten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung für nicht vereinbar.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung wird durch die im Sanierungsplan vorgesehene Anordnung des Nachrangs der Insolvenzgläubiger das Recht der Insolvenzgläubiger auf gleichmäßige Befriedigung in einem sich anschließenden Insolvenzverfahren durch die Privilegierung der Sanierungskredite beeinträchtigt. Dem steht nicht entgegen, dass das Insolvenzplanverfahren in § 264 InsO eine vergleichbare Regelung enthält. Dort ist die Privilegierung der Sanierungskredite dadurch gerechtfertigt, dass die Insolvenzgläubiger den Insolvenzplan nach § 244 InsO anzunehmen haben, und damit der Privilegierung der Sanierungskredite gegenüber ihren Insolvenzforderungen zugestimmt haben. An dem Sanierungsverfahren sind die Gläubiger jedoch nicht beteiligt.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG), Artikel 15a - neu - (§ 3 Absatz 3 - neu - InsO), Artikel 15b - neu - (103e - neu - EGInsO)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 16 Satz 1 und 3, § 17 Absatz 4 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 sowie § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist jeweils das Wort "Oberlandesgericht" durch das Wort "Amtsgericht" zu ersetzen.
- bb) In § 4 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "Oberlandesgerichts" durch das Wort "Amtsgerichts" zu ersetzen.
- cc) In § 18 Absatz 5 Satz 3 sind die Wörter "nach § 2 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "für Klagen gegen die Bundesanstalt" zu ersetzen.
- b) Nach Artikel 15 sind folgende Artikel 15a und 15b einzufügen:
"Artikel 15a
Änderung der Insolvenzordnung
Dem § 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland ausschließlich das Insolvenzgericht an dem für Klagen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmten Sitz zuständig."
Artikel 15b
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 103d des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 103e eingefügt:
"Artikel 103e
Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden." "
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb:
Der Bundesrat hält die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren, wie sie grundlegend in Artikel 1 § 2 Absatz 3 bestimmt ist, nicht für sachgerecht. Eine tragfähige Begründung für die Zuweisung der Entscheidungen nach dem KredReorgG an das Oberlandesgericht enthält der Gesetzentwurf nicht.
Vielmehr erscheint dem Bundesrat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als systemfremd. In der Gesetzesbegründung wird vielfach die Anlehnung der Verfahren an das Insolvenzplanverfahren betont. Auf diesem Sachgebiet bestehen bei dem Oberlandesgericht jedoch keine praktischen Erfahrungen, da die Oberlandesgerichte in Insolvenzverfahren solche Entscheidungen nicht treffen. Zudem wird sich angesichts der voraussichtlich geringen Zahl an Verfahren dort auch keine spezielle Fachkompetenz ausbilden können. Demgegenüber können die Amtsgerichte mit den bei ihnen bestehenden Insolvenzgerichten auf Erfahrungen in vergleichbaren, durchaus ebenfalls komplexen Insolvenzverfahren zurückgreifen.
[Hervorgehoben sei hier insbesondere das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lehmann Brothers Bankhaus AG, das vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main geführt wird.] Neben den Erfahrungen im Umgang mit den zu treffenden Entscheidungen spricht auch die Eilbedürftigkeit für eine Zuweisung an das Amtsgericht.
[Dieses hat gegenüber dem Oberlandesgericht den Vorteil, dass der Amtsrichter und nicht erst der Senat nach eingehender Beratung zu entscheiden hat.]Dementsprechend sind die Aufgaben statt dem Oberlandesgericht jeweils dem Amtsgericht zuzuweisen.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Davon ausgenommen bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach Artikel 1 § 18 Absatz 5. Denn das Oberlandesgericht ist für Entscheidungen nach § 246a des Aktiengesetzes zuständig, so dass für diese Fälle auf die dort vorhandenen Erfahrungen zurückgegriffen werden sollte.
Zu Buchstabe b:
Schließlich können im Falle einer sich anschließenden Insolvenz unnötige Einarbeitungszeiten vermieden werden, wenn die Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten ausschließlich dem Insolvenzgericht am für Klagen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmten Sitz zugewiesen werden. Dies ermöglicht zunächst eine in diesen Fällen wünschenswerte Spezialisierung. Der Insolvenzrichter kann zudem auf die Erkenntnisse des vorangegangenen Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahrens zurückgreifen.
Ferner ist eine Überleitungsvorschrift in das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung aufzunehmen.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Wortlaut und den Regelungsstandort des § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG-E zu überprüfen.
Begründung:
Die Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG-E ist missverständlich und mehrdeutig formuliert. Der Wortlaut lässt einerseits die Deutung zu, dass neben dem schon bestellten Sanierungsberater ein weiterer Sanierungsberater bestellt wird. Andererseits spricht der Regelungsstandort dafür, dass das Wort "bestellt" durch das Wort "vorgeschlagen" zu ersetzen wäre. In diesem Zusammenhang erscheint dann aber die Bezugnahme auf einen "wichtigen Grund" in dieser Regelung klärungsbedürftig. Ein solches Kriterium enthält § 3 Absatz 1 Satz 2 KredReorgG-E, der die Bestellung des Sanierungsberaters regelt, gerade nicht. Vielmehr ist der vorgeschlagene Sanierungsberater durch das Oberlandesgericht zu bestellen, sofern dieser nicht offensichtlich ungeeignet ist. Der "wichtige Grund" ist lediglich Anknüpfungspunkt für die Entlassung des Sanierungsberaters nach § 4 Absatz 2 Satz 3 KredReorgG-E.
Soweit tatsächlich Erleichterungen für die Entlassung eines Sanierungsberaters, der Mitglied eines Organs oder ein sonstiger Angehöriger des Kreditinstituts ist, postuliert werden sollen, so sollte geprüft werden, ob die Regelung in § 4 Absatz 2 KredReorgG-E aufzunehmen ist. Falls eine solche Person beim Vorliegen entsprechender Umstände schon nicht bestellt werden soll, wird demgegenüber angeregt, den Wortlaut der Norm klarer zu fassen.
8. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 4 KredReorgG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 4 sind die Wörter "im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 348 bis 350" durch die Wörter "Vorschriften der Insolvenzordnung" zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat hält die entsprechende Anwendung der im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 nicht für sachgerecht. Eine tragfähige Begründung für die Geltung dieser Verfahrensvorschriften enthält der Gesetzentwurf nicht. Vielmehr erscheint dem Bundesrat die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung vorzugswürdig.
Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass das kontradiktorische, der Parteimaxime unterliegende Verfahren der Zivilprozessordnung vor allem für die weiteren Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 KredReorgG-E, die nach dessen Absatz 2 auch von Amts wegen und nicht nur auf Veranlassung einer Partei abgeändert werden können, nicht sachgerecht ist. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für sämtliche Anträge der Anwaltszwang des § 78 Absatz 1 ZPO gelten würde und auch eine mündliche Verhandlung über die Anträge zwingend wäre.
Angesichts der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidungen erscheint es vorzugswürdig, eine Verfahrensordnung zu wählen, die diese Anforderungen nicht enthält, so dass sich die Insolvenzordnung dafür anbietet. Dort sind für ähnliche Entscheidungen bereits Verfahrensvorschriften enthalten. Hierfür spricht schließlich auch die Entwurfsbegründung, in der mehrfach betont wird, dass die Verfahren an das in der Insolvenzordnung geregelte Insolvenzplanverfahren angelehnt sind.
9. Zu Artikel 1 ( § 9 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen des § 9 KredReorg-E zur Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital entsprechend den Regelungen des Artikels 1 Nummer 12 des Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, die für das Insolvenzplanverfahren ebenfalls die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsehen, ausgestaltet werden können.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Einführung von Regelungen, die im Rahmen des Reorganisationsplanes die Möglichkeit der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsehen.
Im Sinne der Rechtseinheit sollte jedoch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf geachtet werden, dass vergleichbare Rechtsinstrumente auch vom Wortlaut her gleich gefasst werden. So beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz ausweislich des Artikels 1 Nummer 12 des Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen für das Insolvenzplanverfahren ebenfalls die Ermöglichung der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital. Der dort verwendete Wortlaut weicht jedoch von dem vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Daher sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, ob nicht durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften zum Insolvenzplanverfahren eine überflüssige Regelung vermieden werden kann. Zumindest aber sollten die Vorschriften einen identischen Wortlaut haben, um später nicht divergierende Auslegungen zu ermöglichen.
10. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen zur Anmeldefrist und zum Abstimmungstermin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Satz 2 KredReorgG-E besser aufeinander abgestimmt werden können.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass im Rahmen des Reorganisationsverfahrens auf eine Beschleunigung der Abläufe hingewirkt wird.
Es wird jedoch gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Fristen in § 14 Absatz 1 Satz 1 KredReorgG-E ("Anmeldefrist von mindestens drei Wochen") und in § 16 Satz 2 KredReorgG-E ("Abstimmungstermin innerhalb eines Monats") zu überprüfen und aufeinander abzustimmen. Soweit nach der Begründung zu § 14 Absatz 1 KredReorgG-E (BR-Drs. 534/10 (PDF) , S. 80) die Anmeldefrist "je nach Lage des Einzelfalls verlängert werden" kann, ist ein Anwendungsbereich für diese Möglichkeit mit Blick auf die Frist zum Abstimmungstermin und die nach der Anmeldung notwendige Prüfung der Forderung vor dem Abstimmungstermin nicht ersichtlich.
11. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG-E ausdrücklich zu regeln ist, dass Klagen von Gläubigern auf angemessene Beteiligung außerhalb des Reorganisationsverfahrens gegenüber dem Reorganisationsberater zu erheben sind.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass den Gläubigern im Rahmen des Reorganisationsverfahrens kein zu einer Blockade des gesamten Verfahrens führendes Obstruktionspotenzial eröffnet wird und Fragen ihrer angemessenen Beteiligung außerhalb des Reorgansitionsverfahrens zu klären sind, wenn der Reorganisationsberater hierfür entsprechende Sicherheit leistet.
Es sollte aber erwogen werden, ob die in der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 534/10 (PDF) , S. 87) bereits enthaltene Klarstellung, wonach der Gläubiger die Klage auf angemessene Beteiligung außerhalb des Reorganisationsverfahrens gegenüber dem Reorganisationsberater zu erheben hat, nicht unmittelbar in den Wortlaut des § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG-E aufzunehmen ist.
Alternativ sollte darüber nachgedacht werden, den Wortlaut der Regelung an die Formulierung des § 251 Absatz 3 InsO in der Fassung des am 3. September 2010 durch das Bundesministerium der Justiz an die Landesjustizverwaltungen übermittelten Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen anzupassen ("Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.").
12. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG-E geregelte faktische Ersetzung gesellschafts-, umwandlungs- und immobilienrechtlicher Beurkundungserfordernisse durch die gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans im vorgesehenen Umfang im Ergebnis gewollt ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten ist in einigen Punkten problematisch:
Die Bedenken betreffen die fehlende Einbeziehung notariellen Sachverstandes in das Restrukturierungsverfahren. Der Entwurf sieht insbesondere in § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorg-E derzeit vor, dass quasi alle gesellschafts- bzw. umwandlungs- und immobilienrechtlichen Beurkundungserfordernisse für Maßnahmen im Restrukturierungsverfahren "aufgehoben" werden. Es sollen im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans aber alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen möglich sein. Es werden also die aus guten Gründen vorgesehenen, allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Beurkundungserfordernisse in § 130 Absatz 1 und 2 AktG, § 15 Absatz 3 und 4 und § 53 Absatz 2 Satz 1 GmbHG für das Restrukturierungsverfahren außer Kraft gesetzt.
Dies erscheint aus zwei Gründen bedenklich:
- a) Zum einen ist es gerade ureigenste und ständige Aufgabe des Notars, eine vorbeugende Kontrolle der Zulässigkeit von (beabsichtigten) Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen vorzunehmen, da dies Teil seines alltäglichen Beurkundungsgeschäftes ist. Ob das Oberlandesgericht (OLG) eine vergleichbare Kontrollfunktion der einzelnen Satzungsbestimmungen bzw. Kapitalmaßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Bestätigung des unter Umständen sehr umfassenden Restrukturierungsplanes vornehmen kann, ist zweifelhaft, zumal keine vorbeugende Kontrolle derartiger Maßnahmen durch das Gericht vorgesehen ist.
Überdies erscheint es sinnvoll, in so bedeutsamen Verfahren, wie dem Restrukturierungsverfahren den erheblichen Sachverstand der Notare bei der vorbeugenden Kontrolle von Satzungsbestimmungen und Kapitalmaßnahmen einzubeziehen, um in diesen wichtigen Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr der Maßnahmen und Beschlüsse sicherzustellen. Eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens ist hierdurch nicht zu erwarten. Eine notarielle Beurkundung würde vielmehr das OLG entlasten, es ihm erleichtern, das Vorliegen der nötigen Beschlüsse zu prüfen und das gerichtliche Verfahren somit beschleunigen.
Es sollte also insbesondere vorgesehen werden, dass Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen, d.h. die entsprechenden Beschlüsse der Gläubiger bzw. Anteilseigner notariell zu beurkunden sind. Dies würde auch zu Vereinfachungen in beweisrechtlicher Hinsicht in eventuellen späteren Anfechtungsprozessen führen. Das Beurkundungserfordernis hinsichtlich der Versammlung der Gläubiger könnte insbesondere entsprechend der Regelung des § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes gestaltet werden.
- b) Zum anderen bestehen gegen den Ausschluss der Beurkundung erhebliche europarechtliche Bedenken. Die Publizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) sieht für jede Satzungsänderung eine öffentliche Beurkundung vor, soweit keine vorbeugende gerichtliche Kontrolle stattfindet. Die durch die Beurkundung erfolgende vorbeugende Authentizitäts- und Rechtmäßigkeitskontrolle kann am besten, wenn nicht nur, durch eine notarielle Beurkundung erreicht werden. Das Registergericht hat insoweit keine Prüfungskompetenz und auch das OLG nimmt nach dem Gesetzentwurf keine solche vorbeugende Prüfung gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen und Erfordernisse einer Satzungsänderung bzw. Kapitalerhöhung vor.
Die entsprechenden Beschlüsse sollten also vor der Bestätigung des Planes durch das OLG notariell beurkundet werden.
Eine ähnliche Problematik besteht im Hinblick auf die Ausgliederung zur Neugründung, § 11 Absatz 3 KredReorgG-E. Auch hier sollte eine notarielle vorbeugende Kontrolle der Gründung sowie der Satzung vorgesehen werden, so dass die Gründung der aufnehmenden Gesellschaft entweder notariell nur außerhalb des Planes möglich sein sollte oder so diese in den Plan aufgenommen wird vor Bestätigung des Planes notariell beurkundet werden müsste.
Bei Beurkundung könnte jeweils in geeigneter Weise die Bedingung bzw. der Hinweis vorgesehen werden, dass die Wirksamkeit der Beschlüsse frühestens mit der Bestätigung des Planes bzw. der Eintragung im Register eintritt.
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 45c Absatz 1 Satz 1 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderbeauftragten nicht einer gesetzlichen Präzisierung bedürfen.
Begründung:
Nach dem Wortlaut des § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG-E soll künftig abweichend von dem bisherigen § 36 Absatz 1a KWG die Bestellung eines Sonderbeauftragten voraussetzungslos möglich sein. Der Bundesrat geht davon aus, dass dies nicht gewollt ist, sondern eine Schieflage des Kreditinstituts hierfür die Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung ist angesichts der in § 45c Absatz 2 KWG-E enthaltenen Eingriffsbefugnisse des Sonderbeauftragten gesetzlich zu regeln.
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 (§ 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG)
In Artikel 2 Nummer 15 ist § 48g wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Zustellung" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 ist das Wort "sofort" durch die Wörter "mit Wirksamwerden der Ausgliederung" zu ersetzen.
- c) In Absatz 7 Satz 2 ist das Wort "automatischen" zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Angesichts der erheblichen Wirkungen der Übertragungsanordnung muss eine sichere Feststellung der Bekanntgabe und ihres Zeitpunktes ermöglicht werden. Dies kann nur durch eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz gewährleistet werden. In der Entwurfsfassung ist jedoch lediglich die Bekanntgabe vorgesehen, die auch formfrei also mündlich erfolgen kann. Angesichts der erheblichen Wirkungen ist anzunehmen, dass jedenfalls eine schriftliche Bekanntgabe der Übertragungsanordnung beabsichtigt ist. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt jedoch nach § 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies kann im Einzelfall vor allem dann zu Nachweisschwierigkeiten führen, wenn sich das betroffene Kreditinstitut darauf beruft, per Post die Übertragungsanordnung nicht erhalten zu haben. Daher sollte eine förmliche Zustellung erfolgen.
Zu Buchstabe b
Die Verwendung des Wortes "sofort" in Absatz 3 Satz 1 ist nicht eindeutig. Da offensichtlich auf das Wirksamwerden der Übertragungsanordnung abgestellt werden soll, ist dies auch im Gesetzestext zu präzisieren.
Zu Buchstabe c
Die Verwendung des Wortes "automatischen" in Absatz 7 Satz 2 erscheint sprachlich und regelungstechnisch nicht geglückt. Aus dem Zusammenhang mit Satz 3 ergibt sich, dass eine vertraglich vereinbarte Beendigung gemeint ist. Daher sollte das Wort "automatischen" gestrichen werden.
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 (§ 481 Absatz 4 KWG)
In Artikel 2 Nummer 15 ist § 481 Absatz 4 zu streichen. Begründung:
Mit § 481 Absatz 4 KWG-E soll ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts auch dann durchgeführt werden können, wenn das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Eine tragfähige Begründung für eine solche Regelung wird nicht gegeben. Insbesondere ist das Interesse der Gläubiger an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht ersichtlich. Denn wenn voraussichtlich noch nicht einmal die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, bleibt für die Gläubiger auch kein zu verteilender Erlös. Daher kann kein Bedürfnis für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in diesen Fällen bestehen, so dass diese Vorschrift aus dem Gesetzentwurf zu streichen ist.
16. Zu Artikel 3 (§ 2 Satz 2 RStruktFG)
Bei Annahme entfallen Ziffern 17 und 19.
In Artikel 3 ist § 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Nicht beitragspflichtig sind
- 1. Brückeninstitute nach § 5 dieses Gesetzes,
- 2. rechtlich selbständige und rechtlich unselbstständige Förderinstitute der Länder, die Förderaufgaben im Sinne der zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Verständigung vom 1. März 2002 über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute in Deutschland wahrnehmen und der Gewährträgerhaftung unterfallen,
- 3. die Bürgschaftsbanken, deren Geschäftsmodell auf die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen unter Einbeziehung staatlicher Rückbürgschaften und Garantien ausgerichtet ist."
Begründung:
- a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Heranziehung der Förderinstitute des Bundes und der Länder zur Bankenabgabe deren gesetzlich gewollten Förderauftrag konterkarieren würde.
- b) Aus Artikel 3 § 2 Satz 1 in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, des HGB und KWG ergibt sich, dass nach dem Gesetzentwurf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) von der Bankenabgabe ausgenommen ist. Im Gegensatz zur KfW werden sämtliche Förderinstitute der Länder sowohl rechtlich selbstständige als auch rechtlich unselbstständige von dieser Regelung nicht erfasst. Hierfür ist kein sachlicher Grund erkennbar. Diese Institute unterstehen ebenso wie die KfW einer besonderen staatlichen Aufsicht, und ihnen obliegt die monetäre Förderung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben. Darüber hinaus trifft die mit der Bankenabgabe verfolgte Lenkungswirkung, eine risikoadäquate Unternehmensführung der Kreditinstitute sicherzustellen, auch auf die Förderinstitute der Länder nicht zu. Ebenso wie die KfW sind die Landesförderinstitute nicht in den Geschäftsbereichen tätig, die für die Entstehung der aktuellen Finanzmarktkrise ursächlich waren; vielmehr obliegt ihnen die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Förderauftrags nehmen sie Förderaufgaben insbesondere auf den Gebieten der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozial- und Wohnraumpolitik wahr. Ebenso wie die KfW - und im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind sie nicht in Geschäftsbereichen und Finanzprodukten mit einem hohen Risiko wie etwa Leerverkäufe oder Handelsderivate tätig. Eigenerträge werden von ihnen wieder für das Fördergeschäft eingesetzt.
Gegen eine Heranziehung der Förderbanken der Länder spricht, dass sie als wettbewerbsneutrale Förderinstitute der Länder kein Risiko für die Stabilität des Finanzmarkts bedeuten, da sie der Gewährträgerhaftung unterfallen. Dies bedeutet, dass eine mögliche Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds durch die Förderbanken der Länder von vornherein ausgeschlossen ist. Die Förderbanken der Länder haben auf Grund ihrer konservativen Geschäftspolitik die aktuelle Finanzmarktkrise nicht zu vertreten. Eine Heranziehung der Förderinstitute der Länder zur Bankenabgabe würde diesen Instituten monetäre Mittel zur Förderung entziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrer Vergabe von Mitteln während der Finanzmarktkrise wirtschaftsfördernd und zugleich stabilisierend für den Bankensektor gewirkt haben. Es ist zu erwarten, dass die Haushalte der Länder und der Kommunen mehr belastet würden, wollten sie eine Förderung im bisherigen Umfang gewähren.
- c) Bürgschaftsbanken sind von der Bankenabgabe auszunehmen. Auf sie trifft die mit dieser Abgabe verfolgte Lenkungswirkung nicht zu. Bei den Bürgschaftsbanken handelt es sich um Institute, deren Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freie Berufe unter Einbindung staatlicher Rückbürgschaften und Garantien mit Bürgschaften und Garantien zu fördern. Gerade in der aktuellen Finanzmarktkrise haben diese Institute einen stabilisierenden Beitrag geleistet, indem sie mit ihrer Kreditversorgung der kleinen und mittelständischen Unternehmen einem weiteren Übergreifen der Krise auf die Realwirtschaft entgegengewirkt haben.
17. Zu Artikel 3 (§ 2 Satz 2 RStruktFG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 16
In Artikel 3 ist § 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Nicht beitragspflichtig sind
- a) Brückeninstitute nach § 5
- b) die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Investitionsbank Hessen, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.BANK, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung."
Begründung:
Das Ziel des Restrukturierungsgesetzes ist es, ein Instrument zu schaffen, mit dem Banken in Krisenzeiten soweit wie möglich gerettet werden können. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel sollen in Zukunft nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus der Finanzbranche selbst kommen.
Um diese Mittel aufzubauen, errichtet der Gesetzgeber einen Restrukturierungsfonds. Dessen Mittel sollen für Maßnahmen wie die Gründung von Brückenbanken, die Gewährung von Garantien und Rekapitalisierungen verwandt werden. Der Restrukturierungsfonds fungiert für die deutschen Kreditinstitute somit als Absicherung gegen die eigene Krise. Er hat damit "Versicherungscharakter".
Die Förderbanken der Länder brauchen diese Absicherung nicht. Sie verfügen ebenso wie die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über umfassende Staatsgarantien. Zudem beteiligen sie sich aufgrund ihres klar umrissenen gesetzlichen Auftrags nicht am üblichen Marktgeschehen. Der Gesetzentwurf enthält bereits eine ausdrückliche Befreiung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese Befreiung ist auf die Förderbanken der Länder auszudehnen.
18. Zu Artikel 3 (§ 2 Satz 2 RStruktFG)
In Artikel 3 ist in § 2 in dem neu gefassten Satz 2 nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Satz 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt; § 7 Absatz 3 Satz 4 und § 10 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der Bundesanstalt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, dass die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind."
Begründung:
Die Bundesregierung schafft mit dem Restrukturierungsgesetz die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass Kreditinstitute im Krisenfall schnell und effizient saniert oder abgewickelt werden können. Als Instrumentarium hat der Restrukturierungsfonds beispielsweise die Möglichkeit, Brückenbanken zu gründen, Garantien zu gewähren und Rekapitalisierungen vorzunehmen.
Die zur Umsetzung dieser Maßnahmen benötigten Mittel soll der Restrukturierungsfonds von der deutschen Kreditwirtschaft einsammeln. Für die Kreditinstitute hat der Fonds somit vor allem den Charakter einer Versicherung, die in der eigenen Krise durch Maßnahmen und Kapital hilft und den plötzlichen Ausfall eines Kontrahenten verhindert. Auf diese Weise schafft der Fonds unter den Instituten und infolge dessen auch auf dem gesamten Finanzmarkt das erforderliche Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft.
Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer - in der Regel kleinerer - Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sorgen schon heute erfolgreich für eine ausreichende Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken und sichern die von ihnen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.
Unter diesen Vorzeichen können institutsgesicherte Banken und Sparkassen nicht vom Restrukturierungsfonds profitieren und sollten infolgedessen auch nicht darin einzahlen.
In Anlehnung an das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entfällt die Beitragspflicht nur unter der Voraussetzung, dass die BaFin regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen überprüft.
19. Zu Artikel 3 (§ 2 Satz 2 RStruktFG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 16
In Artikel 3 ist in § 2 in dem neu gefassten Satz 2 nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden."
Begründung:
Das Geschäftsmodell der Bürgschaftsbanken sieht vor, dass von Bund und Ländern global rückverbürgte Bürgschaften gegen Entgelt als Kreditsicherheiten vergeben werden. Wird eine Bürgschaftsbank in Anspruch genommen, so wird der entstandene Schaden in hohem Maße (alte Länder 65 Prozent, neue Länder 80 Prozent, während der Laufzeit des Wirtschaftsfonds Deutschland zum Teil noch einmal um 10 Prozentpunkte erhöht) durch die Rückbürgschaften aufgefangen.
Bei der Bürgschaftsvergabe sind die Bürgschaftsbanken engen Restriktionen unterworfen (max. 1 Mio. Euro, während der Laufzeit des Wirtschaftsfonds Deutschland 2 Mio. Euro pro Fall, Sicherheiten nur für KMU etc.), so dass im Vergleich zu Geschäftsbanken kaum nennenswerte Risiken begründet werden können. Die Gewinne der Bürgschaftsbanken müssen thesauriert werden. Eigenkapitalschmälernde Ausschüttungen unterbleiben damit zwangsläufig. Würden die Bürgschaftsbanken gezwungen, Beiträge zu leisten, würden sie letztlich zugunsten der Geschäftsbanken, die Gewinne ausschütten können, geschwächt.
Darüber hinaus haben diese Institute keine Systemrelevanz. Sie wirken aber dadurch, dass sie den Hausbanken gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung stellen eher stabilisierend als risikoverschärfend.
Geht man schließlich davon aus, dass sich Kundeneinlagen, die bei Bürgschaftsbanken nicht vorhanden sein können, beitragsmindernd auswirken, werden diese Institute, deren Gesellschaftszweck Wirtschaftsförderung und nicht Gewinnerzielung ist, im Vergleich zu Geschäftsbanken auch noch überproportional in Anspruch genommen.
20. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG)
In Artikel 3 ist in § 12 Absatz 10 Satz 1 vor den Wörtern "der Zustimmung" das Wort "nicht" zu streichen.
Begründung:
- 21. Der Entwurf des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) sieht vor, dass das Nähere über die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie über die Informationspflichten nach § 10 Absatz 7 RStruktFG (erforderliche Informationen für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge) von der Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung geregelt wird, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Bei Annahme entfällt Ziffer 22.
Die Mitwirkung des Bundesrates beim Erlass der Rechtsverordnung ist verfassungsrechtlich geboten, da das Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig und die exakte Bemessung der Höhe der Jahres- und Sonderbeiträge ein wesentlicher Regelungsbestandteil dieses Gesetzes ist. Dürfte die Bundesregierung die Höhe der Jahres- und Sonderbeiträge im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ohne die Zustimmung des Bundesrates festsetzen, fehlte hierzu die verfassungsrechtlich gebotene Zustimmung des Bundesrates. Zudem kommt der Bemessung der Beiträge eine entscheidende Rolle für die Bedeutung der Finanzstandorte in Deutschland zu. Die Höhe von Beiträgen bildet einen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt bei der Standortwahl im Wettbewerb mit anderen europäischen oder internationalen Finanzplätzen, so dass den Länderinteressen insoweit etwa durch Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze im Finanzsektor durch die Beteiligung des Bundesrates Rechnung zu tragen ist.
- 22. Nach dem Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die Bundesregierung die Rechtverordnung zur Beitragsbemessung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, aber ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen darf.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 21
Die Bemessung der Bankenabgabe hat für die Finanzplätze in Deutschland herausragende Bedeutung, denn Abgaben und deren Höhe sind regelmäßig ein Standortgesichtspunkt im Wettbewerb mit anderen internationalen und europäischen Finanzplätzen. Darüber hinaus wird die Bankenabgabe die Ertragssituation großer und kleiner Banken in Deutschland zusätzlich belasten. Solche finanziellen Belastungen können sich auch auf die allgemeine Kreditversorgung in Deutschland auswirken.
Vor diesem Hintergrund ist der Erlass der Beitragsverordnung von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen. Nur so kann der Bedeutung der Beitragsverordnung für die Länder Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ist diese Mitwirkung des Bundesrates beim Verordnungserlass auch verfassungsrechtlich geboten. Als insgesamt zustimmungsbedürftiges Gesetz kann das Restrukturierungsgesetz keine Ermächtigung für eine Verordnung vorsehen, die ohne Zustimmung des Bundesrates ergehen soll.
23. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG) allgemein
Bei Annahme entfällt Ziffer 24.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Artikel 3 (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG) in § 12 Absatz 10 Satz 2 zu ergänzen, dass bei der Bemessung der Bankenabgabe stärker auch die Aktivseite der Bilanz unter Berücksichtigung ihres Risikogehalts wie auch außerbilanzielle Risiken zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend ist die noch nicht vorliegende Beitragsverordnung zu gestalten.
Begründung:
§ 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG stellt zu stark auf die Passivseite der Bilanz der Kreditinstitute ab. Bei der Bemessung des Risikos darf jedoch nicht allein auf den möglichen Schadensumfang, der sich aus den Passiva ergibt, abgestellt werden. Das Risiko des Eintritts eines Schadens bestimmt sich nämlich in erheblicher Weise durch das Risiko der Forderungen des Kreditinstituts und auf außerbilanziellen Risiken. Daher sollten die Risiken auf der Aktivseite der Bilanz wie auch außerbilanzielle Risiken in dieser Vorschrift wie auch in der noch zu schaffenden Beitragsverordnung Ausdruck finden.
24. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 23
In Artikel 3 sind in § 12 Absatz 10 Satz 2 im zweiten Teilsatz nach dem Wort "Verbindlichkeiten" die Wörter "sowie das Risikogewicht der Aktivposten" einzufügen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf sollen sich die Beiträge der Kreditinstitute nach Kriterien wie Größe, Geschäftsvolumen und Vernetzung eines Kreditinstituts richten. Als konkrete Bemessungsgrundlage für die Beiträge nennt der Gesetzentwurf allerdings lediglich die Summe der gegenüber anderen Kreditinstituten eingegangenen Verbindlichkeiten.
Die alleinige Anknüpfung an den Bilanzposten "Verbindlichkeiten" enthält keine risikodifferenzierte Beitragsbemessung. Banken mit niedrigem Risikogehalt werden hierdurch gleichbehandelt mit Banken, die in ihren Büchern hohe Risiken halten. Diese Gleichbehandlung widerspricht dem Gedanken eines risikogewichteten und damit verursachungsgerechten Beitrags.
Die Risikobewertung von Aktiva ist heute schon Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften. Hierzu existiert ein austariertes und international einheitliches Instrumentarium zur Risikobewertung.
Die Verbindlichkeiten sollten zwar dem Grunde nach Basis der Beitragsbemessung sein. Daneben sollte aber auch das Risikogewicht der Aktiva Berücksichtigung finden. Ein geeigneter praktischer Weg könnte beispielsweise sein, das Risikogewicht der Aktiva in einem Faktor auszudrücken, mit dem die Verbindlichkeiten zu multiplizieren sind.
Um sicherzustellen, dass die Risikogewichtung Teil der Beitragsbemessung wird, ist das "Risikogewicht der Aktivposten" in den Gesetzentwurf aufzunehmen.
25. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 RStruktFG) allgemein
Der Bundesrat fordert, dass die von Geschäftsbanken im Rahmen von Förder- und Treuhandkreditgeschäften erhaltenen Weiterleitungsmittel von den als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds dienenden Passiva ("Summe der gegenüber anderen Kreditinstituten eingegangenen Verbindlichkeiten", vgl. § 12 Absatz 10 Satz 2, Halbsatz 2 RStruktFG) abgezogen werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, im Rahmen der gemäß § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG zu erlassenden Rechtsverordnung eine entsprechende Abzugsposition bei der Bemessungsgrundlage für die Bankenabgabe festzulegen.
Begründung:
Gemäß § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG muss sich die Höhe der Jahresbeiträge der Bankenabgabe nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten. Hierbei ist insbesondere die Summe der gegenüber anderen Kreditinstituten eingegangenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Weiterleitungsmittel sind von den Förderbanken des Bundes und der Länder an die Geschäftsbanken zur Verfügung gestellte Mittel. Diese sind daher nicht mit großvolumigen Geldaufnahmen an den offenen Kapitalmärkten vergleichbar, die von der Bankenabgabe erfasst werden sollen. Unter Risikogesichtspunkten sind die Weiterleitungsmittel den Kundeneinlagen bonitätsmäßig gleichzustellen. Des Weiteren besteht das Gegengeschäft aus kleingliedrigen Darlehen und Finanzierungen mit strenger Bonitätsprüfung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einbeziehung der Weiterleitungsmittel in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die Bankenabgabe unter sachlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung sollte daher ersucht werden, im Rahmen der gemäß § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG-E zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Regelungen für Abzugspositionen festzulegen.
26. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG))
In Artikel 4 Nummer 9 sind in § 13 Absatz 1b Satz 2 nach den Wörtern "nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche" die Wörter "der übertragenden Gesellschaft" zu streichen.
Begründung:
Mit dem neu eingefügten Absatz 1b wird ausweislich der Begründung des Entwurfs (siehe Seite 120) unter anderem bestimmt, dass "auf eine bestehende Abwicklungsanstalt auch nach dem Ablauf der allgemeinen Frist für Stabilisierungsmaßnahmen noch Vermögensgegenstände in den von § 8a eröffneten Wegen übertragen werden können". Der Wortlaut des Absatzes 1b bleibt allerdings dahinter zurück, indem er nur der ursprünglich übertragenden Gesellschaft eine weitere Übertragung ermöglicht und nicht sämtlichen Antragsberechtigten im Sinne des § 8a FMStFG. Diese Wortlauteinschränkung steht nicht im Einklang mit der mit dem neu eingefügten Absatz verfolgten Zielsetzung und bedarf der Aufhebung.
27. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 28.
In Artikel 8 Nummer 1 ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 wie folgt zu fassen:
"13. Jahresbeiträge und Sonderbeiträge nach § 12 Absatz 2 und 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes."
Begründung:
Der Gesetzentwurf differenziert beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug zwischen Jahres- und Sonderbeiträgen. Jahresbeiträge sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, während Sonderbeiträge abzugsfähig sind.
Diese Differenzierung ist sachlich nicht nachvollziehbar, da beide Beitragsformen zum Ausgleich der Kosten des Restrukturierungsfonds erhoben werden sollen. Zudem hätte die Bundesregierung bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch die Entscheidung, ob sie Jahresbeiträge oder Sonderbeiträge erhebt, unmittelbar Einfluss auf die Steuereinnahmen der Länder.
Ein Betriebsausgabenabzug kann für beide Beitragsarten nicht gewährt werden. Andernfalls würden die Steuerzahler indirekt auch künftige Bankenrettungen mitfinanzieren.
Die Bankenabgabe hat nach dem Gesetzentwurf auch eine Lenkungsfunktion. Sie soll der Entstehung von systemischen Risiken in den Kreditinstituten entgegenwirken. Wie die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt, können die Beiträge ihre Lenkungswirkung nur dann in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern.
Dabei darf aber nicht zwischen Jahres- und Sonderbeiträgen unterschieden werden. Die Jahresbeiträge sollen sich nach der Ermächtigung zum Erlass der Beitragsverordnung nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung richten. Die Sonderbeiträge ihrerseits knüpfen unmittelbar an die Höhe und die Relation der Jahresbeiträge an und entfalten über die potentiellen Zahllasten ähnliche Lenkungswirkung wie die Jahresbeiträge.
28. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 27
In Artikel 8 Nummer 1 ist in § 4 Absatz 5 Satz 1 die Nummer 13 wie folgt zu fassen:
"13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 und Sonderbeiträge nach § 12
Absatz 3 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes."
Begründung:
Nach dem Wortlaut des in Artikel 8 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG vorgeschlagenen Abzugsverbots gilt dieses nur für "Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes", nicht aber für Sonderbeiträge nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes. Diese unterschiedliche Behandlung erscheint nicht nachvollziehbar, da sowohl die Jahres- als auch die Sonderbeiträge zur Deckung der Kosten des Restrukturierungsfonds erhoben werden sollen mit dem Ziel, das systemische Risiko im Finanzsektor zu senken. Da die Bankenabgabe insgesamt darauf abzielt, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, und ein Betriebsausgabenabzug für beide Beitragsformen nicht gewährt werden kann, da ansonsten die Steuerzahler entgegen dem mit diesem Gesetz verfolgten Sinn und Zweck auch künftig Maßnahmen zur Rettung von Banken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten endfinanzieren müssten, ist eine Ausdehnung des Abzugsverbots auf Sonderbeiträge sachgerecht.