Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§§ 6a und 6b FMStFG)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu andern:

Begründung:

Auf die geplante Zweckgesellschaft sollen alle Risikopositionen, nicht nur strukturierte Wertpapiere übertragen werden können.

Das bisherige System des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geht von einem uneingeschränkten Übertrag sämtlicher Risikopositionen auf den SoFFin aus.

§ 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) nimmt ausdrücklich auf alle Risikopositionen Bezug. Eine Einschränkung auf strukturierte Wertpapiere, wie sie im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vorgeschlagen ist, ist daher nicht systemkonform.

Es widerspricht auch dem Grundgedanken des FMStFG, das eine Entlastung der Bankbilanzen von "toxischen Assets" mit dem Ziel anstrebt, den Interbankenverkehr wieder in Gang zu bringen und die Liquiditätsversorgung der deutschen Wirtschaft zu verbessern. Dies kann nur gelingen, wenn die Bankbilanzen umfassend entlastet werden können.

Auf die geplanten Zweckgesellschaften sollten daher nicht nur ABS-Papiere, sondern auch andere Vermögensgegenstände im Sinne des § 8 FMStFG übertragen werden können.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§§ 6a, 6b und 6c FMStFG)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Übertragung der Risikopositionen muss zum vollständigen Buchwert erfolgen.

Eine Übertragung zu 90 vom Hundert des Buchwertes führt zu enormen zusätzlichen Belastungen der Kreditinstitute und dazu, dass Banken, die eine hohe Eigenkapitalquote haben, benachteiligt werden, sofern sie eine Kernkapitalquote von mindestens 7 vom Hundert einhalten.

Eine Übertragung der Risikopositionen muss zum HGB-Buchwert erfolgen, der zum 31.12.2008 bestand.

Je weiter der maßgebliche Stichtag zur Ermittlung des HGB-Buchwertes zeitlich verschoben wird, desto mehr sofortiger Abschreibungsbedarf kann sich in den betroffenen Bankbilanzen ergeben und umso mehr Eigenkapital wird gebunden. Dieses Eigenkapital steht dann nicht zu Unterlegung von Krediten zur Verfügung. Ein späterer Zeitpunkt als der 31.12.2008 zur Ermittlung des Buchwertes widerspricht folglich der Zielsetzung des Gesetzentwurfes.

Des Weiteren ist für eine Vielzahl der betroffenen Institute der Jahresabschluss-Stichtag der 31.12. eines jeden Jahres. Muss der Buchwert zum 31.03.2009 erneut ermittelt und von einem Abschlussprüfer testiert werden so entstehen zusätzlich Kosten sowie ein nicht unerheblicher Verwaltungsmehraufwand. Dieser sollte den betroffenen Unternehmen nicht zusätzlich auferlegt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 5 Nummer 2 FMStFG)

In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 6a Absatz 5 Nummer 2 die Sätze 3 und 4 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Bei der Bemessung der Höhe der Garantiegebühr ist zu berücksichtigen, dass das vollständige Risiko der strukturierten Wertpapiere durch die Nachhaftung bei den übertragenden Instituten verbleibt. Der SoFFin haftet faktisch nur in den Fällen, in denen eine Insolvenz des Instituts droht. Diese Nachhaftung ist deshalb auch in der Garantiegebühr zu berücksichtigen.

Auch die Höhe des Abschlags auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ist zu berücksichtigen, da er den Fundamentalwert maßgeblich prägt und somit entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsbetrags hat.

Außerdem sollte auch den unterschiedlichen Trägerstrukturen bei Landesbanken Rechnung getragen werden. Wie bereits in § 2 Absatz 1 Satz 2 angelegt sollte das Gesetz auch für Landesbanken mit einem privatrechtlichen, beliehenen Träger uneingeschränkt anwendbar sein.

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 5 Nummer 4 FMStFG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 6a Absatz 5 Nummer 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Geschäftsmodelle, die im Rahmen der Genehmigung einer Beihilfemaßnahme durch die EU-Kommission überprüft wurden, gelten als tragfähig im Sinne dieses Gesetzes."

Begründung:

Geschäftsmodelle, die bereits durch die Europäische Union im Rahmen einer Beihilfemaßnahme überprüft wurden, müssen auch durch den SoFFin als tragfähig anerkannt werden. Weitere Vorgaben des SoFFin haben dann zu unterbleiben. Es ist fur die Finanzmarktstabilität schädlich, wenn es zu Zielkonflikten zwischen den Vorgaben der Europäischen Union und denen des SoFFin kommt, die für das betroffene Unternehmen kaum aufzulösen sind.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 5 Nummer 5 FMStFG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 6a Absatz 5 Nummer 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der SoFFin sollte Anweisungen zur Verwaltung und Verwertung der übertragenden Risikopositionen nur im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut und den entsprechenden Eigentümern vornehmen können.

Das übertragende Institut bzw. deren Anteilseigner haben alle Verluste aus den übertragenden Risikopositionen über eine Laufzeit von 20 Jahren selbst zu tragen und ggf. sogar nachzuhaften. Die Verantwortung für die Verwaltung und Verwertung der Risikopositionen sollte deshalb grundsätzlich in der Verantwortung der übertragenden Institute bleiben.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 6a Absatz 6 FMStFG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 6a Absatz 6 folgender Satz anzufügen:

Begründung:

Ein Dividendenverbot würde die betroffenen Institute uber Jahre hinaus belasten. Damit werden diese Institute für potentielle Investoren unattraktiv bleiben und (Teil-)Veräuserungen faktisch unmöglich gemacht. Eine Sanierung und Neuaufstellung der betroffenen Institute wird damit ebenso erschwert wie eine Konsolidierung der Landesbanken oder die Umsetzung anderer Formen der Abgabe der Kontrollmehrheit, wie sie ggf. von der EU-Kommission gefordert wird. Auf der anderen Seite ist das finanzielle Interesse des SoFFin auch ausreichend gewahrt, soweit die jährliche Zahlung des Ausgleichsbetrags gewährleistet ist. Der Verweis auf § 5 Absatz 2 Nummer 5 FMStFV sollte deshalb entsprechend eingeschränkt werden.

Die Veräuserbarkeit von Instituten des Finanzmarkts und damit die ggf. von der EU-Kommission geforderte Abgabe der Kontrollmehrheit bleiben somit gewahrt.

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 6a FMStFG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen zu Garantien an Zweckgesellschaften (§ 6a FMStFG-E) insbesondere um die Möglichkeit der Herabsetzung des Garantiebetrages ergänzt werden können.

Nach den Regelungen des Gesetzentwurfs sollen der Zweckgesellschaft bereits vor Ablauf der Garantie Mittel zufließen, welche aus den von dem Kreditinstitut abzuführenden Ausgleichzahlungen nach § 6b FMStFG-E und gegebenenfalls aus der Einlösung von strukturierten Wertpapieren resultieren.

Sobald die der Zweckgesellschaft zugeführten Mittel einen wirtschaftlich relevanten Betrag ausmachen, besteht grundsätzlich kein Erfordernis mehr, den begebenen Schuldtitel in voller Höhe zu garantieren. In diesen Fällen sollte es möglich sein, die Höhe der Garantie auf das verbleibende Risiko herabzusetzen.

Durch die Reduzierung des Garantiebetrages wäre dann die prozentuale Garantiegebühr (§ 6a Absatz 5 Nummer 2 FMStFG-E) auch nur noch auf den verminderten Garantiebetrag zu berechnen.

Anstelle der Herabsetzung des Garantiebetrages könnte auch vorgesehen werden dass die Vergütung für die Garantie - welche das Ausfallrisiko des konkreten Portfolios abbildet - in regelmäßigen Abständen auf die verbleibenden Risiken angepasst wird.

Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass für die Garantien nach § 6a FMStFG-E keine gesetzliche Laufzeitbeschränkung vorgesehen ist. Nach § 6a Absatz 2 Nummer 5 FMStFG-E darf die Laufzeit des am längsten laufenden strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigen. Die derzeitige Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 FMStFG schreibt fur Garantien durch den Fonds eine Dauer von längstens 60 Monaten vor. Die Laufzeiten der strukturierten Wertpapiere dürften in den meisten Fällen aber darüber liegen.

Zwar geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass für diese Form der Garantie keine gesetzliche Laufzeitbegrenzung vorgesehen ist. Wegen der allgemeinen Bezugnahme auf Garantien nach § 6 FMStFG in § 6a FMStFG-E sollte dies ausdrücklich auch im Gesetz und nicht nur in der Begründung klargestellt werden.

9. Zu Artikel 1a - neu - (§§ 1, 4, 6 und 14 UStG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

"Artikel 1a
Anderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Nummer 1

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung von Nummer 29 in § 4 UStG (vgl. Nummer 2).

Zu Nummer 2

Es wird eine Steuerbefreiung eingeführt für Leistungen von Gemeinschaften an ihre Mitglieder fur unmittelbare Zwecke ihrer nach § 4 Nr. 8 und / oder Nr. 10 UStG steuerfreien Umsätze.

Die Steuerbefreiung beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL).

Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Unternehmer sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bislang ist diese Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nur partiell in nationales Recht umgesetzt (§ 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG - Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der dort genannten Heilberufe sind). Ein weiterer Umsetzungsbedarf war für den Gesetzgeber bislang nicht erkennbar. Die nunmehr für den Banken- und Versicherungsbereich vorgesehene Umsetzung der Vorschrift trägt der Entwicklung zunehmender Auslagerungen von Tätigkeiten auf Dritte (z.B. im Bereich der Kreditgewährung, der Verschaffung von Versicherungsschutz, der Kredit- oder Versicherungsverwaltung und im Bereich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs) im Banken- und Versicherungssektor Rechnung. Auch andere Mitgliedstaaten wenden diese Steuerbefreiung an. Eine Gefahr des Entstehens von Wettbewerbsverzerrungen, die diese Regelung gemeinschaftsrechtlich ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Zum einen handelt es sich bei den begünstigten Leistungen um solche, die typischerweise nur für den Banken- und Versicherungssektor erbracht werden können. Somit scheidet eine etwaige Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehende Steuerpflicht vergleichbarer Leistungen durch andere Unternehmer aus. Zum anderen kommt es bereits nach geltendem Recht im Wege der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) bei privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung vergleichbarer Vorumsätze, wenn diese - nicht steuerbar - von verbundenen Unternehmen erbracht werden. Jedoch waren vergleichbare Leistungen im Bereich der nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen (insbesondere im Sparkassenbereich) bisher nicht steuerbegünstigt, da in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Organschaft grundsätzlich nicht vorliegen. Dieses Ungleichgewicht soll durch die neue Steuerbefreiung beseitigt werden.

Die Steuerbefreiung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung von einer Gemeinschaft an eines oder mehrerer ihrer Mitglieder bewirkt wird. Bei dem Mitglied muss es sich um einen Unternehmer handeln, der überwiegend steuerfreie sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 8 und / oder Nr. 10 UStG bezeichneten Art, also Bank- und/oder Versicherungsumsätze, erbringt. Als "Gemeinschaft" sind Personenzusammenschlüsse in jeglicher Rechtsform (z.B. Verein, BGB-Gesellschaft, OHG, KG oder GmbH) zu verstehen.

Die Steuerbefreiung der Leistung der Gemeinschaft bzw. des Personenzusammenschlusses setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung von dem Mitglied, das sie empfängt, unmittelbar und ausschließlich zur Ausführung von steuerfreien Leistungen der in § 4 Nr. 8 oder Nr. 10 UStG bezeichneten Art verwendet wird. Die Leistung des Personenzusammenschlusses kann daher nicht steuerbegünstigt fur Zwecke steuerpflichtiger oder nach anderen Vorschriften steuerfreier Umsätze bezogen werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung der Leistung des Personenzusammenschlusses, dass die Leistung von dem Mitglied unmittelbar und ausschließlich zur Ausführung von steuerfreien Leistungen der in § 4 Nr. 8 oder Nr. 10 UStG bezeichneten Art verwendet wird, bedeutet, dass z.B. Bauleistungen, die Wartung von EDV-Ausstattungen oder Buchhaltungsleistungen durch den Personenzusammenschluss nicht begünstigt sein können. Begünstigungsfähig sind z.B. nur Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar im Bereich der Kreditgewährung, Kreditverwaltung, im Bereich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs oder für Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes verwendet werden können, wie z.B. Sicherheitenbewertungen, Bewertungen von Kreditrisiken, die Bearbeitung von Kreditverträgen, die Verwaltung von Krediten, die Bewertung von Versicherungsrisiken, die Verwaltung oder das Inkasso von Versicherungsverträgen.

Die Steuerbefreiung der Leistungen einer Gemeinschaft erstreckt sich nicht auf Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder steuerfreie Leistungen der in § 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Art erbringen, bzw. die im Hinblick auf Leistungen der in § 4 Nr. 11 bezeichneten Art erbracht werden. Insoweit ist ein Regelungsbedarf nicht ersichtlich, da es sich - eine entsprechende Regelung vorausgesetzt - bei den Leistungen der Gemeinschaft um Leistungen handeln müsste die unmittelbar für die nach § 4 Nr. 11 UStG typischerweise begünstigten Vermittlungsleistungen der dort genannten Berufsgruppen erbracht werden können. Dieses Erfordernis der Unmittelbarkeit wird in der Praxis jedoch regelmäßig nicht erfüllt sein. Im Übrigen fallen Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Art, die durch einen Personenzusammenschluss von Angehörigen der in § 4 Nr. 11 UStG genannten Berufsgruppen erbracht werden, unmittelbar unter die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11 UStG.

Weiterhin setzt die Steuerbefreiung in objektiver Hinsicht voraus, dass das für die Leistung vereinbarte oder entrichtete Entgelt lediglich in einem genauen Kostenersatz besteht. Die Zahlung von Gewinnaufschlägen steht daher der Steuerbefreiung entgegen.

Der Unternehmer (= die Gemeinschaft bzw. der Personenzusammenschluss) hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung von Nummer 29 in § 4 UStG (vgl. Nummer 2).

Zu Nummer 4

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung von Nummer 29 in § 4 UStG (vgl. Nummer 2).

Anwendungszeitpunkt / Inkrafttretenszeitpunkt

Der in Artikel 2 vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens (am Tag nach der Verkündung) trägt dem aus Branchensicht schnellen Umsetzungsbedarf Rechnung.