A. Problem und Ziel
- Durch die Novellierung des Signaturgesetzes (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) im Mai 2001 sind die Rahmenbedingungen für die qualifizierte elektronische Signatur genauer definiert worden. Dies erfordert zum einen eine Erweiterung um eine Regelung zur Massensignatur, um dabei die Sicherheit im Zahlungsverkehr und der Buchführung weiterhin zu gewährleisten, und zum anderen eine Anpassung der Übergangsfrist für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur.
B. Lösung
- Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht
E. Sonstige Kosten
- Keine
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Oktober 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Gemäß Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung(SRVwV) vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), geändert durch die Bekanntmachung vom 18. September 2000 (BAnz. Nr. 181 vom 23. September 2000), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden so dass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
In Absatz 3 werden die Absatzbezeichnung "(3)" und die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen und die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe " §§ 110a bis 110d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "digitaler" wird durch die Wörter "qualifizierter elektronischer" ersetzt.
- b) Die Angabe " § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes" wird durch die Angabe "dem Signaturgesetz" ersetzt.
- c) Der Klammerzusatz am Ende des Satzes wird gestrichen.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden das Wort "digitale" durch die Wörter "eine qualifizierte elektronische" und die Angabe 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes" durch die Angabe "dem Signaturgesetz" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat" werden durch die Wörter "qualifizierte Zertifikat" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 5 Abs. 3 des Signaturgesetzes ist ausgeschlossen.
- In Absatz 4 werden das Wort "digital" durch das Wort "elektronisch" und das Wort "digitale" durch die Wörter "qualifizierte elektronische" ersetzt.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.
5. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird Absatz 1 und die Wörter "innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt" werden durch die Wörter "bis zum 21. Mai 2006" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 2 und 3.
- e) Absatz 8 wird Absatz 4 und die Wörter "bis spätestens zum 31. Dezember 1999" werden durch die Wörter "mit dem Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.
- f) Absatz 9 wird Absatz 5 und die Wörter "bis spätestens zum 31. Dezember 1999" werden durch die Wörter "mit dem Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.
II.
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2004
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Eine Überarbeitung der SRVwV ist erforderlich, da durch das Inkrafttreten des Signaturgesetzes im Mai 2001 die Rahmenbedingungen für qualifizierte elektronische Signaturen neu definiert wurden. Auch soll die Vorschrift dem im April 2003 gegründeten "Bündnis für elektronische Signaturen", mit dem Staat und Wirtschaft gemeinsam die Verbreitung elektronischer Signaturen fördern wollen, Rechnung tragen. Die in § 44 Abs. 4 und 5 SRVwV genannte Übergangsfrist für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur soll deshalb erst mit Inkrafttreten des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 beginnen.
Das neue Signaturgesetz macht neben einigen redaktionellen Änderungen auch eine Spezifizierung des § 41 notwendig. Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich ausschließlich um die Nutzung von qualifizierten Zertifikaten handelt, da nur diese den Anforderungen des Signaturgesetzes genügen und auch nur dann eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorliegt, wenn ein qualifiziertes Zertifikat vorhanden ist. Das Signaturgesetz spricht in § 5 von Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen. Die Nutzung von Pseudonymen für diese Personen, wie sie § 5 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsieht, ist auszuschließen, da dies die Schlüsselverwaltung unnötig erschwert. Die Sozialversicherungsträger müssen für einen erheblichen Teil ihres Personals Signaturschlüssel bereit stellen. Eine zusätzliche Bereitstellung eines Pseudonyms für jeden Mitarbeiter würde den Verwaltungsaufwand und damit auch die Kosten erheblich steigern.
Des Weiteren wird in § 41 SRVwV eine Regelung zur Signatur von Massenbelegen aufgenommen, da bei dieser Art der elektronischen Signatur bestimmte Kontrollmechanismen vorzusehen sind, damit ein möglichst hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist.
B. Besonderer Teil
Zu 1.
Zu Nr. 1 (§ 11)
Zu Buchstabe a
Die bisherige Regelung in § 11 Abs. 4, dass die Ausführung der Zahlungsanordnung und die Überwachung der Anordnungsbefugnis von einem/von einer dazu beauftragten Bediensteten wahrzunehmen ist, erscheint nicht mehr sachgerecht, wenn diese Aufgaben mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllt werden. Bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ist der Abgleich der Unterschrift zur Überwachung der Anordnungsbefugnis durch eine/einen dazu beauftragten Bediensteten deshalb entbehrlich.
Zu Buchstabe b
Des Weiteren bedingt die Sicherheit des Zahlungsverkehrs, dass bei Erlöschen oder Änderungen der Anordnungsbefugnis auch die maschinelle Datei unverzüglich geändert wird.
Zu Nr. 2 (§ 36)
Zu Buchstaben a und b
Durch die Vorschriften der §§ 110a bis 110d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch können die Absätze 1 und 2 (Stand: 1999) gestrichen werden. Absatz 3 wird dadurch zu Absatz 1 und es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das SGB IV.
Zu Nr. 3 (§ 40 Absatz 2)
Zu Buchstaben a und b
Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.
Zu Buchstabe c Die Angabe in § 40 Abs. 2 "(Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, BGBl. I S. 877)" entfällt, da Gesetze üblicherweise allein anhand der Kurzbezeichnung (hier: Signaturgesetz) zitiert werden.
Zu Nr. 4 (§ 41)
Zu Buchstaben a und b
Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.
Zu Buchstabe bb
Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 5 Abs. 3 SigG ist auszuschließen, da dieses Pseudonym zusätzlich für den Mitarbeiter bereitgestellt werden muss und damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.
Zu Buchstabe d
In Absatz 5 wird der Umgang mit Massensignaturen geregelt. Bei dieser Art der Signatur ist eine Kontrolle jedes einzelnen Belegs nicht möglich und soll deshalb stichprobenartig erfolgen.
Ob diese Stichprobe mengen- oder zeitbegrenzt erfolgt, ist in einer Dienstanweisung zu regeln.
Zu Nr. 5 (§ 44)
Zu Buchstabe a
Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen, da hier ausschließlich die bereits erfolgte Währungsumstellung angesprochen ist.
Zu Buchstabe b
Aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 sind die Vorgaben für den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur genauer definiert worden, so dass eine Umsetzung dieses Verfahrens erst ab diesem Zeitpunkt realistisch ist.
Zu Buchstaben c und d
Folgeänderungen zu Buchstabe a.
Zu Buchstaben e und f
Folgeänderungen zu Buchstabe a.
Die Kassenordnung und Dienstanweisung kann nur in Verbindung mit dem Einsatz der qualifizierten Signatur angepasst werden. Die vorgesehene Bindung an ein festes Datum, das noch weit vor dem Einsatz der elektronischen Signatur liegt, kann den tatsächlichen und praktischen Gegebenheiten nicht entsprechen.
C. Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.