Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4a Absatz 3 Satz 1 EGovG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
Begründung:
Die Festlegung eines nationalen Standards für die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen einer Rechtsverordnung liegt sowohl im Interesse der rechnungsstellenden Wirtschaft als auch der Verwaltung. Der Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E betrifft zwar laut Gesetzesbegründung ausschließlich Stellen des Bundes einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Aufträge von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern. Dennoch hat der Erlass der Rechtsverordnung mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsetzungsakte der Länder, da aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ein bundesweit abgestimmtes, einheitliches Vorgehen zwingend geboten ist. So fallen in den Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E beispielsweise auch Behörden und Einrichtungen der Länder, die Bauaufgaben des Bundes im Rahmen der Organleihe wahrnehmen. Um verschiedene Systeme zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen im Land zu vermeiden, müssten die Länder die Standards des Bundes mindestens zusätzlich übernehmen. Würden diese Standards - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - vom Bund einseitig ohne Länderbeteiligung definiert, so wäre damit wegen der beschriebenen Auswirkungen ein Eingriff in die in Artikel 84 Absatz 1 GG garantierte Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren der Länder verbunden.
Das gilt ebenfalls für die in § 4 Absatz 2 EGovG-E perspektivisch eröffnete Möglichkeit, Rechnungen bzw. Quittungen durch Bundesbehörden auch außerhalb von Verwaltungsverfahren elektronisch zu stellen bzw. anzuzeigen. Da Landes- und Kommunalbehörden aufgrund § 1 Absatz 2 EGovG-E von solchen Rechnungsstellungen nicht ausgenommen werden, ist auch insoweit ein mit den Ländern abgestimmtes Vorgehen geboten.