A. Problem und Ziel
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält eine Neuregelung im Hinblick darauf, welche Personen mittels welcher Klassifizierungsmethoden die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen durchführen dürfen. Das vorliegende Gesetz dient einerseits der Umsetzung dieser Neuregelung in nationales Recht. Andererseits sollen mit diesem Gesetz fleischhandelsrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und an den sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst werden.
B. Lösung
Erlass des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
3. Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Gesetzesänderung erfolgen Anpassungen an geändertes EU-Recht in Bezug auf die Qualifikation von Klassifizierern und die Rahmenbedingungen für die Kontrollpraxis werden verbessert. Die Rechtsänderungen zielen auf die Gewährleistung eines dauerhaften und hohen Niveaus des Verbraucherschutzes im Sinne der Managementregel(9) wie auch der Steigerung der Lebensqualität gemäß Indikator (3.1.a und 3.1 b) der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ab. Denn nur durch eine gut strukturierte und effiziente Kontrolle der Sicherheit von Nahrungsmitteln als unserer wesentlichen Lebensgrundlage können die Voraussetzungen für ein langes gesundes Leben gewährleistet werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Eine von einem auszubildenden Klassifizierer unter ständiger Beaufsichtigung eines zugelassenen Klassifizieres durchgeführte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,"
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
- 3. eingestellt hat!
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- 1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
- 2. das Klassifizierungsunternehmen
- a) die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
- b) einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
- 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder
- 2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt."
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 2" die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält eine Neuregelung im Hinblick darauf, welche Personen mittels welcher Klassifizierungsmethoden die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen durchführen dürfen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz dient einerseits der Umsetzung der unter I. dargestellten Neuregelung in nationales Recht. Andererseits sollen mit diesem Gesetz fleischhandelsrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und dem sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf anpasst werden.
Das Gesetz ist mit dem Recht der EU vereinbar. Es entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da es der einfacheren und verbesserten Anwendung nachhaltiger Rechtsvorschriften dient und die bestehenden Rechtsvorschriften präzisiert. Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da es keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 17 sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. Das Tätigwerden des Bundesgesetzgebers im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ist im vorliegenden Fall im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich, um im Fleischsektor eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Wahrung der Wirtschaftseinheit zu gewährleisten.
V. Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs entsteht für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft und die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Gesetzesänderung erfolgen Anpassungen an geändertes EU-Recht in Bezug auf die Qualifikation von Klassifizierern und die Rahmenbedingungen für die Kontrollpraxis werden verbessert. Die Rechtsänderungen zielen auf die Gewährleistung eines dauerhaften und hohen Niveaus des Verbraucherschutzes im Sinne der Managementregel(9) und unterstützen das Unterziel 16.10. der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung "Den öffentlichen Zugang zu Informationen gewährleisten".
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1a (§ 2 Absatz 1)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 b.
Zu Nummer 1b (§ 2 Absatz 2 neu)
Die Vorschrift soll die Ausbildung von Klassifizierern verbessern, indem sie die Durchführung der Ausbildung auch im Praxisbetrieb unter real existierenden Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Klassifizierer dient dazu, dass dieser im Falle eines Fehlers oder einer Ungenauigkeit jederzeit sofort einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen kann.
Zu Nummer 2 a (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Die Änderung dient der Aktualisierung der bereits im Jahr 2007 geänderten DIN, deren Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um den Anforderungen an ein betriebliches Qualitätsmanagement zu genügen.
Zu Nummer 2 b, aa (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Redaktionelle Änderung zu Nummer 2 b, cc.
Zu Nummer 2 b, bb (§ 3 Absatz 1 Nummer 2)
Redaktionelle Änderung zu Nummer 2 b, cc.
Zu Nummer 2 b, cc (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 neu)
Mit der Vorschrift wird ein neuer Tatbestand für die Aufhebung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens aufgenommen, der dazu dienen soll, die Aufhebung bereits vor Ablauf eines Jahres gemäß § 3 Nummer 2 vorzunehmen, wenn ein Unternehmen mitteilt, dass es ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr als Klassifizierungsunternehmen tätig sein wird. Hierdurch wird vermieden, dass die Zulassungsbehörde den Vorgang ein Jahr lang unbeendet führen muss.
Zu Nummer 3 a (§ 4 Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung dient dazu, den Zeitraum, innerhalb welchem ein Klassifizierer jeweils einen Fortbildungskurs mit anschließender Fortbildungsprüfung absolvieren muss, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu verlängern.
Zu Nummer 3 b (§ 4 Absatz 7 neu)
Mit dieser Regelung sollen die Bestimmungen des in Deutschland bestehenden Ausbildungsund Prüfungssystems für Klassifizierer, das sich in der Vergangenheit bewährt hat, auch auf den durch geändertes EU-Recht neu eingeführten Begriff des qualifizierten Personals Anwendung finden, um einheitliche Anforderungen an alle bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern tätigen Personen zu gewährleisten.
Zu Nummer 4 a (§ 6 Absatz 1)
Mit der Änderung soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Rechtsfolge des zwingenden Widerrufs der Zulassung auf diejenigen Tatbestände beschränkt werden, die tatsächlich so schwerwiegend sind, dass sie ein weiteres Tätigwerden des Klassifizierungsunternehmens oder des Klassifizierers nicht erlauben.
Zu Nummer 4 b (§ 6 Absatz 2 neu)
Mit der Änderung soll eine unverhältnismäßige Sanktionierung, die bereits bei einem einmaligen Fehlverhalten des Klassifizierungsunternehmens eingreift und für das Unternehmen existenzbedrohend sein kann, vermieden werden. Vielmehr soll die Kontrollbehörde auf Grundlage einer konkreten Einzelfallbetrachtung eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der Zulassung des Klassifizierungsunternehmens treffen können.
Zu Nummer 4 c (§ 6 Absätze 2 und 3)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 4 b.
Zu Nummer 5 a (§ 16 Absatz 1 Nummer 1)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 a.
Zu Nummer 5 b (§ 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 5)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 a.
Zu Nummer 5 c (§ 16 Absatz 3 neu)
Die Vorschrift dient der Definition des Begriffs "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Anwendungsbereich des Fleischgesetzes.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachung)
Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.