A. Problem und Ziel
- Die Verordnungsermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) sind zur Durchführung der jetzt in Artikel 44 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L vom 16.11.2007, L 299 S. 1) geregelten national mitzufinanzierenden Sondermaßnahmen zur Marktstützung bei tierischen Erzeugnissen nicht besonders gut geeignet. Daher ist die Aufnahme spezieller Vorschriften angezeigt. Aktualisierungsbedarf besteht bei weiteren Vorschriften des MOG, insbesondere: die Erweiterung der Möglichkeit zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) bei der Durchführung durch Behörden des Bundes; die Erweiterung der Möglichkeit, die durchführenden Behörden anstelle der Hauptzollämter für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständig zu machen. Des Weiteren soll in das MOG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um mit Zustimmung des Bundesrates ausschließen zu können dass die Länder bei der Durchführung von Mengen- und Abgabenregelungen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens in auf Grund des MOG erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten werden weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Bezeichnung des Gesetzes wird die Abkürzung "(MOG)" durch folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: "(Marktorganisationsgesetz - MOG)".
- 2. In § 3 Absatz 2 werden
- a) die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
- b) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- bb) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe r wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Nach dem Buchstaben r wird folgender Buchstabe s eingefügt:
"s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und".
- ccc) Der bisherige Buchstabe s wird neuer Buchstabe t.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter "die Länder" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Absatz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 8 Mengen
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit
- 1. die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
- 2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
- 1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
- 2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
- 3. die Übertragung von Mengen, wobei
- a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
- b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
- c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen vorgesehen werden können, und
- 4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."
- c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "sofern nicht durch" die Wörter "dieses Gesetz oder durch" eingefügt.
- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Mengen" die Wörter "oder Beträge" gestrichen.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 6. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und
- bb) die Wörter "Die Bundesregierung wird ermächtigt," durch die Wörter "Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- a) In Absatz 1 werden
- 7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt:"
§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung
- (1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,
- 1. um
- a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder
- b) schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier zurückzuführen sind, Rechnung tragen zu können und
- 2. soweit für eine Sondermaßnahme
- a) die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder
- b) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder
- c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Buchstabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.
Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
- 1. um
- (2) Zuständig für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, ist außer im Falle der finanziellen Beteiligung der Länder die Bundesanstalt. Im Falle der finanziellen Beteiligung der Länder ist bei Interventionen abweichend von § 7 Absatz 1 Interventionsstelle die nach Landesrecht zuständige Stelle. Das Bundesministerium gibt jeweils im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt, ob nach Satz 1 oder 2 die Bundesanstalt zuständig ist oder die Länder zuständig sind.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
- 1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und
- 2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
- 1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen,
- 2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
- 3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,
- 4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine Sondermaßnahme durch einen Erzeugerverband,
- 5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
- 6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder
- 7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt, geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.
- (4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind, sind
- 1. für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 3, der §§ 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig,
- 2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Weisungen nach § 7 Absatz 2 zu erteilen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 6 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,
- 1. Zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und
- 2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
- Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1
- 1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- 2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."
- (1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,
- 8. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden :
- a) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit " durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt und
- b) nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" eingefügt.
- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes".
- b) Die Absätze 1a bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
- (2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinnes des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte.
Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.
- (3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
- (4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
- (6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen."
- (2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinnes des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "s" durch die Angabe "t" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "l und r" durch die Angabe "l, r und s" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird die Angabe "r und s" durch die Angabe "r, s und t" ersetzt.
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 11. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter "die Länder" ersetzt.
- b) In Absatz 1a werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter " , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 12. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
- 1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen
- 2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,
- 3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen."
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter "die Länder" ersetzt.
- a) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
- 13. Nach der Angabe "Achter Abschnitt" wird die Überschrift "Schlussvorschriften" eingefügt.
- 14. Folgende §§ 42 und 43 werden angefügt:"
§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund
- 1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,
- 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder
- 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung
- a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder
- b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen dienen,
kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.
§ 43
Verkündung von Rechtsverordnungen- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
- *) Amtlicher Hinweis: h t t p ://www.ebundesanzeiger.de
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
I.
1.
Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L vom 16.11.2007 L 299 S. 1) sieht vor, dass die Kommission für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier sowie Geflügelfleisch Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen kann, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können. Für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier kann die Kommission nach Artikel 45 dieser Verordnung auch Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwerwiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- und Tiergesundheit zurückzuführen sind. Sondermaßnahmen werden auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats erlassen.
Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung dieser Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben, bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Höhe von 60 % (Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).
Dem Artikel 44 der Verordnung über die einheitliche GMO entsprechende Vorschriften enthielten die durch diese Verordnung abgelösten gemeinsamen Marktorganisationen für die genannten Sektoren seit 2005 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 des Rates vom 23. November 2005, ABl. L vom 25.11.2005, S. 2). Damals wurden die zuvor in den gemeinsamen Marktorganisationen für alle oben genannten Sektoren enthaltenen Vorläufervorschriften von einer rein gemeinschaftlichen Finanzierung auf eine obligatorische nationale Mitfinanzierung umgestellt. Die Kommission hatte schon vor dieser Rechtsänderung eine nationale Mitfinanzierung praktiziert z.B. indem sie eine weitere Gemeinschaftsmaßnahme davon abhängig machte dass zunächst eine nationale und national finanzierte Maßnahme in bestimmtem Umfang durchgeführt wurde, oder durch die Anordnung einer obligatorischen nationalen Mitfinanzierung.
Letztere Praxis war vom EuGH mit Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 auf deutsche Klage hin für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden.
Dieses Urteil war Auslöser der o. a. Änderung des EG-Rechts im Jahr 2005. Die jetzt in Artikel 45 der Verordnung über die einheitliche GMO enthaltene Regelung ist erstmals mit der Verordnung (EG) Nr. 679/2006 vom 25. April 2006 (ABl. L vom 4.5.2006, S. 1) eingeführt worden.
Die ersten Anwendungsfälle national mitfinanzierter Sondermaßnahmen haben gezeigt, dass die bestehenden Verordnungsermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) für diese Maßnahmen angesichts ihrer Besonderheiten nicht besonders gut geeignet sind. Daher ist die Aufnahme spezieller Vorschriften in das MOG angezeigt.
2.
Das MOG enthält Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 GG. Dies gilt insbesondere für Verordnungsermächtigungen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) befugen, "Vorschriften zu erlassen über das Verfahren". Allerdings ist der hier verwendete Begriff des Verfahrens nicht deckungsgleich mit dem des Verwaltungsverfahrens in Artikel 84 Absatz 1 GG.
Bei Mengen- und Abgabenregelungen kann, wenn Länder von Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Bundesrecht abweichen, der Erfolg der Sachregelungen gefährdet sein. Es besteht ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung, um den Erfolg dieser Sachregelungen sicherzustellen. Anderenfalls wären die angestrebten Marktordnungsziele gefährdet. Die betroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens sind gegebenenfalls in auf Grund des MOG erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Daher soll in das MOG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, die das BMELV befugt, mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass die Länder in solchen Fällen von - zu nennenden - Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen nicht abweichen dürfen.
3.
Eine Reihe weiterer Änderungen ist vorgesehen. Teils handelt es sich um die Regelung zwischenzeitlich festgestellter praktischer Bedürfnisse. Hervorzuheben sind hier: die Erweiterung der Möglichkeit zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) bei der Durchführung durch Behörden des Bundes; die Erweiterung der Möglichkeit, die durchführenden Behörden anstelle der Hauptzollämter für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständig zu machen.
Teils handelt es sich bei den weiteren Änderungen um redaktionelle Aktualisierungen oder Klarstellungen.
II.
Dieses Gesetz selbst führt nicht zu Ausgaben für die öffentlichen Haushalte. Haushaltsausgaben auch über den Vollzugsaufwand hinaus werden für Bund oder Länder entstehen bei der Durchführung national mitzufinanzierender Sondermaßnahmen, die seitens Deutschlands bei der Kommission beantragt werden. Diese lassen sich gegenwärtig nicht beziffern.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz selbst keine zusätzlichen Kosten. Nicht bezifferbare zusätzliche Kosten entstehen aber dann, wenn Wirtschaftsbeteiligte sich zu freiwilligen Beiträgen zu national mitzufinanzierenden Sondermaßnahmen entschließen. Bei der Durchführung im Gemeinschaftsrecht geregelter national mitzufinanzierender Sondermaßnahmen oder von Rechtsverordnungen auf Grund neu in das MOG aufgenommener Verordnungsermächtigungen können für die Wirtschaft Bürokratiekosten (dazu III.) entstehen.
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III.
Informationspflichten werden durch dieses Gesetz weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Rechtsverordnungen, die auf Grund der neu in das MOG aufgenommenen Verordnungsermächtigungen bei national mitzufinanzierenden Sondermaßnahmen und über die Erhebung von Kosten (Gebühren oder Auslagen) bei Mengenregelungen erlassen werden, können - unbeschadet der Möglichkeit, dass Bürokratiekosten bereits auf Grund des jeweils durchgeführten Gemeinschaftsrechts entstehen - künftig zu Bürokratiekosten für Unternehmen und für die Verwaltung führen. Diese lassen sich gegenwärtig nicht beziffern.
IV.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1, 11 und 17, GG.
Der Bund hat mit dem Erlass des MOG seit 1972 von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die mit dem MOG durchgeführten EG-Vorschriften treffen zur Organisation der Agrarmärkte in der EU auch Regelungen, die sich an Beteiligte der der Landwirtschaft nachgeordneten Wirtschaftsbereiche, insbesondere die verarbeitende Industrie, das Ernährungshandwerk und den Handel, richten. Das MOG enthält hinsichtlich Marktordnungswaren im Sinne des § 2 Vorschriften, die nicht oder nicht nur für die Landwirtschaft, sondern auch für die ihr nachgeordneten Wirtschaftsbereiche Anwendung finden. So erfasst das MOG in bestimmten Bereichen nicht nur die landwirtschaftliche Urproduktion, sondern auch die nachgelagerten Verarbeitungs- und Handelsstufen, wie z.B. in § 17 Absatz 1 Satz 2. Dies gilt auch für die allgemeinen Vorschriften, wie die Regelungen über Besondere Vergünstigungen (§ 6), Rücknahme, Widerruf, Erstattung (§ 10), Beweislast (§ 11), Zinsen (§ 14) sowie zur Überwachung (§§ 15, 16, 33). Das vorliegende Änderungsgesetz ist daher auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zu stützen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist es erforderlich, für eine bundeseinheitliche Durchführung der die Landwirtschaft als auch ihre nachgeordneten Wirtschaftsbereiche betreffenden Vorschriften zu sorgen.
Diese sind aus sachlogischen Gründen untrennbar verbunden. Unterschiedliche Regelungen für diese Bereiche würden erhebliche Rechtsunsicherheiten bedeuten, die unzumutbare Behinderungen im Rechtsverkehr zur Folge hätten.
V.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine Befristung des vorliegenden Änderungsgesetzes oder des seit 1972 bestehenden Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Das Stammgesetz dient der Durchführung nicht befristeten Rechts, insbesondere nicht befristeten Gemeinschaftsrechts.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Gesetzesvorhaben nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des MOG)
Zu Nummer 1
Die übliche Bezeichnung "Marktorganisationsgesetz" wird als amtliche Kurzbezeichnung für das Gesetz vorgesehen.
Zu Nummern 2, 4 und 9 Buchstabe a
Die Änderungen in mehreren Vorschriften des MOG dienen der Aktualisierung der Bezeichnung von Bundesministerien.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Doppelbuchstabe aa dient der Aktualisierung einer Behördenbezeichnung.
Mit der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse durch die Verordnung (EG) Nummer 1182/2007 (ABl. L vom 17.10.2007, S. 1) sind die Marktrücknahmen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j) als eigene Maßnahme in diesem Sektor entfallen. Zentrales Element der Beihilfen für Obst und Gemüse ist nunmehr die Förderung von operationellen Programmen über die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen. Um hier künftig nicht nur auf den Auffangtatbestand aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, der derzeit für die Durchführung der Betriebsfonds und daraus finanziell gespeisten operationellen Programme herangezogen wird, zurückgreifen zu müssen und um der weiteren Aufwertung der Betriebsfonds im EG-Recht Rechnung zu tragen, soll die Aufzählung in § 6 Absatz 1 um diesen Fall ergänzt werden. Dem dient Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist redaktionell. Sie ist zur Klarstellung angezeigt angesichts des durch die Föderalismusreform I neu gefassten Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 GG. Das MOG begründet keine Zuständigkeiten der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Es besteht lediglich die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung des MOG auf Grund Artikel 83 GG.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Nummer 5 fasst § 8 teilweise neu, um angesichts der vielfältiger werdenden Ausformungen der Mengenregelungen im Gemeinschaftsrecht (u. a. Milchquotenregelung, Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung, Zuckerquotenregelung) klarzustellen, dass § 8 sämtliche dieser Mengenregelungen in all ihren Ausgestaltungen umfasst, soweit diese nach Gemeinschaftsrecht oder auf Grund eines Gesetzes im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 hinreichend bestimmt sind. Zur besseren Abgrenzung von der Definition der Regelungen in § 1 Absatz 2 - und in Entsprechung der anderen Überschriften des Zweiten Abschnittes - tritt in Absatz 1 Satz 1 und der Überschrift des § 8 an die Stelle der bisherigen Legaldefinition von Mengenregelungen die von Mengen. Absatz 1 Satz 1 behält dabei den bisherigen Duktus bei, sämtliche Arten von EG-rechtlich vorgesehenen Mengen zu erfassen und nimmt aus Gründen der Klarstellung in die nicht abschließende Aufzählung die Zahlungsansprüche und Obergrenzen mit auf.
Die auf Satz 1 stützbaren materiellrechtlichen Durchführungsbestimmungen zu Mengen, die im EG-Recht im Zusammenhang mit Marktordnungswaren und Direktzahlungen vorgesehen sind werden nunmehr unter den Oberbegriff der Zuordnung von Mengen gefasst. Satz 2 fächert diesen Oberbegriff im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung näher auf. Die wesentlichen Eckpfeiler der bisherigen Mengenregelungen auf EG-Ebene einschließlich ihrer möglichen nationalen Ausformungen (beispielsweise im Rahmen der Milchquotenregelung die Frage der Flächen- und Betriebsbindung, das Übertragungsstellenverfahren in Form der so genannten Milchquotenbörse, die Bindungsfristen bei Milchquotenübertragungen sowie die Bundes- und Landesreserven) werden dabei berücksichtigt.
In Absatz 2 wird der Rechtsprechung des BFH folgend klargestellt, dass auch Regelungen des MOG- etwa § 10 über die Aufhebung von Verwaltungsakten in bestimmten Fällen - der Abgabenordnung vorgehen. In Absatz 3 wird die Nennung der Beträge aus redaktionellen Gründen gestrichen.
Zu Nummer 6 (§ 9a)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b.
Die Änderung in Doppelbuchstabe bb dient der Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Verfahrens der Verordnungsgebung im Bereich des MOG. Das MOG sieht nur in § 9a Regierungsverordnungen vor. An deren Stelle sollen künftig, wie auch sonst im MOG, Ministerverordnungen treten. Die Zustimmungspflichtigkeit der Verordnungen durch den Bundesrat bleibt unverändert. Die Interessen der betroffenen Bundesressorts werden durch die Einvernehmensklausel gewahrt.
Mit Buchstabe b wird der Absatz 2 aufgehoben. Die Regelung wird in den neuen § 9c übernommen (siehe Begründung zu Nummer 7).
Zu Nummer 7 (§§ 9b und 9c)
Zu dem neuen § 9b sei zunächst auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter I.1. verwiesen.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen das BMELV im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Lastenverteilung bzw. Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit die betreffenden Maßnahmen bei der Kommission beantragen kann. Eine Änderung der Verwaltungs-und Finanzierungszuständigkeiten zu Lasten des Bundes ist damit nicht verbunden.
Dabei ist vorgesehen, dass nur Maßnahmen beantragt werden dürfen, die mit dem MOG durchgeführt werden können. Für die Durchführung dieser Maßnahmen, wenn die EG sie regelt können dann die bestehenden Vorschriften und Verordnungsermächtigungen des MOG herangezogen werden. Eine nationale Mitfinanzierung einer Sondermaßnahme ist entweder durch Bund oder durch Länder oder Erzeuger, durch diese auch gemeinsam mit Bund oder Ländern, möglich. Eine gemischte Mitfinanzierung durch Bund und Länder ist demgegenüber nicht möglich. Eine Rechtspflicht zur Mitfinanzierung wird durch das Gesetz nicht begründet.
Auch ergibt sich allein aus der Leistung von Beiträgen von Erzeugern für eine Sondermaßnahme für diese kein Anspruch auf Teilnahme. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Regelungen, die in Rechtsverordnungen auf Grund des MOG hierzu getroffen werden. Ein Antrag auf Sondermaßnahmen darf durch das BMELV aber erst gestellt werden, wenn die nationale Mitfinanzierung nach Maßgabe des Gesetzes und ggf. zu erlassender Durchführungsverordnungen gesichert ist. Im Falle der nationalen Mitfinanzierung durch den Bund bedarf es der Einwilligung des BMF; vor dem Hintergrund, dass ein Seuchengeschehen normalerweise nicht vorhersehbar und daher nicht haushaltsmäßig planbar ist, werden in der Regel außerplanmäßige Ausgaben notwendig sein. Die Mitfinanzierung durch die Länder wird im Rahmen der vorgesehenen Benehmensregelung sicherzustellen sein, die Mitfinanzierung durch die Erzeuger durch die Bereitstellung der erforderlichen Mittel oder durch die Gestellung von Sicherheiten hierfür.
Absatz 2 regelt die Zuständigkeit für die Durchführung der von der EG auf Grund solcher Anträge geregelten Maßnahmen. Soweit nicht die Länder die nationale Mitfinanzierung vornehmen, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Nur dann kann eine Durchführungszuständigkeit des Bundes begründet werden.
Absatz 3 trifft die notwendigen Regelungen zur Durchführung einer freiwilligen Mitfinanzierung der Sondermaßnahmen durch die betroffenen Erzeuger. Die Möglichkeit der Mitfinanzierung durch die Erzeuger wird im EG-Recht ausdrücklich angesprochen. Das EG-Recht verlangt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall sicherstellen, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten (Artikel 46 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Es wird eine freiwillige Mitfinanzierung der Erzeuger vorgesehen, nicht aber eine obligatorische durch Abgaben. Eine obligatorische Mitfinanzierung, die insbesondere aus systematischen Gründen außerhalb des MOG geregelt werden müsste, würde den Aufbau eines neuen und - schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Erzeugnisse - ausdifferenzierten Verwaltungsapparats voraussetzen und für die Erzeuger zu neuen Informations- und Abgabenpflichten führen dies müsste erfolgen, obwohl sich nicht voraussagen lässt, ob und in welchem Umfang diese neu aufzubauende Bürokratie und Abgabenbelastung in absehbarer Zeit für Sondermaßnahmen zur Marktstützung tatsächlich benötigt würden.
In Absatz 4 werden Durchführungsbefugnisse die das MOG Stellen des Bundes zuweist, insbesondere solche zum Erlass von Rechtsverordnungen, bei der Durchführung von Sondermaßnahmen auf die Länder übertragen, soweit diese dafür zuständig sind.
In Deutschland wurden in den letzten fünfzehn Jahren folgende Marktstützungsmaßnahmen ergriffen die auf Vorgängervorschriften des Artikel 44 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beruhten:
- - Schweinefleisch: Wegen Ausbrüchen der Schweinepest wurden in den Jahren 1996/1997 sowie im Jahr 2006 entsprechende Anträge gestellt. Im Jahr 2006 kam es allerdings nicht zur Durchführung einer Sondermaßnahme, da die zur Bekämpfung der Schweinepest verhängten veterinärrechtlichen Restriktionen vorher aufgehoben wurden.
- - Rindfleisch: Für Rindfleisch wurden in den Jahren 2000/2001 Maßnahmen zur Stützung des infolge der BSE-Krise ernstlich gestörten Rindfleischmarktes ergriffen.
Zur Stützung der Märkte für Eier und Geflügelfleisch wegen eines Vertrauensverlusts der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- und Tiergesundheit wurden in Deutschland 2006 bei dem europaweiten Ausbruch der Geflügelpest für die besonders stark betroffenen Märkte für Gänse und Junggeflügel Marktstützungsmaßnahmen ergriffen, die jetzt in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen sind.
Der neue § 9c erstreckt die Regelung, die bislang in § 9a Abs. 2 für den Bereich der anderweitigen Verpflichtungen vorgesehen war, auch auf den Bereich der Ausfuhrerstattungen, sofern dazu ein Erfordernis aus dem EG-Recht herrührt. Steht EG-Recht der Regelung entgegen, kann kein Erfordernis zur Durchführung bestehen. Bei den Ausfuhrerstattungen besteht die Besonderheit, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Gewährung der Vergünstigung auf der Grundlage einer Erklärung des Begünstigten erfolgt, die erst nach Empfang der Vergünstigung von der zuständigen Stelle überprüft wird. Deshalb soll ermöglicht werden, dass in derartigen Konstellationen begünstigende Bescheide, die erlassen worden sind, bevor der jeweilige Sachverhalt abschließend geprüft ist, im Falle einer späteren Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ganz oder teilweise aufgehoben werden können. Insofern können in Rechtsverordnungen Regelungen unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung getroffen werden. Mit Nummer 2 wird klargestellt, dass die Vierjahresfrist von § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung Anwendung finden soll.
Zu Nummer 8 (§ 13)
Mit Buchstabe a wird in § 13 Absatz 1 eine Behördenbezeichnung aktualisiert und mit Buchstabe b wird eine Folgeänderung zu dem neuen § 9b vorgenommen.
Zu Nummer 9 (§ 17)
Mit Buchstabe a wird die Überschrift des § 17 aktualisiert.
Mit Buchstabe b werden die kostenrechtlichen Regelungen in § 17 zum einen redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 6. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu einem Absatz 3 zusammengefasst. Zum anderen ist Absatz 4 neu und sieht eine Verordnungsermächtigung vor die die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bestimmte Amtshandlungen bei Mengenregelungen ermöglicht. Absatz 5 enthält die bisherige in Absatz 3 enthaltene Verordnungsermächtigung und erstreckt diese zusätzlich auf den neuen Absatz 4.
Da nur die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes betroffen ist wird vorgesehen, dass die Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Zu Nummer 10 (§ 31)
Die Änderungen in § 31 Absatz 2 sind Folgeänderungen.
Zu Nummer 11 (§ 33)
Buchstabe a enthält die bei Nummer 3 Buchstabe b beschriebene redaktionelle Änderung.
Mit Buchstabe b wird, entsprechend der sonstigen Vorgehensweise im MOG, auch in § 33 Absatz 1a die Frage der Zustimmungspflichtigkeit der dort vorgesehenen Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt. Da ausschließlich die Zuweisung bestimmter Aufgaben zwischen verschiedenen Behörden der Bundesfinanzverwaltung betroffen ist, ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Mit Buchstabe c wird der obsolet gewordene § 33 Absatz 3 aufgehoben.
Zu Nummer 12 (§ 38)
Zu Buchstabe a
§ 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erlaubt eine Regelung über die Behördeneinrichtung der Länder durch Rechtsverordnung des Bundes. Als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG und des MOG kann nun anstelle der Bundesbehörde Hauptzollamt die zuständige oberste Landesbehörde festgelegt werden.
Die neuen Nummern 2 und 3 ermöglichen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anstelle des Hauptzollamts auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Verwaltungsbehörde zu bestimmen, soweit diese für die Durchführung zuständig sind. Da ausschließlich die Zuweisung bestimmter Aufgaben zwischen verschiedenen Behörden der Bundesverwaltung betroffen ist, ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Buchstabe b sieht die bei Nummer 3 Buchstabe b beschriebene redaktionelle Änderung vor.
Zu Nummer 13
Redaktionelle Ergänzung der Überschrift des Achten Abschnitts.
Zu Nummer 14 (§§ 42, 43)
Zu dem neuen § 42 sei zunächst auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter I.2. verwiesen.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Durch den neuen § 42 wird gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG ermöglicht, in Rechtsverordnungen auf Grund § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln dass von darin enthaltenen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens bei einer Mengen- oder Abgabenregelung, einschließlich der insoweit im Zusammenhang mit dieser Mengen- oder Abgabenregelung auf Grund der § 6 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 und § 15, auch in Verbindung mit § 16, erlassenen Vorschriften, durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. Anderenfalls kann insbesondere bei länderübergreifend oder unter Beteiligung auch von Bundesbehörden durchgeführten Mengen- oder Abgabenregelungen nach § 8 oder § 12, der Erfolg der Sachregelungen gefährdet werden, wenn Länder von Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Bundesrecht abweichen. Ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, um den Erfolg dieser Sachregelungen sicherzustellen.
Anderenfalls könnten die mit den marktordnenden Vorschriften angestrebten Ziele gefährdet und ihr Zweck verfehlt werden. Die gleichmäßige Behandlung der Rechtsunterworfenen könnte dabei ebenfalls gefährdet sein. Als Beispiel für länderübergreifend durchgeführte Mengenregelungen sei die Übertragung der Milchquoten genannt. Da die Durchführung von Mengenregelungen häufig mit weiteren auf Grund der Verordnungsermächtigungen in § 6 Absatz 1, § 12 Absatz 2, §§ 13 und 15, auch in Verbindung mit § 16, erlassenen Regelungen über das Verwaltungsverfahren, verknüpft ist, wird für diesen Fall auch der Ausschluss der Abweichungsmöglichkeit von diesen Vorschriften ermöglicht. Insoweit wird gleichzeitig die Befugnis zum Erlass einer Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eingeschränkt.
Durch den neuen § 43 wird die Verkündung von auf das MOG gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Eine Neubekanntmachung des MOG soll angesichts des Umfangs der hier vorgesehenen Änderungen und der seit der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 bereits erfolgten Änderungen möglich sein.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 722:
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Regelungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |