Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Gesundheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Gesundheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 521 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Berlin, den
2007
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Die Bundesministerin für Gesundheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Streichung der Klammer mit der Wiederholung der Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel kann aus fachlicher Sicht erfolgen, da es sich nicht um eine Legaldefinition oder weitergehende Definition handelt. Die Wiederholung der unmittelbar zuvor bereits genannten Begriffe führt keine regelungstechnischen oder inhaltlichen Veränderungen herbei.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 3)

In Absatz 3 wird der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Anerkennung von medizinischen Wiederholungslehrgängen zugewiesen. Mit dieser Änderung wird die Krankenfürsorgeverordnung an die seit 26. Juli 2002 geltenden Bestimmungen des Seeaufgabengesetzes zur Bund-/Länderzuständigkeit angepasst. Der Bund ist zuständig für die Feststellung der beruflichen Qualifikation von Seeleuten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes ist die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied Aufgabe des Bundes. Diese Überprüfung geschieht nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes u.a. auch im Rahmen der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge. In § 2 Abs. 5 Seeaufgabengesetz wird speziell eine Regelung getroffen für medizinische Wiederholungslehrgänge, die nach der RL 92/29/EWG erforderlich sind. Die öffentliche Vermittlung von Fachwissen über medizinische Vorsorgemaßnahmen ist grundsätzlich allein Sache der Bundesländer. Der Bund begnügt sich insoweit bei der Feststellung nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes damit, dass die zuständige Stelle des Landes

Die ausbildungsbezogene Ermächtigungsgrundlage § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes wurde in die Eingangsformel aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2)

Die Ergänzung des Schiffsoffiziers in Absatz 1 entspricht den Bestimmungen in § 2. Die Einschränkung auf die Bedeutung für die Schiffssicherheit steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Absatz 2 "...über alle die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse".

In Absatz 2 kann die Definition der Behörde entfallen, da sie durch die Änderung in § 2 Absatz 3 nun bereits in dieser Vorschrift benannt wird.

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 2)

Die Einfügung dient der einfacheren Lesbarkeit.

Zu Nummer 5 (§ 6)

In § 6 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997. In der derzeit geltenden Schiffssicherheitsverordnung sind diese Begriffsbestimmungen nicht mehr enthalten. Für die Ausrüstungsverzeichnisse der Verordnung soll die Differenzierung nach Fahrgebieten und Fischereigrenzen nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1997 weiter Anwendung fmden.

Zu Nummer 6 (§ 8 Abs. 5)

Die in der Regel vorhandenen Telefonanlagen erfüllen denselben Zweck wie eine gesonderte Rufanlage, so dass letztere nicht zusätzlich erforderlich ist.

Zu Nummer 7 (§ 11 Abs. 1)

"Baderäume" ist entbehrlich, da "Waschräume" umfassender ist. Die Klimaanlage ist nur für die den Krankenräumen zugeordneten Waschräume und Toiletten vorgesehen.

Zu Nummer 8 (§ 13 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verweisung.

Zu Nummer 9 (§ 17)

Es ist stets derselbe Begriff "Krankenbuch" zu verwenden. Die Ergänzung in § 17 Abs. 4 entspricht der gängigen Praxis. Eine Kranken- bzw. Krankenhausbehandlung im Ausland wird regelmäßig über Formblätter beim Reeder abgerechnet. Die damit befassten Personen sind über die Schweigepflicht zu belehren.

Zu Nummer 10 (§ 20 Abs. 1 Nr. 8)

Der Verordnungstext wird dem Anlagentext angepasst.

Zu Nummer 11 (§ 21)

zu a)

Die Überschrift wird den Bezeichnungen im Verordnungs- und Anlagentext angepasst.

zu b)

Die Änderung des Verordnungstextes ist erforderlich, da der Apothekenschrank nach Anlage Teil F modernisiert wurde.

Zu Nummer 12 (Anlagen Teil A und B)

Anlage Teil A zu § 2 Abs. 1 wurde den praktischen Erfordernissen angepasst. Die Anzahl der Personen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei ist häufig höher als 10 Personen (bisherige Fassung) und wurde deshalb auf 20 Personen erweitert.

Das Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen in der Anlage Teil B zu § 2 Abs. 1 wurde unter Berücksichtigung vielfältiger Ansprüche modernisiert. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Erfahrungen der Praktiker, insbesondere auch die Durchführung der funkärztlichen Beratung durch das Stadtkrankenhaus Cuxhaven, die Entwicklungen auf dem Gebiet der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und die Umsetzung durch die Landapotheken sowie der Kostenfaktor.

Die Spalten und Unterteilungen des Verzeichnisses wurden geändert. Entscheidend ist nicht mehr, wie ein Mittel eingenommen wird, vielmehr werden alle äußerlich oder innerlich zu verabreichenden Mittel in einer Gruppe gelistet, die der Heilung bestimmter Krankheiten dienen. Der Wirkstoff wird konkret bezeichnet, die früheren Beispielsangaben für bestimmte Medikamente oder Wirkstoffe sind entfallen. Das hat zum einen eine präzisere Handhabung der Medikamente durch die Anwender zur Folge, zum anderen ist die Bandbreite der von den Landapotheken verabreichten Medikamente mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Preisen entfallen.

Bei den Hilfsmitteln wurden veraltete Produkte gestrichen und durch moderne Hilfsmittel ersetzt, z.B. flexible Universalschienen, HWS-Immobilisationsstütze. Die nicht mehr zeitgemäße Rettungskrankentrage wurde durch eine moderne Trage mit integrierter Vakuummatratze und -pumpe ersetzt. Die Aufnahme eines Defibrillators ist aus medizinischer Sicht und nach den praktischen Bedürfnissen an Bord angezeigt. Hierfür ist jedoch eine längere Übergangszeit für die Beschaffung vorgesehen.

Zu Nummer 13 (Anlage Teil C)

Da international überwiegend das Betäubungsmittel Morphinhydrochlorid verwendet wird, wurde es zur Vereinheitlichung aufgenommen. In der Ausfüllanleitung wurde ein Hinweis zum Arzneimittelnamen aufgenommen.

Zu Nummer 14 (Anlage Teil F)

Der Apothekenschrank und seine Aufteilung wurden dem neu gefassten Ausrüstungsverzeichnis nach Anlage Teil B angepasst. Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel werden moderne, raumsparende und benutzerfreundliche Materialen verwendet, so dass der Arzneimittelschrank umgestaltet wurde. Der Stauplan ist entsprechend neu aufgestellt worden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Bekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage Teil B Medikamentenliste Nr. 1-25

Nr. Anwendungsgebiet, BemerkungenWirkstoff, ArtikelMenge
Verzeichnis AVerzeichnis BVerzeichnis C
A lA 2C 1C 2
bis zu 20 Personenbis zu 30 Personenbis zu 20 Personenbis zu 5 Personenbis zu 10 Personen
12345678
1.0Krankheiten der Atmungsorgane
1.01Mittel gegen HustenreizCodeinphosphat, 30 mg, Tabletten206020-20
1.02Mittel gegen AsthmaFormoterolhemifumarat, Dosier-Aerosol111--
1.03Mittel gegen AsthmaSalbutamolsulfat, Dosier-Aerosol222-1
1.04Mittel gegen AsthmaAminophyllin, 240 0mg/10 mI, Ampullen, i.m.55---
1.05Mittel gegen Asthma und Vergiftungen durch EinatmungBeclometason-Dipropionat, Dosier-Aerosol mit Inhalierhilfe, 200 Hübe111-1
2.0Krankheiten von Herz und Kreislauf
2.01Mittel zur Erweiterung der HerzkranzgefäßeIsosorbiddinitrat, 20 mg, Retard-Tabletten5050303030
2.02Mittel zur Erweiterung der HerzkranzgefäßeGlyceroltrinitrat, Spray11111
2.03Mittel gegen erhöhten BlutdruckNitrendipin, 10 mg, Tabletten3060---
2.04Mittel gegen erhöhten Blutdruck und gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich)Metoprololtartrat (nicht retardiert), 50 mg, Tabletten306030--
2.05Mittel zur Blutdrucksteigerung und Schockbehandlung (funkärztliche Beratung erforderlich)Adrenalin, 1:1000, Ampullen i.m.101010--
2.06Mittel zur Anregung der HarnausscheidungFurosemid, 40 mg, Tabletten202020--
2.07Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich)Verapamilhydrochlorid, 80 mg, Tabletten4040---
2.08Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich)Atropin, 0,5 mg, Ampullen, i.m.1010---
2.09Mittel zur Blutgerinnungshemmung, ThromboseprophylaxeEnoxaparin-Natrium, 40 mg, Spritzampullen1010---
3.0Krankheiten der Verdauungsorgane
3.01Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und ErbrechenMetoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Tabletten6012060--
3.02Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und ErbrechenMetoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m.10105--
3.03Mittel gegen Magenübersäuerung, SodbrennenHydrotalcit, 500 mg, Kautabletten16030060-20
3.04Mittel gegen Magengeschwüre und RefluxRanitidinhydrochlorid, 150 mg, Tabletten608020--
3.05Mittel gegen Entzündungen der Mund- und MagenschleimhautKamillenextrakt, 30 ml30 ml60 ml30 ml--
3.06Mittel gegen Durchfall und zur Ruhigstellung des DarmesLoperamidhydrochlorid, 2 mg, Tabletten5070201010
3.07Mittel zum Elektrolytausgleich bei Flüssigkeitsverlusten (z.B. anhaltende Durchfälle)Elektrolytgemisch (orale Rehydrierungssalze), Beutel zum Auflösen in 200 ml Wasser505010--
3.08Mittel gegen Vergiftungen durch Verschlucken und vergiftungsbedingten DurchfallAktivkohle, 50 g, im Mischgefäß222--
3.09Mittel zum Abführen bei VergiftungenGlaubersalz, 100 g, kristallin111--
3.10Mittel zum AbführenBisacodyl, 5 mg, Tabletten606030--
3.11Mittel gegen HaemorrhoidenSalbe, 15 g Tube121--
3.12Mittel gegen HaemorrhoidenZäpfchen101010--
3.13Besteck zur rektalen Infusion:
Irrigator11---
Katheter (Ch 28)66---
4.0Krankheiten der Harnröhre, der Blase und der Nieren
4.01Mittel zum Schutz vor sexuell übertragbaren KrankheitenKondome, mit CE-Kennzeichnung

5 pro Besatzungsmitglied--
4.02Mittel gegen HarnwegsinfekteCotrimoxazol, 960 mg, Tabletten6010020-20
4.03Katheter-GleitmittelSteriles Gel, Einmalspritze333--
5.0Schmerzmittel
5.01Mittel gegen leichte Schmerzen und FieberAcetylsalicylsäure, 500 mg, Tabletten80120602020
5.02Mittel gegen leichte Schmerzen und FieberParacetamol, 500 mg, Tabletten8010040-20
5.03Einreibemittel gegen SchmerzenDiclofenac-Natrium, 50 g, Salbe231-1
5.04Mittel gegen Gelenk- und MuskelschmerzenDiclofenac-Natrium, 50 mg, Tabletten, magensaftresistent406020--
5.05Mittel gegen krampfartige SchmerzenButylscopolaminiumbromid, 20 mg, Ampullen, i.m./s.c.102010-10
5.06Mittel gegen mittelstarke SchmerzenTramadolhydrochlorid, 50 mg, Tabletten2030101010
5.07Mittel gegen sehr starke Schmerzen (funkärztliche Beratung erforderlich)(S)-Ketaminhydrochlorid, 25 mg/ml, Injektionsflaschen 10 ml, i.m.55---
5.08*Mittel gegen sehr starke Schmerzen (Betäubungsmittel, funkärztliche Beratung erforderlich)Morphinhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m.1010---
5.09Mittel zur örtlichen BetäubungLidocainhydrochlorid, 2 %, Ampullen 5 ml, subcutan101010--
5.10Mittel gegen Schmerzen bei Augen-, HNO- und Zahnkrankheiten siehe Kapitel 15.0, 16.0, 17.0
6.0Beruhigungs- und Schlafmittel
6.01Leichtes SchlafmittelZolpidem, 5 mg, Tabletten405040--
6.02Stärker wirkendes BeruhigungsmittelDiazepam, 5 mg, Tabletten406020--
6.03Stärker wirkendes, auch krampflösendes Beruhigungsmittel (funkärztliche Beratung erforderlich)Diazepam, 10 mg, Ampullen, i.m.510---
6.04Stark wirksames Mittel bei psychischen Erregungszuständen (funkärztliche Beratung erforderlich)Haloperidol, 30 ml, Tropfflasche111--
6.05Mittel gegen Nebenwirkungen von 6.04 (funkärztliche Beratung erforderlich)Biperidenhydrochlorid, 2 mg, Tabletten202020--
7.0Seekrankheit
7.01Mittel gegen SeekrankheitDimenhydrinat, 50 mg, Tabletten4040202020
7.02Mittel gegen SeekrankheitDimenhydrinat, 150 mg, Zäpfchen203020--
7.03Mittel gegen Seekrankheit (funkärztliche Beratung empfohlen wegen möglicher Nebenwirkungen)Scopolamin, 1,5 mg, Membranpflaster5105--
8.0Antibiotika
8.01Antibiotikum mit breitem WirkungsspektrumAmoxicillintrihydrat, 500 mg, Tabletten12012080--
8.02Antibiotikum mit breitem WirkungsspektrumDoxycyclinmonohydrat, 100 mg, Tabletten404020--
8.03Antibiotikum mit zielgerichtetem Wirkungsspektrum und bei PenicillinallergieClarithromycin, 500 mg, Tabletten303020--
8.04Antibiotikum mit speziellem WirkungsspektrumCiprofloxacinhydrochlorid, 500 mg, Tabletten4040--
8.05Mittel gegen HarnwegsinfekteSiehe 4.02
9.0Malaria
9.01Mittel zur MalariaprophylaxeMückenabwehrendes Mittel zur äußerlichen Anwendung, 1 Packung pro Personmax. 20max. 30---
9.02Mittel zur Malariaprophylaxe und Malariabehandlung
Die mitzuführende Menge der Mittel gegen Malaria ist unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Malaria-Merkblattes der See-BG zu erhöhen, wenn die Zahl der an Bord befindlichen Personen und die Dauer des Aufenthaltes in malariagefährdeten Häfen es erfordern.
Atovaquon 250 mg, Proguanilhydrochlorid 100 mg2424---
9.03Einmal-Blutlanzette, steril1020---