Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 26. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/3156, 016/3178 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG) - Drucksachen 016/2709, 016/3035 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 01 und 02 vorangestellt:
- 01. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für 1 000 1 ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
- a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR, ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,
- b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,"
- 02. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,""
- 01. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) § 50 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt gefasst:
4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,"
- bb) In § 50 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"Diese beträgt
1. für 1 000 1 Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 336,40,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 273,40,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 210,40,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 147,40,
ab 1. Januar 2012 21,40,2. für 1 000 1 Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 388,90,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 304,90,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 220,90,
vom l. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 147,40,
ab 1. Januar 2012 21,40."
- aa) § 50 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt gefasst:
- c) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter "Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt."
- d) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
- 2a. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter."
- 2b. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem l. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter."`
- 2a. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:
- e) In Nummer 6 wird § 57 Abs. 5 Nr. 2 wie folgt gefasst:
"2. für 1 000 1 Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 210,00,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00,
vom l. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00,
ab 1. Januar 2012 450,00,b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
bis 31. Dezember 2007 23,52,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100,00,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 180,00,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00,
ab 1. Januar 2012 450,00,jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."
- f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
- 8. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Nummer 11 b eingefügt:
11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11 a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,"
- 8. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Nummer 11 b eingefügt:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter "Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt."
- bb) In Buchstabe b werden in der Nummer 3 die Wörter "zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen" durch die Wörter "zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung" ersetzt.
- cc) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. für chemische Reduktionsverfahren".
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) Die Nummern 3 und 6 werden aufgehoben.
3. In Artikel 3 wird Nummer 4 wie folgt geändert:
- a) § 37a wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1," gestrichen.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter.
- 2. In Satz 4 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und" gestrichen.
- 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens 2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Prozent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab dem Jahr 2015 8,0 Prozent."
- 2. Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde."
- 1. Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- b) In § 37b wird Satz 8 wie folgt gefasst:
"Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 9099 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 angerechnet."
- c) § 37c wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 2 wird die Angabe "16" durch "19" und in Satz 3 die Angabe "38" durch "43" ersetzt.
- 2. Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen.
- bb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden."
- cc) Nach § 37c Abs. 4 (neu) wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach Absatz 1 und 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 bis 5 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) Nach § 37d Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
- 1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,
- 2. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln."
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 (neu) eingefügt:
(4) Artikel 1 Nr. 1 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 6 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlastungen ab dem l. Januar 2012 gewährt werden, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission die hierfür jeweils erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
- d) In Absatz 5 (neu) wird die Angabe "Artikel 2 Nr. 3 und 5" durch die Angabe "Artikel 2 Nr. 5" ersetzt.
Fristablauf: 24.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 621/06 (PDF)