Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz sollen die Voraussetzungen für den Beitritt der Europäischen Union zum revidierten EURO CONTROL-Übereinkommen geschaffen werden.

Die Neufassung des EUROCONTROL-Übereinkommens, in der die weiterhin geltenden Bestimmungen des Übereinkommens und die durch die Diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 vorgenommenen Änderungen zusammengefasst sind, sieht in Artikel 40 vor, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dem revidierten Übereinkommen beitreten können. Die Europäische Union ist eine solche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration.

Im Laufe des Jahres 1999 wurde ein Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum revidierten Übereinkommen ausgehandelt. Das Beitrittsprotokoll ist am 8. Oktober 2002 unterzeichnet worden.

Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland wegen der noch nicht erfolgten Ratifikation ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union - EUV) eingeleitet.

Die Bundesregierung hat der Europäischen Kommission zugesagt, das Ratifikationsverfahren durchzuführen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird diese Zusage umgesetzt. Die Ratifikation des Protokolls zur Neufassung des EUROCONTROL-Übereinkommens ist Gegenstand eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens.

B. Lösung

Vertragsgesetz zur Schaffung der Voraussetzung für die Ratifikation des Protokolls vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Überein - kommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorge - nommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997 mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Sigmar Gabriel
Fristablauf: 23.09.16

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf Gesetz zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 8. Oktober 2002 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997 (BGBl. ... II S. ..., ...) [Einsetzen: Fundstelle des Vertragsgesetzes zu dem Protokoll zur Neufassung des Übereinkommens] wird zugestimmt. Das Protokoll sowie die Schlussakte vom 8. Oktober 2002 der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll über den Beitritt der Euro päischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997 werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Durch das Gesetz soll die Voraussetzung für die Ratifikation und das Inkrafttreten des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Union zum revidierten EUROCONTROL-Übereinkommen geschaffen werden.

Zu Artikel 1

Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es die politischen Beziehungen des Bundes regelt und sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 9 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen keine sonstigen zusätzlichen, direkten Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

(Brüssel, den 8. Oktober 2002)

Die Bevollmächtigten der Republik Albanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Zypern, der Republik Kroatien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, Irlands, der Italienischen Republik, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Fürstentums Monaco, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, der Republik Türkei und der Europäischen Gemeinschaft, die am 8. Oktober 2002 in Brüssel zusammengetreten sind,

Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

Die Republik Albanien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, die Republik Finnland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Hellenische Republik, die Republik Ungarn, Irland, die Italienische Republik, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Moldau, das Fürstentum Monaco, das Königreich Norwegen, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Tschechische Republik, die Republik Türkei und die Europäische Gemeinschaft -

gestützt auf das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", geändert durch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970, das seinerseits durch das Protokoll vom 21. November 1978 geändert wurde, das Ganze geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981, in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 40; im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die der Europäischen Gemeinschaft in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der revidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 übertragen werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die Mitglieder der EUROCONTROL sind, bei der Annahme des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Übereinkommens erklärt haben, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in einigen von dem genannten Übereinkommen erfassten Bereichen und der Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL mit dem Ziel, eine solche ausschließliche Zuständigkeit wahrzunehmen, durch die Unterzeichnung nicht berührt werden; in der Erwägung, dass mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen bezweckt wird, die Euro - päische Organisation für Flugsicherung, im Folgenden als "EUROCONTROL" bezeichnet, bei der Erreichung ihrer im Übereinkommen festgelegten Ziele zu unterstützen, insbesondere des Zieles, ein einheitliches, leistungsfähiges Gremium zur Festlegung des allgemeinen Vorgehens auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa darzustellen; in der Erwägung, dass wegen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu EUROCONTROL näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Europäische Gemeinschaft und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist; in der Erwägung, dass die Bedingungen für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Gemeinschaft die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen der EUROCONTROL wahrnehmen kann; in der Erwägung, dass das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart haben und dass diese Verein barung noch nicht wirksam ist - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den in diesem Protokoll genannten Bedingungen nach Artikel 40 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Für die Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den in der Anlage II zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden die übrigen Vertragsparteien dieses Protokolls über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 3

Vorbehaltlich dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 4

Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der EUROCONTROL.

Artikel 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, bei den Arbeiten aller EUROCONTROL-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, in denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und in denen möglicherweise Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen; davon ausgenommen sind Gremien, die eine Rechnungsprüfungsfunktion wahrnehmen.

Die Europäische Gemeinschaft macht ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend ihren institutionellen Regelungen in allen EUROCONTROL-Gremien geltend, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.

Die Europäische Gemeinschaft darf weder Bewerber für die Mitgliedschaft in gewählten EUROCONTROL-Gremien noch Bewerber für ein Amt in den Gremien vorschlagen, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.

Artikel 6

Artikel 7

Der Umfang der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung dieses Protokolls abgibt.

Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Europäischen Gemeinschaft an EUROCONTROL geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Gemeinschaftszuständigkeit ergehen, bevor bei EUROCONTROL durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 8

Auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls und EUROCONTROL über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Artikel 34 des Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

Artikel 10

Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gilt zugleich als Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll.

Artikel 11

Artikel 12

Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2002 in allen Amts - sprachen der Unterzeichnerstaaten in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Europäische Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL ist durch das Internationale Über - einkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammen - arbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (EUROCONTROL-Übereinkommen; BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) gegründet worden. Die Bundesrepublik Deutschland zählt mit Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zu den sechs Gründungsmitgliedern. Dieses Übereinkommen ist bereits mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Übereinkommens.

Die Bestimmungen des Artikels 40 der Neufassung des Übereinkommens eröffnen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Beitritt zum EUROCONTROLÜbereinkommen. Mit dem Begriff "Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration" ist in erster Linie an die Europäische Union gedacht.

Ein entsprechendes Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997 ist in einer diplomatischen Konferenz am 8. Oktober 2002 von den Bevollmächtigten der zu diesem Zeitpunkt 31 Mitgliedstaaten von EUROCONTROL einstimmig angenommen worden und von der Republik Albanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Zypern, der Republik Kroatien, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Spanien, der Republik Finnland, der Franzö - sischen Republik, dem Vereinigten Königreich Groß - britannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, Irland, der Italienischen Republik, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Herzogtum Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, dem Fürstentum Monaco, dem Königreich Norwegen, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik und der Republik Türkei sowie der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

Gegenwärtig gehören 41 Mitgliedstaaten EURO CONTROL an, darunter alle Mitgliedstaaten der Euro päischen Union. EUROCONTROL spielt eine maßgeb liche Rolle im Bereich der Flugsicherung in Europa, und zwar sowohl bei der technischen Harmonisierung zwischen den einzelnen Staaten, bei der Verkehrsflusssteuerung, der Festlegung der Streckennetze, der Koordinierung und Zusammen - arbeit im Zusammenhang mit der Einführung verschiedener Flugsicherungssysteme, die entweder gemeinsam genutzt oder gemeinsam entwickelt und von den ent - sprechenden Diensten der Staaten getrennt genutzt werden.

Das Protokoll enthält unter anderem klar definierte Rechte und Pflichten der Europäischen Union im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft sowie effiziente und transparente Verfahren für deren Umsetzung, unter Berücksichtigung der Interessen aller EUROCONTROL-Mitgliedstaaten.

Der Beitritt der Europäischen Union zur Organisation EUROCONTROL bietet den Vorteil, dass die bei EUROCONTROL gefassten Beschlüsse durch die Mitgliedstaaten der Union insbesondere dank der gemeinschaftlichen Kontrollmechanismen einheitlich angewendet werden.

Gleichzeitig ist allerdings auch nicht zu übersehen, dass die reale Gefahr besteht, dass die optimale Nutzung der Arbeitskraft und weltweit anerkannten Expertise der unpolitischen internationalen Fachbehörde EUROCONTROL mit ihrer deutlich über den EU-Bereich hinausgehenden Mitgliedschaft zugunsten der europäischen Luftfahrt durch politisch motivierte Blockbildungen belastet wird.

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Die Europäische Union tritt dem revidierten EURO CONTROL-Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter den im vorliegenden Protokoll dargelegten Bedingungen bei. Als Vertragspartei des revidierten EUROCONTROL-Übereinkommens ist sie in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, an die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gebunden.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt den territorialen Anwendungs - bereich der Bestimmungen des revidierten Übereinkommens innerhalb der Europäischen Union.

Der erste Absatz betrifft den Fall von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Vertragsparteien des EUROCONTROL-Übereinkommens sind. Außerdem musste der geografische Anwendungsbereich in Anlage II der Neufassung des Übereinkommens ausdrücklich bestimmt werden, angesichts dessen, dass der Anwendungsbereich des Unionsrechts sich auch auf Gebiete (Übersee gebiete) erstreckt, die außerhalb des Anwendungsbereichs des EUROCONTROL-Übereinkommens liegen.

Der zweite und der dritte Absatz enthalten die sogenannte Gibraltar-Klausel, die auf Wunsch der beiden betroffenen Staaten (Königreich Spanien und Vereinigtes Königreich Groß britannien und Nordirland) in den Text des Protokolls übernommen worden ist. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die anderen Unterzeichnerstaaten.

Zu Artikel 3

Es wird klargestellt, dass die verschiedenen Begriffe, mit denen die Vertragsparteien und ihre Vertreter in dem revidierten Übereinkommen bezeichnet werden, in der Weise zu interpretieren sind, dass sie entsprechende Anwendung auf die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit finden.

Zu Artikel 4

Die Europäische Union leistet keinen Beitrag zum EUROCONTROL-Haushalt, der somit ausschließlich durch Finanzbeiträge der EUROCONTROL-Vertragsparteien und die eigenen Einnahmen von EUROCONTROL finanziert wird, wobei davon ausgegangen wird, dass der Beitritt der Union nur unerhebliche Auswirkungen auf der Aus - gabenseite haben wird und dass die Gemeinschaft die von ihren Mitgliedstaaten abgeleitete Zuständigkeit ausübt, deren Beiträge gleich bleiben.

Zu Artikel 5

Das Ausmaß der Beteiligung der Europäischen Union in den EUROCONTROL-Gremien wird festgelegt.

Die Europäische Union ist berechtigt, bei den Arbeiten aller EUROCONTROL-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, soweit einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und insoweit als Angelegenheiten behandelt werden könnten, die in die Zuständigkeit der Union fallen; davon aus - genommen sind Gremien, die eine Rechnungsprüfungsfunktion wahrnehmen. Die Europäische Union wird konkret durch die Europäische Kommission vertreten, die während der Arbeiten der Gremien der Organisation die Standpunkte der Mitgliedstaaten der Union koordiniert.

Der Ausschluss des Rechts der Union, Kandidaten vorzuschlagen für die Mitgliedschaft in gewählten Gremien oder für Ämter in Gremien, an denen teilzunehmen sie berechtigt ist, erscheint durch den Wunsch gerechtfertigt, die Duplizierung der Vertretung ihrer Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu einem Übergewicht der Union bei solchen Wahlen führen würde.

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Die Europäische Union nimmt die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten wahr, wenn Beschlüsse in Ange legenheiten gefasst werden, in denen die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Bei diesen Abstimmungen hält die Europäische Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Zahl der - einfachen und gewogenen - kumulierten Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, können die Vertagung einer solchen Entscheidung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beantragen.

Zu Absatz 2

Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten, in denen die Europäische Union keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, behalten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihr jeweiliges Stimmrecht, und die Euro päische Union nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Zu Absatz 3

Alle Vertragsparteien des EUROCONTROL-Übereinkommens, insbesondere diejenigen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, haben ein berechtigtes Interesse daran, in jedem Einzelfall, der zur Abstimmung auf der Tagesordnung der Generalversammlung, des Rates oder anderer Beschluss fassender Gremien steht, zu erfahren, ob die Europäische Union ihr Stimmrecht ausüben wird. Daher ist eine Unterrichtung der anderen Vertragsparteien vorgesehen, wenn die Europäische Union beabsichtigt, ihr Stimmrecht auszuüben.

Zu Artikel 7

Gemäß Artikel 7 wird der Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union in einer allgemeinen Er klärung festgehalten, welche die Europäische Union bei der Unterzeichnung dieses Protokolls abgibt (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 210). Diese Erklärung kann bei Bedarf geändert werden, wobei davon ausgegangen wird, dass sich die Zuständigkeiten der Europäischen Union laufend erweitern werden (vgl. die Verordnungen des Euro - päischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über den Einheitlichen Europäischen Luftraum). In dieser allgemeinen Erklärung wird auf die allgemeinen Zuständigkeiten der Union im Bereich der Verwaltung des Luftverkehrs (Normung, Forschung und technologische Entwicklung sowie transeuropäische Netze) und der Luftbeförderung verwiesen; gleichzeitig wird darin hervorgehoben, dass eine von EUROCONTROL zu ergreifende Maßnahme möglicherweise Auswirkungen auf das all - gemeine politische Vorgehen der Union, z.B. in den Bereichen Wettbewerb, freier Verkehr von Gütern und Dienstleistungen (einschließlich öffent liche Ausschreibungen und Datenschutz) sowie auf den Umweltschutz, die Sozialpolitik und die wirtschaftliche und soziale Kohärenz haben könnte.

Gemäß den Bestimmungen des revidierten Übereinkommens kann die Tätigkeit von EUROCONTROL auch die militärischen Luftraumnutzer betreffen. In diesem Zusammenhang enthält die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz, die den Rahmen für die Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls bildete, eine gemeinsame Erklärung zur fehlenden Zuständigkeit der Union in den Be reichen nationale Sicherheit und Landesverteidigung.

Zu Artikel 8

In diesem Artikel wird auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des revidierten EUROCONTROL-Übereinkommens in Bezug auf Streitigkeiten verwiesen, die zwischen Vertragsparteien des Beitrittsprotokolls bzw. zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien des Beitrittsprotokolls und EUROCONTROL hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung des Beitrittsprotokolls auftreten könnten.

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Die Bestimmung regelt, welche Staaten und Organisationen das Protokoll zeichnen können.

Zu Absatz 2

Das Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechende Urkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.

Zu Absatz 3

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Protokolls.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz betrifft das Inkrafttreten des Protokolls für Unterzeichnerstaaten, die ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegt haben.

Zu Absatz 5

Es obliegt der Regierung des Königreichs Belgien, den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Union jede Unterzeichnung, jede Hinter - legung sowie jedes Inkrafttreten des Protokolls zu notifizieren.

Zu Artikel 10

Das Protokoll zur Neufassung des Übereinkommens sieht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten allein die Möglichkeit eines Beitritts gemäß den Artikeln 39 und 40 des Übereinkommens vor. Eine Unterzeichnung ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.

Artikel 10 des vorliegenden Protokolls sieht den gleichen Mechanismus in Bezug auf dieses Protokoll vor. Staaten, die dem revidierten Übereinkommen beitreten, sind danach gleichzeitig durch das vorliegende Beitrittsprotokoll gebunden.

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Das Protokoll bleibt für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft.

Zu Absatz 2

Sollten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten von EUROCONTROL sind, aus der Organisation ausscheiden, so gilt die Notifizierung der Austrittserklärung des letzten Mitgliedstaats der Union als Notifizierung der Europäischen Union.

Zu Artikel 12

Das Protokoll ist von der Regierung des Königreichs Belgien beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu registrieren.