A. Problem und Ziel
Das Übereinkommen über die Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (GF) vom 27. Juni 1980 (BGBl. 1985 II S. 714, 715) bedurfte nach 35 Jahren einer Modernisierung. Einige Bestimmungen waren von Beginn an nicht angewandt worden oder haben inzwischen ihre praktische Bedeutung verloren. Durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen soll der GF zudem fit gemacht werden für die Zukunft.
Daher hat der Gouverneursrat des GF auf seiner Jahrestagung am 10. Dezember 2014 ein Paket von Änderungen zum Übereinkommen beschlossen. Die Änderungen treten nach Nummer 2 des Beschlusses CFC/GC/XXVI/1 des Gouverneursrates 13 Monate nach Beschlussfassung in Kraft, wenn kein Mitglied widerspricht. Während dieser Frist sind die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen zu erfüllen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe werden in Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entstehen keine neuen Haushaltausgaben beziehungsweise finanziellen Verpflichtungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- a) Bund
Durch das Gesetz ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht.
- b) Länder einschließlich Kommunen
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 14. August 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.09.15
Entwurf
Gesetz zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der vom Gouverneursrat des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe in Den Haag am 10. Dezember 2014 durch Beschluss CFC/GC/XXVI/1 angenommenen Änderung und Neufassung des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) wird zugestimmt. Die Neufassung des Übereinkommens wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen zu Kapitel IX des Übereinkommens gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderung und Neufassung des Übereinkommens nach Nummer 2 des Beschlusses des Gouverneursrates für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Klammer in Artikel 53 des Übereinkommens durch das Datum des Inkrafttretens der Änderung und Neufassung des Übereinkommens zu ersetzen, sobald dieses feststeht.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist erforderlich, da ein bestehender Vertrag geändert wird, der Gegenstand eines zustimmungsbedürftigen Vertragsgesetzes war.
Zu Artikel 2
Um die parlamentarische Arbeit zu entlasten, sollen auch künftig gemäß Artikel 50 Absatz 2 beschlossene Änderungen des Übereinkommens, die sich lediglich auf die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des GF (Kapitel IX) beziehen, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes rates innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Übereinkommens nach Nummer 2 des Beschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das Übereinkommen enthält in Artikel 53 bezüglich der Annahme der Änderungen und Neufassung durch den Gouverneursrat ein in Klammern gesetztes Datum, weil der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht feststeht. Für das Inkrafttreten bedarf es des Ablaufs einer Widerspruchsfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung, wobei der Gouverneursrat diese Frist noch einmal verlängern kann. Nach der Information der Mitglieder über das Inkrafttreten soll dieses Datum die Klammer in Artikel 53 ersetzen. Um eine nochmalige Befassung des Parlaments nur aufgrund der Anpassung dieser Textstelle im Vertragsgesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Zustimmung erteilt werden, dass die Bundesregierung nach Absatz 3 das Datum des Inkrafttretens einsetzen und das Vertragsgesetz insoweit ändern darf. Diese Zustimmung erfasst keine sonstigen inhaltlichen Änderungen.
Schlussbemerkung
Der Bund wird durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Die mit dem ursprünglichen Übereinkommen gegenüber dem Gemeinsamen Fonds abgegebene Gewährleistungserklärung des Bundes in Höhe von 5,1 Millionen Euro wird mit den Änderungen zum Übereinkommen gegenstandslos, da die zugrunde liegenden Bestimmungen zu zahlbaren Anteilen aus dem Übereinkommen gestrichen wurden.
Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien - entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen; in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern; in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern; gestützt auf die Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im Folgenden als "UNCTAD" bezeichnet) angenommen wurde - sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu gründen, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen tätig wird:
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1. bedeutet "Kapital" das in Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete Kapital des Fonds;
- 2. bedeutet "finanzielle Maßnahme" jede Art von Zuschuss, Darlehen oder sonstigem Kreditinstrument, Anlagen in Beteiligungskapital, Schulden oder Investmentfonds oder jede sonstige Art von finanzieller Maßnahme oder finanziellem Beitrag, mit Ausnahme von Kreditbürgschaften, die der Gouverneursrat grundsätzlich oder die das Exekutivdirektorium für jeden Einzelfall für die Finanzierung durch den Fonds aufgrund von dessen Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos genehmigt;
- 3. bedeutet "Fonds" den durch dieses Übereinkommen gegründeten Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe;
- 4. bedeutet "internationales Rohstoffgremium" ein vom Exekutivdirektorium nach den in Anhang C aufgestellten Kriterien für die Zwecke der Tätigkeiten des Fonds im Rahmen des Geschäftskontos bestimmtes Gremium;
- 5. bedeutet "Anteile" die in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Anteile des Kapitals;
- 6. bedeutet "besonders qualifizierte Mehrheit" mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
- 7. bedeutet "qualifizierte Mehrheit" mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
- 8. bedeutet "einfache Mehrheit" mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
- 9. bedeutet "Gesamtstimmenzahl" die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
- 10. bedeutet "Treuhandfonds" jede Bargeldsumme und/oder Anzahl sonstiger Finanzierungsinstrumente einer anderen Partei oder anderer Parteien, die vom Fonds verwaltet und/oder bewirtschaftet wird;
- 11. bedeutet "Rechnungseinheit" die nach Artikel 7 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds;
- 12. bedeutet "verwendbare Währungen"
- a) den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Euro, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und
- b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen beabsichtigt, seine Genehmigung erteilt hat; das Exekutivdirektorium kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;
- 13. bedeutet "abgegebene Stimmen" Ja- und Nein-Stimmen.
Kapitel II
Ziele und Aufgaben
Artikel 2
Ziele
Der Fonds hat folgende Ziele:
- a) als Hauptinstrument bei der Erreichung der in Entschließung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegten vereinbarten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;
- b) die Entwicklung des Rohstoffsektors zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf ihre drei Dimensionen, das heißt die soziale, die wirtschaftliche und die ökologische Dimension, beizutragen; dabei die vielfältigen Wege zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und diesbezüglich zu berücksichtigen, dass jedes Land in erster Linie selbst für seine eigene Entwicklung verantwortlich ist und das Recht hat, seine eigenen Entwicklungswege und geeignete Strategien zu bestimmen.
Artikel 3
Aufgaben
Zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
- a) Finanzmittel zu mobilisieren und Maßnahmen und Tätigkeiten im Rohstoffbereich zu finanzieren, wie nachfolgend vorgesehen;
- b) Partnerschaften aufzubauen, um durch Zusammenarbeit und Durchführung von Entwicklungstätigkeiten im Rohstoffbereich Synergien zu fördern;
- c) als Dienstleister tätig zu werden;
- d) Wissen zu verbreiten und Informationen über neue und innovative Ansätze im Rohstoffbereich zur Verfügung zu stellen;
- e) sonstige vom Gouverneursrat beschlossene Aufgaben zu erfüllen.
Kapitel III
Mitglieder
Artikel 4
Zulassung
Mitglieder des Fonds können werden
- a) alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation und
- b) jede zwischenstaatliche Organisation, die in Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzugehen, und haben kein Stimmrecht.
Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im Folgenden als "Mitglieder" bezeichnet) sind
- a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen bei oder vor dessen Inkrafttreten ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
- b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
- c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die dieses Übereinkommen bei oder vor dessen Inkrafttreten ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
- d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
Artikel 6
Haftungsbegrenzung
Ein Mitglied ist nicht allein aufgrund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.
Kapitel IV
Kapitalbestände und sonstige Finanzmittel
Artikel 7
Rechnungseinheit und Währungen
- (1) Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.
- (2) Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Ein Mitglied darf Beschränkungen hinsichtlich der Guthaben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus
- a) Zahlung aufgrund der Zeichnung von Kapitalanteilen;
- b) Zahlung freiwilliger Beiträge;
- c) Darlehensaufnahme;
- d) Zahlungen auf das Kapital oder als Rendite, Zinsen oder sonstige Abgaben in Bezug auf Anleihen oder Investitionen, die aus Mitteln im Sinne dieses Absatzes getätigt werden.
- (3) Das Exekutivdirektorium bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.
Artikel 8
Kapitalbestände
- (1) Das Kapital des Fonds (im Folgenden als "Kapital" bezeichnet) wird in 37 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt, die jeweils einen Nominalwert von 7 566,47145 Rechnungseinheiten haben und deren Gesamtwert sich auf 279 959 444 Rechnungseinheiten beläuft.
- (2) Kapitalanteile können nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 9 gezeichnet werden.
- (3) Die Kapitalanteile
- a) werden nach Beitritt eines Staates gemäß Artikel 56, falls erforderlich, vom Gouverneursrat erhöht;
- b) können vom Gouverneursrat nach Artikel 11 erhöht werden.
- (4) Gibt der Gouverneursrat nicht gezeichnete Kapitalanteile nach Artikel 11 Absatz 2 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Kapitalanteile nach Absatz 3 Buchstabe b, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.
Artikel 9
Zeichnung der Anteile
- (1) Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied hält, wie in Anhang A dargelegt, eine Zeichnung von
- a) 100 Anteilen und
- b) gegebenenfalls zusätzlichen Anteilen.
- (2) Jedes in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitglied zeichnet
- a) 100 Anteile und
- b) gegebenenfalls zusätzliche Anteile in einer Höhe, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit in einer Weise, die mit der Zuweisung der Anteile in Anhang A vereinbar ist, und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen festlegt.
- (3) Jedes Mitglied kann dem Geschäftskonto freiwillig einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Absatz 2 Buchstabe a sowie denjenigen Teil oder die jenigen Teile seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b, den oder die der Gouverneursrat auf Antrag des betreffenden Mitglieds einvernehmlich bewilligt, zuweisen.
- (4) Zusätzlich zu seiner verpflichtenden Zeichnung nach Artikel 9 Absatz 1 bzw. 2 kann jedes Mitglied den Gouverneursrat nach eigenem Ermessen darum ersuchen, eine beliebige Anzahl von Anteilen des in Artikel 8 bezeichneten Kapitals, die zum Zeitpunkt dieses Antrags noch nicht gezeichnet waren, für das betreffende Mitglied zur Zeichnung freizugeben. Die Zahlung derart gezeichneter Anteile erfolgt zu Bedingungen, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Mitglied vereinbart werden.
- (5) Anteile des Kapitals dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur auf den Fonds übertragen werden.
Artikel 10
Zahlung der Anteile
- (1) Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Kapitalanteile erfolgt
- a) in beliebiger verwendbarer Währung zu dem am Tag der Zahlung gültigen Umrechnungskurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit oder
- b) in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ausgewählten verwendbaren Währung zu dem zum Zeitpunkt dieses Übereinkommens geltenden Umrechnungskurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit.
Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das auf alle derartigen Zahlungen Anwendung findet.
- (2) Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 1 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen etwaiger zusätzlicher Kapitalanteile, die nach Artikel 11 Absatz 2 nachträglich ausgegeben werden.
- (3) Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied muss
- a) innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, 30 v.H. seiner gesamten Zeichnung von Anteilen gezahlt haben;
- b) ein Jahr nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung 20 v.H. seiner gesamten Zeichnung der Anteile gezahlt und beim Fonds unwiderrufliche, nicht begebbare, zinslose Schuldscheine über einen Betrag von 10 v.H. seiner gesamten Zeichnung von Anteilen hinterlegt haben. Derartige Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit bestimmt, zur Zahlung vorgelegt;
- c) zwei Jahre nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung beim Fonds unwiderrufliche, nicht begebbare, zinslose Schuldscheine über einen Betrag von 40 v.H. seiner gesamten Zeichnung von Anteilen hinterlegt haben.
Derartige Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind Schuldscheine über dem Geschäftskonto zugewiesene Anteile, die in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutiv direktorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.
- (4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c erfolgt der Abruf von Zahlungen auf Kapitalanteile anteilmäßig von allen Mitgliedern.
- (5) Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der Zeichnungen von Kapitalanteilen durch die am wenigsten entwickelten Länder.
- (6) Die Zeichnungen von Kapitalanteilen können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.
Artikel 11
Angemessenheit der Zeichnungen von Kapitalanteilen
- (1) Der Gouverneursrat kann in von ihm für geeignet erachteten Zeitabständen die Angemessenheit des dem Kapitalkonto zur Verfügung stehenden Kapitals überprüfen.
- (2) Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Gouverneursrat beschließen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Kapitalanteile auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.
- (3) Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst, treten jedoch nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Ein Beschluss gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Antrag eines Mitglieds verlängern.
Artikel 12
Freiwillige Beiträge
- (1) Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.
- (2) Der Gouverneursrat kann die Angemessenheit der Finanzmittel des Geschäftskontos zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt überprüfen. Aufgrund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschließen, die Finanzmittel des Geschäftskontos aufzustocken, und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Derartige Aufstockungen sind freiwillig für die Mitglieder und müssen mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.
- (3) Freiwillige Beiträge können nach Ermessen des Gebers mit oder ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds gemacht werden.
Artikel 13
Sicherheitsrücklage
- (1) Der Gouverneursrat bildet eine Sicherheitsrücklage, deren Finanzmittel als Sicherheit für die Darlehensaufnahme durch den Fonds verwendet werden.
- (2) Die Finanzmittel der Sicherheitsrücklage bestehen aus
- a) Erträgen des Kapitalkontos nach Abzug der Verwaltungskosten, in vom Gouverneursrat jährlich festzulegender Höhe;
- b) freiwilligen Beiträgen zur Sicherheitsrücklage von Mitgliedern und
- c) sonstigen für die Sicherheitsrücklage von einer anderen Partei zur Verfügung gestellten Finanzmitteln.
- (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 beschließt der Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Sicherheitsrücklage zugewiesen werden.
Artikel 14
Schulden
- (1) Der Fonds darf keine Darlehen aufnehmen oder sonstige Schuldverpflichtungen anderer Art eingehen, es sei denn, dies geschieht im Einklang mit Absatz 2.
- (2) Für die Zwecke einer wirksamen Verwaltung seiner Geschäfte kann der Fonds kurzfristige Verbindlichkeiten eingehen für
- i) die Abwicklung von Finanzgeschäften oder sonstigen Maßnahmen der Kassenführung;
- ii) Liquiditätsbedürfnisse.
- (3) Die Gesamtschulden des Fonds dürfen die Finanzmittel der Sicherheitsrücklage zu keinem Zeitpunkt übersteigen.
Artikel 15
Treuhandfonds
- (1) Der Fonds kann für die Zwecke der Errichtung eines Treuhandfonds von einer Partei oder von Parteien Finanzmittel annehmen, sofern die Finanzmittel eines derartigen Treuhandfonds für die Erreichung der in Artikel 2 niedergelegten Ziele des Fonds verwendet werden.
- (2) Die Finanzmittel jedes Treuhandfonds werden auf einem eigenen Konto geführt, getrennt von den Finanzmitteln des Fonds und von denen anderer Treuhandfonds.
- (3) Die Bedingungen für die Verwendung der Finanzmittel jedes Treuhandfonds und für die Verwaltung des Fonds und/oder dessen Geschäftsführung werden nach Genehmigung durch das Exekutivdirektorium in einer Vereinbarung zwischen dem Fonds und dem Eigentümer oder den Eigentümern der Finanzmittel des Treuhandfonds niedergelegt.
Kapitel V
Geschäfte
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Finanzmittel
- (1) Die Finanzmittel und Einrichtungen des Fonds werden ausschließlich zur Erreichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.
B. Zwei Konten
- (2) Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten, auf denen er seine Finanzmittel führt: ein Kapitalkonto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Finanzmitteln sowie ein Geschäftskonto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Finanzmitteln. Diese Kontentrennung muss in der Rechnungslegung des Fonds zum Ausdruck kommen.
- (3) Der Gouverneursrat kann beschließen, Finanzmittel eines Kontos mit Ausnahme von Kapitalanteilen dem anderen Konto zuzuweisen, und kann Finanzmittel eines Kontos mit Ausnahme von Kapitalanteilen zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwenden, die sich aus der Geschäfts- oder sonstigen Tätigkeit im Rahmen des anderen Kontos ergeben.
C. Allgemeine Befugnisse
- (4) Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen sonst vorgesehenen Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:
- a) jederzeit Mittel, die für die Geschäftstätigkeit des Fonds oder für die Sicherheitsrücklage nicht benötigt werden, in vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten anlegen;
- b) alle sonstigen Befugnisse wahrnehmen, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Fonds und zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
D. Allgemeine Geschäftsgrundsätze
- (5) Der Fonds wird nach Maßgabe dieses Übereinkommens sowie aller Regeln und Vorschriften tätig, die der Gouverneursrat beschließt.
- (6) Der Fonds betreibt seine Geschäfte in einer Weise, die im Einklang mit bewährten Verfahrensweisen für eine umsichtige Verwaltung öffentlicher Mittel steht.
Artikel 17
Das Kapitalkonto
A. Finanzmittel
- (1) Die Finanzmittel des Kapitalkontos bestehen aus
- a) den Zeichnungen von Kapitalanteilen durch Mitglieder mit Ausnahme des nach Artikel 9 Absatz 3 dem Geschäftskonto zugewiesenen Teils ihrer Zeichnungen;
- b) den dem Kapitalkonto zugewiesenen freiwilligen Beiträgen;
- c) sich aus der Anlage oder Hinterlegung der Finanzmittel des Kapitalkontos ergebenden Erträgen;
- d) vom Fonds als Dienstleister nach Artikel 3 Buchstabe c erzielten Erträgen;
- e) vom Fonds für seine Verwaltung und Geschäftsführung von Treuhandfonds erzielten Erträgen;
- f) vom Fonds in Form von Zinsen, Gebühren für Dienstleistungen, Bereitstellungsgebühren und sonstigen Gebühren aus finanziellen Maßnahmen erzielten Erträgen;
- g) nach Artikel 16 Absatz 3 vom Geschäftskonto dem Kapitalkonto zugewiesenen Finanzmitteln;
- h) Darlehensaufnahmen und
- i) der Sicherheitsrücklage.
B. Verwendung der Kapitalmittel des Kapitalkontos
- (2) Dem Kapitalkonto zugewiesenes Kapital ist ausschließlich zu verwenden zur Verschaffung von Einnahmen
- a) zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds und
- b) zur Zuweisung an die Sicherheitsrücklage oder zur Unterwerfung unter sonstige Verfügungen, die der Gouverneursrat nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 3 bestimmt.
- (3) Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 wird das dem Kapitalkonto zugewiesene Kapital nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften investiert und/oder hinterlegt. Diese Regeln und Vorschriften müssen das Ziel gebührend berücksichtigen, dass dieses Kapital zu jeder Zeit unvermindert bleibt und in keiner Weise verpfändet oder belastet werden darf.
Artikel 18
Das Geschäftskonto
A. Finanzmittel
- (1) Die Finanzmittel des Geschäftskontos bestehen aus
- a) dem Teil des Kapitals, der dem Geschäftskonto nach Artikel 9 Absatz 3 zugewiesen wurde;
- b) den für das Geschäftskonto geleisteten freiwilligen Beiträgen;
- c) den jeweils aus der Anlage oder Hinterlegung der Finanzmittel des Geschäftskontos anfallenden Einkünften;
- d) nach Artikel 16 Absatz 3 von dem Kapitalkonto dem Geschäftskonto zugewiesenen Finanzmitteln und
- e) den sonstigen Finanzmitteln, die dem Fonds für seine Tätigkeiten oder aus seinen Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos zur Verfügung gestellt wurden oder von ihm für diese oder aus diesen Tätigkeiten entgegengenommen oder erworben wurden.
B. Finanzielle Grenzen des Geschäftskontos
- (2) Der Gesamtbetrag der finanziellen Maßnahmen, zu deren Erbringung sich der Fonds verpflichtet hat, darf die Finanzmittel des Geschäftskontos zu keinem Zeitpunkt übersteigen.
C. Grundsätze für die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos
- (3) Der Fonds kann aus den Finanzmitteln des Geschäftskontos Darlehen und jede andere Art von finanziellen Maßnahmen - Letztere jedoch nicht aus dem Teil des Kapitals, der dem Geschäftskonto zugewiesen wurde - zur Finanzierung von Maßnahmen im Rohstoffbereich vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bedingungen gewähren oder sich daran beteiligen:
- a) Bei den Maßnahmen muss es sich um innovative Maßnahmen der Rohstoffentwicklung mit dem Ziel handeln, die Strukturbedingungen der Märkte zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit und Aussichten bestimmter Rohstoffe auf lange Sicht zu verbessern, oder um sonstige Maßnahmen, die in vom Gouverneursrat beschlossene Regeln und Vorschriften oder Richtlinien aufgenommen werden können.
- b) Die Tätigkeiten des Fonds im Rahmen des Geschäftskontos können in Form jeglicher Art von finanziellen Maßnahmen erfolgen. Alle finanziellen Maßnahmen werden unter den vom Exekutivdirektorium als angemessen beschlossenen Bedingungen erbracht.
Kapitel VI
Organisation und Geschäftsführung
Artikel 19
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Beratenden Ausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor sowie das Personal und die Angestellten, derer er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.
Artikel 20
Gouverneursrat
- (1) Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
- (2) Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gouverneursrat; es kann die Ernennung jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
- (3) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Wahrnehmung aller Befugnisse des Gouverneursrats auf das Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen die Befugnis,
- a) die Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
- b) Bedingungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
- c) ein Mitglied vorläufig auszuschließen;
- d) die Kapitalanteile zu erhöhen oder zu vermindern;
- e) über die Vorlage zur Zahlung von Schuldscheinen nach Artikel 10 zu entscheiden;
- f) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen;
- g) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und die Vermögenswerte des Fonds nach Kapitel VIII zu verteilen;
- h) den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
- i) über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Exekutivdirektoriums betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
- j) die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
- k) Beschlüsse nach Artikel 13 Absatz 3 über die nach der Zuweisung an die Sicherheitsrücklage verbleibenden Nettoerträge zu fassen;
- l) vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen, mit Ausnahme von Vereinbarungen bezüglich einzelner finanzieller Maßnahmen;
- m) die Aufstockung des Geschäftskontos nach Artikel 12 zu beschließen.
- (4) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie außerordentliche Tagungen ab, die er selbst beschließt oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivdirektorium gefordert werden.
- (5) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.
- (6) Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Bestimmungen fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
- (7) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Tagegelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu erstatten.
- (8) Auf jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschließende Amtszeit wiedergewählt werden.
Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat
- (1) Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter den Mitgliedstaaten verteilt.
- (2) Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.
- (3) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Gouverneursrat anstehenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entschieden.
Artikel 22
Exekutivdirektorium
- (1) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab.
Zu diesem Zweck nimmt das Exekutivdirektorium die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium übertragene Befugnisse aus, so beschließt es mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.
- (2) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus mindestens 20 und höchstens 25 Exekutivdirektoren zusammen, sofern der Gouverneursrat nicht mit besonders qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt. Für jeden Exekutivdirektor gibt es einen Stellvertreter.
- (3) Die Exekutivdirektoren und ein Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor werden vom Gouverneursrat nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren gewählt.
- (4) Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
- (5) Das Exekutivdirektorium wird am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
- (6) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch für die Teilnahme an Tagungen angemessene Tagegelder zahlen und die Fahrtkosten erstatten.
- (7) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlussfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst.
- (8) Das Exekutivdirektorium lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.
- (9) Das Exekutivdirektorium kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 23
Abstimmung im Exekutivdirektorium
- (1) Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die den von ihm vertretenen Mitgliedern zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht als Einheit abgegeben zu werden.
- (2) Das Exekutivdirektorium beschließt, soweit möglich, ohne Abstimmung.
- (3) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivdirektorium anstehenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entschieden.
Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal
- (1) Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er vor Übernahme seines Amtes als Geschäftsführender Direktor von diesem Posten zurück.
- (2) Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds und führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds.
- (3) Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann für eine einzige anschließende Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.
- (4) Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschließenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
- (5) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den Geschäftsführenden Direktor oder ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 25
Beratender Ausschuss
Der Fonds stellt dem Exekutivdirektorium einen Beratenden Ausschuss zur Seite, der nach Maßgabe der vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften eingesetzt und tätig wird, um die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos zu erleichtern.
Artikel 26
Bestimmungen über
Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung
- (1) Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus den Finanzmitteln des Kapitalkontos bestritten.
- (2) Der Geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Verwaltungshaushalt, der vom Exekutivdirektorium geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
- (3) Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und externe Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch das Exekutivdirektorium zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 27
Sitz und Geschäftsstellen
Der Sitz des Fonds befindet sich in Amsterdam, Niederlande, sofern der Gouverneursrat nicht mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.
Artikel 28
Veröffentlichung der Berichte
Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Unterrichtung zugesandt.
Artikel 29
Beziehungen zu den Vereinten Nationen, internationalen Rohstoffgremien, anderen internationalen Organisationen und sonstigen juristischen Personen
- (1) Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, ein Abkommen zu schließen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung bringt. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums erteilt wird.
- (2) Der Fonds kann mit den Gremien und Organisationen im System der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten und mit diesen juristischen Personen Übereinkünfte schließen, sofern er dies für wünschenswert erachtet.
- (3) Der Fonds bemüht sich, Arbeitsbeziehungen mit internationalen Rohstoffgremien und anderen internationalen Organisationen sowie mit öffentlich- und privatrechtlichen juristischen Personen herzustellen, die Tätigkeiten durchführen, die mit denen des Fonds zusammenhängen, und finanzielle Unterstützung für die Ziele des Fonds aus allen verfügbaren Quellen zu mobilisieren. Bei den gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Fonds und diesen Organisationen und juristischen Personen achtet jede Partei die Autonomie der anderen.
Kapitel VII
Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
Artikel 30
Austritt von Mitgliedern
Außer im Fall des Artikels 34 Absatz 2 sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, der mindestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds liegen muss.
Artikel 31
Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
- (1) Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat außer im Fall des Artikels 34 Absatz 2 mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig ausschließen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne Weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, den Ausschluss um ein weiteres Jahr zu verlängern.
- (2) Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, dass das zeitweilig ausgeschlossene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so setzt er es in den vorigen Stand wieder ein.
- (3) Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts und des Rechts auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen.
Artikel 32
Abrechnung
- (1) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufenen Beträge zu zahlen sowie an diesem Tag noch offene Zahlungen zu leisten.
- (2) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert in US-Dollar, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung dem Fonds von dem betreffenden Mitglied nach Absatz 1 geschuldeter Beträge verwendet werden.
Kapitel VIII
Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Regelung von Verbindlichkeiten
Artikel 33
Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit es dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.
Artikel 34
Beendigung der Geschäftstätigkeit
- (1) Durch einen Beschluss, der mit zwei Dritteln der Gesamtstimmen der Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen die zur ordnungsgemäßen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendigen Tätigkeiten.
- (2) Bis zur endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und zur endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon, dass nach dem Beschluss über die Beendigung der Geschäftstätigkeit ein Mitglied weder austreten noch zeitweilig ausgeschlossen werden kann.
Artikel 35
Erfüllung von Verbindlichkeiten - allgemeine Bestimmungen
- (1) Das Exekutivdirektorium trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seinem ausschließlichen Urteil erforderlich sind, um eine anteilmäßige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.
- (2) Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapital findet nur statt, wenn
- a) alle Verbindlichkeiten des fraglichen Kontos erfüllt wurden oder dafür Vorsorge getroffen wurde und
- b) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.
- (3) Nach einem Beschluss des Gouverneursrats gemäß Absatz 2 Buchstabe b nimmt das Exekutivdirektorium so lange Anschlussverteilungen etwa verbliebener Vermögenswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind.
Artikel 36
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Kapitalkonto
- (1) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds sind unter Verwendung der Vermögenswerte des Kapitalkontos gleichrangig zu erfüllen.
- (2) Nach den Verteilungen nach Absatz 1 etwa verbleibende Vermögenswerte des Kapitalkontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem Kapitalkonto zugewiesenen Zeichnungen von Kapitalanteilen verteilt.
Artikel 37
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Geschäftskonto
- (1) Vom Fonds in Bezug auf die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Finanzmittel des Geschäftskontos erfüllt.
- (2) Etwa verbleibende Vermögenswerte des Geschäftskontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 9 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Kapitalanteilen und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 12 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.
Artikel 38
Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Vermögenswerte des Fonds
- (1) Sonstige Vermögenswerte werden zu dem Zeitpunkt oder zu den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivdirektoriums und nach den vom Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschließt.
- (2) Durch Veräußerung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmäßigen Erfüllung der in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Kapitalanteile verteilt.
Kapitel IX
Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 39
Zweck
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.
Artikel 40
Rechtsstellung des Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schließen, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
Artikel 41
Immunität von der Gerichtsbarkeit
- (1) Der Fonds genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden
- a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in Bezug auf diese Darlehen;
- b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in Bezug auf diese Wertpapiere sowie
- c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in Bezug auf die oben genannten Geschäfte.
Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz hat oder einen Zustellungs- oder Klageempfangsbevollmächtigten ernannt hat.
- (2) Mitglieder können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Mitglieder können jedoch von den besonderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds Gebrauch machen, die in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 genießen die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Wegnahme, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Maßnahmen, bevor ein nach Artikel 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.
Artikel 42
Immunität der Vermögenswerte von sonstigen Maßnahmen
Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebungsmaßnahmen.
Artikel 43
Immunität der Archive
Die Archive des Fonds, gleichviel wo sie sich befinden, sind unverletzlich.
Artikel 44
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.
Artikel 45
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmeldeunion geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, gewährt jedes Mitglied dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Artikel 46
Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal des Fonds mit Ausnahme der im Innendienst des Fonds tätigen Personen
- a) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
- b) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, deren Mitglied es ist;
- c) genießen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, deren Mitglied es ist.
Artikel 47
Befreiung von der Besteuerung
- (1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zöllen auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zölle auf Rohstoffe zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.
- (2) Werden vom Fonds oder für den Fonds Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung. Waren, die nach diesem Artikelsteuer- oder abgabenfrei eingeführt oder gekauft worden sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur zu den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräußert werden.
- (3) Auf Gehälter und andere Bezüge sowie sonstige Beträge, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Staatsbürger, Staatsangehörige oder Untertanen eines Mitglieds sind, oder im Zusammenhang mit solchen Zahlungen darf das Mitglied keine Steuern erheben. Im Sinne dieses Absatzes wird jede Person, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts den Steuergesetzen eines Mitglieds unterliegt, als Untertan des betreffenden Mitglieds betrachtet.
- (4) Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,
- a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder
- b) wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder in dem Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.
Artikel 48
Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
- (1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Maßnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.
- (2) Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Mitglieds des Personals sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.
Artikel 49
Anwendung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätzen und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu verleihen.
Kapitel X
Änderungen
Artikel 50
Änderungen
- (1)
- a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivdirektorium vorgelegt, das seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat zuleitet.
- b) Vorschläge des Exekutivdirektoriums zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt.
- (2) Änderungen werden vom Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit beschlossen, treten jedoch nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung auf Antrag eines Mitglieds verlängern.
- (3) Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Verwahrer umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.
Kapitel XI
Auslegung und Schiedsverfahren
Artikel 51
Auslegung
- (1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.
- (2) Hat das Exekutivdirektorium nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der auf seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.
- (3) Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage nach Maßgabe der in Artikel 52 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.
Artikel 52
Schiedsverfahren
- (1) Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.
- (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden solchermaßen ernannten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Obmann ist. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nach dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist der Präsident Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder ist er zur Wahrnehmung seiner Pflichten außerstande, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermaßen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Obmann uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheiten über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
Kapitel XII
Schlussbestimmungen
Artikel 53
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen trat am 19. Juni 1989 in Kraft und wurde am [...10. Januar 2016 ] vom Gouverneursrat geändert.
Artikel 54
Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens
Der Gouverneursrat überprüft dieses Übereinkommen alle zehn Jahre, erstmals im Jahr 2024, und ergreift angesichts dieser Überprüfungen alle Maßnahmen, die der Gouverneursrat für angemessen erachtet.
Artikel 55
Verwahrer
Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 56
Beitritt
- (1) Jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann diesem Übereinkommen unter den Bedingungen beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
- (2) Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am Tag einer solchen Hinterlegung in Kraft.
Artikel 57
Vorbehalte
Mit Ausnahme seines Artikels 52 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.
Artikel 58
Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer, spanischer, chinesischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und die gleiche Rechtswirkung hat.
Staat | Anzahl | Wert |
(Rechnungseinheiten) | ||
Ägypten | 147 | 1 112 271 |
Äquatorialguinea | 101 | 764 214 |
Äthiopien | 108 | 817 179 |
Afghanistan | 105 | 794 480 |
Albanien | 103 | 779 347 |
Algerien | 118 | 892 844 |
Angola | 117 | 885 277 |
Argentinien | 153 | 1 157 670 |
Australien | 425 | 3 215 750 |
Bahamas | 101 | 764 214 |
Bahrain | 101 | 764 214 |
Bangladesch | 129 | 976 075 |
Barbados | 102 | 771 780 |
Belarus | 100 | 756 647 |
Belgien | 349 | 2 640 699 |
Benin | 101 | 764 214 |
Bhutan | 100 | 756 647 |
Bolivien (Plurinationaler Staat) | 113 | 855 011 |
Botsuana | 101 | 764 214 |
Brasilien | 338 | 2 557 467 |
Bulgarien | 152 | 1 150 104 |
Burkina Faso | 101 | 764 214 |
Burundi | 100 | 756 647 |
Cabo Verde | 100 | 756 647 |
Chile | 173 | 1 309 000 |
China 1 | 111 | 8 406 350 |
Costa Rica | 118 | 892 844 |
Côte d"Ivoire | 147 | 1 112 271 |
Dänemark | 242 | 1 831 086 |
Deutschland 1 | 819 | 13 763 412 |
Dominica | 100 | 756 647 |
Dominikanische Republik | 121 | 915 543 |
Dschibuti | 100 | 756 647 |
Ecuador | 117 | 885 277 |
El Salvador | 118 | 892 844 |
Fidschi | 105 | 794 480 |
Finnland | 196 | 1 483 028 |
Frankreich 1 | 385 | 10 479 563 |
Gabun | 109 | 824 745 |
Gambia | 102 | 771 780 |
Ghana | 129 | 976 075 |
Grenada | 100 | 756 647 |
Griechenland | 100 | 756 647 |
Guatemala | 120 | 907 977 |
Guinea | 105 | 794 480 |
Guinea-Bissau | 100 | 756 647 |
Guyana | 108 | 817 179 |
Haiti | 103 | 779 347 |
Heiliger Stuhl | 100 | 756 647 |
Honduras | 110 | 832 312 |
Indien | 197 | 1 490 595 |
Indonesien | 181 | 1 369 531 |
Irak | 111 | 839 878 |
Iran (Islamische Republik) | 126 | 953 375 |
Irland | 100 | 756 647 |
Island | 100 | 756 647 |
Israel | 118 | 892 844 |
Italien | 845 | 6 393 668 |
Jamaika | 113 | 855 011 |
Japan | 2 303 | 17 425 584 |
Jemen | 202 | 1 528 428 |
Jordanien | 104 | 786 913 |
Kambodscha | 101 | 764 214 |
Kamerun | 116 | 877 711 |
Kanada | 732 | 5 538 657 |
Katar | 100 | 756 647 |
Kenia | 116 | 877 711 |
Kolumbien | 151 | 1 142 537 |
Komoren | 100 | 756 647 |
Demokratische Republik Kongo | 147 | 1 112 271 |
Kongo | 103 | 779 347 |
Demokratische Volksrepublik Korea | 104 | 786 913 |
Republik Korea | 151 | 1 142 537 |
Kuba | 184 | 1 392 231 |
Kuwait | 103 | 779 347 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 101 | 764 214 |
Lesotho | 100 | 756 647 |
Libanon | 105 | 794 480 |
Liberia | 118 | 892 844 |
Libyen | 105 | 794 480 |
Liechtenstein | 100 | 756 647 |
Luxemburg | 100 | 756 647 |
Madagaskar | 106 | 802 046 |
Malawi | 103 | 779 347 |
Malaysia | 248 | 1 876 485 |
Malediven | 100 | 756 647 |
Mali | 103 | 779 347 |
Malta | 101 | 764 214 |
Marokko | 137 | 1 036 607 |
Mauretanien | 108 | 817 179 |
Mauritius | 109 | 824 745 |
Mexiko | 144 | 1 089 572 |
Monaco | 100 | 756 647 |
Mongolei | 103 | 779 347 |
Mosambik | 106 | 802 046 |
Myanmar | 104 | 786 913 |
Nauru | 100 | 756 647 |
Nepal | 101 | 764 214 |
Neuseeland | 100 | 756 647 |
Nicaragua | 114 | 862 578 |
Niederlande | 430 | 3 253 583 |
Niger | 101 | 764 214 |
Nigeria | 134 | 1 013 907 |
Norwegen | 202 | 1 528 427 |
Österreich | 246 | 1 861 352 |
Oman | 100 | 756 647 |
Pakistan | 122 | 923 110 |
Panama | 105 | 794 480 |
Papua-Neuguinea | 116 | 877 711 |
Paraguay | 105 | 794 480 |
Peru | 136 | 1 029 040 |
Philippinen | 183 | 1 384 664 |
Polen | 362 | 2 739 063 |
Portugal | 100 | 756 647 |
Ruanda | 103 | 779 347 |
Rumänien | 142 | 1 074 439 |
Russische Föderation | 1 865 | 14 111 469 |
Sambia | 157 | 1 187 936 |
Salomonen | 101 | 764 214 |
Samoa | 100 | 756 647 |
San Marino | 100 | 756 647 |
São Tomé und Príncipe | 101 | 764 214 |
Saudi‑Arabien | 105 | 794 480 |
Schweden | 363 | 2 746 629 |
Schweiz | 326 | 2 466 670 |
Senegal | 113 | 855 011 |
Seychellen | 100 | 756 647 |
Sierra Leone | 103 | 779 347 |
Simbabwe | 100 | 756 647 |
Singapur | 134 | 1 013 907 |
Somalia | 101 | 764 214 |
Spanien | 447 | 3 382 213 |
Sri Lanka | 124 | 938 242 |
St. Lucia | 100 | 756 647 |
St. Vincent und die Grenadinen | 100 | 756 647 |
Sudan | 124 | 938 242 |
Südafrika | 309 | 2 338 040 |
Suriname | 104 | 786 913 |
Swasiland | 104 | 786 913 |
Arabische Republik Syrien | 113 | 855 011 |
Vereinigte Republik Tansania | 113 | 855 011 |
Thailand | 137 | 1 036 607 |
Togo | 105 | 794 480 |
Tonga | 100 | 756 647 |
Trinidad und Tobago | 103 | 779 347 |
Tschad | 103 | 779 347 |
Türkei | 100 | 756 647 |
Tunesien | 113 | 855 011 |
Uganda | 118 | 892 844 |
Ukraine | 100 | 756 647 |
Ungarn | 205 | 1 551 127 |
Uruguay | 107 | 809 612 |
Venezuela (Bolivarische Republik) | 120 | 907 977 |
Vereinigte Arabische Emirate | 101 | 764 214 |
Vereinigte Staaten von Amerika | 5 012 | 37 923 155 |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 1 051 | 7 952 361 |
Vietnam | 108 | 817 179 |
Zentralafrikanische Republik | 102 | 771 780 |
Zypern | 100 | 756 647 |
Anhang B
Besondere Vorkehrungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 10 Absatz 5
- (1) Mitglieder, die der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen zuzurechnen sind, zahlen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Anteile in folgender Weise:
- a) Eine Zahlung von 30 v.H. ist in drei gleichen Raten während eines Zeitraums von drei Jahren zu entrichten;
- b) eine nachfolgende Zahlung von 30 v.H. ist in den Raten und zu den Zeitpunkten zu entrichten, die das Exekutivdirektorium beschließt;
- c) nach den Zahlungen unter den Buchstaben a und b ist der Restbetrag von 40 v.H. von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, nicht begebbarer, zinsloser Schuldscheine zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die das Exekutivdirektorium beschließt.
- (2) Ungeachtet des Artikels 31 kann ein Mitglied, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört, wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nur dann zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ihm zuvor umfassend Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer angemes senen Frist eine Stellungnahme abzugeben und den Gouver neursrat von seinem Unvermögen zu überzeugen, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Anhang C
Maßstäbe für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien
- (1) Internationale Rohstoffgremien sind auf zwischenstaatlicher Grundlage einzusetzen; die Mitgliedschaft muss allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation offenstehen.
- (2) Ein solches Gremium muss sich fortdauernd mit Fragen des Handels, der Erzeugung und des Verbrauchs des fraglichen Rohstoffs befassen.
- (3) Das Gremium muss Erzeuger und Verbraucher, die für einen angemessenen Teil der Ein- und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind, als Mitglieder umfassen.
- (4) Das Gremium muss einen wirksamen Entscheidungsprozess aufweisen, der den Interessen seiner Teilnehmer Ausdruck verleiht.
- (5) Das Gremium muss in der Lage sein, ein zweckdienliches Verfahren einzuschlagen, das die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus seiner Assoziierung mit der Tätigkeit im Rahmen des Geschäftskontos ergebenden technischen oder sonstigen Verantwortlichkeiten gewährleistet.
Anhang D
Stimmenverteilung
- (1) Jeder in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über
- a) 150 Grundstimmen;
- b) die Stimmenzahl, die ihm aufgrund der von ihm nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang gezeichneten Kapitalanteile zugewiesen ist;
- c) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.
- (2) Jeder in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über
- a) 150 Grundstimmen;
- b) eine Stimmenzahl aufgrund der von ihm gezeichneten Kapitalanteile, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die mit der in der Anlage zu diesem Anhang vorgesehenen Stimmenverteilung in Einklang steht;
- c) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.
- (3) Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Kapitalanteile nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b sowie nach Artikel 11 Absatz 2 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat für jeden von ihm gezeichneten zusätzlichen Kapitalanteil zwei zusätzliche Stimmen zugewiesen.
- (4) Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend das Stimmrechtsgefüge; weicht das tatsächliche Stimmrechtsgefüge wesentlich von dem in der Anlage zu diesem Anhang vorgesehenen ab, so nimmt er im Einklang mit den in diesem Anhang zum Ausdruck kommenden Grundprinzipien für die Stimmenverteilung die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat in Betracht
- a) die Mitgliederzahl;
- b) die Anzahl von Kapitalanteilen.
Anlage zu Anhang D
Stimmenverteilung
Staat | Grundstimmen | Zusätzliche Stimmen | Insgesamt |
Ägypten | 150 | 326 | 476 |
Äquatorialguinea | 150 | 197 | 347 |
Äthiopien | 150 | 216 | 366 |
Afghanistan | 150 | 207 | 357 |
Albanien | 150 | 157 | 307 |
Algerien | 150 | 245 | 395 |
Angola | 150 | 241 | 391 |
Argentinien | 150 | 346 | 496 |
Australien | 150 | 925 | 1 075 |
Bahamas | 150 | 197 | 347 |
Bahrain | 150 | 197 | 347 |
Bangladesch | 150 | 276 | 426 |
Barbados | 150 | 199 | 349 |
Belarus | 150 | 151 | 301 |
Belgien | 150 | 747 | 897 |
Benin | 150 | 197 | 347 |
Bhutan | 150 | 193 | 343 |
Bolivien (Plurinationaler Staat) | 150 | 230 | 380 |
Botsuana | 150 | 197 | 347 |
Brasilien | 150 | 874 | 1 024 |
Bulgarien | 150 | 267 | 417 |
Burkina Faso | 150 | 197 | 347 |
Burundi | 150 | 193 | 343 |
Cabo Verde | 150 | 193 | 343 |
Chile | 150 | 402 | 552 |
China | 150 | 2 850 | 3 000 |
Costa Rica | 150 | 243 | 393 |
Côte d"Ivoire | 150 | 326 | 476 |
Dänemark | 150 | 493 | 643 |
Deutschland | 150 | 4 212 | 4 362 |
Dominica | 150 | 193 | 343 |
Dominikanische Republik | 150 | 253 | 403 |
Dschibuti | 150 | 193 | 343 |
Ecuador | 150 | 241 | 391 |
El Salvador | 150 | 245 | 395 |
Fidschi | 150 | 207 | 357 |
Finnland | 150 | 385 | 535 |
Frankreich | 150 | 3 188 | 3 338 |
Gabun | 150 | 218 | 368 |
Gambia | 150 | 199 | 349 |
Ghana | 150 | 276 | 426 |
Grenada | 150 | 193 | 343 |
Griechenland | 150 | 159 | 309 |
Guatemala | 150 | 251 | 401 |
Guinea | 150 | 207 | 357 |
Guinea-Bissau | 150 | 193 | 343 |
Guyana | 150 | 216 | 366 |
Haiti | 150 | 203 | 353 |
Heiliger Stuhl | 150 | 159 | 309 |
Honduras | 150 | 222 | 372 |
Indien | 150 | 471 | 621 |
Indonesien | 150 | 425 | 575 |
Irak | 150 | 226 | 376 |
Iran (Islamische Republik) | 150 | 266 | 416 |
Irland | 150 | 159 | 309 |
Island | 150 | 159 | 309 |
Israel | 150 | 243 | 393 |
Italien | 150 | 1 915 | 2 065 |
Jamaika | 150 | 230 | 380 |
Japan | 150 | 5 352 | 5 502 |
Jemen | 150 | 394 | 544 |
Jordanien | 150 | 205 | 355 |
Kambodscha | 150 | 197 | 347 |
Kamerun | 150 | 239 | 389 |
Kanada | 150 | 1 650 | 1 800 |
Katar | 150 | 193 | 343 |
Kenia | 150 | 237 | 387 |
Kolumbien | 150 | 340 | 490 |
Komoren | 150 | 193 | 343 |
Demokratische Republik Kongo | 150 | 326 | 476 |
Kongo | 150 | 201 | 351 |
Demokratische Volksrepublik Korea | 150 | 205 | 355 |
Republik Korea | 150 | 340 | 490 |
Kuba | 150 | 434 | 584 |
Kuwait | 150 | 201 | 351 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 150 | 195 | 345 |
Lesotho | 150 | 193 | 343 |
Libanon | 150 | 207 | 357 |
Liberia | 150 | 243 | 393 |
Libyen | 150 | 208 | 358 |
Liechtenstein | 150 | 159 | 309 |
Luxemburg | 150 | 159 | 309 |
Madagaskar | 150 | 210 | 360 |
Malawi | 150 | 201 | 351 |
Malaysia | 150 | 618 | 768 |
Malediven | 150 | 193 | 343 |
Mali | 150 | 201 | 351 |
Malta | 150 | 197 | 347 |
Marokko | 150 | 299 | 449 |
Mauretanien | 150 | 216 | 366 |
Mauritius | 150 | 220 | 370 |
Mexiko | 150 | 319 | 469 |
Monaco | 150 | 159 | 309 |
Mongolei | 150 | 157 | 307 |
Mosambik | 150 | 210 | 360 |
Myanmar | 150 | 205 | 355 |
Nauru | 150 | 193 | 343 |
Nepal | 150 | 195 | 345 |
Neuseeland | 150 | 159 | 309 |
Nicaragua | 150 | 232 | 382 |
Niederlande | 150 | 936 | 1 086 |
Niger | 150 | 197 | 347 |
Nigeria | 150 | 290 | 440 |
Norwegen | 150 | 399 | 549 |
Österreich | 150 | 502 | 652 |
Oman | 150 | 193 | 343 |
Pakistan | 150 | 257 | 407 |
Panama | 150 | 208 | 358 |
Papua-Neuguinea | 150 | 239 | 389 |
Paraguay | 150 | 207 | 357 |
Peru | 150 | 295 | 445 |
Philippinen | 150 | 430 | 580 |
Polen | 150 | 737 | 887 |
Portugal | 150 | 159 | 309 |
Ruanda | 150 | 201 | 351 |
Rumänien | 150 | 313 | 463 |
Russische Föderation | 150 | 4 107 | 4 257 |
Sambia | 150 | 355 | 505 |
Salomonen | 150 | 195 | 345 |
Samoa | 150 | 193 | 343 |
San Marino | 150 | 159 | 309 |
São Tomé und Príncipe | 150 | 195 | 345 |
Saudi-Arabien | 150 | 207 | 357 |
Schweden | 150 | 779 | 929 |
Schweiz | 150 | 691 | 841 |
Senegal | 150 | 232 | 382 |
Seychellen | 150 | 193 | 343 |
Sierra Leone | 150 | 201 | 351 |
Simbabwe | 150 | 193 | 343 |
Singapur | 150 | 291 | 441 |
Somalia | 150 | 197 | 347 |
Spanien | 150 | 976 | 1 126 |
Sri Lanka | 150 | 263 | 413 |
St. Lucia | 150 | 193 | 343 |
St. Vincent und die Grenadinen | 150 | 193 | 343 |
Sudan | 150 | 263 | 413 |
Südafrika | 150 | 652 | 802 |
Suriname | 150 | 205 | 355 |
Swasiland | 150 | 205 | 355 |
Arabische Republik Syrien | 150 | 232 | 382 |
Vereinigte Republik Tansania | 150 | 230 | 380 |
Thailand | 150 | 299 | 449 |
Togo | 150 | 208 | 358 |
Tonga | 150 | 193 | 343 |
Trinidad und Tobago | 150 | 203 | 353 |
Tschad | 150 | 201 | 351 |
Türkei | 150 | 159 | 309 |
Tunesien | 150 | 230 | 380 |
Uganda | 150 | 245 | 395 |
Ukraine | 150 | 151 | 301 |
Ungarn | 150 | 387 | 537 |
Uruguay | 150 | 214 | 364 |
Venezuela (Bolivarische Republik) | 150 | 251 | 401 |
Vereinigte Arabische Emirate | 150 | 197 | 347 |
Vereinigte Staaten von Amerika | 150 | 11 738 | 11 888 |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 150 | 2 400 | 2 550 |
Vietnam | 150 | 216 | 366 |
Zentralafrikanische Republik | 150 | 199 | 349 |
Zypern | 150 | 193 | 343 |
Insgesamt | (24 450)* | (79 924)* | (104 374)* |
*Die Gesamtsummen sind noch zu ermitteln.
Anhang E
Wahl der Exekutivdirektoren
- (1) Im Sinne dieses Anhangs bedeutet "Kandidatur" zwei von einer Stimmrechtsgruppe benannte Personen, eine für einen Posten als Exekutivdirektor und eine als dessen Stellvertreter; bedeutet "Stimmrechtsgruppe", abhängig vom jeweiligen Kontext,
- a) ein einzelnes Mitglied, das über eine vom Gouverneursrat zu einem beliebigen Zeitpunkt festzulegende bestimmte Anzahl von Stimmen oder eine diese Anzahl übersteigende Anzahl von Stimmen verfügt, und/oder
- b) eine Gruppe von Mitgliedern, die gemeinsam über eine Anzahl von Stimmen verfügen, die zwischen der vom Gouverneursrat unter Buchstabe a festgelegten und einer vom Gouverneursrat zu einem beliebigen Zeitpunkt festzulegenden niedrigeren Anzahl liegt; bedeutet "Stimmen" die den betreffenden Mitgliedern nach Anhang D zugewiesenen Stimmen.
- (2) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden vom Gouverneursrat durch Zustimmung zu von den betreffenden Stimmrechtsgruppen unterbreiteten Kandidaturen gewählt. Die beiden eine Kandidatur bildenden Personen müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
- (3) Auf jeder Sitzung des Gouverneursrats, auf der Wahlen der Exekutivdirektoren abgehalten werden sollen, legt jede Stimmrechtsgruppe eine Kandidatur vor. Stimmt der Gouverneursrat einer Kandidatur nicht zu, so ist die betreffende Stimmrechtsgruppe dazu berechtigt, auf der entsprechenden Sitzung des Gouverneursrats bis zu drei weitere Kandidaturen zu unterbreiten.
- (4) Stets vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine Gruppe von Mitgliedern nach eigenem Ermessen eine Stimmrechtsgruppe bilden. Die Bedingungen für die Zusammenarbeit, Beschlussfassung und Benennung von Kandidaturen innerhalb jeder Stimmrechtsgruppe werden von den betreffenden Mitgliedern nach ihrem Ermessen festgelegt.
- (5) Der Gouverneursrat kann jederzeit mit besonders qualifizierter Mehrheit alle oder einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Stimmenzahlen ändern.
Anhang F
Rechnungseinheit
- (1) Der Wert einer Rechnungseinheit ergibt sich aus der Summe der Werte der folgenden Währungseinheiten, umgerechnet in eine dieser Währungen:
Euro 0,423
US-Dollar 0,66
Japanischer Yen 12,1
Pfund Sterling 0,1110 - (2) Eine Änderung des Verzeichnisses der Währungen, die den Wert der Rechnungseinheit bestimmen, sowie der Beträge in diesen Währungen wird nach Maßgabe der Regeln und Vorschriften vorgenommen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit der Praxis einer zuständigen internationalen Währungsorganisation beschließt.
Denkschrift
I. Allgemeines
Der Gouverneursrat des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (GF) hat auf seiner Jahrestagung am 10. Dezember 2014 ein Paket von Änderungen zum Übereinkommen vom 27. Juni 1980 über die Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) beschlossen. Die Änderungen treten nach Nummer 2 des Beschlusses CFC/GC/XXVI/1 des Gouverneursrates 13 Monate nach Beschlussfassung in Kraft, sofern kein Mitglied widerspricht. Hintergrund dafür ist, dass das Änderungspaket auch Änderungen enthält, die nach Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens eines Konsenses bedürfen. Während der Frist sind die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten zu erfüllen.
Die Ursprünge des GF gehen auf die Diskussion in den 1970er-Jahren über eine neue Weltwirtschaftsordnung zurück. Die stark von Rohstoffexporten abhängigen Entwicklungsländer (EL) sollten durch Abmilderung der Preisvolatilität bei Rohstoffen und Stabilisierung der Rohstoffmärkte in die Lage versetzt werden, selbst in steigende Produktion und Produktivität und damit eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage zu investieren. Dies sollte ursprünglich vor allem über internationale Ausgleichslager ("Bufferstocks") und eine international koordinierte nationale Lagerhaltung im Rahmen von Rohstoffübereinkommen erfolgen. Finanziert werden sollten diese Ausgleichslager aus dem eingezahlten Pflichtkapital der Mitglieder (erster Schalter bzw. erstes Konto).
Daneben sollte der GF Maßnahmen finanzieren, die dazu beitragen, die Marktstrukturen im internationalen Handel mit für die EL wichtigen Rohstoffen zu verbessern und die Exporteinnahmen der EL zu erhöhen. Diese Maßnahmen waren zunächst vor allem für nicht lagerbare Rohstoffe vorgesehen. Hierfür hatten sich zahlreiche Mitglieder (darunter die Bundesrepublik Deutschland) zu freiwilligen Beiträgen verpflichtet (zweiter Schalter bzw. zweites Konto).
Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GF am 19. Juni 1989 (BGBl. 1990 II S. 1353) war erkennbar, dass auf absehbare Zeit nicht mit dem Tätigwerden des ersten Schalters zu rechnen war. Dennoch wurden Überlegungen, ob es angesichts dessen für die Industrieländer nicht besser wäre, sich aus dem GF zurückzuziehen, fallengelassen. Grund war der hohe Symbolwert des GF im Nord-Süd-Dialog und der daher erwartete politische Schaden bei einem Rückzug. Um wenigstens die Mittel des ersten Kontos von vornherein für Projekte nutzbar zu machen, hätte es einer Änderung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit bedurft, wozu die Stimmen der Industrieländer nicht ausgereicht hätten. Es ist eine Besonderheit des GF, dass die EL hier - ungeachtet ihrer deutlich geringeren Kapitaleinlagen als derer der Industrieländer - ein Stimmgewicht haben, das sie zu gleichberechtigten Partnern in der internationalen Rohstoffzusammenarbeit macht. Die EL waren aber gegen diese Änderung. Somit blieb es dabei, dass das Kapital zunächst nur der Erwirtschaftung von Zinsen diente, um den Verwaltungshaushalt des GF zu finanzieren. Jährliche Mitgliedsbeiträge fallen im GF nicht an.
Ein Gutachten des Hamburger HWWA-Instituts für Wirtschaftsforschung kam 1994 zu dem Schluss, dass der erste Schalter des GF seine Ziele nicht erreicht hat und die Konzeption des ersten Schalters überholt sei. Der zweite Schalter wurde hingegen positiv bewertet und zugleich vorgeschlagen, die brachliegenden Mittel des ersten Schalters auf den zweiten zu übertragen und damit die rohstoffbezogene Projektförderung finanziell abzusichern. Wiederholte Überlegungen, eine Auflösung des GF zu fordern oder aus dem GF auszutreten, hat die Bundesregierung mit Blick auf die politische Wirkung eines Austritts aus einer Organisation der Vereinten Nationen, die Beziehungen zu den EL und den letztlich begrenzten deutschen Finanzierungsbeitrag (deutscher Pflichtanteil 16,4 Millionen Euro1) stets verworfen.
Der Gouverneursrat des GF hat allerdings 1995 - einer Forderung Deutschlands und der Industrieländer nach besserer Nutzung der brachliegenden Mittel des ersten Kontos entsprechend - beschlossen, einen Teil der Zinserlöse des ersten Kontos auch für Projekte zur Marktentwicklung nutzbar zu machen.
Zudem wurden neben der im Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit, in begrenztem Umfang freiwillig Anteile vom ersten auf das zweite Konto zu übertragen, 1998 durch Beschluss des Gouverneursrates weitere freiwillige Übertragungsmöglichkeiten geschaffen.
Das Kerngeschäft des GF liegt heute in der Finanzierung von Rohstoffprojekten in EL. Gefördert werden vor allem eine nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung, der Aufbau von Wertschöpfungsketten für Rohstoffe, die Exportdiversifizierung sowie Qualiltäts- und Produktivitätsverbesserungen, aber auch Maßnahmen zur Absicherung von Preisrisiken. Diese werden überwiegend aus den freiwilligen Beiträgen (zweites Konto) finanziert. Die freiwillig übertragenen Kapitalanteile dürfen nur in Form von Krediten eingesetzt werden. Deutschland hat bis 2011 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 22,6 Millionen US-Dollar (18,4 Millionen Euro) geleistet und damit die Zusage der Bundesregierung aus dem Jahr 1981 vollständig erfüllt.
Als sich abzeichnete, dass die für neue Projekte zur Verfügung stehenden Mittel Ende 2012 weitgehend erschöpft sein werden, wurde dies im GF zum Anlass genommen für eine Grundsatzdiskussion über die Zukunft der Organisation. In deren Ergebnis bekräftigten die Mitglieder den Wunsch, den GF zu erhalten, gleichzeitig aber seine Strukturen, Arbeitsweise und Instrumente zu modernisieren und effizienter zu gestalten.
Zu diesem Zweck wurden zum einen Strukturreformen beschlossen und umgesetzt. Zum anderen wurde das Übereinkommen überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Damit soll der GF besser in die Lage versetzt werden, seine Ziele zu erreichen und die finanziellen Mittel effizient und wirksam zu nutzen. Der Charakter des GF und seine o.g. grundsätzlichen politischen Ziele bleiben dabei erhalten.
Neue Verpflichtungen - insbesondere finanzieller Art - werden durch die Änderungen nicht geschaffen.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Übereinkommen umfassen
- 1. die Streichung nie angewandter Bestimmungen und solcher, die ihre praktische Bedeutung verloren haben,
- 2. die Aktualisierung von Regelungen,
- 3. die Auslagerung von Detailregelungen in nachgeordnete Vorschriften und
- 4. redaktionelle Änderungen.
Zu 1: Gestrichen wurden sämtliche Bezüge zur Finanzierung von internationalen Ausgleichslagern ("Bufferstocks") im Rahmen internationaler Rohstoffübereinkommen und -organisationen. Dies betrifft nahezu alle Kapitel sowie die Anhänge A und D. Hervorzuheben ist, dass damit auch mögliche künftige finanzielle Verpflichtungen wie Garantiekapital und zahlbare Anteile (als Teil des Kapitals des GF) gegenstandslos wurden und sich im geänderten Übereinkommen nicht mehr finden. Weitere Streichungen betreffen den Zielbetrag für die freiwilligen Beiträge und die Prüfung der Angemessenheit des eingezahlten Kapitals nach Inkrafttreten, die Möglichkeit einer Kreditaufnahme sowie die Sonderrücklage. Die Internationalen Rohstofforganisationen verlieren ihr alleiniges Recht, Projektvorschläge einzureichen. Damit wird das Übereinkommen für neue Partner geöffnet. Gestrichen wurden auch die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens.
Zu 2: Um den Entwicklungen seit Gründung des GF Rechnung zu tragen und den GF fit zu machen für die Herausforderungen der Zukunft, wurden die Ziele (Kapitel II) ergänzt um die Förderung der Entwicklung des Rohstoffsektors und den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihren drei Dimensionen (sozial, wirtschaftlich und ökologisch). Zur Unterstützung der Ziele wurden zusätzliche Aufgaben (Kapitel II) ergänzt, wie die Mobilisierung von Finanzmitteln, der Aufbau von Partnerschaften und das Tätigwerden als Dienstleister. Angepasst wurden die Begriffsbestimmungen für Kapital und Anteile sowie verwendbare Währungen (Ersatz früherer nationaler Währungen durch den Euro (auch in Anhang F)). Neu definiert werden die Begriffe "Treuhandfonds" und "Finanzinterventionen". Damit wird die Möglichkeit geschaffen, künftig auch andere Finanzierungsinstrumente als Darlehen und Zuschüsse zu nutzen. Kreditbürgschaften bleiben allerdings ausgeschlossen. Der GF wird ferner für die Mitgliedschaft anderer als regionaler zwischenstaatlicher Organisationen geöffnet (Kapitel III).
Das erste und zweite Konto werden umbenannt in Kapitalkonto und Geschäftskonto (Kapitel IV und V). Da nach der Streichung der zahlbaren Anteile nur die Kategorie "eingezahlte Anteile" übrig bleibt, erfolgt im geänderten Übereinkommen keine Unterscheidung der Anteile mehr (Kapitel IV) .
Zu den Finanzmitteln des Kapitalkontos zählen künftig auch Erträge aus der Tätigkeit als Dienstleister, aus der Verwaltung und aus der Geschäftsführung von Treuhandfonds sowie aus Zinsen und Gebühren für Dienstleistungen und sonstigen Gebühren.
Weitere Änderungen bezüglich des Kapitals (Kapitel IV) betreffen die Einlösung der Schuldscheine. Diese stellen die einzige noch verbliebene finanzielle Verpflichtung im Übereinkommen für bestehende Mitglieder dar, die ihre Pflichtanteile neben Bareinzahlungen auch in Schuldscheinen entrichtet haben. Über deren Einlösung entscheidet künftig der Gouverneursrat (bisher Exekutivdirektorium) mit qualifizierter Mehrheit. Lediglich für die Einlösung von Schuldscheinen, die freiwillig auf das Geschäftskonto übertragene Anteile betreffen, liegt die Entscheidung weiterhin beim Exekutivdirektorium. Beschlüsse des Gouverneursrates zur Erhöhung des Kapitals können künftig erst in Kraft treten, wenn alle Mitglieder zugestimmt haben. Erweitert wurden auch die Möglichkeiten, freiwillig Anteile vom Kapitalkonto auf das Geschäftskonto zu übertragen sowie freiwillig ungezeichnete Anteile zu zeichnen. Neu ist ferner, dass Mitglieder ihre freiwilligen Beiträge hinsichtlich der Verwendung beschränken können. Eine Kreditaufnahme durch den GF ist künftig ausgeschlossen. Lediglich für die Abwicklung von Finanzgeschäften und Maßnahmen der Kassenführung sowie zur Deckung von Liquiditätsbedürfnissen dürfen kurzfristig Verbindlichkeiten eingegangen werden. Als Obergrenze für die Verbindlichkeiten des GF dient die neu eingeführte Sicherheitsrücklage.
Für das Exekutivdirektorium werden organisatorische Änderungen und Vereinfachungen eingeführt (Kapitel VI sowie Anhang E). Sie betreffen die Zusammensetzung, die Wahl und den Vorsitz.
Im Zusammenhang mit den Vorrechten und Immunitäten (Kapitel IX) wird in Artikel 47 Absatz 3 eine Klarstellung eingefügt, die sicherstellt, dass ein Mitgliedstaat keine Steuerbefreiung für das vom GF an seine Bediensteten gezahlte Gehalt gewähren muss, wenn die Person dort aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einkommensteuerpflichtig ist.
Für Änderungen des Übereinkommens (Kapitel X) wird generell ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Danach treten im Gouverneursrat beschlossene Änderungen nur dann in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten (oder einer zu vereinbarenden längeren Frist) kein Widerspruch angemeldet wird. Bisher galt dieses Verfahren nur für ausgewählte, im Übereinkommen ausdrücklich erwähnte Änderungen. Neu eingeführt wird zudem eine regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens alle zehn Jahre.
Schließlich wurde auch eine Sprachklausel aufgenommen.
Zu 3: Eher technische oder organisatorische Details wurden in nachgelagerte Regeln und Vorschriften verschoben, die jederzeit durch den Gouverneursrat geändert und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Dazu zählen insbesondere allgemeine Geschäftsgrundsätze sowie Funktionen und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses.
Zu 4: Wegen der zahlreichen Streichungen musste die Nummerierung der Kapitel und Artikel angepasst werden.
1 in Form von Barleistungen (circa 5,6 Millionen Euro), Schuldscheinen (circa 5,6 Millionen Euro) und Gewährleistungen (rund 5,1 Millionen Euro) entrichtet II. Besonderes