Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

A. Problem und Ziel

Das Übereinkommen über die Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (GF) vom 27. Juni 1980 (BGBl. 1985 II S. 714, 715) bedurfte nach 35 Jahren einer Modernisierung. Einige Bestimmungen waren von Beginn an nicht angewandt worden oder haben inzwischen ihre praktische Bedeutung verloren. Durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen soll der GF zudem fit gemacht werden für die Zukunft.

Daher hat der Gouverneursrat des GF auf seiner Jahrestagung am 10. Dezember 2014 ein Paket von Änderungen zum Übereinkommen beschlossen. Die Änderungen treten nach Nummer 2 des Beschlusses CFC/GC/XXVI/1 des Gouverneursrates 13 Monate nach Beschlussfassung in Kraft, wenn kein Mitglied widerspricht. Während dieser Frist sind die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen zu erfüllen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe werden in Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch das Gesetz entstehen keine neuen Haushaltausgaben beziehungsweise finanziellen Verpflichtungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "One in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 14. August 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.09.15

Entwurf
Gesetz zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der vom Gouverneursrat des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe in Den Haag am 10. Dezember 2014 durch Beschluss CFC/GC/XXVI/1 angenommenen Änderung und Neufassung des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) wird zugestimmt. Die Neufassung des Übereinkommens wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen zu Kapitel IX des Übereinkommens gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist erforderlich, da ein bestehender Vertrag geändert wird, der Gegenstand eines zustimmungsbedürftigen Vertragsgesetzes war.

Zu Artikel 2

Um die parlamentarische Arbeit zu entlasten, sollen auch künftig gemäß Artikel 50 Absatz 2 beschlossene Änderungen des Übereinkommens, die sich lediglich auf die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des GF (Kapitel IX) beziehen, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes rates innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Übereinkommens nach Nummer 2 des Beschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das Übereinkommen enthält in Artikel 53 bezüglich der Annahme der Änderungen und Neufassung durch den Gouverneursrat ein in Klammern gesetztes Datum, weil der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen noch nicht feststeht. Für das Inkrafttreten bedarf es des Ablaufs einer Widerspruchsfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung, wobei der Gouverneursrat diese Frist noch einmal verlängern kann. Nach der Information der Mitglieder über das Inkrafttreten soll dieses Datum die Klammer in Artikel 53 ersetzen. Um eine nochmalige Befassung des Parlaments nur aufgrund der Anpassung dieser Textstelle im Vertragsgesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Zustimmung erteilt werden, dass die Bundesregierung nach Absatz 3 das Datum des Inkrafttretens einsetzen und das Vertragsgesetz insoweit ändern darf. Diese Zustimmung erfasst keine sonstigen inhaltlichen Änderungen.

Schlussbemerkung

Der Bund wird durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Die mit dem ursprünglichen Übereinkommen gegenüber dem Gemeinsamen Fonds abgegebene Gewährleistungserklärung des Bundes in Höhe von 5,1 Millionen Euro wird mit den Änderungen zum Übereinkommen gegenstandslos, da die zugrunde liegenden Bestimmungen zu zahlbaren Anteilen aus dem Übereinkommen gestrichen wurden.

Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien - entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen; in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern; in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern; gestützt auf die Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im Folgenden als "UNCTAD" bezeichnet) angenommen wurde - sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu gründen, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen tätig wird:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 2
Ziele

Der Fonds hat folgende Ziele:

Artikel 3
Aufgaben

Zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:

Kapitel III
Mitglieder

Artikel 4
Zulassung

Mitglieder des Fonds können werden

Artikel 5
Mitglieder

Mitglieder des Fonds (im Folgenden als "Mitglieder" bezeichnet) sind

Artikel 6
Haftungsbegrenzung

Ein Mitglied ist nicht allein aufgrund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Kapitel IV
Kapitalbestände und sonstige Finanzmittel

Artikel 7
Rechnungseinheit und Währungen

Artikel 8
Kapitalbestände

Artikel 9
Zeichnung der Anteile

Artikel 10
Zahlung der Anteile

Artikel 11
Angemessenheit der Zeichnungen von Kapitalanteilen

Artikel 12
Freiwillige Beiträge

Artikel 13
Sicherheitsrücklage

Artikel 14
Schulden

Artikel 15
Treuhandfonds

Kapitel V
Geschäfte

Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen

A. Verwendung der Finanzmittel

B. Zwei Konten

C. Allgemeine Befugnisse

D. Allgemeine Geschäftsgrundsätze

Artikel 17
Das Kapitalkonto

A. Finanzmittel

B. Verwendung der Kapitalmittel des Kapitalkontos

Artikel 18
Das Geschäftskonto

A. Finanzmittel

B. Finanzielle Grenzen des Geschäftskontos

C. Grundsätze für die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos

Kapitel VI
Organisation und Geschäftsführung

Artikel 19
Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Beratenden Ausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor sowie das Personal und die Angestellten, derer er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

Artikel 20
Gouverneursrat

Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat

Artikel 22
Exekutivdirektorium

Artikel 23
Abstimmung im Exekutivdirektorium

Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal

Artikel 25
Beratender Ausschuss

Der Fonds stellt dem Exekutivdirektorium einen Beratenden Ausschuss zur Seite, der nach Maßgabe der vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften eingesetzt und tätig wird, um die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos zu erleichtern.

Artikel 26
Bestimmungen über

Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung

Artikel 27
Sitz und Geschäftsstellen

Der Sitz des Fonds befindet sich in Amsterdam, Niederlande, sofern der Gouverneursrat nicht mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.

Artikel 28
Veröffentlichung der Berichte

Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Unterrichtung zugesandt.

Artikel 29
Beziehungen zu den Vereinten Nationen, internationalen Rohstoffgremien, anderen internationalen Organisationen und sonstigen juristischen Personen

Kapitel VII
Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

Artikel 30
Austritt von Mitgliedern

Außer im Fall des Artikels 34 Absatz 2 sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, der mindestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds liegen muss.

Artikel 31
Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

Artikel 32
Abrechnung

Kapitel VIII
Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Regelung von Verbindlichkeiten

Artikel 33
Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit es dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.

Artikel 34
Beendigung der Geschäftstätigkeit

Artikel 35
Erfüllung von Verbindlichkeiten - allgemeine Bestimmungen

Artikel 36
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Kapitalkonto

Artikel 37
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Geschäftskonto

Artikel 38
Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Vermögenswerte des Fonds

Kapitel IX
Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 39
Zweck

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Artikel 40
Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schließen, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

Artikel 41
Immunität von der Gerichtsbarkeit

Artikel 42
Immunität der Vermögenswerte von sonstigen Maßnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebungsmaßnahmen.

Artikel 43
Immunität der Archive

Die Archive des Fonds, gleichviel wo sie sich befinden, sind unverletzlich.

Artikel 44
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.

Artikel 45
Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmeldeunion geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, gewährt jedes Mitglied dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Artikel 46
Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal des Fonds mit Ausnahme der im Innendienst des Fonds tätigen Personen

Artikel 47
Befreiung von der Besteuerung

Artikel 48
Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Artikel 49
Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätzen und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu verleihen.

Kapitel X
Änderungen

Artikel 50
Änderungen

Kapitel XI
Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 51
Auslegung

Artikel 52
Schiedsverfahren

Kapitel XII
Schlussbestimmungen

Artikel 53
Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen trat am 19. Juni 1989 in Kraft und wurde am [...10. Januar 2016 ] vom Gouverneursrat geändert.

Artikel 54
Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens

Der Gouverneursrat überprüft dieses Übereinkommen alle zehn Jahre, erstmals im Jahr 2024, und ergreift angesichts dieser Überprüfungen alle Maßnahmen, die der Gouverneursrat für angemessen erachtet.

Artikel 55
Verwahrer

Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 56
Beitritt

Artikel 57
Vorbehalte

Mit Ausnahme seines Artikels 52 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

Artikel 58
Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer, spanischer, chinesischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und die gleiche Rechtswirkung hat.

StaatAnzahlWert
(Rechnungseinheiten)
Ägypten1471 112 271
Äquatorialguinea101764 214
Äthiopien108817 179
Afghanistan105794 480
Albanien103779 347
Algerien118892 844
Angola117885 277
Argentinien1531 157 670
Australien4253 215 750
Bahamas101764 214
Bahrain101764 214
Bangladesch129976 075
Barbados102771 780
Belarus100756 647
Belgien3492 640 699
Benin101764 214
Bhutan100756 647
Bolivien (Plurinationaler Staat)113855 011
Botsuana101764 214
Brasilien3382 557 467
Bulgarien1521 150 104
Burkina Faso101764 214
Burundi100756 647
Cabo Verde100756 647
Chile1731 309 000
China 11118 406 350
Costa Rica118892 844
Côte d"Ivoire1471 112 271
Dänemark2421 831 086
Deutschland 181913 763 412
Dominica100756 647
Dominikanische Republik121915 543
Dschibuti100756 647
Ecuador117885 277
El Salvador118892 844
Fidschi105794 480
Finnland1961 483 028
Frankreich 138510 479 563
Gabun109824 745
Gambia102771 780
Ghana129976 075
Grenada100756 647
Griechenland100756 647
Guatemala120907 977
Guinea105794 480
Guinea-Bissau100756 647
Guyana108817 179
Haiti103779 347
Heiliger Stuhl100756 647
Honduras110832 312
Indien1971 490 595
Indonesien1811 369 531
Irak111839 878
Iran (Islamische Republik)126953 375
Irland100756 647
Island100756 647
Israel118892 844
Italien8456 393 668
Jamaika113855 011
Japan2 30317 425 584
Jemen2021 528 428
Jordanien104786 913
Kambodscha101764 214
Kamerun116877 711
Kanada7325 538 657
Katar100756 647
Kenia116877 711
Kolumbien1511 142 537
Komoren100756 647
Demokratische Republik Kongo1471 112 271
Kongo103779 347
Demokratische Volksrepublik Korea104786 913
Republik Korea1511 142 537
Kuba1841 392 231
Kuwait103779 347
Demokratische Volksrepublik Laos101764 214
Lesotho100756 647
Libanon105794 480
Liberia118892 844
Libyen105794 480
Liechtenstein100756 647
Luxemburg100756 647
Madagaskar106802 046
Malawi103779 347
Malaysia2481 876 485
Malediven100756 647
Mali103779 347
Malta101764 214
Marokko1371 036 607
Mauretanien108817 179
Mauritius109824 745
Mexiko1441 089 572
Monaco100756 647
Mongolei103779 347
Mosambik106802 046
Myanmar104786 913
Nauru100756 647
Nepal101764 214
Neuseeland100756 647
Nicaragua114862 578
Niederlande4303 253 583
Niger101764 214
Nigeria1341 013 907
Norwegen2021 528 427
Österreich2461 861 352
Oman100756 647
Pakistan122923 110
Panama105794 480
Papua-Neuguinea116877 711
Paraguay105794 480
Peru1361 029 040
Philippinen1831 384 664
Polen3622 739 063
Portugal100756 647
Ruanda103779 347
Rumänien1421 074 439
Russische Föderation1 86514 111 469
Sambia1571 187 936
Salomonen101764 214
Samoa100756 647
San Marino100756 647
São Tomé und Príncipe101764 214
Saudi‑Arabien105794 480
Schweden3632 746 629
Schweiz3262 466 670
Senegal113855 011
Seychellen100756 647
Sierra Leone103779 347
Simbabwe100756 647
Singapur1341 013 907
Somalia101764 214
Spanien4473 382 213
Sri Lanka124938 242
St. Lucia100756 647
St. Vincent und die Grenadinen100756 647
Sudan124938 242
Südafrika3092 338 040
Suriname104786 913
Swasiland104786 913
Arabische Republik Syrien113855 011
Vereinigte Republik Tansania113855 011
Thailand1371 036 607
Togo105794 480
Tonga100756 647
Trinidad und Tobago103779 347
Tschad103779 347
Türkei100756 647
Tunesien113855 011
Uganda118892 844
Ukraine100756 647
Ungarn2051 551 127
Uruguay107809 612
Venezuela (Bolivarische Republik)120907 977
Vereinigte Arabische Emirate101764 214
Vereinigte Staaten von Amerika5 01237 923 155
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland1 0517 952 361
Vietnam108817 179
Zentralafrikanische Republik102771 780
Zypern100756 647

Anhang B
Besondere Vorkehrungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 10 Absatz 5

Anhang C
Maßstäbe für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien

Anhang D
Stimmenverteilung

Anlage zu Anhang D
Stimmenverteilung

StaatGrundstimmenZusätzliche StimmenInsgesamt
Ägypten150326476
Äquatorialguinea150197347
Äthiopien150216366
Afghanistan150207357
Albanien150157307
Algerien150245395
Angola150241391
Argentinien150346496
Australien1509251 075
Bahamas150197347
Bahrain150197347
Bangladesch150276426
Barbados150199349
Belarus150151301
Belgien150747897
Benin150197347
Bhutan150193343
Bolivien (Plurinationaler Staat)150230380
Botsuana150197347
Brasilien1508741 024
Bulgarien150267417
Burkina Faso150197347
Burundi150193343
Cabo Verde150193343
Chile150402552
China1502 8503 000
Costa Rica150243393
Côte d"Ivoire150326476
Dänemark150493643
Deutschland1504 2124 362
Dominica150193343
Dominikanische Republik150253403
Dschibuti150193343
Ecuador150241391
El Salvador150245395
Fidschi150207357
Finnland150385535
Frankreich1503 1883 338
Gabun150218368
Gambia150199349
Ghana150276426
Grenada150193343
Griechenland150159309
Guatemala150251401
Guinea150207357
Guinea-Bissau150193343
Guyana150216366
Haiti150203353
Heiliger Stuhl150159309
Honduras150222372
Indien150471621
Indonesien150425575
Irak150226376
Iran (Islamische Republik)150266416
Irland150159309
Island150159309
Israel150243393
Italien1501 9152 065
Jamaika150230380
Japan1505 3525 502
Jemen150394544
Jordanien150205355
Kambodscha150197347
Kamerun150239389
Kanada1501 6501 800
Katar150193343
Kenia150237387
Kolumbien150340490
Komoren150193343
Demokratische Republik Kongo150326476
Kongo150201351
Demokratische Volksrepublik Korea150205355
Republik Korea150340490
Kuba150434584
Kuwait150201351
Demokratische Volksrepublik Laos150195345
Lesotho150193343
Libanon150207357
Liberia150243393
Libyen150208358
Liechtenstein150159309
Luxemburg150159309
Madagaskar150210360
Malawi150201351
Malaysia150618768
Malediven150193343
Mali150201351
Malta150197347
Marokko150299449
Mauretanien150216366
Mauritius150220370
Mexiko150319469
Monaco150159309
Mongolei150157307
Mosambik150210360
Myanmar150205355
Nauru150193343
Nepal150195345
Neuseeland150159309
Nicaragua150232382
Niederlande1509361 086
Niger150197347
Nigeria150290440
Norwegen150399549
Österreich150502652
Oman150193343
Pakistan150257407
Panama150208358
Papua-Neuguinea150239389
Paraguay150207357
Peru150295445
Philippinen150430580
Polen150737887
Portugal150159309
Ruanda150201351
Rumänien150313463
Russische Föderation1504 1074 257
Sambia150355505
Salomonen150195345
Samoa150193343
San Marino150159309
São Tomé und Príncipe150195345
Saudi-Arabien150207357
Schweden150779929
Schweiz150691841
Senegal150232382
Seychellen150193343
Sierra Leone150201351
Simbabwe150193343
Singapur150291441
Somalia150197347
Spanien1509761 126
Sri Lanka150263413
St. Lucia150193343
St. Vincent
und die Grenadinen
150193343
Sudan150263413
Südafrika150652802
Suriname150205355
Swasiland150205355
Arabische Republik Syrien150232382
Vereinigte
Republik Tansania
150230380
Thailand150299449
Togo150208358
Tonga150193343
Trinidad und Tobago150203353
Tschad150201351
Türkei150159309
Tunesien150230380
Uganda150245395
Ukraine150151301
Ungarn150387537
Uruguay150214364
Venezuela
(Bolivarische Republik)
150251401
Vereinigte
Arabische Emirate
150197347
Vereinigte
Staaten von Amerika
15011 73811 888
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland1502 4002 550
Vietnam150216366
Zentralafrikanische Republik150199349
Zypern150193343
Insgesamt(24 450)*(79 924)*(104 374)*

*Die Gesamtsummen sind noch zu ermitteln.

Anhang E
Wahl der Exekutivdirektoren

Anhang F
Rechnungseinheit

Denkschrift

I. Allgemeines

Der Gouverneursrat des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (GF) hat auf seiner Jahrestagung am 10. Dezember 2014 ein Paket von Änderungen zum Übereinkommen vom 27. Juni 1980 über die Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) beschlossen. Die Änderungen treten nach Nummer 2 des Beschlusses CFC/GC/XXVI/1 des Gouverneursrates 13 Monate nach Beschlussfassung in Kraft, sofern kein Mitglied widerspricht. Hintergrund dafür ist, dass das Änderungspaket auch Änderungen enthält, die nach Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens eines Konsenses bedürfen. Während der Frist sind die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten zu erfüllen.

Die Ursprünge des GF gehen auf die Diskussion in den 1970er-Jahren über eine neue Weltwirtschaftsordnung zurück. Die stark von Rohstoffexporten abhängigen Entwicklungsländer (EL) sollten durch Abmilderung der Preisvolatilität bei Rohstoffen und Stabilisierung der Rohstoffmärkte in die Lage versetzt werden, selbst in steigende Produktion und Produktivität und damit eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage zu investieren. Dies sollte ursprünglich vor allem über internationale Ausgleichslager ("Bufferstocks") und eine international koordinierte nationale Lagerhaltung im Rahmen von Rohstoffübereinkommen erfolgen. Finanziert werden sollten diese Ausgleichslager aus dem eingezahlten Pflichtkapital der Mitglieder (erster Schalter bzw. erstes Konto).

Daneben sollte der GF Maßnahmen finanzieren, die dazu beitragen, die Marktstrukturen im internationalen Handel mit für die EL wichtigen Rohstoffen zu verbessern und die Exporteinnahmen der EL zu erhöhen. Diese Maßnahmen waren zunächst vor allem für nicht lagerbare Rohstoffe vorgesehen. Hierfür hatten sich zahlreiche Mitglieder (darunter die Bundesrepublik Deutschland) zu freiwilligen Beiträgen verpflichtet (zweiter Schalter bzw. zweites Konto).

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GF am 19. Juni 1989 (BGBl. 1990 II S. 1353) war erkennbar, dass auf absehbare Zeit nicht mit dem Tätigwerden des ersten Schalters zu rechnen war. Dennoch wurden Überlegungen, ob es angesichts dessen für die Industrieländer nicht besser wäre, sich aus dem GF zurückzuziehen, fallengelassen. Grund war der hohe Symbolwert des GF im Nord-Süd-Dialog und der daher erwartete politische Schaden bei einem Rückzug. Um wenigstens die Mittel des ersten Kontos von vornherein für Projekte nutzbar zu machen, hätte es einer Änderung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit bedurft, wozu die Stimmen der Industrieländer nicht ausgereicht hätten. Es ist eine Besonderheit des GF, dass die EL hier - ungeachtet ihrer deutlich geringeren Kapitaleinlagen als derer der Industrieländer - ein Stimmgewicht haben, das sie zu gleichberechtigten Partnern in der internationalen Rohstoffzusammenarbeit macht. Die EL waren aber gegen diese Änderung. Somit blieb es dabei, dass das Kapital zunächst nur der Erwirtschaftung von Zinsen diente, um den Verwaltungshaushalt des GF zu finanzieren. Jährliche Mitgliedsbeiträge fallen im GF nicht an.

Ein Gutachten des Hamburger HWWA-Instituts für Wirtschaftsforschung kam 1994 zu dem Schluss, dass der erste Schalter des GF seine Ziele nicht erreicht hat und die Konzeption des ersten Schalters überholt sei. Der zweite Schalter wurde hingegen positiv bewertet und zugleich vorgeschlagen, die brachliegenden Mittel des ersten Schalters auf den zweiten zu übertragen und damit die rohstoffbezogene Projektförderung finanziell abzusichern. Wiederholte Überlegungen, eine Auflösung des GF zu fordern oder aus dem GF auszutreten, hat die Bundesregierung mit Blick auf die politische Wirkung eines Austritts aus einer Organisation der Vereinten Nationen, die Beziehungen zu den EL und den letztlich begrenzten deutschen Finanzierungsbeitrag (deutscher Pflichtanteil 16,4 Millionen Euro1) stets verworfen.

Der Gouverneursrat des GF hat allerdings 1995 - einer Forderung Deutschlands und der Industrieländer nach besserer Nutzung der brachliegenden Mittel des ersten Kontos entsprechend - beschlossen, einen Teil der Zinserlöse des ersten Kontos auch für Projekte zur Marktentwicklung nutzbar zu machen.

Zudem wurden neben der im Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit, in begrenztem Umfang freiwillig Anteile vom ersten auf das zweite Konto zu übertragen, 1998 durch Beschluss des Gouverneursrates weitere freiwillige Übertragungsmöglichkeiten geschaffen.

Das Kerngeschäft des GF liegt heute in der Finanzierung von Rohstoffprojekten in EL. Gefördert werden vor allem eine nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung, der Aufbau von Wertschöpfungsketten für Rohstoffe, die Exportdiversifizierung sowie Qualiltäts- und Produktivitätsverbesserungen, aber auch Maßnahmen zur Absicherung von Preisrisiken. Diese werden überwiegend aus den freiwilligen Beiträgen (zweites Konto) finanziert. Die freiwillig übertragenen Kapitalanteile dürfen nur in Form von Krediten eingesetzt werden. Deutschland hat bis 2011 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 22,6 Millionen US-Dollar (18,4 Millionen Euro) geleistet und damit die Zusage der Bundesregierung aus dem Jahr 1981 vollständig erfüllt.

Als sich abzeichnete, dass die für neue Projekte zur Verfügung stehenden Mittel Ende 2012 weitgehend erschöpft sein werden, wurde dies im GF zum Anlass genommen für eine Grundsatzdiskussion über die Zukunft der Organisation. In deren Ergebnis bekräftigten die Mitglieder den Wunsch, den GF zu erhalten, gleichzeitig aber seine Strukturen, Arbeitsweise und Instrumente zu modernisieren und effizienter zu gestalten.

Zu diesem Zweck wurden zum einen Strukturreformen beschlossen und umgesetzt. Zum anderen wurde das Übereinkommen überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Damit soll der GF besser in die Lage versetzt werden, seine Ziele zu erreichen und die finanziellen Mittel effizient und wirksam zu nutzen. Der Charakter des GF und seine o.g. grundsätzlichen politischen Ziele bleiben dabei erhalten.

Neue Verpflichtungen - insbesondere finanzieller Art - werden durch die Änderungen nicht geschaffen.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Übereinkommen umfassen

Zu 1: Gestrichen wurden sämtliche Bezüge zur Finanzierung von internationalen Ausgleichslagern ("Bufferstocks") im Rahmen internationaler Rohstoffübereinkommen und -organisationen. Dies betrifft nahezu alle Kapitel sowie die Anhänge A und D. Hervorzuheben ist, dass damit auch mögliche künftige finanzielle Verpflichtungen wie Garantiekapital und zahlbare Anteile (als Teil des Kapitals des GF) gegenstandslos wurden und sich im geänderten Übereinkommen nicht mehr finden. Weitere Streichungen betreffen den Zielbetrag für die freiwilligen Beiträge und die Prüfung der Angemessenheit des eingezahlten Kapitals nach Inkrafttreten, die Möglichkeit einer Kreditaufnahme sowie die Sonderrücklage. Die Internationalen Rohstofforganisationen verlieren ihr alleiniges Recht, Projektvorschläge einzureichen. Damit wird das Übereinkommen für neue Partner geöffnet. Gestrichen wurden auch die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens.

Zu 2: Um den Entwicklungen seit Gründung des GF Rechnung zu tragen und den GF fit zu machen für die Herausforderungen der Zukunft, wurden die Ziele (Kapitel II) ergänzt um die Förderung der Entwicklung des Rohstoffsektors und den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihren drei Dimensionen (sozial, wirtschaftlich und ökologisch). Zur Unterstützung der Ziele wurden zusätzliche Aufgaben (Kapitel II) ergänzt, wie die Mobilisierung von Finanzmitteln, der Aufbau von Partnerschaften und das Tätigwerden als Dienstleister. Angepasst wurden die Begriffsbestimmungen für Kapital und Anteile sowie verwendbare Währungen (Ersatz früherer nationaler Währungen durch den Euro (auch in Anhang F)). Neu definiert werden die Begriffe "Treuhandfonds" und "Finanzinterventionen". Damit wird die Möglichkeit geschaffen, künftig auch andere Finanzierungsinstrumente als Darlehen und Zuschüsse zu nutzen. Kreditbürgschaften bleiben allerdings ausgeschlossen. Der GF wird ferner für die Mitgliedschaft anderer als regionaler zwischenstaatlicher Organisationen geöffnet (Kapitel III).

Das erste und zweite Konto werden umbenannt in Kapitalkonto und Geschäftskonto (Kapitel IV und V). Da nach der Streichung der zahlbaren Anteile nur die Kategorie "eingezahlte Anteile" übrig bleibt, erfolgt im geänderten Übereinkommen keine Unterscheidung der Anteile mehr (Kapitel IV) .

Zu den Finanzmitteln des Kapitalkontos zählen künftig auch Erträge aus der Tätigkeit als Dienstleister, aus der Verwaltung und aus der Geschäftsführung von Treuhandfonds sowie aus Zinsen und Gebühren für Dienstleistungen und sonstigen Gebühren.

Weitere Änderungen bezüglich des Kapitals (Kapitel IV) betreffen die Einlösung der Schuldscheine. Diese stellen die einzige noch verbliebene finanzielle Verpflichtung im Übereinkommen für bestehende Mitglieder dar, die ihre Pflichtanteile neben Bareinzahlungen auch in Schuldscheinen entrichtet haben. Über deren Einlösung entscheidet künftig der Gouverneursrat (bisher Exekutivdirektorium) mit qualifizierter Mehrheit. Lediglich für die Einlösung von Schuldscheinen, die freiwillig auf das Geschäftskonto übertragene Anteile betreffen, liegt die Entscheidung weiterhin beim Exekutivdirektorium. Beschlüsse des Gouverneursrates zur Erhöhung des Kapitals können künftig erst in Kraft treten, wenn alle Mitglieder zugestimmt haben. Erweitert wurden auch die Möglichkeiten, freiwillig Anteile vom Kapitalkonto auf das Geschäftskonto zu übertragen sowie freiwillig ungezeichnete Anteile zu zeichnen. Neu ist ferner, dass Mitglieder ihre freiwilligen Beiträge hinsichtlich der Verwendung beschränken können. Eine Kreditaufnahme durch den GF ist künftig ausgeschlossen. Lediglich für die Abwicklung von Finanzgeschäften und Maßnahmen der Kassenführung sowie zur Deckung von Liquiditätsbedürfnissen dürfen kurzfristig Verbindlichkeiten eingegangen werden. Als Obergrenze für die Verbindlichkeiten des GF dient die neu eingeführte Sicherheitsrücklage.

Für das Exekutivdirektorium werden organisatorische Änderungen und Vereinfachungen eingeführt (Kapitel VI sowie Anhang E). Sie betreffen die Zusammensetzung, die Wahl und den Vorsitz.

Im Zusammenhang mit den Vorrechten und Immunitäten (Kapitel IX) wird in Artikel 47 Absatz 3 eine Klarstellung eingefügt, die sicherstellt, dass ein Mitgliedstaat keine Steuerbefreiung für das vom GF an seine Bediensteten gezahlte Gehalt gewähren muss, wenn die Person dort aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einkommensteuerpflichtig ist.

Für Änderungen des Übereinkommens (Kapitel X) wird generell ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Danach treten im Gouverneursrat beschlossene Änderungen nur dann in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten (oder einer zu vereinbarenden längeren Frist) kein Widerspruch angemeldet wird. Bisher galt dieses Verfahren nur für ausgewählte, im Übereinkommen ausdrücklich erwähnte Änderungen. Neu eingeführt wird zudem eine regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens alle zehn Jahre.

Schließlich wurde auch eine Sprachklausel aufgenommen.

Zu 3: Eher technische oder organisatorische Details wurden in nachgelagerte Regeln und Vorschriften verschoben, die jederzeit durch den Gouverneursrat geändert und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Dazu zählen insbesondere allgemeine Geschäftsgrundsätze sowie Funktionen und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses.

Zu 4: Wegen der zahlreichen Streichungen musste die Nummerierung der Kapitel und Artikel angepasst werden.

1 in Form von Barleistungen (circa 5,6 Millionen Euro), Schuldscheinen (circa 5,6 Millionen Euro) und Gewährleistungen (rund 5,1 Millionen Euro) entrichtet II. Besonderes