Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 - COM (2016) 400 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 422/12 (PDF) = AE-Nr. 120567

Brüssel, den 17.6.2016 COM (2016) 400 final 2016/0186 (COD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033

(Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Aktion "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 ist durch den Beschluss Nr. 445/2014/EU1 geregelt. Der Anhang des Beschlusses umfasst einen Zeitplan, der angibt, wann welcher Mitgliedstaat die Maßnahme ausrichten darf (zwei Mitgliedstaaten pro Jahr). Der Wettbewerb um die Vergabe des Titels der Kulturhauptstadt Europas beginnt sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr mit der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die zuständige nationale Behörde.

Gegenüber dem Vorläuferbeschluss Nr. 1622/2006/EG2 weitet der Beschluss Nr. 445/2014/EU die Aktion auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer aus, solange diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm "Kreatives Europa" oder an den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen. Somit können ab 2021 in jedem dritten Jahr (d.h. 2021, 2024, 2027, 2030 und 2033) Städte aus Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern mit dem Titel ausgezeichnet werden. Die entsprechenden Wettbewerbe beginnen ebenfalls spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die Kommission.

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU schließt jedoch nicht Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation ein, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden "EFTA-/EWR-Staaten") (Norwegen, Island und Liechtenstein). Deshalb können Städte in diesen Staaten im Zeitraum 2020 bis 2033 nicht mit dem Titel der Kulturhauptstadt Europas ausgezeichnet werden.

Um die kulturellen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den EFTA-/EWRStaaten zu stärken, wird eine Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU vorgeschlagen, damit auch Städte in den EFTA-/EWR-Staaten, die am Programm "Kreatives Europa" oder an den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur teilnehmen, sich um den Titel der Kulturhauptstadt Europas bewerben können.

Diese Änderung stünde im Einklang mit Artikel 167 Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem "[die] Union und die Mitgliedstaaten [...] die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich [fördern]".

Außerdem entspräche die Einbindung der EFTA-/EWR-Staaten Artikel 81 des EWR-Abkommens und Artikel 13 des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Dieser Vorschlag ändert den Beschluss Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 und beruht daher auf derselben Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 167 Absatz 5 AEUV.

- Subsidiarität

Da der Beschluss Nr. 445/2014/EU ein Rechtsakt der Union ist, kann er nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.

- Verhältnismäßigkeit

Siehe oben; es gibt keine Alternative, um die Aktion "Kulturhauptstädte Europas" auch Städten in den EFTA-/EWR-Staaten zugänglich zu machen.

- Wahl des Instruments

Siehe oben; vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.

- Öffentliche Konsultationen

Im Rahmen der Vorarbeiten zu ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Aktion der "Kulturhauptstadt Europas" für den Zeitraum 2020 bis 2033 organisierte die Kommission eine öffentliche Konsultation im Zeitraum 27.10.2010-12.1.2011, in deren Rahmen 212 Antworten eingingen. Eine Frage betraf die Möglichkeit, die Aktion auf Nicht-EU-Staaten auszuweiten.3 Die Idee stieß auf unterschiedliche Meinungen, und zu jenem Zeitpunkt beschloss die Kommission, eine teilweise, beschränkte Ausweitung auf Nicht-EU-Staaten vorzuschlagen, die sich um eine Vollmitgliedschaft in der Union bemühen.

Nach Ansicht der Kommission ist keine weitere Konsultation notwendig, da der Vorschlag für einen neuen Beschluss den Zugang der Aktion "Kulturhauptstädte Europas" lediglich (geringfügig) auf EFTA-/EWR-Staaten ausweitet.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Wie auch der Beschluss Nr. 455/2014/EU wird sich der Vorschlag der Kommission nicht direkt auf den Haushalt auswirken, da der Melina-Mercouri-Preis und die Kosten der von den Organen und Einrichtungen der Union ernannten Expertenjury durch die im Finanzrahmen 2014-2020 des Programms "Kreatives Europa" verfügbaren Mittel abgedeckt sind oder von den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur im Zeitraum nach 2020 abgedeckt werden. Außerdem wird sich die Zahl der Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033 durch den Vorschlag nicht erhöhen, da die Städte in EFTA-/EWR-Staaten mit Städten aus Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern, die bereits für den Wettbewerb vorgesehen waren, um den Titel konkurrieren werden.

4. Weitere Angaben

Die Kommission schlägt Folgendes vor:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

"2. Pro Jahr (im Folgenden "Veranstaltungsjahr") können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.

Der Titel wird pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden "Zeitplan") aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.";

"4. Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm "Kreatives Europa" oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.

Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.

Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.";

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

"6. Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.";

3. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.";

4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

"Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission sowie den ernannten Städten und den Mitgliedstaaten oder dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland bzw. potenziellen Kandidatenland.";

5. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Brüssel, den 17.6.2016
COM (2016) 400 final

Anhang
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033

Zeitplan

2020KroatienIrland
2021RumänienGriechenlandKandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2022LitauenLuxemburg
2023UngarnVereinigtes Königreich
2024EstlandÖsterreichEFTA-/EWR-Staat,
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland1
2025SlowenienDeutschland
2026SlowakeiFinnland
2027LettlandPortugal
2028Tschechische RepublikFrankreichEFTA-/EWR-Staat,
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2029PolenSchweden
2030ZypernBelgienEFTA-/EWR-Staat,
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2031MaltaSpanien
2032BulgarienDänemark
2033NiederlandeItalienEFTA-/EWR-Staat,
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland