Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste - COM (2013) 28 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 649/00 = AE-Nr. 002792,
Drucksache 706/05 (PDF) = AE-Nr. 052210,
Drucksache 564/10 (PDF) = AE-Nr. 100712 und
Drucksache 179/11 (PDF) = AE-Nr. 110225

Brüssel, den 30.1.2013
COM (2013) 28 final
2013/0028 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 10 final}
{SWD(2013) 11 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

In ihrem am 28. März 2011 angenommenen Weißbuch über die Verkehrspolitik 20111 legte die Kommission ihre Zielvorstellung von einem einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrsraum dar, der einen Eisenbahnbinnenmarkt beinhaltet, in dem europäische Eisenbahnunternehmen ohne unnötige technische oder administrative Hindernisse Dienstleistungen erbringen können.

Das Potenzial der Eisenbahninfrastruktur als Rückgrat des Binnenmarkts und als Motor für nachhaltiges Wachstum wurde bereits im Rahmen mehrerer politischer Initiativen erkannt. In seinen Schlussfolgerungen vom Januar 2012 hob der Europäische Rat die Bedeutung hervor, die der Freisetzung des Wachstumspotenzials eines voll integrierten Binnenmarkts, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf netzgebundene Branchen, zukommt. In der am 30. Mai 2012 angenommenen Mitteilung "Maßnahmen für mehr Stabilität, Wachstum und Arbeitsplätze" betonte die Kommission, dass der bürokratische Aufwand und die Marktzutrittsschranken im Eisenbahnsektor weiter abgebaut werden müssen. Auch in ihrer Mitteilung vom 6. Juni 2012 über die Stärkung der Steuerung des Binnenmarkts 2 stellte die Kommission die Bedeutung des Verkehrssektors heraus.

In den vergangenen zehn Jahren wurden drei "Eisenbahnpakete" geschnürt, die auf die Öffnung der einzelstaatlichen Märkte sowie auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung der Interoperabilität der Eisenbahn auf EU-Ebene gerichtet sind. Mit der im Dezember 2007 veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße wird ein Rahmen für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufgestellt, aber kein gemeinsames Konzept für die Vergabe von Aufträgen für den Schienenpersonenverkehr festgelegt. Trotz der neuen EU-Rechtsvorschriften bleibt der Anteil des Schienenverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen innerhalb der EU jedoch relativ gering.

1.2 Anstehende Probleme

Die beteiligten Interessenträger vertreten die Auffassung, dass unter dem gegenwärtigen rechtlichen Rahmen die Personenverkehrsdienste auf der Schiene in Bezug auf die Qualität der Dienste und die operative Effizienz hinter dem erforderlichen Leistungsniveau zurückbleiben. 54 % der Befragten der 2012 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage sind mit ihrem nationalen und regionalen Eisenbahnsystem unzufrieden. Im Verbraucherbarometer 201 13 lag die allgemeine Zufriedenheit der Eisenbahnpassagiere bei 6,7/10 und damit deutlich unter dem Wert für den Großteil der Konsumgüter und Dienstleistungen. Unter den Verbrauchern schneiden Schienenverkehrsdienste schlechter ab als alle anderen Verkehrsträger (städtischer Nahverkehr und Fluggesellschaften insbesondere schnitten besser ab) und nehmen auf dem Dienstleistungsmarkt Platz 27 von 30 ein. Hinsichtlich der operativen Effizienz gibt es enorme Diskrepanzen zwischen den am besten und den am schlechtesten funktionierenden Eisenbahnsystemen. Diese Diskrepanzen zeugen von beträchtlichen Unterschieden bei der Nutzung der Wirtschaftsgüter wie Rollmaterial und Infrastruktur sowie Arbeitsproduktivität. Verglichen mit anderen Wirtschaftssektoren führen sie zu einem erheblichem Bedarf an finanzieller Unterstützung durch die öffentliche Hand (abgesehen von der Infrastrukturfinanzierung), da viele Eisenbahnunternehmen Verluste einfahren.

Der Verbesserung der Qualität der Dienste und der operativen Effizienz von Eisenbahnunternehmen stehen zahlreiche Hindernisse im Weg. Diese haben vor allem mit dem Zugang zum Markt für inländische Personenverkehrsdienste und dem Mangel an Wettbewerbsdruck zu tun. In vielen Mitgliedstaaten ist dieser Markt für den Wettbewerb geschlossen, was nicht nur das Wachstum behindert, sondern auch Disparitäten schafft zwischen den Mitgliedstaaten, die ihre Märkte geöffnet haben, und denjenigen, die dies nicht getan haben. Durch die unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorgehensweisen hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste wird die Entstehung eines echten Binnenmarktes für den Schienenpersonenverkehr verhindert.

Allerdings werden inländische Personenverkehrsdienste größtenteils nicht auf kommerzieller Basis erbracht und daher zumeist auf der Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge angeboten. Da es keine gemeinsamen EU-Regeln für die Vergabe solcher Aufträge gibt, haben einige Mitgliedstaaten die wettbewerbliche Vergabe dieser Aufträge eingeführt, während die zuständigen Behörden in anderen Ländern sie direkt vergeben. Durch dieses Stückwerk der rechtlichen Systeme in der EU ist es für Eisenbahnunternehmen schwierig, ihr Potenzial für den Betrieb in einem Binnenmarkt vollständig zu entfalten. Dieses Legislativpaket befasst sich daher mit dem Wettbewerb um öffentliche Dienstleistungsaufträge, Aspekten, die dem Wettbewerb entgegenstehen, wie die Verfügbarkeit geeigneten Rollmaterials für potentielle Bieter, sowie dem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationssystemen und integrierten Fahrscheinsystemen, soweit die Fahrgäste davon profitieren.

1.3 Allgemeine Ziele

Das übergeordnete Ziel der Verkehrspolitik der Europäischen Union besteht darin, einen Verkehrsbinnenmarkt zu errichten und damit zu einem hohen Maß an Wettbewerbsfähigkeit und der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten beizutragen. Im Weißbuch von 2011 wurde gefordert, dass bis 2050 der Großteil der Personenbeförderung über mittlere Entfernungen auf die Eisenbahn entfallen sollte. Diese "Verkehrsträgerverlagerung" würde zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % beitragen, die in der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum4 vorgesehen ist. Im Weißbuch kam die Kommission zu dem Schluss, dass ohne eine ausreichende Eisenbahn-Infrastruktur und ohne einen intelligenteren Ansatz für ihre Nutzung keine große Veränderung im Verkehrsbereich möglich sein wird.

Allgemeines Ziel dieses Vorschlags, der zum vierten Eisenbahnpaket gehört, ist es, die Qualität des Schienenpersonenverkehrs zu verbessern und seine operative Effizienz zu steigern. Dadurch sollen Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Schiene gegenüber anderen Verkehrsträgern erhöht und so der einheitliche europäische Eisenbahnverkehrsraum weiterentwickelt werden.

1.4 Einzelziele

Dieser Vorschlag beinhaltet gemeinsame Regeln für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Schienenpersonenverkehr, gekoppelt mit Begleitmaßnahmen, damit wettbewerbliche Vergabeverfahren erfolgreicher verlaufen.

Das Ziel der obligatorischen wettbewerblichen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen liegt darin, den Wettbewerbsdruck auf den inländischen Eisenbahnmärkten zu intensivieren, damit Quantität und Qualität von Personenverkehrsdiensten erhöht werden. Durch eine wettbewerbliche Vergabe von Aufträgen im Schienenverkehr wird zudem eine kostenwirksamere Verwendung der für das öffentliche Verkehrswesen eingesetzten Mittel sichergestellt. Gemeinsame Regeln für das Vergabeverfahren tragen dazu bei, dass einheitlichere Geschäftsbedingungen für Eisenbahnunternehmen entstehen. Diese Vorschläge sind in Zusammenhang mit den Änderungsvorschlägen für die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)5 zu sehen, mit denen Rechte auf freien Zugang für Eisenbahnunternehmen eingeführt und die Bestimmungen für einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erweitert werden.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Um die Kommission bei der Folgenabschätzung zu unterstützen, wurde ein externer Berater damit beauftragt, eine unterstützende Studie zu erstellen und eine gezielte Konsultation durchzuführen. Mit der Studie wurde im Dezember 2011 begonnen und der Abschlussbericht wurde im September 2012 vorgelegt.

Um die Ansichten der beteiligten Akteure einzuholen, wurde einer breiten Palette gezielter Befragungen der Vorzug vor einer öffentlichen Konsultation gegeben. Zwischen dem 1. März und dem 16. April 2012 erhielten insgesamt 427 Interessenträger im Eisenbahnsektor (Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Verkehrsministerien, Sicherheitsbehörden, Ministerien, Verbände, Arbeitnehmerorganisationen usw.) maßgeschneiderte Fragebögen. Die Ansichten der Fahrgäste wurden im Rahmen einer Eurobarometer-Umfrage eingeholt, an der insgesamt 25 000 Personen - gleichmäßig über die 25 Mitgliedstaaten, die über eine Eisenbahn verfügen, verteilt - teilnahmen. Das Netzwerk des Ausschusses der Regionen wurde in Anspruch genommen, um auch lokale und regionale Gebietskörperschaften zu befragen.

Die Konsultationen wurden ergänzt durch eine Anhörung der Interessenträger am 29. Mai 2012 (mit rund 85 Teilnehmern), eine Konferenz am 24. September 2012 (mit rund 420 Teilnehmern) und durch Gespräche mit einzelnen Akteuren, die das ganze Jahr 2012 hindurch stattfanden. Kommissionsbedienstete kamen mit Vertretern der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (als Vertreter der Eisenbahnunternehmen), der "European Passenger Transport Operators", der Europäischen Transportarbeiter-Föderation, des Europäischen Fahrgastverbands, der "European Rail Infrastructure Managers" und des UITP (Internationaler Verband für das öffentliche Verkehrswesen) zusammen. Gezielte Zusammenkünfte mit Interessenträgern wurden auch in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Polen, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführt.

Die Mehrheit der Befragten (60 %) stimmten zu, dass zusätzliche neue Rechte auf freien Zugang, verbindliche wettbewerbliche Vergabeverfahren oder eine Mischung davon die Marktintegration voranbringen könnten. Der freie Zugang zum inländischen Schienenpersonenverkehr, der einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unterzogen wird, bei der die möglichen Folgen für die Tragfähigkeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge bewertet wird, war die beliebteste Option (55 % Befürworter). Die derzeitigen Regelungen wurden sehr negativ beurteilt (nur 20 % Befürworter). Arbeitnehmervertreter erwarten, dass jede Form der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste zu schlechteren Arbeitsbedingungen und mehr Streiks führen wird.

Was die obligatorische wettbewerbliche Vergabe angeht, so sprachen sich 45 % der Befragten für flexible Regelungen aus, die denen der Verhandlungsverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen entsprechen, und für Übergangsfristen für die schrittweise Verwirklichung der Ausschreibung sämtlicher öffentlicher Dienstleistungsaufträge (80 % Befürworter).

Die Mehrheit der Befragten (60 %) stimmte zu, dass die Schaffung von Leasing-Unternehmen für Rollmaterial dabei helfen würde, den Zugang zu Rollmaterial zu verbessern, und eine große Mehrheit (75 %) forderte vollständigen Zugriff auf die technischen Informationen, die der Infrastrukturbetreiber vorzulegen hat. Hinsichtlich integrierter Fahrausweissysteme wurde nicht verbindlichen Bestimmungen oder aber Klauseln der Vorzug gegeben, die freiwillige Vereinbarungen ermöglichen, gegenüber zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen auf EU-oder Mitgliedstaatsebene.

Der Ausschusses für den sektoralen Dialog "Eisenbahn" wurde am 26. März und am 19. Juni angehört, insbesondere zu den Optionen und der Beurteilung ihrer sozialen Folgen.

Gestützt auf die vorgenannte externe Studie und die Schlussfolgerungen des Konsultationsprozesses hat die Kommission die verschiedenen Optionen für die Modernisierung des bestehenden Regulierungsrahmens einer qualitativen und quantitativen Folgenabschätzung unterzogen.

Die Folgenabschätzung ergab, dass eine Kombination aus dem Folgenden in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht die besten Ergebnisse erzielen und im Zeitraum von 2019 bis 2035 einen Nettogegenwartswert zwischen 21 und 29 Milliarden EUR einbringen würde:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Definition einer zuständigen örtlichen Behörde (Artikel 2 Buchstabe c)

Durch diese Änderung wird die Rechtsicherheit erhöht, indem spezifiziert wird, dass eine "zuständige örtliche Behörde" für städtische Ballungsräume und ländliche Bezirke zuständig ist und nicht für größere Teile des Staatsgebiets.

3.2 Spezifikationen zur Definition gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und des geografischen Geltungsbereichs öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die zuständigen Behörden (Artikel 2 Buchstabe e und neuer Artikel 2a)

In diesem Artikel wird ein flexibles, aber formalisiertes und transparentes Verfahren festgelegt, nach dem die zuständigen Behörden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und den geografischen Geltungsbereich öffentlicher Dienstleistungsaufträge definieren, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Eingreifen der öffentlichen Hand erforderlich ist, um ein politisch wünschenswertes Maß an Mobilität in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet zu gewährleisten. Es verlangt von den zuständigen Behörden, Pläne für den öffentlichen Verkehr aufzustellen, in denen die Ziele der Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Personenverkehrs sowie Vorgaben für Angebot und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs festgelegt werden. Außerdem verlangt es von den zuständigen Behörden, die Art und den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die sie Betreibern des öffentlichen Verkehrswesens aufzuerlegen beabsichtigen, sowie den Geltungsbereich öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf die Erreichung der in den Plänen für den öffentlichen Verkehr festgelegten Ziele zu begründen. Sie müssen Kriterien anwenden, die auf Grundsätzen des AEU-Vertrags wie Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beruhen, sowie wirtschaftliche Kriterien wie Kostenwirksamkeit und finanzielle Tragfähigkeit. Ferner werden die zuständigen Behörden in diesem Artikel verpflichtet, für eine angemessene Konsultation der interessierten Parteien - wie z.B. Fahrgastvereinigungen und Arbeitnehmerverbände sowie Verkehrsunternehmen - zu sorgen. Für den Schienenverkehr wird eine rechtliche Überprüfung des Verfahrens durch unabhängige Eisenbahn-Regulierungsstellen verlangt. Daneben wird in diesem Artikel für den Personenverkehr auf der Schiene ein flexibler Schwellenwert für den maximalen Personenbeförderungsumfang im Rahmen einzelner öffentlicher Dienstleistungsaufträge festgelegt, damit ein effektiver Wettbewerb entsteht. Dabei wird Unterschieden beim Umfang und bei den Verwaltungsstrukturen der Märkte für den Schienenpersonenverkehr in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

3.3 Bereitstellung operationeller, technischer und finanzieller Informationen über den öffentlichen Personenverkehr, für den ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Wege einer Ausschreibung zu vergeben ist (Artikel 4 Absatz 6 und neuer Artikel 4 Absatz 8)

Mit dieser neuen Bestimmung in Artikel 4 Absatz 8 wird von den zuständigen Behörden verlangt, potenziellen Bieter für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmte operationelle, technische und finanzielle Daten vorzulegen, damit sie ein fundiertes Angebot ausarbeiten können und dadurch der Wettbewerb verbessert wird. Durch die Änderung des Artikels 4 Absatz 6 wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens eindeutig angeben müssen, ob sie die Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, Sozialstandards oder -kriterien einzuhalten.

3.4 Obergrenzen für die Direktvergabe von Aufträgen kleinen Umfangs und Direktvergabe an kleine und mittlere Unternehmen (Artikel 5 Absatz 4)

Mit dieser Vorschrift werden für die Direktvergabe von Aufträgen kleinen Umfangs für den Schienenverkehr spezielle Obergrenzen hinsichtlich des Auftragswerts eingeführt. Die bestehenden Obergrenzen orientieren sich an Busverkehrsdiensten und Verkehrsdiensten mit anderen schienengestützten Verkehrsträgern als der Eisenbahn. Der vorgeschlagene Grenzwert für die Eisenbahn folgt der Logik, eine Direktvergabe zuzulassen, wenn die Kosten für die Organisation eines Ausschreibungsverfahrens höher sind als der erwartete Nutzen. Der entsprechende in Bahnkilometern ausgedrückte Grenzwert spiegelt die durchschnittlichen Kosten pro Einheit für den Schienenverkehr wider.

3.5 Obligatorische wettbewerbliche Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnverkehr (Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 4)

Mit der Streichung von Artikel 5 Absatz 6 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, ob sie einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Eisenbahnverkehr direkt oder in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren vergeben. Die allgemeine Regel der wettbewerblichen Vergabe wird auch für die Eisenbahn gelten.

3.6 Vergabebeschränkungen (neuer Artikel 5 Absatz 6)

Um nach Einführung der wettbewerblichen Vergabeverfahren für Aufträge im Eisenbahnbereich den Wettbewerb zu verbessern, wird es den zuständigen Behörden mit dieser Bestimmung ermöglicht, zu beschließen, dass Aufträge für den Schienenpersonenverkehr, die Teile desselben Netzes oder Streckenpakets betreffen, an unterschiedliche Eisenbahnunternehmen vergeben werden.

Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden beschließen, die Zahl der Aufträge zu begrenzen, die im Anschluss an ein wettbewerbliches Vergabeverfahren an ein- und dasselbe Eisenbahnunternehmen vergeben werden.

3.7 Zugang zu Rollmaterial (neuer Artikel 5a und neuer Artikel 9a)

Mit der Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Eisenbahn-Rollmaterial für Betreiber zu gewährleisten, die öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene erbringen möchten, soll ein entscheidendes Hemmnis für einen effektiven Wettbewerb für öffentliche Dienstleistungsaufträge aus dem Weg geräumt werden. In Mitgliedstaaten, in denen es keine gut funktionierenden Leasingmärkte für Schienenfahrzeuge gibt, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Rollmaterial gewährleistet und dadurch der Markt geöffnet wird. Da die Situation und der Bedarf von Land zu Land unterschiedlich sein können, lässt die neue Bestimmung den zuständigen Behörden jedoch einen großen Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die am geeignetsten sind, um das Ziel zu erreichen. Dennoch sind in der Vorschrift die am häufigsten eingesetzten Maßnahmen angegeben. Die Einzelheiten des Verfahrens und die Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu Rollmaterial sind in Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage des in Artikel 9a der Verordnung genannten Überprüfungsverfahrens festzulegen.

3.8 Veröffentlichung bestimmter Informationen zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (Artikel 7 Absätze 1 und 2 )

Mit dieser Bestimmung werden die zuständigen Behörden verpflichtet, in ihren jährlichen Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie in ihren Vorinformationen über geplante Ausschreibungsverfahren Angaben zu Beginn und Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu machen. Dank dieser zusätzlichen Informationen und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu den von den zuständigen Berichten veröffentlichten Jahresberichten zu vereinfachen, wird die Transparenz hinsichtlich der vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge und der voraussichtlichen Neuvergabe erhöht und es damit den Verkehrsunternehmen leichter gemacht, sich auf künftige Ausschreibungsverfahren vorzubereiten.

3.9 Übergangszeitraum für die wettbewerbliche Vergabe (Artikel 8 Absatz 2)

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der zehnjährige Übergangszeitraum bis zum 2. Dezember 2019 nur für Artikel 5 Absatz 3 (Verpflichtung der zuständigen Behörden, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen) gilt. Alle anderen Bestimmungen des Artikels 5 (z.B. über die Möglichkeit der Direktvergabe an einen internen Betreiber im Fall eines Auftrags kleinen Umfangs und als Notmaßnahme sowie die rechtliche Überprüfung der Vergabeentscheidung) sind sofort anwendbar.

3.10 Übergangszeitraum für bestehende direkt vergebene Eisenbahnaufträge (neuer Artikel 8 Absatz 2a)

Mit dieser Bestimmung wird ein zusätzlicher Übergangszeitraum für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnbereich eingeführt, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Dezember 2019 direkt vergeben werden. Diese Verträge können bis zu ihrem Auslaufen weiter in Kraft bleiben, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. Dies gibt den Eisenbahnunternehmen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag in direkter Vergabe erhalten haben, genügend Zeit, um sich umzustellen und auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren vorzubereiten.

3.11 Anpassung der Bestimmungen der Verordnung 1370/2007 hinsichtlich der Befreiung von der Meldepflicht für staatliche Beihilfen und der Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen aufgrund von Anforderungen des AEUV

In ihren vorgeschlagenen Änderungsentwürfen für die Verordnung (EG) Nr. 994/98 (Ermächtigungsverordnung)6 hat die Kommission auch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgeschlagen, mit der im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden. Die Kommission erwartet derzeit eine sich daraus ergebende, künftige Gruppenfreistellungsverordnung, die den Inhalt der derzeitigen Freistellung übernimmt, ausgenommen insoweit, als die Verordnung 1370/2007 durch diesen Legislativvorschlag in Bezug auf den Eisenbahnsektor geändert wird.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,7 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,8 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird wie folgt geändert:

1.

2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a
Pläne für den öffentlichen Verkehr und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

5. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a
Rollmaterial

6. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten Artikel 4.

Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs."

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

9. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a
Ausschussverfahren

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident/Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin