Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Neufassung)

COM (2018) 634 final; Ratsdok. 12099/18

972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16 und Artikel 22

Zu Artikel 18

Die Kriterien, wann eine Abschiebung "umgangen oder behindert" wird, eröffnet einen großen Interpretationsspielraum. So ist gerade das Kriterium des "Umgehens" häufig schwer nachweisbar, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer geplanten Abschiebung nicht angetroffen wird. Gegen den Vorwurf des Untertauchens lässt sich der Einwand entgegenhalten, dass zumindest nicht ohne weiteres eine Präsenzpflicht in der Wohnung besteht. Eine solche müsste gegebenenfalls zusätzlich angeordnet oder mit Meldeauflagen oder Ähnlichen hilfsweise konstruiert werden. Ziel sollte es aber zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands und im Interesse einer zügigen Rückführung sein, allein auf die - im Zweifel bereits gerichtlich bestätigte - vollziehbare Ausreisepflicht abzustellen. Da den Drittstaatsangehörigen nach dem Vorschlag der Kommission auch künftig in der Regel eine Ausreisefrist gewährt und damit die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eröffnet wird, ist es auch nicht unbillig, wenn sie nach Verstreichen dieser Frist mit einer Inhaftierung rechnen müssen. Eine Ausnahme ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine Duldung aufgrund von Rückführungshindernissen zu erteilen ist, beispielsweise aus Krankheitsgründen oder wegen fehlender oder nicht zu beschaffender Pass(ersatz)papiere (siehe Libyen).

Zu Artikel 22

Weiteres