- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 14. Dezember 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/3844 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung - Drucksache 16/886 - unter der Überschrift Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 16.02.07
Erster Durchgang: Drucksache. 618/05 (PDF)
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... (BGBl. 1 S....), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 851b folgende Angaben eingefügt:
" § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen".
- 1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern "bis 850b" die Wörter "oder § 851 c" eingefügt.
- 2. Nach § 85l b werden folgende §§ 851c und 851d eingefügt:
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
- (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet .werden, wenn
- 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
- (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum" vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65 Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
- (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar."
- (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet .werden, wenn
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
- In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl.1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837), wird nach der Angabe "850i" die Angabe "851c und 851d" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen."
- 2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
" § 173 Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen."
Artikel 4
Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.