Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes das von der Bundesregierung beschlossene
- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau. *)
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
*) Das Bundeskanzleramt hat mitgeteilt, dass mit dieser Vorlage die Bundesrats-Drucksache 428/06 (PDF) erledigt ist.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet -
- in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der jeweils anderen Sprache und Kultur in beiden Völkern einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Staaten leisten kann,
- in dem Wunsch, durch Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau einen Beitrag zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sowie zum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten -
- sind wie folgt übereingekommen;
Artikel 1
- Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Rechtsgrundlagen, des Rechtsstatus sowie der Organisationsstruktur für die Tätigkeit der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau, im Weiteren "Schule" genannt,
Artikel 2
- (1) Träger der Schule ist der Verein Deutscher Schulverein Warschau, der am 16. Juni 2000 beim Bezirksgericht Warschau registriert wurde und auf der Grundlage der Vorschriften des polnischen Rechts tätig ist, im Weiteren "Schulträger" genannt
- (2) Kompetenzen und Arbeitsweisen des Schulträgers sind in seiner Satzung geregelt.
Beschlüsse des Schulträgers, die sich auf die Höhe der in Artikel 7 genannten finanziellen Förderung auswirken, bedürfen der Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Artikel 3
- (1) Die Schule ist eine gemeinsame deutschpolnische Schule. Sie ist tätig als ein Verbund der drei Schulen: nichtöffentliche Grundschule, nichtöffentliches Gymnasium und nichtöffentliches allgemeinbildendes Lyzeum nach polnischem Recht. Die Ausbildung in der Schule entspricht gleichzeitig der Ausbildung in Schulen des deutschen allgemeinbildenden Schulsystems: Grundschule, Realschule und Gymnasium.
- (2) Die im Absatz 1 genannten drei Schulen nach polnischem Recht erlangen ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Befugnisse von öffentlichen Schulen.
- (3) Die nach dem Sitz der Schule zuständige Gebietskörperschaft trägt die Schule in das Register nichtöffentlicher Schulen binnen 14 Tagen ab dem Tag der Einreichung einer Benachrichtigung seitens des Schulträgers über Beginn der Tätigkeit der Schule und des Schulstatuts ein.
- (4) Von deutscher Seite wird die Aufsicht über die Tätigkeit der Schule von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Lehrpläne und Lehrprogramme sowie Abschlüsse und von dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (BVA-ZfA) im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und der Schulstruktur geführt. Die pädagogische Aufsicht über Fächer, die in polnischer Sprache und auf der Grundlage polnischer Lehrpläne und Lehrprogramme unterrichtet werden, wird auch von den für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Minister geführt, der den nach dem Sitz der Schule zuständigen polnischen Bildungskurator beauftragen kann, diese Aufgabe laufend auszuführen.
Artikel 4
- (1) Die Ausbildung in der Schule in den Klassenstufen 4-9 wird in zwei Programmbereichen geführt;
- 1. im polnischsprachigen Programmbereich, in dem der Unterricht in deutscher und polnischer Sprache und auf der Grundlage der von der in Nummer 14 des Protokolls I zu diesem Abkommen genannten Expertenkommission erarbeiteten Lehrpläne und Lehrprogramme unter Beachtung der Nummer 5 dieses Protokolls stattfindet,
- 2. im deutschsprachigen Programmbereich, in dem der Unterricht in deutscher Sprache und auf der Grundlage deutscher Lehrpläne und Lehrprogramme stattfindet.
In den Klassenstufen 10-12 findet der Unterricht ohne Aufteilung auf Programmbereiche in deutscher Sprache sowie auf Grundlage deutscher Lehrpläne und Lehrprogramme unter Beachtung der Absätze 2 und 3 statt.
- (2) Für Schüler des polnischsprachigen Programmbereichs und in den Klassenstufen 10 - 12 für Schüler, die im polnischsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, findet der Unterricht in den Fächern Polnisch, polnische Geschichte und polnische Geographie in polnischer Sprache sowie auf der Grundlage polnischer Lehrpläne und Lehrprogramme statt.
- (3) Für Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit des deutschsprachigen Programmbereichs und in den Klassenstufen 10 - 12 für Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit, die im deutschsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, findet der Unterricht in den Fächern Polnisch, polnische Geschichte und polnische Geographie auf der Grundlage der von der in Nummer 14 des Protokolls I zu diesem Abkommen genannten Expertenkommission erarbeiteten Lehrpläne und Lehrprogramme statt.
- (4) Über die Wahl des Programmbereichs entscheiden die Eltern der Schiller nach Beratung durch den Schulleiter, unter Beachtung der Nummern 3 bis 5 des Protokolls I zu diesem Abkommen.
- (5) Die Schule führt nach 12 Schuljahren zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife. Das von der Schule ausgestellte deutsche Reifezeugnis berechtigt, am Verfahren zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen teilzunehmen. Die Vertragsparteien erkennen für die weitere Ausbildung die von der Schule ausgestellten Zeugnisse in allen Klassenstufen an,
Artikel 5
- (1) In die Schule werden Schüler mit deutscher oder polnischer Staatsangehörigkeit aufgenommen. Schüler anderer Staatsangehörigkeit können aufgenommen werden, soweit sie den vom Schulleiter festgelegten Aufnahmeanforderungen entsprechen und die Schule über freie Plätze verfügt
- (2) Über die Aufnahme von Schülern entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Nummern 3 bis 5 des Protokolls I zu diesem Abkommen,
- (3) Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit erfüllen durch den Besuch der Schule ihre Schul- und Ausbildungspflicht.
Artikel 6
- Für den Besuch der Schule wird ein Schulgeld erhoben. Die Höhe des Schulgeldes legt der Schulträger fest,
Artikel 7
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Schule durch:
- 1. die Auswahl sowie Bereitstellung von deutschen Lehrkräften für die Tätigkeit an der Schule und deren Bezahlung,
- 2. die Gewährung finanzieller Mittel für die Beschäftigung anderer Lehrkräfte,
- 3. sowie durch die Gewährung finanzieller Mittel für die satzungsgemäßen Aktivitäten der Schule.
Artikel 8
- Die Regierung der Republik Polen sagt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu, dass:
- 1. der Schule entsprechend den Vorschriften des polnischen Rechts aus dem Haushalt der nach dem Sitz der Schule zuständigen Gebietskörperschaft für jeden Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit ein Zuschuss zusteht, nach den Grundsätzen und in der Höhe, der polnischen nichtöffentlichen Schulen mit Befugnissen öffentlicher Schulen gewährt wird,
- 2. der Schulträger und die Schule alle Formen der Unterstützung und der Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Betreiben und der Tätigkeit der Schule zu denselben Bedingungen in Anspruch nehmen können, die nach den Vorschriften des polnischen Rechts Trägern polnischer nichtöffentlicher Schulen mit Befugnissen öffentlicher Schulen und diesen Schulen zustehen.
Artikel 9
- (1) Neben den durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vermittelten ind bezahlten deutschen Lehrkräften, ist der Schulträger berechtigt, andere Lehrkräfte einzustellen.
- (2) Die Auswahl der in Absatz 1 genannten anderen Lehrkräfte erfolgt durch den Schulleiter, eingestellt werden sie vom Schulträger, entsprechend den Vorschriften des polnischen Rechts. Auf die in der Schule beschäftigten Lehrer finden die polnischen Vorschriften, die die Regeln für die berufliche Förderung von Lehrkräften bestimmen, keine Anwendung.
Der Schulleiter kann die Überprüfung der beruflichen Qualifikation der anderen Lehrkräften durch den nach dem Sitz der Schule zuständigen polnischen Bildungskurator beantragen.
- (3) Der Schulträger ist berechtigt, Löhne und Vergütungen in polnischen Zloty oder in Euro zu zahlen..
- (4) Von den Lehrkräften der Schule wird erwartet, dass sie die Sprache der anderen Vertragspartei auf einem Niveau erlernen, das eine gute Verständigung mit den Schülern möglich macht
Artikel 10
- Für Lehrkräfte, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Schule vermittelt oder vom Schulträger entsprechend Artikel 9 Absatz 2 eingestellt werden, gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Soweit die Lehrkräfte vor Aufnahme ihrer Unterrichtstätigkeit an der Schule und ihre Familienangehörigen keinen Wohnsitz in der Republik Polen hatten, erteilen die zuständigen polnischen Behörden ihnen gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts und abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Aufenthaltsgenehmigungen, Genehmigungen zur befristeten Wohnungsnahme und Visa, die zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen berechtigen. Diese Visa berechtigen zur mehrmaligen Ein- und Ausreise und werden binnen zwei Wochen und, gebührenfrei erstellt
- 2. Für die Tätigkeit an der Schule ist eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich.
Artikel 11
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sagt zu, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der deutschen Rechtslage, die Gründung einer polnischdeutschen Begegnungsschule mit einer analogen Zielsetzung wie die deutschpolnische Begegnungsschule"Willy-Brandt-Schule" in Warschau durch die zuständigen polnischen Behörden in Berlin zu unterstützen.
Artikel 12
- Die anliegenden Protokolle I und B sind Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 13
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende desjenigen Schuljahre einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt
Geschehen zu Warschau
am 01. September 2005
in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Republik Polen
Protokoll I
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen anerkennen die Schule als zweisprachige nichtöffentliche Begegnungsschule, die in ihren Befugnissen öffentlichen Schulen in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen gleichgestellt ist. Grundlage für die Anerkennung sind folgende vereinbarte Struktur und Bedingungen:
- 1. Die Schule beginnt im deutschsprachigen Programmbereich mit der Grundschule.
- 2. Im deutschsprachigen Programmbereich und in den Klassenstufen 10 -12 für Schüler, die im deutschsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, ist Polnisch als Fremdsprache in allen Klassenstufen Pflichtfach (Klassen 1-12).
- 3. Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit treten in die vierte Klasse der Schule ein, nachdem sie die dritte Klassenstufe der polnischen Grundschule beendet haben, unter Beachtung der Nummer 4.
- 4. Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland eine Schule besuchten, können in alle Klassenstufen des deutschsprachigen Programmbereichs und in die Klassenstufen 10 - 12 aufgenommen werden. Der Unterricht der Fächer Polnisch, polnische Geschichte und polnische Geographie findet für diese Schüler auf der Grundlage der von der in Nummer 14 genannten Expertenkommission erarbeiteten besonderen Lehrpläne und Lehrprogramme statt.
- 5. In der vierten Klassenstufe findet der Unterricht für Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit in polnischer Sprache auf der Grundlage polnischer Lehrpläne und Lehrprogramme erweitert um deutschen Sprachunterricht statt. Ab Klassenstufe fünf wird die Ausbildung in zwei Programmbereichen fortgesetzt: im deutschsprachigen Programmbereich und im polnischsprachigen Programmbereich.
In den Klassenstufen 10-12 findet der Unterricht ohne Aufteilung auf Programmbereiche statt, In diesen Klassenstufen werden Schüler, die im deutsch- und polnischsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, gemeinsam unterrichtet Unterrichtssprache ist Deutsch, außer dass der Unterricht in den Fächern Polnisch, polnische Geschichte und polnische Geographie für Schüler, die im polnischsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, in polnischer Sprache stattfindet.
- 6. Die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer werden auf der Grundlage deutscher Lehrpläne und Lehrprogramme erteilt Hiervon ausgenommen ist das Fach Polnisch als Fremdsprache, das auf der Grundlage der von der in Nummer 14 genannten Expertenkommission erarbeiteten Lehrpläne und Lehrprogramme unterrichtet wird. Der Unterricht der Fächer, die in polnischer Sprache unterrichtet werden, wird auf der Grundlage polnischer Lehrpläne und Lehrprogramme erteilt.
Der Unterricht der Fächer, die in deutscher und polnischer Sprache unterrichtet werden, wird auf der Grundlage der von der in Nummer 14 genannten Expertenkommission erarbeiteten Lehrpläne und Lehrprogramme erteilt.
- 7. Die von der in Nummer 14 genannten Expertenkommission erarbeiteten Lehrpläne und Lehrprogramme für die Fächer Polnisch als Fremdsprache, polnische Geschichte und polnische Geographie für Schüler des deutschsprachigen Programmbereichs mit polnischer Staatsangehörigkeit und in den Klassenstufen 10-12 für Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit, die im deutschsprachigen Programmbereich unterrichtet werden, sowie für Fächer die im polnischsprachigen Programmbereich in deutscher und polnischer Sprache unterrichtet werden, ausschließlich der Lehrpläne und Lehrprogramme der Fächer Polnisch, polnische Geschichte und polnische Geographie für Schüler des polnischsprachigen Programmbereichs und in den Klassenstufen 10 -12 für Schüler, die im polnischsprachigen Programmbereich unterrichtet werden, werden von den Vertretern gebilligt, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie vom für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Minister benannt werden.
- 8. Der Unterricht der Fächer, die in polnischer Sprache gelehrt werden, wird von Lehrkräften der in Vorschriften des polnischen Rechts bestimmten Lehrbefähigung erteilt. Für die Koordinierung des Unterrichts in polnischer Sprache wird nach Abstimmung mit dem für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Minister eine Lehrkraft als Koordinator unmittelbar von dem deutschen. Schulleiter beauftragt.
- 9. Die innere Ordnung des Schulbetriebes regelt das Schulstatut. dem die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Rahmenordnungen zugrunde liegen.
- 10a Schüler, die die Schule verlassen, können ihre Ausbildung an deutschen beziehungsweise polnischen Schulen in der Klassenstufe fortsetzen, die der Klassenstufe entspricht, in die sie an der Schule versetzt worden sind.
- 11. Schüler der Schule können Prüfung und Examen, die nach Vorschriften des polnischen Rechts im letzten Unterrichtsjahr der Grundschule und im letzten Unterrichtsjahr des Gymnasiums durchgeführt werden, ablegen.
- 12. Für die Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife gilt die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzte Prüfungsordnung. Ein Vertreter des für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Ministers und ein Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Polen sind Mitglieder der Prüfungskommission. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein Beauftragter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen der in der Schule durchgeführten Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife ist Polnisch für die Schüler mit polnischer Staatsangehörigkeit Pflichtprüfungsfach Die Pflichtprüfung im Fach Polnisch für Schüler, die im polnischsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, wird entsprechend der für die Pflichtprüfung im Fach Polnisch geltenden polnischen Grundsätze durchgeführt.
Den Vorsitz der Prüfungskommission für die Pflichtprüfung der im polnischsprachigen Programmbereich unterrichteten Schüler im Fach Polnisch führt ein von dem für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Minister benannter Vertreter. Schüler mit anderer als polnischer Staatsangehörigkeit, die im deutschsprachigen Programmbereich unterrichtet wurden, können Polnisch als Fremdsprache als Prüfungsfach in der Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife wählen. Dies beschränkt nicht die Teilnahme von Absolventen der Schule an Hochschulreifeprüfungen außerhalb der Schule.
- 13. Der Schulträger wird die Teilnahme von Schülern und Absolventen der Schule an Ausschreibungen für nationale und internationale Stipendien unterstützen.
- 14. Die Expertenkommission, deren Aufgabe die Entwicklung und Abstimmung der Lehrpläne und Lehrprogramme ist, setzt sich aus vier von dem für Bildung und Erziehung zuständigen polnischen Minister benannten Vertretern sowie je einem Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Polen sowie dem Schulleiter der Schule zusammen. Aus diesem Kreise benennen die Ständige Konferenz der Kultusrninister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie der für Bildung und Erziehung zuständige polnische Minister jeweils einen Koordinator für die Expertenkommission.
Protokoll II
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Und der Regierung der Republik Polen über die Gründung der deutschpolnischen Begegnungsschule "Wiily-Brandt-Schule" in Warschau
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende im Abkommen und im Protokoll I enthaltene deutsche und polnische Begriffe gleichbedeutend sind und als gleichwertig anerkannt wurden:
Deutsche Fassung
- Deutsch- polnische Begegnungsschule "Willy-Brandt-Schule" in Warschau (Titel des Abkommens, Präambel, Artikel 1 und 11, Titel des Protokolls I und II)
- Zeugnis der deutschen allgemeinem Hochschulreife (Artikel 4 Absatz 5)
- Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife (Protokoll I Nummer 12)
- die in ihren Befugnissen öffentlichen Schulen in den Ländern in der
- Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen gleichgestellt ist
- (Präambel im Protokoll I)
- Klassenstufe (Artikel 4 Absatz 5) . (Artikel 4 Absatz 1 bis 3 sowie Protokoll I Nummer 2 bis 5, 7 und 10)
- innere Ordnung des Schulbetriebes (Protokoll I Nummer 9)
- Pflichtprüfung im Fach Polnisch (Protokoll I Nummer 12)
- Hochschulreifeprüfungen außerhalb der Schule (Protokoll I Nummer 12)
- Im Protokoll I werden redaktionelle Einheiten in polnischer Urschrift in Absätze und in deutscher Urschrift in Nummern aufgeteilt