Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2
In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter "Unternehmen der Fleischwirtschaft" durch die Wörter "Schlacht- oder Zerlegebetrieben" zu ersetzen.
Begründung
§ 9 des Gesetzentwurfs regelt u. a. die Preis- und Gewichtsfeststellung von Schlachtkörpern. Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen und bezieht sich dabei auf Unternehmen der Fleischwirtschaft. Dabei handelt es sich konkret um eine Verpflichtung zur Preis- und Gewichtsfeststellung von Schlachtkörpern, so dass es angezeigt ist, aus Gründen der Klarheit die in Betracht kommenden Betriebe unmittelbar zu bezeichnen. Die Vorschrift sollte daher entsprechend umformuliert werden.
2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- "Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil."
Begründung
Seitens der Schlachttierlieferanten besteht ein berechtigtes Interesse, nicht nur das Ergebnis über die Handelsklasse, sondern bei Schweinen auch über den Muskelfleischanteil zu erhalten. Auch aus Gründen der Markttransparenz ist diese Auskunft angebracht.
Zur Wahrung der Neutralität ist das Ergebnis von demjenigen bekannt zu geben, der für die ordnungsgemäße Ermittlung des Muskelfleischanteils zuständig ist. Dies ist das Klassifizierungsunternehmen.
3. Zu § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 - neu -
§ 12 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "nach Maßgabe von" sind durch das Wort "entsprechend" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz 2 ist anzufügen:
- "Landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt."
Begründung
Zu Buchstabe a
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass an Abrufverfahren beteiligte Landesbehörden nicht unmittelbar Adressaten des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes sind.
Zu Buchstabe b
Soweit öffentliche Stellen der Länder an Abrufverfahren beteiligt sind, sollten landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten bei der Zulassung von Abrufverfahren unberührt bleiben.