848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Vorschlag leidet noch an erheblichen Mängeln und ist grundsätzlich überarbeitungsbedürftig. Zudem ist der Zeitplan der EU so eng, dass der Vorschlag angesichts der Vielzahl der Problempunkte nicht mehr hinreichend beraten werden kann.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Behörden vor Ort und die betroffenen Betriebe seit dem Jahr 2002 auf die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingestellt haben. Diese Systematik jetzt zu ändern, erscheint wenig sinnvoll und verursacht auf Grund der erforderlichen erneuten Umstellung insbesondere bei der Wirtschaft Kosten.
- 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der EU darauf hinzuwirken, dass der Zeitplan erheblich gestreckt und statt einer neuen Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 überarbeitet wird. Nur in zweiter Linie, falls die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht durchführbar sein sollte, sollte die Vorlage nach einer Überarbeitung erneut vorgelegt werden.
- 4. Sollte sich die Einführung der Verordnung über tierische Nebenprodukte angesichts eindeutiger Mehrheiten im Europäischen Parlament und im Rat nicht verhindern lassen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für folgende Änderungen einzusetzen und die Länder bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene eng mit einzubeziehen.
Allgemein zum Vorschlag der Verordnung über tierische Nebenprodukte
- 5. Der Vorschlag der Verordnung über tierische Nebenprodukte enthält sehr viele Ermächtigungen für die Kommission, von denen diese nach Artikel 48 des Vorschlags, vor allem dem dortigen Absatz 4, Gebrauch machen kann. Zwar soll die Kommission jeweils auf die Hinzufügung "nicht wesentlicher Bestimmungen" beschränkt sein. Nach den konkreten Inhalten der einzelnen Ermächtigungen ist aber keineswegs klar, dass es ausschließlich um "nicht wesentliche" Ergänzungen der Grundverordnung geht (Beispiele sind Artikel 9, 10, 23, 24 Abs. 2, Artikel 27 Abs. 3 und Artikel 28 Abs. 4 der Vorlage). Aus der großen Zahl von Ermächtigungen folgt auch, dass die Regelungsbefugnis der Kommission im Verhältnis zur Grundverordnung nicht auf unbedeutende "Hinzufügungen" beschränkt ist. Dies lehnt der Bundesrat ab.
- 6. Die Begrifflichkeiten in der Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten mit den im Futtermittelrecht gebräuchlichen Begriffen abgestimmt werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Begriffe sollten in der Verordnung über tierische Nebenprodukte eigens definiert werden.
- 7. Es sollte auf eine praktikable Abgrenzung von Veterinärrecht und Abfallrecht geachtet werden. So sollte insbesondere klargestellt werden, dass sich die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über tierische Nebenprodukte fallen, ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung richtet. Auf die Verwendung des Rechtsbegriffs "Abfall" für die Zwecke der Verordnung über tierische Nebenprodukte sollte möglichst verzichtet werden; bei einer Verwendung sollte der Begriff jedenfalls nicht anders als im sonstigen Abfallrecht der EU definiert werden.
Zu dem Vorschlag im Einzelnen:
Zu Artikel 2 allgemein
- 8. Im Vorschlag fehlen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Diese sollten wieder aufgenommen werden.
- 9. Es fehlt eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an in menschlicher Obhut gehaltene, nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehene fleischfressende oder allesfressende Tiere wildlebender Arten bestimmt sind, soweit sie mit tierischen Nebenprodukten gefüttert werden, die dem natürlichen Nahrungsspektrum entsprechen oder diesem nachempfunden sind, soweit es sich nicht um tierische Nebenprodukte handelt, bei denen von einem erhöhten TSE-Risiko ausgegangen werden muss.
Zu Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b
- 10. Klargestellt werden sollte, dass die Entscheidung des Unternehmers, die an sich verzehrbaren tierischen Nebenprodukte für andere Zwecke als dem Verzehr zu verwenden, eine unumkehrbare ist (vgl. SANCO/10098/2006 Rev. 1, Seite 5).
Zu Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a Nr. ii
- 11. Die Wörter "gemäß der guten Jagdpraxis" sollten durch die Wörter "im Rahmen der jagdrechtlichen Vorgaben" ersetzt werden. Die Formulierung "gute Jagdpraxis" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der so im Jagdrecht nicht existiert und daher zu Rechtsunsicherheit und Differenzen führen könnte. Da die Ausübung der Jagd von den jagdrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats abhängt, wäre es zielführend, diese klare Definition zu wählen.
Zu Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b
- 12. Die nicht definierten Begriffe "Jagdwild" und "Jagdwildfleisch" sollten zur Wahrung der einheitlichen Sprachregelung im Lebensmittelbereich in "Wild" und "Wildfleisch" geändert werden, da durch die Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 klar ist, dass es sich um aus der Jagd stammendes Wild bzw. Wildfleisch handelt.
Zu Artikel 3 Abs. 1
- 13. Tierische Nebenprodukte sollen "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" gemäß den Artikeln 11, 12, 13 sein. Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind allerdings gemäß Artikel 3 Abs. 17 für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse. Dies widerspricht sich. Denn in den Artikeln 11, 12, 13 sind diejenigen Materialien bestimmt, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Zu Artikel 3 Abs. 11
- 14. Der Begriff "Hersteller" impliziert ein zielgerichtetes Handeln. Gemeint ist vorliegend aber wohl auch die nicht zielgerichtete Erzeugung eines tierischen Nebenprodukts. Zudem wird der Begriff des Herstellers im folgenden Text nur noch in Artikel 3 Abs. 12 verwendet, nicht jedoch im weiteren Regelungstext. Dort ist immer von "herstellen" die Rede (vgl. z.B. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d). Der Begriff des Herstellens sollte daher entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definiert werden.
Zu Artikel 3 Abs. 3 und 5
- 15. Unter Absatz 5 wird "Heimtier" definiert. Dabei wird generalisierend auf die "Tierart" abgestellt. Bei Absatz 3 "Nutztier" wiederum wird dem Wortlaut nach auf "ein Tier", unter Buchstabe a zudem auf die Zweckbestimmung abgestellt (vgl. hierzu auch Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005). Dadurch kann es zu Überschneidungen kommen. Es sollte daher auf eine klare Begrifflichkeit geachtet werden.
Zu Artikel 3 Abs. 17
- 16. Im Hinblick darauf, dass Betriebe, die nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, keine Zulassung mehr nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte benötigen, sollte für den Begriff der "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" derjenige mit dem Inhalt des Anhangs I Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet werden. Dies vermeidet eine unterschiedliche Begriffsbedeutung innerhalb eines Betriebs.
Zu Artikel 3 Abs. 20 und 21
- 17. Die Begriffe "Verarbeitungsbetrieb", "Zwischenbehandlungsbetrieb", "Lagerbetrieb" und "technische Anlage" fehlen in dem Vorschlag völlig. Die bisherige Begrifflichkeit sollte beibehalten werden, der Begriff "zugelassene Anlage" für alle Anlagen, die tierische Nebenprodukte handhaben, ist zu undifferenziert.
Zu Artikel 4
- 18. Die grundsätzliche Finanzierungsverpflichtung in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b für alle tierischen Nebenprodukte ist angesichts der vielfältigen Fallgestaltungen zu pauschal und unangemessen. Dies wird nur für die tierseuchenhygienisch bedenklichen Materialien für angemessen gehalten (Material der Kategorien 1 und z. T. 2).
- 19. Der in Erwägungsgrund 19 vorgesehene Vorhaltungsgedanke, bei der Bedarfsbemessung des Systems auch Tierseuchen oder technische Störungen zu berücksichtigen, findet demgegenüber in Artikel 4 keine Entsprechung. Sollte dies z.B. auch durch Beihilfen an private Betreiber möglich sein, ist eine Abstimmung mit dem europäischen Beihilferecht erforderlich.
- 20. Unklar ist auch, was die Begriffe "Infrastrukturen" gemäß Absatz 1 und "ein System" gemäß Absatz 2 unterscheiden, können doch Infrastruktureinrichtungen Bestandteile eines Systems sein. Davon geht offensichtlich auch Erwägungsgrund 19 aus (vgl. Satz 2 und 3: "System" und "angemessene Ressourcen für die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur"). In Artikel 4 wird diese Reihenfolge aber umgedreht und der Begriff "Ressourcen" auf das System bezogen. Hier sollten deshalb genauere Abgrenzungen bzw. Definitionen getroffen werden.
Zu Artikel 5
- 21. Dieser Artikel ist entbehrlich, da in den im Wesentlichen auf EU-Recht beruhenden Tierseuchen-Bekämpfungsvorschriften detailliert geregelt ist, welche Erzeugnisse aus gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen. Insoweit reicht die Regelung hierfür in Artikel 2 Abs. 4.
Zu Artikeln 6 und 7
- 22. Es sollte eine Registrierungs- und Genehmigungspflicht für Beförderer von tierischen Nebenprodukten eingefügt werden. Damit würden die Beförderungsbetriebe der Behörde zur Kenntnis gelangen, eine Überwachung würde ermöglicht und eine eventuelle Umdeklarierung von tierischen Nebenprodukten zu Lebensmitteln während des Transports könnte besser unterbunden werden.
Zu Artikeln 6, 7 und 8
- 23. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 sind Anlagen und Betriebe zuzulassen, soweit nicht die Ausnahmen des Artikels 7 greifen und nur eine Registrierung zu veranlassen ist. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Anlagen sind in Artikel 8 geregelt. Bei Betrieben, die nach der Definition in Artikel 3 Abs. 21 Orte sind, an denen Folgeprodukte hergestellt werden, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind, fehlen die Zulassungsvoraussetzungen in der vorgeschlagenen Ablösungsverordnung völlig. Ob diese dann in den erwähnten "anderen Gemeinschaftsvorschriften" enthalten sind, ist zu hinterfragen.
Zu Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und f
- 24. Im Hinblick darauf, dass die Zulassung für die jeweiligen Tätigkeiten erfolgen soll, ist es für den Vollzug nötig, dass die Begriffe "Handhabung", "Verarbeitung" und "Herstellung" in der vorgeschlagenen Ablösungsverordnung klar definiert werden. Erst damit kann eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten in den Anlagen und Betrieben erfolgen und damit auch eine sinnvolle Überwachung. Aus Artikel 3 Abs. 20 ergibt sich wohl, dass "Handhabung" der Oberbegriff der anderen Tätigkeiten sein soll. Damit würde aber die Zulassung zur "Handhabung" jegliche Tätigkeit einschließen. Dies ist wohl aber nicht gewollt.
Zu Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und e
- 25. Die Begriffe "Abfall" und "Brennstoff" sind in der vorgeschlagenen Ablösungsverordnung nicht definiert. Hier ist eine Harmonisierung mit dem europäischen Abfallrecht, insbesondere der Richtlinie 2006/12/EG anzustreben, auch hinsichtlich der Begriffe "Beseitigung" und "Verwertung", die aus diesem Rechtsbereich stammen.
- 26. Die Verwendung von Materialien der Kategorie 1, 2 oder 3 im Rahmen ihrer jeweiligen Beseitigung als Brennstoff sollte näher erläutert werden. Regelbrennstoffe, wie Heizöl EL, Steinkohle oder naturbelassenes Holz, erfüllen bestimmte, z.B. in DIN-Vorschriften festgelegte Anforderungen (z.B. max. Elementgehalte, Brennwerte, physikalische Eigenschaften). Auch an sogenannte Ersatzbrennstoffe werden Qualitätsanforderungen, z.B. in Bezug auf Homogenität, Schadstoffgehalte, Brennwerte, usw., gestellt, auch um zu gewährleisten, dass es sich nicht mehr um Abfälle handelt. Es wird daher die Klarstellung angeregt, dass die Beseitigung/Verwertung "schadlos" zu erfolgen hat.
Zu Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a
- 27. Eine Anlage oder ein Betrieb, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert ist, braucht für die Tätigkeit i. S. der Verordnung über tierische Nebenprodukte keine zusätzliche Zulassung. Im Erwägungsgrund 24 wird als Begründung aufgeführt, dass die Zulassungen nach diesen Verordnungen den Zielen der Verordnung über tierische Nebenprodukte Rechnung tragen. Es sollte daher geregelt werden, dass in solchen Fällen die Regelungen bezüglich der Zulassungsbedingungen gemäß dem Nebenprodukterecht zusätzlich gelten.
- 28. Die Nennung von "Anlagen" in dieser Vorschrift ist nicht systemkonsequent. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nur Betriebe, keine Anlagen zugelassen. Gleiches gilt für den Futtermittelbereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (vgl. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Verordnung über tierische Nebenprodukte). Die Begriffe sollten daher einheitlich verwendet werden.
- 29. Eine Zulassungsfreiheit für Tätigkeiten, für die eine Anlage oder ein Betrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert ist, führt zu Lücken bei der Überwachung und sollte daher unterbleiben. Der Bundesrat schlägt daher folgende Abgrenzung vor, die den Zielen des TNP- und des Futtermittelrechts gerecht würde:
Vor Abschluss der Verarbeitung handelt es sich um tierische Nebenprodukte im Geltungsbereich des Nebenprodukterechts, nach Abschluss der Verarbeitung handelt es sich um ein Futtermittel(-ausgangserzeugnis) und ist damit im Geltungsbereich des Futtermittelrechts. Entsprechende Verarbeitungsanlagen, die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse herstellen, wären damit zulassungspflichtig im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte für alle Schritte bis zum Entstehen des Folgeprodukts Futtermittel-Ausgangserzeugnis und registrierungspflichtig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Tätigkeiten im Futtermittelbereich (Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen).
- 30. Eine Zulassungsfreiheit für die Verarbeitung, Lagerung und sonstige Handhabung tierischer Nebenprodukte in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten Betrieben ist ebenfalls kritisch zu sehen, da bei diesen Betrieben vor Aufnahme der Tätigkeit keine umfassende Prüfung erfolgt.
- 31. Unklar ist, was mit "Tätigkeiten, für die eine Anlage oder ein Betrieb zugelassen oder registriert sind", gemeint sein soll. Daher sollte eine Präzisierung erfolgen.
- 32. Bei Betrieben, die sowohl tierische Nebenprodukte wie auch Lebensmittel verarbeiten, sollte auf Folgendes geachtet werden:
Sofern tierische Nebenprodukte nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung über tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, sollte der Betrieb eine eigene Zulassung erhalten und natürlich getrennte Verarbeitungsschienen hierfür vorhalten. Die Bedingungen zur Handhabung beider Produkte an derselben Betriebsstätte sollten in der Verordnung über tierische Nebenprodukte geregelt werden. Denn hierbei handelt es sich um eine wesentliche Regelung, um zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte unbemerkt in den Lebensmittelkreislauf zurückkehren.
Zu Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c
- 33. Eine generelle Zulassungsfreiheit für Biogas- und Kompostieranlagen, die tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte gemäß den Standardparametern nach Artikel 9 Buchstabe c (die Standardparameter werden erläutert in Anhang IX Kapitel II SANCO/2827/2008 = Durchführungsverordnung zur Ablöseverordnung) verarbeiten, wird abgelehnt. Sofern tierseuchenhygienisch bedenkliche Materialien wie Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel oder Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet werden, wird eine Zulassungspflicht für notwendig erachtet, um schon vor Inbetriebnahme der Anlage mögliche Gefahrenquellen auszuschalten.
Zu Artikel 7 Abs. 2
- 34. Die jetzige Fassung formuliert die Registrierung der gemäß Artikel 7 Abs. 1 nicht zulassungsbedürftigen Anlagen und Betriebe so, dass es als bloßes Antragsverwaltungsverfahren gesehen werden könnte, d. h. dass dieses nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Unternehmers eingeleitet wird. Aus dem Erwägungsgrund 23 ist aber eher zu folgern, dass diese Registrierung vorgenommen werden sollte bzw. nötig ist. Insofern sollte in der Formulierung der Registrierungsverpflichtung jeder Hinweis auf einen Antrag vermieden und eine Anzeigepflicht aufgenommen werden. Andernfalls ginge auch Artikel 31 (insbesondere Absatz 2) ins Leere.
Zu Artikel 8 Abs. 2 Satz 1
- 35. Diese Regelung (Zulassung von Anlagen nach Ortsbesichtigung, bedingte Zulassung) sollte auch auf Betriebe erstreckt werden. Der Wortlaut sollte der Parallelvorschrift in Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeglichen werden. Weiter sollte dann klargestellt werden, dass sowohl mit der bedingten als auch der endgültigen Zulassung Auflagen verbunden werden können.
Zu Artikel 10 Abs. 2, Artikel 14 und Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a
- 36. Die Möglichkeit, wonach die Kommission nach dem in Artikel 48 Abs. 4 genannten Regelungsverfahren ohne [detaillierte inhaltliche Einflussmöglichkeiten für] Parlament und Rat im Ausschussverfahren die aktuelle Kategorisierung der tierischen Nebenprodukte und ihre Verarbeitungsvorschriften abändern kann, wird abgelehnt, da es sich in diesen Fällen um so fundamentale Dinge handelt (letztlich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung), dass dies gerade und wegen der Grundrechtsrelevanz nur in einem Verfahren mit [ausreichender] Beteiligung des Rates geschehen kann.
Zu Artikel 12
- 37. Verdorbenes Material der Kategorie 3 - sofern ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit davon ausgeht - muss derzeit "behelfsmäßig" unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ("Auffangvorschrift": andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder 2, jetziger Artikel 12 Buchstabe h als Material der Kategorie 2 eingeordnet werden. Da die Beseitigenden behaupten können, dass Materialien ihren Status nie ändern würden, sollte zur Klarstellung verdorbenes Material der Kategorie 3, von dem eine potenzielle Gefährdung der menschlichen oder tierischen Gesundheit ausgeht, unter den Definitionen für Material der Kategorie 2 in Artikel 12 der vorgeschlagenen Ablöseverordnung explizit aufgeführt werden. Artikel 21 Buchstabe c der vorgeschlagenen Ablöseverordnung will dies wohl erreichen, ist aber nicht systemkonsequent - tierisches Material, das ein "unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier" darstellt, kann kein Material der Kategorie 3 sein.
Zu Artikel 12 Buchstabe d
- 38. Es fehlen eine Definition von "physikalischen Rückständen" und die Darlegung, unter welchen Voraussetzungen solche Rückstände zur Genussuntauglichkeit führen. Weiter ist nicht klar, warum "physikalische Rückstände" zu einer Einstufung in Kategorie 2 führen. Eine Einstufung als Kategorie 3 - nach erfolgter Reinigung - erscheint logischer.
Zu Artikel 12 Buchstabe f
- 39. "Wild, das auf anderem Wege zu Tode kam als durch Tötung zum menschlichen Verzehr" sollte gestrichen werden, da damit eine Beseitigungspflicht für "normal" verendetes Wild angenommen werden könnte. Gewollt ist wohl, dass Wild, das zur Seuchenbekämpfung getötet wurde oder bei Umweltkatastrophen zu Tode gekommen ist, nach den Regeln der Verordnung beseitigt werden muss. Dies sollte dann aber auch so formuliert werden.
Zu Artikel 13 Buchstabe b
- 40. Hier fehlt die Nennung von Teilen von Tierkörpern von Geflügel und Hasentieren, die ohne Schlachttieruntersuchung in kleinen Mengen vom Erzeuger an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zu Artikel 13 Buchstabe e
- 41. "Andere tierische Erzeugnisse tierischen Ursprungs [...], die nach Inverkehrbringen [...] zur Verfütterung aus kommerziellen Gründen oder auf Grund von Herstellungs- und Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr [...] zur Verfütterung bestimmt sind" dürfen nicht einheitlich als Material der Kategorie 3 kategorisiert werden. Dem Wortlaut nach würde damit jegliches zur Verfütterung ehemals bestimmtes Futtermittel erfasst werden, also auch solches aus Material der Kategorie 1 oder 2 hergestelltes.
Zu Artikel 13 Buchstabe k
- 42. Tote Tiere oder Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß Artikel 12 Buchstabe a bis g als Material der Kategorie 3 zu kategorisieren, ist fachlich unhaltbar. Tierkadaver können - mit Ausnahme der aus kommerziellen Gründen getöteten Eintagsküken - immer nur Material der Kategorie 2 sein. Diese Ausnahme sollte daher gestrichen werden.
Zu Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4
- 43. Es fehlen - wie in der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - konkrete Vorgaben für ein elektronisches Handelspapier. Zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs sollten diese Vorgaben eingearbeitet werden.
Zu Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe b
- 44. In der Durchführungsverordnung muss zur Sicherstellung einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte das bereits bestehende und bewährte deutsche Rückmeldesystem für die nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definierten Materialien der Kategorie 3 auf die EU-Ebene übertragen werden. Auch in der vorgelegten Durchführungsverordnung zur vorgeschlagenen Ablöseverordnung (SANCO/2827/2008) bleibt es bei der Möglichkeit einer entsprechenden nationalen Regelung. Dies reicht vor dem Hintergrund des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von Material der Kategorie 3 nicht aus.
Zu Artikel 15 Abs. 5 Buchstabe c und Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe d
- 45. In der Durchführungsverordnung müssen konkrete Vorgaben zur Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten, insbesondere von Material der Kategorie 3, getroffen werden. Dies betrifft sowohl eine Farbcodierung des Materials selbst als auch der Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse gesammelt, gelagert und befördert werden. Die Farbcodierung der Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge für tierische Nebenprodukte auf dem innergemeinschaftlichen Transport und die Möglichkeit, nationale Regelungen zur Markierung von tierischen Nebenprodukten bzw. zur Farbcodierung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen auf dem Transport zu erlassen, reichen vor dem Hintergrund des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zur Sicherung des Handels mit tierischen Nebenprodukten nicht aus.
Zu Artikel 16
- 46. Aufzeichnungen über Handelspapiere sollten nicht Pflicht sein. Sofern der Inhalt der Aufzeichnungen in den Handelspapieren enthalten ist, sollte von weiteren Aufzeichnungspflichten abgesehen werden.
Zu Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe e
- 47. Der Unternehmer muss ein System einrichten, das die Rückverfolgbarkeit jeder versandten Charge sicherstellt. Dieser Passus sollte um die Rückverfolgbarkeit beim Wareneingang entsprechend dem Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erweitert werden.
Zu Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 20 Buchstabe d und Artikel 25
- 48. Die Regelung nur der Verfütterung von Aufwuchs von mit tierischen Nebenprodukten (außer Gülle) gedüngten Flächen und nicht auch des Ausbringens von organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln wird der Gefahrenlage nicht gerecht. Es sollte daher ein Verbot zur Ausbringung von organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln außer Gülle und Magen-Darm-Inhalt auf Grünland verhängt werden. Wartezeiten sollten in keinem Fall vorgeschrieben werden, da diese letztlich wetterabhängig und nicht überprüfbar sind.
In der Durchführungsverordnung zur Verordnung über tierische Nebenprodukte muss noch eine Vorschrift eingefügt werden, wonach das verarbeitete tierische Protein (Fleischknochenmehl) unverzüglich nach Aufbringung einzuarbeiten ist.
Im Übrigen ist ein Verfütterungsverbot für Grünfutter, das von Flächen stammt, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel außer Gülle ausgebracht wurden, in der Praxis nicht kontrollierbar.
Zu Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe d
- 49. Unklar ist, was unter "Zuchtfischen" zu verstehen ist, da eine Definition fehlt. Ferner fehlt die fachliche Grundlage für das Verfütterungsverbot von aus Schlachtabfällen einer Fischart gewonnenen Fischmehl an dieselbe Art. In der Praxis würde die Regelung bedeuten, dass Fischmehlfabriken gezwungen wären, zu sortieren und Fischmehle getrennt für jede Art herzustellen. Das ist unrealistisch. Mit dieser Regelung würde schließlich eine wichtige Eiweißquelle beschränkt die zumindest zu einem kleinen Teil das Problem der Fischmehlgewinnung aus den Weltmeeren reduzieren würde. Die Regelung sollte daher gestrichen werden.
Zu Artikel 19 und 20 jeweils Buchstabe a und b
- 50. Der Umgang mit den verschiedenen Materialien tierischer Nebenprodukte sollte losgelöst vom Begriff des "Abfalls" geregelt werden (vgl. oben Ziffer 7).
Zu Erwägungsgrund 63, Artikel 19 Buchstabe d i.V.m. Artikel 21 Buchstabe c, Artikel 19 Buchstabe g, Artikel 20 Buchstabe i und Artikel 21 Buchstabe h
- 51. Nach dem vorliegenden Verordnungsvorschlag ist Tierfutter zukünftig aus allen drei Kategorien herstellbar. Dies ist fachlich bedenklich. Es sollte weiterhin grundsätzlich nur Material der Kategorie 3 zu Tierfutter - sowohl zu Heim- als auch zu Nutztierfutter - verarbeitet werden dürfen. Die Regelung steht im Übrigen im Widerspruch zu Anhang XI Abschnitt I Absatz 1 der nunmehr vorliegenden Durchführungsverordnung (SANCO/2827/2008), wonach nur bestimmtes Material der Kategorie 3 als Rohmaterial zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen verwendet werden darf.
Zu Artikel 21 Buchstabe c i.V.m. Erwägungsgründen 8, 10, 15, 25, 27, 30 und 41
- 52. Der Verordnungsvorschlag ist an dieser Stelle insoweit unklar, als nicht ersichtlich ist, warum hier in Nummer i die Rede ist von "als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Nutztiere oder zur Fütterung von anderen Nutztieren als Pelztieren" (vgl. auch Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe f und Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i sprechen von "als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zur Fütterung von Nutztieren"). Eine weitere Variante enthält z.B. Artikel 24 Abs. 1. Die Wortwahl sollte einheitlich sein oder aber in den Erwägungsgründen dargestellt werden, was der Grund für die abweichende Formulierung ist.
Zu Artikel 22 Buchstabe e Nr. i
- 53. Hier müssen noch detaillierte Vorschriften für die Verarbeitung erlassen werden. Eine Bewertung kann erst nach Vorlage dieser Vorschriften erfolgen.
Zu Artikel 22 Buchstabe e Nr. ii
- 54. Die Vorschrift ist nicht vollziehbar. Es ist unklar, welche Anwendungsfälle hier geregelt werden sollen. Insbesondere wird der Zusammenhang zu Artikel 19 Buchstabe g, Artikel 20 Buchstabe i und Artikel 21 Buchstabe h nicht deutlich. Außerdem ist nicht geregelt, welche vorgeschriebenen Verarbeitungsmethoden im Falle dieser Ausnahme bestehen und nach welcher Maßgabe eine solche Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt oder aber auch versagt werden kann.
Zu Artikel 22 Buchstabe f
- 55. Der erste Halbsatz "sofern von der zuständigen Behörde genehmigt" sollte gestrichen werden, da es nicht sinnvoll sein kann, dass der Tierarzt beispielsweise beim Öffnen eines jeden Abszesses mit der Behörde telefonieren muss.
Zu Artikel 23 Abs. 2
- 56. Im vorliegenden Vorschlag fehlen wie auch derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 EU-weit einheitliche Vorschriften für die Lagerung (z.B. nicht unhygienisiert auf einem Nutztier haltenden Betrieb), Abholung, Sammlung und Beförderung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3. Diese sollten noch eingefügt werden, da dies als Grundlage einheitlicher Wirtschaftsbedingungen in der EU einheitlich geregelt sein sollte.
Zu Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe a
- 57. Hier ist der Verwendungszweck nicht klar. Dieses Material der Kategorie 2 soll vermutlich an die unter Buchstabe b genannten Tiere verfüttert werden dürfen. Dieser Bezug wird allerdings nicht hergestellt. Daher sollte eine Klarstellung erfolgen.
Zu Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe e
- 58. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, sich auf EU-Ebene für folgende Ergänzung des Kommissionsvorschlags einzusetzen:
Die Ausnahmezulassung in Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe e, wonach eine Beseitigung durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle zugelassen werden kann, wenn eine Beförderung zur nächsten zugelassenen Anlage beim Ausbruch einer Epizootie zu einer Überlastung der Kapazität führen würde, ist durch folgende zusätzliche Voraussetzungen zu ergänzen:
- - Es wurden zuvor angemessene Kapazitätsreserven und Puffermöglichkeiten zur Vorbereitung auf eine Epizootie geschaffen,
- - im Falle einer solchen Notstandslage sind zunächst alle vertretbaren Handlungsoptionen in Betracht zu ziehen und ggf. zu realisieren, durch die eine Beseitigung mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere Boden und Gewässer) erfolgen kann,
- - bei der Durchführung einer Verbrennung oder eines Vergrabens an Ort und Stelle sind durch die Wahl des Standorts und die Ausführung der Maßnahme die Umweltauswirkungen zu minimieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Produktion von Nutztieren erfolgt heute vielfach in großen Betrieben, die zudem in verschiedenen Regionen konzentriert vorhanden sind. Damit erhöht sich das Risiko, dass "bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Epizootie [...] eine Überlastung der Kapazität" von Beseitigungsanlagen eintritt, sofern diese Anlagen aus Kostengründen nur auf den normalen Durchsatz ausgerichtet sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Viehseuchen flächendeckend auftreten, ist nicht gering. Nach den Regelungen in Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe e des Kommissionsvorschlags soll dieses Risiko allein dadurch bewältigt werden, dass im Seuchenfall entsprechend große Mengen an Tierkadavern "durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle" beseitigt werden.
Ein solches Vorgehen würde sämtliche Anforderungen des Umweltschutzes außer Kraft setzen.
Die Stellungnahme ist darauf gerichtet, dem Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle dezidiert die Position einer "Ultima Ratio" zuzuweisen. Bevor es dazu kommt, müssen alle vertretbaren anderen Lösungswege ausgeschöpft werden. Dies erfordert auch eine entsprechende Krisenplanung im Vorhinein. Der vorliegende Vorschlag vermittelt dagegen den Eindruck, dass schlicht abgewartet werden könnte, bis ein größerer Seuchenfall eintritt, wodurch die regulären Beseitigungskapazitäten überfordert sind, und dass dann sofort das Verbrennen oder Vergraben vor Ort als Lösung gewählt werden soll.
Zu Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe a
- 59. Nach dieser Vorschrift ist bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer zulassungsrelevanter Anforderungen der vorgeschlagenen Ablösungsverordnung zwingend die Zulassung insgesamt auszusetzen. Dies ist zu undifferenziert und pauschal. Daher sollte die Norm um einen Vorbehalt für Nebenbestimmungen ergänzt und als Ermessensnorm ausgestaltet werden.
Zu Artikel 33
- 60. Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung zwischen Mitgliedstaaten der EU ergeben sich keine Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für diese Verbringungen nicht anwendbar (vgl. Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006); dies ist allerdings nicht einheitliche Meinung bei den Mitgliedstaaten. Die Verordnung über tierische Nebenprodukte sollte daher zum Anlass genommen werden, die Ausnahmevorschrift des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu überdenken und ggf. zu streichen, zumindest aber erheblich restriktiver zu fassen.
- 61. Der Vorschlag verfolgt mit seinen als "Hygienevorschriften" bezeichneten Regelungen nur den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und den Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette (so ausdrücklich die Zweckbestimmung in Artikel 1; vgl. ferner bei den möglichen Auflagen für eine veterinärrechtliche Verbringungsgenehmigung Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe c des Vorschlags der Ablöseverordnung). Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die Abfälle sind, können sich aber neben Hygienerisiken auch Umweltrisiken ergeben. Dies wird besonders deutlich bei der - in der Praxis bedeutsamen - grenzüberschreitenden Verbringung von Gülle aus Massenviehhaltung zur Aufbringung als Dünger in der Landwirtschaft (z.B. Verbringungen großer Mengen von Gülle aus Holland nach Deutschland). Dadurch, dass die grenzüberschreitende Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die Abfälle sind, insbesondere Gülle, nicht mehr den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegt, ist eine behördliche Kontrolle der Umweltrisiken, die mit solchen Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und zugleich auch Abfällen verbunden sind, kaum noch möglich. Solche Kontrollmöglichkeiten sollten daher in der Verordnung geschaffen werden.
Zu Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe a, Artikel 43 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Buchstabe a
- 62. Hier ist jeweils von "unannehmbaren Risiken" für die Gesundheit von Mensch und Tier die Rede. Daraus ist zu entnehmen, dass es "hinnehmbare" Risiken gibt, die - ohne weitere Schutzmaßnahmen - akzeptiert werden. Für die notwendige Vollzugssicherheit ist der Begriff "unannehmbare Risiken" viel zu unbestimmt. Dasselbe gilt für das Ziel, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein "annehmbares Niveau" zu verringern (Artikel 43 Unterabsatz 1 des Vorschlags). Eine entsprechende Begriffsklärung sollte daher erfolgen.
Zu Artikel 45
- 63. Hiernach sind "Unternehmer" zu registrieren. Warum bei Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte als die in Artikel 2 Abs. 3 genannten nicht, wie in Artikel 7 Abs. 2, Anlagen oder Betriebe registriert werden sollen, ist nicht ersichtlich. Bei Inverkehrbringen von Folgeprodukten der in Artikel 2 Abs. 3 genannten Art sollten Anlagen und Betriebe daher registriert werden.
Zu Artikel 51
- 64. Klargestellt werden sollte, inwieweit die Zulassungsfreiheit für Betriebe gilt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert oder zugelassen und auch bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen wurden.
B.
- 65. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.