Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Punkt 73 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz mit der Maßgabe folgender Änderung zu:
Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2
In § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Schlachthof" durch die Wörter "Verfügungsberechtigten des Loses" zu ersetzen.
Begründung:
Diese Formulierung dient der Rechtsklarheit und gewährleistet, dass auf allen Stufen des Handels, auf denen auch eine Kontrolle des Fremdwassergehalts erfolgt, die Vermarktung bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens untersagt ist.