Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 18/6370 - zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 081/15(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6370
18. Wahlperiode 14.10.2015
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - Drucksachen 18/3785, 18/3993, 18/4164, 18/4189, 18/4514 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Torsten Albig
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 91. Sitzung am 5. März 2015 beschlossene Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 14. Oktober 2015
Der Vermittlungsausschuss gez. Dr. Wadephul gez. Grosse-Brömer gez. Albig
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Artikels 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes".
2. Der Artikel 2 wird durch folgende Artikel 2 und 3 ersetzt:
,Artikel 2
Weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
" § 5 Finanzierung und Verteilung
- (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.
- (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
- (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.
- (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.
§ 6 Verwendung
- (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
- (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."
2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel für das Bundesland im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI
Bereich | Veranschlagt im Landeshaushalt bei Kap. / Tit. | Verwendungszweck | Berichtsjahr SOLL und IST | Vorjahr IST | Vor-Vorjahr IST | Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamtmitteln in % |
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Verfügbare Mttel | Zuweisung nach § 5 RegG | |||||
Reste Vorjahr | ||||||
verfügbare Mittel gesamt | ||||||
Bestellungen im SPNV | Bestellungen im SPNV | |||||
davon mnit Ausschreibung vergeben1 | ||||||
davon ohne Ausschreibung vergeben1 | ||||||
Bestellerentgelte | ||||||
davon Trassenentgelte | ||||||
davon Stationsentgelte | ||||||
Bestellungen im ÖPNV | ||||||
davon nit Ausschreibung itgeben | ||||||
davon ohne Ausschreibung vergeben | ||||||
Managementaufwand | SPNV | |||||
ÖPNV | ||||||
Investitionen in Verkehrsanlagen | SPNV | |||||
Anzahl / Bauprojkete ab 5 Mo. Euro | ||||||
davon DB Netz AG | ||||||
davon DB Station & Service AG | ||||||
davon Sonstige | ||||||
ÖPNV | ||||||
Investitionen in Fahrzeuge | SPNV | |||||
Anzahl / Zeitpunkt Beschaffung | ||||||
davon DB AG | ||||||
davon NE-Bahnen | ||||||
ÖPNV | ||||||
Tarifausgleiche | Verbundförderung | |||||
Ausgleich Verkehre nach § 45a Personenbeförderungsgesetz | ||||||
Ausgleich nach § 145 Sozialgesetzbuch IX | ||||||
Sonstiges | Übersicht Verkehrsverträge | |||||
Dauer/Laufzeit | ||||||
Entwicklung ZugKm | ||||||
Bestellte ZugKm, betriebene Strecken-Kilometer, erbrachte Zugkilometer, erbrachte Personenkilometer, Reduzierung Energieverbrauch und Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren | ||||||
Anteil SPNV / ÖPNV am gesamten Verkehrsmarkt | ||||||
Aufwendungen in Verkehrsverträgen für Digitalisierung | ||||||
Summe Ausgaben | ||||||
Differenz verfügbare Mttel / Ausgaben³ |
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.*