Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 867/03 (PDF) = AE-Nr. 033775,
Drucksache 100/10 (PDF) = AE-Nr. 100130 und AE-Nr. 080174
Brüssel, den 12.12.2011
KOM (2011) 873 endgültig
2011/0427 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)
{SEK(2011) 1536 endgültig}
{SEK(2011) 1537 endgültig}
{SEK(2011) 1538 endgültig}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung
Dieser Vorschlag sieht den Rechtsrahmen vor, der erforderlich ist, um der Forderung des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2011 nach Ausbau des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) nachzukommen und ihr Priorität einzuräumen, damit das System bis 2013 betriebsbereit ist und die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union1 (Frontex), nachstehend "Agentur" genannt, operative Informationen austauschen und ihre Zusammenarbeit verbessern können.
Durch das System EUROSUR soll die Kontrolle der Außengrenzen des Schengen-Raums verstärkt werden. Es wird den Grenzüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, operative Informationen auszutauschen und untereinander sowie mit der Agentur zusammenzuarbeiten, um die Zahl der Menschen, die ihr Leben auf See verlieren, und die Zahl der irregulären Einwanderer, die unentdeckt in die EU gelangen, zu verringern und die innere Sicherheit durch Prävention von grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Drogenschmuggel zu erhöhen.
Grundlage der Arbeiten, die derzeit zur Erprobung und schrittweisen Einführung von EUROSUR durchgeführt werden, ist ein Fahrplan, den die Kommission 2008 in einer Mitteilung2 vorgestellt hatte.
1.2. Rechtsgrundlage
Dieser Legislativvorschlag stützt sich auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen sollen, die alle Maßnahmen betreffen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind3.
Die Errichtung von EUROSUR ist Teil einer Strategie zum Ausbau des Grenzmanagements an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten. EUROSUR wird also ein neues politisches Instrument darstellen, das die Zusammenarbeit verbessern und im Bereich der Grenzüberwachung einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Agentur ermöglichen wird - etwas, was es derzeit auf EU-Ebene nicht gibt.
Nach seiner Annahme würde der EUROSUR-Rechtsakt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellen, die auf das Vereinigte Königreich und Irland keine Anwendung finden, aber auf vier assoziierte Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) anwendbar sind. Die Schengen-Staaten haben zugesagt, gemeinsame Normen zur Kontrolle der Außengrenzen beizubehalten.
1.3. Ziel und Inhalt des Legislativvorschlags
Ziel des Legislativvorschlags ist es, das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten und der Agentur bei der Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität an den Land- und Seeaußengrenzen zu verbessern (Artikel 1).
Dazu wird ein gemeinsamer Rahmen (Artikel 4) mit klar abgegrenzten Aufgaben und Befugnissen für die nationalen Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung in den Mitgliedstaaten (Artikel 5) und für die Agentur (Artikel 6) geschaffen, die das Rückgrat von EUROSUR bilden. Die Zentren, die auf nationaler Ebene für ein wirksames und effizientes Ressourcen- und Personalmanagement sorgen sollen, und die Agentur werden über das Kommunikationsnetz (Artikel 7) miteinander kommunizieren, das den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie von Verschlusssachen ermöglicht.
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur erfolgen über "Lagebilder" (Artikel 8), die auf nationaler Ebene (Artikel 9) und europäischer Ebene (Artikel 10) sowie für den Grenzvorbereich (Artikel 11) erstellt werden. Diese drei Bilder, von denen die beiden letztgenannten von der Agentur verwaltet werden, sind ähnlich aufgebaut, um den Informationsfluss zwischen ihnen zu erleichtern.
Die Lagebilder werden grundsätzlich keine personenbezogenen Daten enthalten, sondern dienen vielmehr dem Austausch von Informationen über Vorfälle und Sachobjekte, zum Beispiel im Hinblick auf das Aufspüren und Verfolgen von Schiffen. In Ausnahmefällen können personenbezogene Daten zu den Informationen gehören, die die Mitgliedstaaten mit der Agentur austauschen, sofern die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 genannten Bedingungen erfüllt sind4. Soweit personenbezogene Daten Bestandteil des nationalen Lagebilds benachbarter Außengrenzabschnitte sind, dürfen sie nur zwischen benachbarten Mitgliedstaaten unter den Bedingungen ausgetauscht werden, die aufgrund des horizontalen Rechtsrahmens der EU für den Datenschutz festgelegt sind.
Außerdem erbringt die Agentur Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten (Artikel 12), da solche Dienstleistungen kosteneffizienter auf europäischer Ebene erbracht werden können. Diese Dienstleistungen könnten mit Unterstützung der einschlägigen europäischen Raumfahrtprogramme, darunter das operative Programm GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung), eingeführt werden.
Entsprechend dem gewählten Ansatz soll im Rahmen von EUROSUR von den bereits vorhandenen Informationen, Kapazitäten und Systemen, die in anderen EU-Einrichtungen zur Verfügung stehen, möglichst umfassend Gebrauch gemacht werden (Artikel 17). Daher soll die Agentur mit dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei der Erbringung der Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten sowie mit Europol eng zusammenarbeiten, um Informationen über die grenzüberschreitende Kriminalität auszutauschen.
In Bezug auf die Seeverkehrsdaten, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG über das System SafeSeaNet bereitzustellen sind, beabsichtigt die Kommission, 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorzulegen. Es ist geplant, die im System SafeSeaNet erfassten einschlägigen Informationen auch für andere Zwecke als diejenigen im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und dem Schutz der Meeresumwelt zur Verfügung zu stellen und sie somit zu einem Bestandteil der im EUROSUR-Rahmen verwendeten Überwachungsinstrumente zu machen.
Eine bessere Kenntnis der Gegebenheiten an den Außengrenzen ist nur von begrenztem Nutzen, wenn nicht gleichzeitig die Mitgliedstaaten der EU besser in die Lage versetzt werden, auf Herausforderungen an ihren Außengrenzen zu reagieren. Daher teilen die Mitgliedstaaten ihre Außengrenzen in Grenzabschnitte ein (Artikel 13), die - auf der Grundlage von Risikoanalysen und der Zahl der Vorfälle - eingestuft werden (Artikel 14). Entsprechend der jeweiligen Einstufung treffen die nationalen Koordinierungszentren und die Agentur Gegenmaßnahmen, um das Risiko für den betreffenden Grenzabschnitt zu senken (Artikel 15).
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern ist für den Erfolg von EUROSUR von entscheidender Bedeutung. Daher werden vorhandene und geplante regionale Netze zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern über die nationalen Koordinierungszentren mit EUROSUR vernetzt (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 18). Da die Mitgliedstaaten und die Agentur bereits mit der Errichtung der verschiedenen EUROSUR-Komponenten auf nationaler und europäischer Ebene begonnen haben, sollte das System im zweiten Halbjahr 2013 betriebsbereit sein (Artikel 21). Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission sollte der Agentur technische Unterstützung bei der Weiterentwicklung von EUROSUR leisten.
EUROSUR ist nicht als System zur Regelung der Erhebung, der Speicherung oder des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener Daten gedacht und wurde daher nicht in der Mitteilung der Kommission "Überblick über das Informationsmanagement im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht"5 von 2010 erfasst. Dennoch wurde die Entwicklung von EUROSUR anhand der in dieser Mitteilung erläuterten Grundsätze analysiert, wie in der beigefügten Folgenabschätzung näher ausgeführt wird. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Notwendigkeit (die Möglichkeit der Nutzung von EUROSUR für den Austausch personenbezogener Daten wird auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt), den Grundsatz der Kosteneffizienz (es wurde ein schrittweiser Ansatz mit den am wenigsten komplexen technischen Lösungen gewählt) und die Politikgestaltung nach dem Bottom-up-Prinzip (die Kommission prüfte seit 2008 in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten verschiedene technische Lösungen und wertete gemeinsam mit ihnen die Erkenntnisse und Empfehlungen der durchgeführten Studien aus).
Dieser Vorschlag ist daraufhin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes uneingeschränkt im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU, wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe besteht. Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung untersagt ausdrücklich einen Informationsaustausch mit einem Drittland, der die betreffenden Informationen verwenden könnte, um Personen oder Gruppen ausfindig zu machen, die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden.
Darüber hinaus ist Artikel 24 der Charta von Bedeutung, da viele irreguläre Migranten und Opfer des Menschenhandels Minderjährige sind. Artikel 1 Absatz 3 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten und die Agentur den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinische Versorgung oder internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Vorrang einräumen. Artikel 8 der Charta über den Schutz personenbezogener Daten ist ebenfalls von maßgeblicher Bedeutung, da der Datenaustausch personenbezogene Daten umfassen kann; in diesem Fall finden die Datenschutzvorschriften Anwendung und müssen in vollem Umfang beachtet werden.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag, in der die Auswirkungen des Vorschlags bewertet werden, enthält eine detaillierte Übersicht über die im Zeitraum 2008-2011 durchgeführten Anhörungen und ausführliche Erläuterungen zum EUROSUR-Rahmen und den verschiedenen Optionen für die Errichtung des Systems sowie den damit verbundenen Kosten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die verschiedenen Komponenten von EUROSUR werden auf der Grundlage des EUROSUR-Fahrplans von 2008 (KOM (2008) 68 endgültig) vor allem von der Agentur und von den Mitgliedstaaten (geteilte Mittelverwaltung) eingeführt.
Bei der Einrichtung der nationalen Koordinierungszentren werden die Mitgliedstaaten 2012 und 2013 aus dem Außengrenzenfonds und im Zeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des geplanten Fonds für die innere Sicherheit unterstützt.
Außerdem wird die Agentur von ihrem eigenen Budget Gebrauch machen, um das Kommunikationsnetz einzurichten und andere horizontale EUROSUR-Komponenten einzuführen wie das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs. Bei Bedarf wird zusätzlich eine Unterstützung aus dem Fonds für die innere Sicherheit gewährt (direkte oder indirekte zentrale Mittelverwaltung).
Aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung wird die Einführung der geplanten Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten in den Jahren 2012 und 2013 unterstützt.
Maßnahmen in benachbarten Drittländern werden 2012 und 2013 auf der Grundlage des thematischen Programms für Asyl und Migration im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union* gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (nachstehend "EUROSUR" genannt) ist erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 6 errichtet wurde, nachstehend "Agentur" genannt, zu verstärken. EUROSUR sollte diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente bereitstellen, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre Reaktionsfähigkeit beim Aufspüren und Verhindern von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie beim Schutz und bei der Rettung von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu verbessern.
- (2) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung einrichten, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind, über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten.
- (3) Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit bezüglich der Überwachung der Luftgrenzen und für Grenzübertrittskontrollen an Grenzübergangsstellen zu übertragen.
- (4) Diese Verordnung ist Teil des europäischen Modells eines integrierten Grenzmanagements an den Außengrenzen und der Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union. EUROSUR trägt auch zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU bei und bietet einen breiter angelegten Rahmen für das maritime Lagebewusstsein, indem es einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden in der Union ermöglicht.
- (5) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 sollte die Agentur die erforderliche Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von EUROSUR und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme, bereitstellen.
- (6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.
- (7) Jeder Austausch personenbezogener Daten mithilfe des EUROSUR-Kommunikationsnetzes sollte auf der Grundlage der auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Datenschutzerfordernisse erfolgen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 7, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr8 und - im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit - der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden9, finden in den Fällen Anwendung, in denen spezifischere Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 keine umfassende Datenschutzregelung enthalten.
- (8) Da die Errichtung von EUROSUR von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (9) Im Hinblick auf die nach Regionen gestaffelte Einführung von EUROSUR sollte die Verpflichtung, nationale Koordinierungszentren zu benennen und zu betreiben, in drei Phasen zur Anwendung gelangen; zunächst sollten ihr die an den südlichen Seeaußengrenzen und an den östlichen Landaußengrenzen gelegenen Mitgliedstaaten nachkommen, in einer zweiten Phase die sonstigen Mitgliedstaaten mit Land- oder Seeaußengrenzen und in einer dritten Phase die restlichen Mitgliedstaaten.
- (10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weiterentwickelt wird, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls binnen sechs Monaten nach der Annahme der Verordnung entscheiden, ob es diese in innerstaatliches Recht umsetzt.
- (11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden10, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.
- (12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland11 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.
- (13) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Übereinkommen zwischen dem Rat, der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 12 dar.
- (14) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands13 dar.
- (15) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar.
- (16) Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften unberührt.
- (17) Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Bestimmungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit, die in dem Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 20 1015 festgelegt sind - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur, nachstehend Europäisches Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) genannt, geschaffen, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Überwachung der Land- und Seeaußengrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich Maßnahmen zum Beobachten, Aufspüren, Identifizieren, Verfolgen und Verhindern illegaler Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen.
- 2. Diese Verordnung gilt nicht für operative, verfahrenstechnische und rechtliche Maßnahmen, die nach Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen getroffen werden.
- 3. Bei der Anwendung dieser Verordnung wahren die Mitgliedstaaten und die Agentur die Grundrechte, einschließlich der Datenschutzerfordernisse. Sie räumen den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinische Versorgung oder internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Vorrang ein.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "Lagebewusstsein" die Fähigkeit, grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzuspüren, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Kontrollmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden;
- b) "Reaktionsfähigkeit" die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale Grenzüberschreitungen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion auf ungewöhnliche Umstände;
- c) "Lagebild" eine Schnittstelle zur grafischen Darstellung von Echtzeit-Daten, Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten wurden und mit anderen Behörden über Kommunikations- und Informationskanäle ausgetauscht werden, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit entlang den Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen;
- d) "grenzüberschreitende Kriminalität" jede Form von schwerer oder organisierter Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, wie Menschenhandel, Drogenschmuggel und sonstige rechtswidrige Handlungen;
- e) "Außengrenzabschnitt" die Gesamtheit oder einen Teil der Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;
- f) "Grenzvorbereich" das geografische Gebiet jenseits der Außengrenze von Mitgliedstaaten, das nicht durch ein nationales Grenzüberwachungssystem erfasst ist.
Titel II
Rahmen
Kapitel I
Komponenten
Artikel 4
EUROSUR-Rahmen
- 1. Für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzüberwachung nutzen die Mitgliedstaaten und die Agentur den EUROSUR-Rahmen, der folgende Komponenten umfasst:
- a) nationale Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung;
- b) nationale Lagebilder;
- c) Kommunikationsnetz;
- d) europäisches Lagebild;
- e) gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs;
- f) gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten.
- 2. Die nationalen Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz alle Informationen aus ihren nationalen Lagebildern zur Verfügung, die für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs erforderlich sind.
- 3. Die Agentur gewährt den nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz uneingeschränkten Zugang zum europäischen Lagebild und zum gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs.
- 4. Die in Absatz 1 aufgeführten Komponenten werden im Einklang mit den im Anhang erläuterten Grundsätzen eingerichtet und betreut.
Artikel 5
Nationales Koordinierungszentrum
- 1. Jeder Mitgliedstaat mit Land- und Seeaußengrenzen benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum für die Grenzüberwachung, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung des Zentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur informiert.
- 2. Unbeschadet des Artikels 16 ist das nationale Koordinierungszentrum die einzige Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur.
- 3. Das nationale Koordinierungszentrum
- a) gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung und mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;
- b) trägt zu einem wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalmanagement bei;
- c) erstellt das nationale Lagebild gemäß Artikel 9 und aktualisiert es regelmäßig;
- d) unterstützt die Planung und Durchführung aller nationalen Grenzüberwachungsaktivitäten;
- e) verwaltet das nationale Grenzüberwachungssystem, gegebenenfalls im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht;
- f) ermittelt regelmäßig die Auswirkungen nationaler Grenzüberwachungstätigkeiten;
- g) koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten.
- 4. Das nationale Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im Einsatz.
Artikel 6
Die Agentur
- 1. Die Agentur
- a) verwaltet das EUROSUR-Kommunikationsnetz gemäß Artikel 7;
- b) erstellt das europäische Lagebild gemäß Artikel 10 und aktualisiert es regelmäßig;
- c) erstellt das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs gemäß Artikel 11 und aktualisiert es regelmäßig;
- d) erleichtert die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten gemäß Artikel 12.
- 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 ist die Agentur rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im Einsatz.
Artikel 7
Kommunikationsnetz
- 1. Die Agentur errichtet und betreut ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente bereitzustellen und den sicheren Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen echtzeitnah mit und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen. Das Netz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb und ermöglicht
- a) einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch;
- b) Telefon- und Videokonferenzen;
- c) die sichere Verwendung, Speicherung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen;
- d) die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe RESTREINT UE / EU Restricted oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für den Umgang mit Verschlusssachen vorgesehen ist.
- 2. Die Agentur leistet technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikationsnetz mit allen anderen von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssystemen interoperabel ist.
- 3. Der Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch die Agentur erfolgen im Einklang mit Vorschriften und Standards, die die Grundprinzipien und gemeinsamen Standards des Beschlusses 2001/844/EG der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 16 umsetzen oder ihnen gleichwertig sind.
- 4. Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, die das Kommunikationsnetz nutzen, stellen sicher, dass beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften Informationen Sicherheitsvorschriften und Standards eingehalten werden, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.
Kapitel II
Lagebewusstsein
Artikel 8
Lagebilder
- 1. Die nationalen Lagebilder, das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs werden auf der Grundlage erfasster, geprüfter, zusammengestellter, ausgewerteter, ausgelegter, generierter, visualisierter und verbreiteter Informationen erstellt.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Bilder umfassen folgende Schichten:
- a) eine Ereignisschicht mit Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration, grenzüberschreitender Kriminalität und Krisensituationen,
- b) eine Einsatzschicht mit Informationen zum Status und zum Standort der eigenen Kräfte, zu Einsatzgebieten sowie zur Umwelt,
- c) eine Analyseschicht mit strategischen Informationen, Analysematerial, nachrichtendienstlichen Informationen sowie Bildmaterial und Geodaten.
Artikel 9
Nationales Lagebild
- 1. Die nationalen Koordinierungszentren erstellen ein nationales Lagebild und aktualisieren es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden mit Zuständigkeit für die Grenzüberwachung auf nationaler Ebene zweckmäßige, sachlich richtige und aktuelle Informationen an die Hand zu geben, die für die Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten von Belang sind.
- 2. Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
- a) des nationalen Grenzüberwachungssystems, gegebenenfalls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts,
- b) ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden,
- c) Grenzpatrouillen und sonstiger Beobachtungsmissionen,
- d) lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren,
- e) sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme,
- f) der Agentur,
- g) nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten und von Drittländern,
- h) regionaler Netzwerke mit benachbarten Drittländern, wie des SEAHORSE-Netzwerks Atlantik, des SEAHORSE-Netzwerks Mittelmeer, des Grenzkontroll-Kooperationsnetzwerks für das Ostsee-Gebiet CoastNet, des Koordinierungs- und Informationszentrums für den Schwarzmeerraum und anderer regionaler Netzwerke an den Landaußengrenzen,
- i) von Schiffsmeldesystemen, wie dem automatischen Identifikationssystem AIS und dem Schiffsortungssystem VMS. Die Daten aus diesen Systemen werden auf nationaler Ebene von den zuständigen nationalen Behörden und den Fischereiüberwachungszentren angefordert;
- j) sonstiger einschlägig befasster europäischer und internationaler Organisationen,
- k) sonstiger Quellen.
- 3. Die Ereignisschicht des nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:
- a) eine Teilschicht irreguläre Migration, die Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem illegalen Grenzübertritt von Migranten an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats, zur Beihilfe zum irregulären Grenzübertritt und zu etwaigen anderen relevanten Vorfällen mit irregulärer Migration enthält, wie ein Einsatz zur Suche und Rettung von Personen, die versucht haben, die Grenze illegal zu überschreiten;
- b) eine Teilschicht grenzüberschreitende Kriminalität, die Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, dem Schmuggel von Drogen und sonstigen illegalen Waren sowie zu sonstigen Vorfällen im Zusammenhang mit schwerer oder organisierter Kriminalität an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats enthält;
- c) eine Teilschicht Krisensituationen, die Informationen zu natürlichen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, Unfällen oder sonstigen Krisensituationen enthält, die sich an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats ereignen und sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten;
- d) eine Teilschicht sonstige Ereignisse, die Informationen zu unbekannten und verdächtigen Plattformen und Personen an den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats sowie zu sonstigen Ereignissen enthält, die sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten.
- 4. Jeder Vorfall in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds erhält hinsichtlich seiner Auswirkungen eine einzige indikative Einstufung, die von unerheblich (jow impact") und mittelschwer ("medium impact") bis erheblich ("high impact") geht. Sämtliche Ereignisse, die als mittelschwer bis erheblich eingestuft werden, sind der Agentur zu melden.
- 5. Die Einsatzschicht des nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:
- a) eine Teilschicht eigene Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeitpunkt, zum Kurs, zur Geschwindigkeit, zum Status und zur Art der eigenen Kräfte sowie zum Einsatzplan, einschließlich der geografischen Koordinaten des Einsatzgebiets, der Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes, enthält; wenn die eigenen Kräfte für den Einsatz mehrere Aufträge erhalten haben, darunter militärische Aufträge, kann das nationale Koordinierungszentrum beschließen, solche Informationen anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur nicht mitzuteilen, es sei denn, diese Kräfte sind im benachbarten Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt;
- b) eine Teilschicht Einsatzgebiete, die Informationen zum Auftrag, Standort, Status, zur Dauer der Einsätze und zu den an den Einsätzen beteiligten Behörden enthält;
- c) eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats enthält oder den Zugriff auf solche Informationen ermöglicht.
- 6. Die Analyseschicht des nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:
- a) eine Teilschicht Information, die wichtige Entwicklungen und für die Analyse der irregulären Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität belangreiche Indikatoren enthält;
- b) eine Teilschicht Analyse, die für den betreffenden Mitgliedstaat relevante Analysen, Risikoeinstufungstrends, regionale Beobachtungen und Informationsvermerke enthält;
- c) eine Teilschicht nachrichtendienstliches Informationsbild, die Migrantenprofile, Routen, Informationen zur Einstufung der Abschnitt e der Land- und Seeaußengrenze und eine Analyse von Schleusungen enthält;
- d) eine Teilschicht Bildmaterial und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Bewertungen aufgrund von validierten Informationen, Änderungsanalysen (Erdbeobachtungsbilder) sowie Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält, die die Durchlässigkeit der Grenzen zeigen.
- 7. Die in der Analyseschicht enthaltenen Informationen und die Umweltinformationen in der Einsatzschicht des nationales Lagebilds können auf Informationen aus dem europäischen Lagebild und aus dem gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs basieren.
- 8. Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht erhalten die Sicherheitseinstufung "EU Restricted".
- 9. Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten tauschen direkt echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte zu folgenden Aspekten untereinander aus:
- a) zu sämtlichen Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität und zu sonstigen wichtigen in der Ereignisschicht enthaltenen Vorkommnissen;
- b) zu den in der Einsatzschicht enthaltenen Standorten der eigenen Patrouillen, wenn deren Hauptauftrag in der Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität besteht;
- c) zu den Zeitplänen und sonstigen Plänen sowie Kommunikationscodes für den darauffolgenden Tag der Patrouillen in den benachbarten Außengrenzabschnitten;
- d) zu den in der Analyseschicht enthaltenen taktischen Risikoanalysen.
Artikel 10
Europäisches Lagebild
- 1. Die Agentur erstellt ein europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren Informationen und Analysen zur Verfügung zu stellen, die für die Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten von Belang sind.
- 2. Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
- a) der nationalen Lagebilder mit den grundlegenden Informationen, die nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 8 übermittelt wurden;
- b) der Agentur,
- c) sonstiger einschlägig befasster europäischer und internationaler Organisationen,
- d) sonstiger Quellen.
- 3. Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:
- a) Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie Krisensituationen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds enthaltenen Vorkommnissen, die vom nationalen Koordinierungszentrum als mittelschwer ("medium impact") oder erheblich ("high impact") eingestuft wurden;
- b) Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zu Krisensituationen und sonstigen im gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs enthaltenen Vorkommnissen, die eine mittelschwere oder erhebliche Auswirkung auf die Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben;
- c) Vorfällen im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion.
- 4. Im europäischen Lagebild verwendet die Agentur die Einstufung, die das nationale Koordinierungszentrum im nationalen Lagebild für einen bestimmten Vorfall vorgenommen hat.
- 5. Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:
- a) eine Teilschicht eigene Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeitpunkt, zum Kurs, zur Geschwindigkeit, zum Status und zur Art der an einer gemeinsamen Aktion der Agentur beteiligten oder der Agentur zur Verfügung gestellten Kräfte sowie den Einsatzplan enthält, einschließlich der Angabe des Einsatzgebiets, der Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes;
- b) eine Teilschicht Einsätze, die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen enthält, darunter der Auftrag, Standort, Status, die Dauer, Angaben zu den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmern, tägliche und wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die Medien;
- c) eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten enthält.
- 6. Die Analyseschicht des europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:
- a) eine Teilschicht Information, die wichtige Entwicklungen und für die Analyse der irregulären Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität belangreiche Indikatoren enthält;
- b) eine Teilschicht Analyse, die Risikoeinstufungskarten für das Risiko allgemein und für Unterkategorien, Risikoeinstufungstrends, regionale Beobachtungen, Informationsvermerke sowie Korrelationsindikatoren für die Risikoeinstufungen und Indikatoren des Frontex-Netzwerks für Risikoanalyse enthält;
- c) eine Teilschicht nachrichtendienstliches Informationsbild, die Migrantenprofile, Routen, Informationen zur Einstufung der Abschnitt e der Land- und Seeaußengrenze und eine Analyse von Schleusungen enthält;
- d) eine Teilschicht Bildmaterial und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Bewertungen der Richtigkeit nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, Änderungsanalysen (Erdbeobachtungsbilder) sowie Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält, die die Durchlässigkeit der Grenzen zeigen.
- 7. Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebildes erhalten die Sicherheitseinstufung "EU Restricted".
Artikel 11
Gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs
- 1. Die Agentur erstellt ein gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren Informationen und Analysen für den Grenzvorbereich zur Verfügung zu stellen, die für die Prävention von irregulärer Migration und schwerer oder organisierter Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und in benachbarten Drittländern von Belang sind.
- 2. Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:
- a) nationaler Koordinierungszentren,
- b) Informationen und Berichte von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen,
- c) der Agentur,
- d) sonstiger einschlägig befasster europäischer und internationaler Organisationen,
- e) von Drittländern;
- f) sonstiger Quellen.
- 3. Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs kann Informationen enthalten, die für Einsätze zur Überwachung der Luftgrenze und Kontrollen an Grenzübergangsstellen von Belang sind.
- 4. Die Ereignisschicht des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs enthält Informationen zu: Vorfällen, Krisensituationen und sonstigen Vorkommnissen im Grenzvorbereich, die eine mittelschwere oder erhebliche Auswirkung auf die irreguläre Migration und die grenzüberschreitende Kriminalität an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben könnten.
- 5. Die Agentur nimmt für jeden Vorfall in der Ereignisschicht des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs eine einzige indikative Einstufung vor. Sie setzt die nationalen Koordinierungszentren von allen Vorfällen im Grenzvorbereich in Kenntnis, die als mittelschwer ("medium impact") oder erheblich ("high impact") eingestuft wurden.
- 6. Die Einsatzschicht des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs ist genauso aufgebaut wie im europäischen Lagebild und enthält Informationen zu den im Grenzvorbereich eingesetzten Kräften und den dort durchgeführten Einsätzen sowie Umweltinformationen.
- 7. Die Analyseschicht des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs ist genauso aufgebaut wie im europäischen Lagebild und enthält strategische Informationen, Analysematerial und Analysedienste, nachrichtendienstliche Informationen sowie Bildmaterial und Geodaten zum Grenzvorbereich.
Artikel 12
Gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten
- 1. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten, wie Satelliten- und Schiffsmeldesystemen, mit dem Ziel, dass den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient zuverlässige Informationen über die Überwachung der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zur Verfügung stehen.
- 2. Die Agentur kann einem nationalen Koordinierungszentrum auf Antrag bei folgenden Tätigkeiten erfasste Informationen zu den Außengrenzen des den Antrag stellenden Mitgliedstaats und zum Grenzvorbereich zur Verfügung stellen:
- a) selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittländern, die Risikoanalysen und nachrichtendienstlichen Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen dienen, die für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
- b) Verfolgung eines Schiffes auf hoher See, das mutmaßlich oder nachweislich für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende Kriminalität benutzt wird;
- c) Beobachtung im Voraus bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, wenn diese mutmaßlich oder tatsächlich für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;
- d) Umweltbewertung für im Voraus bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Landaußengrenze mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;
- e) selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an der Landaußengrenze, die Risikoanalysen und nachrichtendienstlichen Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für die irreguläre Migration und grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden.
- 3. Die Agentur kann zur Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen Daten aus folgenden Systemen, Sensoren und Plattformen kombinieren und auswerten:
- a) Schiffsmeldesystemen, wie dem automatischen Identifikationssystem AIS und dem Schiffsortungssystem VMS, soweit dies jeweils rechtlich zulässig ist;
- b) Satellitenbildern;
- c) auf Plattformen, einschließlich bemannten und unbemannten Fluggeräten, montierten Sensoren.
- 4. Die Agentur kann den Antrag eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen und sonstigen stichhaltigen Gründen ablehnen.
- 5. Die Agentur kann auf eigene Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungsinstrumente zur Erfassung von Informationen nutzen, die für das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs von Belang sind.
Kapitel III
Reaktionsfähigkeit
Artikel 13
Abgrenzung der Außengrenzabschnitte
Jeder Mitgliedstaat unterteilt seine Land- und Seeaußengrenze in Grenzabschnitte, wobei ein lokales oder regionales Koordinierungszentrum die wirksame und effiziente Verwaltung des Personals und der Ressourcen sicherstellt.
Artikel 14
Einstufung der Außengrenzabschnitte
- 1. Ausgehend von Risikoanalysen der Agentur und nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten nimmt die Agentur die folgende Einstufung der einzelnen Abschnitt e der Land- und Seeaußengrenzen der Mitgliedstaaten vor:
- a) "low impact level" (geringes Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
- b) "medium impact level" (mittleres Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt mittelschwere Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;
- c) "high impact level" (hohes Risiko), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.
- 2. Das nationale Koordinierungszentrum prüft regelmäßig, ob die Einstufung von Grenzabschnitten angepasst werden muss. Das nationale Koordinierungszentrum kann die Agentur auffordern, die Einstufung zu ändern, wenn es gesicherte Informationen über veränderte Bedingungen an dem betreffenden Außengrenzabschnitt vorlegen kann.
- 3. Die Agentur visualisiert im europäischen Lagebild die Einstufungen der Außengrenzabschnitte.
Artikel 15
Reaktion entsprechend der Einstufung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den Außengrenzabschnitten durchgeführten Überwachungs- und Patrouillenaktivitäten der jeweiligen Einstufung entsprechen:
- a) Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko ("low impact level") zugeordnet, organisiert das lokale beziehungsweise das regionale Koordinierungszentrum eine regelmäßige Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse und sorgt dafür, dass im Grenzgebiet genügend Patrouillen vorhanden sind, die für Verfolgungs-, Identifizierungs- und Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
- b) Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko ("medium impact level") zugeordnet, unterstützt das nationale Koordinierungszentrum das lokale beziehungsweise das regionale Koordinierungszentrum, indem es ihnen vorübergehend zusätzliches Personal und zusätzliche Ressourcen zuteilt.
- c) Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko ("high impact level") zugeordnet, sorgt das nationale Koordinierungszentrum dafür, dass das lokale beziehungsweise das regionale Koordinierungszentrum die erforderliche, auf nationaler Ebene verfügbare Unterstützung erhält, darunter Informationen, Ressourcen und Personal; das nationale Koordinierungszentrum kann auch die Agentur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 um Hilfe ersuchen.
- 2. Das nationale Koordinierungszentrum setzt die Agentur unverzüglich von den auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
- 3. Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands angrenzenden Außengrenzabschnitt ein mittleres oder hohes Risiko ("medium" oder "high impact level") zugeordnet, stimmt das nationale Koordinierungszentrum die Maßnahmen mit dem Koordinierungszentrum des Nachbarlandes ab.
- 4. Stellt ein nationales Koordinierungszentrum einen Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c, so kann die Agentur dieses unterstützen durch
- a) eine vorrangige Behandlung hinsichtlich der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten;
- b) Koordinierung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
- c) Gewährleistung des Einsatzes von technischem Gerät, das der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Verfügung steht;
- d) Koordinierung sonstiger Unterstützungsangebote der Mitgliedstaaten.
- 5. Die Agentur prüft in ihren Risikoanalysen die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union.
Titel IV
besondere Bestimmungen
Artikel 16
Übertragung von Aufgaben an andere Zentren in den Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten können regionalen, lokalen, funktionalen oder anderen Zentren, die operative Entscheidungen treffen können, die Aufgabe übertragen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und eine Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Aufgaben und Befugnisse.
- 2. Der Beschluss eines Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 darf sich nicht auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Kooperation und zum Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur auswirken.
- 3. In zuvor festgelegten Fällen darf das nationale Koordinierungszentrum ein Zentrum im Sinne von Absatz 1 ermächtigen, mit einem regionalen oder dem nationalen Koordinierungszentrum eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands zu kommunizieren und Informationen auszutauschen, wenn ersteres sein eigenes nationales Koordinierungszentrum regelmäßig über die Kommunikationen und den Informationsaustausch informiert.
Artikel 17
Zusammenarbeit der Agentur mit Dritten
- 1. Die Agentur nutzt die in anderen EU-Einrichtungen und -Stellen vorhandenen Informationen, Kapazitäten und Systeme, soweit dies jeweils rechtlich zulässig ist.
- 2. Die Agentur arbeitet gemäß Absatz 1 insbesondere mit folgenden Stellen zusammen:
- a) dem Europäischen Polizeiamt (Europol), dem Maritime Analysis and Operations Centre - Narcotics (MAOC-N) und dem Centre de Coordination pour la lutte antidrogue en Méditerranée (CeCLAD-M) zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das europäische Lagebild;
- b) dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Gewährleistung der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten;
- c) der Europäischen Kommission und EU-Einrichtungen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind;
- d) internationalen Organisationen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind.
- 3. Informationen werden zwischen der Agentur und den in Absatz 2 genannten Stellen über das in Artikel 7 genannte Netz oder andere Kommunikationsnetze ausgetauscht, die die Verfügbarkeits-, Vertraulichkeits- und Integritätskriterien erfüllen.
- 4. Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in Absatz 2 genannten Stellen wird in Arbeitsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der jeweiligen Rechtsgrundlage für jede Stelle geregelt. Darin wird zudem hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass die betreffenden EU-Einrichtungen und anderen Stellen Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten haben, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.
- 5. Die Einrichtungen und Stellen gemäß Absatz 2 können die im Zusammenhang mit EUROSUR erhaltenen Informationen nach Maßgabe ihres Rechtsrahmens und unter Beachtung der Grundrechte nutzen.
Artikel 18
Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern
- 1. Auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern können die betreffenden Mitgliedstaaten zur Prävention von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität mit Drittländern Informationen austauschen und zusammenarbeiten. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch zwischen dem in Artikel 7 genannten Netz und den regionalen Netzen mit benachbarten Drittländern.
- 2. Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h mit einem Drittland, das diese verwenden könnte, um Personen oder Gruppen ausfindig zu machen, die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden, ist untersagt.
- 3. Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h unterliegt den in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen mit benachbarten Drittländern festgelegten Bedingungen.
- 4. Für die Weitergabe von Informationen an ein Drittland im Rahmen einer solchen Vereinbarung beziehungsweise in diesem Netz ist die vorherige Genehmigung aller Mitgliedstaaten erforderlich, die im Rahmen von EUROSUR Informationen zur Verfügung gestellt haben und die keine Partei einer Vereinbarung gemäß Absatz 1 sind und keinem Netz gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h angehören.
- 5. Der Austausch von Informationen, die im Rahmen der Dienstleistungen für die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten erlangt wurden, an Drittländer unterliegt den Vorschriften und Regeln für diese Instrumente und Systeme sowie den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 19
Handbuch
Die Europäische Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur ein Handbuch für die Anwendung und Verwaltung von EUROSUR ("Handbuch") mit technischen und operativen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und stellt es zur Verfügung. Die Europäische Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.
Artikel 20
Monitoring und Bewertung
- 1. Die Agentur stellt sicher, dass Verfahren für das Monitoring des technischen und operativen Funktionierens von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen vorhanden sind.
- 2. Die Agentur legt am 1. Oktober 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR vor.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am 1. Oktober 2016 und danach alle vier Jahre eine Gesamteinschätzung von EUROSUR vor. Diese Einschätzung umfasst eine Bewertung der Ergebnisse anhand der Ziele und eine Bewertung der fortdauernden Gültigkeit der zugrunde liegenden Überlegungen, der Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und durch die Agentur und der Beachtung der Grundrechte. Gegebenenfalls fügt die Kommission der Einschätzung geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur die für die Berichterstattung nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Agentur stellt der Kommission die für die in Absatz 3 genannte Einschätzung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2013.
- 3. Artikel 5 Absatz 1 gilt für die an den südlichen Seeaußengrenzen und an den östlichen Landaußengrenzen der Union gelegenen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) ab 1. Oktober 2013.
- 4. Artikel 5 Absatz 1 gilt für die übrigen Mitgliedstaaten mit Land- und Seeaußengrenzen (Belgien, Deutschland, Niederlande und Schweden) ab 1. Oktober 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Die Komponenten des EUROSUR-Rahmens werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze eingerichtet, betrieben und betreut:
- a) Grundsatz der Interessengemeinschaften: Die nationalen Koordinierungszentren und die Agentur bilden Interessengemeinschaften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR. Verschiedene nationale Koordinierungszentren und die Agentur schließen sich zu Interessengemeinschaften zusammen, um in Bezug auf gemeinsame Ziele, Erfordernisse und Interessen Informationen auszutauschen.
- b) Grundsätze des kohärenten Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme und Kapazitäten genutzt. EUROSUR wird in vollem Einklang mit der Initiative zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und kosteneffizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt.
- c) Grundsätze des Informationsaustauschs und der Informationssicherung: Die im EUROSUR-Rahmen bereitgestellten Informationen stehen allen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zur Verfügung, sofern nicht spezifische Beschränkungen festgelegt oder vereinbart wurden. Die nationalen Koordinierungszentren gewährleisten die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf nationaler und europäischer Ebene auszutauschenden Informationen. Die Agentur gewährleistet die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf europäischer Ebene auszutauschenden Informationen.
- d) Grundsätze der Dienstleistungsorientiertheit und der Standardisierung: Die verschiedenen EUROSUR-Kapazitäten werden nach einem dienstleistungsorientierten Ansatz implementiert. Die Agentur trägt soweit möglich dafür Sorge, dass sich der EUROSUR-Rahmen auf international vereinbarte Normen stützt.
- e) Grundsatz der Flexibilität: Organisation, Information und Technologie sollen den EUROSUR-Beteiligten ermöglichen, auf sich ändernde Lagen flexibel und strukturiert zu reagieren.
- 1. ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 2. KOM (2008) 68 endg. vom 13.2.2008 (EUROSUR-Fahrplan). Aufschluss über die im Zeitraum 2008-2010 erzielten Fortschritte geben die Dokumente SEC(2009) 1265 endg. vom 24.9.2009 und SEC(2011) 145 endg. vom 28.1.2011.
- 3. Vgl. auch Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe cAEUV.
- 4. Siehe Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, eingefügt durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011.
- 5. KOM (2010) 385 endg. vom 20.7.2010.
- 6. ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 7. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 8. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 9. ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
- 10. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 11. ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 12. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 13. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 14. ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
- 15. ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 20.
- 16. ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.