Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08

Entwurf Gesetz zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderung des Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Aufgrund der zahlreichen Änderungen vom 17. November 2000 und der Änderung vom 23. März 2007 sowie im Interesse einer angemessenen, übersichtlichen Information der Fachöffentlichkeit erscheint die Bekanntmachung des Übereinkommenstextes unter Einbeziehung aller Änderungen geboten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das Übereinkommen in seiner durch die beschlossenen Änderungen vom 17. November 2000 und 23. März 2007 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung des ITSO-Übereinkommens nach Artikel XV Buchstabe e des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise bzw. das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Änderung von Artikel XII(c)(ii) des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation Geschehen zu Paris am 23. März 2007 (Übersetzung)

Der Wortlaut von Artikel XII Absatz (c)(ii) des Übereinkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt, das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzuteilung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzuteilung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausgewählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" wurde durch Übereinkommen am 20. August 1971 gegründet und hat ihren Sitz in Washington.

Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Gründungsmitgliedern dieser größten internationalen Satellitenorganisation, der heute 148 Mitgliedstaaten angehören.

Die Versammlung der Vertragsparteien hat am 17. November 2000 die Umstrukturierung der zwischenstaatlichen Organisation (BGBl. 2002 II S. 2452) beschlossen:

B. Einzelheiten zur Übereinkommensänderung

Artikel XII des Übereinkommens befasst sich mit der Übertragung der ursprünglich der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT von der ITU zugeteilten Orbitpositionen und Frequenzen auf das neu gegründete Unternehmen Intelsat Ltd.

Mit der am 23. März 2007 beschlossenen Änderung des Übereinkommens will die Organisation ITSO sicherstellen, dass jede künftige Nutzung des so genannten gemeinsamen Erbes (Frequenzzuteilungen, Orbitpositionen) ausschließlich durch Rechtssubjekte erfolgt, welche zuvor eine Vereinbarung über die Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 681:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter