A. Problem und Ziel
- Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründungsmitglied der größten internationalen Satellitenorganisation International Telecommunications Satellite Organization (ITSO) mit heute 148 Mitgliedstaaten.
- Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (BGBl. 1973 II S. 249), in dessen Titel im Jahr 2000 das Wort INTELSAT gestrichen wurde.
- Die 31. Außerordentliche Versammlung der Vertragsparteien hat am 23. März 2007 eine Änderung des ITSO-Übereinkommens beschlossen, mit der sichergestellt werden soll, dass jede künftige Nutzung des so genannten gemeinsamen Erbes (Frequenzzuteilungen, Orbitpositionen) ausschließlich durch Rechtssubjekte erfolgt, welche zuvor eine Vereinbarung über die Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Annahme der beschlossenen Änderung des ITSO-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Die Änderung des völkerrechtlichen Vertrages verursacht keine neuen finanziellen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Kosten für die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei.
E. Sonstige Kosten
- Auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, wird sich das Gesetz nicht negativ auswirken. Den Wirtschaftsunternehmen entstehen durch das Gesetz keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten. Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden nicht eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf Gesetz zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Der in Paris am 23. März 2007 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderung von Artikel XII(c)(ii) des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (BGBl. 1973 II S. 249), das zuletzt am 17. November 2000 (BGBl. 2002 II S. 2452) geändert worden ist, wird zugestimmt. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Übereinkommen in der durch die beschlossenen Änderungen vom 17. November 2000 und 23. März 2007 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel XV Buchstabe e des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderung des Übereinkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Aufgrund der zahlreichen Änderungen vom 17. November 2000 und der Änderung vom 23. März 2007 sowie im Interesse einer angemessenen, übersichtlichen Information der Fachöffentlichkeit erscheint die Bekanntmachung des Übereinkommenstextes unter Einbeziehung aller Änderungen geboten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das Übereinkommen in seiner durch die beschlossenen Änderungen vom 17. November 2000 und 23. März 2007 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung des ITSO-Übereinkommens nach Artikel XV Buchstabe e des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise bzw. das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Änderung von Artikel XII(c)(ii) des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation Geschehen zu Paris am 23. März 2007 (Übersetzung)
Der Wortlaut von Artikel XII Absatz (c)(ii) des Übereinkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Wenn das Unternehmen oder ein künftiges Rechtssubjekt, das die Frequenzzuteilungen des gemeinsamen Erbes nutzt, auf diese Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese Frequenzzuteilung(en) auf eine andere als die in diesem Übereinkommen genannte Weise nutzt oder Bankrott erklärt, genehmigen die notifizierenden Verwaltungen die Nutzung dieser Frequenzzuteilung(en) ausschließlich durch Rechtssubjekte, die eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben wodurch die ITSO sicherstellen kann, dass die ausgewählten Rechtssubjekte die Grundprinzipen einhalten.
Denkschrift
A. Allgemeines
Die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" wurde durch Übereinkommen am 20. August 1971 gegründet und hat ihren Sitz in Washington.
Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Gründungsmitgliedern dieser größten internationalen Satellitenorganisation, der heute 148 Mitgliedstaaten angehören.
Die Versammlung der Vertragsparteien hat am 17. November 2000 die Umstrukturierung der zwischenstaatlichen Organisation (BGBl. 2002 II S. 2452) beschlossen:
- - Alle Betriebsaufgaben bezüglich der Nutzung des globalen INTELSAT-Weltraumsystems wurden zum 18. Juli 2001 auf das neu gegründete, privatrechtliche Unternehmen Intelsat Ltd. übertragen.
- - Die verbleibende zwischenstaatliche Organisation ITSO (International Telecommunications Satellite Organization) beaufsichtigt seitdem lediglich die Einhaltung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen durch das Unternehmen Intelsat Ltd. Diese beziehen sich insbesondere auf die Sicherstellung lebensnotwendiger Telekommunikationsanschlüsse. Außerdem wurden etwa siebzig Entwicklungsländern für zunächst weitere zwölf Jahre vorteilhafte Bedingungen für die Nutzung des INTELSAT-Weltraumsystems vertraglich zugesichert.
- - Entsprechend wurde der Titel des Übereinkommens durch Streichung des Wortes "INTELSAT" auf International Telecommunications Satellite Organization (ITSO) verkürzt.
B. Einzelheiten zur Übereinkommensänderung
Artikel XII des Übereinkommens befasst sich mit der Übertragung der ursprünglich der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT von der ITU zugeteilten Orbitpositionen und Frequenzen auf das neu gegründete Unternehmen Intelsat Ltd.
Mit der am 23. März 2007 beschlossenen Änderung des Übereinkommens will die Organisation ITSO sicherstellen, dass jede künftige Nutzung des so genannten gemeinsamen Erbes (Frequenzzuteilungen, Orbitpositionen) ausschließlich durch Rechtssubjekte erfolgt, welche zuvor eine Vereinbarung über die Leistungen im öffentlichen Interesse unterzeichnet haben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 681:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 23. März 2007 des Übereinkommens vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "ITSO"
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |