Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Filmförderungsgesetzes

Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangssituation und Zielsetzung

Filmförderung in Deutschland erfolgt sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene im Rahmen eines komplexen Systems. Sie hat zum Ziel, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft zu verbessern, den deutschen Film als Wirtschafts- und Kulturgut zu stärken sowie Qualität und Vielfalt des deutschen Filmschaffens zu erhalten und weiterzuentwickeln. Ohne eine solche Förderung würde der deutsche Film - insbesondere aufgrund der Dominanz von US-amerikanischen Filmen in den deutschen Kinos - nur eine untergeordnete Rolle spielen. Da dieses Problem europaweit besteht, haben mittlerweile fast alle europäischen Staaten nationale Filmförderungssysteme eingerichtet. Auch die Europäische Kommission erkennt vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Filmförderung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bewahrung der kulturellen Vielfalt und der jeweiligen nationalen Identitäten an.

Unter Einbeziehung aller Förderungsmaßnahmen wie Produktions-, Kino- und Verleihförderung sowie Preisen und Stipendien fördern Bund und Länder den deutschen Kinofilm derzeit mit etwa 308 Mio. € pro Jahr. Auf Bundesebene nimmt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) mit einem Fördervolumen von 76,98 Mio. € (2007) die wichtigste Stellung ein. Gesetzliche Grundlage der Filmförderung durch die FFA ist das Filmförderungsgesetz (FFG). Als Sonderabgabe ist die Filmabgabe nach dem FFG in seiner geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

Das FFG zielt ausschließlich auf die Förderung des Kinofilms als besonderes ästhetisches Gut ab. Es beruht auf dem Grundgedanken, dass alle Branchenbereiche, die das Produkt "Film" verwerten, einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung und Förderung des deutschen Films zu leisten haben. Die Mittel hierfür werden von der Branche teils über eine Sonderabgabe (bei Kino- und Videowirtschaft), teils über vertraglich vereinbarte Leistungen (Rundfunkveranstalter und Programmvermarkter) aufgebracht. Sie stammen daher nicht aus dem Staatshaushalt, sondern setzen sich zusammen aus Leistungen einzelner Branchen der Filmwirtschaft durch Selbsthilfe. Die Solidarität dieses gruppennützigen Ansatzes impliziert dass den Interessen auf allen Verwertungsstufen des deutschen Films Rechnung getragen wird. An der bisherigen Finanzierungsstruktur der FFA und den bisherigen Abgabeformen wird festgehalten. Sie haben sich bewährt und zu einem ausgewogenen Verhältnis der Beiträge von Kinos, Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern geführt.

Ausgangspunkt für die weiterhin notwendige Förderung des deutschen Kinofilms ist seine schwierige Marktsituation. Die Probleme sind überwiegend struktureller Art.

Der Auswertungsmarkt für deutschsprachige Kinofilme ist zu klein, um größere Gewinne erzielen zu können. Deutsche Produzenten können oft nur die Herstellungskosten refinanzieren, aber kein Eigenkapital generieren. Eine Finanzierung über internationale Koproduktionen ermöglicht zwar größere Budgets.

Die damit verbundenen - meistens territorial festgelegten - Erlösaufteilungen führen häufig jedoch dazu, dass der deutsche Koproduzent letztlich keine nennenswerten Gewinne erzielt. Die geringe Eigenkapitalausstattung deutscher Produzenten ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Herausbringungs- und Vermarktungskosten problematisch. Hinzu kommen die zunehmende Zurückhaltung der Banken bei der Finanzierung des "Hochrisikoproduktes Film", Einsparungen der Fernsehsender bei Auftragsproduktionen sowie die wachsende Konkurrenz des Kinofilms durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Angebot anderer Medien.

Der Kinomarkt funktioniert zyklisch und wird in weiten Teilen von US-amerikanischen Produktionen mit großen Produktionsbudgets beherrscht. Seit Mitte der achtziger Jahre bis zum Jahre 2002 variierte der Marktanteil deutscher Filme auf einem Niveau zwischen neun vom Hundert und 17 vom Hundert. Zwischen 2003 und 2007 wurden deutsche Marktanteile, die einer Schwankung unterlagen, zwischen 17 vom Hundert und knapp 26 vom Hundert erreicht. Sie konzentrierten sich zwar durchweg auf nur wenige Erfolgsproduktionen. Dennoch deuten diese Steigerungen beim deutschen Marktanteil darauf hin, dass das FFG positive Wirkungen entfaltet. Das zeigt auch der wachsende Erfolg des deutschen Films im Ausland. So ist die Anzahl der internationalen Festivalerfolge von deutschen Filmen deutlich gestiegen. Die begehrte Oscar-Auszeichnung wurde gleich zwei deutschen Filmen in den letzten fünf Jahren zuerkannt. Auch bei den Filmfestspielen in Cannes war der deutsche Film im letzten Jahr wieder im Wettbewerb erfolgreich vertreten. Hinzu kommen zunehmend Erfolge im Bereich des Filmexports und das wachsende Engagement von deutschen Produzenten sowie von Talenten bei internationalen Koproduktionen.

Gleichwohl bestehen weiterhin erhebliche Strukturdefizite bei Herstellung und Verbreitung des deutschen Films.

Auf die insgesamt sehr schwierige Situation für die Filmproduktion in Deutschland hat die Bundesregierung seit 2007 mit der Einrichtung des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) reagiert. Der DFFF stellt befristet bis 2009 Produzenten in Deutschland jährlich 60 Mio. € (insgesamt 180 Mio. €) zur Erstattung von Produktionskosten zur Verfügung. Ziel des DFFF ist es, Produzenten und den Produktionsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken und internationale Großproduktionen anzuziehen. In den ersten zwölf Monaten wurden 99 Projekte mit einer Gesamtförderungssumme von rund 59,4 Mio. € bewilligt und damit das 2007 zur Verfügung stehende Fördervolumen ausgeschöpft. Die Gesamtherstellungskosten für diese Projekte betrugen rund 570 Mio. €, davon wurden allein in Deutschland rund 390 Mio. € ausgegeben.

Die Bundesregierung hat die Erfahrungen mit dem DFFF bei der bedarfsgerechten Neuausrichtung des FFG berücksichtigt. Dabei kommt vor allem dem Bereich der Vermarktung und des Abspiels von Filmen, aber auch den durch die technischen Entwicklungen in den letzten Jahren entstandenen neuen Verwertungsformen des Kinofilms sowie seiner inhaltlichen Qualität besondere Bedeutung zu. Das Geschäft von Verleih und Vertrieb deutscher Kinofilme ist ein mit hohem Risiko belastetes Geschäft. Hier müssen neue Akzente gesetzt werden, damit deutsche Verleih- und Vertriebsunternehmen der starken Wettbewerbsposition des US-amerikanischen Films entgegentreten und deutsche Filme erfolgreich in den Kinos sowie in den darauf folgenden Verwertungsstufen vermarkten können. Dabei ist auch der gewachsenen Bedeutung des Home-Entertainment-Bereichs Rechnung zu tragen.

Von der vorliegenden Neuausrichtung des FFG sollen zudem die Filmtheaterbetreiber profitieren. Sie werden in der Zukunft aufgrund der Entwicklung neuer technischer Auswertungsformen im Filmbereich - insbesondere durch die Digitalisierung der Medien - vor große Herausforderungen gestellt und sind wegen eines geänderten Freizeitverhaltens mit tendenziell fallenden Besucherzahlen pro Film konfrontiert. Die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Probleme haben in der Vergangenheit bei vielen Filmtheaterbetreibern zu einem Aufschub von notwendigen Modernisierungsmaßnahmen geführt. Der bevorstehende technologische Wandel hin zu digitalem Filmabspiel wird diese schwierige Situation weiter verschärfen. Die hierfür notwendigen Investitionsmaßnahmen werden viele Kinos nicht allein bewältigen können. Notwendig ist ein gemeinsames Konzept der gesamten Filmwirtschaft, bei dem diejenigen eine besondere Verantwortung haben, denen die neue Technik in Form von Kosteneinsparungen in hohem Maß zu Gute kommt. Hier sind insbesondere die Verleihunternehmen zu nennen, die von der ganz erheblichen Reduzierung der Kosten für Filmkopien profitieren. Notwendig ist ein Konzept, das die Vielfalt der Kinolandschaft erhält, denn nur durch sie gewinnt der deutsche Film die Öffentlichkeit, die Grundlage für seine Verankerung in der kulturellen Landschaft in Deutschland ist. Neben der technischen Konversion stellen sich Fragen nach Inhalt und Formen des Kinos im digitalen Medienzeitalter. Dieser Herausforderung müssen sich die Kinos dringlicher denn je stellen. Es ist der ausdrückliche Wille der Bundesregierung, in dieser Umbruchphase die Vielfalt der deutschen Kinolandschaft und das Kino als erstes wichtiges Glied der Verwertungskette des Kinofilms zu erhalten. Vieles allerdings wird auch von der Eigeninitiative und der Kreativität der Kinowirtschaft selbst abhängen.

Die Stärkung der Auswertungsebene ist nur dann sinnvoll, wenn das auszuwertende Produkt auch die für eine erfolgreiche Vermarktung erforderliche Qualität aufweist.

Hier besteht weiterhin Handlungsbedarf, der ganz am Anfang der Entstehung eines Kinofilms, d. h. bei der Stoffentwicklung ansetzt. Ein qualitativ gutes Drehbuch ist eine der Grundvoraussetzungen für den Erfolg eines Films. Deshalb ist ein weiteres Ziel der Novelle die Umgestaltung und Verstärkung der Drehbuchförderung.

Ein wichtiges Anliegen ist außerdem die zeitgemäße Anpassung des Gesetzes.

Dazu gehört auch die Einbindung neuer Verwerter von Filmen sowohl auf der Abgaben- als auch auf der Förderungsseite.

Der Entwurf berücksichtigt soweit wie möglich die Vorschläge und Stellungnahmen der filmwirtschaftlichen Verbände und Institutionen für eine Neugestaltung des FFG.

Die schriftlichen Vorschläge der Filmwirtschaft wurden in Einzelgesprächen jeweils präzisiert. Auf dieser Grundlage fand am 5. und 6. Dezember 2007 ein "Runder Tisch FFG-Novelle" statt, an dem sämtliche filmwirtschaftlichen Verbände, Institutionen, Länderförderer und Ländervertreter sowie Mitglieder des Kulturausschusses und filmpolitische Sprecher der Fraktionen des Bundestages teilgenommen haben. Eine Anhörung der Branche auf Basis eines Vorentwurfs zum Referentenentwurf fand vom 5. bis zum 18. März 2008 statt.

II. Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

Das FFG dient dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern. Die Zuständigkeit des Bundes für das FFG beruht daher auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz.

Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Wesentliche Aufgabe der FFA ist es, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen.

Die FFA soll zudem dazu beitragen, die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland sowie seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern. Darüber hinaus wirkt die FFA auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderungen von Bund und Ländern hin.

Um der Dominanz von US-amerikanischen Filmen in den deutschen Kinos zu begegnen ist es notwendig, qualitativ hochwertige deutsche Filme zu produzieren.

Zur Finanzierung solcher Produktionen ist eine effiziente standortunabhängige Förderung notwendig.

Die Förderungen der Länder dienen in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität der Länder als Medienstandort steigern, die jeweilige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft. Nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene ist indes geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren. Eine solche setzt zwingend eine bundeseinheitliche Regelung voraus.

Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem FFG basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Mittel finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Länderfilmförderung ist auf diesem Weg nicht zu finanzieren. Ein sonderabgabenbasiertes System auf Länderebene ist hingegen kaum vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter sitzen in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht bewirken. Zudem würde eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen. Hierdurch würde die Wirtschaftseinheit erheblich beeinträchtigt.

Das Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Filmförderung ist durch die Einführung des DFFF nicht entfallen. Anders als der auf die Förderung der Filmproduktion beschränkte DFFF soll das FFG dazu beitragen, eine dauerhafte Unterstützung aller zum Markterfolg des deutschen Films beitragenden Unternehmen und Einrichtungen der Filmwirtschaft sicherzustellen und somit langfristig eine strukturelle Verbesserung der Situation der deutschen Filmwirtschaft herbeizuführen.

Im Rahmen der Novellierung hat die Bundesregierung zahlreiche Gespräche mit Verbänden der Filmwirtschaft, Vertretern der Bundesländer und der Länderförderer geführt. Auch hierbei wurde deutlich, dass die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz weiterhin notwendig ist.

Das Fortbestehen der FFA entspricht außerdem den internationalen film- und medienpolitischen Interessen des Bundes. Nur eine bundesweite Filmförderungseinrichtung kann den Bund in filmpolitischen Fragen auf internationaler Ebene beraten. Gerade die gesamtstaatliche Repräsentanz des deutschen Films im Ausland setzt voraus, dass deutsche Filme die gesamtdeutsche kulturelle Identität verkörpern. Eine zu starke Betonung regionaler Besonderheiten ist eher geeignet, die filmwirtschaftlichen Beziehungen einzelner Bundesländer zu stärken.

III. Inhalt der Novelle

Um der schwierigen Marktsituation des deutschen Kinofilms zu begegnen und die beschriebenen Ziele effektiv umzusetzen, hat diese Novelle folgende Schwerpunkte:

Von besonderer Bedeutung sind zunächst die neuen Auswertungsformen für den Kinofilm, die sich auf verschiedene Regelungsbereiche im FFG auswirken. Einerseits müssen die Anbieter neuer Dienste, die von der Auswertung von Filmen profitieren, zum Mittelaufkommen der FFA beitragen. Bereits das bisherige Gesetz enthält eine Abgabepflicht für Video-on-Demand-Anbieter. Zukünftig werden auch Programmvermarkter, die zum Beispiel über Kabelplattformen Rundfunkprogramme Dritter bündeln und gegen Entgelt anbieten, zur Zahlung von Beiträgen herangezogen. Andererseits ist der gewachsenen Bedeutung des Home Entertainments auch auf Förderseite Rechnung zu tragen. Entsprechend sieht der Entwurf eine Förderung von Video-on-Demand-Anbietern vor.

Zudem führen die neuen technischen Entwicklungen zu einem Anpassungsbedarf bei den Sperrfristen. Die Auswertungsvorgänge haben sich beschleunigt. Die Sperrfristen werden daher verkürzt. Um den wirtschaftlichen Erfolg zu optimieren, müssen die Auswertungsstufen sinnvoll aufeinander aufbauen.

Ein weiterer Schwerpunkt dieser Novelle ist der Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Auswertern und den Produzenten. Nicht alles kann hier gesetzlich geregelt werden. Daher kommt den in § 67 geregelten Vereinbarungen eine besondere Rolle zu. Hierdurch soll insbesondere die Einhaltung von künftigen Regelungen zum Erwerb der Video-on-Demand-Rechte sichergestellt werden. Die Auswertung über Video-on-Demand stellt eine gegenüber der Fernsehausstrahlung wirtschaftlich eigenständige Auswertungsform des Films dar. Durch die bisherige Praxis werden den Herstellern seitens der Fernsehveranstalter zum Teil Verfügungsbeschränkungen auferlegt, die eine Einräumung der Video-on-Demand-Rechte an Dritte auch dann verhindern, wenn die Fernsehveranstalter kein Interesse an einer eigenen Video-on-Demand-Auswertung haben. Hierdurch wird der Markt für Video-on-Demand-Angebote unnötig blockiert. Ziel einer Vereinbarung mit den Fernsehveranstaltern sollte es sein, für geförderte Filme eine Marktöffnung zu erreichen damit diese auf Video-on-Demand-Plattformen ausgewertet werden können. Nur in Ausnahmefällen kann ein besonderes Exklusivitätsinteresse eines an der Filmherstellung beteiligten Fernsehveranstalters eine Einschränkung der Video-on-Demand-Auswertung rechtfertigen.

Neben den Regelungen zur Rechteentbündelung sollten die Vereinbarungen zwischen FFA und Fernsehveranstaltern auch Regelungen enthalten, wonach die Fernsehveranstalter den Hersteller für den Fall einer durch den Fernsehveranstalter verschuldeten Sperrfristverletzung von den Rückzahlungsansprüchen der FFA freistellen. Der überwiegende Teil der Sperrfristverletzungen in den letzten Jahren bestand in vorzeitigen Fernsehausstrahlungen. Der Produzent hat im Fall einer Sperrfristverletzung nach § 20 Abs. 6 n. F. grundsätzlich die Förderung zurückzuzahlen. Soweit der Hersteller seine Rechte nur mit der Auflage eingeräumt hat dass der Film nicht vor Ablauf der Sperrfrist ausgewertet werden darf, trifft ihn jedoch an der Sperrfristverletzung kein Verschulden. Regressansprüche gegen den Fernsehveranstalter kann der Produzent in der Regel nicht durchsetzen. Eine Verpflichtung der Sender zur Freistellung der Hersteller von den Rückzahlungsansprüchen würde dazu führen, dass die Rückzahlungslast denjenigen trifft der die Sperrfristverletzung tatsächlich verschuldet hat.

Die Neugewichtung der einzelnen Förderbereiche betrifft zunächst die Umverteilung eines Teils der bisher für die Referenzfilmförderung vorgesehenen Mittel zugunsten der Projektfilmförderung, der Drehbuchförderung und der Absatzförderung. Der Bereich der Stoffentwicklung wird zudem neu strukturiert. Bei der Neugestaltung der Drehbuchförderung steht die Qualitätssteigerung und Professionalisierung der Stoffentwicklung im Vordergrund. Wichtige Neuerungen sind dabei die alleinige Antragsberechtigung von professionellen Autoren sowie die Einführung einer Autorenberatungsstelle. Erstmalig können nunmehr auch Vorstufen eines verfilmbaren Drehbuchs (Treatment oder erste Drehbuchfassung) gefördert werden.

Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Konkurrenz durch neue Medienangebote spielt die Bewerbung eines Films eine immer größere Rolle. Zudem hat durch den DFFF die Anzahl der in Deutschland produzierten Filme deutlich zugenommen. Bei stetig steigenden Herausbringungskosten reichen die für den einzelnen Film zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr aus, um eine effektive Förderung zu gewährleisten. Um der schwierigen Situation der Verleiher zu begegnen, werden die Verwendungsmöglichkeiten der Referenzabsatzmittel erweitert und den Bedürfnissen der Verleiher angepasst. Außerdem werden die Mittel der Projektabsatzförderung deutlich erhöht.

Ein weiterer Schwerpunkt bei der Neugewichtung der Förderbereiche betrifft die Förderung des Filmabspiels. Unter Berücksichtigung der schwierigen Situation der Kinos in Deutschland und der großen Herausforderungen, die sich den Filmtheaterbetreibern durch die Umrüstung von analogem auf digitales Filmabspiel stellen wird die Projektförderung der Filmtheater gestärkt. Konkrete Förderungsmaßnahmen zur Digitalisierung der Filmtheater durch die FFA sind nicht vorgesehen. Um Regelungen für Förderungsmaßnahmen entwickeln zu können, bedarf es eines Finanzierungskonzepts, das sowohl eine flächendeckende Digitalisierung als auch einen einheitlichen technischen Standard einbezieht. Die Filmwirtschaft, insbesondere die Verleih- und Kinobranche, konnte sich aber bislang auf ein solches Konzept nicht einigen. Das Gesetz schafft nun durch eine Rechtsverordnungsermächtigung die Voraussetzung, aus dem Abgabenaufkommen der FFA konkrete Förderungsmaßnahmen zu entwickeln, wenn eine Konkretisierung der Branchenüberlegungen im Sinne eines Erhalts der Kinolandschaft vorliegt. Erst dann wird deutlich, welche Maßnahmen, die effektiv und nachhaltig wirken müssen, angezeigt sind.

Um der FFA die Möglichkeit zu geben, auf Nachfrageänderungen zu reagieren, werden die Vorgaben für die Mittelverwendung flexibler gestaltet.

IV. Finanzielle Auswirkungen

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf ist mit einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 45 500 Euro zu rechnen. Insgesamt werden drei neue Informationspflichten eingeführt und elf bestehende Informationspflichten geändert.

Die neuen Informationspflichten sowie fünf der geänderten Informationspflichten führen zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft in Höhe von insgesamt 98 000 Euro.

Die anderen sechs Änderungen bestehender Informationspflichten führen zu einer Entlastung in Höhe von 143 500 Euro.

a) Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

Mit der Novelle werden drei neue Informationspflichten eingeführt. § 36 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die Frist für den Nachweis der Finanzierung auf Antrag des Herstellers um jeweils sechs Monate verlängert werden kann. § 53 Abs. 4 eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag einen Teil der Absatzreferenzmittel für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals zu nutzen. Nach § 53b Abs. 4 werden zukünftig zurückgezahlte Förderungsmittel auf Antrag als neue Förderung an den Förderungsempfänger zurückgewährt. Insgesamt ergeben sich hieraus Mehrkosten für die Wirtschaft in Höhe von 9 500 Euro.

b) Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten

Es werden elf Informationspflichten geändert.

Die Regelsperrfrist nach § 20 Abs. 1 wurde verkürzt. Hierdurch verringert sich die zu erwartende Anzahl von Ausnahmeanträgen nach § 20 Abs. 2 und 3 erheblich.

Die im Rahmen der Auflagen nach § 25 Abs. 3 Nr. 6 bis 8 zu erbringenden Nachweise wurden ergänzt, was zu einem geringen Mehraufwand bei der Antragstellung führt. Die Aufnahme der Auszahlungsgrundsätze in § 26 Abs. 4 hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft. Die Regelungen entsprechen den bisherigen Richtlinienbestimmungen.

Im Rahmen der Projektfilmförderung werden nunmehr nach § 34 FFG die Eigenleistungen des Herstellers nicht mehr berücksichtigt. Entsprechend müssen diese im Rahmen des Antrags nach § 33 nicht mehr nachgewiesen werden. Die eintretende Entlastung ist jedoch nur geringfügig. Nach § 36 Abs. 3 kann die FFA auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird zugleich eine Zusage für die Förderung des Absatzes treffen. Eine solche Möglichkeit bestand zuvor nach § 53a Abs. 6 a. F. Durch die Neuregelung der Antragsberechtigung und der Zuständigkeit ist jedoch mit einer Zunahme der Anträge zu rechnen.

Die Drehbuchförderung wird um die Möglichkeit einer Förderung eines Treatments, einer vergleichbaren Darstellung und einer ersten Drehbuchfassung ergänzt. Zudem sind erfahrene Autoren zukünftig allein antragsberechtigt. Insgesamt ist mit einer Zunahme der Zahl der Anträge nach § 48 zu rechnen. Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 kann der Vorstand der FFA auf Antrag die Frist für den Nachweis der Verwendung verlängern. Hieraus ergeben sich keine nennenswerten Bürokratiekosten.

Die Antragsberechtigung nach § 54 wurde geändert. Hierdurch werden keine Auswirkungen auf die Antragszahlen erwartet. Die Zahl der Anträge auf Absatzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen wird sich jedoch durch die Neufassung des § 53 Abs. 2 und 3 erhöhen. Zudem wird sich die Anzahl der Anträge nach § 54 in Verbindung mit § 53b durch die neue Förderung für Video-on-Demand-Anbieter und die Einführung der Erfolgsdarlehen für die Videowirtschaft erhöhen.

Die Zahl der Anträge nach § 57 wird durch die Einführung einer Förderung des Abspiels von Kurzfilmen in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 voraussichtlich zunehmen. Umgekehrt wird jedoch die Neufassung der Referenzabspielförderung gemäß § 56 Abs. 2 zu einem deutlichen Rückgang der Anträge führen. Zudem ist durch die Anhebung der Höchstfördersumme für Förderungen nach § 56a Abs. 1 Nr. 4 mit einer Reduzierung der Zahl der Anträge nach § 57 in Verbindung mit § 56a Abs. 1 Nr. 4 zu rechnen. Insgesamt ist mit einer deutlichen Senkung der Bürokratiekosten für Anträge nach § 57 zu rechnen.

Durch die Neufassung der Informationspflichten nach § 58 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Nr. 4 ist keine Veränderung der Bürokratiekosten der Wirtschaft zu erwarten.

2. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Die Novelle leistet mit einer Gesamtentlastung der Verwaltung von 40 000 Euro einen Beitrag zur Reduzierung der Bürokratiekosten der Verwaltung. Die Übernahme der Kosten für die Schlusskostenprüfung durch den Antragsteller führt zu einer Ersparnis für die Verwaltung von 180 000 Euro. Durch die Änderung der Informationspflicht im Rahmen der Videoreferenzförderung entstehen der FFA jährliche Kosten von etwa 60 000 Euro für die Verwaltung der Erfolgsdarlehen. Die Einführung der Autorenberatungsstelle nach § 47 Abs. 3 und die erwarteten höheren Antragszahlen führen zu anhand der Erfahrungen bei ähnlichen Maßnahmen geschätzten Bürokratiekosten von 80 000 Euro jährlich.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

Das Gesetz ist vorbehaltlich der offiziellen Notifizierung nach Artikel 88 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Filmförderungsgesetzes)

Zu § 2 (Aufgaben der FFA)

Der in § 2 aufgeführte Aufgabenkatalog der Filmförderungsanstalt (FFA) dient der strukturellen Stärkung der deutschen Filmwirtschaft in allen Bereichen. Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren seit Inkrafttreten des derzeit geltenden FFG im Jahr 2004 sind Veränderungen bei der Festlegung der Aufgabenstellung für die FFA vorzunehmen.

Absatz 1 Nr. 2 beinhaltet eine beispielhafte Aufzählung einzelner Maßnahmen. Die Zusammenstellung ist nicht abschließend formuliert, um der FFA die Möglichkeit zu eröffnen sich auch neuen Aufgabenfeldern rasch stellen zu können.

Die in Absatz 1 Nr. 2 a. F. bisher vorgesehene Mitwirkung der FFA an der Erstellung einer bundesweiten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank ist erfolgreich beendet, seitdem die Aufbauphase der zentralen Internet-Plattform "filmportal.de" im Jahr 2007 abgeschlossen wurde. Insoweit entfällt künftig der gesetzliche Auftrag zur Erfüllung dieser Aufgabe, Nummer 2 wird entsprechend geändert.

Durch die Streichung des Wortes "damit" in Absatz 1 Nr. 3 wird klargestellt, dass Maßnahmen der Inlandswerbung und Maßnahmen der Auslandswerbung gleichgestellt sind. Die Streichung von Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 a. F. ist zum einen eine Folge der Einfügung des neuen Absatzes 2. Zum anderen hat sich nach der erfolgreichen Neukonzeption von German Films, der zentralen Dienstleistungsorganisation für die Außenvertretung des deutschen Films, kein Bedürfnis gezeigt, den "Kooperationsrat des Deutschen Films" fortbestehen zu lassen. Themen im Zusammenhang mit der Außenrepräsentanz des deutschen Films wurden im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung von German Films behandelt. Da es sich bei den Mitgliedern dieser Organe teilweise auch um Mitglieder des Kooperationsrates handelte, ergab sich auch hieraus keine Notwendigkeit, dass sich ein übergeordnetes Gremium damit befassen muss.

Der neu eingefügte Absatz 2 dient der Klarstellung, dass sich die FFA unter dem Vorbehalt der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (BKM) zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen darf. Die Zustimmung des BKM kann unter Beachtung der Voraussetzungen der Bundeshaushaltsordnung, insbesondere § 65 BHO, erteilt werden. Absatz 2 regelt nunmehr ausdrücklich die bestehenden Beteiligungen der FFA an German Films sowie an der gemeinnützigen GmbH "Vision Kino - Netzwerk für Film- und Medienkompetenz", die im Jahr 2005 erworben wurde. Mit dieser Neuregelung wird einem Hinweis des Bundesrechnungshofes in seiner Prüfungsmitteilung vom 7. Februar 2007 entsprochen.

Durch den eingefügten Absatz 2 verschieben sich die weiteren Absätze entsprechend. Die Ergänzung in Absatz 4 n. F. dient der Klarstellung.

Zu § 4 (Vorstand)

Die Ergänzung in Absatz 2 stellt klar, dass der Vorstand und seine Stellvertretungen in den Gremien der FFA inhaltlich aktiv, insbesondere beratend mitwirken können.

Hierdurch können der Sachverstand des Vorstandes nutzbar gemacht, die Vernetzung der Gremien gestärkt und eine gleichmäßige Entscheidungspraxis gefördert werden. Wegen der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen erstreckt sich die Beratungsfunktion nicht auf wertungsabhängige Entscheidungen. Zudem wird das Anwesenheitsrecht des Vorstandes und seiner Stellvertretungen für den Fall ihrer persönlichen Betroffenheit ausgeschlossen.

Die in Absatz 4 a. F. vorgesehene Ermächtigung für gemeinsame rechtsgeschäftliche Erklärungen durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte wird in Absatz 5 aufgenommen. Diese Regelung, die der Entlastung des Vorstandes von Verwaltungsaufgaben dient, soll künftig konkret in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden. Entsprechende administrative Regelungen, wie z.B. auch die Einhaltung des so genannten "Vier-Augen-Prinzips", werden künftig in einer Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen aufgenommen, die in Absatz 5 n. F. neu eingeführt wird. Diese Geschäftsordnung bedarf gemäß § 10 FFG der Genehmigung des BKM.

Die Nummerierung der Absätze wird entsprechend geändert.

Zu § 5 (Präsidium)

Das in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Benennungsrecht der Bundesregierung für ein Präsidiumsmitglied wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zugewiesen. Damit wird zudem eine Gleichordnung zum Benennungsrecht für den Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bewirkt.

Absatz 2 Satz 3 sieht neu die Wahl eines oder einer stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums vor. Damit bleibt die Funktionsfähigkeit der FFA auch dann erhalten, sollte der oder die Vorsitzende hinsichtlich der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben über längere Zeit verhindert sein. Die Einführung dieser Vorschrift erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Befugnisse des oder der Präsidiumsvorsitzenden nach Absatz 5 geboten.

Der Vorstand und seine Stellvertretungen nehmen Funktionen im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung der Einrichtungen wahr, an denen die FFA gemäß § 2 Abs. 2 gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Einrichtungen für die FFA bedarf es einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Kontrolle der Ausübung dieser Funktionen des Vorstandes durch das Präsidium. Dem entspricht die Ergänzung in Absatz 4.

Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 ist redaktionell bedingt, da der Vorstand zwei Stellvertretungen hat. Satz 2 wird auch um die Beendigung von Arbeitsverträgen ergänzt da bislang Unklarheit herrschte, wer die FFA im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen vertritt.

Die Ergänzung in Absatz 6 dient der Klarstellung, weil das FFG in anderen Vorschriften Beschlussfassungen des Präsidiums mit anderen Mehrheiten vorsieht.

Zu § 6 (Verwaltungsrat)

In Absatz 1 Satz 1 wird die Anzahl der Mitglieder von 33 auf 35 erhöht. Die Erhöhung der Mitgliederzahl erfolgt aufgrund der strukturellen und wirtschaftlichen Veränderungen in der Filmwirtschaft und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Einbeziehung neuer Zahlergruppen auch deren Vertretung im Verwaltungsrat, der eine Art "Filmparlament" darstellt, einhergehen muss.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird berichtigt, weil im Jahr 2005 die dort bezeichneten Verbände unter dem Dach des HDF zusammengeführt wurden.

Absatz 1 Satz 1 sieht in Nummer 7 die Erweiterung des Verwaltungsrates um ein Mitglied aus dem Bereich der Videoprogrammanbieter vor, um der besonderen Bedeutung dieser Einzahlergruppe Rechnung zu tragen. Nummer 8 n. F. wird aus redaktionellen Gründen eingefügt. Nummer 9 sieht eine Erweiterung um einen Sitz für Video-on-Demand-Anbieter und damit die Präsenz dieser Zahlergruppe im Verwaltungsrat vor. Die nachfolgenden Nummern verändern sich entsprechend. Die Änderungen bei Nummer 12 n. F. und 14 n. F. berücksichtigen die aktuellen Veränderungen der Verbandsstrukturen bei den Produzentenverbänden.

Die Ergänzungen in Absatz 1 Satz 3 sowie in Absatz 2 dienen der Klarstellung. Mit der Änderung in Absatz 3 wird die Bezeichnung der für Kultur und Medien zuständigen Behörde richtig gestellt. Absatz 5 Satz 2 wird zur Klarstellung neu eingefügt.

Die Änderung in Absatz 7 betrifft die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates und ist eine Folgeänderung zur Erweiterung des Verwaltungsrates um ein zusätzliches Mitglied.

Absatz 8 wird aus redaktionellen Gründen geändert.

Zu § 7 (Vergabekommission)

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Vergabekommission um ein weiteres Mitglied verstärkt wird. Mit der Vergrößerung des Gremiums wird dem Bedürfnis nach erhöhtem Sachverstand im Bereich des Filmwesens entsprochen. Zur Begründung dieser Änderung vgl. auch § 8.

Die Neuregelungen in Absatz 3 dienen zum großen Teil der Präzisierung. Die in Satz 1 geregelte Dauer des Benennungszeitraumes bleibt auf höchstens drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung begrenzt. Dies soll dazu beitragen dass die Meinungsbildungsprozesse innerhalb dieses Gremiums, das über den Großteil der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel der FFA entscheidet, durch neue Ansichten und Bewertungen in der Entscheidungspraxis befruchtet wird.

Satz 2 wurde neu eingefügt und sieht im Anschluss an die reguläre Amtsperiode eines Mitglieds die Möglichkeit einer erneuten Wiederbenennung nach Ablauf von weiteren fünf Jahren vor. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass filmfachliche Sachkunde nicht unbegrenzt zur Verfügung steht.

Die bisherigen Regelungen zur gleichberechtigten Berücksichtigung von Frauen und Männern in der Vergabekommission wurden in Absatz 3 Satz 4 und 5 den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Die Sätze 2, 3, 4 und 5 a. F. werden gestrichen. Aufgrund des Verweises auf die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1413) ist künftig eine angemessene Berücksichtigung von Frauen sicherzustellen.

Die Regelung der Vorschriften für stellvertretende Mitglieder in einem eigenständigen Absatz 4 dient der sprachlichen Klarheit. Zudem wird die Verweildauer von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern differenziert geregelt. Die Möglichkeit einer (mehrfach) wiederholten Benennung als Stellvertreter oder Stellvertreterin hängt von der tatsächlichen Verweildauer und Einflussnahme in der Kommission ab.

Von einer unwesentlichen Mitwirkung ist auszugehen, sofern das stellvertretende Mitglied nicht mehr als an einem Drittel der Sitzungen der Vergabekommission teilgenommen hat.

Die nachfolgenden Absätze verschieben sich um eine Position nach hinten.

Absatz 5 ist eine Folgeänderung zur Mitgliederverstärkung nach Absatz 2.

Zu § 8 (Zusammensetzung der Vergabekommission)

Satz 1 Nr. 3 wird berichtigt, weil im Jahr 2005 die dort bezeichneten Verbände unter dem Dach des HDF zusammengeführt wurden. Nummer 5 sieht die Erweiterung der Vergabekommission um ein Mitglied für die Gruppe der Produzenten vor. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass gerade die Vergabekommission neben dem kreativen Sachverstand in besonderer Weise auf die filmwirtschaftliche Expertise der Produzenten angewiesen ist, um über die Förderungsfähigkeit und -würdigkeit von Filmprojekten zu entscheiden. Das in Nummer 4 und 5 für die beiden Sitze der Produzenten neu geregelte Benennungsrecht berücksichtigt die aktuellen Veränderungen der Verbandsstrukturen bei den Produzentenverbänden.

Zu § 8a (Unterkommissionen)

Einen Schwerpunkt der FFG-Novellierung bildet der Bereich der Absatzförderung.

Um künftig bei den Förderungsmaßnahmen des Filmabsatzes nach § 53a auch den Interessen der Filmexporteure besser Rechnung tragen zu können, wird mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 n. F. ausdrücklich klargestellt, dass künftig auch die Filmexporteure in dieser Unterkommission vertreten sein sollen. Ihre genaue Kenntnis der ausländischen Märkte und ihre Erfahrung im Auslandsvertrieb sind für die realistische Einschätzung von Verkaufschancen eines Filmprojektes und damit auch für die Bewilligung von

Förderungsmaßnahmen nach § 53a von besonderer Bedeutung. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 n. F. sehen ebenfalls die Berücksichtigung der neuen Anbieter in der Video-Unterkommission vor. Auch sie sollen künftig in dieser Unterkommission vertreten sein. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Unterkommissionen nicht Mitglied der Vergabekommission sein müssen.

Der neu eingefügte Absatz 2 Satz 3 dient der Präzisierung.

Zu § 9 (Befangenheit)

Absatz 1 Satz 1 wird zur Klarstellung auch auf organschaftliche Beziehungen erweitert.

Zu § 12 (Rechnungslegung)

Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. Bereits mit der letzten FFG-Novelle wurde eine Umstellung der kameralistischen auf die kaufmännische Buchführung vorgenommen.

Damit ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung gegenstandslos geworden.

Zu § 14 (Zweckbindung der Förderungsmittel)

Das bisherige Abtretungs- und Verpfändungsverbot resultiert daraus, dass die Mittel für Fördermaßnahmen der FFA nahezu ausschließlich aus den Abgaben sowie Leistungen der Filmwirtschaft (einschließlich des Fernsehens) stammen. Die Legitimität dieser Abgaben und Leistungen ist dem Grunde nach an den Nutzen geknüpft den die Filmwirtschaft aus den geförderten Maßnahmen sowie den allgemeinen Förderaktivitäten der FFA zieht. Die Einführung einer auf den Förderungszweck beschränkten Möglichkeit, Förderungsansprüche an eine Bank oder ein Kreditinstitut zur Finanzierung abzutreten oder zu verpfänden, beachtet dieses Prinzip der Zweckbindung. Dies trägt zugleich der heutigen Praxis Rechnung, dass gerade im Bereich der Filmproduktion Finanzierungshilfen von Banken oder Kreditinstituten nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Zu § 14a (Begriffsbestimmungen)

§ 14a enthält allgemeine Begriffsbestimmungen, die sich bisher in verschiedenen Regelungen fanden.

Absatz 1 entspricht der Definition des Begriffs "programmfüllend" aus § 15 Abs. 1 a. F.

Klargestellt wurde in Absatz 2 der Begriff des Kinderfilms. "Kinderfilme" müssen zum einen von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) entweder ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren freigegeben worden sein. Zusätzlich zu dieser Altersfreigabe, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder ausschließen soll, müssen sich die Filme durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten und für diese Altersgruppe geeignet sein. Bei der Einstufung eines Films als "Kinderfilm" wird eine Entscheidung einer anderen öffentlichen Fördereinrichtung, den Film im Wege der Produktionsförderung als Kinderfilm zu fördern maßgeblich zu berücksichtigen sein.

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung eines Herstellers, sich an der Finanzierung von Filmen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung herstellt werden, zu beteiligen, anderen als rein wirtschaftlichen Kriterien folgt.

Deshalb sind solche Filme nicht als Erstlingsfilme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Sie kommen damit als Referenzfilm nicht in Betracht, stehen aber auch, selbst wenn sie programmfüllend waren, der Wertung eines späteren Films als Erstlingsfilm nicht entgegen.

Absatz 4 definiert den Begriff "Kurzfilm". Die Beschränkung auf 15 Minuten Laufzeit soll sicherstellen, dass nach dem Gesetz nur solche Kurzfilme gefördert werden, die zum Abspiel im Kino geeignet sind. Die Laufzeit von mindestens einer Minute dient der Abgrenzung von dem Format der Werbespots.

Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "reguläre Erstaufführung". Der Begriff ist in erster Linie für die Sperrfristen nach § 20 relevant. Eine reguläre Erstaufführung ist dann gegeben, wenn der Film eine Woche lang in mindestens einem deutschen Filmtheater gegen ein marktübliches Entgelt abgespielt wurde. Nicht ausreichend sind daher einzelne Aufführungen im Vorfeld des eigentlichen Kinostarts (so genannte Previews). Die Aufführung muss zudem in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb und in einem kinogeeigneten technischen Format erfolgen.

Absatz 6 enthält eine Definition des Begriffs "Videoabrufdienste" (Video-on-Demand-Dienste). Die Definition entspricht in technischer Hinsicht der Definition des Begriffs "audiovisuelle Mediendienste auf Abruf" in Artikel 1 Buchstabe g) der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit). In Bezug auf die sonstigen Voraussetzungen bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen beiden Definitionen. So fallen unter die Definition des Begriffs Videoabrufdienste auch nichtkommerzielle Angebote sowie Dienste, bei denen die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Öffentlichkeit nicht den Schwerpunkt der Dienstleistung darstellt. Umfasst sind sämtliche Formen von Video-on-Demand unabhängig davon, ob der Film vom Endnutzer nur für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft genutzt werden kann. Die Definition ist auch unabhängig von der Art der Endgeräte. Entscheidend ist nur, dass die Übertragung elektronisch - insbesondere also nicht in körperlicher Form - stattfindet und dass der Zeitpunkt der Übertragung vom Nutzer oder von der Nutzerin bestimmt wird.

Zu § 15 (Allgemeine Förderungsvoraussetzungen)

§ 15 enthält nunmehr ausschließlich allgemeine Förderungsvoraussetzungen. Die Überschrift des Paragraphen wird entsprechend geändert. Der bisherige Absatz 1 entfällt wegen der Neuregelung in § 14a Abs. 1.

Die Anforderungen an die förderungsfähige Endfassung des Films werden konkretisiert. Insbesondere wird klargestellt, dass auch eine deutsch synchronisierte Fassung die Förderungsvoraussetzungen erfüllt.

Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 n. F. teilweise neu hinzugekommenen Voraussetzungen für einen förderfähigen Film nehmen Bezug auf Regelungen des Europäischen Rechts. Diese so genannten kulturellen Kriterien sollen gewährleisten, dass die Förderungshilfen einem kulturellen Produkt zugute kommen und daher nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe d) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beihilferechtlich zulässig sind. Mit den Voraussetzungen in Nummer 5 werden die kulturelle Dimension sowie der geschichtliche und gesellschaftliche Anspruch des zu fördernden Films verdeutlicht. Die Voraussetzungen in Nummer 6 sollen sicherstellen, dass Originaldrehbuch, Motive, Handlung, Stoffvorlage und Endfassung des geförderten Films einen kulturellen Bezug bzw. einen ausdrücklichen Bezug zum deutschen oder europäischen Kulturkreis und Sprachraum haben. Zugleich soll ein Anreiz für das barrierefreie Abspiel für Seh- und Hörgeschädigte geschaffen werden. Die in Buchstaben e und f aufgenommenen Kriterien sind auf die besonderen Inhalte von Dokumentarfilmen bezogen. Die Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a n. F. entspricht Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 a. F.

Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung des für Kultur und Medien zuständigen Mitglieds der Bundesregierung richtig gestellt.

Die Absätze 2 und 3 enthalten Folgeänderungen im Hinblick auf die Neufassung von § 15.

Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 Satz 1. Der Vorstand kann keine Ausnahme von dem Kriterium des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 a. F. mehr zulassen, da dieses Merkmal nunmehr Bestandteil des Kriterienkatalogs in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist.

Zu § 16 (Internationale Koproduktionen)

Absatz 1 Nr. 1 und 2 enthalten Folgeänderungen im Hinblick auf die Neufassung von § 15.

Durch den neu eingefügten Absatz 1 Nr. 1 wird klargestellt, dass internationale Koproduktionen, die unter das dort genannte Europäische Übereinkommen fallen, neben den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nur den im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Voraussetzungen entsprechen müssen. Sie sind damit von den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für internationale Koproduktionen entbunden. Diese Regelung stellt sicher, dass die Fördervoraussetzungen für internationale Koproduktionen nicht in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geraten. Mit dem neuen Absatz 1 Nr. 1 verschieben sich die weiteren Nummern entsprechend.

Absatz 1 Nr. 3 stellt nunmehr klar, dass nur bei majoritär deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt worden sein muss. Der Klammerzusatz am Ende von Absatz 1 dient der Legaldefinition des Begriffs "internationale Koproduktionen".

Die neuen Voraussetzungen für eine förderungsfähige internationale Koproduktion in Absatz 3 nehmen Bezug auf Regelungen des Europäischen Rechts. Diese so genannten kulturellen Kriterien sollen gewährleisten, dass die Förderungshilfen einem kulturellen Produkt zugute kommen und daher nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe d) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beihilferechtlich zulässig sind.

Zu § 16a (Internationale Kofinanzierung)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Neufassungen von §§ 15 und 16 und Bestimmung des Begriffs "internationale Kofinanzierung".

Zu § 17 (Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Absätze 1 und 2 enthalten Folgeänderungen im Hinblick auf die Neufassung von § 15 und der Legaldefinitionen in § 16 und § 16a. Das Recht der BAFA nach Absatz 1 Satz 2, eine gutachterliche Stellungnahme der FFA einzuholen, trägt der Tatsache Rechnung, dass die §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 3 nunmehr inhaltliche kulturelle Kriterien enthalten, die unter Umständen von der BAFA nicht geprüft werden können. Der Verweis auf § 17a in den Absätzen 1 und 2 dient der Klarstellung.

Zu § 17a (Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben)

Absatz 1 enthält Folgeänderungen zur Neufassung von § 15 und zur Legaldefinition in § 16. Die Einfügung des Zusatzes "im Inland" stellt die bisherige Formulierung in § 17a Abs. 1 Nr. 1 a.F richtig. Die Ausweitung auf die Schweiz trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Schweiz um ein teilweise ebenfalls deutschsprachiges Nachbarland handelt, zu dem enge filmwirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 dient der übersichtlicheren Darstellungsweise und stellt keine sachliche Änderung dar.

Absatz 3 wird neu eingefügt. Diese Regelung ermöglicht, dass in Ausnahmefällen internationale Koproduktionen und Kofinanzierungen auch dann gefördert werden können wenn der Mindestanteil eines Vertragspartners - abweichend von Absatz 1 Nr. 2 - nur zehn vom Hundert beträgt und ein bilaterales Koproduktionsabkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat der EU oder einem anderen EWR-Staat besteht das die Möglichkeit solcher Förderungen eröffnet und die Gegenseitigkeit hinsichtlich der finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge gewährleistet. Damit wird den rechtlichen Entwicklungen in Europa Rechnung getragen die die Förderung bilateraler Koproduktionen und Kofinanzierungen teilweise bereits dann erlauben, wenn der Minderheitskoproduzent nur einen Anteil von zehn vom Hundert hält. Dies eröffnet im Sinne eines gewünschten intensiveren kulturellen und wirtschaftlichen Austausches insbesondere zwischen europäischen Ländern, z.B. aus dem gleichen Sprachraum oder aus an Deutschland angrenzenden Ländern, die Möglichkeit, eine erheblich größere Anzahl von Koproduktionen und Kofinanzierungen zu fördern.

Der Hinweis auf Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zielt darauf ab, dass zwischen den Vertragsparteien einer Koproduktion oder Kofinanzierung eine Ausgewogenheit sowohl hinsichtlich des investierten Gesamtbetrags als auch hinsichtlich der jeweiligen künstlerischen und technischen Beteiligungen bestehen muss. Mit dem Ausschluss der Förderungen nach den §§ 22, 23, 41 und § 53, die auf automatische Fördertatbestände Bezug nehmen, werden die Förderungsmöglichkeiten auf die Projektfilmförderung begrenzt. Förderungen von Projekten mit einem deutschen Anteil von nur zehn vom Hundert werden sich daher wohl in überschaubaren Ausmaßen bewegen. Auf das bisherige Erfordernis in § 17a Abs. 3 a. F., dass der Rahmen der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschritten werden darf, wird künftig verzichtet, da die Mittel, die für die Projektfilmförderungen vorgesehen sind, keinen speziell für internationale Koproduktionen und Kofinanzierungen reservierten Anteil enthalten und insofern kein Regelungsbedarf besteht.

Durch den neu eingefügten Absatz 3 verschieben sich die weiteren Absätze jeweils um eine Position.

Zu § 20 a. F. (Streichung der Vorschriften zur gemeinsamen Aufführung mit Kurzfilmen)

Die Umsetzung des Kopplungsgebots bei der Aufführung eines geförderten programmfüllenden Films mit einem Kurzfilm hat sich in der Praxis als schwierig und im Ergebnis nicht zielführend erwiesen. Um den Kurzfilm als Vorfilm im Kino effektiv zu stärken, wird das Gebot deshalb nun durch neue Förderanreize für Kinos und Verleiher ersetzt, namentlich durch die Erweiterung der Projektförderung für Filmtheater auf das Abspiel von Kurzfilmen in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und die Ausdehnung der Verwendungsmöglichkeiten im Rahmen der Referenzförderung für Vertriebs- und Verleihunternehmen auf den Verleih von Kurzfilmen (§ 53 Abs. 1 Satz 1).

Zu § 20 n. F. (Sperrfristen)

Die Sperrfristen sind nunmehr in § 20 n. F. geregelt, da sie auch für mit Absatzförderung geförderte Filme gelten. Die Überschrift wird aus redaktionellen Gründen angepasst. Die bisherige Sperrfristenregelung (§ 30 a. F.) bedarf im Hinblick auf die technischen Entwicklungen der letzten Jahre einer Anpassung. Die Auswertungszeiträume haben sich verkürzt. Die in der Ausnahmevorschrift in § 30 Abs. 2 a. F. vorgesehene Verkürzung hat sich in der Praxis zur Regelanwendung entwickelt. Eine hohe Anzahl von Ausnahmeanträgen zur Sperrfristenverkürzung war in den letzten Jahren vom Präsidium zu entscheiden. Hinzu kommt, dass "Auswertungslöcher" zwischen den verschiedenen Auswertungsarten die Werbewirkung aus der vorangehenden Auswertungsstufe aufheben. Dies liegt nicht im Gesamtinteresse der Filmwirtschaft. Vor diesem Hintergrund werden auch die Sperrfristen für die Auswertung durch Video-on-Demand und Payper-View-Angebote den Sperrfristen für die Bildträgerauswertung gleichgesetzt. Beide Auswertungsformen ermöglichen die Nutzung einzelner Filme gegen gesondertes Entgelt im privaten Bereich.

Ziel der Verkürzung der Sperrfristen ist eine Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse des Marktes. Hierdurch sollen auch die Anzahl der Ausnahmeanträge und der damit verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden. Trotz der Verkürzung der Sperrfristen bleiben Ausnahmetatbestände notwendig. Wenn sich im Einzelfall herausstellt, dass die Auswertung eines Films in einer Stufe abgeschlossen ist besteht kein Bedürfnis mehr, mit der Auswertung in der nächsten Stufe zu warten. Einer Regelung bedarf es auch weiterhin für Fälle, in denen ein Bedürfnis für eine vorzeitige Sperrfristverkürzung besteht. Filme mit weit überdurchschnittlichen Herstellungskosten lassen sich in der Regel nur durch eine besonders hohe Beteiligung eines Fernsehveranstalters finanzieren. In diesen Fällen soll es möglich bleiben dem Fernsehveranstalter die notwendige Planungssicherheit zu geben.

Die Neuregelungen für entgeltliche Video-on-Demand- und Payper-View-Angebote in Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 1 werden sprachlich der Legaldefinition in § 14 Abs. 6 und der Neufassung des § 67 Abs. 2 angepasst. Durch die Neuregelung verschieben sich die nachfolgenden Nummern in den Absätzen 1, 2 und 3 um jeweils eine Position nach vorne.

Der Begriff "nicht verschlüsseltes Fernsehen" wird durch den Begriff "frei empfangbares Fernsehen" ersetzt. Die Regelungen beziehen sich auf die Sperrfristen für diese Programmart, mag sie verschlüsselt oder unverschlüsselt übertragen werden. Für unentgeltliche Video-on-Demand-Angebote, für die bisher keine ausdrückliche Sperrfristenregelung bestand, gilt zukünftig die Sperrfristenregelung für frei empfangbares Fernsehen. Unentgeltliche Angebote führen zu einer deutlichen Entwertung der nachfolgenden Auswertungsstufen. Sie sollen daher unabhängig von der Art der Nutzung erst am Ende der Auswertungskette zulässig sein.

In Absatz 3 werden die Regelungen für die Fernsehauswertung aus systematischen Gründen zusammengefasst.

Absatz 4 bestimmt nunmehr, dass der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach Absatz 2 oder 3 erst nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung gestellt werden darf.

Grundsätzlich sollen die Sperrfristen erst dann verkürzt werden, wenn beurteilt werden kann, ob das Schutzbedürfnis für die Kinoauswertung fortbesteht oder diese ohnehin abgeschlossen ist.

Die Regelungen für die vorzeitige Sperrfristenverkürzung in § 20 Abs. 5 n. F. werden neu gefasst. Die bisherige Regelung des § 30 Abs. 5 a. F. stieß insbesondere aufgrund des Kriteriums des "besonderen öffentlichen Interesses" auf erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Die bereits bisher geltenden Kriterien, wonach der Film besonders hohe Herstellungskosten aufweisen muss und es einer überdurchschnittlich hohen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bedarf werden nunmehr ausdrücklich als Zulässigkeitskriterien für die Antragstellung ausgestaltet. Der Begriff "besonders hohe Herstellungskosten" wird durch die in § 34 Abs. 6 a. F. enthaltene Legaldefinition ersetzt. Hierdurch wird der Streichung des § 34 Abs. 6 Rechnung getragen. Soweit die Entscheidung über die Sperrfristverkürzung vor Beginn der regulären Erstaufführung getroffen wird, setzt die Begründetheit des Antrags neben dem bereits bisher erforderlichen besonderen filmwirtschaftlichen Interesse eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Mindestkopienzahl voraus. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Sperrfristen nur für solche Filme vorzeitig verkürzt werden, die tatsächlich im Kino ausgewertet werden. Die Entscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf abweichend von Absatz 2 einer Zweidrittelmehrheit. Die vorzeitige Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen auf sechs Monate ist wie bei der Sperrfristverkürzung nach Beginn der regulären Erstaufführung nur einstimmig möglich. Die besonderen Begründetheitsanforderungen des § 20 Abs. 5 n. F. gelten nicht, wenn über den Antrag erst nach Beginn der regulären Erstaufführung entschieden wird. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3. Es wird eine ausdrückliche Richtlinienkompetenz für den Verwaltungsrat eingefügt. Diese dient in erster Linie zur Festlegung der nach Absatz 5 Satz 2 erforderlichen Mindestkopienzahl.

Zu § 21 (Archivierung)

Ziel der Archivierungspflicht nach dem FFG ist die Sicherung, Erhaltung und Nutzung von Filmen als Teil des nationalen audiovisuellen Erbes. Die bisher in § 21 a. F. vorgesehene Hinterlegung einer Filmkopie "im gedrehten Originalformat" ist vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen nicht mehr sinnvoll. Zunehmend werden Filme analog gedreht und digital nachbearbeitet oder vollständig digital gedreht. Im ersten Fall ist die bloße Hinterlegung der analogen Kopie nicht zweckmäßig, da sie die digitale Nachbearbeitung und damit die Kinofassung nicht berücksichtigt; im zweiten Fall ist die Hinterlegung der digitalen Fassung problematisch, weil das Bundesarchiv im Einklang mit den internationalen Standards für die Langzeitarchivierung bisher nur in Ausnahmefällen digitale Kopien als Archivkopien entgegennimmt. Hintergrund ist, dass bisher keine gesicherten Standards für die Langzeitarchivierung von Digitalisaten existieren. Zudem ist für die Archivierung und Erhaltung von Filmen eine möglichst frühe Kopierstufe das am besten geeignete Material; im herkömmlichen Produktionsprozess ist dies das Original-Bild- und Ton-Negativ im Endschnitt.

Die neue Formulierung lässt nunmehr offen, in welchem Format die Kopie übergeben wird und überlässt die Regelung dem Bundesarchiv. Damit kann den laufenden technischen Entwicklungen flexibel Rechnung getragen werden.

Zu § 22 (Referenzfilmförderung)

Die Neustrukturierung der Referenzfilmförderung bei der letzten Novellierung des FFG hat sich grundsätzlich bewährt. An verschiedenen Stellen erfolgen nunmehr kleinere Anpassungen zur Optimierung der Förderung.

Die Referenzfilmförderung dient der Prämierung des national und international erfolgreichen Films. Dabei steht grundsätzlich der wirtschaftliche Erfolg, also der Erfolg an der Kinokasse im Vordergrund. Die Privilegierung von Filmen, die ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden (FBW) erhalten haben, wird in Absatz 1 künftig auf die Auszeichnung mit dem Prädikat "besonders wertvoll" beschränkt. Es ist nicht erwiesen, dass mit einem FBW-Prädikat der niedrigeren Stufe "wertvoll" ein größerer wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint nur die Auszeichnung mit dem Prädikat "besonders wertvoll" als hinreichendes Indiz für die besondere Qualität des Films, die es rechtfertigt, die Referenzschwelle um ein Drittel der sonst erforderlichen Besucher und Besucherinnen zu senken.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass Besucher kombinierter Veranstaltungen aus einer Filmvorführung einerseits und einer anderen Veranstaltung wie einem Konzert oder einem Fußballspiel andererseits bei der Berechnung der maßgeblichen Besucherzahl nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Karte für die Filmvorführung gesondert erworben werden kann oder die Filmvorführung den Schwerpunkt der Veranstaltung darstellt. Anderenfalls wäre es durch eine Filmvorführung bei einem Massenkonzert oder in einem Sportstadion jederzeit möglich die Referenzschwelle zu erreichen, ohne dass nachzuweisen ist, dass die hohe Besucherzahl auf die Aufführung des Films zurückzuführen ist. Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen, weil die Referenzschwelle von 150 000 Punkten bereits in Absatz 1 geregelt ist.

In Absatz 6 wird eine Regelung aufgenommen, wonach Referenzpunkte von weniger als 10 000 Punkten in einem Kalenderjahr bei der Ausschüttung für dieses Kalenderjahr grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Hierdurch soll verhindert werden dass Kleinstbeträge auszuzahlen sind, bei denen der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zur Förderungssumme steht. Die erzielten Referenzpunkte werden jedoch nicht endgültig gelöscht. Erreicht ein Film zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums - etwa nach einem Festivalerfolg oder im Fall von Kinder- und Dokumentarfilmen im übernächsten Kalenderjahr nach der Erstaufführung - weitere Referenzpunkte, werden die noch nicht berücksichtigten Referenzpunkte bei der folgenden Ausschüttung berücksichtigt sofern insgesamt mindestens 10 000 Referenzpunkte erreicht werden.

Zu § 23 (Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten)

Für Filme mit Produktionskosten von unter einer Million Euro gelten zukünftig die gleichen Bestimmungen wie für Erstlingsfilme. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei Filmen mit besonders niedrigen Produktionskosten bereits eine wesentlich geringere Zuschauerzahl als Erfolg anzusehen ist.

Die Definition des Begriffs Erstlingsfilm wird gestrichen, da der Begriff nunmehr in § 14a Abs. 3 n. F. definiert wird. Der bei Kinder- und Dokumentarfilmen maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Referenzpunkte wird von vier auf zwei Jahre verkürzt. Besucher und Besucherinnen nicht gewerblicher Abspielstätten werden zukünftig auch bei Dokumentar- und Kinderfilmen nicht mehr berücksichtigt. Beide Maßnahmen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand hat sich im Vergleich zur Bedeutung der Besucherzahlen im dritten und vierten Jahr nach der Erstaufführung sowie der Ermittlung der Besucherzahlen nicht gewerblicher Abspielstätten als unverhältnismäßig hoch erwiesen.

Absatz 2 enthält eine Folgeänderung zur Ausweitung der Sonderregelungen des § 23 auf Filme mit niedrigen Herstellungskosten.

Zu § 24 (Antrag)

Absatz 2 erhält lediglich eine Klarstellung. Die Antragsfrist gilt für alle Fälle der Referenzfilmförderung unabhängig davon, wie sich der für die Anerkennung der Referenzpunkte maßgebliche Zeitraum bestimmt. Die Anmeldefrist wird gestrichen, weil diese in der Praxis nicht relevant ist und zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führt.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Nachweis der Voraussetzungen der §§ 14a Abs. 1 sowie der §§ 15, 16 und 18 für den Referenzfilm erbracht werden muss. Die Ergänzung des § 14a Abs. 1 beruht auf einer Folgeänderung durch die Übernahme der Definition des programmfüllenden Films aus § 15 Abs. 1 a. F. in die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 14a Abs. 1 n. F. Die Ergänzung des Verweises auf § 17a dient der Klarstellung.

Zu § 25 (Zuerkennung)

Die bisherigen Bestimmungen zur Auszahlung werden aus systematischen Gründen nunmehr in § 26 geregelt. In der Überschrift wird der Begriff Auszahlung gestrichen.

§ 25 Abs. 3 a. F. wird entsprechend zu § 26 Abs. 1 n. F. Die Nummerierung der folgenden Absätze verschiebt sich um eine Position nach vorn.

In § 25 Abs. 3 n. F. wird klargestellt, dass die FFA verpflichtet ist, den Bescheid mit den genannten Auflagen zu versehen.

Durch die Neuregelung in Nummer 6 soll klargestellt werden, dass der Rückfall der Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet nach fünf Jahren auch dann gilt, wenn die Rechte einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden.

Eine ähnliche Regelung findet sich bereits derzeit in § 6 Abs. 4 der Richtlinie D.1.

Ziel der Regelungen zum Rechterückfall ist nicht die Beschränkung der Rechte der Fernsehveranstalter, sondern eine Stärkung der Produzenten. Für die Regelung von Ausnahmen wird eine ausdrückliche Richtlinienkompetenz des Verwaltungsrates geschaffen.

Nach Nummer 7 dürfen die zwischen Hersteller und Fernsehveranstalter vereinbarten Vertragsbedingungen nicht zum Nachteil des Herstellers von den in den Vereinbarungen zwischen FFA und Fernsehveranstaltern festgelegten Vertragsbedingungen abweichen. Die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbarten Vertragsbedingungen müssen auch dann eingehalten werden, wenn sie nicht in den Vereinbarungen zwischen FFA und Fernsehveranstaltern selbst, sondern in darin in Bezug genommenen Vereinbarungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern geregelt sind.

Hierdurch soll es der FFA ermöglicht werden, durch eine Bezugnahme in den Vereinbarungen mit den Fernsehveranstaltern nach § 67 Abs. 1 FFG die Einhaltung der derzeit zwischen Herstellern und öffentlichrechtlichen Sendern verhandelten Neufassung der Allgemeinen Bedingungen zu Film- und Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen zur Förderungsvoraussetzung zu machen.

Für den Fall, dass weder zwischen Produzenten und Fernsehveranstaltern noch in den Vereinbarungen der FFA mit den Fernsehveranstaltern eine Einigung über dem Zweck des Gesetzes Rechnung tragende Vertragsbedingungen erzielt werden konnte wird der Verwaltungsrat ermächtigt, durch Richtlinie zu bestimmen, welchen Anforderungen die Verträge zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern als Förderungsvoraussetzung genügen müssen.

Durch die neu eingefügten Zuerkennungsvoraussetzungen in den Nummern 6 und 7 wird die bisherige Nummer 6 zu Nummer 8. Die ergänzenden Formulierungen sollen sicherstellen dass die Zahlung des Beitrags an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films (German Films) gegenüber der FFA durch den Hersteller nachgewiesen wird. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit bedarf die Durchsetzbarkeit der Zahlung der Abgabe an German Films der Verbesserung.

Diese Mittel kommen über German Films wiederum der Auslandswerbung zugute.

Für die Höhe der zu zahlenden Abgabe werden nunmehr auch Nettoerlöse über 1 500 000 Euro berücksichtigt. Sofern ein Film mit dem Auslandsverkauf der Rechte einen derart hohen Erlös erzielt, erscheint es gerechtfertigt, German Films auch an den über 1 500 000 Euro liegenden Erlösen zu beteiligen.

Zu § 26 (Auszahlungsgrundsätze)

Die Überschrift wird geändert, weil § 26 n. F. aus systematischen Gründen nunmehr alle Bestimmungen zur Auszahlung enthält.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 25 Abs. 3 a. F. Durch die Einfügung des Begriffs "bedarfsgerecht" wird dem Gedanken der §§ 44, 23 BHO in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprochen, wonach Zuwendungen nur aufgrund eines entsprechenden Bedarfs ausgezahlt werden dürfen. Die Nummerierung der bisherigen Absätze 1 und 2 verschiebt sich um eine Position nach hinten.

Absatz 2 Nr. 3 beschränkt sich nunmehr auf eine Regelung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland und auf Personengesellschaften, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland ist. Die bisherige Voraussetzung eines gegenüber den Vorschriften des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes erhöhten Mindest- bzw. Stammkapitals wird aufgehoben. Gerade vor dem Hintergrund der häufig für Filmproduktionen gegründeten Gesellschaften, die lediglich einen einzigen Zweck verfolgen (so genannte Single-Purpose-Gesellschaften), erscheinen die bisherigen Mindestanforderungen zu hoch. Aufgrund der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über das erforderliche Mindestkapital ist das Risiko hinreichend eingegrenzt. Die Beibehaltung einer Mindestkapitalsumme für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland soll sicherstellen, dass für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für die kein gesellschaftsrechtliches Mindeststamm- oder Grundkapital besteht - wie zum Beispiel für die englische Limited -, ein solches Mindestkapital gefordert wird.

In Absatz 2 Nr. 4 wird klargestellt, dass für die aufgrund des europäischen Beihilferechts bestehende Grenze von 50 vom Hundert für den Finanzierungsanteil aus Förderungshilfen von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen der gesamte öffentliche Finanzierungsanteil zugrunde zu legen ist.

Dies betrifft sowohl Filme, die zugleich Förderungsmittel über den Deutschen Filmförderfonds oder der kulturellen Filmförderung des BKM erhalten, als auch Filme, die zugleich von einer Fördereinrichtung der Bundesländer gefördert werden.

Ausnahmen können künftig für Filme gewährt werden, die entweder Herstellungskosten haben, die unter dem Median der Herstellungskosten der von der FFA geförderten Filme liegen, oder die einen schwierigen Absatz erwarten lassen.

Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der Absatz von Filmen mit vergleichsweise hohen Herstellungskosten aufgrund eines beschränkten Adressatenkreises schwierig sein kann. Der Median bezeichnet den Wert, bei dem die Anzahl der Filme, deren Herstellungskosten über diesem Wert liegen, der Anzahl der Filme mit Herstellungskosten unter diesem Wert entspricht.

Absatz 2 Nr. 6 erweitert die Gründe für die Versagung der Auszahlung um den Fall, dass bei einem früheren Vorhaben die Abgabe an German Films nicht geleistet wurde. Der Versagungsgrund besteht nur, solange die Abgabe nicht gezahlt wurde.

Die Abgabe kann daher jederzeit nachgezahlt werden mit der Folge, dass das Auszahlungshindernis entfällt.

Antragsteller und Antragstellerinnen, die durch unrichtige Angaben, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht haben, widerrechtlich Förderungshilfen erlangt haben, werden nach Absatz 2 Nr. 7 in Verbindung mit Absatz 3 für fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen. Hierdurch wird es der FFA ermöglicht, innerhalb des Systems des FFG auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abrechnungskontrolle zu reagieren. Aufgrund der weitreichenden Folge greift die Vorschrift nur bei unrichtigen Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen. Hierzu gehören nur solche Voraussetzungen, die sich auf die Gewährung der Förderungshilfe auswirken.

Nach Absatz 4 erfolgt die Auszahlung in bis zu drei Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Dies entspricht der derzeitigen Auszahlungspraxis. Die Auslagen für die Schlusskostenprüfung sind vom Förderungsempfänger zu erstatten. Durch diese Neuregelung soll gewährleistet werden, dass die Kosten der Schlusskostenprüfung von demjenigen getragen werden, der sie durch seinen Förderantrag veranlasst hat.

Dem Förderungsempfänger könnte ebenfalls auferlegt werden, eine Schlusskostenrechnung vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin geprüft worden ist. Die Vergabe des Auftrags für die Schlusskostenprüfung durch die FFA ist jedoch kostenmäßig deutlich vorteilhafter.

Durch die Vergabe eines einzigen Auftrags zur Prüfung sämtlicher Schlusskostenrechnungen können wesentlich günstigere Konditionen bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgesetzt werden. Die anteilig auf den einzelnen Hersteller entfallenden Kosten sind daher wesentlich geringer als im Fall einer Einzelprüfung. Die Gesamtkosten für die Schlusskostenprüfungen sind unter den Förderungsempfängern entsprechend der jeweiligen Förderungssumme aufzuteilen.

Zu § 28 (Verwendung)

Der Zeitraum für die Verwendung der Förderungsmittel wird auf zwei Jahre nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides verkürzt. Dem Berechtigten zustehende Referenzmittel müssen hiernach immer innerhalb von zwei Jahren abgerufen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Mittelabrufs. Zugleich gelangen die gebundenen Mittel der FFA frühzeitig wieder in den Förderkreislauf. Letztlich führt dies zu geringeren Rücklagen der FFA. Damit wird auch den Bedenken des Bundesrechnungshofes aus seiner Prüfungsmitteilung vom 7. Februar 2007 Rechnung getragen, wonach überhöhte Rücklagen zu vermeiden seien.

Die Ergänzung des Verweises auf die §§ 17a, 18 und 19 in Absatz 1 dient der Klarstellung.

In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Möglichkeit zur Verwendung der gesamten Förderungsmittel für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals gestrichen. Das bisherige Kriterium für die ausnahmsweise Verwendung der gesamten Mittel für die Aufstockung des Eigenkapitals hat sich nach den Erfahrungen der FFA als nicht geeignet erwiesen. Der unmittelbare Einsatz für ein neues Filmvorhaben steht gerade im Gegensatz zu dem Zweck einer nicht nur kurzfristigen Aufstockung des Eigenkapitals. Der Einsatz der Förderungsmittel für das neue Filmvorhaben lässt sich überdies in der Regel nicht mehr nachweisen, wenn die Mittel dem Eigenkapital zugeführt wurden.

Zu § 29 (Rückzahlung)

Die Ersetzung des Verweises auf die §§ 15, 16, 18 und 19 durch den Verweis auf § 28 Abs. 1 ist systematischer Natur. § 28 Abs. 1 bestimmt, welche Voraussetzungen der mit Referenzmitteln hergestellte Film erfüllen muss.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 enthält eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 25 und 26.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 enthält eine Folgeänderung zur Neufassung des § 26.

Zu § 30 (Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union)

Da der Regelungsgehalt von § 30 a. F. nunmehr in § 20 n. F. geregelt ist, wird § 30a unverändert zu § 30.

Zu § 30a (entfällt)

Folgeänderung zu § 30.

Zu § 31 (Bürgschaften)

In Absatz 1 wird der Bezug auf nach den §§ 32 ff. geförderte Filme aus systematischen Gründen gestrichen. Die Geltung für Filme, die Projektfilmförderung für die Herstellung eines Films erhalten haben, ergibt sich nunmehr aus dem Verweis in § 32 Abs. 5.

Die bei der letzten Novellierung des FFG eingeführte Möglichkeit zur Übernahme von Bürgschaften wird auf den Fall der Übernahme von Bürgschaften gegenüber Fernsehveranstaltern zur Besicherung der Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films beschränkt. Die Möglichkeit der Übernahme von Bürgschaften gegenüber zwischenfinanzierenden Banken für ausstehende Finanzierungsmittel hatte keine praktische Bedeutung. Die Übernahme von Bürgschaften gegenüber Banken führt nicht zu einer Reduzierung der Finanzierungskosten.

Absatz 2 enthält eine Folgeänderung zur Änderung des Absatz 1.

Zu § 32 (Förderungshilfen)

Die Drehbuchfortentwicklung wird im Rahmen der Projektfilmförderung geregelt.

Durch die Neuzuordnung ist zukünftig die Vergabekommission für die Drehbuchentwicklungsförderung zuständig. Ziel der Drehbuchfortentwicklung ist die Entwicklung eines Drehbuchs für ein bestimmtes Filmvorhaben bis zur Drehreife. Die Drehbuchfortentwicklung ist daher richtigerweise der Herstellung des Films zuzurechnen. In Bezug auf die Filmherstellung besitzt die Vergabekommission die größere Sachnähe. Darüber hinaus hat die Vergabekommission durch die Neuzuordnung die Möglichkeit, grundsätzlich förderungswürdigen Projekten, die jedoch noch nicht hinreichend entwickelt sind, zunächst Drehbuchfortentwicklungsförderung zu gewähren.

Der Aufbau des § 32 wird aus systematischen Gründen teilweise umgestellt.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Entscheidung über die Vergabe einer Projektfilmförderung um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Streichung der Formulierung "auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste" beruht auf der Erweiterung der Projektfilmförderung um die Drehbuchfortentwicklung.

Eine inhaltliche Änderung der Kriterien für die Förderung der Herstellung von Filmen ergibt sich hieraus nicht. Entsprechend sind dem Antrag auf Förderung der Herstellung eines Films nach § 33 Abs. 2 Satz 2 weiterhin unter anderem das Drehbuch sowie die Stab- und Besetzungsliste beizufügen. Aus systematischen Gründen wird die Voraussetzung aus Absatz 3 a. F., wonach in angemessenem Umfang auch Projekte, die zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, gefördert werden sollen, nunmehr in Absatz 1 Satz 2 geregelt. Die Berücksichtigung der Beschäftigung technischer und kaufmännischer Nachwuchskräfte wird nicht übernommen da diese Förderungsvoraussetzung bereits in § 25 Abs. 3 Nr. 4 geregelt ist, auf den § 35 nunmehr explizit verweist.

Die Regelförderhöhe für die Förderung zur Herstellung eines Films von 250 000 Euro wird aufgehoben. Es gilt nur noch die maximale Förderungssumme von 1 000 000 Euro. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die durchschnittlichen Herstellungskosten in den letzten Jahren gestiegen sind. Hierdurch werden auch höhere Förderungssummen notwendig. Bereits derzeit liegt die durchschnittliche Förderhöhe erheblich über der bisher vorgesehenen Regelförderhöhe von 250 000 Euro. Zudem wird eine Flexibilisierung erreicht. Die Vergabekommission kann somit auf die deutlichen Schwankungen der durchschnittlichen Herstellungskosten zwischen verschiedenen Jahren reagieren. Die Kriterien für die Höhe der Förderungsmittel bleiben unverändert.

Absatz 3 regelt die Drehbuchfortentwicklungsförderung und entspricht inhaltlich § 47 Abs. 3 a. F. Für die Verwendung des fortentwickelten Drehbuchs, die Schlussprüfung und die Rückzahlung gelten weiterhin die speziellen Vorschriften für Drehbücher.

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Projekten wird das bisher geltende starre Kriterium einer dreimaligen Förderung ohne Rückzahlung durch eine Regelung ersetzt wonach allgemein die Rückzahlungen früherer Förderungen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Projekts herangezogen werden können. Zudem können die Zugangsmöglichkeiten zu anderen Förderungsmitteln nach diesem Gesetz bei der Auswahl berücksichtigt werden. Die Förderung eines Filmvorhabens, für das z.B. automatische (Referenz-)Förderungsmittel zur Verfügung stehen, kann daher abgelehnt werden, wenn nur eines von zwei grundsätzlich gleichermaßen förderungswürdigen Filmvorhaben mit Projektfilmförderungsmitteln gefördert werden kann dem anderen Projekt aber keine automatischen Mittel zustehen.

Nach Absatz 5 n. F. finden die Vorschriften über die Übernahme von Bürgschaften nach § 31 weiterhin auch auf Filmvorhaben Anwendung, die Projektfilmförderung für die Herstellung eines Films erhalten haben. Für Filmvorhaben, die lediglich Drehbuchfortentwicklungsförderung erhalten haben, kann die FFA keine Bürgschaften übernehmen.

Absatz 5 a. F. wird gestrichen. Die Regelung steht in Widerspruch zu § 17a Abs. 1 Nr. 2.

Absatz 6 enthält eine Folgeänderung zu Absatz 5. Außerdem wird die Bezeichnung des für Kultur und Medien zuständigen Mitglieds der Bundesregierung richtig gestellt.

Zu § 33 (Antrag)

Die Ergänzung des Verweises auf § 17a in Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung.

Die weiteren Änderungen in Absatz 2 stellen Folgeänderungen zur Neufassung des § 14a und des § 32 Abs. 3 dar. Absatz 2 Satz 3 entspricht inhaltlich der in § 48 Abs. 2 a. F. genannten Antragsvoraussetzung für die Förderung einer Drehbuchfortentwicklung. Absatz 3 a. F. wird gestrichen, da es auch für geringere Förderbeträge gerechtfertigt erscheint, zwecks besserer Beurteilung von Qualität und Wirtschaftlichkeit eines Filmvorhabens die Vorlage eines Drehbuchs und einer Stab- und Besetzungsliste zu fordern. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass von der Ausnahmeregelung bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

Zu § 34 (Eigenanteil des Herstellers)

Die Regelungen zum Eigenanteil finden wie bisher nur auf Förderungshilfen für die Herstellung eines Films Anwendung. Der Eigenanteil nach Absatz 2 wird von 15 auf fünf vom Hundert gesenkt. Eigenleistungen werden bei der Berechnung des Eigenanteils nicht mehr berücksichtigt. Es wird jedoch klargestellt, dass der Eigenanteil auch durch Vorabverkäufe von Lizenzrechten finanziert werden kann.

Dies ergab sich bereits nach dem alten Gesetz aus einem Umkehrschluss aus § 34 Abs. 4 a. F. Die Änderungen dienen der Angleichung der Förderungsbedingungen an die Förderungsbedingungen der Länderförderer. In Bezug auf Gemeinschaftsproduktionen wird klargestellt, dass der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers für die Berechnung des Eigenanteils maßgeblich ist.

Da der Eigenanteil zukünftig nicht mehr durch Eigenleistungen finanziert werden kann wird die Definition des Begriffs Eigenleistungen in Absatz 3 gestrichen.

In Absatz 3 n. F. wird der Mindesteigenanteil nach Anrechnung der Entgelte für Fernsehnutzungsrechte der neuen Regelung zum Eigenanteil in Absatz 2 angepasst.

Nach Absatz 4 n. F. können für die ersten zwei programmfüllenden Filme Ausnahmen von der Voraussetzung eines Eigenanteils von fünf vom Hundert und von dem Mindesteigenanteil nach Anrechnung der Entgelte für die Fernsehnutzungsrechte zugelassen werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis.

Der bisher zulässigen Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 a. F. bedarf es aufgrund der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 nicht mehr.

Absatz 6 entfällt aufgrund der Herabsetzung des Eigenanteils auf fünf vom Hundert.

Ein Eigenanteil von fünf vom Hundert kann auch bei Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten verlangt werden.

Zu § 35 (Bewilligungsbescheid)

§ 35 verweist für die Bewilligung von Förderungshilfen für die Herstellung eines Films auf die im Rahmen der Referenzfilmförderung nach § 25 Abs. 3 zu erteilenden Auflagen. Bereits nach dem bisher geltenden Recht wurde § 25 Abs. 4 a. F. auch im Rahmen der Projektfilmförderung angewendet. Zudem sah § 39 Abs. 2 Nr. 6 für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen nach § 25 Abs. 4 a. F. die Rückzahlung der Förderungshilfen vor. Es fehlte bisher jedoch an einem ausdrücklichen Verweis.

Durch den Verweis auf § 25 Abs. 3 n. F. gelten die zusätzlichen Auflagen zur Sicherstellung des Rechterückfalls im Fall der Rechteeinräumung an einen Verleiher, der Einhaltung der Vertragsbedingungen zwischen Fernsehveranstaltern und Produzenten sowie der Zahlung der Abgabe an German Films auch für die Projektfilmförderung.

Zu § 36 (Förderungszusage)

Absatz 1 enthält Folgeänderungen zur Neufassung des § 32 und zur Streichung des § 33 Abs. 3. Die Schriftform wird nun in Absatz 4 geregelt, weil sie auch für Förderungszusagen nach Absatz 3 n. F. gilt. Die Möglichkeit der Verlängerung der sechsmonatigen Frist in Absatz 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Herstellung des Films verzögern kann. Auch die mehrmalige Verlängerung der Frist ist möglich.

Absatz 3 entspricht § 53a Abs. 3 a. F. Von dieser Vorschrift wurde bisher kein Gebrauch gemacht, da sie im Rahmen der Absatzförderung geregelt war und es an einer Antragsberechtigung für den Hersteller fehlte. Die Möglichkeit einer Verbindung der Bewilligung von Projektfilmförderung mit einer Zusage für die Förderung des Absatzes des Films stellt sicher, dass bereits in diesem Stadium der Filmherstellung eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Kinoauswertung geschaffen wird.

Zu § 37 (Auszahlungsgrundsätze)

Absatz 1 enthält zunächst eine Folgeänderung zu § 32 Abs. 3. Die weiteren Änderungen in Absatz 1, 2 und 3 entsprechen weitestgehend der Neufassung der Auszahlungshindernisse bei der Referenzfilmförderung in § 26 Abs. 2, vgl. insoweit die Begründung zu § 26 Abs. 2 Nr. 3, 4, 6 und 7 sowie Abs. 4. Die Auszahlung in bis zu vier Raten entspricht der bisherigen Praxis. Absatz 5 entspricht der bisherigen Auszahlungsregelung für die Drehbuchfortentwicklungsförderung in § 49 Abs. 2 a. F.

Zu § 38 (Schlussprüfung)

Absatz 1 Nr. 3 a. F. wird gestrichen. Eine Prüfung der Qualität des Films soll über die Prüfung der Einhaltung des § 19 hinaus nicht erfolgen. Eine solche Prüfung gibt der FFA einen zu weiten Beurteilungsspielraum in Bezug auf die inhaltliche Bewertung eines Films. In dem neu eingefügten Absatz 1 Nr. 4 wird klargestellt, dass auch die Voraussetzungen des § 16a und des § 17a geprüft werden, soweit eine internationale Kofinanzierung vorliegt. Der Hersteller muss künftig an Stelle der Filmkopie dreizehn DVD"s des Films einreichen. Hierdurch wird die Arbeit der Vergabekommission erleichtert, da für jedes Mitglied eine DVD zur Verfügung steht.

Die zusätzliche DVD dient der Prüfung durch die FFA. Die Neuregelung liegt auch im Interesse des Herstellers, da die Kosten für die Herstellung von dreizehn DVD"s wesentlich niedriger sind als die für die Herstellung der bisher einzureichenden 35mm-Kopie.

Zu § 39 (Rückzahlung)

Die Rückzahlungsbedingungen werden auch auf Anregung aus dem Kreis der Länderförderungen an die dort geltenden Bedingungen angepasst. Hierdurch soll die Rückzahlungsquote an die FFA, die in den letzten zehn Jahren zwischen 1,1 vom Hundert und 6,5 vom Hundert lag, verbessert werden. Nach der bisherigen Regelung stand die FFA bei der Rückzahlung in der Praxis im Rang hinter den Länderförderern. Ein weiterer Vorteil der Angleichung besteht in der Erleichterung der Erstellung der Rückführungspläne für die Produzenten.

Die Rückzahlungspflicht beginnt grundsätzlich nach Rückführung des Eigenanteils, der nunmehr bei fünf vom Hundert liegt. Liegt der Eigenanteil bei über fünf vom Hundert, kann die FFA günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Unabhängig von der Anzahl der beteiligten Fördereinrichtungen an der Filmfinanzierung erfolgt die Rückzahlung an Fördereinrichtungen aus 50 vom Hundert der Erlöse nach Rückführung des Eigenanteils. Die Ermächtigungen der FFA, von den festgelegten Rückführungsbedingungen abzuweichen, dienen der Flexibilisierung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in möglichst vielen Fällen eine einheitliche Rückführung von Förderungsmitteln nach dem FFG und der Länderförderungen erfolgen kann.

Dies gilt sowohl für den Erlösanteil, aus dem die Rückführung erfolgt, als auch für die im Einzelfall anzuerkennenden Kosten.

Die Rückzahlungsfrist wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Nicht zuletzt durch neue Auswertungsformen wie Video-on-Demand gewinnt die zweite Auswertungswelle des Films nach dem Rückfall der Fernsehnutzungsrechte für den Hersteller an Bedeutung. Davon soll auch die FFA profitieren.

Zu § 41 (Referenzförderung)

Die bisherige Referenzförderung wird durch ein neues Referenzmodell ersetzt, das auf eine effektivere und zeitgemäße Produktionsförderung, verbunden mit einem erhöhten Qualitätsanspruch an die Referenzkurzfilme, abzielt:

Die Qualität der Referenzkurzfilme wird durch die Kriterien der Festivalerfolge bzw. -teilnahmen oder der Preise bzw. Nominierungen nachgewiesen. Diesen kulturellen Erfolgen gehen regelmäßig qualifizierte Bewertungen des Films - und damit eine qualitative Anerkennung - durch fachkundige Auswahl- oder Sichtungskommissionen voraus. Die neu eingeführten Referenzkriterien der Wettbewerbsteilnahme bei Festivals berücksichtigen darüber hinaus die elementare Bedeutung von Festivals gerade für das Genre Kurzfilm. Der besondere Stellenwert der Festivals für den Kurzfilmerfolg ergibt sich aus der Erfahrung, dass die Kinoauswertung von Kurzfilmen bisher selten ist und die Besucherzahlen entsprechend gering sind. Umso wichtiger sind die zahlreichen internationalen und nationalen Festivals, die als Diskussionsforen, Marktplatz, Impulsgeber und nicht zuletzt als Abspielort die bedeutendste Plattform für den deutschen Kurzfilm bilden.

Wegen der erwähnten Funktion und Bedeutung von Auswahl- und Sichtungskommissionen als Qualitätskontrolle werden Preise und Festivals nur dann berücksichtigt wenn der Film durch eine Auswahl- oder Sichtungskommission für die Teilnahme am Wettbewerb eines Festivals bzw. für die Nominierung bzw. Auszeichnung mit einem Preis ausgewählt wurde. Die bloße Einreichung bzw. Anmeldung eines Films bei einem Festival oder für einen Preis genügt also nicht, um Zugang zur Referenzförderung nach § 41 Abs. 1 zu erhalten.

Die erhöhte Effektivität der Förderung wird durch die Straffung der Referenzkriterien erreicht. Die bisherige starke Gewichtung der FBW-Prädikate hat in der Vergangenheit bewirkt, dass sehr viele Kurzfilme einen Förderungsanspruch auslösten. In der Konsequenz führte dies zu einer jeweils relativ niedrigen Förderungssumme. Die neue Regelung reduziert die berücksichtigungsfähigen FBW-Prädikate auf das Prädikat "besonders wertvoll". Allein die Auszeichnung eines Films mit diesem FBW-Prädikat genügt nicht mehr, um einen Förderungsanspruch auszulösen. Vielmehr sieht Absatz 3 zusätzliche kulturelle Kriterien als Voraussetzung für einen Förderungsanspruch vor. Hierdurch werden die verfügbaren Mittel von Anfang an selektiver auf ausgewählte Kurzfilmtalente verteilt und zudem über eine Verdoppelung der Referenzpunkte herausragende Kurzfilme besonders berücksichtigt. Gleichzeitig erhöht sich der auf das jeweilige Filmprojekt entfallende Förderungsbetrag im Interesse einer effektiveren Förderung. Auf diese Weise wird auch dem erhöhten Finanzierungsbedarf des Produzenten für neue Projekte im Hinblick auf die gestiegenen Produktionskosten angemessen Rechnung getragen.

In Anlehnung an die bisherige Fassung des § 41 FFG nennt die Vorschrift weiterhin ausdrücklich den Deutschen Kurzfilmpreis sowie den Deutschen Wirtschaftsfilmpreis und den Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis, wobei die Gewichtung der einzelnen Auszeichnungen unterschiedlich ist. Weitere, in der Vorschrift nicht genannte Preise kann der Verwaltungsrat gemäß Absatz 4 Satz 3 durch Aufnahme in seine Richtlinie berücksichtigen. Ihm obliegt im Übrigen auch die Festlegung der zu berücksichtigenden Festivals in einer Richtlinie.

Der in Absatz 1 enthaltene Verweis auf § 14a Abs. 4 n. F. stellt sicher, dass der Film eine Mindestdauer von einer Minute hat, um reine Werbespots aus der Referenzförderung auszuschließen. Werbespots dienen nicht dem Zweck des Gesetzes, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativkünstlerische Qualität des deutschen Films zu fördern.

Die Voraussetzung der Freigabe und Kennzeichnung durch das Jugendschutzgesetz in Absatz 1 a. F. ist entfallen. Bei nicht programmfüllenden Kinderfilmen wird dem Erfordernis der Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes nunmehr durch die Begriffsbestimmung für Kinderfilme in § 14a Abs. 2 n. F. Rechnung getragen. Soweit es sich bei dem Referenzfilm nicht um einen Kinderfilm handelt, ist das Erfordernis der Jugendfreigabe weder ein notwendiges noch ein geeignetes Referenzkriterium.

Zu § 42 (Antrag)

Die zweijährige Antragsfrist soll verhindern, dass Filme gefördert werden, die älter als zwei Jahre sind. Das Förderungsverfahren wird damit gestrafft. "Altfälle" haben keinen Zugang mehr zur Referenzförderung, wodurch sich der Bürokratieaufwand bei der FFA in diesem Förderbereich reduziert.

Zu § 44 (Zuerkennung, Auszahlung)

Der Verweis in Absatz 2 auf § 26 Abs. 1 ist eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 25 und 26.

Zur Regelung in Absatz 3 vgl. die Begründung zu § 26 Abs. 2 Nr. 7 n. F.

Zu § 45 (Verwendung)

Die Referenzförderung für Kurzfilme soll für neue Filme verwendet werden, die auch tatsächlich im Kino aufgeführt werden können. Da die Aufführung von "nicht programmfüllenden Kinderfilmen" im Kino in der Praxis kaum vorkommt, wurde die entsprechende Passage gestrichen; programmfüllende Kinderfilme werden bereits vom Oberbegriff "programmfüllende Filme" erfasst. Die Ergänzung in Satz 2 hat klarstellenden Charakter.

Zu § 47 (Förderungshilfen)

Die Stärkung der Stoffentwicklung stellt einen Schwerpunkt der Novelle dar. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Regelungen tragen der Erkenntnis Rechnung, dass gute, qualitativ wertvolle Filmproduktionen grundsätzlich von gut erarbeiteten und entwickelten Stoffen abhängig sind.

Die Drehbuchförderung wird durch die Regelung in Absatz 1 in finanzieller Hinsicht erheblich gestärkt. Die Förderungshilfen für die Herstellung von verfilmbaren Drehbüchern betragen 30 000 bzw. bis zu 50 000 Euro im Einzelfall. Dadurch wird insbesondere auch für bereits erfolgreiche Autoren und Autorinnen der Anreiz erhöht, Drehbücher für Kinofilme zu erstellen, statt vorwiegend bzw. vorzugsweise für den Fernsehfilmbereich zu arbeiten.

Zudem wird in Absatz 2 erstmals die Förderung von Ideen für viel versprechende und für die Verfilmung geeignete Stoffe eingeführt, die auf Basis eines hierzu jeweils bei der FFA einzureichenden Exposés in einem entsprechenden Treatment, einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung umgesetzt werden.

Damit sollen bereits im Vorstadium der Drehbucherstellung die Qualität und Vielfalt geeigneter Stoffe erhöht und zugleich Talente gefördert werden. Auf diese Weise wird die Auswahl an Drehbüchern, die ohne Auftrag geschrieben werden, auch für die Produzentenlandschaft und insbesondere den internationalen Markt erweitert.

Die Maßnahme richtet sich gleichermaßen an Nachwuchsautoren und -autorinnen sowie an etablierte Autoren und Autorinnen. "Treatment" ist ein mittlerweile in der deutschen Filmbranche anerkannter Fachbegriff für die Entwicklungsstufe zwischen Exposé und erster Drehbuchfassung. Nach Absatz 2 Satz 1 können auch dem Treatment vergleichbare Darstellungen, wie sie z.B. für Dokumentarfilme erstellt werden gefördert werden. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass Förderungen nach Absatz 2 und Absatz 1 kumuliert werden können.

Das Instrument der Förderung eines Stoffes bis hin zur Entstehung eines Treatments, einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung leistet einen über den Drehbuchbereich hinausreichenden wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft. Es hat zum Ziel, das Verhältnis von produziertem Film zu in der Projektentwicklung befindlichen Stoffen an internationale Maßstäbe anzugleichen.

Sowohl die Förderung zur Drehbuchherstellung nach Absatz 1 als auch die Förderung nach Absatz 2 setzen für weniger erfahrene Autorinnen und Autoren, die nur gemeinsam mit einem Produzenten antragsberechtigt sind, die Zusammenarbeit mit einer von der FFA beauftragten Autorenberatungsstelle voraus. Die Einführung dieser Regelung in Absatz 3 dient in erster Linie der Qualitätssteigerung von Treatments, vergleichbaren Darstellungen und Drehbüchern sowie der Begleitung der Autorinnen und Autoren mit dem Ziel, die Verfilmung ihres Vorhabens zu realisieren und damit auch zu einer Steigerung der Verfilmungsquote von geförderten Drehbüchern beizutragen. Die Autorenberatungsstelle ist ein Beratungs- und Begleitungsangebot, das Autorinnen und Autoren die Chance bietet, sich im Bedarfsfall im Hinblick auf den Inhalt und die Qualität der Stoffe bzw. Drehbücher, aber auch auf Präsentationsformen und ihre nationale und internationale Vermarktung beraten und begleiten zu lassen. Einzelheiten der Zusammenarbeit mit der Autorenberatungsstelle regelt die Richtlinie des Verwaltungsrates. Hierin soll insbesondere die Intensität der Zusammenarbeit näher geregelt werden, wobei vor allem der jeweilige Beratungsbedarf entsprechend der Qualifikation und den Erfahrungen der geförderten Autorinnen und Autoren maßgeblich sein wird.

Professionelle Autorinnen und Autoren können die Beratung durch die Autorenberatungsstelle bei Bedarf in Anspruch nehmen.

Absatz 4 stellt klar, dass eine Förderung nicht zulässig ist, wenn bereits von anderer Stelle gefördert wurde. Zulässig sind jedoch Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, bei denen die Herstellung eines Drehbuchs eine Position und nicht ausschließlich Gegenstand der Förderung ist. Die FFA kann jedoch bei der Festlegung der Höhe der Förderung von anderer Stelle gewährte Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung berücksichtigen.

Die Drehbuchfortentwicklungsförderung in § 47 Abs. 3 a. F. wurde aus der Drehbuchförderung herausgelöst und der Projektfilmförderung zugeordnet. Sie zielt darauf ab, die tatsächliche und auf die jeweilige Produktion bezogene "Drehreife" des jeweils fortzuentwickelnden Drehbuchs herzustellen, und ist daher systematisch eher im Bereich der Produktionsförderung anzusiedeln.

Zu § 48 (Antrag)

Durch die Neuregelung bei der Antragstellung wird der Anreiz für professionelle Autoren und Autorinnen erhöht, einen Förderungsantrag zu stellen. Zugleich soll die große Anzahl von Debütanträgen reduziert werden, von denen ein hoher Anteil erfahrungsgemäß ohne Aussicht auf Realisierung ist oder professionellen Anforderungen an ein Drehbuch nicht genügt. Künftig sind erfahrene Autorinnen und Autoren nach Absatz 2 Satz 1 allein antragsberechtigt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Regelung zu mehr Anträgen professioneller Autoren und Autorinnen führen wird, deren Prüfung in der Regel aber weniger aufwendig ist.

Drehbuchautorinnen und -autoren mit wenig oder ohne Erfahrung können dagegen die Förderung nach § 47 nur gemeinsam mit einem erfahrenen Hersteller beantragen der seinerseits mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt haben muss.

Zu § 49 (Auszahlung)

Mit Rücksicht auf die verschiedenen Stadien der Konzept- oder Drehbuchentwicklung ist nach Absatz 1 eine ratenweise Auszahlung der Förderung möglich. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 63.

Zur Regelung in Absatz 2 vgl. die Begründung zu § 26 Abs. 2 Nr. 7 n. F.

Zu § 50 (Verwendung)

Die neuen Regelungen sind Folgeänderungen zu § 47 n.F.

Zu § 51 (Schlussprüfung)

Die Absätze 1 und 2 enthalten Folgeänderungen zu § 47 n. F.

Absatz 2 Satz 1 sieht nun eine einheitliche Frist für die Vorlage des geförderten Vorhabens vor. Die ursprüngliche Regelung, wonach der Autor oder die Autorin die Frist für die Vorlage durch Angabe des Fertigstellungsdatums selbst bestimmt, hat sich in der Praxis wegen zu kurzer Fristen häufig als nicht tauglich erwiesen. Durch die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 kann der Vorstand nunmehr in begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist einräumen.

Zu § 52 (Rückzahlung)

Der neue Absatz 1 Nr. 1 soll die Zusammenarbeit mit der Autorenberatungsstelle (§ 47 Abs. 3) sicherstellen. Die nachfolgenden Ordnungsnummern sind entsprechend neu nummeriert. Die Streichung in Absatz 1 Nr. 3 n. F. dient der Klarstellung.

Zu § 53 (Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen)

Die Überschrift wird aus redaktionellen Gründen konkretisiert. Die Verweise in Absatz 1 Satz 1 und 2 wurden um die §§ 17a, 18 und 19 erweitert. Der Verweis auf § 17a stellt klar, dass für die Förderung des Absatzes von Filmen, die in internationalen Koproduktionen hergestellt wurden, die dort genannten Voraussetzungen - insbesondere die vorgegebene deutsche Mindestbeteiligung - vorliegen müssen. Darüber hinaus müssen nun sowohl der Referenzfilm als auch der neue Film die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 erfüllen.

Da nach Absatz 1 Satz 1 nur noch der Referenzfilm ein programmfüllender Film sein muss können Mittel aus der Referenzabsatzförderung künftig auch für den Absatz von Kurzfilmen verwendet werden. Hierdurch soll ein Anreiz für Verleiher geschaffen werden, den Absatz von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino auszuwerten.

Diese Änderung zugunsten des Absatzes von Kurzfilmen soll neben der Ausweitung der Projektabspielförderung für Kurzfilme als Vorfilm im Kino (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) einen weiteren Ausgleich für die Streichung des § 20 FFG a. F. (Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen) darstellen.

Die Verwendungsmöglichkeiten der Referenzabsatzförderung werden in Absatz 3 zur Stärkung der Kinovermarktung erweitert und zugleich der filmwirtschaftlichen Praxis angepasst. Die Möglichkeit, Referenzmittel nun auch zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten (so genannte Minimumgarantien) an nach diesem Gesetz geförderten Filmen einzusetzen, soll die Zusammenarbeit zwischen Verleihunternehmen und Produzenten verbessern.

Zudem wurde im neu eingefügten Absatz 4 eine Regelung entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Aufstockung des Eigenkapitals auch für Verleih- und Vertriebsunternehmen übernommen, weil die Situation von kleinen Verleih- oder Vertriebsunternehmen insofern mit der von kleinen Produktionsfirmen vergleichbar ist.

Der Zusatz "branchennützig und strukturverbessernd" in Nummern 5 und 6 dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Spruchpraxis der FFA. Gefördert werden nur Maßnahmen, die strukturverbessernden Charakter für die gesamte Branche besitzen oder im Gesamtinteresse der Branche liegen. Die Verwendungsmöglichkeit nach Nummer 6 a. F. wurde mangels Praxisrelevanz gestrichen. Durch die Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten verschieben sich die Nummerierungen in Absatz 3 und die Absätze nach Absatz 4 entsprechend. Die Streichung in Absatz 5 n. F. ist eine Folgeänderung zur Streichung von § 23 Abs. 1 Satz 4.

Zu § 53a (Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen)

Die Überschrift wird auch hier aus redaktionellen Gründen konkretisiert. Die Definition von "Absatz" wurde aus systematischen Gründen in Absatz 1 gestrichen, da der Begriff in § 53b (Projektförderung der Videowirtschaft) ebenfalls verwendet wird. Der Zusatz "programmfüllend" in Absatz 1 ist eine Folgeänderung aus der Neustrukturierung in den §§ 14a und 15. Für die Erweiterung der Verweise auf die §§ 17a, 18 und 19 in Absatz 1 vgl. Begründung zu § 53 Abs. 1.

Die mit der letzten Novellierung des FFG in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a. F. eingeführte Ausnahmeregelung hat sich mit Einführung von entsprechenden Fördermaßnahmen von German Films erübrigt und wird deshalb gestrichen. Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 dienen insofern der Klarstellung und Abgrenzung. Die bisher in Absatz 1 Nr. 2 genannte Förderung "für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen" bezieht sich auf übergeordnete Werbemaßnahmen und erhält aus systematischen Gründen eine eigene Ordnungsnummer. Damit wird zugleich klargestellt dass sich solche Werbemaßnahmen sowohl auf den Inlands- als auch auf den Auslandsabsatz beziehen können. In Abgrenzung zu Nummer 1 sind Maßnahmen nach Nummer 3 zudem nicht zwingend Bestandteil der Vorkosten. Zur Ergänzung der Begriffe "branchennützig und strukturverbessernd" in den Nummern 5 und 6 n. F. sowie zur Streichung von Nummer 5 a. F. vgl. die Begründung zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 und 6. Durch die Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten verschieben sich die Nummerierungen in Absatz 1 sowie die Verweise in den Absätzen 2, 3 und 6 entsprechend.

Die Laufzeit der Darlehen für Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird in Absatz 2 Satz 2 an die für die Projektfilmförderung vorgesehene Verlängerung der Rückzahlungspflicht (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5) von fünf auf zehn Jahre angepasst. Die Änderungen in Absatz 2 Satz 3 und 4 stellen klar, dass die Vergabe von Zuschüssen grundsätzlich die Ausnahme ist. Das abgestufte System für die Beschlussfassung der Unterkommission in Absatz 2 Satz 4 berücksichtigt nun, dass Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 unter Umständen sehr kostenintensiv sowie ohne sichere Rückflüsse sein können und deshalb in Ausnahmefällen bei Einstimmigkeit auch ein Zuschuss bis zu 300 000 Euro gewährt werden kann.

Die bisher in Absatz 3 a. F. geregelte vorzeitige Zusage über die Absatzförderung wurde der Projektfilmförderung zugeordnet und ist nunmehr in § 36 Abs. 3 geregelt (vgl. dazu Begründung zu § 36 Abs. 3).

Absatz 3 n. F. dient dazu, den Absatz von Kurzfilmen im Kino zu stärken. Hierdurch werden die Ausweitung der Projektabspielförderung auf die Förderung des Abspiels von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) und die erweiterten Verwendungsmöglichkeiten der Referenzabsatzförderung (vgl. Begründung zu § 53 Abs. 1 Satz 1) ergänzt.

Absatz 5 enthält eine Konkretisierung des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 1. Bei der danach vorzunehmenden Auswahl der am besten geeigneten Vorhaben ist die Qualität der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen.

Die Erhöhung des Höchstbetrags, der für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 aus den Mitteln für die Projektabsatzförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 7) verwendet werden darf soll eine angemessene Förderung von ggf. auch branchenübergreifenden Initiativen zur Stärkung der Kinovermarktung sicherstellen. Hier sind insbesondere die bisher im Rahmen von § 2 geförderten Maßnahmen der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater zu nennen. Die Änderung in Absatz 7 Satz 2 dient der Klarstellung. Um auf Interessenskonflikte, die erfahrungsgemäß bei Fragen der Förderung von branchenübergreifenden Werbekampagnen auftreten können, angemessen reagieren zu können, verfügt der Vorstand der FFA über ein Widerspruchsrecht und das Recht zur Herbeiführung einer Entscheidung des Präsidiums.

Zu § 53b (Projektförderung der Videowirtschaft)

Die Projektförderung der Videowirtschaft enthält nunmehr einen eigenen Fördertatbestand für die Förderung von Video-on-Demand-Diensten. Die Bedeutung der Auswertung von Filmen über Video-on-Demand-Angebote wird in den nächsten Jahren immer mehr zunehmen. Daher werden die Anbieter von Video-on-Demand-Diensten zu einer eigenen Abgabe herangezogen. Aus diesem Geschäftsmodell entsteht aber auch eine neue Absatzmöglichkeit für Filme, die zu einer Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeiten für Filmproduktionen führen kann. Bereits derzeit existieren Video-on-Demand-Angebote, die in besonderer Weise geeignet sind, den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 15 bis 17a zu fördern. Solche Angebote sind ebenso förderwürdig wie der Absatz von Bildträgern.

Die Förderung von Video-on-Demand-Angeboten wird nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf Anbieter mit Sitz oder Niederlassung im Inland beschränkt. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Video-on-Demand-Anbieter ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gemäß § 66a Abs. 2 nicht zur Zahlung einer Filmabgabe herangezogen werden. Das System des Filmförderungsgesetzes beruht auf der Erhebung einer Sonderabgabe, die direkt oder indirekt zugunsten der einzahlenden Gruppe verwendet wird. Mittel aus dem Staatshaushalt werden nicht verwendet. Die Förderung einer Gruppe von Unternehmen, die trotz des Erreichens vergleichbarer Umsätze keine Beiträge leisten, ist einem solidarfinanzierten System fremd und führt zugleich zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Video-on-Demand-Anbietern. Zudem ist eine Förderung von Video-on-Demand-Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten ohne Heranziehung dieser Anbieter zur Zahlung einer Abgabe nicht finanzierbar. Der Markt für Video-on-Demand im Inland befindet sich noch in der Entstehung. Nur wenige Video-on-Demand-Anbieter werden die Umsatzschwelle für die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe nach § 66a FFG in den nächsten Jahren erreichen. Das Niederlassungserfordernis ist daher unerlässliche Voraussetzung zur Erreichung des Zwecks der Förderung. Ein die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weniger beeinträchtigendes Mittel kommt nicht in Betracht. Das Niederlassungerfordernis steht der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht entgegen. Es betrifft lediglich die Frage, ob diese Dienstleistungen gefördert werden können. Als Alternative käme nur die Heranziehung von ausländischen Video-on-Demand-Anbietern zur Abgabe bei gleichzeitiger Öffnung der Förderung für diese Anbieter in Betracht. Dies würde aber die Erbringung grenzüberschreitender Video-on-Demand-Dienstleistungen deutlich stärker erschweren als der Ausschluss dieser Anbieter von der Förderung. Da gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 1 weniger als ein Drittel der Filmabgabe der Videowirtschaft für die Förderung der Videoprogrammanbieter, der Video-on-Demand-Anbieter und der Videotheken zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Summe der für ein Unternehmen zur Verfügung stehenden Fördermittel deutlich unter der von dem betroffenen Unternehmen geleisteten Abgabe liegt. Hinzu kommt, dass eine Heranziehung von Video-on-Demand-Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Leistung einer Abgabe an die FFA die Veranstaltung grenzüberschreitender Video-on-Demand-Angebote durch die Anwendung verschiedener Rechtsordnungen erschwert. Dies steht dem Ziel der Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste entgegen, grenzüberschreitende audiovisuelle Mediendienste durch die Einführung des Herkunftslandsprinzips zu vereinfachen. Zwar hindert die Abgabepflicht nicht den Empfang der Dienstleistung, die Anwendung von Vorschriften aus verschiedenen Rechtsordnungen führt jedoch zu einer Erschwernis der Erbringung grenzüberschreitender Angebote. Somit steht sie auch im Widerspruch zu den Zielen der Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt vom 3. Januar 2008 (KOM (2007) 836 endgültig), die grenzüberschreitende Verbreitung kreativer Online-Inhalte zu unterstützen.

Als Honorierung für den Anteil, den die Videowirtschaft zur Förderung nach dem FFG beiträgt werden die im Rahmen der Produktionsförderung gewährten so genannten "Erfolgsdarlehen" zukünftig auch für die Videowirtschaft eingeführt. Hiernach werden auf Antrag des Förderungsempfängers von ihm zurückgeführte Förderungsmittel als erneute Förderung in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Zusatz "programmfüllend" in Absatz 1 ist eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 14a und 15. Für die Erweiterung der Verweise auf die §§ 17a, 18 und 19 in Absatz 1 vgl. die Begründung zu § 53 Abs. 1. Darüber hinaus wird klargestellt, dass nur der Absatz von Filmen gefördert wird, die zuvor im Kino ausgewertet wurden. Zur Ergänzung der Begriffe "branchennützig und strukturverbessernd" in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie zur Streichung von Nummer 7 a. F. vgl. die Begründung zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 und 6.

Nach Absatz 2 gelten für die Förderung von Video-on-Demand-Diensten die Vorschriften zur Förderung von Videoprogrammanbietern entsprechend. Da beide Förderungen dem Absatz einzelner Filme zu Zwecken des Home Entertainments dienen ist der Bedarf an Förderungsmaßnahmen vergleichbar. Insoweit steht die Förderung von Video-on-Demand-Anbietern der Förderung von Videoprogrammanbietern auch näher als der Förderung von Videotheken in § 56a.

Die Bestimmungen für die Förderung von Videotheken berücksichtigen die spezifischen Besonderheiten bei der Gestaltung der Verkaufsräume. Absatz 2 Satz 2 stellt jedoch klar, dass nur solche Herausbringungskosten gefördert werden können, die sich auf die Vermarktung einzelner Filme beziehen. Demzufolge sind Kosten für die Server und die weitere technische Infrastruktur, die der Bereitstellung und Übermittlung der Filme und sonstigen Angebote dient, von der Förderung ausgeschlossen.

In Absatz 3 n. F. wird der Verweis auf § 53a Abs. 5 a. F., der auf § 32 Abs. 4 verweist gestrichen und durch einen direkten Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 ersetzt.

Durch den Verweis auf § 53a Abs. 2 gelten nunmehr die neu gefassten Vorschriften für die Höhe der Darlehen und Zuschüsse sowie die Darlehenslaufzeit auch im Rahmen der Förderung der Videowirtschaft. Der Verweis auf § 53a Abs. 7 wird gestrichen da eine entsprechende Regelung in § 53b Abs. 3 Satz 2 und 3 enthalten ist. Die übrigen Änderungen der Verweise sind Folgeänderungen zur Neufassung des § 53a. Durch die Erhöhung des Anteils der für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 maximal zur Verfügung stehenden Mittel soll der Einsatz der Mittel flexibilisiert werden. Zur Neufassung des Absatzes 3 Satz 3 vgl. die Begründung zu § 53a Abs. 6.

Absatz 4 enthält die Einführung einer Zuschussförderung für die Videowirtschaft in Anlehnung an § 39 Abs. 4. Der Erfolg eines geförderten Vorhabens wird honoriert, indem die zurückgezahlten Förderungsmittel dem Förderungsempfänger auf Antrag als Zuschuss zur Abdeckung der Herausbringungskosten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw.

Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) für einen neuen Film oder zur Finanzierung von Minimumgarantien gewährt werden können. Die Vorschrift gilt nur für im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Fördermittel, nicht auch für Rückzahlungen nach § 55 Abs. 3. Die Mittel müssen innerhalb von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel abgerufen werden. Anderenfalls erlischt der Anspruch. Die Zweijahresfrist beginnt mit der jeweiligen Rückzahlung, auch wenn diese nur einen Teilbetrag der Förderung betrifft. Die Einzelheiten der Förderung nach Absatz 4 werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.

Zu § 54 (Antrag)

Die Zusammenfassung der Regelung der Antragsberechtigung für die Absatzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen ist systematischer Natur. Die Streichung des Sitz- oder Niederlassungserfordernisses trägt den Tatsachen Rechnung, dass auch Verleiher ohne Sitz in der Europäischen Union förderungswürdig sein können, wenn sie förderungsfähige Filme verleihen, und dass auch Verleih- und Vertriebsunternehmen ohne Sitz in der Europäischen Union indirekt über die Filmabgabe der Filmtheater zur Finanzierung der Filmförderungsanstalt beitragen. Die Erweiterung der Antragsberechtigung um die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater, derzeit die Zukunft Kino Marketing GmbH (ZKM), ist eine Folgeänderung der neuen Zuordnung der bisher im Rahmen von § 2 geförderten Werbemaßnahmen dieser Einrichtung zur Absatz- und Abspielförderung.

Zur Änderung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vgl. Begründung zur Streichung des Sitz- oder Niederlassungserfordernisses in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 regelt die Antragsberechtigung von Video-on-Demand-Anbietern für die Förderung nach § 53b Abs. 2 n. F. Die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz oder Niederlassung im Inland verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Gegensatz zu inländischen Video-on-Demand-Anbietern werden Video-on-Demand-Anbieter ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gemäß § 66a Abs. 2 nicht zur Abgabe herangezogen. Zur europarechtlichen Zulässigkeit des Niederlassungserfordernisses vergleiche die Begründung zu § 53b Abs. 2.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu § 53 Abs. 4.

Zu § 55 (Auszahlung und Rückzahlung)

Neu eingefügt in Absatz 1 und 2 sind Regelungen zur Auszahlung und Versagung der Auszahlung von Förderungshilfen. Die Auszahlungsregelung in Absatz 1 dient der Klarstellung. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sieht nunmehr vor, dass die Auszahlung von Förderungshilfen in den Fällen zu versagen ist, in denen die Abgabe nach § 66a nicht geleistet wurde.

Zur Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 vgl. die Begründung zu § 26 Abs. 2 Nr. 7 n. F.

Die Änderungen in Absatz 3 und 4 sind redaktionell bedingt oder Folgeänderungen.

Zu § 56 (Förderungshilfen)

Die Aufzählung in Absatz 1 Satz 1 wird um zwei neue Förderungsmaßnahmen erweitert: Mit der Neueinführung von beispielhaften und außergewöhnlichen Werbe- und Marketingmaßnahmen (Nummer 4) wird der bisher in § 2 verankerte Bereich der Werbung für Filmtheater der Abspielförderung zugeordnet und zugleich erweitert.

Dabei zählen zu Marketingmaßnahmen auch - ohne hierauf begrenzt zu sein - außergewöhnliche oder beispielhafte Maßnahmen der Kundenbindung und -gewinnung. Die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater und Sicherung ihrer flächendeckenden Erhaltung soll die Filmtheater unterstützen und ihre Situation durch gezielte Maßnahmen insgesamt verbessern.

Als weitere neue Förderungsmaßnahme ist die Förderung des regelmäßigen Abspiels von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino vorgesehen (Nummer 6). Sie stellt einen Ausgleich für die Streichung des § 20 FFG a. F. (Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen) dar und soll einen effektiven Anreiz für das Abspiel von Kurzfilmen sowohl zu Haupt- als auch zu Nebenvorführungszeiten schaffen, um den Kurzfilm als Vorfilm im Kino deutlich zu stärken.

Der Zusatz "branchennützig und strukturverbessernd" in Nummern 2 und 3 dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Spruchpraxis der FFA (vgl. auch Begründung zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 und 6).

Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 1 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, den Bereich der Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) auszudehnen. Dabei zählt zur Digitalisierung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ausschließlich die rein technische Ausstattung eines Filmtheaters, die - dies wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich klargestellt - nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. Mit der Digitalisierung verbundene sonstige Umbaumaßnahmen - wie z.B. Umbau von Vorführräumen, Klimaanlagen o. ä. - fallen hingegen nicht unter den Begriff der Digitalisierung nach Absatz 1 Satz 2 und dessen Anwendungsbereich. Sie können soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 von der FFA gefördert werden. Die Voraussetzungen in Absatz 1 Satz 3 für den Erlass der Rechtsverordnung sollen sicherstellen, dass Fördergelder nur dann für die Digitalisierung von Filmtheatern genutzt werden können wenn es einen einheitlichen technischen Standard gibt, der Zugang aller Filmtheater zu diesem Standard gesichert ist und eine flächendeckende Digitalisierung ohne diese Förderungshilfe nicht finanziert werden kann.

Die Digitalisierung der Kinos ist eine Entwicklung, die in einigen Ländern Europas bereits begonnen hat und in Deutschland unmittelbar bevorsteht. Die Konversion der Filmtheater von analogem auf digitales Filmabspiel, also der Übergang vom analogen zum digitalen Projektor, stellt eine sowohl technisch als auch finanziell einschneidende Veränderung für die gesamte Kinolandschaft dar, die auch bei der Förderung nach dem FFG Berücksichtigung finden soll. Die bei der FFA für die Abspielförderung zur Verfügung stehenden Mittel können und sollen die Kosten für die Finanzierung einer flächendeckenden Digitalisierung nicht abdecken. Vielmehr geht die Bundesregierung davon aus, dass die Filmwirtschaft die Kosten für technische Umrüstungen wie die Digitalisierung der Kinos grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Filmwirtschaft, insbesondere die Vertreter der Kino- und der Verleiherbranche, diskutiert dazu derzeit verschiedene Finanzierungsmodelle. Sie hat sich aber bislang noch nicht auf ein einheitliches Finanzierungskonzept einigen können. Ein solches Konzept, das sowohl eine flächendeckende Digitalisierung als auch einen einheitlichen technischen Standard berücksichtigt, ist jedoch Grundlage für die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine effektive und nachhaltige Förderung der Digitalisierung der Filmtheater durch die FFA ermöglicht werden kann. Nach Anhörung der Vertreter der Kino- und Verleihbranche ist davon auszugehen dass jedenfalls noch vor Ablauf der Gültigkeit der FFG-Novelle im Jahr 2014 mit der Digitalisierung der Kinos in Deutschland begonnen wird. Diesem Umstand trägt die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 1 Satz 2 Rechnung, indem sie zum einen ein klares Signal für die Digitalisierung der Filmtheater setzt und zum anderen der Bundesregierung die Möglichkeit einräumt, flexibel auf die Entwicklungen in diesem Bereich zu reagieren.

Die Referenzförderung der Filmtheater (§ 56 Abs. 2) wird grundlegend modifiziert.

Die Neustrukturierung führt die bereits mit der letzten Novellierung begonnene Entwicklung fort, Anreize für ein herausragendes Programm und das erfolgreiche Abspiel von deutschen sowie nunmehr auch europäischen Filmen zu schaffen.

Entsprechend wird auch die Verwendungsmöglichkeit der Referenzmittel um die Bewerbung eines solchen Programms erweitert. Zugang zur Referenzförderung erhalten in Zukunft solche Filmtheater, bei denen die mit der letzten Novellierung des FFG eingeführten kulturellen Kriterien erfüllt sind. Zur Förderung auch des Abspiels von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden diese um ein weiteres Kriterium ergänzt. Der Sockelbetrag sowie der einfache Ergänzungsbetrag auf Grundlage der Besucherzahlen werden insofern abgeschafft.

Der zusätzliche Verweis auf § 17a in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellt klar, dass die dort verankerte deutsche Mindestbeteiligung auch für die Filme maßgeblich ist, die zur Bestimmung des doppelten Zuschauermarktanteils herangezogen werden. Die Unterscheidung zwischen "Filmen gemäß § 15 oder §§ 16, 17a" und "sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union" geht von den statistischen Erhebungen der FFA aus, die den Zuschauermarktanteil sowohl für deutsche Filme - dazu zählen wegen des Verweises auf § 15 und die §§ 16, 17a sowohl nationale als auch internationale Koproduktionen mit deutschem Koproduktionsanteil - als auch für Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne deutsche Produktionen und Koproduktionen) erfassen. Der 1,5-fache Wert bezieht sich dementsprechend auf den Zuschauermarktanteil, der sich nach Addition der jeweiligen Zuschauermarktanteile für deutsche Filme und Filme aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt. Die Referenzpunkte können kumuliert werden. Die stärkere Gewichtung des Abspiels deutscher Filme (zwei Referenzpunkte) begründet sich zum einen damit, dass der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannte Kinoprogrammpreis bereits mit einem Preisgeld dotiert ist. Zum anderen soll ein noch größerer Anreiz für Filmtheater geschaffen werden, mehr deutsche und europäische Filme im o.g. Sinne zu zeigen. Die Referenzmittel aus der Referenzförderung für Filmtheater können nunmehr für alle in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wobei die Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bestehen bleibt und eine Auszahlung der Referenzmittel weiterhin nur unter Vorlage des Verwendungsnachweises beantragt werden kann.

Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung der für Kultur und Medien zuständigen Behörde richtig gestellt.

Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Filmtheater wird die Kinoinvestitionsförderung nach Absatz 3 Satz 1 nunmehr zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss und zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen gewährt. Diese Änderung dient zudem als Ausgleich dafür, dass in anderen Projektförderungen nach dem FFG - namentlich der Projektfilmförderung - bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt werden, die Kinoinvestitionsförderung bisher dagegen ausschließlich in Form von unbedingt rückzahlbaren Darlehen ausgereicht wurde. Absatz 3 Satz 3 und 4 enthält Folgeänderungen, die aus der Erweiterung der Förderungsmaßnahmen in Absatz 1 resultieren. Dabei wird auch klargestellt, dass das Abspiel von Kurzfilmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss gefördert wird. Absatz 4 sieht hierfür jeweils einen Höchstbetrag von 1 000 Euro sowie eine Deckelung der insgesamt für solche Förderungsmaßnahmen zu verwendenden Mittel vor.

Absatz 5 enthält eine Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 Satz 1. Der Verweis in Absatz 5 Satz 2 a. F. hat sich durch die Änderung in § 63 Abs. 2 erübrigt und wurde deshalb gestrichen.

Die Möglichkeit eines Teilerlasses von Alt-Darlehen in Absatz 6 an Stelle einer Förderung nach Absatz 3 Satz 1 dient der Verbesserung der finanziellen Situation der Filmtheater. Sie soll dazu beitragen, den eingetretenen "Investitionsstau" bei den Filmtheatern aufzulösen. Zugleich wird damit für Filmtheater ein Anreiz geschaffen, in neue Modernisierungsmaßnahmen zu investieren und damit ihre Attraktivität zu steigern. Die Regelung zielt gleichermaßen auf größere und kleinere Filmtheater ab, die bisher Darlehen ordnungsgemäß getilgt haben. Sie ermöglicht dabei sowohl umfangreiche Investitionen als auch Modernisierungsmaßnahmen im kleineren Rahmen. Durch die in Absatz 6 Satz 3 eingefügte Möglichkeit, einen Vorbescheid für eine sofortige Tilgung mit reduzierter Rate zu beantragen, sollen die Filmtheater in die Lage versetzt werden, die jeweils geförderte Investition innerhalb von zwölf Monaten auch tatsächlich vornehmen zu können.

Der Verweis in Absatz 7 ist eine Folgeänderung.

Zu § 56a (Förderung von Videotheken)

Der Höchstbetrag für Maßnahmen der vertraglichen Zusammenarbeit von Videotheken wird auf 200 000 Euro erhöht. Die Maßnahmen der vertraglichen Zusammenarbeit von Videotheken stellen einen wesentlichen Verwendungszweck der Mittel der Videothekenförderung dar. In den letzten Jahren hat sich herausgestellt dass die bisherige Höchstförderungssumme von 25 000 Euro häufig für die Finanzierung größerer Kampagnen nicht ausreichend war. Durch die Entscheidung der Unterkommission über die Förderhöhe für die jeweiligen Projekte nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist eine hinreichende Steuerung sichergestellt.

Zu § 57 (Antrag)

Die Erweiterung der Antragsberechtigung in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bezieht sich auf die Neuzuordnung der bisher im Rahmen von § 2 geförderten Werbemaßnahmen der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater, derzeit die Zukunft Kino Marketing GmbH (ZKM).

Zu § 58 (Auszahlung, Rückzahlung)

Neu eingefügt in Absatz 1 und 2 sind Regelungen zur Auszahlung und Versagung der Auszahlung von Förderungshilfen. Die Auszahlungsregelung in Absatz 1 entspricht der Praxis der FFA und dient der Klarstellung. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sieht nunmehr vor, dass die Auszahlung von Förderungshilfen an abgabepflichtige Filmtheater zu versagen ist, wenn diese ihr Abgabe noch nicht geleistet haben.

Zur Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 vgl. die Begründung zu § 26 Abs. 2 Nr. 7 n. F.

Die Neunummerierung von Absatz 3 und 4 ist eine Folgeänderung durch die Einfügung der neuen Absätze 1 und 2.

Zu § 59 (Förderung der Weiterbildung)

Der Anwendungsbereich der Förderungshilfen der filmberuflichen Weiterbildung wird um Maßnahmen, die nicht den Nachwuchs betreffen, erweitert. Hierdurch können zukünftig auch filmwirtschaftliche Kongresse, die nicht auf Nachwuchskräfte beschränkt sind, gefördert werden.

In Absatz 4 wird der Verweis auf § 32 zur Klarstellung präzisiert.

Zu § 60 (Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation)

In Absatz 3 Klarstellung des Verweises auf § 32 Abs. 4.

Zu § 63 (Verfahrensregelungen)

Die in Absatz 1 vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.

Der Zusatz in Absatz 2 stellt klar, dass die Regelung sowohl für Richtlinien nach Absatz 1 als auch für Richtlinien aufgrund von Einzelermächtigungen nach diesem Gesetz gilt.

Zu § 64 (Entscheidungszuständigkeiten)

Die generelle Einschränkung in Absatz 2 Satz 1, dass dem Vorstand keine Befugnis für bewertende Entscheidungen eingeräumt ist, wird gestrichen, um den Widerspruch zu Satz 2 aufzuheben. Aufgrund dieser Vorschrift wird dem Vorstand für kleinere Projektförderungsmaßnahmen ein Entscheidungsspielraum aufgrund wertender Beurteilung eröffnet. Die Obergrenze für diese Förderungsmaßnahmen von 20 000 Euro wird auf 25 000 Euro angehoben, um dem Vorstand auch die Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen nach den §§ 59 und 60 in eigener Zuständigkeit zu eröffnen. Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 soll in Anpassung an die Praxis der Filmförderungen der Länder sicherstellen, dass die FFA grenzüberschreitend kooperieren und unabhängig von internationalen Regierungsabkommen internationale Koproduktionen zur Erfüllung von gegenseitigen Verpflichtungen fördern kann.

Zu § 65 (Widerspruchsentscheidungen)

In Absatz 1 Satz 2 wird mit einer Ausnahmeregelung zu Satz 1 die Zuständigkeit über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes im Zusammenhang mit der Referenzfilmförderung und der Einstufung von Kinderfilmen der Vergabekommission zugeordnet. Hierbei handelt es sich um die Überprüfung einer wertenden Entscheidung, die aufgrund der Sachnähe und des besonderen Sachverstands der Vergabekommission und nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen wird.

Zu § 66 (Filmabgabe der Filmtheater)

Die Überschrift wird aus systematischen Gründen ergänzt.

Die Höhe der Abgabepflichten wird beibehalten. Die derzeit bestehende Ausgestaltung der Abgabepflichten hat zu einem ausgewogenen Verhältnis der Beiträge zwischen Kinos, Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern geführt, die jeweils rund ein Drittel der Bareinnahmen der FFA tragen.

Zu § 66a (Filmabgabe der Videowirtschaft)

Bereits im Rahmen der letzten Novelle wurde der Kreis der Abgabepflichtigen auf Anbieter von Video-on-Demand-Diensten erweitert. Absatz 1 enthält nunmehr eine Mindestumsatzgrenze für die Abgabepflicht, die sowohl für Videoprogrammanbieter als auch für Anbieter von Video-on-Demand-Diensten gilt. Die Mindestgrenze soll einerseits insbesondere für Anbieter von Video-on-Demand-Diensten zu hohe Markteintrittsbarrieren verhindern. Andererseits soll ein im Verhältnis zu den Einnahmen zu hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden. Die im Verhältnis zur Filmabgabe der Kinos niedrigere Mindestumsatzgrenze trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umsatzschwelle sich an den Erlösen, nicht an dem Gewinn orientiert und die Grundkosten für den Betrieb eines Kinos wesentlich höher sind als die Kosten für die Herausbringung eines Bildträgers oder das Angebot von Video-on-Demand-Diensten. Letztlich führt die Umsatzschwelle nach dem derzeitigen Stand dazu dass wie bei der Filmabgabe der Kinos ein gutes Drittel der potentiell Abgabepflichtigen nicht zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet ist. Zudem wird klargestellt dass die Berechnungsgrundlage für die Abgabe der Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern, nicht der Gesamtumsatz des Unternehmens ist. Diese Klarstellung hat insbesondere Bedeutung für die Abgabepflicht der Video-on-Demand-Anbieter. Diese Dienste werden häufig von Telekommunikationsunternehmen angeboten, die den wesentlichen Teil ihrer Einnahmen mit Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation erzielen.

Absatz 2 Satz 1 wird sprachlich der Legaldefinition in § 14a Abs. 6 angepasst. Die Abgabepflicht wird ausdrücklich auf Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Inland beschränkt. Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland, auch wenn ihre Angebote von Deutschland aus abgerufen werden, keine Handlung im Inland vornehmen. Hierin besteht ein grundlegender Unterschied zu Videoprogrammanbietern. Videoprogrammanbieter nehmen auch ohne Sitz oder Niederlassung im Inland durch den Import der Bildträger eine Verwertungshandlung im Inland vor. Hieraus ergeben sich auch bedeutende Unterschiede in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der Abgabepflicht für ausländische Unternehmen. Eine Abgabepflicht für Video-on-Demand-Anbieter ohne Sitz oder Niederlassung im Inland ließe sich voraussichtlich nur in Ausnahmefällen durchsetzen. Zudem wäre allein mit der Ermittlung der Abgabepflichtigen ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Zum einen können Video-on-Demand-Angebote weltweit abgerufen werden. Zum anderen ist für die FFA von außen nicht nachvollziehbar ob Abrufe aus Deutschland erfolgen. Entsprechend wäre es der FFA noch nicht einmal ohne weiteres möglich, herauszufinden, ob eine Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 besteht.

Das Problem der zu erwartenden mangelnden Vollzugseffizienz bei der Heranziehung ausländischer Video-on-Demand-Anbieter stellt auch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Video-on-Demand-Anbietern dar. Zwischen den beiden Gruppen bestehen zudem auch sonst erhebliche Unterschiede. Nach der Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste unterstehen Video-on-Demand-Anbieter mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf die harmonisierten Bereiche der Rechtshoheit des entsprechenden Mitgliedstaates. Da die Richtlinie lediglich Mindeststandards festlegt, können im Einzelfall noch erhebliche Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten anwendbaren Regelungen bestehen. Zudem unterfallen die ausländische Unternehmen auch in Bezug auf steuerrechtliche Regelungen häufig den Regeln ihres Sitzstaates. Eine Heranziehung ausländischer Video-on-Demand-Anbieter führt daher zur Gefahr einer doppelten Heranziehung für Zwecke der Filmförderung in Fällen, in denen in anderen Mitgliedstaaten die nationale Filmförderung durch eine Abgabe vom Gesamtumsatz des Unternehmens mit Video-on-Demand-Angeboten finanziert wird, die unabhängig vom Ort des Empfangs erhoben wird.

Eine Abgabepflicht für Videoprogrammanbieter mit Sitz im europäischen Ausland würde zudem den Bestrebungen der Europäischen Kommission zuwiderlaufen, die Veranstaltung von grenzüberschreitenden Abrufdiensten zu erleichtern. Vergleiche hierzu die Begründung zu § 53b Abs. 2.

Bisher fehlte es an einer Regelung zur Festlegung, die Umsätze welchen Jahres für die Berechnung der Umsatzgrenzen nach Absatz 2 heranzuziehen sind. Die Neuregelung in Absatz 4 entspricht inhaltlich der Regelung für die Filmabgabe der Filmtheater in § 66 Abs. 3.

Absatz 5 Satz 1 n. F. entspricht Absatz 4 a. F.

Absatz 6 stellt klar, dass die Abgabepflicht unabhängig davon besteht, ob der Anbieter - etwa weil er zugleich Rundfunkprogramme veranstaltet - Beiträge aufgrund von Vereinbarungen mit der FFA nach § 67 zahlt.

Zu § 67 (Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten

Rechts und sonstige Zuwendungen)

Die Beiträge der Rundfunkanstalten sowie der privaten Fernsehveranstalter werden im Rahmen der Abkommen mit der FFA verhandelt. Die Treffen der hierzu gebildeten Verhandlungskommissionen haben bereits begonnen. Trotz der schwierigen Ausgangslage - sowohl die öffentlichrechtlichen Veranstalter als auch der private Rundfunk sehen ihre finanzielle Lage als sehr angespannt an - wird davon ausgegangen dass die Ergebnisse dieser Beratungen bis zur Mitte des Jahres vorliegen.

In Absatz 2 wird der Begriff "Abrufdienste" gestrichen, da sich die Vorschrift auf lineare Dienste bezieht und der Begriff Abruf mittlerweile sowohl im Urheberrecht als auch im öffentlichen Medienrecht typischerweise für nichtlineare Dienste verwendet wird.

Die Einführung von Beiträgen der Vermarkter von Programmbouquets im Pay-TVBereich trägt dem Umstand Rechnung, dass mittlerweile Pay-TV-Angebote häufig nicht mehr durch den Programmanbieter selbst vermarktet werden. Vielmehr gibt es sowohl Betreiber technischer Infrastrukturen wie Kabel-, Satelliten- oder Internetplattformen als auch reine Programmvermarkter, die verschiedene entgeltliche Programmangebote Dritter bündeln und als Gesamtangebot den Endkunden und -kundinnen anbieten. Zahlungsbeziehungen der Endkunden und -kundinnen bestehen nur mit dem Programmvermarkter. Die Entgelte sind für bestimmte Programmbouquets zu entrichten. Anders als bei der bloßen technischen Weiterleitung von Programmen Dritter besteht daher ein direkter Bezug zwischen dem Inhalt der Programme und den Einnahmen der Programmvermarkter. Auch die Programmvermarkter profitieren daher von der Verwertung von Filmen.

Entsprechend erscheint es sachgerecht, auch diese Gruppe zur Leistung von Beiträgen an die FFA heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot an für Endkunden und -kundinnen Fernsehprogramme oder vergleichbare lineare Dienste enthält, werden die Programmvermarkter wie die Fernsehveranstalter auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der FFA zur Leistung von Beiträgen herangezogen. Da die Bouquets in der Regel eine Vielzahl unterschiedlicher Programme enthalten, fehlt es bei diesen Angeboten an einem klaren Abgabemaßstab. Zudem bieten die Beiträge in Form von Vereinbarungen die notwendige Flexibilität, um Doppelzahlungen von Programmvermarktern und den Veranstaltern der im Rahmen der Bouquets verbreiteten Fernsehprogramme zu verhindern.

Zu § 67a (Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft)

Die Mittel für die Förderung nach den §§ 53b und 56a werden insgesamt deutlich erhöht. Hierdurch wird der wachsenden Bedeutung des Home Entertainments und der Neuregelung der Förderung für Video-on-Demand-Anbieter in § 53b Abs. 2 Rechnung getragen. Die Zusammenlegung der Mittel für die Videowirtschaft, der Mittel für die Videothekenförderung und der Mittel für die Förderung von Video-on-Demand-Angeboten soll zu einer größeren Flexibilisierung des Mitteleinsatzes führen. Die technische Entwicklung lässt erwarten, dass sich das Verhältnis des Bedarfs zwischen der Förderung von Video-on-Demand-Angeboten zu den anderen Förderungsarten in den nächsten Jahren verschieben wird. Die Aufteilung der Mittel auf die drei Förderungsarten kann der Verwaltungsrat im Wirtschaftsplan jeweils für das folgende Jahr festlegen. Hierbei ist die Marktbedeutung der einzelnen Branchenzweige zu berücksichtigen.

Durch die Streichung der Nummer 2 in Absatz 1 verschieben sich die nachfolgenden Nummern jeweils um eine Position nach vorne.

Die deutliche Erhöhung der Mittel für die Projektabsatzförderung nach Absatz 1 Nr. 3 n. F. trägt der Tatsache Rechnung, dass seit der Einführung des DFFF deutlich mehr förderungswürdige Filme hergestellt werden. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus, um die Herausbringung dieser Filme in einer angemessenen Höhe zu fördern. Darüber hinaus ist die Bedeutung der Bewerbung von Kinofilmen nicht zuletzt aufgrund der größeren Konkurrenz durch die Vielzahl neuer Medienangebote gewachsen.

In Absatz 2 wird der Verweis auf § 68 Abs. 1 Nr. 7 durch einen Verweis auf § 68 Abs. 1 Nr. 8 ersetzt. Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu § 67b (Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts)

Folgeänderungen zu den §§ 67, 2 und 32.

Zu § 68 (Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten)

Absatz 1 enthält zunächst eine Folgeänderung zur Neufassung des § 2.

Die Bundesregierung hält es für erforderlich, die Mittelaufteilung nach dem FFG dem veränderten Bedarf anzupassen. Die Mittel für die Referenzfilmförderung werden daher um etwa drei Millionen Euro reduziert. Im Gegenzug werden die Mittel für die Projektfilmförderung, bei der aufgrund der Entscheidung der Vergabekommission der wirtschaftliche Erfolg und die künstlerische Qualität im Vordergrund stehen, erhöht.

Bei der Bewertung der Erhöhung der prozentualen Anteile für die Projektfilmförderung ist zu berücksichtigen, dass nach § 68a n. F. die Mittel für die Maßnahmen nach § 2 um zwei vom Hundert reduziert werden. Durch den geringeren Vorwegabzug erhöhen sich die nach § 67b für die Projektfilmförderung verfügbaren Mittel. Darüber hinaus sind zusätzliche Einnahmen aus Beiträgen der Programmvermarkter nach § 67 Abs. 3 zu erwarten.

Die Stärkung der Stoffentwicklung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Qualität eines Drehbuchs in entscheidendem Maß zum Erfolg eines Films beiträgt.

Die Erhöhung der Projektabspielförderung nach Absatz 1 Nr. 5 beruht vor allem auf der Einführung eines spezifischen Werbetatbestands im Rahmen der Abspielförderung. Werbemaßnahmen, die speziell die Kinoauswertung betreffen, sind danach zukünftig aus den Mitteln der Abspielförderung zu finanzieren. Da diese Maßnahmen bisher nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a. F. gefördert wurden, werden die in § 68a vorgesehenen Mittel für Maßnahmen nach § 2 um zwei vom Hundert reduziert. Die hierdurch frei werdenden Mittel werden der Projektabspielförderung zugeführt.

Darüber hinaus bedarf es zusätzlicher Förderungsmittel für die Finanzierung der neu hinzugekommenen Förderung des Abspiels von Kurzfilmen. Da aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Filmtheater zudem ein erhöhter Finanzbedarf für die bereits nach dem bisherigen Gesetz geförderten Maßnahmen besteht, wird ein Teil der Mittel für die Referenzförderung der Filmtheater zugunsten der Projektabspielförderung umverteilt.

Zur Erhöhung der Projektabsatzförderung vgl. die Begründung zu § 67a Abs.1 Nr. 3.

Absatz 2 enthält insbesondere zur Verbesserung der Transparenz der Mittelaufteilung eine Neuregelung für die Verteilung der nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen auf die Maßnahmen nach Absatz 1 und § 67a Abs. 1.

Absatz 4 wird gestrichen, da eine Förderung nach § 22 für reine Kofinanzierungen ausgeschlossen ist. Dadurch rücken die Nummern der nachfolgenden Absätze entsprechend auf.

Absatz 6 enthält eine Folgeänderung zur Neufassung des § 53a.

Zu § 68a (Verwendung für sonstige Aufgaben)

Satz 1 enthält eine Folgeänderung zu § 2 und zur Schaffung eines Fördertatbestands für Werbemaßnahmen für die Kinoauswertung im Rahmen der Abspielförderung, vgl. hierzu die Begründung zu § 68 Abs. 1 Nr. 5. Durch die Neuregelung in Satz 2 wird die bisher im Wirtschaftsplan vorgenommene Aufteilung der Mittel für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 durch das Präsidium festgelegt.

Zu § 69 (Ermächtigung des Verwaltungsrates)

Die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Bildung von Rücklagen zu Zwecken der Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Kinos soll der besonderen Situation der Kinos gerecht werden. Die Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel erfordert neben der rein technischen Umstellung auch bauliche Maßnahmen. Für viele Kinos ist es daher derzeit sinnvoller mit der Durchführung zum Beispiel von Modernisierungsmaßnahmen zu warten und diese gemeinsam mit der technischen Umstellung auf digitales Filmabspiel vorzunehmen. Dies wird zu einem erheblichen Anstieg des Bedarfs an Förderungsmitteln für Filmtheater führen, sobald die Digitalisierung der Kinos beginnt.

Absatz 3 Satz 2 soll eine Flexibilisierung der Mittelverwendung ermöglichen.

Technische Entwicklungen, veränderte Marktbedingungen oder Ausnahmesituationen können dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Mittel nicht mehr der Nachfrage entspricht. Eine bedarfsgerechte Mittelverwendung setzt voraus, dass die Mittel in diesen Fällen entsprechend umverteilt werden können. Die Beschränkung auf nicht verbrauchte Haushaltsmittel stellt sicher, dass die Mittel dem gesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck nur dann entzogen werden können, wenn sie für diesen nicht benötigt wurden. Durch die Flexibilisierung des Einsatzes der Förderungsmittel wird den Bedenken des Bundesrechnungshofs in seiner Prüfungsmitteilung vom 7. Februar 2007 Rechnung getragen wonach die Vorgaben des bisherigen Gesetzes zu starr sind und die Möglichkeiten der FFA, auf Nachfrageänderungen zu reagieren, zu sehr einschränken.

Zu § 70 (Auskünfte)

Die Änderungen in Absatz 1 stellen klar, dass die Auskunftspflicht auch dann besteht wenn nur potentiell eine Abgabepflicht besteht. Hierdurch wird es der FFA ermöglicht im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abgabepflicht tatsächlich besteht.

Die Erweiterung der Auskunftspflicht in Absatz 2 Nr. 4 dient der besseren Kontrolle der Zahlungen an German Films. Absatz 2 Nr. 5 enthält lediglich eine redaktionelle Änderung.

Neben der Folgeänderung zur Ergänzung des Absatzes 1 wird in Absatz 3 klargestellt dass die Auskünfte nach Auswertungsart getrennt abzugeben sind. Die Klarstellung ist geboten, weil zunehmend Anbieter Filme in verschiedenen Auswertungsformen verwerten. So gibt es zum Beispiel Abgabepflichtige, die sowohl Bildträger vermarkten als auch Video-on-Demand-Dienste anbieten. Das Recht der FFA, Auskünfte von Filmtheatern elektronisch zu verlangen, eröffnet die Möglichkeit der direkten Übermittlung der Daten aus den elektronischen Kassensystemen der Kinos an die FFA, sobald diese über die notwendige Technik verfügt. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten geringer. Zudem werden Übertragungsfehler vermieden.

In Absatz 4 wird aus verfassungsrechtlichen Gründen der Zweck des Betretens der Geschäftsräume ausdrücklich genannt.

Zu § 73 (Übergangsregelungen)

Die vorgenommenen Änderungen beruhen zum großen Teil auf der erneut befristeten Erhebung der Filmabgabe.

Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu § 39 Abs. 4.

Darüber hinaus wird Absatz 3 Satz 2 zur Klarstellung neu eingefügt.

Die Änderung in Absatz 4 ist in Bezug auf die Freiwillige Selbstkontrolle redaktionell bedingt. Die Streichung von Absatz 4 Satz 2 stellt eine Folgeänderung zur Streichung von § 24 Abs. 2 Satz 2 dar.

Die Neuregelung in Absatz 6 ist eine Folgeänderung zu § 25 Abs. 3 Nr. 8 n. F.

Zu § 74 (Streichung der Regelung zur Übertragung des UFI-Sondervermögens)

Das UFI-Sondervermögen basierte auf dem Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5. Juni 1953 (BGBl. I S. 276).

Dieses Sondervermögen wurde mit der letzten FFG-Novelle 2004 aufgelöst. Die Mittel sind aus Gründen der Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Berücksichtigung von Bundesinteressen in die alleinige Verwaltung der FFA überführt worden.

Dem besonderen Interesse der Filmtheaterverbände, dass die für aus diesem ehemaligen Sondervermögen gewährte Darlehen zurückgezahlten Mittel auch künftig für Kinoinvestitionen - neben den sonst verfügbaren Mitteln der FFA - bereitgestellt werden trägt die allgemeine Vorschrift des § 68 Abs. 3 Rechnung. Einer besonderen zusätzlichen Regelung bedarf es hierfür nicht mehr.

Zu § 75 (Beendigung der Filmförderung)

Die vorgenommenen Änderungen beruhen auf der Tatsache, dass auch das neue FFG als Zeitgesetz auf die Dauer von fünf Jahren befristet ist.

Der ergänzende Verweis in Absatz 2 auf § 53 dient der Klarstellung. Wegen der Anpassung an die Verkürzung der Referenzzeiträume in § 23 Abs. 1 handelt es sich bei der Änderung in Absatz 3 um eine Folgeänderung zu § 23 Abs. 1 Satz 2 n. F.

Der erneuten Befristung der Erhebung der Filmabgabe wird in Bezug auf die aus den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der FFA (§ 2 Abs. 2) resultierenden Bindungen mit Absatz 4 Rechnung getragen, wonach die Bundesrepublik Deutschland, derzeit vertreten durch den BKM, als Rechtsnachfolgerin für den Fall der Beendigung der Filmförderung über den Fortbestand der Beteiligungen zu entscheiden haben wird.

Zu Artikel 2

Artikel 2 soll die Veröffentlichung einer offiziellen konsolidierten Fassung ermöglichen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 487:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und elf bestehende geändert. Die aus den Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft wurden nachvollziehbar dargestellt und ausgewiesen. Insgesamt führen die Veränderungen zu einer geschätzten Einsparung in Höhe von 45.500 €. Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter