A. Problem und Ziel
Das Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums soll die Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums (IITC) auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse von IRENA, des IITC sowie ihres Personals und der Delegationen der Mitglieder in Deutschland regeln.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Abkommens geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Folglich entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis September 2011 abgeschlossen werden, um die Grundlage zu schaffen, damit IRENA am Standort Bonn ihre Arbeit in den Bereichen Technologie und Innovation erneuerbarer Energien aufnehmen kann.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17. 06. 11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Abu Dhabi am 5. April 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Bedienstete der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, deren Mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien anzuzeigen.
- (2) Eine Befreiung der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist jedenfalls nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Mit der Regelung in Absatz 1 werden die Bediensteten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt, wenn sie vor Aufnahme dieses Dienstes als Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren und innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende dieses Dienstes eine erneute Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Bei der Regelung in Absatz 2 handelt es sich um eine notwendige Präzisierung, die sicherstellt, dass die Ehegatten der Bediensteten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien nicht von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 4 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Die mit der Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologienzentrums verbundenen Mehraufwendungen des Bundes sowie der Verzicht des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf Steuereinnahmen sind der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
Die Bundesrepublik Deutschland und die Internationale Organisation für erneuerbare Energien - in Erwägung der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, die am 8. Juli 2010 in Kraft getreten ist; in Anbetracht der Entschließung über die Einrichtung der Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien, die am 26. Januar 2009 von der Konferenz zur Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien angenommen wurde; eingedenk des von der Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien auf ihrer zweiten Tagung gefassten Beschlusses, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, zum Sitz der Organisation zu wählen und im Rahmen des IRENA-Sekretariats das von Deutschland finanzierte IRENA-Innovations- und Technologiezentrum in Bonn sowie das von Österreich finanzierte IRENA-Verbindungsbüro zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien zu errichten; eingedenk des Beschlusses der Konferenz zur Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, um die schnelle und effektive Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu gewährleisten; in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu regeln, die sich aus der Niederlassung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in der Bundesrepublik Deutschland und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben ergeben - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "Vertragsparteien" bezeichnet die Internationale Organisation für erneuerbare Energien und die Bundesrepublik Deutschland;
- b) "Gastland" bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland;
- c) "Satzung" bezeichnet die am 26. Januar 2009 in Bonn zur Unterzeichnung aufgelegte Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, die am 8. Juli 2010 in Kraft getreten ist;
- d) "IRENA" bezeichnet die aufgrund der Satzung gegründete Internationale Organisation für erneuerbare Energien;
- e) "Versammlung" bezeichnet das oberste Organ von IRENA nach Artikel VIII Absatz A Nummer 1 und Artikel IX der Satzung;
- f) "Sekretariat" bezeichnet das Hauptorgan von IRENA nach Artikel VIII Absatz A Nummer 3 und Artikel XI der Satzung;
- g) "IITC" bezeichnet das in Bonn, Bundesrepublik Deutschland, niedergelassene IRENA-Innovations- und Technologiezentrum im Rahmen des Sekretariats;
- h) "Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
- i) "zuständige Behörden" bezeichnet Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland;
- j) "IITC-Gelände" bezeichnet die Räumlichkeiten, das heißt die Gebäude und Bauten, Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, wie in einem Zusatzabkommen zwischen IRENA und der Regierung dargelegt, und alle anderen Räumlichkeiten, die nach diesem Abkommen oder einem anderen Zusatzabkommen mit der Regierung vom IITC in der Bundesrepublik Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
- k) "Generaldirektor" bezeichnet den von der Versammlung von IRENA nach Artikel XI Absatz B der Satzung ernannten Generaldirektor;
- l) "Direktor des IITC" bezeichnet den vom Generaldirektor ernannten ranghöchsten Bediensteten des IITC;
- m) "Delegierte" bezeichnet die benannten Vertreter der Mitglieder von IRENA sowie die benannten Vertreter der Unterzeichner der Satzung sowie die an Sitzungen oder anderen Veranstaltungen von IRENA teilnehmenden Mitglieder ihrer jeweiligen Delegationen;
- n) "IRENA-Personal" bezeichnet den Generaldirektor und alle von ihm ernannten Mitglieder des Personals von IRENA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden;
- o) "IITC-Personal" bezeichnet das gesamte IRENA-Personal, dessen Dienstort im Gastland liegt;
- p) "Berater und Sachverständige, die Aufträge durchführen", bezeichnet Personen mit Ausnahme des IRENA-Personals, die im Gastland Aufträge für IRENA durchführen;
- q) "unmittelbare Angehörige" bezeichnet den Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kinder, die jünger als 18 Jahre oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind und zum Haushalt gehören, jünger als 28 Jahre sind;
- r) "Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen" bezeichnet das am 18. April 1961 in Wien beschlossene Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem die Bundesrepublik Deutschland am 11. November 1964 beigetreten ist und das für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 in Kraft getreten ist.
Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit des IITC im Gastland und vom Gastland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
- (1) IRENA besitzt im Gastland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
- a) Verträge schließen,
- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c) vor Gericht stehen.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Generaldirektor und gegebenenfalls die von ihm benannte Person vertreten.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des IITC-Geländes
- (1) Das IITC-Gelände ist unverletzlich. Die zuständigen Behörden betreten das IITC-Gelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Generaldirektors oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person.
- (2) Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem IITC-Gelände nur mit Zustimmung des Generaldirektors oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person und in Übereinstimmung mit den von ihm oder ihr genehmigten Bedingungen durchgesetzt werden.
- (3) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass IRENA der Besitz an dem IITC-Gelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von IRENA entzogen wird.
- (4) Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben von IRENA, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
- (5) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem IITC-Gelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des Generaldirektors oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person zu jedem notwendigen Betreten des IITC-Geländes vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig erreicht werden kann.
- (6) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des IITC-Geländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.
- (7) Unbeschadet dieses Abkommens wird es IRENA nicht zulassen, dass das IITC-Gelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird.
- (8) Jeder Standort innerhalb oder außerhalb Bonns, der zeitweilig für Sitzungen von IRENA genutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Regierung für die Dauer derartiger Sitzungen als zum IITC-Gelände gehörend.
Artikel 5
Recht und Autorität auf dem IITC-Gelände
- (1) Das IITC-Gelände untersteht der Autorität und Kontrolle von IRENA, wie in diesem Abkommen vorgesehen.
- (2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten auf dem IITC-Gelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands.
- (3) IRENA ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten IITC-Gelände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. IRENA unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften. Soweit eine Bundes-, Landes- oder Kommunalvorschrift der Bundesrepublik Deutschland mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift von IRENA unvereinbar ist, gilt sie auf dem IITC-Gelände nicht.
- (4) IRENA ist befugt, Personen wegen Verletzung ihrer Vorschriften des IITC-Geländes zu verweisen oder ihnen das Betreten desselben zu verbieten.
- (5) Jede Streitigkeit zwischen IRENA und dem Gastland darüber, ob eine Vorschrift von IRENA nach diesem Artikel zulässig ist oder ob ein Gesetz oder eine sonstige Vorschrift des Gastlands mit einer nach diesem Artikel zulässigen Vorschrift von IRENA unvereinbar ist, wird umgehend nach dem in Artikel 23 dargelegten Verfahren beigelegt. Bis zu einer solchen Beilegung gilt auf dem IITC-Gelände die Vorschrift von IRENA; das Gesetz oder die sonstige Vorschrift des Gastlands gilt auf dem IITC-Gelände nicht, soweit IRENA geltend macht, dass sie mit ihrer Vorschrift unvereinbar sind.
Artikel 6
Schutz des IITC-Geländes und seiner Umgebung
- (1) Die zuständigen Behörden handeln mit der gehörigen Sorgfalt, um die Sicherheit und den Schutz des IITC-Geländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit des IITC nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des IITC-Geländes beeinträchtigt wird, und stellen für das IITC-Gelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
- (2) Auf Ersuchen des Generaldirektors oder der gegebenenfalls von ihm benannten Person stellen die zuständigen Behörden die erforderlichen angemessenen Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem IITC-Gelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom IITC-Gelände bereit.
Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente
Alle Dokumente, Materialien und Archive, ungeachtet ihrer Form, die IRENA zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, gleichviel, wo im Gastland und in wessen Besitz sie sich befinden.
Artikel 8
Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
- (1) IRENA, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall IRENA ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
- (2) Das Vermögen und die Guthaben von IRENA sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
- (3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann IRENA
- a) Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,
- b) ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gastlands frei transferieren.
Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
- (1) IRENA, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
- a) Einkommensteuer,
- b) Körperschaftsteuer,
- c) Gewerbesteuer,
- d) Vermögensteuer,
- e) Grundsteuer,
- f) Grunderwerbsteuer,
- g) Kraftfahrzeugsteuer,
- h) Versicherungsteuer.
- (2) Obwohl IRENA grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern einschließlich Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern beansprucht, die im Preis von beweglichem und unbeweglichem Vermögen oder von Dienstleistungen enthalten sind, trifft das Gastland bei größeren Einkäufen durch IRENA für den amtlichen Bedarf des IITC, wenn im Preis derartige Steuern oder Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder für die Erstattung des Betrags dieser Steuern oder Abgaben. Werden Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, verkauft, unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert, so sind die Verbrauchsteuern und der Teil der Umsatzsteuer, der dem Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Waren entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
- (3) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte von IRENA einschließlich Veröffentlichungen, audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente, ungeachtet ihrer Form, sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von IRENA für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit. Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch nur zu den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen verkauft, unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
- (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen des Gastlands angewendet. Diese Erfordernisse lassen jedoch den in diesem Artikel dargelegten allgemeinen Grundsatz unberührt. Jedoch verlangt IRENA keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
Artikel 10
Öffentliche und sonstige Dienstleistungen für das IITC-Gelände
- (1) Die zuständigen Behörden unterstützen IRENA auf Ersuchen des Generaldirektors oder des Direktors des IITC dabei, die Bereitstellung der vom IITC benötigten öffentlichen Versorgungsdienste und sonstigen Dienstleistungen sicherzustellen. Werden öffentliche Versorgungsdienste und sonstige Dienstleistungen durch staatliche Stellen oder durch Einrichtungen unter deren Kontrolle bereitgestellt, so wird IRENA zu Tarifen versorgt, die diejenigen nicht überschreiten, die staatlichen Dienststellen gewährt werden.
- (2) Im Fall einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung eines der in Absatz 1 genannten Dienste betrachten die zuständigen Behörden den Bedarf von IRENA als ebenso wichtig wie den Bedarf wichtiger staatlicher Institutionen und unternehmen entsprechende Schritte, um sicherzustellen, dass die Arbeit von IRENA nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 11
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
- (1) IRENA genießt im Hinblick auf ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und ihre amtliche Korrespondenz keine weniger günstige Behandlung, als die Regierung jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation oder jeder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme usw., Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
- (2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz von IRENA sind unverletzlich. Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr von IRENA unterliegen nicht der Zensur.
- (3) IRENA ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
- (4) IRENA ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb des Gastlands auf den ihr von der Regierung zugeteilten Frequenzen die Funk-, Satellitenkommunikations- und andere Telekommunikationsgeräte zu betreiben, die erforderlich sind, um täglich und rund um die Uhr einen drahtlosen Nachrichtenverkehr mit ihren operativen Einheiten, wo immer diese sich befinden, zu unterhalten, und zwar befreit von Frequenznutzungsentgelten.
Artikel 12
Vorrechte und Immunitäten von Delegierten
- (1) Delegierte genießen ungeachtet des Stands der diplomatischen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Mitglied und dem Gastland die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer Eigenschaft als Delegierte vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffenden Personen keine Delegierten mehr sind;
- c) Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente;
- d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e) Befreiung für sich selbst und die sie begleitenden unmittelbaren Angehörigen von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von jeder nationalen Dienstleistung im Gastland;
- f) in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
- g) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomaten;
- h) hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Delegierten zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gastland befinden, nicht als Aufenthaltszeiten.
- (2) Absatz 1 ist nicht auf Delegierte des Gastlands anwendbar. Absatz 1 Buchstaben a, e, f, g und h ist nicht auf die Delegierten anwendbar, die Staatsangehörige des Gastlands sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben. Absatz 1 Buchstaben c und d ist nur auf sie anwendbar, soweit die Verschlüsselungen, Papiere, Korrespondenz und Dokumente ihre Aufgabe als Delegierte betreffen.
- (3) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Delegierten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit IRENA zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.
Artikel 13
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für das IRENA-Personal
- (1) Das IRENA-Personal genießt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit im Gastland die folgenden Vorrechte, Erleichterungen und Immunitäten. Es
- a) genießt Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen). Diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei IRENA bestehen;
- b) genießt in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der im Gastland errichteten diplomatischen Missionen.
- (2) Das IITC-Personal genießt darüber hinaus im Gastland die folgenden Vorrechte, Erleichterungen und Immunitäten. Es
- a) genießt Befreiung von allen Steuern auf die von IRENA gezahlten Bezüge;
- b) genießt für sich selbst und seine unmittelbaren Angehörigen Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
- c) genießt für sich selbst und seine unmittelbaren Angehörigen Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- d) genießt für sich selbst und seine unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;
- e) ist berechtigt, seine Möbel und seine persönliche Habe bei seinem ersten Amtsantritt im Gastland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen zu den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen einzuführen.
- (3) Das Gastland ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Immunitäten und Vorrechte zu gewähren.
- (4) In Ergänzung des Absatzes 1
- a) genießt der Generaldirektor die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Gastland Missionschefs nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden, und
- b) genießt der Direktor des IITC die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Gastland Mitgliedern des diplomatischen Personals einer Mission nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
- (5) Die Vorrechte und Immunitäten werden dem IRENA-Personal im Interesse von IRENA und nicht zu seinem persönlichen Vorteil gewährt. Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen von IRENA aufgehoben werden kann, liegen beim Generaldirektor. Im Fall der Immunität des Generaldirektors liegen sie bei der Versammlung.
Artikel 14
Berater und Sachverständige, die Aufträge durchführen
- (1) Berater und Sachverständige, die Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit ihrem Auftrag stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
- (2) Insbesondere genießen sie
- a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Durchführung ihres Auftrags vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffenden Personen keine Aufträge mehr ausführen;
- c) Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente;
- d) für ihren Nachrichtenverkehr mit IRENA das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- e) in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
- f) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomaten.
- (3) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Beratern und Sachverständigen, die Aufträge durchführen, im Interesse von IRENA und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beraters oder Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen von IRENA aufgehoben werden kann, liegen beim Generaldirektor.
Artikel 15
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden
- (1) Ortskräfte von IRENA, die nach Stunden bezahlt werden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen). Diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei IRENA bestehen. Sie genießen auch alle sonstigen Erleichterungen, die sie für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für IRENA benötigen.
- (2) Die Immunität von jeder Gerichtsbarkeit wird Ortskräften, die nach Stunden bezahlt werden, im Interesse von IRENA und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Das Recht und die Pflicht, die Immunität dieser Personen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen von IRENA aufgehoben werden kann, liegen beim Generaldirektor.
Artikel 16
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Gastlands einzumischen.
- (2) IRENA arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten zu verhindern, die dem in Artikel 13 genannten IRENA-Personal sowie den in den Artikeln 14 und 15 genannten Personen gewährt werden.
- (3) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorliegt, so werden zwischen den zuständigen Behörden und dem Generaldirektor oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person Konsultationen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und um gegebenenfalls zu versuchen, sicherzustellen, dass keine Wiederholung stattfindet. Wird in diesen Konsultationen kein für die Regierung und für IRENA zufriedenstellendes Ergebnis erzielt, so wird die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, umgehend nach dem in Artikel 23 dargelegten Verfahren geklärt.
Artikel 17
Notifikation
Der Generaldirektor oder gegebenenfalls die von ihm benannte Person notifiziert der Regierung die Namen und die Gruppen von Personen, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sowie jede Änderung ihres Status.
Artikel 18
Einreise in das Gastland und Ausreise aus dem Gastland sowie Freizügigkeit und Aufenthalt im Gastland
Alle Personen, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird und die vom Generaldirektor oder gegebenenfalls von der von ihm benannten Person nach Artikel 17 notifiziert worden sind, sowie die von ihnen im Rahmen der amtlichen Tätigkeit eingeladenen Personen, einschließlich Vertretern von nichtstaatlichen Organisationen und der Presse, haben im Rahmen des Europarechts das Recht auf unbehinderte Einreise in das Gastland, Ausreise aus dem Gastland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Gastland. Ihnen werden Erleichterungen für zügiges Reisen gewährt. Etwa erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Eine in amtlicher Eigenschaft für IRENA ausgeführte Tätigkeit einer oben genannten Person darf nicht als Grund dafür dienen, ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Gastlands zu verwehren oder sie zum Verlassen dieses Hoheitsgebiets zu zwingen.
Artikel 19
Ausweise
- (1) Auf Ersuchen des Generaldirektors oder gegebenenfalls der von ihm benannten Person stellt die Regierung dem IITC-Personal, seinen unmittelbaren Angehörigen sowie Beratern und Sachverständigen von IRENA, die Aufträge im Gastland durchführen, Ausweise aus, die ihren jeweiligen Status im Rahmen dieses Abkommens bescheinigen.
- (2) Bei Aufforderung durch einen hierzu befugten Beamten der Regierung müssen die in Absatz 1 genannten Personen ihre Ausweise vorzeigen, aber nicht abgeben.
Artikel 20
Flagge, Emblem und Kennzeichen
IRENA ist berechtigt, ihre Flagge, ihr Emblem und ihre Kennzeichen auf dem IITC-Gelände sowie an Dienstfahrzeugen anzubringen.
Artikel 21
Soziale Sicherheit
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in dem Fall, dass IRENA ein eigenes System der sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt, IRENA und ihr Personal ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit während seiner Beschäftigung bei IRENA von den Gesetzen des Gastlands über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der sozialen Sicherheit des Gastlands befreit sind. In beiden Fällen müssen die Leistungen der sozialen Sicherheit, die bereitgestellt werden sollen, vom Gastland nach Konsultation mit IRENA als ausreichend erachtet werden.
- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für unmittelbare Angehörige der in Absatz 1 genannten Personen, sofern sie nicht im Gastland eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit beziehen.
Artikel 22
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder
Die unmittelbaren Angehörigen des IITC-Personals sowie die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, erhalten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlands.
Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) IRENA sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
- a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, welche die Tätigkeit des IITC betreffen und bei denen IRENA Streitpartei ist;
- b) von Streitigkeiten, an denen ein Mitglied des IITC-Personals beteiligt ist, das aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
- (2) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus drei Mitgliedern besteht. Das Schiedsverfahren findet an einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort statt.
- a) Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter bestellen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter als ihren Obmann. Wenn eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bestellt und auch innerhalb von dreißig Tagen nach einer Aufforderung seitens der anderen Vertragspartei, eine Bestellung vorzunehmen, keine Anstalten dazu gemacht hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Bestellung über die Auswahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
- b) Die Vertragsparteien arbeiten eine besondere Vereinbarung aus, die den Gegenstand der Streitigkeit festlegt. Wird innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, so kann die Streitigkeit auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
- c) Die Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsparteien entsprechend der Festsetzung durch die Schiedsrichter getragen.
- d) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Liegen solche Regeln nicht vor, so entscheidet es ex aequo et bono. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend, auch wenn sie in Abwesenheit einer der Streitparteien gefällt wurde.
Artikel 24
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu beenden, jedoch mit der Maßgabe, dass das Abkommen für einen weiteren Zeitraum in Kraft bleibt, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit von IRENA im Gastland und die Veräußerung ihres dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien benötigt wird.
- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
- (3) Dieses Abkommen wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Absatz 4 genannten förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (4) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mitgeteilt haben. Die steuerlichen Vorrechte und Befreiungen nach Artikel 13 gelten rückwirkend vom 1. Januar 2011.
- (5) Wenn das gesonderte Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten nach Artikel XIII der Satzung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten ist, werden Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem das gesonderte Übereinkommen nach Artikel XIII der Satzung in Kraft tritt.
- (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von IRENA veranlasst. Das Gastland wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Abu Dhabi am 5. April 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Klaus-Peter Brandes
Jürgen Becker
Für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien
Adnan Z. Amin
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Auf maßgebliche Initiative der Bundesrepublik Deutschland wurde auf der Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) am 26. Januar 2009 in Bonn die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (BGBl. 2009 II S. 634, 635) zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Satzung von IRENA noch am selben Tag mit 74 weiteren Industrie- und Entwicklungsländern unterzeichnet. Anschließend beschloss die Konferenz die Gründung einer Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien, die bis zum Inkrafttreten der Satzung von IRENA alle notwendigen Maßnahmen zum raschen und effizienten Aufbau der Organisation durchführen und die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien rechtlich und organisatorisch vorbereiten sollte.
Ziel von IRENA ist es, die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien weltweit zu beschleunigen. IRENA wird die Förderung aller Formen erneuerbarer Energien umfassen (Bioenergie, Geothermie, Gezeiten- und Strömungsenergie, Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie).
Das Bundeskabinett hatte am 14. Januar 2009 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitete Eckpunkte für eine Bewerbung der Bundesrepublik Deutschland für den Sitz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien in Bonn beschlossen. Darin wird die Bereitschaft erklärt, für eine Ansiedlung in Deutschland geeignete Gebäude mietfrei in Bonn zur Verfügung zu stellen, sowie der Organisation die gleichen Vorrechte und Befreiungen wie für die Vereinten Nationen gemäß Gesetz vom 16. August 1980 zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) zu gewähren.
Die Vorbereitungskommission für IRENA hat auf ihrer zweiten Sitzung in Sharm-El-Sheikh am 29. und 30. Juni 2009 beschlossen, den Hauptsitz der Vorbereitungskommission in Abu Dhabi sowie ein IRENA-Verbindungsbüro zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien und ein IRENA-Innovations- und Technologiezentrum (IITC) in Bonn anzusiedeln. Der Beschluss wurde von Deutschland mitgetragen, das sich gegenüber der Vorbereitungskommission zum Aufbau und zur Finanzierung des IITC in Bonn auf Grundlage der vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossenen Bewerbung bereit erklärt hat.
Nach Hinterlegung der 25. Ratifikationsurkunde war die Satzung von IRENA am 8. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl. 2010 II S. 867). Die Vollversammlung, das oberste Entscheidungsorgan der Organisation, ist am 4. und 5. April 2011 erstmals zusammengetreten. Dort wurde die Entscheidung über den Hauptsitz der Organisation in Abu Dhabi und den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn bestätigt sowie der Text des vorliegenden Abkommens beschlossen und unterzeichnet.
Im Abkommen werden die Rechte und Befugnisse der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sowie die Pflichten, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Bediensteten der Organisation sowie von Delegierten ihrer Mitglieder in Deutschland geregelt.
Das Abkommen ist die rechtliche Grundlage, um der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, die zur Wahrung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des IITC als Teil der internationalen Organisation IRENA notwendig sind. Die Bundesrepublik Deutschland bringt damit ihr Interesse am weltweiten Ausbau der erneuerbaren Energien durch verstärktes internationales Engagement zum Ausdruck. Das Abkommen schafft zudem die Voraussetzungen, dass Deutschland der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien und ihren Bediensteten in Deutschland diejenige Rechtsstellung einräumen kann, die sie auch an ihrem Hauptstandort genießen.
II. Besonderer Teil
In der Präambel wird Bezug genommen auf die Entscheidung der Vorbereitungskommission für IRENA, den Hauptsitz der Organisation in Abu Dhabi sowie den Sitz des IRENA-Verbindungsbüros zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien und den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn anzusiedeln. Es wird ferner festgestellt, dass die Vertragsparteien den Wunsch haben, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu regeln, die sich aus der Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben ergeben.
Artikel 1 enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe. Er definiert die Vertragsparteien, die völkerrechtlichen Übereinkommen, auf die Bezug genommen wird, die vom Abkommen betroffenen Personengruppen und Behörden sowie die im Abkommen verwendeten Rechtsbegriffe.
Artikel 2 regelt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens.
Artikel 3 Absatz 1 legt fest, dass IRENA im Gastland die volle Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Absatz 2 bestimmt, dass für die Zwecke dieses Artikels IRENA durch den Generaldirektor und gegebenenfalls eine von ihm benannte Person vertreten wird.
Artikel 4 Absatz 1 regelt die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes und die Pflicht der Behörden des Gastlandes, das Sitzgelände außer mit dem ausdrücklichen Einverständnis oder auf Ersuchen des Generaldirektors oder gegebenenfalls einer von ihm benannten Person nicht zu betreten. Absatz 2 regelt die Pflicht, auf dem Sitzgelände keine gerichtlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Generaldirektors oder einer von ihm benannten Person durchzuführen. Absatz 3 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor Entzug und die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 4 bestimmt, dass Gelder und Guthaben von IRENA von jeder Form von Eingriffen durch die vollziehende Gewalt befreit sind. Absatz 5 regelt die Bedingungen, unter denen das Sitzgelände in Notfällen betreten werden darf und Absatz 6 den Schutz des Sitzgeländes vor Unglücksfällen unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Absatz 7 erlegt IRENA auf, nicht zuzulassen, dass das Sitzgelände von Personen, die strafrechtlich verfolgt oder ausgewiesen werden sollen, als Zuflucht vor der Justiz genutzt wird. Absatz 8 bestimmt, dass mit Zustimmung der Bundesregierung andere Örtlichkeiten, die von IRENA vorübergehend für Veranstaltungen genutzt werden, für die Dauer solcher Treffen in das Sitzgelände einbezogen werden. Diese Vorschrift hat zum Ziel, vorübergehend die auf dem Sitzgelände geltenden Vorschriften auch auf andere Konferenz-und Veranstaltungsorte in Deutschland ausdehnen zu können, ohne dass hierfür jeweils ein neues Abkommen erforderlich wird. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung.
Artikel 5 Absatz 1 regelt die Rechtsverhältnisse und die Autorität von IRENA über das Sitzgelände. Absatz 2 regelt, dass die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes gelten, solange im Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Absatz 3 räumt IRENA das Recht ein, Regelungen für das Sitzgelände zu erlassen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Entgegenstehende Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten in dem Umfang nicht, wie sie mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift von IRENA unvereinbar sind, jedenfalls so lange, bis nach Absatz 5 Streitigkeiten in dieser Hinsicht durch das in Artikel 23 geregelte Schiedsverfahren beigelegt werden. Nach Absatz 4 kann IRENA Personen wegen Verletzung ihrer nach Absatz 3 angenommenen Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten. Absatz 5 legt fest, dass Streitigkeiten über die Unvereinbarkeit von Regelungen von IRENA mit den Bestimmungen des Gastlandes unverzüglich durch das in Artikel 23 vorgesehene Schiedsverfahren beigelegt werden.
Artikel 6 Absatz 1 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor dem Eindringen von Personen oder Gruppen oder vor sonstigen Störungen in der unmittelbaren Umgebung sowie die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 2 führt Absatz 1 näher aus.
Artikel 7 bestimmt die Unverletzlichkeit der Archive, Dokumente und Materialien von IRENA.
Artikel 8 Absatz 1 regelt die Immunität von IRENA, ihrer Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit. Absatz 2 bestimmt, dass Vermögen und Guthaben von IRENA von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit sind. Nach Absatz 3 hat IRENA das Recht, Geldgeschäfte jeder Art ohne finanzielle Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen durchzuführen und Mittel innerhalb des Gastlandes oder von einem Staat in einen anderen frei zu transferieren.
Artikel 9 Absatz 1 regelt die Befreiung von IRENA, ihrer Guthaben, ihrer Einkünfte und ihrer sonstigen Vermögenswerte von allen direkten Steuern.
Nach Absatz 2 Satz 1 beansprucht IRENA grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern, einschließlich Umsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern. Das Gastland trifft jedoch bei größeren Einkäufen für den amtlichen Bedarf des IITC nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Entlastung der Organisation von diesen Steuern und Abgaben. Als größere Einkäufe sind dabei gemäß der Praxis gegenüber anderen internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland für den amtlichen Gebrauch des IITC erworbene Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen erfasst, sofern der geschuldete Steuerbetrag je Rechnung 25 Euro übersteigt. Eine Erstattung erfolgt, soweit der Steuerbetrag auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und gezahlt wurde. Eine Entlastung erfolgt auf Antrag auch für die im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl bei Käufen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. In Satz 2 wird geregelt, dass für Gegenstände, die unter Inanspruchnahme einer solchen Entlastung gekauft wurden und die zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden, die besonderen Verbrauchsteuern und der Teil der Umsatzsteuer, der dem erzielten Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Gegenstände entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen sind. Die Regelungen von Absatz 2 sollen in ihrer praktischen Wirkung den Regelungen für andere in der Bundesrepublik Deutschland ansässige internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts entsprechen. Der hier verwendete Wortlaut trägt der Tatsache Rechnung, dass die Regelungen bereits im Vorgriff auf die Regelungen des allgemeinen Privilegienabkommens nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in das Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden.
Absatz 3 stellt IRENA von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände einschließlich audiovisueller Materialien und aller sonstigen Dokumente frei, die von IRENA für ihren amtlichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden. Die Formulierung macht bewusst deutlich, dass unter den Dokumentenbegriff des Abkommens nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern unter anderem auch audiovisuelle Materialien und folglich auch andere elektronische oder anderweitig in körperlichen Gegenständen gespeicherte Informationen fallen. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über abgabefrei eingeführte oder erworbene Güter darf nur unter den mit den zuständigen deutschen Behörden vereinbarten Bedingungen erfolgen.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Befreiungen und Vorrechte in Übereinstimmung mit den Regeln des Gastlandes in Anspruch genommen werden. Dabei soll jedoch gemäß Satz 2 der in diesem Artikel dargelegte allgemeine Grundsatz unberührt bleiben. Nach Satz 3 verzichtet IRENA auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, dass die zuständigen deutschen Behörden die Bereitstellung vom IITC benötigter öffentlicher und sonstiger Dienstleistungen unterstützen. Nach Satz 2 wird bestimmt, dass IRENA zu diesem Zweck mit öffentlichen und sonstigen Dienstleistungen, die durch die öffentliche Hand oder durch in öffentlicher Hand befindliche Einrichtungen bereitgestellt werden, zu Tarifen versorgt werden soll, die diejenigen, die für Regierungsstellen gelten, nicht überschreiten. In Ausführung dieser Bestimmung sollen nach Absatz 2 die zuständigen Behörden im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung einer der genannten Dienste den Bedarf von IRENA als ebenso wichtig einstufen wie den Bedarf der wichtigsten Stellen der Regierung. Hierzu sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die geeigneten
Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Arbeit von IRENA nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 11 Absatz 1 sichert IRENA im Hinblick auf ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und ihre amtliche Korrespondenz die gleiche Behandlung zu, die zwischenstaatliche Organisationen und diplomatische Missionen in Deutschland erfahren. Er erlaubt u.a. die Einrichtung und den Betrieb von Fernschreib-, Fax-, Telefon- sowie elektronischen Daten- und anderen Nachrichtenverbindungen. Absatz 2 stellt fest, dass der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz von IRENA unverletzlich sind und nicht der Zensur unterliegen. Absatz 3 ermächtigt IRENA, Verschlüsselungen zu verwenden, und gewährt für ihre Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten. Absatz 4 bestimmt, dass IRENA das Recht zusteht, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Funk-, Satelliten-und andere Kommunikationsgeräte auf den zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
Artikel 12 Absatz 1 regelt die Vorrechte und Immunitäten der Delegierten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Abkommens. Es wird klargestellt, dass sie unabhängig vom Stand der Beziehungen zwischen dem Gastland und dem jeweiligen Mitglied von IRENA, das von dem Delegierten vertreten wird, gewährt werden. Die Vorrechte und Immunitäten beinhalten die Immunität von der Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von den Delegierten in ihrer Eigenschaft als Delegierte vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente, das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier und in versiegelten Behältern zu empfangen, die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflichten in Bezug auf sich und sie begleitende unmittelbare Angehörige, dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen wie für Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag sowie dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie für Diplomaten. Zudem wird geregelt, dass für die Erhebung von Steuern, die vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen abhängen, die Zeiten, während derer sich Delegierte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten gelten. Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1 nicht für Delegierte der Bundesrepublik Deutschland gelten. Satz 2 legt fest, dass für Delegierte deutscher Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abweichend von Absatz 1 nur die folgenden Vorrechte und Immunitäten gelten: Die Immunität von der Gerichtsbarkeit für in ihrer Eigenschaft als Delegierte vorgenommene Handlungen sowie - unter der zusätzlichen Einschränkung gegenüber Absatz 1 nur insoweit, als sie ihre Aufgabe als Delegierte betreffen - die Unverletzlichkeit von Papieren, Korrespondenz und Dokumenten und das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier und in versiegelten Behältern zu empfangen.
Artikel 13 Absatz 1 regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die dem IRENA-Personal ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und unabhängig davon gewährt werden, ob es seinen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland oder an einem anderen Standort von IRENA hat. Diese beinhalten die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen sowie dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenerleichterungen, wie sie den Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen Missionen gewährt werden. Absatz 2 regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die über die Regelung des Absatzes 1 hinaus dem IITC-Personal, d.h. gemäß Artikel 1 Buchstabe o dem IRENA-Personal mit Dienstsitz in der Bundesrepublik Deutschland, gewährt werden. Sie sind nach Buchstabe a befreit von allen Steuern auf die von IRENA gezahlten Bezüge. Sie genießen nach Buchstabe b Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung. Nach Buchstabe c genießen sie für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen nach Artikel 1 Buchstabe q eine Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht. Nach Buchstabe d stehen ihnen und ihren unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung zu wie Diplomaten. Buchstabe e berechtigt sie, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen von Dienstleistungen einzuführen. Absatz 3 bestimmt, dass das Gastland nicht verpflichtet ist, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlandes die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b bis e genannten Immunitäten und Vorrechte zu gewähren. Nach Absatz 4 Buchstabe a werden dem IRENA-Generaldirektor - unabhängig von der Regelung in Absatz 3 - dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie im Gastland Missionschefs nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Nach Buchstabe b genießt der Direktor des IITC dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in der Bundesrepublik Deutschland den Mitgliedern des diplomatischen Personals einer Mission nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Dementsprechend sind der IRENA-Generaldirektor und der Direktor des IITC nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind jedoch u.a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern sowie Steuern von privaten Einkünften, die aus Quellen im Empfangsstaat stammen. Nach Absatz 5 werden Vorrechte und Immunitäten dem IRENA-Personal nicht zu seinem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse von IRENA gewährt. Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn dies ohne Schädigung der Interessen von IRENA geschehen kann. Im Falle der Immunität des Generaldirektors liegen diese bei der Versammlung.
Artikel 14 Absatz 1 bestimmt, dass Berater und Sachverständige, die Aufträge für IRENA durchführen, während der Dauer dieser Aufträge die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten genießen. Absatz 2 regelt, dass sie insbesondere die Vorrechte und Immunitäten nach den Buchstaben a bis f genießen. Sie genießen nach Buchstabe a Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks. Nach Buchstabe b genießen sie Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Durchführung ihres Auftrags vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen und zwar auch, wenn die betreffenden Personen keine Aufträge mehr ausführen. Buchstabe c gewährt ihnen die Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente. Buchstabe d gibt ihnen das Recht, für ihren Nachrichtenverkehr mit IRENA Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden. Sie genießen nach Buchstabe e dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag. Buchstabe f verleiht ihnen dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie Diplomaten. Nach Absatz 3 werden auch Beratern und Sachverständigen die Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse von IRENA gewährt. Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn dies ohne Schädigung der Interessen von IRENA geschehen kann.
Artikel 15 Absatz 1 legt fest, dass Ortskräfte von IRENA, die nach Stunden bezahlt werden, nur Immunität von der Gerichtsbarkeit für die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen genießen. Es wird weiter festgestellt, dass diese Immunität auch nach Beendigung der Beschäftigung bei IRENA bestehen bleibt. Sie genießen nach Satz 3 zudem alle sonstigen Erleichterungen, die sie für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für IRENA benötigen. Absatz 2 enthält für Ortskräfte die bereits in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 in Bezug auf andere Mitarbeiter aufgeführten Regelungen.
Artikel 16 Absatz 1 verpflichtet alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten und sich nicht in die deutschen inneren Angelegenheiten einzumischen. Absatz 2 verpflichtet IRENA jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und um Missbrauch im Zusammenhang mit den Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten zu verhindern, die den in den Artikeln 13 bis 15 genannten Personen gewährt werden. Wenn nach Auffassung der Bundesregierung ein Missbrauch von Vorrechten und Immunitäten vorliegt, finden nach Absatz 3 zwischen den zuständigen Behörden und dem Generaldirektor oder einer von ihm benannten Person Konsultationen statt mit dem Ziel, künftigen Missbrauch zu ver hindern. Wird in den Konsultationen kein für die Bundesregierung und IRENA zufrieden stellendes Ergebnis erzielt, so wird die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, nach dem in Artikel 23 vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren geklärt.
Artikel 17 bestimmt, dass der Generaldirektor oder eine von ihm benannte Person der Bundesregierung die Namen und die Gruppen von Personen, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sowie jede Änderung von deren Status notifiziert.
Artikel 18 sichert allen Personen, für die das Abkommen gilt und die nach Artikel 17 notifiziert worden sind, sowie Personen, die vom Generaldirektor oder einer von ihm benannten Person in ihrer amtlichen Tätigkeit eingeladen worden sind, das Recht auf ungehinderte Ein- und Ausreise sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland zu. Der in vergleichbaren Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und internationalen Organisationen nicht enthaltene Zusatz, dass dieses Recht nur im Rahmen des Europarechts gewährt wird, soll keine Einschränkung gegenüber vergleichbaren Regelungen (z.B. Artikel 21 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, BGBl. 1996 II S. 903, 905) bezwecken, sondern den Vorrang europarechtlicher Normen (z.B. Schengener Grenzkodex), von denen durch nationale Gesetzgebung nicht abgewichen werden kann, korrekt wiedergeben. Mit der Vorschrift soll die unabhängige Arbeit von IRENA im Gastland gewährleistet werden. Den genannten Personen werden Möglichkeiten für zügiges Reisen zugesichert und etwa erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und Genehmigungen kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Eine in amtlicher Eigenschaft für IRENA ausgeführte Tätigkeit darf nicht als Grund dafür dienen, den betreffenden Personen die Einreise in oder die Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet zu verwehren oder sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets zu zwingen.
Artikel 19 Absatz 1 bestimmt, dass auf Ersuchen des Generaldirektors oder einer von ihm benannten Person dem IITC-Personal, seinen unmittelbaren Angehörigen sowie Beratern und Sachverständigen, die Aufträge im Gastland ausführen, Ausweise ausgestellt werden, die ihren Status gemäß dieses Abkommens bescheinigen.
Nach Artikel 20 ist IRENA berechtigt, ihre Flagge und ihr Emblem auf dem IITC-Gelände sowie an Dienstfahrzeugen zu führen.
Artikel 21 Absatz 1 regelt die Befreiung des IRENA-Personals ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit von den deutschen Gesetzen über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit des Gastlandes für den Fall, dass IRENA ein eigenes System der Sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt. Die Befreiung setzt voraus, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland gegenüber IRENA erklärt wird, dass die Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit, die von IRENA bereitgestellt werden, ausreichend sind. Absatz 2 bestimmt, dass die Regelung des Absatzes 1 sinngemäß auch für unmittelbare Angehörige gilt, die keiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Gastland nachgehen oder Leistungen des Systems der deutschen Sozialen Sicherheit beziehen.
Nach Artikel 22 erhalten die unmittelbaren Angehörigen des IITC-Personals gemäß Artikel 1 Buchstabe q und darüber hinaus die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Artikel 23 Absatz 1 sieht vor, dass IRENA für geeignete Verfahren sorgt, mit denen privatrechtliche Streitigkeiten beigelegt werden können, an denen IRENA oder ein Mitglied des IITC-Personals beteiligt ist. Mitglieder des IITC-Personals, deren Immunität aufgehoben worden ist, unterliegen dem deutschen Recht. Absatz 2 sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können, auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt werden, das aus drei Mitgliedern besteht. In Buchstabe a wird das Verfahren der Bestellung der Schiedsrichter geregelt, die gegebenenfalls vom Generalsekretär der Vereinten Nationen benannt werden sollen. Nach Buchstabe b sollen die Streitparteien den Streitgegenstand in einer Vereinbarung festlegen. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren nicht zustande, kann die Streitigkeit dem Schiedsgericht auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien unterbreitet werden. Ferner wird geregelt, dass das Schiedsgericht sein Verfahren selbst bestimmt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Nach Buchstabe c haben die Vertragsparteien die Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der Festsetzung durch die Schiedsrichter zu tragen. Buchstabe d bestimmt, dass das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit auf Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts oder, wo solche Regeln nicht vorliegen, ex aequo et bono entscheidet. Die Entscheidung ist selbst dann gültig und für die Streitparteien bindend, wenn sie in Abwesenheit einer der Streitparteien gefällt wurde.
Artikel 24 Absatz 1 regelt die Kündigung des Abkommens. Er stellt sicher, dass das Abkommen so lange in Kraft bleibt, wie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit von IRENA in der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Absatz 2 enthält die übliche deklaratorische Bestimmung, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei einvernehmlich geändert werden kann. In Absatz 3 werden die Bestimmungen des Abkommens für gegebenenfalls ab dem Tage seiner Unterzeichnung für vorläufig anwendbar erklärt. Dies ist jedoch nur im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und somit nur für die Bestimmungen vorgesehen, für die die innerstaatlichen Voraussetzungen bereits vorliegen. Absatz 4 legt fest, dass das Abkommen ab dem Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem beide Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Der Absatz sieht ferner vor, dass die in Artikel 13 des Abkommens geregelten steuerlichen Vorrechte und Befreiungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rückwirkend vom 1. Januar 2011 an gelten. Absatz 5 bestimmt, dass die Artikel 9 und 13 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens kein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten für IRENA nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in Kraft getreten ist. In diesem Falle gilt die Aussetzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das gesonderte Übereinkommen nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in Kraft tritt. Absatz 5 trägt damit der Tatsache Rechnung, dass im Hinblick auf die Verpflichtung in Artikel XIII der Satzung von IRENA bereits im Vorgriff auf die Regelungen des allgemeinen Privilegienabkommens fiskalische Regelungen in das Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden. Absatz 6 sieht vor, dass IRENA die erforderlichen Schritte zur Registrierung des Abkommens nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten veranlasst und die Bundesrepublik Deutschland von der erfolgten Registrierung unterrichtet.