A. Problem
- Die Futtermittelkontrolleur-Verordnung regelt die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure.
- Die in der Verordnung festgelegte hohe Eingangsvoraussetzung, dass Meisterabsolventen bzw. Techniker (oder vergleichbare Abschlüsse) zusätzlich zum Nachweis ihres Abschlusses eine 3-jährige Berufspraxis in einer leitenden Tätigkeit vorweisen müssen, stellt für diesen Personenkreis eine sehr hohe Anforderung dar und erschwert den Zugang zu einer Tätigkeit in der Futtermittelüberwachung erheblich. Realistischerweise scheiden diese Personen damit in der Regel für eine solche Tätigkeit aus und werden den Überwachungsbehörden als Bewerber für eine Kontrolleurstätigkeit nicht zur Auswahl stehen.
- Dauer und Inhalte des theoretischen Teils des Sachkundelehrgangs werden den aus Ausbildung und beruflicher Tätigkeit vorhandenen Vorkenntnissen, die ein Teil der angehenden Kontrolleure mitbringt, nicht gerecht. Der theoretische Unterricht des Sachkundelehrgangs dauert laut Verordnung mindestens 10 Wochen und stellt für den angesprochenen Ausbildungs- und Berufskreis eine unnötige Wiederholung von Inhalten dar. Eine maximal mögliche Verkürzung des Kurses um 3 Wochen, wie sie die Verordnung in Einzelfällen vorsieht, kann das vorhandene Ausbildungs- und Erfahrungspotenzial nicht ausreichend berücksichtigen.
B. Lösung
- Reduzierung der beruflichen Eingangsvoraussetzungen für Meister bzw. Techniker (oder Inhaber vergleichbarer Abschlüsse) und weitgehende Flexibilisierung von Lehrgangsinhalten und -dauer bei entsprechenden Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Verordnung führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Sie vermindert Kosten (Lehrgangsgebühren, Reisekosten, Personalkosten), die den Ländern derzeit im Rahmen der Ausbildung entstehen und führt zu einer bestmöglichen Ausnutzung der knappen Personalressourcen.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Futtermittelkontrolleur-Verordnung
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 4. Oktober 2005
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Futtermittelkontrolleur-Verordnung
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Futtermittelkontrolleur-Verordnung
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1 Änderung der Futtermittelkontrolleur-Verordnung
Die Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "und eine daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft" gestrichen.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. einen staatlichen Abschluss als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft und".
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei durch Zeugnis, Bescheinigung oder anderweitig nachgewiesenen theoretischen oder praktischen Vorkenntnissen können
- 1. der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht und
- 2. die Praktikumsdauer
entsprechend verkürzt werden."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die im Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 zulassen.
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die in der Futtermittelkontrolleur-Verordnung festgelegte hohe Eingangsvoraussetzung, dass Meisterabsolventen bzw. Techniker (oder vergleichbare Abschlüsse) zusätzlich zum Nachweis ihres Abschlusses eine 3-jährige Berufspraxis in einer leitenden Tätigkeit vorweisen müssen, stellt eine sehr hohe Anforderung dar und erschwert den Zugang dieses Personenkreises zu einer Tätigkeit in der Futtermittelüberwachung erheblich. Realistischerweise scheiden diese Personen damit in der Regel für eine solche Tätigkeit aus und werden den Überwachungsbehörden als Bewerber für eine Kontrolleurstätigkeit nicht zur Auswahl stehen. Mit dem Verzicht auf zusätzliche berufliche Eingangsvoraussetzungen für Inhaber bestimmter Berufsabschlüsse (z.B. Meister) wird diesen der Zugang zu einer Tätigkeit in der Futtermittelüberwachung erleichtert, den Überwachungsbehörden steht damit eine höhere Anzahl von Bewerbern aus diesem Berufsfeld zur Auswahl.
Dauer und Inhalte des theoretischen Teils des Sachkundelehrgangs werden den aus Ausbildung und beruflicher Tätigkeit vorhandenen Vorkenntnissen, die ein Teil der angehenden Kontrolleure mitbringt, nicht gerecht. Der theoretische Unterricht des Sachkundelehrgangs dauert laut Verordnung mindestens 10 Wochen und stellt für den angesprochenen Ausbildungs- und Berufskreis, der sich aus Hochschulabsolventen, Meistern und Technikern zusammensetzt, zum Teil eine unnötige Wiederholung von Inhalten dar. Eine maximal mögliche Verkürzung des Kurses um 3 Wochen, wie sie die Verordnung in Einzelfällen vorsieht, kann das vorhandene Ausbildungs- und Erfahrungspotential, das sich aus den unterschiedlichen Ausbildungs- und Berufsabschlüssen und beruflichen Erfahrungen ergibt, nicht ausreichend berücksichtigen. Lehrgangsinhalte und -dauer müssen daher so gestaltet werden können, dass sie diesen unterschiedlichen Voraussetzungen Rechnung tragen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bzw. Technikerprüfung (oder vergleichbare Abschlussprüfung) ist eine ausreichende Qualifikation für eine Tätigkeit in der Futtermittelüberwachung. Meister oder Techniker (oder Absolventen vergleichbarer Abschlüsse) haben im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges während Aus- und Fortbildung umfangreiche Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit in der Futtermittelüberwachung erworben. Die in der Verordnung geforderte Erfahrung in leitender Tätigkeit ist zur späteren Ausübung einer Tätigkeit als Futtermittelkontrolleur nicht erforderlich.
Das notwendige Fachwissen, das zur Ausübung einer Tätigkeit in der Futtermittelkontrolle benötigt wird, ist den angehenden Futtermittelkontrolleuren in einem ihren Ausbildungsbedürfnissen angepassten Sachkundelehrgang zu vermitteln.
Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4)
Die individuellen Vorkenntnisse der angehenden Futtermittelkontrolleure müssen angemessen berücksichtigt werden. Ein Teil der angehenden Futtermittelkontrolleure bringt durch Ausbildung (z.B. Hochschule, Fachschule) und berufliche Tätigkeit (z.B. Futtermittelindustrie, Landwirtschaft, Landwirtschaftsverwaltung) umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vorgegebenen Lehrinhalten mit, die personenbezogen zu berücksichtigen sind.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.