Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) wurde am 14. Februar 2014 im Amtsblatt der EU verkündet. Darin wird der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG* neu gefasst. Die Neufassung beinhaltet hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit "Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)" eine Konkretisierung dahingehend, dass diese als eine Infektion mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) zu verstehen ist, da nur diese Infektionen die in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit erfüllen. Die Richtlinie ist zum 15. November 2014 in innerstaatliches Recht umzusetzen; vor diesem Hintergrund ist die Fischseuchenverordnung entsprechend anzupassen (Artikel 1).

Die Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung dient der redaktionellen Anpassung an das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz (Artikel 2).

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Die ISA ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Sie hat insofern keine wirtschaftliche Bedeutung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird in Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU die Fischseuchenverordnung bezüglich der nicht exotischen Krankheit ISA angepasst. Die Änderung umfasst eine Konkretisierung dahingehend, dass nur diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) als nicht exotische Krankheit im Sinne der in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien zu verstehen ist. Es wird insoweit keine neue Verpflichtung eingeführt. Außerdem hat ISA für Deutschland keinerlei wirtschaftliche Bedeutung; sie ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten.

Für die Verwaltung ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung* und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Vom ... 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20 und 21, des § 9 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3 8 Absatz 1, und des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fischseuchenverordnung

Die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 " durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1 " ersetzt.

4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist."

5. In § 15 werden die Wörter "Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind," durch die Wörter "Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind," ersetzt.

6. In § 16 werden die Wörter "Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind," durch die Wörter "Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist," ersetzt.

7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1" ersetzt.

8. In § 2 8 Absatz 5 wird die Angabe "Anlage 1 " durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1" ersetzt.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)
Liste der Seuchen

123
SeuchenUntersuchungsmethodenEmpfängliche Arten
histologischmolekularbiologischparasitologischvirologisch
1.Exotische Seuchen
Fische: Epizootische Hämatopoetische NekroseXXRegenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Europäischer Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosaXXAustralische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis)
Infektion mit Perkinsus marinusXXPazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)
Infektion mit Microcytos mackiniXXPazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Europäische Auster (Ostrea edulis)
Krebstiere: Taura-SyndromXAtlantische Weiße Gamele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Gamele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Gamele (Penaeus vannamei)
Yellowhead DiseaseXAtlantische Braune Garnele (Penaeus aztecus), Nördliche Rosa Gamele (Penaeus duorarum), Radgarnele (Penaeus japonicus), Schwarze Tigergarnele (Penaeus monodon), Atlantische Weiße Gamele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei)
2.Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale hämorrhagische SeptikämieXXHering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattussprattus), Äsche (Thymallus thymallus), Japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)
Infektiöse hämatopoetische NekroseXXKeta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Koi-Heipes-InfektionXXKaipfen (Cyprinus caipio)
Infektiöse Anämie der Lachse: Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art IsavimsXXRegenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta)
Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringensXXAustralische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus galloprovincialis)
Infektion mit Bonamia ostreaeXXAustralische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana)
Krebstiere: WeißpiinktchenkrankheitXalle zehnfilßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)".

Artikel 2
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

In § 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz"ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) wurde am 14. Februar 2014 im Amtsblatt der EU verkündet. Darin wird der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG 2 neu gefasst. Die Neufassung beinhaltet hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit "Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)" eine Konkretisierung dahingehend, dass diese als eine Infektion mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) zu verstehen ist, da nur diese Infektionen die in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit erfüllen. Die Richtlinie ist zum 15. November 2014 in innerstaatliches Recht umzusetzen; vor diesem Hintergrund ist die Fischseuchenverordnung entsprechend anzupassen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Die ISA ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Sie hat insofern keine wirtschaftliche Bedeutung.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird in Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU die Fischseuchenverordnung bezüglich der nicht exotischen Krankheit ISA angepasst. Die Änderung umfasst eine Konkretisierung, dass nur diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) als Infektionen im Sinne der in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit zu verstehen sind. Es wird insoweit keine neue Verpflichtung eingeführt. Außerdem hat ISA für Deutschland keinerlei wirtschaftliche Bedeutung; sie ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten.

Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies insbesondere deswegen, da mit der vorliegenden Änderungsverordnung zum einen eine Konkretisierung hinsichtlich der Einstufung erfolgt, welcher Serotyp der ISA als nicht exotische Tierseuche gilt. Dies ist der einheitlichen Rechtsanwendung dienlich.

Zum anderen wird durch die neu eröffnete ausdrückliche Möglichkeit für die Länder, weitergehende Regelungen bezüglich der Anforderungen an die qualifizierten Dienste zu treffen, ein hoher Qualitätsstandard an die Bekämpfung von Fischseuchen sichergestellt, was dem vorsorgenden Verbraucherschutz dienlich ist. Dies entspricht somit der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1, 3, 5 und 6

Die Anlage 1 wurde um eine dritte Spalte hinsichtlich der "Empfänglichen Arten" ergänzt.

Die Änderung des

trägt dieser Ergänzung als Folgeänderung Rechnung.

Rechtsgrundlage zu Nummer 1: § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20, 21 und § 9 des Tiergesundheitsgesetzes

Rechtsgrundlage zu Nummer 3: § 9 Nummer 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes

Rechtsgrundlage zu Nummer 5: § 6 Absatz 1 Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes

Rechtsgrundlage zu Nummer 6: § 6 Absatz 1 Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 2

Klarstellung, dass die Fischseuchenverordnung mit § 7 keine abschließende Regelung der Anforderungen an Untersuchungen, auch im Wege der Eigenkontrolle, enthält und die Länder nicht gehindert sind, unter Beachtung des einschlägigen EU-Rechts, ergänzende Regelungen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu erlassen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 7, 10 und 26, § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 3 8 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 4

Die Neufassung des Absatzes 4, insbesondere die Erweiterung der Angabe "Anlage 1 " um die Angabe der"Spalte 1 Nummer 2", dient der Klarstellung des Gewollten.

Rechtsgrundlage: § 9 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 7

Die Erweiterung der Angabe "Anlage 1" um die Angabe der"Spalte 1 Nummer 1" dient der Klarstellung des Gewollten.

Rechtsgrundlage: § 9 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 8

Die Erweiterung der Angabe "Anlage 1" um die Angabe der"Spalte 1 Nummer 1" dient der Klarstellung des Gewollten.

Rechtsgrundlage: § 9 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 9

Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission wurde der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit"Infektiöse Anämie der Lachse" ergänzt. Diese Ergänzung zielt darauf ab, dass lediglich diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus die Kriterien der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Ergänzung wurde in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung übernommen und damit in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Darüber hinaus wurde - losgelöst von der Umsetzungsverpflichtung in innerstaatliches Recht - die Anlage 1 der Fischseuchenverordnung dahingehend geändert, dass die Benennung der "Empfänglichen Arten" in der neu eingefügten Spalte 3 in der Liste der Seuchen erfolgte. Außerdem wurden in dieser Spalte die lateinischen Begriffe eingefügt.

Damit ist sichergestellt, dass die Liste der Seuchen im nationalen Recht nunmehr den Vorgaben des EU-Rechtes entspricht.

Rechtsgrundlage: § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Artikel 2

Die Anpassung des § 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung an das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz stellt sicher, dass auch künftig für andere Prüfungen und Untersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben werden können.

Rechtsgrundlage: § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Artikel 3

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.