Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Punkt 14 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)

Begründung:

Das Halten von Heimtieren stellt hohe Anforderungen an Halterinnen und Halter hinsichtlich der Sachkunde wie auch an die Haltungs- und Pflegebedingungen der Tiere. Mangelnde Kenntnis der Bedürfnisse der Tiere führen zu Leiden, Schäden oder Schmerzen bei diesen Tieren oder sogar zu deren Tod.

Für das Halten von Tieren in Privatwohnungen bestehen bisher keine tierschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten.