Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Punkt 14 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a)
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Entwurfes einer Heimtierschutzverordnung, in der umfassend die Anforderungen an die Haltung, Pflege, Kennzeichnung, Sachkunde, Abgabe und Zucht von Heimtieren geregelt werden.
b) Soweit nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden Ermächtigungen des § 2aTierschutzgesetz zum Erlass einer Heimtierschutzverordnung nicht ausreichen, wird die Bundesregierung gebeten, entsprechende Ermächtigungen in das Tierschutzgesetz aufzunehmen.
Begründung:
Das Halten von Heimtieren stellt hohe Anforderungen an Halterinnen und Halter hinsichtlich der Sachkunde wie auch an die Haltungs- und Pflegebedingungen der Tiere. Mangelnde Kenntnis der Bedürfnisse der Tiere führen zu Leiden, Schäden oder Schmerzen bei diesen Tieren oder sogar zu deren Tod.
Für das Halten von Tieren in Privatwohnungen bestehen bisher keine tierschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten.