Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

A. Problem und Ziel

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) sowie des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 S. 36). Weiterhin soll durch die Änderung des § 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes die Akkreditierungsstelle in die Lage versetzt werden, Kosten für Amtshandlungen für Gebietskörperschaften über die Erhebung von Gebühren vollständig zu refinanzieren.

B. Lösung

Änderung des § 10 des Eichgesetzes und Änderung des § 11 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie Änderung des § 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die vorgesehenen Änderungen entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Ausgaben in Bezug auf die Änderung des Eichgesetzes und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Durch die Änderung des Verwaltungskostengesetzes werden den öffentlichen Haushalten Kosten entstehen, soweit Rechtsträger im Sinne von § 8 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes Antragsteller in Akkreditierungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle sind. Bisher sind alle in § 8 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz genannten Rechtsträger -das sind 20% aller von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH -vorzunehmenden Akkreditierungen- von der Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Akkreditierungsstelle befreit. Dies entspricht für 2010 einem Betrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro und für die Folgejahre jeweils in Höhe von 3,9 Millionen Euro.

2. Vollzugsaufwand

Mit der Änderung des Eichgesetzes und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist kein zusätzlicher Vollzugsaufwand verbunden - weder für den Bund noch für die Länder. Mit der Änderung des Verwaltungskostengesetzes entstehen für Bund, Länder und Kommunen durch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren derzeit noch nicht bezifferbare Personal- und Sachkosten.

E. Sonstige Kosten

Durch den Gesetzentwurf entstehen der Wirtschaft - mittelständische Unternehmen eingeschlossen - keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Er sieht weder für die beteiligten Wirtschaftskreise noch für die Verbraucher neue Informationspflichten vor.

G. Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und keine Belastungen für die Wirtschaft zur Folge haben. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 05.11.10

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eichgesetzes

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

" § 10 Öffentliche Waagen".

2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

" § 10 Öffentliche Waagen

Artikel 2
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt:

"9. Akkreditierungsstelle."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Artikel 1 und 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs dienen der Anpassung des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) sowie des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 S. 36) - im Folgenden "die Richtlinie".

Durch die Änderung in Artikel 3 soll die Akkreditierungsstelle in die Lage versetzt werden, für die von ihr für behördliche Konformitätsbewertungsstellen erbrachten Akkreditierungsleistungen Gebühren erheben zu können.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Eichwesens ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 4 Grundgesetz (Maße und Gewichte). Dem Bund steht danach im Bereich des Eichwesens die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Geräte- und Produktsicherheit ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Dem Bund steht danach in diesem Bereich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu.

Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund u.a. im Bereich des Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Dies ist hier der Fall. Die Dienstleistungsrichtlinie verfolgt mit der Einführung u.a. von einheitlichen Ansprechpartnern und vorher festgelegten Entscheidungsfristen das Ziel, den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern. Das Verfahren nach § 11 Absatz 2 GPSG auf Anerkennung, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen, stellt eine Regelung im Hinblick auf die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten dar. Die Anpassung dieser Regelung an die europäischen verfahrensrechtlichen Vorgaben durch Bundesrecht ist erforderlich, da es anderenfalls zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung kommen würde und damit die geforderte einheitliche Umsetzung der für alle staatlichen Ebenen verpflichtenden Richtlinie nicht gewährleistet wäre. Zudem ist es auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, dass mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben in Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handels geschaffen werden.

Die Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehene Änderung des Verwaltungskostengesetzes liegt beim Bund. Hinsichtlich der Materien, für die der Bund die Sachkompetenz hat (hier wegen des Bezugs zur Akkreditierung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes in Verbindung mit 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) folgt die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens als Annex. Die Kompetenz zum Erlass von Gebührenvorschriften folgt der Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens.

III. Gesetzesfolgen

Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) sowie im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) führen zu keinen erhöhten Kostenbelastungen der öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen und schaffen auch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Wirtschaft oder die privaten Verbraucher.

Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen im Verwaltungskostengesetz führen zu erhöhten Kostenbelastungen der öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen. Für die Wirtschaft oder private Verbraucher werden keine zusätzlichen finanziellen Belastungen geschaffen.

Dazu im Einzelnen:

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den öffentlichen Haushalten werden durch die Änderung des Verwaltungskostengesetzes Kosten entstehen, soweit Rechtsträger im Sinne von § 8 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes Antragsteller in Akkreditierungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle sind. Bisher sind alle in § 8 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz genannten Rechtsträger - das sind voraussichtlich 20% aller von der Akkreditierungsstelle vorzunehmenden Akkreditierungen - von der Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Akkreditierungsstelle befreit. Dieses entspricht für 2010 einem Betrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro und für die Folgejahre jeweils in Höhe von 3,9 Millionen Euro.

Die übrigen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen bewirken keine Haushaltsausgaben im Nichtvollzugsbereich bei Bund, Ländern oder Kommunen.

b) Vollzugsaufwand

Ein Vollzugsaufwand für die Länder wird durch die vorgesehenen Regelungen nach Artikel 1 nicht begründet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein geringfügig erhöhter Aufwand zur Marktüberwachung der öffentlichen Waagen entstehen kann, dem allerdings Einsparungen durch die entsprechenden Umsetzungsregelungen auf der Verordnungsebene (Eichordnung) gegenüber stehen. So entfallen für die Landeseichbehörden die Aufgaben zur öffentlichen Bestellung und Verpflichtung von Wägern sowie zur Ausgabe besonderer Stempel.

Dem Bund entsteht kein Vollzugsaufwand durch die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungen.

Da die Länder in Umsetzung von Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie einheitliche Ansprechpartner einrichten, ergeben sich Personal- und Sachkosten, die durch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren entstehen. Ihre Höhe hängt davon ab, welche Aufgaben den einheitlichen Ansprechpartnern übertragen werden. Die vorgesehene Regelung sieht vor, dass das Anerkennungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann. Die konkret für die Haushalte der Länder und der Kommunen entstehenden finanziellen Auswirkungen richten sich danach, wie in dem jeweiligen Bundesland die einheitliche Stelle institutionell eingerichtet und wie sie organisiert ist. Außerdem sind die Kosten davon abhängig, inwieweit die eröffnete Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle auch tatsächlich genutzt wird. Daher können die entstehenden Kosten nicht beziffert werden.

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entsteht möglicherweise ein Vollzugsaufwand durch die in Artikel 3 vorgesehenen Regelungen.

Da die jeweiligen Gebietskörperschaften eingehende Kostenbescheide zu bearbeiten haben, ergeben sich Personal- und Sachkosten, die durch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren entstehen. Ihre Höhe hängt davon ab, ob und wie viele Anträge die jeweiligen Gebietskörperschaften bei der Akkreditierungsstelle stellen. Außerdem richten sich die entstehenden finanziellen Auswirkungen danach, wie die jeweilige Gebietskörperschaft institutionell eingerichtet und organisiert ist. Daher können die entstehenden Kosten nicht beziffert werden.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Durch den Gesetzentwurf entstehen der Wirtschaft - mittelständische Unternehmen eingeschlossen - keine zusätzlichen sonstigen Kosten.

Artikel 1 wird vielmehr zu einer Reduzierung von Kostenbelastungen bei den Wägern führen, indem die öffentliche Bestellung entfällt. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein. Die Regelungen nach Artikel 2 zur Abwicklung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle und die Festlegung einer Bearbeitungsfrist tragen zu einer Verfahrensvereinfachung bei. Dies dürfte eher zu sinkenden Kosten für die Wirtschaft führen.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Der Entwurf schafft keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Er sieht keine neuen Informationspflichten für die beteiligten Wirtschaftskreise oder die Bürgerinnen und Bürger vor. Vielmehr werden durch die entsprechenden Umsetzungsregelungen auf der Verordnungsebene (Eichordnung) (vgl. Art. 1) Informationspflichten vereinfacht.

IV. Zeitliche Geltung

Eine Befristung des Gesetzes in Bezug auf Artikel 1 und Artikel 2 kommt nicht in Betracht, weil auch die umzusetzende Richtlinie nicht befristet ist.

Eine Befristung der Änderung des Verwaltungskostengesetzes in Bezug auf Artikel 3 kommt nicht in Betracht, weil nur durch eine unbefristete Regelung die dauerhafte Gebühreneinnahme gesichert ist.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzesvorschlag steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient bezüglich Artikel 1 und Artikel 2 der Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts.

VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen oder sozialen Auswirkungen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Eichgesetzes)

Die Niederlassungsfreiheit darf gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch Genehmigungsregelungen nur dann beschränkt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen und ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Zum Schutz der Dienstleistungsfreiheit enthält Artikel 16 Absatz 2 einen Katalog von Anforderungen, die die Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, grundsätzlich nicht auferlegen dürfen.

Zu den grundsätzlich verbotenen Maßnahmen zählt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie die Pflicht, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Ausübung der Dienstleistung einholen zu müssen. Ausnahmen sind lediglich dann zugelassen, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes dies rechtfertigen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Die Vorschrift des § 10 des Eichgesetzes sieht bislang vor, dass Personen, die Wägungen an öffentlichen Waagen vornehmen, hierfür einer vorherigen öffentlichen Bestellung und Verpflichtung bedürfen. Damit erfordert die Ausübung dieser Dienstleistung bislang einen behördlichen Gestattungsakt in Form der öffentlichen Bestellung des Wägers. Zum notwendigen Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Messergebnisse öffentlicher Waagen reichen aber andere Maßnahmen aus. So bestehen europäisch harmonisierte Anforderungen an die technischen Eigenschaften der hier zum Einsatz kommenden Waagen. Diese müssen üblicherweise unter anderem das Messergebnis dauerhaft dokumentieren, sei es durch einen Ausdruck oder eine Speicherung. Insofern sind Messergebnisse an derartigen Waagen rekonstruierbar. Ferner sorgen Regelungen zur Marktüberwachung und spezielle Eingriffsbefugnisse der Überwachungsbehörden sowie Vorgaben zur Sachkunde des Betriebspersonals für einen hohen Standard öffentlicher Waagen. Eine Rechtfertigung im Sinne der Richtlinie zur Aufrechterhaltung des bisherigen Genehmigungserfordernisses besteht daher nicht mehr. Der notwendige Einklang mit der Richtlinie kann durch entsprechende Änderung des § 10 des Eichgesetzes erreicht werden, indem auf den Begriff des "öffentlichen Wägers" zukünftig verzichtet wird. Auf Verordnungsebene zu treffende Anforderungen an die Sachkunde sind allerdings weiterhin erforderlich, um das gebotene Schutzniveau zu erhalten. Dabei werden auch Übergangsregelungen für die bislang öffentlich bestellten Wäger vorgesehen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wägevorgang ordnungsgemäß abläuft und diesbezügliche Fehlerquellen somit minimiert werden.

Keine Alternative bietet es, die Tätigkeit der "öffentlichen Wäger" als "Ausübung öffentlicher Gewalt" anzusehen mit der Folge, dass dieser Rechtsbereich den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie gänzlich entzogen wäre. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i) der Richtlinie findet diese zwar keine Anwendung, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 45 des EG-Vertrages (jetzt Artikel 51 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verbunden sind. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legt diesen Begriff allerdings restriktiv aus. Ein zwingendes Bedürfnis, die Tätigkeiten an einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Waage dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, besteht nicht. Die erforderliche Sicherheit für den Waren- und Geschäftsverkehr und das notwendige Vertrauen in die Richtigkeit der Messergebnisse öffentlicher Waagen kann auch auf anderem Wege hinreichend gewährleistet werden.

§ 10 Eichgesetz regelt ferner die Pflicht des Wägers zur Beurkundung der Messergebnisse. Der öffentlichrechtliche Charakter dieser Handlungen, der durch die amtliche Ausgabe vorgeschriebener Stempel an die bestellten Wäger unterstrichen wird ( § 68 Eichordnung), soll gleichfalls in privatrechtliche Strukturen überführt werden.

Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung des § 10 an die neue Terminologie angepasst. Geregelt ist zukünftig nicht mehr der "Wäger", sondern die "öffentliche Waage".

Zu Nummer 2 (Neufassung des § 10)

Die Regelung des § 10 muss wesentlich umgestaltet werden, um sie an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Dabei soll das Schutzniveau weitestgehend erhalten bleiben. Dies wird erreicht, indem die Verordnungsermächtigungen lediglich in dem zur Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie erforderlichen Maße angepasst werden. Materielle Regelungen zum Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Messergebnisse öffentlicher Waagen sollen weiterhin bestehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes)

Artikel 2 regelt die Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

Die Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 S. 36) für das Anerkennungsverfahren von GS-Stellen in deutsches Recht.

Die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie sind bei dem Verfahren nach § 11 Absatz 2 GPSG auf Anerkennung, als GS-Stelle tätig werden zu dürfen, zu beachten, da diese Vorschrift ein Genehmigungserfordernis für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit begründet. GS-Stellen sind private Unternehmen, die gegen Entgelt und nach Durchführung entsprechender Prüfungen das nationale GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) für Produkte aller Art vergeben, die bestimmten normierten Vorgaben genügen.

Mit der Ergänzung des § 11 Absatz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, das Anerkennungsverfahren für GS-Stellen über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Außerdem wird für die Abwicklung des Verfahrens eine Frist eingeführt. Da es sich bei der Anerkennung einer GS-Stelle um ein komplexes und aufwändiges Verfahren handelt, das zudem sehr wesentlich von der Kooperation des Antragstellers abhängt, erscheint eine Frist von sechs Monaten mit der Möglichkeit, diese einmalig um 3 Monate zu verlängern, sachgerecht und angemessen. Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie wird abgesehen, weil "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer ist nach Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie ein zwingender Grund. Den GS-Stellen kommt eine wichtige Rolle bei der Sicherheit von Produkten zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass GS-Stellen tätig werden, die nicht über die notwendige Eignung verfügen. In der Folge wären Produkte nicht auszuschließen, die rechtmäßig das GS-Zeichen "geprüfte Sicherheit" tragen, die aber auf Grund mangelhafter Prüfung eine Gefahr für den Verwender darstellen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungskostengesetzes)

Artikel 3 regelt die Änderung des Verwaltungskostengesetzes.

Durch die Änderung des § 8 Absatz 4 VwKostG soll die Akkreditierungsstelle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als hoheitliche Stelle zu errichten war, in den Ausnahmekatalog der Stellen, die für ihre Amtshandlungen auch gegenüber den grundsätzlich gebührenbefreiten Gebietskörperschaften Gebühren erheben, aufgenommen werden. Nach der bisherigen Rechtslage kann die Akkreditierungsstelle für 20% aller von ihr vorzunehmenden Akkreditierungen keine Gebühren erheben, da diese für behördliche Konformitätsbewertungsstellen erbracht werden. Den Leistungen der Akkreditierungsstelle an die bislang gebührenbefreiten Gebietskörperschaften steht auch kein adäquater Ausgleich durch öffentliche Leistungen an die Akkreditierungsstelle gegenüber: Die Akkreditierungsstelle ist ihrerseits in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtet, öffentliche Stellen, insbesondere der Länder, in das Akkreditierungsverfahren einzubinden und deren Aufwand zu vergüten. Durch die hierdurch entstehende Finanzierungslücke ist die durch Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgesehene Ausstattung der nationalen Akkreditierungsstelle mit geeigneten finanziellen Mitteln nicht gewährleistet.

Hinzu kommt, dass durch die einseitige Gebührenbefreiung der behördlichen Konformitätsbewertungsstellen der Wettbewerb zwischen diesen und privaten Konformitätsbewertungsstellen verzerrt wird. Das belastet vor allem klein- und mittelständische Unternehmen, was den Zielsetzungen der Bundesregierung zur Entlastung gerade dieses Wirtschaftsbereichs zuwider läuft.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1408:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte-und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender