Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes KOM (2007) 466 endg.; Ratsdok. 12481/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. September 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. August 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 10. August 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 896/05 (PDF) = AE-Nr. 053438

Begründung

1. Rahmenbedingungen und Ziel des Vorschlags

Die Europäische Kommission hat bereits 1994 in ihrer ersten Mitteilung zur Einwanderungs- und Asylpolitik1 hervorgehoben, welchen Nutzen ein Mechanismus für die umfassende EU-weite Überwachung der Migrationsströme bringen könnte. Daraufhin folgte 1996 eine Durchführbarkeitsstudie2.

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 und der Tagung des Europäischen Rates von Oktober 1999 in Tampere ging die Europäische Union die Verpflichtung ein, eine gemeinsame Politik im Bereich Einwanderung und Asyl zu entwickeln, um eine wirksamere Steuerung der Migrationsströme in die EU zu gewährleisten. Wichtige Aspekte dieses Vorhabens sind die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern, ein ausgewogenes Vorgehen bei der Migrationssteuerung sowie die Entwicklung eines gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Der Europäische Rat von Laeken vom Dezember 2001 forderte die Kommission auf, ein System zum Austausch von Informationen über Asyl, Migration und Herkunftsländer aufzubauen. Um dem Bedarf nach vermehrten und besseren Informationen über migrationspolitische Fragen zu entsprechen, wurde in den EG-Haushaltsplan 2002 die neue Haushaltslinie 18 03 05 (vormals Haushaltslinie B5-814)) zur Finanzierung eines Pilotprojekts eingestellt. Aus den Mitteln dieser Haushaltslinie sollten eine "Europäische Beobachtungsstelle für Migration" errichtet und das Datenmaterial für den Bereich Migration und Asyl verbessert werden. Da es bei der Errichtung des Netzes zu Verzögerungen kam, begannen die aus der Haushaltslinie 2002 finanzierten Maßnahmen in Wirklichkeit erst 2003, so dass seither ein Jahr zwischen dem Jahr der Haushaltslinie und dem Durchführungsjahr liegt. Das Projekt, das später die Bezeichnung "Europäisches Migrationsnetz" (EMN) erhielt, wurde von 2003 bis 2006 (Haushaltslinie 2005) als vorbereitende Maßnahme fortgeführt.

Auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki vom Juni 2003 bekräftigten die Staats- bzw. Regierungschefs die "Bedeutung einer Überwachung und Analyse der multidimensionalen Migrationsproblematik" und begrüßten die Einrichtung des Europäischen Migrationsnetzes. Sie sprachen sich auch dafür aus zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine permanente Struktur geschaffen werden könnte.

Im November 2004 genehmigte der Europäische Rat das Haager Programm, das sich auf das Tampere-Programm stützt und neue Maßnahmen zur Förderung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU vorantreiben soll. Unter Bezugnahme auf die laufende Entwicklung der europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik wird im Haager Programm herausgestellt, wie wichtig es ist, "die Erhebung, die Weitergabe, den Austausch und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln"; darüber hinaus müssten Daten und Informationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden.

Die kontinuierliche Weiterentwicklung der gemeinsamen europäischen Politik im Bereich Migration und Asyl seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags muss durch vergleichbare, verlässliche und objektive Informationen und Daten auf nationaler und europäischer Ebene unterstützt werden. Gemeinsame Maßnahmen zur wirksameren Migrationssteuerung erfordern gemeinsame Analysen der Migrationsproblematik. Wie bereits in der Durchführbarkeitsstudie von 1996 festgestellt und bei der Evaluierung des EMN von 20053 bekräftigt wurde, fehlt es den politischen Entscheidungsträgern auf EU- und einzelstaatlicher Ebene noch immer in erheblichem Maße an Informationen zum Bereich Migration und Asyl, die unter anderem durch die künftige EMN-Struktur beschafft werden müssen.

Erstens gibt es trotz der ungeheuren Menge an Informationen zu vielen Aspekten der weltweiten Migration keinen einfachen Zugriff auf diese Informationen, da sie nicht zentral zur Verfügung stehen. Eine einzige Stelle, die diese Informationen filtern und zusammenfassen und als Clearingstelle dienen könnte, wäre daher für die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten - und zwar gleichermaßen für die politischen Entscheidungsträger wie für die Öffentlichkeit - sehr nützlich.

Zweitens existieren auf nationaler und auf EU-Ebene nicht genügend verlässliche, vergleichbare und aktuelle Informationen und Analysen über die einschlägigen rechtlichen und politischen Entwicklungen. Auch fehlt es an ausreichenden vergleichbaren Informationen über die Auswirkungen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Migration. Überdies nimmt der Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten an schnellen Antworten auf bestimmte Migrations- und Asylfragen kontinuierlich zu. Um diese Informationslücken zu schließen, bedürfte es - in Verbindung mit einem gewissen Maß an zentraler Koordinierung - einer Art von Netzstruktur, mit der alle Mitgliedstaaten zu erreichen wären.

Ein großes Problem ergibt sich drittens aus dem Mangel an genauen, aktuellen und vergleichbaren statistischen Migrations- und Asyldaten. Der kürzlich angenommene Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz4 soll diesem Problem abhelfen, doch bedarf es auch weiterhin einer vergleichenden Analyse derartiger statistischer Angaben.

Um den Start des EMN-Pilotprojekts bzw. der vorbereitenden Maßnahme EMN zu erleichtern, wurde beschlossen, schrittweise von unten nach oben vorzugehen und zunächst ein Netz nationaler Kontaktstellen aufzubauen. Diese von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen bilden das grundlegende Element des EMN und führen Dokumentations-, Analyse- und Forschungstätigkeiten durch. Sie sollen außerdem nationale Netze von Partnern aufbauen, die ihre Haltung zu den jeweils geprüften Angelegenheiten und ihre diesbezügliche Sachkenntnis einbringen. Die Generaldirektion "Justiz, Freiheit und Sicherheit" der Europäischen Kommission hat mithilfe einer wissenschaftlichen und administrativen Koordinierungsgruppe, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde, die Entwicklung des EMN insgesamt überwacht.

Nach dem Haager Programm ist es von entscheidender Bedeutung, "... die Weitergabe ... und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln". Um dieser Forderung zu entsprechen und um die Politikgestaltung und Beschlussfassung vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung einer gemeinsamen europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik vermehrt durch Information abzustützen, müssen die Tätigkeiten des EMN fortgeführt und gestärkt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dem EMN einen förmlichen Status zu verleihen und dazu einen geeigneten Rechtsakt (eine Entscheidung des Rates auf der Grundlage von Artikel 66 EG-Vertrag) anzunehmen. Zahlreiche Elemente der bestehenden Struktur würden beibehalten, jedoch auch wichtige Änderungen vorgenommen, um die Funktionsweise des EMN zu verbessern. Im der Ratsentscheidung werden die für die Tätigkeit des EMN wesentlichen Bestandteile, d. h. Zielsetzung, Aufgaben, Struktur, Informationsaustauschsystem, Finanzierungsmodalitäten und Beziehungen zu anderen Organisationen, festgelegt.

2. Vorschriften im Bereich des Vorschlags

Das derzeitige EMN wurde zunächst als Pilotprojekt und später als vorbereitende Maßnahme durchgeführt, für die keine eigene Rechtsgrundlage erforderlich war und die durch eine besondere Haushaltslinie (Haushaltslinie 18 03 05 (vormals B5-814)) des EG-Haltsplans5 finanziert wurde. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 sind vorbereitende Maßnahmen auf maximal drei Jahre beschränkt. Für die Fortsetzung der Tätigkeit des EMN bedarf es daher eines Rechtsakts.

3. Konsultation

Die Kommission war der Ansicht, dass die maßgeblichen Beteiligten zur Zukunft des EMN zu hören seien und nahm daher am 28. November 2005 das "Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes"7 an, in dem vor dem Hintergrund einer Bewertung der Funktionsweise des EMN während der Vorbereitungsphase unter anderem der Auftrag und die künftige Struktur des EMN behandelt wurden.

Die mit dem Grünbuch eingeleitete offene Konsultation dauerte bis zum 28. Januar 2006. Etwa die Hälfte der 32 Beiträge kam aus den Mitgliedstaaten, die übrigen wurden von den derzeitigen nationalen Kontaktstellen des EMN, überregionalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Einrichtungen, vor allem Hochschulen8, übermittelt.

Am 6. April 2006 fand in Brüssel eine Anhörung ausgewählter Sachverständiger zur Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes statt, bei der die Kommission die wesentlichen Schlussfolgerungen der öffentlichen Anhörung vorstellte und mehrere Sachverständige über den künftigen Auftrag und Aufbau des EMN referierten.

Wie die öffentliche Konsultation und die Sachverständigen-Anhörung deutlich machten, besteht weithin Einvernehmen darüber, dass das EMN seine Tätigkeit auf der Grundlage seines derzeitigen Auftrags und seiner derzeitigen Struktur fortsetzen muss.

Die Kommission hat außerdem bei zwei Gelegenheiten (am 29. April 2005 und am 20. Juni 2006) im Ausschuss für Einwanderung und Asyl Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu Aspekten der Zukunft des EMN gehört. Beide Male haben die Mitgliedstaaten die Kommission in ihrer Absicht unterstützt, dem EMN einen förmlichen Status zu verleihen.

4. Zusammenfassung der geplanten Maßnahme

Der Hauptzweck des Vorschlags besteht darin, dem Europäischen Migrationsnetz einen förmlichen Status zu verleihen und es auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stellen, in der seine Ziele und Aufgaben, seine Struktur und andere Elemente, die für ein gutes Funktionieren des EMN wichtig sind, wie Finanzierungsmodalitäten und Einrichtung eines für die Allgemeinheit zugänglichen Informationsaustauschsystems, festgelegt werden.

Ziel

Im Vorschlag wird das Ziel des EMN wie folgt beschrieben: "Deckung des Informationsbedarfs der Gemeinschaftsinstitutionen, der Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Information zu Migration und Asyl, um die Ausarbeitung diesbezüglicher politischer Konzepte und eine entsprechende Beschlussfassung in der Europäischen Union zu unterstützen".

Tätigkeiten

Zur Erreichung des genannten Ziels soll das EMN die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten durchführen. Dies sind unter anderem: Erhebung und Austausch aktueller Daten und Informationen aus verschiedenen Quellen; Analyse dieser Daten und Informationen; Veröffentlichung von Berichten; Aufbau und Pflege eines Internetbasierten Informationsaustauschsystems; Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen und internationalen Einrichtungen.

Aufbau

Das Netz setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Kontaktstellen und der Europäischen Kommission zusammen.

Um die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und dem EMN politische Orientierung zu geben, wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, in dem jeder Mitgliedstaat, die Kommission und das Europäische Parlament vertreten sein werden.

Insbesondere wird der Lenkungsausschuss:

Die nationalen Kontaktstellen müssen mehrere Anforderungen erfüllen, z.B.: Erfahrung im Bereich Asyl und Migration; IT-Fähigkeiten und -Ausrüstung; Fähigkeit zur Erarbeitung von Kooperationskonzepten und Vernetzung mit anderen nationalen Organisationen und Stellen sowie eine zweite EU-Amtssprache als Arbeitssprache (mündlich und schriftlich).

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als nationale Kontaktstelle fungiert. Der nationalen Kontaktstelle müssen mindestens drei Sachverständige angehören. Einer dieser Sachverständigen, der die Aufgabe des nationalen Koordinators der nationalen Kontaktstelle übernimmt, muss ein Beamter oder Angestellter der benannten Einrichtung sein. Die übrigen Sachverständigen können dieser Einrichtung oder anderen staatlichen oder privaten nationalen oder internationalen Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.

Die nationalen Kontaktstellen erarbeiten nationale Berichte, tragen nationale Daten zum Informationsaustauschsystem des EMN bei, entwickeln die Fähigkeit, Adhoc-Anfragen an andere nationale Kontaktstellen zu richten und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten, und richten ein nationales Migrationsnetz ein, das aus einem breiten Spektrum einschlägig tätiger Organisationen und Einzelpersonen gebildet ist, auch die Beschäftigungs-, Bildungs- und Außenbeziehungs-/Entwicklungsaspekte von Migration abdeckt und in dem alle relevanten Beteiligten vertreten sind.

Der Kommission werden folgende Aufgaben zukommen:

Die Benennung eines Diensteanbieters zur Unterstützung der Kommission ist aufgrund des technischen Charakters bestimmter Koordinierungsaufgaben, insbesondere der Einrichtung des IT-Systems und der Website sowie der Ausarbeitung der Syntheseberichte, und aufgrund der komplexen Aufgabe, eine angemessene Koordinierung zwischen den 26 nationalen Kontaktstellen zu gewährleisten, gerechtfertigt.

Informationsaustauschsystem und Studien

Das EMN muss die von ihm erarbeiteten Informationen in Form von Studien und Berichten durch die modernsten technologischen Mittel, einschließlich einer Website, weit verbreiten. Das Informationsaustauschsystem wird von dem Diensteanbieter, der die Kommission unterstützen wird, unter deren Aufsicht verwaltet. Es ist der Öffentlichkeit zugänglich, und jedermann hat grundsätzlich Zugriff auf die Informationen. Von dieser allgemeinen Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn Mitglieder des EMN sensible oder vertrauliche Informationen übermitteln.

Die im Austauschsystem gespeicherten Informationen werden unter anderem die vom EMN erstellten Studien und Berichte, einen Thesaurus zur Migrations- und Asylthematik sowie eine Datenbank der Migrations- und Asylvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft enthalten.

Finanzierung

Die für das Funktionieren des EMN erforderlichen Mittel werden alljährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Aus diesen Mitteln werden die förderfähigen Kosten der nationalen Kontaktstellen (bis zu 80 %) kofinanziert und die Kosten des Diensteanbieters sowie andere Aufwendungen, einschließlich der Kosten für Evaluierung, besondere Tätigkeiten und Unterstützung neuer nationaler Kontaktstellen, gedeckt. Die jährlich verfügbaren Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt, der für das EMN für den Zeitraum 2007-2013 Mittel in Höhe von 59,7 Mio. EUR vorsieht. Die für 2007 vorgesehenen 3 Mio. EUR werden jedoch nicht verwendet, da das Netz wahrscheinlich erst am 1. Januar 2008 seine Tätigkeit aufnehmen wird. Somit belaufen sich die Mittel für den Zeitraum 2008-2013 auf 56,7 Mio. EUR. Das bedeutet auch, dass es zwischen der Haushaltslinie und dem Durchführungsjahr keine einjährige Verzögerung mehr geben wird.

Die Kommission wird dafür zuständig sein, denjenigen nationalen Kontaktstellen, die die Vorgaben erfüllen, Finanzhilfen zu gewähren und mit dem Diensteanbieter in eine vertragliche Beziehung einzutreten.

Weitere Informationen zur Finanzierung des EMN sind der Folgenabschätzung und dem Finanzbogen zu entnehmen.

5. Rechtsgrundlage

Die Entscheidung des Rates ist gestützt auf Artikel 66 EG-Vertrag. Seit dem 1. Mai 2004 werden die Maßnahmen gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags von Nizza mit qualifizierter Mehrheit im Rat und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Artikel 66 EG-Vertrag betrifft die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten auf mehreren Gebieten, einschließlich Einwanderung und Asyl, sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission. Den Behörden der Mitgliedstaaten kommt dadurch, dass sie die nationalen Kontaktstellen benennen und am Lenkungsausschuss beteiligt sind, eine wichtige Rolle zu. Da viele Kontaktstellen wahrscheinlich Regierungsstellen sein werden, dürften die nationalen Behörden einen großen Anteil an der Arbeit des EMN haben. All dies rechtfertigt die Wahl von Artikel 66 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

Titel IV EG-Vertrag ist nicht anwendbar auf das Vereinigte Königreich und Irland, außer wenn diese Länder gemäß dem Verfahren im Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das den Verträgen beigefügt ist, anders entscheiden. Gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks gilt Titel IV auch nicht für Dänemark.

6. Subsidiarität

Der Vorschlag betrifft den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der von den Verträgen gefordert wird und für den sich die Europäischen Räte von Tampere und Den Haag nachdrücklich ausgesprochen haben. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, Behörden, Hochschulen, Forscher und andere relevante Beteiligte aus dem Bereich Migration und Asyl in den Mitgliedstaaten zusammenzubringen, damit sie der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen zu den migrations- und asylpolitischen Gegebenheiten auf EU- und nationaler Ebene liefern können. Da das Ziel, die Zusammenarbeit und EU-weite Bereitstellung von Daten und Analysen zu verbessern, nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden kann, ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Entscheidung wird eine koordinierte und einheitliche EU-weite Stärkung der Informationsverfahren, die einen Bezug zu Migrationsaspekten jeglicher Art aufweisen, angestrebt.

7. Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den im Bereich Migration und Asyl tätigen einzelstaatlichen Behörden und anderen einschlägigen Organisationen, damit diese der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Migrations- und Asylsituation in der EU und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können. Um eine föderierte Struktur beizubehalten und eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde einer Netzstruktur der Vorzug gegeben.

Der Vorschlag enthält nur die zur Erreichung der Ziele notwendigen Mindestmaßnahmen und überschreitet nicht das dazu erforderliche Maß. Er lässt die vorhandenen Kooperationsverfahren und -strukturen unberührt.

8. Beziehung des EMN zu anderen Instrumenten oder Strukturen für den Informationsaustausch im Bereich Migration und Asyl

Das EMN dient dazu, der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Migrations- und Asylsituation in der EU und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, um die diesbezügliche Politikgestaltung und Beschlussfassung in der Europäischen Union zu unterstützen. Hierzu bedarf es selbstverständlich der Forschung und Analyse, der Sensibilisierung für das Thema Migration in all seinen Aspekten und der Bereitstellung von Daten, Berichten und Studien für die Entscheidungsträger und die breite Öffentlichkeit, anhand deren eine sachkundige Debatte über die Asyl- und Migrationsproblematik geführt werden kann.

Das EMN wird nicht das einzige Instrument bzw. die einzige Struktur der Gemeinschaft zur Sammlung und zum Austausch von migrations- und asylpolitischen Informationen sein. Im Vergleich zu den anderen Instrumenten und Strukturen wie dem ICO-Net, der Agentur für Grundrechte (einschließlich des RAXEN-Netzes), Eurostat, CIREFI, den nationalen Kontaktstellen für Integration oder dem Verfahren zur gegenseitigen Information zeichnet sich das EMN jedoch durch einige Besonderheiten aus, die ihm ein einzigartiges Profil mit folgenden Eigenschaften verleihen:

Die Kommission wird sich im Rahmen des Möglichen um Synergien bemühen und bestrebt sein, Überschneidungen zwischen der Tätigkeit des EMN und den Arbeiten anderer Instrumente und Strukturen mit ähnlicher Aufgabenstellung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Kommission ihre Befugnis wahrnehmen und das jährliche Tätigkeitsprogramm des EMN gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorschlagen.

Anhang 1 der Folgenabschätzung enthält nähere Angaben zu den Unterschieden zwischen dem EMN und anderen Instrumenten und Strukturen mit ähnlicher Aufgabenstellung.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes


Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,
nach Vorschlag der Kommission9,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Aufgaben

Artikel 3
Zusammensetzung

Artikel 4
Lenkungsausschuss

Artikel 5
Nationale Kontaktstellen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Zusammenkünfte

Artikel 8
Informationsaustauschsystem

Artikel 9
Berichte und Studien

Artikel 10
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Artikel 11
Haushaltsmittel

Artikel 12
Ausführung des Haushalts

Artikel 13
Überprüfung

Artikel 14
Einführung der wesentlichen Komponenten des EMN

Artikel 15
Zeitpunkt der Anwendung


Brüssel, den
Für den Rat
Der Präsident

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument