Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Januar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 9. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 12. Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 577/04 (PDF) = AE-Nr. 042597,
Drucksache 325/07 (PDF) = AE-Nr. 070422 und AE-Nr. 080371
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der audiovisuelle Sektor trägt zur Erfüllung der Ziele der Lissabon-Agenda bei, nämlich Wettbewerbsfähigkeit, Kompetenzen, Wachstum und Beschäftigung in einer wissensbestimmten Wirtschaft zu steigern. Er spielt auch eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der i2010-Initiative - der übergeordneten Strategie für die europäische Informationsgesellschaft und Medienpolitik - im Rahmen der Lissabon-Agenda. Darüber hinaus spielt der audiovisuelle Sektor eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. Dezember 2006 von der Europäischen Gemeinschaft und 13 ihrer Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.
Die internationale audiovisuelle Landschaft hat sich vor allem infolge der technologischen Entwicklung in den letzten beiden Jahrzehnten beträchtlich verändert.
Es sind neue Akteure und Plattformen erschienen, die eine verstärkte Produktion von Inhalten vorantreiben oder notwendig machen, und dies vor allem auf neuen Märkten mit besonders vielversprechenden Wachstumsaussichten. Strukturelle Schwächen bei der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke auf Märkten in Drittländern verhindern jedoch, dass die europäische audiovisuelle Industrie diese wachsenden internationalen Chancen voll nutzen kann, und schaden der Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche.
Angesichts dieser Herausforderungen, die aus der Internationalisierung der Märkte erwachsen beschloss das Europäische Parlament am 13. Dezember 2007 die Durchführung einer vorbereitenden Maßnahme "MEDIA International", in deren Mittelpunkt die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den audiovisuellen Märkten in Drittländern stehen. Die anschließende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stieß in der Branche auf großes Interesse. Achtzehn Projekte wurden ausgewählt. Das Europäische Parlament berät derzeit über die Verlängerung dieser vorbereitenden Maßnahme für 2009 mit einem aufgestockten Budget. Die für den audiovisuellen Sektor in der Europäischen Union zuständigen Minister trafen informell am 19. Mai 2008 in Cannes zusammen und nahmen eine Erklärung an, in der sie die Initiative des Europäischen Parlaments für die vorbereitende Maßnahme MEDIA International begrüßten und die Kommission aufforderten diese Initiative aufzugreifen und zu prüfen, ob es wünschenswert und möglich ist, noch vor Jahresende ein Förderprogramm zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Fachkreisen der europäischen audiovisuellen Industrie und Fachkreisen in Drittländern zum gegenseitigen Nutzen aller Beteiligten vorzuschlagen.
- Allgemeiner Kontext
Ein großes Problem der europäischen audiovisuellen Industrie auf den internationalen Märkten ist die geringe Verbreitung europäischer audiovisueller Werke. Darunter leiden nicht nur europäische Unternehmen, die nur eingeschränkt von der Internationalisierung der audiovisuellen Märkte profitieren können, sondern auch die Verbraucher, denen nur eine begrenzte Auswahl an audiovisuellen Werken (und somit eine eingeschränkte kulturelle Vielfalt) geboten wird. Die Europäische Union hat die Aushandlung des UNESCO-Übereinkommens über kulturelle Vielfalt maßgeblich vorangetrieben und sieht sich nun selbst großen Erwartungen seitens der Fachkreise des audiovisuellen Bereichs in Bezug auf dessen Umsetzung gegenüber.
Für die geringe Verbreitung der audiovisuellen Werke gibt es folgende Gründe: Die unterschiedlichen europäischen Märkte sind nicht nur sprachlich, sondern auch strukturell fragmentiert. Das Problem besteht darin, eine kritische Masse zu erreichen, denn der ursprüngliche Heimatmarkt bestimmt die Stärke der Branche auf den internationalen Märkten. Im Vergleich zu den USA stellen die einzelnen Mitgliedstaaten (wie auch die meisten ihrer ausländischen Gegenspieler) nur relativ kleine Märkte dar. Im Gegensatz zu den großen, vertikal integrierten multinationalen Filmstudios in den USA besteht die Vertriebsstruktur in Europa aus kleinen selbständigen Unternehmen, so dass die europäische audiovisuelle Industrie kaum wettbewerbsfähig ist. Zudem mangelt es den europäischen Unternehmen an Finanzmitteln. Ein weiteres großes Hindernis, das einem wirklich vielfältigen Angebot an audiovisuellen Werken entgegensteht, sind die Sehgewohnheiten der Zuschauer, die von US-amerikanischen oder einheimischen Kassenschlagern dominiert werden.
Diese strukturellen Schwächen behindern die Verbreitung europäischer Werke auf Märkten in Drittländern und verhindern, dass die europäische audiovisuelle Industrie die neuen Chancen eines internationalen Wachstums voll nutzen kann.
Die bestehenden EU-Förderprogramme für den audiovisuellen Bereich (MEDIA 2007, Euromed Audiovisuel II oder das Programm EU-AKP zur Förderung des Films) können nicht alle Probleme lösen, die aus der schnellen Internationalisierung des audiovisuellen Sektors erwachsenen, weil sie entweder für die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union konzipiert oder aber auf entwicklungspolitische und nicht industriepolitische Anliegen zugeschnitten sind. Andere internationale Instrumente wie bestehende internationale Filmfonds verfügen nur über begrenzte Haushaltsmittel oder sind - im Fall von Koproduktionsverträgen - nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet und daher kaum in der Lage, die strukturellen Probleme umfassend zu lösen, vor denen die europäische audiovisuelle Industrie bei der Entfaltung ihres internationalen Potenzials steht.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
MEDIA 2007
Das Programm MEDIA 2007 (2007-2013) ist seit 1991 das vierte mehrjährige Förderprogramm für die europäische audiovisuelle Industrie. Das Programm hat folgende allgemeine Ziele:
- - Wahrung und Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und seines kinematografischen und audiovisuellen Erbes;
- - Erhöhung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und der Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union;
- - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen den Fachkräfte des audiovisuellen Bereichs.
MEDIA 2007 sieht die EU-weite Finanzierung von Maßnahmen für Aus- und Fortbildung, Entwicklung, Vertrieb und Verkaufsförderung sowie von übergreifenden Maßnahmen vor.
MEDIA 2007 ist ein vor allem innereuropäisches Programm, das in erster Linie die Zusammenarbeit und Verbreitung zwischen den Mitgliedstaaten steigern soll. Mehrere Aktionsbereiche des Programms MEDIA Mundus beziehen sich zwar auf ähnliche Tätigkeiten wie bei MEDIA 2007, die damit verfolgten Ziele und die Mechanismen für Programmteilnahme unterscheiden sich aber grundlegend von denen in MEDIA 2007.
Euromed Audiovisuel
Auf der Konferenz von Barcelona verständigten sich 1995 die Außenminister aus der Europäischen Union und 12 Partnerländern des Mittelmeerraums auf die Bildung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen dem südlichen Mittelmeerraum und Europa (dritter Pfeiler: interkultureller Dialog). Im Jahr 2000 stellte die Europäische Kommission das regionale Programm Euromed Audiovisuel I auf, dem 2006 das heutige Programm Euromed Audiovisuel II mit einem Haushalt von 15 Millionen Euro für den Zeitraum 2006-2008 folgte. Es richtet sich an die im audiovisuellen Bereich tätigen Fachkräfte, Institutionen und nationalen Einrichtungen folgender Länder und Gebiete: Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Marokko, Syrien, Palästinensische Autonomiebehörde, Tunesien und Türkei. Die 12 Euromed-Audiovisuel-Projekte beziehen sich auf die Bereiche Fortbildung, Entwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Vertrieb und Aufführung. Das Programm läuft 2008 ab und soll für 2009 neu aufgelegt werden. Im Mittelpunkt des Programms Euromed Audiovisuel steht nicht in erster Linie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie.
EU-AKP
Das Programm EU-AKP zur Förderung des Films und der audiovisuellen Medien dient der Unterstützung der Entwicklung und Strukturierung der audiovisuellen Industrie in den 79 AKP-Ländern (Afrika, Karibik, Pazifik). Das Programm begann im Oktober 2003, hat eine Laufzeit von 3 Jahren und ist mit Haushaltsmitteln in Höhe von 6,5 Millionen Euro ausgestattet. Es unterstützt mit Mitteln des 9. Europäischen Entwicklungsfonds die Fortbildung, die Filmproduktion, den Filmvertrieb und die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Beide Programme - Euromed Audiovisuel und EU-ACP - haben entwicklungspolitische Zielsetzungen mit einem besonderen regionalen Schwerpunkt.
Im Mittelpunkt von MEDIA Mundus stehen hingegen internationale Partnerschaften und Projekte, die auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors sowie auf die allgemeine Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und die Erhöhung der kulturellen Vielfalt abzielen.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Die politischen Ziele des Programms MEDIA Mundus sind mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union vereinbar und ergänzen diese, beispielsweise auf den Gebieten Industriepolitik, externe Zusammenarbeit, gemeinsame Handelspolitik, Kulturpolitik, Förderung der sprachlichen Vielfalt und Vollendung des Binnenmarkts.
Der audiovisuelle Sektor trägt zur Erfüllung der Ziele der Lissabon-Agenda bei. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. März 2000 stellte der Europäische Rat fest, dass "die Informationsanbieter durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert" schaffen. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 und in Schlussfolgerungen des österreichischen Ratsvorsitzes von 2006 bekräftigt.
Diese Initiative steht im Einklang den Maßnahmen im audiovisuellen Bereich, die in der i2010-Initiative - der übergeordneten Strategie für die europäische Informationsgesellschaft und Medienpolitik - vorgesehen sind, und ergänzen diese.
Darüber hinaus spielen die Gesamtpolitik und die operativen Ziele eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. In diesem Übereinkommen wird der besondere und doppelte (kulturelle und wirtschaftliche) Charakter von Kulturgütern und -dienstleistungen hervorgehoben.
Das Handeln der Gemeinschaft steht im Einklang mit ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten, insbesondere der Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen, Rechnung zu tragen.
Die allgemeinen politischen Ziele sowie die besonderen und operativen Zielsetzungen des Programms stehen ebenfalls im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit dem Grundsatz der Achtung Vielfalt der Kulturen (Artikel 22).
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
- 1) Sitzungen:
- o Im Februar 2008 fand eine Sitzung der Sachverständigengruppe Kino zum Thema "Stärkung der externen Aspekte der audiovisuellen Politik" statt, auf der die Ansichten der nationalen Behörden und Sachverständigen gehört wurden.
- o Im Februar und Mai 2008 wurden die Direktoren der europäischen Filmförderinstitutionen konsultiert.
- o Konsultationen mit den Fachkreisen aus EU- und Drittländern fanden im Februar 2008 während der Berliner Filmfestspiele und im April 2008 anlässlich des Udine Far East Film Festival statt.
- o Im April 2008 wurden die Sachverständigen der EFTA-Länder für den audiovisuellen Bereich unterrichtet.
- o Im April 2008 wurde der MEDIA-Ausschuss unterrichtet. Die Delegationen wurden gebeten, ihre schriftlichen Stellungnahmen an die Kommission zu schicken und bilaterale Gespräche mit der Kommission zu führen.
- o Im Mai 2008 trafen die für den audiovisuellen Bereich zuständigen Minister beim Europatag in Cannes zum Thema "Kino: für eine Welt des Austauschs" zusammen. Außerdem fand eine Konferenz mit etwa 230 Teilnehmern statt, auf der mögliche Instrumente für die internationale Zusammenarbeit vorgestellt und diskutiert wurden.
- o Im Juni 2008 wurde in Brüssel eine öffentliche Anhörung von ungefähr 120 Fachleuten durchgeführt.
- o Im Juli 2008 veranstaltete der französische EU-Ratsvorsitz ein Kolloquium zur Frage "Welche Kooperationspolitik soll die Europäische Union im Bereich des Films verfolgen?"
- o Im Juli 2008 fand die Bewertung der Projektvorschläge statt, die aufgrund der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die vorbereitende Maßnahme MEDIA International eingereicht worden waren. Mit den unabhängigen Sachverständigen wurde intensiv über die vorgeschlagenen Projekte und ihre Änderungsempfehlungen für künftige Maßnahmen beraten.
- 2) Online-Konsultation: Diese öffentliche Konsultation wurde durch ihre Platzierung auf der Website "Ihre Stimme in Europa" und auf anderen Europa-Websites wie denen der Programme MEDIA 2007 und Euromed Audiovisuel II einem breiten Publikum bekannt gemacht.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Fachkreisen des audiovisuellen Sektors in Europa und in Drittländern wird von den meisten Fachkräften nachdrücklich befürwortet. Die befragten Akteure betonten den Handlungsbedarf, wobei es vor allem auf Fortbildung, Vertrieb, Erleichterung der Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Werken sowie die Filmkompetenz ankommt. Ihre Ansichten wurden in diesem Vorschlag berücksichtigt.
Eine offene Konsultation fand vom 10.4.2008 bis 25.6.2008 über das Internet statt.
Daraufhin gingen bei der Kommission 259 Antworten ein. Die Ergebnisse sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/information_society/media/docs/mundus/pc.pdf .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die Kommission schloss einen Dienstleistungsvertrag mit Technopolis / Media Consulting Group über den Erwerb externer Sachkenntnis und Zuarbeiten für die Folgenabschätzung und die Exante-Bewertung.
Methodik
Exante-Bewertung und Folgenabschätzung
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Im Rahmen der Untersuchungen für ihren Bericht befragte Technopolis / Media Consulting Group 54 Fachleute des audiovisuellen Bereichs aus aller Welt, die alle einschlägigen Glieder der audiovisuellen Wertschöpfungskette abdeckten (Produzenten, Vertriebsfirmen, Vertriebsagenten, Vorführer, Rundfunkveranstalter und öffentliche Fördereinrichtungen).
Zusammenfassung der berücksichtigten Stellungnahmen
Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Die eingeholten Gutachten umfassten eine Analyse der zugrunde liegenden Probleme und der politischen Entscheidungsoptionen sowie eine Abschätzung ihrer möglichen Folgen.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Veröffentlichung des Berichts auf der MEDIA-Website.
- Folgenabschätzung o Fortsetzung der heutigen Politik
Angesichts der absehbaren Entwicklung, der Folgen der Internationalisierung für den europäischen audiovisuellen Sektor und der negativen Kosten, die voraussichtlich entstehen werden, falls in den nächsten Jahren keine Gegenmaßnahmen getroffen werden wurde die Option "Fortsetzung der heutigen Politik" ("Business as usual") als undurchführbar erachtet und nicht weiter verfolgt. o Erweiterung der bestehenden Instrumente Durch eine Erweiterung des Programms Euromed Audiovisuel II und des Programms EU-AKP zur Förderung des Films können die mit dem Vorschlag angestrebten Ziele nicht erreicht werden, weil mit diesen Programmen vor allem Ziele auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit verfolgt werden. Durch eine Erweiterung des Programms MEDIA 2007 um zusätzliche Aktionsbereiche könnten zwar die gemeinschaftspolitischen Ziele erreicht und die Bedürfnisse der Branche in Europa befriedigt werden, dies wäre aber weniger wirksam als die Schaffung eines neuen Instruments. o Schaffung des neuen Instruments MEDIA Mundus Wie die Folgenabschätzung ergeben hat, ist die Schaffung eines neuen Instruments die effektivste und effizienteste Möglichkeit, die allgemeinen und besonderen Ziele zu verwirklichen und den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Internationalisierung der audiovisuellen Märkte zu begegnen.
Die Kommission hat eine in ihrem Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung durchgeführt siehe: http://ec.europa.eu/information_society/media/mundus/index_en.htm .
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, ein neues Programm mit dem Titel "MEDIA Mundus" aufzustellen. Die drei allgemeinen Ziele des Programms sind:
- o Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie der EU auf internationalen Märkten;
- o Schaffung der Voraussetzungen, damit Europa seiner kulturellen und politischen Rolle in der Welt gerecht werden kann;
- o Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und der kulturellen Vielfalt.
Diese Ziele können in drei Einzelziele gegliedert werden:
- o Verbesserung des Informationsaustauschs, der Fortbildung und der Marktforschung;
- o Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des grenzüberschreitenden Vertriebs audiovisueller Werke in aller Welt;
- o Verbesserung der weltweiten Verbreitung und Aufführung audiovisueller Werke und Steigerung der Nachfrage aus der Öffentlichkeit (vor aus dem jungen Publikum) nach kultureller Vielfalt.
Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Nutzens sollen Fachkräfte aus den Teilnehmerländern des Programms und aus anderen Ländern innerhalb der vorgeschlagenen Aktionsbereiche Vorhaben gemeinsam vorschlagen und durchführen.
Die Finanzierung beschränkt sich auf Konsortien, die folgende drei Grundvoraussetzungen erfüllen: 1) ein Zusammenschluss/Konsortium, der/das einen Projektvorschlag einreicht, muss direkt oder indirekt durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von EU-Bürgern sein; 2) dem Zusammenschluss/Konsortium muss mindestens eine Organisation/ein Unternehmen der audiovisuellen Industrie mit Hauptsitz in einem Drittland angehören; 3) jedes Projekt muss mindestens drei Partner haben und soll einen erheblichen internationalen Vernetzungseffekt bewirken.
- Rechtsgrundlage
- o Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 150 Absatz 4 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die europäische Initiative wird die von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Initiativen wie Kooperationsprogramme ergänzen (z.B. World Cinema Fund oder Fonds Sud). Obwohl diese schon für sich allein nutzbringend sind, bleiben sie häufig auf bilateraler Ebene und können nicht die gleiche gesamteuropäische Wirkung entfalten wie ein europaweites Kooperationsinstrument. Der europäische Mehrwert besteht darin, dass die Sichtbarkeit europäischer audiovisueller Werke in der Welt nicht mehr nur auf eine geringe Anzahl audiovisueller Werke aus meist großen Mitgliedstaaten beschränkt bliebe, sondern Chancen zur Erhöhung des Marktanteils europäischer audiovisueller Werke auf den Märkten in Drittländern geschaffen würden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Aus der Art der Herausforderung, vor der Europa steht, ergibt sich eine große Wahrscheinlichkeit, dass mit einem koordinierten Vorgehen auf europäischer Ebene ein europäischer Mehrwert gegenüber regionalen oder lokalen Initiativen entsteht, weil dadurch die Bündelung von Ressourcen und eine größere geografische Reichweite ermöglicht werden. Viele der Internationalisierungshindernisse können besser auf europäische Ebene angegangen werden, insbesondere in Bezug auf Größe, Unterfinanzierung, Fragmentierung der Märkte, aber auch im Hinblick auf besondere Hindernisse im Zusammenhang mit Drittländern. Es wäre effizienter, verhältnismäßiger und wirksamer, diese Probleme auf europäischer Ebene und nicht einzeln in jedem Mitgliedstaat zu lösen.
Die wichtigsten qualitativen Indikatoren, um festzustellen, ob sich die gegenwärtige Situation durch eine größere internationale Zusammenarbeit verbessert hat, wären die Wahrnehmung europäischer Fachkreise des audiovisuellen Bereichs als attraktivste internationale Kooperationspartner und das Entstehen eines global diversifizierten Filmmarkts.
Durch ein gemeinsames Vorgehen mit einer kritischen Masse von Fachleuten aus der Europäischen Union und aus Drittländern kann eine größere positive Wirkung, eine dauerhafte weltweite Vernetzung und damit ein schrittweiser Wandel der weltweiten Marktstrukturen erreicht werden. Gerade kleinere Mitgliedstaaten würden davon besonders profitieren. Die Europäische Union ist bestens platziert, wenn es darum geht, der europäischen audiovisuellen Industrie eine internationale Dimension zu geben und dadurch einen Rahmen für die Zusammenarbeit und die verstärkte Verbreitung der audiovisuellen Werke zu schaffen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Ziel der Gemeinschaftsmaßnahme ist die Verstärkung der auf diesem Gebiet ergriffen nationalen Maßnahmen. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und geht nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er mit den bestehenden nationalen und europäischen Strukturen umgesetzt werden kann.
Die Programmdurchführung erfolgt nach den Standardverfahren, um den Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Begünstigten möglichst gering zu halten. Um die Anzahl der Verträge zu begrenzen, werden außerdem die Fachkreise ermuntert sich in Gruppen zusammenzuschließen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: sonstige.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Ein Gemeinschaftsprogramm ist das einzig mögliche Rechtsinstrument für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor. Die damit angestrebte Hebelwirkung kann mit gesetzgeberischen Maßnahmen nicht erreicht werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Das Gesamtbudget für alle Maßnahmen (2011-2013) beläuft sich auf 13,5 Mio. €:
- - Informationsaustausch, Fortbildung und Marktforschung (Einzelziel 1): 2,7 Mio. €,
- - Vertrieb und Verbreitung (Einzelziel 2): 5,1 Mio. €,
- - Verbreitung (Einzelziel 3): 5,7 Mio. €.
Das Gesamtbudget für die Maßnahmen und die Programmdurchführung beläuft sich auf 15 Mio. €.
5. Weitere Angaben
- Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
Eine Simulation oder eine Pilotphase für den Vorschlag hat stattgefunden oder wird stattfinden.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich "MEDIA Mundus"
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der audiovisuelle Sektor trägt zur Erfüllung der Ziele der Lissabon-Agenda bei, nämlich Wettbewerbsfähigkeit, Kompetenzen, Wachstum und Beschäftigung in einer wissensbestimmten Wirtschaft zu steigern. Er spielt auch eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der i2010-Initiative - der übergeordneten Strategie für die europäische Informationsgesellschaft und Medienpolitik - im Rahmen der Lissabon-Agenda.
- (2) Das Europäische Parlament hat stets betont, dass der audiovisuelle Markt einen bedeutenden Beitrag zur kreativen Wissensgesellschaft Europas leistet und eine Schlüsselrolle bei der Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Pluralismus in der EU spielt.
- (3) Die kulturellen und kreativen Sektoren leisten einen wesentlichen Beitrag zur europäischen Kulturwirtschaft, und in der Kreativwirtschaft arbeiten mindestens 5,8 Millionen Beschäftigte, was 3,1 % der Gesamtbevölkerung der EU-25-Länder ausmacht.
- (4) In seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (2007/C 287/01) betonte der Rat, dass die Kultur ein wesentlicher Aspekt der internationalen Beziehungen ist, und unterstrich die Notwendigkeit, die Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen und der Entwicklungspolitik der EU aufzuwerten.
- (5) In der Mitteilung der Kommission über "Europa in der Welt" wird die untrennbare Verknüpfung der internen und externen Politik der EU hervorgehoben und herausgestellt dass Europa als offene Gesellschaft, die imstande ist, Menschen, Ideen und neue Technologien aufzunehmen, das Potenzial hat, die durch die aufstrebenden Märkte und die Globalisierung gebotenen Chancen zu ergreifen5.
- (6) Die Europäische Union beteiligte sich maßgeblich an dem Prozess zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft trat, nachdem es am 18. Dezember 2006 von der Europäischen Gemeinschaft und dreizehn ihrer Mitgliedstaaten ratifiziert worden war. Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit und Solidarität zu stärken, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder zu fördern. Gemäß Artikel 12 Buchstabe e des Übereinkommens sollen sich die Vertragsparteien darum bemühen, "zum Abschluss von Abkommen über Koproduktionen und einen gemeinsamen Vertrieb anzuregen".
- (7) Bei der Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft ist Artikel 151 EG-Vertrag zu beachten, demzufolge die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen fördern sollen.
- (8) In Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien verankert.
- (9) Im Bewertungsbericht über das Programm MEDIA Plus6 wurde auf die große Bedeutung verwiesen, die den internationalen Märkten bei der Überwindung der Probleme der europäischen audiovisuellen Industrie zukommt.
- (10) Die internationale audiovisuelle Landschaft hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten vor allem infolge technologischer Entwicklungen wie der digitalen Filmvorführtechnik, des Videoabrufs oder des digitalen Mehrkanalfernsehens beträchtlich verändert. Dies führte zu einem starken finanziellen Wachstum und vielversprechenden Investitionen, woraus sich in der Folge eine starke und zunehmende Nachfrage nach mehr audiovisuellen Inhalten mit ergab, die zahlreiche Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnete. Es besteht dementsprechend ein großes und wachsendes Interesse an Projekten, die sich auf die verschiedenen digitalen Anwendungen beziehen. Außerdem gibt es eine enge Verbindung zwischen der internationalen Zusammenarbeit in Projekten und der Fähigkeit Europas, das europäische Regulierungsmodell für die audiovisuellen Medien und die Konvergenz zwischen audiovisuellem Bereich und elektronischer Kommunikation in der Welt zu fördern.
- (11) Angesichts der zunehmenden Bedeutung der internationalen Aspekte der audiovisuellen Politik beschloss das Europäische Parlament am 13. Dezember 2007 im Haushalt 2008 eine vorbereitende Maßnahme "MEDIA International", in deren Mittelpunkt die Entwicklung der Beziehungen der Europäischen Union zu audiovisuellen Märkten in Drittländern steht; sie soll Gelegenheiten bieten, die Beziehungen und Netze zwischen den Fachkreisen des audiovisuellen Sektors in der Europäischen Union und den beteiligten Drittländern zum gegenseitigen Nutzen der europäischen Industrie und des Drittlandes zu strukturieren und auszubauen. Die anschließende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stieß sowohl bei den Fachkräften der europäischen Branche als auch denen aus Drittländern auf großes Interesse. Achtzehn Projekte wurden ausgewählt. Das erste Jahr der vorbereitenden Maßnahme MEDIA International hat das Interesse und den Bedarf der Branche auf internationalem Gebiet und die Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Handelns deutlich gemacht.
- (12) Das Europäische Parlament verlängerte die vorbereitende Maßnahme mit einem aufgestockten Budget bis 2009.
- (13) Am 19. Mai 2008 nahmen die für den audiovisuellen Sektor in der Europäischen Union zuständigen Minister eine Erklärung an, in der sie die Initiative des Europäischen Parlaments für die vorbereitende Maßnahme MEDIA International begrüßten und die Kommission aufforderten, diese Initiative aufzugreifen und zu prüfen ob es wünschenswert und möglich ist, ein Förderprogramm zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Fachkreisen der europäischen audiovisuellen Industrie und Fachkreisen in Drittländern zum gegenseitigen Nutzen aller Beteiligten vorzuschlagen.
- (14) Die öffentliche Konsultation zum Programm MEDIA Mundus verdeutlichte, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Fachkreisen des audiovisuellen Sektors aus Europa und Drittländern nachdrücklich befürwortet wird, und zwar insbesondere in den Bereichen Fortbildung, Erleichterung von Koproduktionen, Vertrieb und Verbreitung audiovisueller Werke (auch über neue Plattformen wie Videoabruf (VOD) und Internetfernsehen (IPTV)) und Filmkompetenz.
- (15) Der Zugang zu audiovisuellen Märkten in Drittländern sollte dadurch erleichtert werden dass unter den auf solchen Märkten tätigen Fachkräften Marktkenntnisse verbreitet werden und dass sie miteinander vernetzt werden. Zu diesen Zwecken sollten im Rahmen des Programms geeignete Fortbildungsprojekte unterstützt werden.
- (16) Der Vertriebssektor bestimmt, wie vielfältig das Angebot an audiovisuellen Werken und somit die Auswahl für die Verbraucher ist. Europäische Vertriebsfirmen sind kleine Unternehmen, die im Gegensatz zu ihren vertikal integrierten Konkurrenten aufgrund der Struktur und Fragmentierung der Märkte kaum in der Lage sind, auf internationale Märkte vorzudringen. Außerdem sind neue Akteure und Vertriebsplattformen erschienen, die eine verstärkte Produktion von Inhalten vorantreiben oder notwendig machen. Deshalb ist es angemessen, Maßnahmen zur Verbesserung von Vertrieb, Verbreitung und Aufführung audiovisueller Werke zu ergreifen.
- (17) Es ist daher notwendig, ein Gemeinschaftsprogramm für den audiovisuellen Sektor aufzustellen das Projekte auf den Gebieten Informationsaustausch und Fortbildung, Wettbewerbsfähigkeit, Vertrieb, Verbreitung und Aufführung audiovisueller Inhalte finanziell unterstützt.
- (18) Im Interesse eines größtmöglichen gegenseitigen Nutzens und zur Vereinfachung der Verwaltung sollten die Projekte des Programms von Fachkräften aus der Europäischen Union und aus Drittländern gemeinsam vorgeschlagen und durchgeführt werden, und es sollte verlangt werden, dass an jedem Projekt mindestens drei Partner beteiligt sein müssen. Zur Vereinfachung sollte die Verwaltung der Projekte von einem Partner koordiniert werden, der seinen Sitz in einem am Programm teilnehmenden Land hat.
- (19) Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und verloren gegangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
- (20) Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte ein Finanzrahmen festgesetzt werden, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung7 bildet.
- (21) Da einige der für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 sind, sollten diese Maßnahmen nach dem in Artikel 4 jenes Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen werden.
- (22) Die Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sollten unter anderem ausführliche Jahresberichte und spezifische, messbare, realistische, relevante und befristete Ziele und Indikatoren vorsehen.
- (23) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen wegen des grenzübergreifenden und internationalen Charakters der betreffenden Fragen von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihrer europäischen Dimension und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Beschliessen:
Kapitel 1
Aufstellung, Anwendungsbereich und Ziele des Programms
Artikel 1
Aufstellung des Programms
- 1. Hiermit wird das Programm MEDIA Mundus (nachstehend "das Programm") zur Finanzierung von Projekten für die internationalen Zusammenarbeit mit Fachkräften in Drittländern im audiovisuellen Bereich aufgestellt.
- 2. Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.
Artikel 2
Anwendungsbereich des Programms
Dieses Programm richtet sich an Fachkreise aus
- 1. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- 2. EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen in Teil VI des EWR-Abkommens;
- 3. Ländern, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG genannt werden und nicht bereits unter Absatz 2 dieses Artikels fallen, sofern das Land
- a) einseitig seine Bereitschaft erklärt, an dem Programm teilzunehmen und
- b) einen Beitrag entrichtet, der auf der gleichen Grundlage berechnet wird wie ihr Beitrag zum Programm MEDIA 2007.
- 4. allen sonstigen Ländern.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Europäische Fachkraft" ist eine Fachkraft
- a) mit der Staatsangehörigkeit eines der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Länder oder eines Landes, das die Anforderungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllt oder
- b) die als Rechtsperson in einem der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Länder oder in einem Land, das die Anforderungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllt, niedergelassen ist und unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum eines oder mehrerer dieser Länder oder eines oder mehrerer Staatsangehöriger dieser Länder ist und bis zum Projektende bleibt.
- 2. "Audiovisuelles Werk" ist eine Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton.
Audiovisuelle Werke sind beispielsweise Spielfilme, Dokumentarfilme und Animationsfilme.
- 3. "Europäische Werke" sind audiovisuelle Werke aus den in Artikel 2 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Ländern.
- 1. "Europäische Fachkraft" ist eine Fachkraft
Artikel 4
Bedingungen für die Teilnahme am Programm
- 1. Für eine Förderung im Rahmen dieses Programms kommen nur Projekte in Frage, die gemeinsam von europäischen Fachkräften und Fachkräften mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Länder vorgeschlagen und durchgeführt werden.
- 2. Jedes Projekt muss mindestens drei Partner haben und sich um eine internationale Vernetzungswirkung bemühen.
- 3. Jedes Projekt muss von einer europäischen Fachkraft koordiniert werden und mindestens einen Partner aus einem in Artikel 2 Absatz 4 genannten Land einbeziehen. Der Koordinator ist für die Einreichung des Vorschlags, das Projektmanagement, die Finanzverwaltung und die Durchführung verantwortlich.
Artikel 5
Ziele des Programms
- 1. Die allgemeinen Ziele des Programms sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie, die Schaffung der Voraussetzungen, damit Europa seiner kulturellen und politischen Rolle in der Welt besser gerecht werden kann sowie die Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und der kulturellen Vielfalt.
- 2. Die Einzelziele des Programms sind:
- a) Verbesserung des Informationsaustauschs und - insbesondere durch Fortbildung und Stipendien - Erleichterung der grenzübergreifenden Vernetzung zwischen den Fachkräften, um den Zugang zu Märkten in Drittländern zu verbessern, Vertrauen zu bilden und langfristige Geschäftsbeziehungen aufzubauen;
- b) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des grenzüberschreitenden Vertriebs audiovisueller Werke in aller Welt;
- c) Verbesserung der weltweiten Verbreitung und Aufführung audiovisueller Werke und Steigerung der Nachfrage aus der Öffentlichkeit (vor aus dem jungen Publikum) nach kulturell vielfältigen audiovisuellen Inhalten.
- 3. Die besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politikbereichen, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere der Koordinierung mit dem Programm MEDIA2007 und externen Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im audiovisuellen und kulturellen Bereich.
Kapitel 2
Operative Ziele des Programms
Artikel 6
Informationsaustausch, Fortbildung und Marktforschung
- In Bezug auf Informationsaustausch und Fortbildung hat das Programm folgende operative Ziele:
- 1. Stärkung der Kompetenzen europäischer Fachkräfte und anderer Fachkräfte aus in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern, um deren Verständnis vor allem für Arbeitsbedingungen, rechtliche Rahmenbedingungen, Finanzierungssysteme und Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf ihren jeweiligen audiovisuellen Märkten zu verbessern und dadurch - insbesondere über Stipendien - die Vernetzung und das Entstehen langfristiger Geschäftsbeziehungen zu erleichtern, und Verbesserung des Informations- und Kenntnisstandes über audiovisuelle Märkte, um die audiovisuelle Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften zu sichern und zu erleichtern.
- 2. Unterstützung von Fortbildungskursen, an denen Partner, Teilnehmer und Ausbilder aus europäischen Ländern und anderen, in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern beteiligt sind, mit dem Schwerpunkt auf den Bedingungen für Produktion, Koproduktion, Vertrieb, Aufführung und Verbreitung audiovisueller Werke auf allen einschlägigen internationalen Märkten.
- 3. Unterstützung von Fortbildungskursen, an denen Partner, Teilnehmer und Ausbilder aus europäischen Ländern und anderen, in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern beteiligt sind, über die Einbeziehung neuer Technologien für Produktion, Postproduktion, Vertrieb (einschließlich neuer Vertriebsplattformen wie VOD, IPTV, Web-TV), Vermarktung und Archivierung audiovisueller Werke.
Artikel 7
Wettbewerbsfähigkeit und Vertrieb
- In Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Vertriebs audiovisueller Werke auf ausländischen Märkten hat das Programm folgende operative Ziele:
- 1. Erleichterung der Suche nach ausländischen Partnern für europäische audiovisuelle Werke. Das Programm unterstützt die Organisation von Koproduktionsmärkten und Partnersuchveranstaltungen zur Förderung von Kontakten zwischen möglichen Partnern (Drehbuchautoren, Regisseure, Produzenten und Vertriebsfirmen).
- 2. Anregung des internationalen Vertriebs und der Verkaufsförderung für audiovisuelle Werke. Das Programm unterstützt den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen, um den Vertrieb (Kinos, Fernsehen, IPTV, Web-TV und VOD-Plattformen) und die Verkaufsförderung für audiovisuelle Werke in den Gebieten ihrer jeweiligen Partner zu gewährleisten.
Artikel 8
Verbreitung
- In Bezug auf die Verbreitung hat das Programm folgende operative Ziele:
- 1. Anregung der Kinobetreiber in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern zur Verbesserung ihres Programmangebots und der Bedingungen für die Uraufführung (Zeitraum und Mindestanzahl) audiovisueller Werke auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Das Programm unterstützt Projekte von Kinonetzen, die über Kinos in Europa und den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern verfügen und in den Gebieten ihrer jeweiligen Partner eine beträchtliche Zahl audiovisueller Werke im Programm haben.
- 2. Erhöhung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern über europäische Vertriebskanäle (Fernsehen, IPTV, Web-TV, VOD-Plattformen) und für europäische audiovisuelle Werke über internationale Vertriebskanäle. Das Programm unterstützt Partnerschaften zwischen Fernsehveranstaltern (oder VOD-Plattformen) und Rechteinhabern, die ein Paket von Werken im Fernsehen übertragen oder einen Katalog von Werken über VOD-Plattformen vertreiben.
- 3. Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz, die insbesondere für ein junges Publikum bestimmt sind, die Vielfalt audiovisueller Werke auf internationaler Ebene fördern und die Nachfrage aus der Öffentlichkeit nach kulturell vielfältigen audiovisuellen Inhalten steigern sollen.
Artikel 9
Umsetzung der operativen Ziele
- 1. Die Kommission sorgt dafür, dass sich die Maßnahmen, die in Verfolgung der in den Artikeln 6-8 aufgeführten operativen Zielen unterstützt werden, gegenseitig ergänzen.
- 2. Die in den Artikeln 6-8 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.
Kapitel 3
Durchführungsmodalitäten und Finanzbestimmungen
Artikel 10
Finanzbestimmungen
- 1. Die Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/20029.
- 2. Gemäß Artikel 176 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission10 entscheidet die Kommission je nach Begünstigtem und Art der Maßnahme, ob die Begünstigten vom Nachweis der Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind, befreit werden können.
- 3. Je nach Art der Maßnahme kann die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen11 oder Stipendien erfolgen. Die Kommission kann im Rahmen des Programms durchgeführte Tätigkeiten oder Projekte auch mit Preisen auszeichnen.
Je nach Art der Tätigkeit kann gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission eine Pauschalfinanzierung oder die Anwendung von Stückkostensätzen genehmigt werden.
- 4. Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Kosten des unterstützten Projekts nicht überschreiten. Die finanzielle Unterstützung kann jedoch bis zu 80 % betragen, falls dies ausdrücklich im jährlichen Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist.
- 5. Gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in Verbindung mit Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann die Finanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen an die Begünstigten erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen aufgrund der tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder der am Markt allgemein üblichen Kosten festgestellt werden kann. Für Ausbildungs- oder Förderungszwecke zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten können diesen Sachleistungen zugerechnet werden.
- 6. Sofern dies im jährlichen Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist, kann die Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen, auch dann als förderfähig anerkennen wenn der Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.
Artikel 11
Durchführung dieses Beschlusses
- 1. Die Kommission führt das Programm entsprechend den im Anhang festgelegten Modalitäten durch.
- 2. Die folgenden Programmdurchführungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 beschlossen.
- a) ein jährlicher Arbeitsplan mit Prioritäten;
- b) eine jährliche interne Aufschlüsselung der Programmressourcen, einschließlich der Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche;
- c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;
- d) der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Projekte;
- e) die Auswahl von Vorschlägen für die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln von mehr als 400 000 € pro Begünstigten und Jahr;
- 3. Die Kommission beschließt über sonstige Maßnahmen und die Gewährung anderer Finanzhilfen als den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Mitteln. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beschlussfassung leitet sie dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Informationen einschließlich der nach diesem Absatz gefassten Auswahlbeschlüsse zu.
Artikel 12
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 jenes Beschlusses anzuwenden.
- 3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt zwei Monate.
Artikel 13
Beitrag des Programms zu anderen Politiken und Vorrechten der Gemeinschaft
- Das Programm trägt zur Stärkung der horizontalen Politiken bei, indem es
- 1. einen Beitrag zur Debatte und zur Information über die Europäische Union als Raum des Friedens, des Wohlstandes und der Sicherheit leistet;
- 2. die Anwendung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit fördert;
- 3. das Bewusstsein für die Bedeutung der kulturellen Vielfalt und des Multikulturalismus fördert;
- 4. die Wissensbasis der europäischen Wirtschaft ausbaut und einen Beitrag zur Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union leistet;
- 5. den Kampf gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der religiösen Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unterstützt.
Artikel 14
Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission sorgt für die regelmäßige Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.
- 2. Die Kommission sorgt für eine externe und unabhängige Bewertung des Programms.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:
- a) bis spätestens 30. Juni 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
- b) bis spätestens 31. Dezember 2015 einen Expost-Bewertungsbericht.
Artikel 15
Haushalt
- 1. Die Haushaltsmittel für die Durchführung dieses Programms in dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraum werden auf 15 Millionen EUR festgesetzt.
- 2. Die jährlich zugewiesenen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt.
Kapitel 4
Inkrafttreten
Artikel 16
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2011.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Durchzuführende Maßnahmen
1. Spezifisches Ziel 1
Stärkung des Informationsaustauschs, der Fortbildung und der Marktforschung
Verbesserung des Informationsaustauschs und der Marktforschung sowie - insbesondere durch Fortbildung und Stipendien - Erleichterung der Vernetzung zwischen europäischen und anderen Fachkräften aus in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ländern (nachstehend "Drittländer"), um den Zugang zu Märkten in Drittländern zu verbessern, Vertrauen zu bilden und langfristige Geschäftsbeziehungen aufzubauen.
1) Operatives Ziel
Stärkung der Kompetenzen der Fachkräfte aus Europa und Drittländern, um deren Verständnis vor allem für Arbeitsbedingungen, rechtliche Rahmenbedingungen, Finanzierungssysteme und Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf ihren jeweiligen audiovisuellen Märkten zu verbessern und dadurch die Vernetzung und die Anbahnung langfristiger geschäftlicher Beziehungen zu erleichtern. Verbesserung des Informations- und Kenntnisstandes über audiovisuelle Märkte, um die audiovisuelle Zusammenarbeit zwischen Fachkräften aus Europa und Drittländern zu sichern und zu erleichtern.
Maßnahmen
- - Unterstützung der Konzeption und Umsetzung von Fortbildungskursen für Teilnehmer und Ausbilder aus Europa und Drittländern mit dem Schwerpunkt auf den Bedingungen für Produktion, Koproduktion, Vertrieb, Aufführung und Verbreitung audiovisueller Werke auf allen einschlägigen internationalen Märkten
- - Unterstützung der Konzeption und Umsetzung von Fortbildungskursen für Teilnehmer und Ausbilder aus Europa und Drittländern über die Einbeziehung neuer Technologien für Produktion, Postproduktion, Vertrieb (einschließlich neuer Vertriebsplattformen wie VOD, IPTV, Web-TV), Vermarktung und Archivierung audiovisueller Werke
- - Anregung des Austauschs zwischen den Einrichtungen und/oder bestehenden Fortbildungsmaßnahmen
- - Mitwirkung an der Schulung der Ausbilder
2. Spezifisches Ziel 2
Wettbewerbsfähigkeit und Vertrieb
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des grenzüberschreitenden Vertriebs audiovisueller Werke in aller Welt;
1) Operatives Ziel
Erleichterung der Partnersuche für Koproduktionen.
Maßnahmen
- - Unterstützung der Einrichtung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion sowie den Vorerwerb von Rechten an internationalen Koproduktionen, insbesondere auf Koproduktionsmärkten und Partnersuchveranstaltungen zur Förderung von Kontakten zwischen möglichen Partnern (Drehbuchautoren, Regisseure, Produzenten und Vertriebsfirmen)
2) Operatives Ziel
Förderung des internationalen Vertriebs und der Verkaufsförderung für audiovisuelle Werke
Maßnahmen
- - Anregung zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen aus Europa und Drittländern, um den Vertrieb (Kinos, Fernsehen, IPTV, Web-TV und VOD-Plattformen) ihrer audiovisuellen Werke in den Gebieten ihrer jeweiligen Partner zu sichern
- - Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Aufführungen von neuen Kinofilmen aus Europa in aller Welt und von Kinofilmen aus Drittländern in Europa
- - Unterstützung der Produzenten, Vertriebsfirmen und Fernsehveranstalter bei der Synchronisierung und Untertitelung audiovisueller Werke aus Europa und Drittländern zum Vertrieb und zur Verbreitung über alle vorhandenen Kanäle
- - Anregung zum Auf- und Ausbau von Netzen für die künstlerische und industrielle Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen aus Europa und Drittländern
3. Einzelziel 3
Förderung der Verbreitung
Verbesserung der weltweiten Verbreitung und Aufführung audiovisueller Werke und Steigerung der Nachfrage aus der Öffentlichkeit (vor aus dem jungen Publikum) nach kulturell vielfältigen audiovisuellen Inhalten.
1) Operatives Ziel
Anregung der Kinobetreiber in Europa und Drittländern zur Verbesserung ihres Programmangebots und der Bedingungen für die Uraufführung der Filme (Zeitraum und Mindestanzahl) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Maßnahmen
- - Unterstützung von Projekten, bei denen Kinoeigner aus Europa und Drittländern vorschlagen in ihren jeweiligen Kinos über einen Mindestzeitraum einen beträchtlichen Anteil von Filmen aus Europa bzw. den Drittländern in Uraufführung zu zeigen. Die Höhe der Unterstützung hängt insbesondere ab von der Zahl und Programmplanung solcher Filme aus Drittländern in diesen Kinos (bzw. europäischer Filme bei Kinoeignern in Drittländern) über einen bestimmten Bezugszeitraum
- - Unterstützung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzes von Kinoeignern aus Europa und Drittländern, die gemeinsame Programmaktionen dieser Art entwickeln
2) Operatives Ziel
Erhöhung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus Drittländern über europäische Vertriebskanäle (Fernsehen, IPTV, Web-TV, VOD-Plattformen) und für europäische audiovisuelle Werke über Vertriebskanäle in Drittländern.
Maßnahmen
- - Unterstützung von Partnerschaften zwischen Fernsehveranstaltern (oder VOD-Plattformen) und Rechteinhabern aus Europa und Drittländern, die ein Paket von Werken aus Europa und Drittländern im Fernsehen ausstrahlen oder einen Katalog von Werken aus Europa und Drittländern über VOD-Plattformen vertreiben wollen
- - Bildung von Vertrauen und Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen zwischen Fernsehveranstaltern, VOD-Plattformen und Rechteinhabern aus Europa und Drittländern
3) Operatives Ziel
Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz, die insbesondere für ein junges Publikum bestimmt sind die Vielfalt audiovisueller Werke auf internationaler Ebene fördern sollen.
Maßnahmen
- - Unterstützung der Vernetzung von Initiativen aus Europa und Drittländern zur Verbesserung der Medienkompetenz, insbesondere der Filmkompetenz, die für ein junges Publikum bestimmt sind und die Vielfalt audiovisueller Werke auf internationaler Ebene fördern sollen
- - Unterstützung von Partnerschaften zwischen Fernsehveranstaltern aus Europa und Drittländern für die Fernsehübertragung audiovisueller Werke, die für ein junges Publikum bestimmt sind
Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat vom Juni 2006 - Europa in der Welt - Praktische Vorschläge für mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit, KOM (2006) 278 endg., 8. Juni 2006, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0278de01.pdf .
- 6 http://ec.europa.eu/information_society/media/overview/evaluation/reports/.
- 7 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- 8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 9 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 10 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 11 Erstattung entsprechend dem Beitrag zum Programm MEDIA (außer der Unterstützung für Synchronisierung/Untertitelung).