A. Zielsetzung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin; Glaser/Glaserin im Gewerbe Nr. 39 der Fachrichtung: Verglasung und Glasbau Anlage A der Handwerksordnung "Glaser";
Fachrichtung:
Verglasung und GlasbauGlasveredler/Glasveredlerin; Glasveredler/Glasveredlerin; Fachrichtungen: Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung- Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nr. 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler"; Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung - Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
B. Lösung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten
- Keine und auch keine preislichen Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Keine
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom ... 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.1 S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin; Glaser/Glaserin im Gewerbe Nr. 39 der Fachrichtung: Verglasung und Glasbau Anlage A der Handwerksordnung "Glaser";
Fachrichtung:
Verglasung und GlasbauGlasveredler/Glasveredlerin; Glasveredler/Glasveredlerin; Fachrichtungen: Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung- Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nr. 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler"; Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung - Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
- Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Ablauf des 30. September 2006 von dem Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt -geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft u nd Technologie In Vertretung
Begründung
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290) bis zum 30. September 2011 zu verlängern.
Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2011 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |