Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Die Länder betrachten die Entwicklung der sozialen Leistungssysteme mit großer Sorge. Das betrifft zum einen die Entwicklung der Fürsorgesysteme zu Systemen der Grundsicherung in Richtung auf ein garantiertes Mindesteinkommen, die vorrangig gegenüber zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen sind und schleichend zur Regelalterssicherung für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen zu werden drohen. Zum anderen betrifft dies die Leistungen der Sozialhilfe für die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft sowie die Leistungen für Pflegebedürftige.
Viele dieser für eine menschenwürdige Existenz notwendigen Leistungen sind in den letzten Jahren aus dem Leistungskatalog der Träger der Sozialversicherungen ausgegliedert und in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Sozialhilfe verlagert worden; bei anderen steht eine solche Entwicklung bevor. Im Bereich der Eingliederungshilfe führt der stetige Anstieg der Zahl der Leistungsberechtigten zu fortlaufenden Kostensteigerungen. Die partielle Entlastung der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit reicht nicht aus, um die steigenden Kosten zu finanzieren.
Die Länder fordern daher die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern nach Lösungen zu suchen, die die Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzen, die notwendigen Leistungen sicher zu stellen.
2. Zu Artikel 01 - neu - (§ 74 Abs. 1 Satz 4a - neu - EStG)
Dem Artikel 1 ist folgender Artikel voranzustellen:
Artikel 01
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
- Abweichend von Satz 4 erfolgt die Auszahlung auf Antrag an die Person oder Stelle, die den überwiegenden Unterhalt des Kindes sicherstellt; dies gilt bei volljährigen Kindern nur, sofern das Kind nicht oder nicht überwiegend im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt oder betreut wird."
Begründung:
Nach der gesicherten Rechtsprechung des BVerwG zur sozialhilferechtlichen Zuordnung des Kindergeldes ist das Kindergeld Einkommen der Person, an die es tatsächlich ausgezahlt wird (im Regelfall also Einkommen der kindergeldberechtigten Person).
Seit dem 1. Januar 2005 (Inkrafttreten des SGB XII) gilt für die sozialhilferechtliche Zuordnung des Kindergeldes für minderjährige Kinder eine von der o. a. Rechtsprechung abweichende Zuordnung (gesetzlich fingierte Zuordnung); nach § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist das Kindergeld bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. In der amtlichen Begründung (BT-Drs. 015/1514, S. 65) wird dazu ausgeführt, dass mit dem neuen Satz 2 die gegenwärtig unterschiedliche Anrechnungsregelung vereinheitlicht werde. Die Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, habe zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen.
Die Zuordnung des Kindergeldes für volljährige (insbesondere auch behinderte) Kinder ist durch die gesetzliche Klarstellung in § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht berührt. Die seit dem 1. Januar 2005 für das Sozialhilferecht zuständige Sozialgerichtsbarkeit folgt deshalb bei der Frage der Zuordnung des Kindergeldes für volljährige Kinder der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG.
In der Praxis der Sozialhilfebewilligung durch die unterschiedlichen Sozialhilfeträger ist festzustellen, dass bei der Frage der Zuordnung des Kindergeldes für volljährige Kinder unterschiedlich verfahren wird. Insoweit besteht - ebenso wie bei den minderjährigen Kindern - die Notwendigkeit einer gesetzlichen, einheitlichen Anrechnungsregelung.
Im Unterschied zu den minderjährigen Kindern leben volljährige Kinder jedoch nicht typischerweise in einem gemeinsam mit dem (kindergeldberechtigten) Elternteil wirtschaftenden Familienhaushalt. Auch bilden volljährige Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern - anders als minderjährige Kinder - keine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 19 SGB XII mehr. Die Lebensverhältnisse volljähriger Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, sind höchst unterschiedlich (im Haushalt der Eltern lebend, im eigenen Haushalt bzw. (bei behinderten oder pflegebedürftigen Kindern) in einer stationären Einrichtung lebend; Kindergeldanspruch wegen Schule, Ausbildung etc. bis zum 27. Lebensjahr, unbefristeter (lebenslanger) Kindergeldanspruch wegen Behinderung des Kindes und daraus resultierender Unfähigkeit zum ausreichenden Selbstunterhalt).
Wegen der unterschiedlichen Lebenssituationen volljähriger Kinder und der damit einhergehenden unterschiedlichen Belastungen der (kindergeldberechtigten) Elternteile ist eine generelle sozialhilferechtliche Zuordnung des Kindergeldes zum volljährigen Kind weder sinnvoll noch gerechtfertigt. Dennoch besteht eine Vielzahl von Sachverhalten, in denen eine Nicht-Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Sozialhilfegewährung für volljährige Kinder - auch unter Berücksichtigung der Haushaltslage der für die Sozialhilfe zuständigen Kommunen, Kreise und überörtlichen Träger - nicht gerechtfertigt ist.
Die Lösung wird über eine Änderung des Auszahlungsanspruches für das Kindergeld in Sonderfällen in § 74 EStG herbeigeführt. Nach der bisherigen Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG war eine Auszahlung an den Sozialhilfeträger auch bisher schon möglich, die Entscheidung darüber stand aber im Ermessen der Familienkassen, die sich bei ihren Entscheidungen häufig allein am wirtschaftlichen Interesse des kindergeldberechtigten Elternteils orientiert haben. Lediglich in Fällen, in denen der kindergeldberechtigte Elternteil keinerlei Kontakte zu seinem anspruchsauslösenden Kind mehr hat und keinerlei Aufwendungen beim Kindergeldberechtigten entstehen, hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das Ermessen der Familienkasse bei der Entscheidung über den Auszahlungsanspruch auf Null reduziert ist. Auch dieses Urteil wird von den Familienkassen wegen bundesweit geltender und bisher nicht angepasster Dienstanweisungen nicht beachtet.
In einem neuen Satz 4a wird daher klargestellt, dass ein Auszahlungsanspruch der Person oder Stelle auf Antrag immer dann besteht, wenn die Person oder Stelle den überwiegenden Unterhalt des Kindes sicherstellt. Diese Regelung soll aber bei volljährigen Kindern nur dann Anwendung finden, wenn das Kind nicht oder nicht überwiegend (z. B. während eines Urlaubs oder an Wochenenden) im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt oder betreut wird. Für Eltern volljähriger behinderter Kinder folgt daraus, dass das Kindergeld bei der Betreuung des Kindes im Familienhaushalt nicht an den Sozialleistungsträger des Kindes ausgezahlt wird (z. B. bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII). Wird das Kind hingegen in einer stationären Einrichtung betreut und die Kosten hierfür zu mehr als der Hälfte von einem Sozialleistungsträger übernommen, ist das Kindergeld auf Antrag an den Sozialleistungsträger weiterzuleiten. Durch eine solche Regelung wird zugleich dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz "ambulant vor stationär" Geltung verschafft und die Betreuungsleistung der Eltern volljähriger behinderter Kinder auch finanziell anerkannt.
3. Zu Artikel 01 (§ 7 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB II), Artikel 1 Nr. 5 (§ 23 Abs. 3 Satz 1a - neu - SGB XII)
- a) Dem Artikel 1 ist folgender Artikel voranzustellen:
Artikel 01
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2)Dem § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
- Satz 2 gilt entsprechend für Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, soweit sie nicht als Arbeitnehmer oder Selbständige, als Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder als Familienangehörige solcher Personen freizügigkeitsberechtigt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern sind."
- b) In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden ... <weiter wie vorlage> ...
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, soweit sie nicht als Arbeitnehmer oder Selbständige, als Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder als Familienangehörige solcher Personen freizügigkeitsberechtigt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern sind."
Begründung:
Zu a:
§ 7 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB II setzt die in Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EU-Freizügigkeits-Richtlinie) eingeräumte Möglichkeit in deutsches Recht um, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der ersten drei Monate des Aufenthalts eines EU-Bürgers generell auszuschließen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Inlandsaufenthalts ein voraussetzungsfreies Aufenthaltsrecht genießen. Ausgenommen werden, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. . 1 bis 3 FreizügG/EU, Personen, denen dieser Status nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU erhalten bleibt, sowie Familienangehörige solcher Personen im Sinne des § 3 FreizügG/EU.
Zu b:
Die Einfügung in Satz 1 normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit klar, dass Ausländer, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, auch aus dem SGB XII keine Ansprüche herleiten können.
Satz 1a - neu - setzt zudem die in Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EU-Freizügigkeits-Richtlinie) eingeräumte Möglichkeit in deutsches Recht um, den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII während der ersten drei Monate des Aufenthalts eines EU-Bürgers generell auszuschließen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Inlandsaufenthalts ein voraussetzungsfreies Aufenthaltsrecht genießen. Ausgenommen werden, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. . 1 bis 3 FreizügG/EU, Personen, denen dieser Status nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU erhalten bleibt, sowie Familienangehörige solcher Personen im Sinne des § 3 FreizügG/EU.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 28 Abs. 2 SGB XII)
In Artikel 1 Nr. 6 § 28 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen setzen erstmals zum 1. Januar 2007 die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest und überprüfen diese jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Eine entsprechende Festsetzung erfolgt jeweils nur in den Jahren, in denen eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 notwendig ist oder in denen sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Hierbei können die Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.
Begründung:
Die bisherige Regelung, dass die Landesregierungen die Regelsätze jährlich in Form einer Rechtsverordnung festzusetzen haben, ist aufwändig und kompliziert. Es liegt in der Kompetenz der Länder zu bestimmen, auf welche Weise und durch welche Stelle die Regelsätze festzusetzen sind. Eine Neubemessung der Regelsätze auf Basis der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist in der Regel nur alle fünf Jahre notwendig. In den dazwischen liegenden Jahren ist eine neue Festsetzung der Regelsätze nur dann erforderlich, wenn sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich ändert. Da dies nicht in jedem Jahr der Fall ist, führt eine Festschreibung jährlicher Regelsatzfestsetzungen zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand.
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 29 Abs. 1 Satz 7a - neu -, Satz 8 SGB XII)
In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:
"7. In § 29 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
- a) In Satz 7 wird ... <weiter wie vorlage> ... eingefügt.
- b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden."
- c) In Satz 8 werden nach den Wörtern "aus anderen Gründen notwendig ist" die Wörter ", angemessener Wohnraum bezogen wird" eingefügt."
Begründung:
Die Mietkaution ist grundsätzlich darauf angelegt, dass der Mieter sie zurückerlangt. Es wird sichergestellt, dass die Kaution dem Leistungsberechtigten nicht endgültig verbleibt.
Anpassung an die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 26. Juli 2006. Damit wird die Zuständigkeit für Wohnungsbeschaffungskosten, für Umzugskosten sowie für Kautionen ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Eine solche Regelung ist bereits in das SGB II aufgenommen worden. Durch die Ergänzung werden die Verfahrensregelungen für diese kommunalen Leistungen im SGB XII und SGB II gleich gestellt.
Es wird ferner klargestellt, dass eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem vom Träger der Sozialhilfe nicht veranlassten Wohnungswechsel nur bei Bezug von angemessenem Wohnraum in Betracht kommt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35 Abs. 2 bis 5 SGB XII)
In Artikel 1 ist Nummer 9 wie folgt zu fassen:
"9. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird ... <weiter wie vorlage> ... eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden das Wort "mindestens" gestrichen und die Zahl "26" durch die Zahl "28" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für Kleidung durch eine monatliche Pauschale abgelten."
- c) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer einzufügen:
- 9a. In § 37 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Begründung:
Mit dem SGB XII sind die unter Geltung des BSHG den Leistungsberechtigten außerhalb stationärer Einrichtungen zustehenden einmaligen Leistungen (z. B. die so genannte Weihnachtsbeihilfe) pauschal durch eine Erhöhung der Regelsätze abgegolten worden. Eine Pauschalierung der einmaligen Leistungen auch für Bezieher stationärer Leistungen entspricht aber einem Gebot der Verwaltungsökonomie. Diese Pauschalierung erfolgt, indem die Bemessungsgrundlage für den Barbetrag um 2 Prozentpunkte angehoben wird. Mit einbezogen werden hierbei auch die in den letzten Jahren durch Gesetzesänderungen neu begründeten Belastungen, die den Leistungsberechtigten entstanden sind. Die vorgesehene Anhebung geht über die eigentlich für den Ausgleich der Einbeziehung einmaliger Leistungen erforderlichen Grenzen hinaus.
Die Darlehensregelung der Absätze 3 bis 5 hat für die Träger der Einrichtungen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und die Sozialhilfeträger zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt. Da den Beziehern stationärer Leistungen inzwischen auch eine ausreichende Übergangszeit zur Verfügung gestanden hat, in der sie sich auf die Notwendigkeit, die Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten zu müssen, einstellen konnten, sind diese Regelungen entbehrlich geworden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu - (§ 41 Abs. 2 Satz 1a - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer einzufügen:
- "9a. In § 41 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
§ 91 ist anzuwenden."
Begründung:
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kann Leistungsberechtigten, die über Vermögen verfügen, dessen Einsatz nicht sofort möglich oder zumutbar ist, kein Darlehen gewährt werden, da § 41 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nur auf § 90 SGB XII, nicht aber auf § 91 SGB XII verweist. Damit können diesen Leistungsberechtigten keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern allenfalls die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, was wegen der deutlich ungünstigeren Regelungen u. a. hinsichtlich der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen eine nicht vertretbare Härte bedeutet. Diese Härte wird durch die vorgesehen Änderung ausgeräumt.
8. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - (§ 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XII), Nr. 10b - neu - (§ 72 Abs. 1 Satz 5 - neu - SGB XII)
In Artikel 1 sind nach Nummer 10 folgende Nummern einzufügen:
- "10a. In § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden vor den Wörtern "der Fachausschuss einer Werkstatt" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe" eingefügt.
- 10b. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.""
Begründung:
Die an die Klärung zum Teil schwieriger Sachverhalte geknüpfte Prüfung der vollen Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts soll vom Fachausschuss nur dann ersetzt werden können, wenn der durch diese Entscheidung belastete Träger der Sozialhilfe zustimmt.
Die Vorschrift des § 72 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 67 BSHG. Neben gewissen vorgenommenen Änderungen ist hier die Nichtübernahme des § 67 Abs. 4 BSHG von Bedeutung. Zutreffend ist, dass eine Übernahme des § 67 Abs. 4 Satz 1 BSHG nicht mehr notwendig war, da Erwerbsfähige in den Regelungsbereich der neuen Leistung Arbeitslosengeld II übergehen. Stattdessen wird durch Absatz 1 Satz 4 des § 72 SGB XII klargestellt, dass in entsprechender Anwendung des § 39 SGB XII die Blindenhilfe gekürzt werden kann. Weggefallen ist aber § 67 Abs. 4 letzter Satz SGB XII. Hiermit ist ein bedeutsames Kriterium der Leistungsversagung entfallen. Leistungen nach dem SGB XII können somit auch Blinde erhalten, die z. B. Apalliker (Komapatienten), mehrfach behinderte Menschen sind, und wo keine bestimmungsgemäße Verwendung mehr gegeben ist. Der hier gegenständliche Personenkreis kann somit nach Ablehnung über die jeweils vorrangigen Landesblindengeldgesetze den Weg über § 72 SGB XII wählen um Leistungen zu erhalten. Dies ist nach dem Sinn und Zweck der Blindenhilfe aber gerade nicht gewollt.
9. Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 78a - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer einzufügen:
- "11a. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
§ 78a Vertragsstrafe
Hält eine Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Pflichten zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Zehnten Kapitel vereinbarten Vergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungs- und/oder Rückforderungsbetrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 80. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist an den Sozialhilfeträger bis zur Höhe, in welcher dieser Leistungsträger war, darüber hinaus an den Hilfeempfänger zurückzuzahlen. Schadenersatzansprüche der betroffenen Hilfeempfänger nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.""
Begründung:
Die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in SGB-XII-Einrichtungen muss bei Mängeln Konsequenzen haben. In § 76 Abs. 3 SGB XII werden dazu keine Ausführungen gemacht.
Obwohl das Vertragsrecht des SGB XII weitgehend dem des SGB XI nachgebildet wurde und auch die Rechtsprechung beider Regelungsbereiche in vielen Aspekten sich bis zur Identität angeglichen haben, fehlt im SGB XII eine Sanktionsregelung analog des § 115 Abs. 3 SGB XI.
Es muss sichergestellt werden können, dass die für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftiger bereitgestellten Mittel diese Menschen auch tatsächlich in Form der vereinbarten Leistung erreichen.
Eine Kündigung gemäß § 78 SGB XII kann nur als letztes Mittel in Anspruch genommen werden.
Auch behebt die Kündigung bei Nichteinhaltung der vertraglichen Personalvorhaltung (Personalschlüssel und Fachkraftquoten) nicht den entstandenen materiellen Schaden. Bestimmungen nach dem BGB und anderen Regelungen sind im Spannungsfeld von öffentlichrechtlichen Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII und privatrechtlichen Betreuungsverträgen in der Praxis mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die Regelungen des Heimgesetzes, die dem einzelnen Bewohner Rechte zur individuellen Geltendmachung von Rechten aus Vertragsverletzungen an die Hand gibt, helfen diesem Problem nicht ab. Außerdem findet das Heimgesetz auf eine Vielzahl von Leistungen von ambulanten und teilstationären Leistungen keine Anwendung.
10. Zu Artikel 1 Nr. 16 ( § 92a Abs. 1 SGB XII), Nr. 16a - neu - (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 16 § 92a sind in Absatz 1 nach dem Wort "Lebenspartner" die Wörter "sowie bei minderjährigen unverheirateten Kindern auch von deren Eltern oder Elternteilen" einzufügen.
- b) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer einzufügen:
16a. In § 93 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "und des § 92 Abs. 1" gestrichen.
Begründung:
Zu a:
Um eine Regelungslücke in den Fällen zu vermeiden, die nicht durch § 92 Abs. 1 SGB XII erfasst werden, wird die Regelung ausdrücklich für die Fälle des Leistungsbezuges der minderjährigen unverheirateten Kinder ergänzt.
Zu b:
Folgeänderung zur Streichung des § 92 Abs. 1 SGB XII.
11. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 102 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist Nummer 21 wie folgt zu fassen:
- "21. § 102 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Ersatzpflicht besteht auch, soweit die Sozialhilfe durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt bewilligt worden ist und dieser nicht zurückgenommen wird."
- b) In Absatz 4 wird Satz 2 ... <weiter wie vorlage> ..."
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Begründung:
Die Erben können gegen ihre Pflicht zum Kostenersatz derzeit mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung - etwa wegen in den Nachlass fallenden Vermögens, das der Erblasser gegenüber dem Sozialhilfeträger verschwiegen hatte - geltend machen. Nach der Rechtsprechung besteht auch gegenüber den Erben in diesem Fall bislang nur die Möglichkeit, den Nachrang bei rechtswidrig gewährter Hilfe über die Rücknahme des Leistungsbescheides nach § 45 SGB X und die Forderung der Erstattung nach § 50 SGB X wieder herzustellen. Die erforderlichen Ermittlungen werden durch den Tod der Leistungsberechtigten regelmäßig erheblich erschwert und können daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden. Im Ergebnis werden somit die Erben von Leistungsberechtigten, die zu Unrecht Leistungen erhalten haben, gegenüber den Erben von Leistungsberechtigten, die rechtmäßig Leistungen erhalten haben, privilegiert. Die vorgesehene Regelung soll den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit eröffnen, auch in dieser Fallkonstellation Kostenersatz geltend machen zu können, ohne dass sie zuvor die zum Erlass eines Rücknahmebescheides erforderlichen Ermittlungen durchführen müssen.
12. Zu Artikel 1 Nr. 23a - neu - (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 23 folgende Nummer einzufügen:
- 23a. In § 118 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Vierten Kapitels" gestrichen.
Begründung:
Es besteht ein aus der Verwaltungspraxis formulierter Bedarf, die Personengruppe der Grundsicherungsempfänger nach dem Vierten Kapitel mit in den Datenaustausch aufzunehmen.
13. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c SGB XII)
In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 122 Abs. 1 Nr. 1 sind in Buchstabe a nach dem Wort "Mehrbedarfszuschläge," die Wörter "Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel in und außerhalb von Einrichtungen," einzufügen.
Begründung:
Der Zusatz ist erforderlich, da nur auf diesem Weg eine Mehrfachzählung von Empfängern ausgeschlossen ist.
14. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a (§ 122 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII)
In Artikel 1 Nr. 25 § 122 Abs. 1 ist Nummer 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist Nummer 27 folgender Buchstabe anzufügen:
- e) Absatz 2 wird gestrichen.
Begründung:
Da die vierteljährliche statistische Erhebung der Personen mit Kurzzeitbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt sehr aufwendig ist und - auch wegen den äußerst geringen Fallzahlen - nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft besitzt, soll auf die Erhebung der Leistungsberechtigten, für die weniger als einen Monat Leistungen erbracht werden, verzichtet werden.
Diese Streichung ist im Rahmen einer Abstimmung zum Arbeitsentwurf des Änderungsgesetzes von den Statistischen Ämtern angeregt und von den Ländern bereits gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unterstützt worden.
15. Zu Artikel 1 Nr. 30 - neu - ( § 133a SGB XII)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
- 30. § 133a wird gestrichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 122 Abs. 1 Nr. 1 ist in Buchstabe c das Komma nach der Zahl "37" durch das Wort "und" zu ersetzen und ist die Angabe "und § 133a" zu streichen.
Begründung:
Trotz der nicht sehr großen finanziellen Auswirkungen besteht nach den Rückmeldungen aus der Praxis der Einrichtungen ein erhebliches Interesse, diese Privilegierung, die als ungerechtfertigte Besserbehandlung verstanden wird, aufzuheben.
16. Zu Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort "tritt" durch die Wörter "und 25 sowie Artikel 01 treten" zu ersetzen.
Begründung:
Eine Umsetzung der Änderungen bezüglich der Statistik und des Einkommensteuerrechts ist erst zum 1. Januar 2008 möglich.