A. Problem und Ziel
- Aufgrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts müssen Änderungen des Schornsteinfegerrechts erfolgen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht gleichzeitig unvertretbare Einbußen an Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz entstehen.
B. Lösung
- Die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben oder gemeinschaftsrechtskonform umgestaltet. Um sicherzustellen, dass keine unvertretbaren Einbußen an den genannten Gütern des Allgemeininteresses zu befürchten sind, werden Kehrbezirke beibehalten. Die oder der Bezirksbevollmächtigte übernimmt im Wesentlichen Kontrollaufgaben, die andernfalls durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden müssten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen. Für die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht werden angemessene Übergangsregelungen getroffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
- 1. Ohne Vollzugsaufwand
Keine.
Die Änderungen bei der Zusatzversorgung haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
- 2. Mit Vollzugsaufwand
Für den Bund entsteht ein finanzieller Aufwand durch die Führung des Schornsteinfegerregisters. Die Einrichtung des Schornsteinfegerregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verursacht zusätzliche Kosten für die Erstellung einer Datenbankapplikation zur Erfassung und Pflege des Registers einmalig in Höhe von 40.000 €. Für die Pflege der Datenbank werden Personalausgaben in Höhe von etwa 8.000 € pro Jahr benötigt. Dies entspricht 0,25 Stellen der Entgeltgruppe 5. Dieser durch das Register entstehende Sach- und Personalaufwand kann innerhalb des Kapitels 0904 aufgefangen werden. Die Kosten für den Datenaustausch mit der Internetplattform können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Sie werden im Rahmen des jeweils geltenden Finanzplans aufzufangen sein.
Zusätzliches Personal bei Ländern und Gemeinden dürfte nicht benötigt werden.
Der Gesamtzeitaufwand für den Vollzug des Gesetzes dürfte bei den Ländern und Kommunen gegenüber dem bisherigen Schornsteinfegerrecht im Ergebnis voraussichtlich eher geringer ausfallen.
E. Sonstige Kosten
Im Vergleich zum bisherigen Recht entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen keine höheren Kosten. Geringfügige Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht. Im Rahmen der exante Schätzung ist eine Belastung von 21.750.000 € zu erwarten.
- 2. Bürokratiekosten für die Bürger
Es werden zwei Informationspflichten eingeführt.
- 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
- a.) Bezirksbevollmächtigte
Es werden drei neue Informationspflichten eingeführt und ebenso viele aufgehoben.
- b.) Sonstige Verwaltung
Es werden vier Informationspflichten eingeführt.
- a.) Bezirksbevollmächtigte
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
Teil 1
Berufsrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten
- (1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt und überprüft werden müssen,
- 2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
- 3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt und überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat.
- (2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
- (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Über5 prüfung oder Messung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
- (1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
- (2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten in Bezirken, in denen Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind, nur von diesen oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.
§ 3 Schornsteinfegerregister
- (1) Um den Eigentümern, den Bezirksbevollmächtigten, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
- 1. Name und Anschrift des Betriebs,
- 2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
- 3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,
- 4. bei Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks.
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos.
Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
- (2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder
- 2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.
§ 4 Nachweise
- (1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem oder der Bezirksbevollmächtigten oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.
- (2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
- (3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln.
Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln.
Die Formblätter sind so zu fassen, dass die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.
§ 5 Mängel
- (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem oder der Bezirksbevollmächtigten oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von vier Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der oder die Bezirksbevollmächtigte oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (2) Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem oder der zuständigen Bezirksbevollmächtigten oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden.
§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
- Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Bezirke, Bezirksbevollmächtigte
§ 7 Bezirke
- Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke ein.
§ 8 Bezirksbevollmächtigte
- (1) Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
- (2) Die Bezirksbevollmächtigten gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an.
§ 9 Anforderungen und Verfahren
- (1) Die Tätigkeit als Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben.
- (2) Zu Bezirksbevollmächtigten bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen oder die Inhaber oder Beschäftigte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind.
- (3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
- 1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,
- 2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- 3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- 4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
- 5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,
- 6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- 7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
- (4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.
- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 10 Bestellung
- (1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bezirksbevollmächtigte können vorbehaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.
- (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
- (3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei Jahre Bezirksbevollmächtigte benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und als Bezirksbevollmächtigte zu bestellen. Danach ist der Bezirk erneut auszuschreiben.
- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten
- (1) Bezirksbevollmächtigte, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen Bezirksbevollmächtigten oder eine andere Bezirksbevollmächtigte, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll es sich um einen Bezirksbevollmächtigten oder eine Bezirksbevollmächtigte eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der oder die verhinderte Bezirksbevollmächtigte zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unverzüglich der zuständigen Behörde an.
- (2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte eines anderen Bezirks ihres Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahrnimmt.
- (3) Bezirksbevollmächtigte nehmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden Bezirke jeweils zuständigen Bezirksbevollmächtigten vorab zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und die Daten zu löschen sowie die zuständigen Bezirksbevollmächtigten über die Durchführung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten.
- (4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
- (5) § 18 gilt entsprechend.
§ 12 Aufhebung der Bestellung
- (1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
- 1. auf Antrag des oder der Bezirksbevollmächtigten,
- 2. wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung der Tätigkeiten des oder der Bezirksbevollmächtigten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
- 3. mit Ablauf des Monats, in dem der oder die Bezirksbevollmächtigte das 67. Lebensjahr vollendet.
- (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.
- (3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister
§ 13 Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister
- Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.
§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte
- (1) Die Bezirksbevollmächtigten besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
- (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die Bezirksbevollmächtigten gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
- (3) Stellen die Bezirksbevollmächtigten bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
- (4) Eine Feuerstättenschau nach Absatz 2 darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte
- Die Bezirksbevollmächtigten haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
- 2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten
Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht in ihren jeweiligen Bezirken. § 14 Abs. 2 gilt bei der Bauabnahme entsprechend.
§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister
- (1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
- (2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen.
§ 18 Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten
- (1) Die Bezirksbevollmächtigten sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.
- (2) Bezirksbevollmächtigte dürfen keine Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach § 16 Satz 1 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11 gilt entsprechend.
§ 19 Führung des Kehrbuchs
- (1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
- 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a. des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder b. des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Falle von Wohnungseigentum und falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder c. der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigentümer den Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben;
- 2. Art und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort;
- 3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
- 4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau;
- 5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
- 6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
- 7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
- 8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
- (2) Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.
- (3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei sich zu löschen.
- (4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zuständigen Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
§ 20 Kosten
- (1) Für Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
- (2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen.
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
- (3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der Bezirksbevollmächtigten durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.
§ 21 Aufsicht
- (1) Die Bezirksbevollmächtigten unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die Bezirksbevollmächtigten hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.
Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen Bezirksbevollmächtigten die Kosten der Überprüfung.
- (2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.
- (3) Wenn Bezirksbevollmächtigte die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.
§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
- Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 23 Zuständige Behörden
- Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
§ 24 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,
- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
- 4. entgegen § 4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
- 6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die dort genannten Unterlagen oder Daten nicht nicht richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht vollständig löscht.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid
- (1) Die Bezirksbevollmächtigten oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
- (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
- (3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.
- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 26 Ersatzvornahme
- (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den Bezirksbevollmächtigten oder die Bezirksbevollmächtigte oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.
- (2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Teil 2
Versorgung der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk
Kapitel 1
Organisation
§ 27 Träger der Zusatzversorgung
- Die Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk (Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk.
§ 28 Organe
- Die Organe der Versorgungsanstalt sind
- 1. die Vertreterversammlung,
- 2. der Vorstand,
- 3. die Geschäftsführung.
§ 29 Vertreterversammlung
- (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.
- (2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt.
Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der Bezirksbevollmächtigten und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43 Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen sind.
- (3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten
- 1. die Wahl des Vorstandes,
- 2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,
- 3. die Abnahme der Jahresrechnung,
- 4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
- 5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,
- 6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zu gewährenden Entschädigung.
- (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).
- (5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- (6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.
§ 30 Vorstand und Geschäftsführung
- (1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
- (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.
§ 31 Satzung
- (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.
- (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
- 1. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
- 2. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung in ihm,
- 3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
- 4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,
- 5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,
- 6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,
- 7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,
- 8. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,
- 9. die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,
- 10. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 11. die Änderung der Satzung,
- 12. die Art der Bekanntmachung durch die Versorgungsanstalt.
- (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
- (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.
§ 33 Härtefonds
- (1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.
- (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen Bezirksbevollmächtigten oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.
§ 34 Aufsicht
- (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
- (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
- 1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
- 2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
- (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind.
Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
- (4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
- (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen
§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
- (1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.
- (2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift der von ihr bestellten Bezirksbevollmächtigten sowie Beginn und Ende der Bestellung.
§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
- Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden.
- Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.
§ 37 Übergang von Schadensersatzansprüchen
- Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine anspruchsberechtigte Person nach § 45 oder § 46 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der der verletzten Person oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadensersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 38 Verjährung
- Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
§ 39 Rechtsweg
- Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge
§ 40 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Versorgungsanstalt sind alle Bezirksbevollmächtigten und die nach § 43 Abs. 1 oder § 44 anspruchsberechtigten Personen.
§ 41 Beiträge
- (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.
- (2) Beitragspflichtig ist der oder die Bezirksbevollmächtigte für den von ihm oder ihr verwalteten Bezirk. Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestellung.
- (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden dass die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen sind.
- (4) Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
- (5) Bezirksbevollmächtigten, deren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kapitel 4
Versorgungsleistungen
§ 42 Arten der Versorgungsleistungen
- Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versorgungsleistungen:
- 1. Ruhegeld (§ 43),
- 2 . Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 44),
- 3. Witwen- und Witwergeld (§ 45) sowie
- 4. Waisengeld (§ 46).
§ 43 Ruhegeld
- (1) Ehemalige Bezirksbevollmächtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegelds ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.
- (2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft.
Der Jahresbetrag des Ruhegelds beläuft sich für jedes mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
- (1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
- 1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
- 2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
- 3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
- 4. die Bestellung aufgrund des § 12 aufgehoben worden ist. Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt frühestens ab dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.
- (2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als Bezirksbevollmächtigter auszuüben.
- (3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- (4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhegeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
- (5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47). Im Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entsprechend.
§ 45 Witwen- und Witwergeld
- (1) Überlebende Ehegatten von Bezirksbevollmächtigten oder anspruchsberechtigten Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwengeld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
- (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
- (3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 46 Waisengeld
- (1) Die Kinder von verstorbenen Bezirksbevollmächtigten oder Versorgungsempfängern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.
- (2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Prozent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.
- (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.
- (4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet, wenn sie
- 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder
- 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes
- (1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes beträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.
- (2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
Teil 3
Übergangsregelungen
§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister
- Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum oder zur Bezirksbevollmächtigten für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.
§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013
- (1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbetrag zugrunde zu legen.
Dieser wird in dem Verhältnis fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrundlage nach § 47 verändert.
- (2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachvollzogen.
- (3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente neu festzusetzen.
§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013
- Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf der Grundlage der zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozentsätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei Eintritt des Versorgungsfalles der Berechnung zugrunde gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen.
§ 51 Versorgungsanstalt
- Die Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
- Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.
§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften
- Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, in der bis zum (einsetzen: 1 Tag vor dem Inkrafttretensdatum nach Artikel 4 Abs. 1) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 BezirksschornsteinfegermeisterII. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
1. Abschnitt Bewerbung und Bestellung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Bestellung
§ 6 Reihenfolge der Bestellung
§ 7 (weggefallen)2. Abschnitt Erlöschen der Bestellung
§ 8 Erlöschensgründe
§ 9 Altersgrenze
§ 10 Versetzung in den Ruhestand
§ 11 Rücknahme, Widerruf, AufhebungIII. Teil Ausübung des Berufes
1. Abschnitt Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 12 Allgemeine Berufspflicht
§ 13 Aufgaben
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Gesellen
§ 16 Lehrlinge
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Vertretung
§ 21 (weggefallen)2. Abschnitt Kehrbezirk
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren
§ 24 Gebührenordnung
§ 25 Einziehung der Gebühren4. Abschnitt Aufsicht
§ 26 Aufsichtsbehörde
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
§ 28 Einstweilige Untersagung der BerufsausübungIV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
1. Abschnitt Versorgungsansprüche
§ 29 Ruhegeld
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
§ 31 Witwengeld und Witwergeld
§ 32 Waisengeld
§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt2. Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
§ 34 Träger der Zusatzversorgung
§ 35 Mitgliedschaft
§ 36 Organe
§ 37 Vertreterversammlung
§ 38 Vorstand und Geschäftsführung
§ 39 Satzung
§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
§ 41 Härtefonds
§ 42 Aufsicht3. Abschnitt Aufbringung der Mittel
§ 43 Beiträge4. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechung von Versorgungsansprüchen
§ 47 Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 48 Verjährung
§ 49 RechtswegV. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften
1. Abschnitt Bußgeldvorschriften
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (aufgehoben)2. Abschnitt Zuständige Behörde
§ 52 Zuständige Behörde
§ 53 (aufgehoben)3. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (gestrichen)
§ 56 Versorgungsanstalt
§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 56b Beiträge
§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen
§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 57a Geltung für Bezirksbevollmächtigte4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 58 (gestrichen)
§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages
§ 60 (Inkrafttreten)" - 2. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Bestellung
- Als Bezirksschornsteinfegermeister darf auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Kehrbezirke nur bestellt werden, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 ist eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr möglich."
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
- 5. § 7 wird aufgehoben.
- 6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter "§ 7 Abs. 1 oder" gestrichen.
- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "probeweise oder endgültige" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "probeweise oder endgültige" werden gestrichen.
- bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- 8. § 12 wird wie folgt gefasst:"
§ 12 Allgemeine Berufspflicht
- (1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.
- (2) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden."
- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter "Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden die Angabe "(§ 1 Abs. 2)" gestrichen und vor den Wörtern "der Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter "den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder" eingefügt.
- cc) In Nummer 4 wird die Angabe "(§ 1 Abs. 2)" gestrichen.
- dd) In Nummer 11 werden die Wörter "vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 bis 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.
- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.
- 13. § 24 wird wie folgt gefasst:"
§ 24 Gebührenordnung
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.
- (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden."
- 14. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter "Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der" eingefügt.
- b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter "Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der" eingefügt.
- 15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen.
Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden."
- 16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend."
- 17. § 30 wird wie folgt gefasst:"
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
- (1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.
- (2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird."
- 18. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.
- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Witwer" die Wörter "und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt.
- 19. § 42 wird wie folgt gefasst:"
§ 42 Aufsicht
- (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
- (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
- 1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
- 2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
- (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind.
Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
- (4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
- (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend."
- 20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers" gestrichen.
- 21. Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.
- 22. Es wird folgender § 57a eingefügt:"
§ 57a Geltung für Bezirksbevollmächtigte
- Die §§ 34 bis 49 gelten für Bezirksbevollmächtigte entsprechend. Für die Versorgungsleistungen der Bezirksbevollmächtigten sind die §§ 42 bis 47 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend."
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch............., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "Bezirksbevollmächtigte oder" eingefügt.
- 2. In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft.
- (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, §§ 14 bis 16, § 18 und §§ 20, 21 und in Artikel 2 tritt Nummer 22 am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (4) In Artikel 1 treten die §§ 27 bis 47 und §§ 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (5) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
A. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
I. Zielsetzungen der Reform des Schornsteinfegerrechts
Die Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz.
Durch den technischen Fortschritt bei den Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer etwas an Bedeutung verloren. In letzter Zeit ist jedoch wieder ein steigender Einsatz von Holz und in weniger hohem Maße auch von Kohle als Brennstoff zu beobachten. Es ist davon auszugehen dass dieser Trend auch in Zukunft anhalten oder sich sogar verstärken wird.
Die klassische Schornsteinfegeraufgabe der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit ist deshalb keinesfalls unwichtig geworden.
Neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit trägt die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk auch zu Einsparungen von CO₂ und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen bei. Darüber hinaus dienen die Kontrollen und Beratungen des Schornsteinfegerhandwerks dem Ziel der Energieeinsparung. Ebenfalls wird sowohl der Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten als auch der Vollzug der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - sichergestellt.
Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts ist erforderlich, um den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden. Bezüglich des bisherigen Schornsteinfegergesetzes ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig.
Die Kommission beanstandet insbesondere die folgenden Regelungen:
- - Die Beschränkung der selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk.
- - Das Verbot einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks.
- - Das Erfordernis der Eintragung in eine "Bewerberliste" für jeden Bewerber für eine Stelle als Bezirksschornsteinfegermeister sowie einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters im betreffenden Bundesland innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung.
- - Die Pflicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit.
- - Die Pflicht, den Wohnsitz im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich zu nehmen.
Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts hilft diesen Beanstandungen ab.
Außerdem berücksichtigt die Reform die berechtigten Anliegen der Eigentümer, die sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger oder ihre Schornsteinfegerin selbst aussuchen können.
Berücksichtigt werden muss aber auch, dass die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks bisher keine Chance hatten, sich auf einen Wettbewerb einzustellen, weil ihnen Nebentätigkeiten verboten waren. Da das bisherige Verbot des Wettbewerbs auf staatlichen Regelungen beruhte, ist eine angemessene Übergangsfrist bei der Überleitung des Handwerks in den Wettbewerb geboten.
II. Inhaltliche Ausgestaltung der Reform des Schornsteinfegerrechts
Unter Zugrundelegung der o. g. Ziele sowie der Vorgaben des Europarechts hat die Bundesregierung sich für die folgende Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts entschieden:
- 1. Die Verpflichtung der Eigentümer, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt in einer Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. in der 1. BImSchV.
- 2. Alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, können im Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks angeboten werden. Voraussetzung ist die nach der Handwerksordnung vorgeschriebene handwerksrechtliche Qualifikation. Die Dienstleistungsfreiheit für das grenzüberschreitende Erbringen von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland wird uneingeschränkt gewährleistet.
- 3. Zur Reinigung und Überprüfung sind nur Betriebe berechtigt, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen. Die Eintragung erfolgt kostenlos und ohne zusätzlichen Aufwand für die einzutragende Person, da die Daten direkt von der zuständigen Behörde oder Handwerkskammer an das Register weitergeleitet werden. Das Register wird im Internet veröffentlicht. Es ermöglicht allen Beteiligten, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann.
- 4. Das Verfahren zur Durchführung der immissionsschutzrechtlichen Messungen und Überprüfungen sowie die Anforderungen an die zur Durchführung dieser Tätigkeiten Berechtigten und ihre gerätetechnische Ausstattung werden im Immissionsschutzrecht (1. BImSchV) geregelt.
- 5. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes muss weiterhin kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben. Daher werden Bezirke beibehalten.
- 6. Die Bezirke werden über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre an einen Bezirksbevollmächtigten oder eine Bezirksbevollmächtigte vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe trifft die zuständige Behörde.
- 7. Für europäische Bewerbende, die an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen, herrscht Chancengleichheit. Alle entsprechenden europäischen Qualifikationen werden entsprechend der EU/EWR-Handwerk-Verordnung anerkannt.
- 8. Den Bezirksbevollmächtigten werden folgende Aufgaben in einem Bezirk übertragen, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs der Kehr- und Überprüfungsregelungen sowie der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - ausschließlich sie ausführen dürfen:
- - die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern obliegenden Kehr- und Überprüfungspflichten erfüllt und die Vorgaben aus der 1. BImSchV eingehalten werden
- - als Annex zur Kehrbuchführung die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
- - die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
- - die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
- - die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
- 9. Die Bezirksbevollmächtigten haben die Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten zu unterrichten. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblättersystem.
- 10. Die Bezirksbevollmächtigten gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Hierbei sind sie nicht an Bezirke gebunden.
- 11. Für die Aufgaben, die den Bezirksbevollmächtigten vorbehalten sind, werden Gebühren festgelegt.
- 12. Das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens als Bestellungsvoraussetzung entfällt.
- 13. Das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister entfällt.
- 14. Die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste entfällt.
- 15. Die Residenzpflicht wird aufgehoben.
- 16. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks künftig grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. Ergänzend wird im Gesetz vorgeschrieben, dass die Bezirksbevollmächtigten die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit erfüllen müssen. Sie dürfen ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe im Wettbewerb zu behindern.
- 17. Es werden folgende Übergangsregelungen getroffen:
- - Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk bestellt ist, bleibt bis zum 31. Dezember 2014 Bezirksschornsteinfegermeister bzw. Bezirksbevollmächtigter in diesem Bezirk, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen.
- - Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk wird sofort eingeführt.
- - Im Übrigen bleibt der Tätigkeitsbereich des Bezirksschornsteinfegermeisters nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2012 erhalten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 wandelt sich die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister um in eine Bestellung zum Bezirksbevollmächtigten (für zwei Jahre).
- - Bezogen auf Bezirke, die innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, gilt Folgendes: o Bis einschließlich 31. Dezember 2009 erfolgt wie bisher eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Bewerberlisten. Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gilt bis zum 31. Dezember 2012 und wandelt sich danach um in eine Bestellung zum Bezirksbevollmächtigten.
Die Gesamtdauer der Bestellung beträgt sieben Jahre. o Bezirke, die ab dem 1. Januar 2010 frei werden, sind nach den Neuregelungen für Bezirksbevollmächtigte auszuschreiben und für sieben Jahre zu vergeben.
Für diese Bezirke ist bereits vollständig neues Recht anwendbar.
Nach Ablauf des 31. Dezember 2012 werden alle Regelungen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes zum Berufsrecht der Schornsteinfeger aufgehoben.
- 18. Zusatzversorgung:
Das neue Berufsrecht der Schornsteinfeger hat mittel- bis langfristig auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Neben sprachlichen und redaktionellen Anpassungen soll insbesondere wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke das bestehende Gesamtversorgungssystem ab dem 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden. Außerdem wird bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Aufsicht über das Zusatzversorgungssystem geändert. Die Fachaufsicht liegt künftig beim Bundesversicherungsamt, die Rechtsaufsicht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
In diesem Zusammenhang wird ein umfassendes Informations- und Berichtswesen eingeführt, um zeitnah ggf. notwendige gesetzgeberische Anpassungsmaßnahmen sicherzustellen.
III. Vorteile der Neuregelung:
- - Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind. Zur Erreichung dieses Zieles ist allerdings der Aufbau einer gewissen Bürokratie unvermeidbar. Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren. Bisher bedurfte es einer solchen Kontrolle nicht, weil die Tätigkeiten durch den Beliehenen selbst erfolgt sind. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden. Die bürokratische Belastung erhöht sich dabei vor allem für die Bezirksbevollmächtigten. Für die Eigentümer und die im Wettbewerb tätigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks wird sie insgesamt niedrig gehalten. Erforderlich ist für die Wettbewerber lediglich das Ausfüllen der Formblätter und für die Eigentümer das Übersenden dieser Formblätter an die Bezirksbevollmächtigten.
- - Die Eigentümer können sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger aussuchen.
- - Es werden Perspektiven für den Schornsteinfegerberuf gewahrt. Dem Anliegen des Vertrauensschutzes der Bezirksschornsteinfegermeister wird durch die Übergangsregelungen Rechnung getragen.
- - Die Schornsteinfegerbetriebe sind nicht mehr auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt weil das grundsätzliche Verbot von Nebentätigkeiten aufgehoben wird. Dies können die Betriebe für verstärkte Angebote im Bereich der Energieberatung nutzen, aber auch für jede andere denkbare Tätigkeit.
- - Die Möglichkeit, einen Bezirk zu erhalten, ist künftig schneller gegeben und richtet sich nach Eignung, Befähigung und Leistung, nicht mehr nach einer Bewerberliste.
- - Auch wer bei der Ausschreibung nicht zum Zuge gekommen ist, kann sich selbständig machen, wenn die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
- - Dem Schornsteinfegerhandwerk bleibt eine angemessene Übergangszeit, um sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen, sich entsprechend weiterzubilden sowie zusätzliche Qualifikationen zu erlangen, die ermöglichen, künftig auch Tätigkeiten außerhalb der klassischen Schornsteinfegertätigkeiten anzubieten.
- - Das Modell ist gemeinschaftsrechtskonform. Die Beleihung der Bezirksbevollmächtigten wird im Wesentlichen auf Kontrollaufgaben beschränkt. Diese Aufgaben wären ansonsten durch eine Behörde vorzunehmen.
Für alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten wird uneingeschränkt die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit hergestellt. Der Zugang zur selbständigen Ausübung des Berufs wird nicht beschränkt.
Die Beleihung mit dem eingeschränkten Bereich ist gemeinschaftsrechtlich zulässig. Soweit es sich bei den Aufgaben, die den Bezirksbevollmächtigten vorbehalten sind, nicht um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, sind die folgenden Anforderungen erfüllt:
a.) zwingende Gründe des Allgemeininteresses
Die Beleihung dient der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Klimaschutz und dem Ziel der Energieeinsparung. Dies sind überragend wichtige Allgemeininteressen, deren Sicherstellung Aufgabe des Staates ist.
b.) nicht diskriminierend
Die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Beleihung erfolgt in nicht diskriminierender Weise. Es gibt keine Sonderregelung für Ausländer oder Ausländerinnen. Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten können sich ebenso wie deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auf eine Ausschreibung hin für eine Beleihung mit den Aufgabenbereichen innerhalb eines Bezirks bewerben, wenn sie die da45 für notwendige Qualifikation besitzen. Die Anerkennung der Qualifikation erfolgt gemäß der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3075), mit der die Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt worden ist.
c.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch den beschränkten Beleihungsbereich entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
B. Änderung des Schornsteinfegergesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Die Änderungen des Schornsteinfegergesetzes sind notwendig, um die unter Buchstabe A, Ziffer II. 17. skizzierten Übergangsregelungen umzusetzen. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sind durch die Neuregelungen zum Schornsteinfegerrecht Anpassungen erforderlich.
C. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht
I. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht
Bei dem Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht handelt es sich um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist.
Die Kehrbezirkseinteilung und die daraus folgende Beschränkung der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger nach bisherigem Recht wurden vom Gesetzgeber sowie in Literatur und Justiz begründet mit der Abwehr von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen.
Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters war bisher als staatlich gebundener Beruf ausgestaltet (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Az.: I C 241.54 vom 19. Dezember 1957).
Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisheriger Prägung aufgehoben. Die Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten werden für den Wettbewerb freigegeben. Kehrbezirke werden beibehalten. Durch die Kehrbezirke ist sicher gestellt, dass jeweils für einen räumlich abgegrenzten Bereich ein Verantwortlicher gewährleistet, dass die erforderlichen Arbeiten tatsächlich wahrgenommen werden.
Die Tätigkeiten, die den Bezirksbevollmächtigten als Kehrbezirksinhabern vorbehalten sind, werden aber auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Es handelt sich dabei um die Kehrbuchführung, die Feuerstättenschau als Annex zur Kehrbuchführung, die Befugnis zur Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen, die Befugnis zur Durchführung von Ersatzvornahmen und die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht. Dies sind Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes nicht in den Wettbewerb entlassen werden können und die andernfalls - da es sich um öffentliche Aufgaben handelt - durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden müssten.
Durch die vorgesehene Übergangsregelung ist ein gleitender Übergang in das neue System sichergestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Reform erhebliche Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerrecht Betroffenen bedeutet. In besonderem Maß gilt dies für das Schornsteinfegerhandwerk selbst. Die Schornsteinfeger hatten bisher eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Handwerke inne mit einer Berufsregelung, die eine Vielzahl von beamten- und polizeirechtlichen Elementen umfasst hat. Diese Sonderstellung gilt künftig nur noch für die Bezirksbevollmächtigten und für einen eingeschränkten Tätigkeitsbereich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist hierbei ein gleitender Übergang erforderlich.
Zwar gibt der Vertrauensschutzgrundsatz kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs.
Im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks ist aber zu berücksichtigen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern aufgrund staatlicher Regelungen die Ausübung von nicht zu ihrem Handwerk gehörenden gewerblichen Tätigkeiten bisher grundsätzlich untersagt war.
Aufgrund dieses Nebenerwerbsverbots hatte die zuständige Behörde im Gegenzug sicherzustellen, dass die Kehrbezirke so eingeteilt wurden, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern ein angemessenes Einkommen verblieb. Diese Sicherheit entfällt künftig. Zur Kompensation wird zwar direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes das Nebenerwerbsverbot aufgehoben. Dennoch wäre eine sofortige Überführung des Handwerks in den vollständigen Wettbewerb unverhältnismäßig.
Dem Berufsstand muss zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich in einer angemessenen Übergangszeit auch für andere Tätigkeiten zu qualifizieren, um die Aufhebung des Nebenerwerbsverbots überhaupt nutzen zu können.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es deshalb geboten, das Schornsteinfegerhandwerk nicht sofort in den vollen Wettbewerb zu entlassen, sondern es stufenweise an diesen heranzuführen.
Die Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten zunächst für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeister. Aber auch bei denjenigen Schornsteinfegermeistern und Schornsteinfegermeisterinnen, die seit vielen Jahren auf den Bewerberlisten eingetragen sind und nunmehr ganz vorne auf diesen Listen stehen, sollen Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden, da sie mit der baldigen Bestellung für einen Kehrbezirk rechnen durften.
Es wird daher ein mehrstufiges Übergangssystem eingeführt:
- - erste Stufe: Einführung der Dienstleistungsfreiheit mit Inkrafttreten des Gesetzes
- - zweite Stufe: Umwandlung der Bestellung in eine Bestellung zum Bezirksbevollmächtigten mit Ablauf des 31. Dezember 2012
- - dritte Stufe: Erlöschen der Bestellung mit Ablauf des 31. Dezember 2014; Erfordernis der Teilnahme an einem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, um erneut Bezirksbevollmächtigter zu werden.
Der Vertrauensschutz der Schornsteinfegermeister und Schornsteinfegermeisterinnen, die ganz vorne auf den Bewerberlisten stehen, wird dadurch gewahrt, dass sie zumindest die Chance erhalten bis zum 31. Dezember 2009 noch zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt zu werden mit den genannten Maßgaben.
Bezirke, die innerhalb der Übergangsfrist, aber nach Ablauf des 31. Dezember 2009, frei werden, werden nach neuem Recht ausgeschrieben und besetzt.
Die Übergangsfrist ist nicht nur aus Vertrauensschutzgründen erforderlich, sondern auch um das gesamte System des Schornsteinfegerrechts auf die Neuregelungen umzustellen. Hierfür ist unter anderem der Erlass mehrerer Rechtsverordnungen notwendig und der Aufbau neuer Strukturen in den Ländern für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. Im Übrigen müssen die Eigentümer umfassend über die Neuregelungen informiert werden, zumal auf sie mehr Eigenverantwortung und damit auch mehr Pflichten zukommen.
Die Übergangsfrist ist schließlich auch aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung erforderlich.
Da es sich bei den vorliegenden Regelungen um eine weitreichende Umgestaltung des bisherigen Systems handelt, sind die Folgen im Vorhinein nicht vollständig vorhersagbar. Die Übergangsregelungen sollen deshalb auch dem Gesetzgeber ermöglichen, Erfahrungen mit dem neuen System zu sammeln. Falls absehbar werden sollte, dass der Schutz der genannten wichtigen Gemeinschaftsgüter unter den Neuregelungen nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könnte muss es dem Gesetzgeber möglich sein, hierauf zu reagieren, bevor gravierende Einbußen bei den genannten Gemeinschaftsgütern mit entsprechenden Schäden entstehen.
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt auch die übergangsweise parallele Geltung zweier Systeme.
Nur bei schrittweiser Öffnung des alten Bezirksschornsteinfegermeistersystems kann eventuellen Fehlentwicklungen rechtzeitig entgegen gesteuert werden.
Auch für die Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung der Zusatzversorgung ist eine Übergangsfrist unabdingbar. Die schrittweise Öffnung ermöglicht es, Erfahrungen und Daten über die Auswirkungen der Neuregelungen zu erlangen, die in die Überlegungen über möglicherweise künftig erforderliche Änderungen des Systems der Zusatzversorgung einbezogen werden können.
II. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
Die Neuregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Es wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Tätigkeiten des Schornsteinfegers überwiegend keine Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 45 EGV darstellen. Als Ausnahmevorschriften sind die Artikel 45 und 55 EGV eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt Artikel 45 eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt voraus (Rechtssache Reyners EuGH 002/74 vom 21. Juni 1974). Der EuGH stellt dabei darauf ab, ob die Person, die die Tätigkeit ausübt, zum Erlass von abschließenden Entscheidungen befugt ist oder ob sie lediglich eine helfende und vorbereitende Rolle gegenüber derjenigen Person hat, welche die abschließende Entscheidung trifft (Rechtssache Thijssen EuGH 042/92 vom 13. Juli 1993).
Ein bloßer Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stellt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar (Rechtssachen C-114/97 vom 29. Oktober 1998 Kommission/ Spanien und C-355/98 vom 9. März 2000 Kommission/ Belgien).
Entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission über die Ausgestaltung der Neuregelungen ist vorab erzielt worden.
D. Gesetzgebungskompetenz
I. Kompetenztitel
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die wirtschaftliche Betätigung im Schornsteinfegerhandwerk geregelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die ordnungswidrigkeitsrechtlichen Regelungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.
Für die Regelungen zur Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.
II. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung des Berufsrechts im Schornsteinfegerhandwerk
Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund u. a. im Bereich des hier betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.
Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre.
Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen muss zumindest dadurch Rechnung getragen werden dass der Bund einen "Sicherheitsrahmen" vorgibt. Hierdurch wird ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden kann. Es liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln.
Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erfordern, wie z.B. die Vorschriften zur konkreten Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens bei der Bezirksvergabe, erlassen die Länder. Entsprechende Öffnungsklauseln sind vorgesehen.
E. Gesetzesfolgen
I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Vollzugsaufwand für den Bundeshaushalt entsteht durch die Einrichtung und die Pflege des Schornsteinfegerregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Es wird sich voraussichtlich um ein vergleichsweise schlankes Register mit ca. 8.000 bis 9.000 Eintragungen handeln. Die Daten können von den Handwerkskammern übernommen werden, müssen also nicht nochmals speziell erhoben werden.
Die Einrichtung des Registers verursacht zusätzliche Kosten für die Erstellung einer Datenbankapplikation zur Erfassung und Pflege des Register einmalig in Höhe von 40.000 €. Für die Pflege der Datenbank werden Personalausgaben in Höhe von etwa 8.000 € pro Jahr benötigt.
Dies entspricht 0,25 Stellen der Entgeltgruppe 5. Dieser durch das Register entstehende Sach- und Personalaufwand kann innerhalb des Etats des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Kapitel 0904) aufgefangen werden. Die Kosten für den Datenaustausch mit der Internetplattform können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Sie werden im Rahmen des jeweils geltenden Finanzplans aufzufangen sein.
Die Änderungen bei der Zusatzversorgung haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand
Keine.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand
Zur Durchführung des Gesetzes dürfte kein zusätzliches Personal bei Ländern und Gemeinden benötigt werden. Eine Gegenüberstellung der kostenpflichtigen Vollzugsaufgaben der Länder nach bisherigem Recht mit denen nach neuem Recht ergibt, dass der Zeitaufwand für den Vollzug des Gesetzes bei den Ländern und Kommunen im Ergebnis vermutlich eher geringer werden dürfte.
- - Wesentlicher Kostenfaktor im bisherigen Recht war die Führung der Bewerberlisten mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung, Streichung, Wiedereintragung, Festlegung von Wartezeiten, Berechnung des Rangstichtags und Ausgleich von Bewerberlisten. Die Rangstichtagsberechnungen haben in der Praxis wiederholt auch zu Klagen vor den Gerichten geführt.
- - Die Führung der Bewerberlisten entfällt künftig vollständig. Stattdessen sind die Kehrbezirke alle sieben Jahre auszuschreiben. Zwar wird die Ausschreibung und Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu Beginn der Einführung des neuen Rechts einen erheblichen Arbeitsaufwand und auch Kosten bei den Ländern und Kommunen verursachen. Der Arbeitsaufwand dürfte sich aber relativieren, sobald die ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht und den Ausschreibungen gesammelt wurden. Zudem erfolgen die Ausschreibungen grundsätzlich nur alle sieben Jahre, wohingegen die Bewerberlisten kontinuierlich geführt werden mussten. Die Ausschreibung selbst ist ein rein technischer Verwaltungsvorgang, der nach ersten Erfahrungen mit sehr geringem Verwaltungsaufwand auskommen dürfte. Die Kosten entsprechen denen für sonstige öffentliche Ausschreibungen. Rechtlich komplexer stellen sich die Auswahlentscheidungen dar. Diese sind aber letztlich vergleichbar mit Auswahlentscheidungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst, so dass sich der Aufwand auch hierfür in einem erträglichen Rahmen halten dürfte. Zudem entfällt im Gegenzug die bisher erforderliche Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, wie z.B. das amtsärztliche Gutachten, das Erfordernis einer vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister und die Erfüllung der Residenzpflicht.
- - Sehr hohen Verwaltungsaufwand hat die nach dem bisherigen Recht vorgeschriebene Neueinteilung der Kehrbezirke verursacht. Die Kehrbezirkseinteilung musste jedes fünfte Jahr verpflichtend nachgeprüft werden, bei Vorliegen besonderer Gründe häufiger. Die Kehrbezirke waren dabei so einzuteilen, dass die Feuersicherheit gewährleistet war, der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen konnte, die Einnahmen ihm ein angemessenes Einkommen gesichert haben und die Kehrbezirke möglichst gleichwertig waren und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfasst haben. Hierfür waren komplizierte Berechnungen vorzunehmen, die erhebliche Arbeitszeit bei den Ländern gebunden haben.
- - Eine Pflicht zur Neueinteilung der Kehrbezirke gibt es künftig nicht mehr.
- - Weiterhin entfallen
- - die Pflicht zur Begutachtung der Kehrbezirke und der Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters vor Ablauf seiner einjährigen Probezeit, die mit einem entsprechenden Arbeitsaufwand verbunden war,
- - gegebenenfalls die Prüfung der Zulässigkeit eines Nebenerwerbs,
- - gegebenenfalls die Entgegennahme der Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Prüfung der Zulässigkeit.
Damit ist festzustellen, dass die Kosten für die Haushalte der Länder und Kommunen insgesamt eher sinken dürften.
II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
1. Kosten für die Bezirksbevollmächtigten
- - Hauptsächlicher Kostenpunkt für die Bezirksbevollmächtigten ist die Kontrolle über die Formblätter. Die Formblätter selbst werden vorgegeben. Die Bezirksbevollmächtigten müssen aber jedem Eigentümer den Zeitraum mitteilen, in dem die Arbeiten jeweils auszuführen sind. Dieser Aufwand dürfte allerdings in etwa dem bisherigen entsprechen, weil Bezirksschornsteinfegermeister bisher auch für sich selbst die Termine vorhalten mussten, bis zu denen die Arbeiten jeweils ausgeführt werden mussten. Sie waren für die fristgerechte Ausführung verantwortlich. Zu den entsprechenden Terminen haben sie dann ihr Kommen jeweils angekündigt.
- - Künftig müssen sie überprüfen, ob die Formblätter fristgerecht eingegangen sind. Dieser Aufwand entsteht zusätzlich. Nach bisherigem Recht war eine solche Kontrolle entbehrlich.
Die Kontrolle dürfte aber durch geeignete Software erleichtert werden. Es ist davon auszugehen, dass das Handwerk für den Aufbau einer entsprechenden Software sorgen wird.
- - Der Aufwand für die Kehrbuchführung selbst entspricht im Wesentlichen dem auch bisher hierfür erforderlichen Aufwand.
- - Es entfallen Aufwand und Kosten für die nach altem Recht verpflichtende Begutachtung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit. Die Kosten hierfür waren nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vom Bezirksschornsteinfegermeister zu tragen. Das neue Recht erlaubt es der Verwaltungsbehörde zwar weiterhin, jederzeit Kontrollen im Kehrbezirk durchzuführen, auf die Pflicht zur Begutachtung wird jedoch verzichtet. Die Kosten für diese Kontrollen trägt der Bezirksbevollmächtigte nur, wenn dabei wesentliche Mängel festgestellt werden.
2. Kosten für die übrigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und sonstige Handwerksbetriebe
Bisher durfte sich im Schornsteinfegerhandwerk niemand selbständig machen, der nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt war. Die Möglichkeit der Selbständigkeit ist daher ein neu hinzu gekommener Nutzen. Es entstehen keine Kosten, die über die für die Selbständigkeit erforderlichen Kosten hinausgehen. Die Eintragung in das Schornsteinfegerregister erfolgt kostenlos und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen. Allenfalls die Pflicht zum Ausfüllen der Formblätter und zur Meldung von Mängeln, bei deren Nichtabstellung (unmittelbare) Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt drohen, kann einen geringen Auf53 wand verursachen. Letztere ist aus feuerpolizeilichen Gründen geboten und der Zeitaufwand für das Ausfüllen der Formblätter ist als sehr gering einzuschätzen.
Für sonstige Handwerksbetriebe gibt es keine Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage.
3. Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen der Nachfrage zur Folge, da die auszuführenden Arbeiten vorgeschrieben sind. Voraussichtlich werden aber insgesamt mehr Betriebe die Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten anbieten. Eine Ausweitung des Angebots hat normalerweise Kostensenkungen zur Folge. Es kommen allerdings gleichzeitig Umstände hinzu die kostensteigernd wirken dürften: die Schornsteinfeger haben künftig in der Regel weitere Anfahrtswege, da sie nicht mehr "von Haus zu Haus" arbeiten können. Zudem müssen sie künftig Kosten für Werbung einkalkulieren, was bisher nicht notwendig war. Insgesamt lassen sich deshalb die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Geringfügige Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks ist die Pflicht zum Ausfüllen der Formblätter nach § 4 Abs. 2 eingeführt worden.
Nach altem Recht durften sich außer den Bezirksschornsteinfegermeistern keine Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks selbständig machen. Informationspflichten für die sonstigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks konnten deshalb bisher nicht bestehen.
Der Zeitaufwand für das Ausfüllen dürfte pro Feuerungsanlage ca. drei Minuten betragen. Das Intervall, in dem dieser Aufwand anfällt, hängt von der Feuerungsanlage und dem vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsintervall ab. Die Gesamtzahl der Feuerstätten im Bundesgebiet beträgt rund 14.505.000. Je nach Typ der Feuerstätte fällt der Aufwand für das Ausfüllen der Formblätter mehrfach im Jahr oder nur jedes zweite oder dritte Jahr an. Als Durchschnittswert wird deshalb der Aufwand angesetzt, der entsteht, wenn das Formblatt einmal im Jahr pro Feuerstätte ausgefüllt werden muss. Bei einem Zeitaufwand von drei Minuten dürften die Kosten pro Feuerstätte dabei in etwa drei Euro betragen. Zu Beginn der Geltung des neuen Gesetzes ist der Zeitaufwand möglicherweise etwas höher, wenn sich die Neuregelungen eingespielt ha ben eher niedriger. Der Betrag hängt letztlich von der Gesamtkalkulation der Betriebe für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten inklusive der Nebenkosten ab. Der Aufwand fällt dabei nur für die Feuerstätten an, die nicht durch die oder den Bezirksbevollmächtigten geprüft werden. Unter der Annahme, dass dies ca. 50 % aller Feuerungsanlagen sind, ergibt sich eine Gesamtbelastung von 21.750.000 €.
Kostengünstigere Alternativen bestehen nicht, weil die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, sichergestellt sein muss.
Die Eintragung in das Schornsteinfegerregister bedeutet für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks keinen Aufwand, da die erforderlichen Daten unmittelbar von der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Handwerkskammer an das Register gemeldet werden.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
2.1 Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten
Vorbemerkung:
Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den Bezirksbevollmächtigten.
Für die Ausweisung der Kosten besteht aber die Schwierigkeit, dass die Bezirksbevollmächtigten ebenso wie die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die Bezirksbevollmächtigten Gebühren auf der Grundlage einer staatlichen Gebührenordnung. Das Standardkostenmodell erscheint daher für die Ausweisung der Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten nur bedingt geeignet. Die Bürokratiekosten werden deshalb nicht nach der Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Wirtschaft aufgeführt, sondern nach der für Bürokratiekosten der Verwaltung.
Für die Bezirksbevollmächtigten sind gegenüber den Bezirksschornsteinfegermeistern nach altem Recht folgende neue Informationspflichten eingeführt worden:
- a.) Information der Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und den Zeitpunkt (§ 14 Abs. 2 Satz 1),
- b.) gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über ergriffene Sicherungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 3 Satz 3),
- c.) gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen mit Angabe von Gründen für die Überprüfung sowie deren Ergebnis (§ 15 Satz 2).
Die Informationspflicht nach a.) tritt ca. alle 3,5 Jahre auf. Sie soll verbunden werden mit der Feuerstättenschau, bei der die Bezirksbevollmächtigten ohnehin "im Haus sind". Sie besteht im Wesentlichen darin, dass die Bezirksbevollmächtigten den Eigentümern einen Bescheid überreichen, in dem alle bis zur nächsten Feuerstättenschau zu erledigenden Schornsteinfegerarbeiten angegeben sind sowie der Zeitraum, in dem diese jeweils durchgeführt werden müssen.
Die Daten hierfür mussten auch nach bisherigem Recht durch die Bezirksschornsteinfegermeister vorgehalten werden; sie waren die Grundlage ihrer Arbeit.
Kostengünstigere Alternativen zu dieser Regelung sind nicht ersichtlich, da die Eigentümer über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werden müssen. Nach bisherigem Recht war diese Information entbehrlich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angekündigt hat.
Die Informationspflicht nach b.) entsteht nur dann, wenn Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung einer Feuerungsanlage feststellen, dass diese so erhebliche Mängel aufweist, dass eine Stilllegung erforderlich ist. Wie häufig dies vorkommen wird ist nicht vorhersagbar. Insgesamt dürfte aber nur ein sehr geringer Prozentsatz aller Feuerungsanlagen betroffen sein. Hinzu kommt, dass ohnehin auch bisher für die Bezirksschornsteinfegermeister eine Pflicht zur Meldung von Mängeln bestand. In der Praxis wurden zudem auch bisher bei Gefahr im Verzug Anlagen (vorläufig) stillgelegt und die zuständige Behörde darüber informiert.
Auch für die Informationspflicht nach c.) gilt, dass diese nur in Einzelfällen auftreten wird. Hier ist die Informationspflicht insofern etwas komplexer, als der zuständigen Behörde auch die Gründe für die Überprüfung sowie deren Ergebnis mitgeteilt werden müssen.
Die übrigen Informationspflichten, wie Kehrbuchführung etc., entsprechen denen nach bisherigem Recht. Aufgehoben wurden:
- a.) Die Pflicht, den Eigentümern im Fall von Mängeln eine Frist zur Behebung zu setzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b.) des Schornsteinfegergesetzes). Für die Mängelbehebung wird nunmehr durch das Gesetz eine feste Frist vorgegeben. Der Aufwand für die Mängelmeldung an die Behörde entspricht dem nach bisherigen Recht.
- b.) Die Pflicht, sich Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen (, die bisher grundsätzlich verboten waren). Diese Pflicht ergibt sich aus § 14 des Schornsteinfegergesetzes. Nach § 14 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit § 16 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen musste ein Verzeichnis der Nebenarbeiten geführt werden.
- c.) Die Pflicht, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen ( § 17 Schornsteinfegergesetz).
- d.) Die Auskunftspflicht für die Neueinteilung der Kehrbezirke ( § 23 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz).
2.2 Bürokratiekosten für die Bayerische Versorgungskammer
Die Berichtspflicht der Bayerischen Versorgungskammer ist erweitert worden. Der Geschäftsbericht muss künftig auch Modellrechnungen enthalten zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den nächsten zehn Jahren (§ 34 Abs. 2 Nr. 3). Der Gesetzgeber soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig prüfen zu können, ob künftige Anpassungen der Regelungen zur Zusatzversorgung erforderlich werden.
2.3 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung
Für die Verwaltung werden folgende Informationspflichten neu eingeführt:
- a.) Übermittlung von Daten an das Register nach § 3 Abs. 1 (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 3)
- b.) öffentliche Ausschreibung (§ 9 Abs. 1)
- c.) öffentliche Bekanntmachung der Bestellung (§ 10 Abs. 2)
3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen
Für die Bürger und Bürgerinnen werden folgende Informationspflichten neu eingeführt:
- a.) Übersendung der Formblätter (§ 4 Abs. 1 und 3).
- b.) Pflicht zur Mitteilung des Einbaus neuer Anlagen sowie der Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebnahme bestehender Anlagen (§ 1 Abs. 2).
3. Geprüfte Alternativen zur Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung gemeinsam mit den für die Anwendung und Auslegung des Schornsteinfegerrechts zuständigen Ländern eine Reihe von Alternativen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens diskutiert und geprüft. Ergebnis der Prüfung war, dass nur der vorliegende Entwurf die mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Ziele in ausreichendem Maß erfüllt. Es handelt sich insbesondere um die Ziele der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens und der weitgehenden Aufrechterhaltung des bisherigen hohen Standards an Feuersicherheit und Umweltschutz. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung sich für die vorliegende Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts entschieden.
Da die Alternativen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens die Ziele des Gesetzgebungsverfahrens nicht oder zumindest nicht ausreichend erfüllen, hat die Bundesregierung auf eine Ausweisung der Informationspflichten und der daraus resultierenden Bürokratiekosten für diese Alternativen verzichtet.
Die wesentlichen Alternativen werden im Folgenden kurz dargestellt.
3.1 Modifiziertes Kehrbezirkssystem
Wesentlicher Inhalt dieses Modells ist:
- - Der Kehrbezirk und die Beschränkung auf einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk bleibt bestehen. Schornsteinfeger, die nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind dürfen sich nicht mit dem Schornsteinfegerhandwerk in Deutschland selbständig machen.
- - Das Verbot der Tätigkeit außerhalb des Kehrbezirks bleibt aufrecht erhalten.
- - Die Kehrbezirke werden ausgeschrieben und jeweils für fünf Jahre vergeben. Es kann sich jeder bewerben, der die Voraussetzungen erfüllt, auch Staatsangehörige anderer EU-Staaten.
Voraussetzung ist die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder ein gleichwertiger Abschluss. Bei gleicher Eignung und Befähigung wird der bisherige Kehrbezirksinhaber dem Neubewerber, ansonsten der ältere Bewerber dem jüngeren Bewerber vorgezogen.
- - Die staatliche Gebührenordnung bleibt bestehen.
- - Die Residenzpflicht im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich entfällt.
- - Beschränkt auf die Schornsteinfegertätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 SchfG kann die zuständige Verwaltungsbehörde im Einzelfall bei gleicher Qualifikation auch einen Bürger eines anderen EU-Staates bzw. einen Bezirksschornsteinfegermeister eines anderen Bezirks mit der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen.
Das modifizierte Kehrbezirkssystem würde den Beanstandungen der Europäischen Kommission nur zu einem geringen Teil abhelfen und damit das Ziel der Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens nicht erfüllen.
3.2 Versicherungsmodell
Danach würde den Hauseigentümern aufgegeben, die Überwachung ihrer Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegergesetz von einer Versicherung vornehmen zu lassen. Hat ein Eigentümer keinen adäquaten Versicherungsschutz, müsste die untere Verwaltungsbehörde die Überwachung übernehmen.
Dieses Modell ist kompatibel mit dem EU-Recht. Die Bundesregierung hat sich aber wegen folgender Nachteile gegen dieses Modell entschieden:
- - Es gewährleistet keinen hohen Standard von Feuersicherheit und Umweltschutz, da die Versicherung erst im Schadensfall eintritt. Gerade Häuser mit hohen Risiken würden von den Versicherungsunternehmen möglicherweise gar nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.
- - Die finanziellen Belastungen der Hauseigentümer würden steigen. Denn die Hauseigentümer müssten in der Regel zusätzlich zu den Schornsteinfegergebühren die Prämie für die Pflichtversicherung zahlen.
- - Da die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen, wo kein Versicherungsschutz besteht, die Überwachung übernehmen müsste, würde dieses Modell einen zusätzlichen Bürokratieaufwand für die zuständigen Behörden verursachen. Dies auch deshalb, weil die Behörde zunächst für jeden Hauseigentümer kontrollieren müsste, ob ein Versicherungsschutz besteht.
3.3 Freies Marktmodell
Danach schließt jeder Grundstückseigentümer über die anfallenden Schornsteinfegerarbeiten einen Vertrag ab mit einem Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl. Die Kontrolle, ob die Arbeiten durchgeführt worden sind, erfolgt durch ein zentrales Gebäuderegister, in dem die Erledigung vermerkt wird. Das Register wird bei einer staatlichen Behörde geführt.
Die Bundesregierung hat sich insbesondere aus folgenden Gründen gegen dieses Modell entschieden:
- - Die Zielvorgabe des Gesetzesvorhabens, den bisherigen Standard von Feuersicherheit und Umweltschutz zu erhalten, würde mit diesem Modell nicht erreicht.
- - Die Registerführung einer staatlichen Behörde aufzulasten, würde zu einer erheblichen bürokratischen Belastung und entsprechendem Personalmehrbedarf in dieser Behörde führen.
Mit den Bezirksbevollmächtigten wird auf vorhandene Strukturen zurück gegriffen. Die Bezirksbevollmächtigten besitzen bereits aufgrund ihrer Ausbildung das für die Führung des Gebäuderegisters beziehungsweise des Kehrbuchs erforderliche Fachwissen. Es ist daher nahe liegend, sie mit der Führung des Kehrbuchs zu betrauen. Die anfallenden Bürokratieaufgaben werden so durch den Berufsstand selbst erfüllt. Der Aufbau von Doppelstrukturen und die damit verbundene Bürokratie wird vermieden.
Der Vorschlag, auf die Kontrolle vollständig zu verzichten und sich mit Stichprobenüberprüfungen zu begnügen, wäre bürokratieärmer und damit kostengünstiger. Die Zielvorgaben des Gesetzesvorhabens würden aber erst recht nicht erreicht. Aus Sicht der Bundesregierung und auch der Länder kann auf die flächendeckende Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht hätte eine ganz erhebliche Herabsenkung des Niveaus von Feuersicherheit und Umweltschutz zur Folge. Dies wäre mit den Zielen der Bundesregierung nicht vereinbar.
3.4 Konzessionsmodell
Nach diesem Modell bliebe der gesamte Aufgabenbereich der Bezirksschornsteinfegermeister als Monopol bestehen und würde im Wege einer Konzession zeitlich begrenzt vergeben.
Gegen dieses Modell bestehen erhebliche europarechtliche Bedenken. Die Vorschriften und Grundsätze des EG-Vertrags gelten auch für Konzessionen. Dieses Modell würde deshalb nicht zu einer Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens führen.
G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Gesetzesmaßnahme wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sein könnten.
Die sprachliche Gleichstellung ist im Gesetzentwurf über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Artikel 1) berücksichtigt.
Bezüglich des Begriffes "Bezirksschornsteinfegermeister" und der Änderungen des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Artikel 2) wird im Interesse der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur und Terminologie davon abgesehen, die weiblichen Personenbezeichnungen wie "Bezirksschornsteinfegermeisterin" oder "Gesellin" jeweils hinzuzufügen. Eine Ergänzung um diese Formen würde das Gesetz schwer verständlich und unübersichtlich machen. Bei einer unterschiedlichen Terminologie innerhalb des Gesetzes bestünde die Gefahr, dass für den nicht geänderten und ausschließlich in männlicher Form gehaltenen Teil nicht beabsichtigte Umkehrschlüsse gezogen werden. Zudem wird das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ohnehin vollständig außer Kraft treten. Eine Ergänzung um die weiblichen Personenbezeichnungen erscheint deshalb entbehrlich. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die männlichen Formen des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen für Begriffe wie die oben Genannten jeweils auch die weiblichen Formen umfassen.
H. Befristung
Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft. Im Ergebnis ist eine Befristung abzulehnen. Die geplante Neuregelung ist vor allem deshalb erforderlich ge worden weil das bisherige Schornsteinfegerrecht an das Gemeinschaftsrecht angepasst werden musste.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk)
Zu § 1 (Eigentümerpflichten)
Absatz 1:
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Kehr- und Überprüfungspflicht von Feuerungsanlagen sowie die Pflicht zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImschV) den Eigentümern der Grundstücke oder Räume obliegt, auf oder in denen sich die Anlagen befinden.
Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Anlagen überprüft und gereinigt werden müssen in welchen Zeiträumen dies geschehen muss und welche Verfahren dabei einzuhalten sind. Maßstab sind insbesondere die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, aber auch der Umweltschutz, die Energieeinsparung und der Klimaschutz. Mit Satz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die gereinigt und überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. So wird sichergestellt dass die Länder die Möglichkeit haben, im Fall landesspezifischer Besonderheiten zusätzliche Regelungen treffen zu können.
Absatz 2:
Die Regelung ist notwendig, um die Betriebs- und Brandsicherheit zu gewährleisten, weil ein großer Teil der Schornsteinfegerarbeiten künftig nicht mehr allein vom Beliehenen, sondern im Wettbewerb erbracht wird, und weil für viele Anlagen nach den Landesbauordnungen keine Abnahmen mehr erforderlich sind. Der oder die Bezirksbevollmächtigte sieht Änderungen also nicht mehr automatisch bei jeder Kehrung und Überprüfung und erfährt auch nicht in jedem Fall von dem Einbau neuer Anlagen. Falls Eigentümer Anlagen durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz reinigen oder überprüfen lassen, gilt dies auch bereits in der Übergangsfrist für Bezirksschornsteinfegermeister. Die Eigentümer sind deshalb verpflichtet, dem oder der Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise dem Bezirksschornsteinfegermeister Änderungen an Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen unverzüglich mitzuteilen.
Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer Anlage. An dieser Mitteilung werden die Eigentümer in der Regel auch ein eigenes Interesse haben, um unnötige Anfragen oder Anfahrten von Schornsteinfegern mit entsprechenden Kostenfolgen zu vermeiden.
Absatz 3:
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht. In Anpassung an die Neuregelungen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Duldungspflicht für eine Betretung von Behördenmitarbeitern zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten entfällt da eine Einschränkung des Art. 13 GG insoweit nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist aber davon auszugehen, dass die Eigentümer einer solchen Betretung in der Regel zustimmen werden.
Zu § 2 (Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen)
Absatz 1:
Satz 1 stellt klar, dass es sich bei allen staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten um wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung handelt. Mit der Durchführung dieser Arbeiten dürfen nur Betriebe beauftragt werden die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerksverordnung erfüllen. Auch eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch handwerksrechtlich hierzu nicht berechtigte Eigentümer ist aufgrund der feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger unzulässig.
Satz 3 regelt als Besonderheit gegenüber dem sonstigen Handwerksrecht, dass entsprechend der bisherigen Praxis im Schornsteinfegerhandwerk in einem Betrieb dieses Handwerks beschäftigte Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen auch ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegertätigkeiten ausüben dürfen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Gemäß der Regelungen des allgemeinen Handwerksrechts ist Betriebsleiter oder Betriebsleiterin im Schornsteinfegerhandwerk, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt, also mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung berechtigt ist, in Deutschland Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk zu erbringen. Entsprechend dem allgemeinen Handwerksrecht knüpft die Vorschrift an den Betriebsleiter beziehungsweise die Betriebsleiterin als der handwerksrechtlich berechtigten Person an; diese muss nicht zwangsläufig Betriebsinhaber beziehungsweise Betriebsinhaberin sein.
Absatz 2:
Der bisherige Vorbehaltsbereich nach dem Schornsteinfegergesetz alter Fassung gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister Bestellten bis zum 31. Dezember 2012 grundsätzlich fort. Diese Übergangsregelung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
In Anpassung an die Forderungen der Europäischen Kommission wird die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk aber sofort eingeführt.
Zu § 3 (Schornsteinfegerregister)
Durch die Einführung des Schornsteinfegerregisters wird den Eigentümern, den Bezirksbevollmächtigten und der zuständigen Behörde ermöglicht, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer zum oder zur Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Bezirk bestellt ist.
Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Das bundeseinheitliche Register ist notwendig, weil Eigentümern ermöglicht werden muss festzustellen, ob ein Betrieb oder ein Dienstleistungserbringer, der Schornsteinfegerarbeiten anbietet, auch tatsächlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist. Bei der Beauftragung eines nicht berechtigten Betriebes wären die Eigentümerpflichten nicht erfüllt. Die Eigentümer müssten die Arbeiten durch einen handwerksrechtlich berechtigten Betrieb erneut durchführen lassen. Es ist deshalb für die Eigentümer sehr wichtig, vor Beauftragung eines Betriebs zunächst zu prüfen, ob dieser zur Durchführung der Arbeiten überhaupt berechtigt ist. Eigentümer, die selbst keinen Internetzugang haben können sich hierfür auch an ihren Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister oder die Handwerkskammer wenden. Diese können dann wiederum das Register zu Rate ziehen.
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern, die ja nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, ist das Register unverzichtbar. Ohne dieses Register müssten die Eigentümer vor jeder Beauftragung eines solchen Unternehmens zunächst bei der Handwerkskammer die Qualifikation beziehungsweise die handwerksrechtliche Berechtigung des Unternehmens erfragen. Da Unternehmen, die ausschließlich grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen örtlich nicht an eine bestimmte Handwerkskammer gebunden sind, könnten hierfür ohne das Register im Extremfall Anfragen bei bis zu 54 Handwerkskammern erforderlich werden.
Aufgrund der Vorgaben des Europarechts werden für die Eintragung keine Gebühren erhoben.
Die Eintragung ist für die Betriebe somit kostenlos. Für die Dienstleistungserbringer entsteht auch kein zusätzlicher Aufwand gegenüber dem in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 S. 22, Anerkennungsrichtlinie) vorgesehenen Verfahren. Sie müssen ohnehin die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde bzw. Handwerkskammer melden. Die in Artikel 7 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie enthaltene Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ein Meldeverfahren bei Dienstleistungen vorzusehen, ist in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung umgesetzt worden. Dies gilt bezüglich des Schornsteinfegerhandwerks auch für den Artikel 7 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie über die Prüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer.
Die zuständige Handwerkskammer oder Behörde meldet die Daten unmittelbar an das Register.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt das Schornsteinfegerregister objektiv und ohne eigene Entscheidungszuständigkeit; es trägt jeden Betrieb in das Register ein, der nach der Entscheidung der zuständigen Behörde beziehungsweise Handwerkskammer zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt ist. Es gewährleistet dabei die Sicherheit und Echtheit der gespeicherten Daten, indem es für eine sichere Datenübertragung und eine sichere Authentifizierung der Stellen sorgt, die Daten übersenden und abfragen.
Die Eintragung erfolgt mit dem Namen und der Anschrift des Betriebs sowie dem Vor- und Familiennamen des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin. Zusätzlich wird die für die handwerksrechtlichen Fragen zuständige Handwerkskammer oder Behörde in dem Register erfasst. Eventuelle Rückfragen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde können demnach direkt an die Behörde gerichtet werden, über die die handwerksrechtliche Zulassung erfolgt ist. Das Register knüpft an die Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber an und nicht an den Namen oder die Qualifikation der Person, die die Arbeiten konkret ausgeführt hat. Denn im Außenverhältnis sind Betriebsinhaber und Betriebsleiter für die fachlich korrekte Ausführung der Arbeiten verantwortlich und haften für entsprechende Fehler.
Änderungen der Daten müssen dem Register unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register entfallen sind, erfolgt eine Löschung von Amts wegen also z.B. wenn eine Handwerksrolleneintragung entfällt, ein Dienstleistungserbringer seine nach § 8 Abs. 4 iVm. Abs. 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorgesehene jährliche Meldung nicht wiederholt hat oder die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten abgelaufen ist oder aufgehoben wurde.
Zu § 4 (Nachweise)
Absatz 1:
Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Energieeinsparung und Klimaschutz ist es erforderlich, dass die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kontrolliert wird. Hierfür werden den Eigentümern Formblätter zur Verfügung gestellt.
Die Formblätter können von den Bezirksbevollmächtigten angefordert werden. Sie sollen zudem von den Eigentümern sowie den im Wettbewerb tätigen Schornsteinfegerbetrieben im Internet abgerufen und ausgedruckt werden können.
Die Kontrolle über die Formblätter belastet die Eigentümer nur in sehr geringem Umfang. Ihre Verpflichtung besteht darin, für die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin ausgefüllten Formblatts an die Bezirksbevollmächtigten zu sorgen.
Bezogen auf Bezirksschornsteinfegermeister gilt diese Regelung nur für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz hat, durchführen lassen. Die Durchführung wäre dann dem Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Formblatt nachzuweisen.
Absatz 2:
Die Formblätter sind von der Person wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, die die Arbeiten durchgeführt hat.
Absatz 3:
Im Regelfall werden die Eigentümer die Person, die die Arbeiten ausgeführt hat, bitten, auch die Übermittlung der Formblätter für sie zu erledigen. Die Eigentümer bleiben aber für die Erfüllung der Übermittlungspflicht verantwortlich. Die elektronische Übermittlung ist möglich.
Die Durchführung der Arbeiten muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums nachgewiesen worden sein. Die Zweiwochenfrist trägt einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Bescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können. Andererseits wird durch die Zweiwochenfrist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht willkürlich hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind. Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister müssen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hinweisen.
Absatz 4:
Absatz 4 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, mit Zustimmung des Bundesrats Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter durch Rechtsverordnung zu regeln. Sinn und Zweck der Formblätter erfordert dabei, dass ihr Inhalt die durch die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die durch die 1. BImSchV geregelten Schornsteinfegerarbeiten abbildet. Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister können dementsprechend alle für die Führung des Kehrbuchs relevanten Daten den Formblättern entnehmen sofern sie ihnen nicht ohnehin bekannt sind.
Zu § 5 (Mängel)
Absatz 1:
Bei Feststellung von Mängeln einer Anlage muss die Person, die die Arbeiten ausführt, den Mangel im Formblatt vermerken. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Mangel innerhalb des Zeitraums behoben wurde, bis zu dessen Ende das Formblatt spätestens an die Bezirksbevollmächtigten übermittelt worden sein muss. In dem Fall genügt die fristgerechte Übersendung des Formblatts mit der Bestätigung der Mängelfreiheit.
Im Fall eines in einem Formblatt aufgeführten Mangels muss den Bezirksbevollmächtigten innerhalb von vier Wochen nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten, die Behebung des Mangels nachgewiesen werden. Andernfalls zeigen sie den Mangel unverzüglich der zuständigen Behörde an.
Bezogen auf Bezirksschornsteinfegermeister gilt diese Regelung für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz durchführen lassen.
Die Eigentümer können die Behebung des Mangels nachweisen mit einer Bestätigung des Fachhandwerksunternehmens, das den Mangel behoben hat, oder mit einer Bestätigung eines Schornsteinfegers, der die Anlage nach Behebung des Mangels erneut überprüft hat.
Die Vierwochenfrist gibt den Eigentümern dabei ausreichend Zeit, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen.
Es wird davon ausgegangen, dass Schornsteinfeger, die einen Mangel feststellen, den betroffenen Eigentümer auf diesen Mangel und die Pflicht zur Behebung des Mangels hinweisen und auf die Vierwochenfrist aufmerksam machen.
Absatz 2:
Mängel, bei deren Nichtabstellung unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von der Person, die die Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt hat, dem oder der Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise dem Bezirksschornsteinfegermeister und der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Definition des Begriffs der "schädlichen Umwelteinwirkungen" entspricht der Definition, die im Bundes-Immissionsschutzrecht gebräuchlich ist.
Zu § 6 (Erbbaurecht und Gebäudeeigentum)
Befindet sich die überprüfungspflichtige Anlage innerhalb eines Raumes, der im Eigentum eines oder einer Erbbauberechtigten steht oder der in den neuen Ländern zu einem selbständigen Gebäudeeigentum nach Art. 233 §§ 2b, 4 oder 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gehört, sind die für Grundstückseigentümer vorgesehenen Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich die Anlage auf einem Grundstücksteil befindet, der im Ausübungsbereich eines Erbbaurechts liegt oder auf den sich ein mit selbständigem Gebäudeeigentum verbundenes Besitz- oder Nutzungsrecht erstreckt.
Zu § 7 (Bezirke)
Zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung ist es notwendig, dass die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 kontrolliert wird. Diese Kontrolle den staatlichen Behörden zu übertragen, würde dort den Aufbau einer Bürokratie verlangen. Wie nach bisherigem Recht soll deshalb stattdessen die Kontrolle durch beliehene Unternehmer erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, Bezirke beizubehalten.
Das bisherige Schornsteinfegergesetz regelt in seinen §§ 22 und 23 Kriterien für die Einteilung und Änderung der Kehrbezirke. De facto wurde damit auch die Größe der Kehrbezirke vorgegeben.
Die Länder wurden zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung und gegebenenfalls Neueinteilung gesetzlich verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung ist im neuen Gesetz nicht aufgenommen, zumal konkrete Kriterien für Neueinteilungen der Bezirke - neben der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Klimaschutz und dem Ziel der Energieeinsparung - künftig fehlen. Die Einteilung der Bezirke ist Sache der Länder. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die bei Inkrafttreten bestehende Anzahl der Kehrbezirke dabei aber beibehalten werden. Eine Verringerung der Anzahl der Bezirke sollte im Interesse der Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung grundsätzlich unterbleiben. Wenn die Bezirke durch eine weitere Verringerung ihrer Anzahl zu groß werden, ist zu befürchten, dass die Bezirksbevollmächtigten ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können. Dies gilt insbesondere in den Flächenstaaten. Bereits im bisherigen Recht war wichtigstes Kriterium für die Einteilung der Kehrbezirke die Gewährleistung der Feuersicherheit. Diesem Kriterium war unbedingt Rechnung zu tragen. Die Vergrößerung eines Kehrbezirks, um dem Bezirksschornsteinfegermeister ein nach dem Gesetz vorgeschriebenes gesichertes Einkommen zu verschaffen war deshalb in der Vergangenheit nur zulässig, wenn die Feuersicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden konnte (vgl. hierzu z.B. auch BVerwG 5 C 14/79 vom 17. April 1980).
Im vorliegenden Gesetz sind als weitere Prüfkriterien neben der Betriebs- und Brandsicherheit der Umweltschutz, der Klimaschutz und die Energieeinsparung hinzugekommen. Weggefallen ist jedoch der Erwägungsgrund, dass die Einnahmen aus dem Kehrbezirk dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. Bezirksbevollmächtigten nach neuem Recht ein angemessenes Ein kommen sichern müssen. Die Einkommenssicherung ist schon deshalb nicht möglich, weil die den Bezirksbevollmächtigten vorbehaltenen Aufgaben auf einen Teilbereich der bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt sind. Zur Kompensation ist es erforderlich - und auch indirekt durch die Europäische Kommission gefordert -, das Nebentätigkeitsverbot aufzuheben.
Da den Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeistern Nebentätigkeiten erlaubt werden und sie nur mit den Aufgaben und Befugnissen als Bezirksbevollmächtigte bzw. Bezirksschornsteinfegermeister, nicht aber mit sonstigen Tätigkeiten, auf ihren Bezirk beschränkt sind besteht künftig grundsätzlich aus Einkommensgründen keine inhaltliche Notwendigkeit mehr zur Veränderung von Kehrbezirken.
Eine Verringerung der Anzahl der Kehrbezirke sollte auch aus der Erwägung unterbleiben, dass die Perspektive für den Nachwuchs im Schornsteinfegerhandwerk deutlich schlechter würde.
Auch für die Aufrechterhaltung der umlagefinanzierten Zusatzversorgung ist es wichtig, dass die Anzahl der Kehrbezirke und damit die Anzahl der Einzahler nicht verringert werden.
Die Beibehaltung der Anzahl der Kehrbezirke führt auch zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung der Länder. Eine Verringerung und Neueinteilung der Bezirke bedeutete jeweils einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Behörde musste durch entsprechende Berechnungen sicherstellen dass die Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten trotz der größeren Bezirke ohne Abstriche an der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz erfüllt werden konnten. Demgegenüber dürfte die Ausschreibung und Vergabe von Kehrbezirken einen sehr viel geringeren bürokratischen Aufwand darstellen da diese nach einem einheitlichen Muster erfolgen können, das sich nach Inkrafttreten des Gesetzes relativ schnell einspielen wird.
Zu § 8 (Bezirksbevollmächtigte)
Absatz 1 definiert, wer Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte ist. Absatz 2 stellt deklaratorisch klar, dass Bezirksbevollmächtigte trotz ihres Status als beliehene Unternehmer auch als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk angehören. Bezirksbevollmächtigte dürfen deshalb auch die übrigen Tätigkeiten dieses Handwerks ausführen. Sie stehen dabei im Wettbewerb mit den Angehörigen der sonstigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks.
Zu § 9 (Anforderungen und Verfahren)
Absatz 1:
Die Auswahl der Bezirksbevollmächtigten erfolgt durch öffentliche Ausschreibung.
Absatz 2:
Voraussetzung für die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt und zum Zeitpunkt der Bestellung Inhaber oder Angestellter beziehungsweise Inhaberin oder Angestellte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes ist.
Absatz 3:
Absatz 3 regelt, welche Unterlagen von den Bewerbern und Bewerberinnen verlangt werden können.
Absatz 4:
Die zuständige Behörde hat ein objektives Auswahlverfahren einzurichten. Die Auswahl aus den Bewerbern und Bewerberinnen richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Die Behörde kann vor der Auswahlentscheidung insbesondere zur Klärung technischer Fragen Sachverständige anhören, die über die entsprechende Neutralität, Objektivität, Unabhängigkeit und Sachkunde verfügen.
Absatz 5:
Absatz 5 ermächtigt die Landesregierungen, Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Zu § 10 (Bestellung)
Absatz 1:
Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Jeder und jede Bezirksbevollmächtigte kann grundsätzlich nur für einen Bezirk bestellt werden. Bei einer gleichzeitigen Bestellung für mehrere Bezirke bestünde die Gefahr, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnten. Damit könnten die Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umweltschutz gefährdet werden. Dies ist deshalb nur in den Ausnahmefällen des Absatzes 3 und des § 11 möglich.
Absatz 2:
Damit die Eigentümer und die im Wettbewerb tätigen Schornsteinfegerbetriebe erfahren können, wer der oder die jeweils zuständige Bezirksbevollmächtigte ist, ist die Bestellung durch die zuständige Behörde in geeigneter Weise, z.B. über das Internet, öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Registers nach § 3 Abs. 1 mitzuteilen.
Absatz 3:
Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass sich auf einen ausgeschriebenen Bezirk keine geeignete Person bewirbt. In diesem Fall ist es ausnahmsweise möglich, dass ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte für zwei Bezirke bestellt wird bzw. mehrere Bezirksbevollmächtigte zusätzlich jeweils für einen Teil eines weiteren Bezirks mit bestellt werden.
Dies ist gerechtfertigt, weil der betreffende Bezirk ansonsten gänzlich unbesetzt wäre, was mit der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz nicht vereinbar wäre.
Absatz 4:
Wegen der feuerpolizeilichen Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten muss sichergestellt sein, dass ein Bezirk nicht unbesetzt ist. Die Bestellung soll nicht durch abgewiesene Bewerber oder Bewerberinnen, sonstige Dritte oder - im Fall des Absatzes 3 - einen Bezirksbevollmächtigten oder eine Bezirksbevollmächtigte selbst "blockiert" werden können. Die Vorschrift ordnet deshalb den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung an.
Zu § 11 (Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten)
§ 11 trifft Regelungen für den Fall, dass Bezirksbevollmächtigte vorübergehend gehindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
Absatz 1 regelt dabei den Fall, dass die Bezirksbevollmächtigten selbst einen Kollegen oder eine Kollegin um die vorübergehende Wahrnehmung ihrer Aufgaben ersuchen. Dies wird vor allem bei geplanter Abwesenheit in Frage kommen.
Absatz 2 regelt, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die zuständige Behörde anordnen kann, dass ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte eines anderen Bezirks die Aufgaben vorübergehend mit wahrnimmt.
Absatz 3 stellt zum einen klar, dass die Bezirksbevollmächtigten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 verpflichtet sind, die Aufgaben wahrzunehmen, und zum zweiten, dass die Beleihung diese Aufgabenwahrnehmung umfasst.
Geregelt wird außerdem, dass die Beauftragten bzw. Ersuchten vorab die erforderlichen Daten und Unterlagen erhalten und dass sie die eigentlich zuständigen Bezirksbevollmächtigten im Anschluss an die Vertretung über die durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnis unterrichten müssen.
Nach Absatz 4 darf die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beauftragten bzw. Ersuchten von diesen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Absatz 5 stellt klar, dass die Berufspflichten nach § 18 auch von den nach § 11 beauftragten oder ersuchten Bezirksbevollmächtigten zu beachten sind.
Während der Übergangszeit kann auch ein Bezirksschornsteinfegermeister ersucht oder beauftragt werden die Aufgaben eines oder einer verhinderten Bezirksbevollmächtigten vorübergehend wahrzunehmen.
Zu § 12 (Aufhebung der Bestellung)
Für Rücknahme und Widerruf der Bestellung sind die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden. § 12 regelt zusätzlich besondere Gründe, die eine Aufhebung der Bestellung erfordern. Hierzu gehört auch das Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Wegen der Bedeutung der Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten für die Feuersicherheit und den Umweltschutz muss sichergestellt sein, dass die Bestellung ungeeigneter Bezirksbevollmächtigter aufgehoben und sofort eine Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person veranlasst werden kann. Absatz 2 ordnet deshalb das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 an.
Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Registers mitzuteilen, damit das Register aktualisiert und die Eintragung bezüglich der Bestellung gelöscht werden kann.
Zu § 13 (Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister)
Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister führen die Kehrbücher. Sie kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer, wobei letzteres für die Bezirksschornsteinfegermeister nur gilt, wenn Eigentümer einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz mit der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragt haben.
Zu § 14 (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte)
Absatz 1:
Die Bezirksbevollmächtigten führen als Annex zur Kehrbuchführung zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor. Derzeit sieht der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc. Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt.
Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen.
Absatz 2:
Bei der Feuerstättenschau übergeben die Bezirksbevollmächtigten den Eigentümern einen schriftlichen Bescheid, in dem auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV die vorzunehmenden Arbeiten sowie der Zeitraum benannt sind, innerhalb dessen diese Arbeiten jeweils durchzuführen sind.
Der Bescheid dient in Verbindung mit den Formblättern nach § 4 zum einen der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und zum anderen der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt worden sein müssen. Im bisherigen Recht konnte sowohl auf die Kontrolle wie auch auf die Information verzichtet werden weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angezeigt und die Arbeiten durchgeführt hat. Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen, der die vorzunehmenden Tätigkeiten durchführt. Hierfür muss ihnen vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Bescheid.
Wegen der Wichtigkeit der Schutzgüter der Feuersicherheit oder des Umweltschutzes muss eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt sein. Es wird deshalb festgeschrieben, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Damit soll verhindert werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Feuerstättenbescheid Arbeiten, die zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes erforderlich sind, über einen längeren Zeitraum heraus gezögert werden können und ihren Zweck damit nicht mehr erfüllen würden.
Absatz 3:
Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit bei der Feuerstättenschau. Bei Gefahr im Verzug ergreifen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einer vorläufigen Stilllegung der Anlage. Über die ergriffene Sicherungsmaßnahme müssen sie unverzüglich die zuständige Behörde informieren, die die Maßnahme dann als endgültige Maßnahme verfügen oder aufheben muss.
Absatz 4:
Absatz 4 gibt den Bezirksbevollmächtigten den nötigen Spielraum bei der Einteilung der Termine für die Durchführung der Feuerstättenschauen in ihrem Bezirk.
Zu § 15 (Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte)
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Anlage die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen drohen, können die Bezirksbevollmächtigten außerhalb der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle eine zusätzliche Überprüfung vornehmen, um Risiken für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt auszuschließen. Entsprechende Tatsachen können z.B. ungewöhnliche Rauchentwicklung aus einer Feuerstätte sein oder das Vorhandensein eines Abzuges mit Rauchentwicklung aus einem Gebäude, in dem keine Feuerstätte gemeldet ist. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses. Bei Gefahr im Verzug ergreifen die Bezirksbevollmächtigten vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Auch hierüber haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
Zu § 16 (Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten)
Wie nach dem bisherigen Recht obliegt den Bezirksbevollmächtigten weiterhin die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen, soweit dies durch das Landesrecht vorgegeben wird.
Entsprechend der Regelungen zur Feuerstättenschau ist bei einer neuen Anlage bei der Bauabnahme durch Bescheid festzustellen, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich der Anlage durchzuführen sind und in welchen Intervallen. Die Eigentümerpflichten nach § 1 Abs. 2 bleiben davon unberührt.
Zu § 17 (Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister)
Absatz 1:
Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes.
Bei der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes erlassen die Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug haben sie die Befugnis, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Absatz 2:
Im Fall von Eigentümern, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten aus dem Kehrbuch und übergeben den Bescheid bei einer regelmäßigen Kehrung oder Überprüfung oder stellen ihn schriftlich zu. Dabei ist davon auszugehen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern die betreffenden Feuerstätten in der Regel bereits bekannt sind.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass alle Eigentümer rechtzeitig bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 2013 einen Bescheid über die jeweils durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und die zu beachtenden Intervalle erhalten.
Zu § 18 (Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten)
Die Bezirksbevollmächtigten sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie unabhängig auszuführen. Sie dürfen ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen im Wettbewerb zu behindern. Dies ergibt sich auch bereits aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange die ordnungsgemäße Erfüllung der den Bezirksbevollmächtigten übertragenen Aufgaben gewährleistet bleibt und keine unmittelbaren Interessenskonflikte auftreten. Um solche Interessenskonflikte auszuschließen, ist es den Bezirksbevollmächtigten nicht erlaubt, Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht auszustellen für Feuerungsanlagen, die sie oder andere Angehörige des gleichen Betriebs verkauft oder eingebaut haben. Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen die Bezirksbevollmächtigten in diesen Fällen entsprechend der Regelungen des § 11 einen Vertreter beauftragen.
Zu § 19 (Führung des Kehrbuchs)
Als Grundlage für die Kontrolle der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie der Pflichten nach der 1. BImSchV führen die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch. Dort sind die Stammdaten jeder Feuerungsanlage einzutragen sowie das Datum der Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten, eventuelle Mängel einer Anlage und das Datum des Abstellens des Mangels, das Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau, das Datum und Ergebnis der Bauabnahme nach Landesrecht, das Datum und Ergebnis einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 15 sowie Daten für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des Bundesimmissionsschutzrechts. Zu den Stammdaten gehört auch das Alter der Feuerstätte.
Die Daten entnehmen die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister den ihnen übersandten Formblättern nach § 4 beziehungsweise ihrer eigenen Kenntnis oder dem Kehrbuch und den sonstigen Unterlagen des Vorgängers oder der Vorgängerin.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorschrift zur Führung des Kehrbuchs nach bisherigem Recht. Es sind lediglich einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen erfolgt.
Absatz 1 Nr. 8 der Vorschrift ist dem bisherigen § 13 Abs. 1 Nr. 10 des Schornsteinfegergesetzes alter Fassung entnommen. Die Auslegung der Regelungen des § 19 entspricht der Auslegung der entsprechenden Vorschriften nach bisherigem Recht.
Das Kehrbuch ermöglicht den Bezirksbevollmächtigten festzustellen, ob die Eigentümer ihren Pflichten fristgerecht nachgekommen sind. Deshalb ist es wichtig, dass die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister auf vollständige Eintragungen achten und das Kehrbuch stets auf dem neuesten Stand halten. Bei der Übergabe des Bezirks müssen das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übergeben werden.
Gleichzeitig sind die Daten bei dem oder der Übergebenden zu löschen. Die Übergabe ist kostenfrei.
Die Unterlagen sind jeweils insgesamt sieben Jahre aufzubewahren und müssen dann vernichtet beziehungsweise gelöscht werden.
Zu § 20 (Kosten)
Absatz 1:
Absatz 1 grenzt die Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten ein, für die Gebühren erhoben werden dürfen. Bei den Tätigkeiten, für die Gebühren erhoben werden dürfen, handelt es sich um die Feuerstättenschau mit dem Feuerstättenbescheid und gegebenenfalls der Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, die anlassbezogene Kontrolle und die Ausstellung von Bescheinigungen für Bauabnahmen nach Landesrecht.
Der Aufwand der Bezirksbevollmächtigten für die Kontrolle der Erfüllung der Pflichten der Eigentümer soll mit einer entsprechenden Gebühr für die Durchführung der Feuerstättenschau abgedeckt werden.
Die Kehrbuchführung selbst kann nicht durch eine eigene Gebühr abgegolten werden. Die Führung des Kehrbuchs ist eine allgemeine Amtshandlung und kann als solche nicht dem einzelnen Eigentümer individuell zugerechnet werden.
Für die Gebührenbemessung ist das Kostendeckungsprinzip gewählt worden.
Absatz 2:
Absatz 2 regelt, dass die Kosten wie im bisherigen Recht eine öffentliche Last des Grundstücks sind und in drei Jahren verjähren.
Absatz 3:
Absatz 3 regelt, dass - wie bisher - Kosten, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden.
Absatz 4:
Absatz 4 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenart und die Gebührengrundsätze zu regeln. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand zählt zu den festen Gebührensätzen.
Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen. Der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.
Da es sich bei Gebührenregelungen um Regelungen des Verwaltungsverfahrens handelt, können die Länder von den in der Bundesverordnung getroffenen Regelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen.
Zu § 21 (Aufsicht)
Als beliehene Unternehmer unterstehen die Bezirksbevollmächtigten der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann jederzeit Kontrollen ihrer Tätigkeit bezüglich der ihnen übertragenen Aufgaben durchführen, sich insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen und gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen verhängen.
Zu § 22 (Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts)
Die Vorschrift stellt deklaratorisch klar, dass die jeweils zuständige Behörde aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen andere oder weitergehende Anordnungen treffen kann.
Zu § 23 (zuständige Behörden)
Die zuständigen Behörden werden nach Landesrecht bestimmt.
Zu § 24 (Bußgeldvorschriften)
Die Eigentümer handeln ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen und überprüfen lassen, eine Mitteilung über Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machen, den Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der Feuerstättenschau oder der anlassbezogenen Überprüfungen den Zutritt verweigern oder den Bezirksschornsteinfegermeistern den Zutritt für die Durchführung seiner Aufgaben nach § 13 SchfG verweigern sowie wenn sie den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt verweigern, wenn diese eine Kehrung, Überprüfung oder Messung zwangsweise durchzusetzen haben.
Die Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausführen, handeln ordnungswidrig, wenn sie Formblätter nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig ausfüllen, insbesondere Mängel verschweigen, sowie wenn sie Mängel, bei deren Nichtbehebung eine un mittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig melden.
Die Bezirksbevollmächtigten handeln ordnungswidrig, wenn sie das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an ihren Nachfolger übergeben oder die durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten nach der Übergabe des Bezirks bei sich nicht oder nicht vollständig löschen.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zu § 25 (Nichterfüllung, Zweitbescheid)
Wenn den Bezirksbevollmächtigten die fristgerechte Durchführung der Arbeiten nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde, melden sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz durchführen lassen, gilt diese Regelung auch für Bezirksschornsteinfegermeister.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister im Regelfall vor der Benachrichtigung der Behörde zunächst bei den Eigentümern nachfragen, ob die Arbeiten erledigt worden sind. Die Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister können diese Nachfrage mit dem Angebot an die Eigentümer verbinden, die Erledigung der Arbeiten für sie vorzunehmen. Dies ist jedenfalls sinnvoll für die Fälle, in denen die Beauftragung eines Schornsteinfegers schlicht vergessen wurde. Durch die Annahme des Angebots des oder der Bezirksbevollmächtigten kann dann eine für die Eigentümer kostenaufwändige Anordnung einer Ersatzvornahme vermieden werden.
Wenn der Behörde die Nichtvornahme der Arbeiten angezeigt wurde, setzt sie in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer erneut fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und legt hierfür ebenfalls eine Frist fest. Da die Ersatzvornahme nur für vertretbare Handlungen angeordnet werden kann, wird deklaratorisch klargestellt, dass der Zweitbescheid nur in den Fällen einer unterlassenen Reinigung oder Überprüfung oder einer unterlassenen wiederkehrenden Messung zu erlassen ist.
Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheids ist die Ersatzvornahme anzudrohen. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.
Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz wird der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage angeordnet.
Zu § 26 (Ersatzvornahme)
Wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksbevollmächtigten oder die Bezirksbevollmächtigte beziehungsweise den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme.
Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister handeln im Rahmen der Ersatzvornahme auf der Grundlage eines Auftrags nach §§ 662 ff. BGB. Als Beauftragte können sie von ihrem Auftraggeber, der zuständigen Behörde, nach § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeiten verlangen. Demgegenüber bestehen zwischen dem Eigentümer und dem oder der Bezirksbevollmächtigten oder dem Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Ersatzvornahme keine vertraglichen Beziehungen.
Der von der zuständigen Behörde geleistete Aufwendungsersatz stellt im Verhältnis zu dem Eigentümer eine Auslage dar. Diese kann die Behörde bei der von der Ersatzvornahme betroffenen Person liquidieren.
Absatz 2 regelt in Satz 1 die Kostentragungspflicht des Eigentümers. Satz 2 sieht die Möglichkeit vor von dem Eigentümer die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen. Satz 3 regelt die Beitreibung des Vorschusses, sofern der Eigentümer zahlungsunwillig ist.
Zu § 27 (Träger der Zusatzversorgung)
Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird aufgrund der geänderten Berufsbezeichnung ihrer Mitglieder umbenannt in Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk (vgl. auch Übergangsregelung in § 51).
Zu § 28 (Organe)
Diese Vorschrift entspricht dem § 36 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Zu § 29 (Vertreterversammlung)
Diese Vorschrift entspricht § 37 SchfG alter Fassung.
Zu § 30 (Vorstand und Geschäftsführung)
Diese Vorschrift entspricht § 38 SchfG alter Fassung.
Zu § 31 (Satzung)
Diese Vorschrift entspricht § 39 SchfG alter Fassung.
Zu § 32 (Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher)
Diese Vorschrift entspricht § 40 SchfG alter Fassung.
Zu § 33 (Härtefonds)
Diese Vorschrift entspricht § 41 SchfG alter Fassung.
Zu § 34 (Aufsicht)
Die bisher unmittelbar durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeübte Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt wird, wie im Bereich der umlagefinanzierten Alterssicherungssysteme üblich künftig vom Bundesversicherungsamt (BVA) wahrgenommen. Das BVA ist insoweit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt ( § 94 Abs. 2 SGB IV). Satz 2 stellt mit dem Hinweis auf § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB IV klar, dass das BVA auch bei der Ausübung der Aufsicht auf der Grundlage des Schornsteinfegerrechts nur an allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gebunden ist.
Gegenüber dem bisherigen § 42 SchfG wird die in Absatz 2 geregelte Berichtspflicht erweitert.
Künftig muss der Bericht der Versorgungsanstalt auch Modellberechnungen über die voraussichtliche finanzielle und demographische Entwicklung des Zusatzversorgungssystems in den nächsten zehn Jahren enthalten. Der Bericht ist außer dem BVA zeitgleich den zuständigen Ministerien zuzuleiten. Die Bundesregierung erhält dadurch rechtzeitig Informationen, um den gesetzgebenden Körperschaften ggf. geeignete Maßnahmen zur Anpassung des umlagefinanzierten Zusatzversorgungssystems vorzuschlagen. Der Bund hat hieran aufgrund seiner Einstandspflicht für die laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften ein gesteigertes Interesse.
Umfang und Inhalt der künftigen Aufsicht durch das BVA richten sich neben den spezifischen aufsichtsrechtlichen Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1, die denen des bisherigen § 42 Abs. 4 SchfG entsprechen, ergänzend auch nach den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Grundnormen für die Versicherungsaufsicht nach dem SGB IV.
Absatz 5 stellt klar, dass sich die Vermögensanlage durch die Versorgungsanstalt, wie sich dies bereits in der Vergangenheit bewährt hat, an den Vorgaben des VAG ausrichten muss.
Zu § 35 (Mitteilungspflicht und Datenübermittlung)
Diese Vorschrift entspricht § 45 SchfG alter Fassung.
Zu § 36 (Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen)
Diese Vorschrift entspricht § 46 SchfG alter Fassung.
Zu § 37 (Übergang von Schadensersatzansprüchen)
Diese Vorschrift entspricht § 47 SchfG alter Fassung.
Zu § 38 (Verjährung)
Diese Vorschrift entspricht § 48 SchfG alter Fassung.
Zu § 39 (Rechtsweg)
Diese Vorschrift entspricht § 49 SchfG alter Fassung.
Zu § 40 (Mitgliedschaft)
Der bisherige Wortlaut des § 35 SchfG alter Fassung wird an die neue Terminologie angepasst.
Zu § 41 (Beiträge)
Absatz 1 und 3 entspricht § 43 Abs. 1 und 3 SchfG alter Fassung.
In Absatz 2 wird die Terminologie angepasst. Durch den Wegfall der Möglichkeit der Nutzungszeit für die Hinterbliebenen muss auch deren bisherige Beitragsverpflichtung während dieser Zeit entfallen, so dass beitragspflichtig nur mehr der Bezirksbevollmächtigte ist.
Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 56b SchfG und regelt nunmehr ausdrücklich die seit dem Jahr 2000 bestehende Praxis, wonach sich die Bemessung der Beitragshöhe in den neuen Ländern zu der in den alten Ländern verhält wie der aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert.
Absatz 5 stellt sicher, dass Beiträge vor Erfüllung der Wartezeit auf Antrag nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 SGB VI erstattet werden.
Zu § 42 (Arten der Versorgungsleistungen)
§ 42 gibt einen Überblick über die von der Versorgungsanstalt zu erbringenden Versorgungsleistungen.
Zu § 43 (Ruhegeld)
Absatz 1:
Absatz 1 trägt den Änderungen im Berufsrecht Rechnung, wonach die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre befristet wird und möglicherweise keine erneute Bestellung mehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund soll jeder und jede Bezirksbevollmächtigte einen Ruhegeldanspruch erhalten, der oder die - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - für mindestens fünf Jahre Beiträge entrichtet hat. Der Zeitpunkt, ab dem das Ruhegeld beansprucht werden kann, richtet sich nach der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Altersgrenze wird künftig, nach Ablauf der Übergangsregelung, mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht werden (§§ 35, 235 SGB VI). In Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung kann das Ruhegeld mit versicherungsmathematischen Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Abschläge entfallen, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 38 SGB VI) bezogen wird.
Absatz 2:
Abweichend von der bisherigen Regelung, wonach für die ersten 20 Mitgliedschaftsjahre jeweils 3,5 %, für jedes weitere Mitgliedschaftsjahr 3 % des Jahreshöchstbetrages gutgeschrieben wurden wird nunmehr eine einheitliche lineare Beitragsgutschrift von 3,3 % pro mit Beiträgen belegtem Mitgliedschaftsjahr zugrunde gelegt. Damit wird sichergestellt, dass während jeder Bestellung einheitlich 3,3% der Bemessungsgrundlage verrentet werden unabhängig von der Dauer der gesamten Bestellzeit sowie unabhängig davon, in welchem Alter die Bestellung erfolgte und ob eine oder mehrere Wiederbestellungen erfolgen.
Zu § 44 (Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit)
Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Ruhegeld vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Die Regelungen zur Wartezeit orientieren sich dabei an der Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 43 SGB VI).
Absatz 2:
Der Begriff der Berufsunfähigkeit orientiert sich am Berufsbild des Bezirksbevollmächtigten.
Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn das Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als Bezirksbevollmächtigter auszuüben.
Absatz 3:
Absatz 3 verlangt für die Entstehung des Anspruchs eine dauernde Berufsunfähigkeit von mindestens vier Monaten. Dadurch ist bei Kurzzeiterkrankungen oder Unfallfolgen mit Berufsunfähigkeit unter vier Monaten ein Anspruch ausgeschlossen.
Absatz 4:
Absatz 4 regelt die Modalitäten des Anspruchsnachweises für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit.
Absatz 5:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70% der Bemessungsgrundlage nach § 47.
Zu § 45 (Witwen- und Witwergeld)
Absatz 2 dient dem Ziel, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld auszuschließen, wenn die Ehe nur kurze Zeit bestanden hat und vorrangig zum Zweck der Erlangung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld geschlossen wurde. Diese Vorschrift orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
Nach Absatz 3 erhalten nunmehr auch überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften einen eigenen Hinterbliebenenanspruch. Dies entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu § 46 (Waisengeld)
Diese Vorschrift entspricht § 32 SchfG alter Fassung.
Zu § 47 (Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes)
Zu Absatz 1:
Durch die Aufgabe des bisher praktizierten Gesamtversorgungssystems zugunsten einer isolierten Zusatzversorgung und dem damit verbundenen Wegfall anrechenbarer Renten aus den Sozialversicherungen ist die bisherige Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgung neu festzulegen. Gleichzeitig wird der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - Rechnung getragen. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld orientiert sich künftig an einem Prozentsatz der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD. Dieser Prozentsatz ist für das Jahr 2013 auf der Grundlage dann aktueller Daten zu überprüfen.
Die von der Versorgungsanstalt erbrachten Leistungen werden künftig entsprechend den Erhöhungen des TVöD dynamisiert.
Zu Absatz 2:
Die Regelung in Absatz 2 für die neuen Bundesländer entspricht der bisherigen Bestimmung in § 56a Abs. 2 SchfG.
Zu § 48 (Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister)
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist, bleibt bis zum 31. Dezember 2012 für diesen Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und für weitere zwei Jahre als Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Bezirk nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszuschreiben.
Für Bestellungen, die bis zum 31. Dezember 2009 noch wie bisher nach den Bewerberlisten erfolgen gilt ebenfalls, dass die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister sich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in eine Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten umwandelt.
Die Gesamtdauer der Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
Zu § 49 (Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013)
§ 49 regelt den Bestandsschutz und stellt sicher, dass alle zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsleistungen in unveränderter Höhe weiter geleistet werden. Die Leistungen werden künftig entsprechend den Erhöhungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - dynamisiert bzw. der Entwicklung der Bemessungsgrundlage Ost angepasst.
Absatz 2 betrifft unter anderem den Fall, dass ein Rentner, der nach bisherigem Recht berufsunfähig ist und von der Versorgungsanstalt Ruhegeld erhält, von der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch keine Leistungen erhielt, dort nunmehr Altersrente bekommt. Die von der Versorgungsanstalt in diesen Fällen bisher getragene Vollversorgung (bestehend aus der Leistung in Höhe der nicht gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich der regulären Zusatzversorgung) würde aufgrund der zusätzlichen neuen Rente zu einer Überversorgung führen so dass der bisher von der Versorgungsanstalt übernommene Anteil der gesetzlichen Rente entfallen kann.
Absatz 3 betrifft den Fall, dass ein Rentner stirbt, der bereits nach altem Gesamtversorgungsrecht eine Rente erhält. Da sich das Witwengeld grundsätzlich am Ruhegeld orientiert, müsste für die Witwe dann auch nach 2012 das Witwengeld nach der Gesamtversorgung berechnet werden. Um dies zu vermeiden, wird für die Berechnung der Witwenrente nicht von der alten "Gesamtversorgungsrente" des verstorbenen Mitglieds ausgegangen, sondern dessen Rente nach neuem Recht - ohne anrechenbare Rente - neu berechnet und das Witwengeld daraus entsprechend abgeleitet.
Zu § 50 (Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013)
§ 50 beinhaltet die Übergangsregelung für die am 31. Dezember 2012 bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften. Diese werden zum Stichtag anhand des bestehenden Rechtszustandes gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung festgesetzt und anschließend in einem Prozentsatz der neuen Bemessungsgrundlage (§ 47) ausgedrückt. Durch dieses Verfahren werden langwierige Doppelberechnungen vermieden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben die Regelungen über die Zurechnung von Mitgliedschaftszeiten im Rahmen der Rangstichtagsberechnung bestehen.
Zu § 51 (Versorgungsanstalt)
§ 51 stellt klar, dass die Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister ist (vgl. auch § 27).
Zu § 52 (Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder)
Die Vorschrift stellt klar, dass bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die auf der Grundlage des bisherigen Rechts erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fortgelten. Solange sind die Bestimmungen, die dieses Gesetz zu den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 trifft, auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.
Zu § 53 (Weitere Anwendung von Vorschriften)
§ 53 stellt sicher, dass keine Lücken in der Bußgeldbewehrung auftreten, wenn die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 noch nicht erlassen worden ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)
Zu Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
Zu Nummer 2:
Die Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes zur Kehr- und Überprüfungspflicht und zu den Kehrbezirken werden aufgehoben, da in Artikel 1 dieses Gesetzes hierzu unmittelbar anwendbare Neuregelungen geschaffen wurden.
Aufgehoben werden auch die von der Europäischen Kommission beanstandeten Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes zur Bewerbung.
Zu Nummer 3:
Die Bewerberlisten bleiben zunächst in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Fassung bestehen. Neueintragungen werden nicht mehr vorgenommen. Die von der Europäischen Kommission kritisierten Vorschriften über das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister und das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens als Bestellungsvoraussetzung werden aufgehoben.
Mit dem Abschmelzen der Bewerberlisten für zwei Jahre sollen Vertrauenstatbestände erfüllt werden für solche Bewerber und Bewerberinnen auf Kehrbezirke, die bereits lange warten und nunmehr ganz oben auf den Listen stehen.
Es wird klargestellt, dass eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich ist.
Zu Nummer 4:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 5:
Die Regelung zur Probezeit wird aufgehoben.
Zu Nummer 6:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 8:
Die Regelungen zur allgemeinen Berufspflicht werden an die Neuregelungen angepasst.
Es wird klargestellt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister trotz der Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots mit ihren hoheitlichen Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin grundsätzlich auf ihren Kehrbezirk beschränkt sind.
Um Interessenskonflikte durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots auszuschließen, ist den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht erlaubt, Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht auszustellen für Feuerungsanlagen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen die Bezirksschornsteinfegermeister in diesen Fällen entsprechend der Regelungen des § 20 einen Vertreter beauftragen.
Zu Nummer 9:
Buchstabe a:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Buchstabe b:
Den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechend wird die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk eingeführt.
Ausgenommen von der Dienstleistungsfreiheit sind die Durchführung der Feuerstättenschau und die Ausstellung der Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesrecht. Beide Tätigkeiten sind auch künftig einem nach deutschem Recht hoheitlich Beliehenen vorbehalten, der der Aufsicht der zuständigen deutschen Behörde untersteht.
§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 ist hier ausgenommen, weil für die Mängelverfolgung in § 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes eigenständige Regelungen getroffen worden sind.
Alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten des § 13 dürfen durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz ausgeübt werden, wenn dieser die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerksverordnung erfüllt.
Zu Nummer 10:
Die Vorschriften zum Nebenerwerbsverbot werden aufgehoben. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Kommission werden außerdem die Vorschriften zur Residenzpflicht und zur Zugehörigkeit zur Feuerwehr aufgehoben. Die Vorschriften zu Aufzeichnungen der Bezirksschornsteinfegermeister werden aufgehoben, da hierzu in Artikel 1 unmittelbar anwendbare Neuregelungen geschaffen wurden. Bezüglich der Datenübermittlung gelten die Landesdatenschutzgesetze.
Zu Nummer 11:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 12:
Die Vorschriften zur Nutzungszeit der Erben sowie die Vorschriften zur Einteilung und zur Neueinteilung der Kehrbezirke werden aufgehoben.
Zu Nummer 13:
Absatz 1 ermächtigt - in Anpassung an die Neuregelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats eine Gebührenordnung zu erlassen. Da es sich bei der Gebührenordnung um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens handelt, können die Länder von den in der Bundesverordnung getroffenen Regelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen.
Absatz 2 stellt deklaratorisch klar, dass die auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes alter Fassung erlassenen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortgelten.
Zu Nummer 14:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 15:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Vorschriften zur Vorlage des Kehrbuchs werden an die Neuregelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz angepasst.
Zu Nummer 16:
Die für die Bemessung des Ruhegeldes maßgebende Dauer der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ist nunmehr durch Beiträge zu belegen.
Zu Nummer 17:
Der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - wird Rechnung getragen. Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes orientiert sich nunmehr an Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Nummer 18:
Bei der Aufhebung von § 31 Abs. 3 Nr. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge des Wegfalls von § 21 des Schornsteinfegergesetzes.
Die Einbeziehung überlebender Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 46 Abs. 4 SGB VI).
Zu Nummer 19:
Durch die Neufassung des § 42 des Schornsteinfegergesetzes wird die Neuregelung der Aufsicht über die Versorgungsanstalt (§ 34 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) in das Schornsteinfegergesetz übernommen. Die Vorschriften des SchfG zur Zusatzversorgung können damit einheitlich bis zum 31. Dezember 2012 weiter gelten.
Zu Nummer 20:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge des Wegfalls von § 21 des Schornsteinfegergesetzes.
Zu Nummer 21:
§ 50 wird aufgehoben, da in § 24 SchfHwG eine neue Bußgeldvorschrift enthalten ist. § 54 betrifft Altfälle und wird nicht mehr benötigt.
Zu Nummer 22:
Durch die Einfügung des § 57a SchfG wird klargestellt, dass die Vorschriften des SchfG zur Zusatzversorgung mit Ausnahme der Regelungen zu den Versorgungsleistungen auch für Bezirksbevollmächtigte gelten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die veränderte Terminologie, wobei für einen Übergangszeitraum für bestimmte Personen die bisherige Bezeichnung beibehalten wird, so dass beide Bezeichnungen zunächst bestehen bleiben.
Zu Nummer 2:
Mitglieder der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen zu versichern. Aufgrund der Aufgabe des bisherigen Gesamtversorgungssystems in der Zusatzversorgung ist eine beitragsrechtliche Sonderbestimmung für diesen Personenkreis nicht mehr gerechtfertigt. Durch die Aufhebung von Nummer 6 werden die Mitglieder der Zusatzversorgung zukünftig in Bezug auf die Höhe des Beitrags so behandelt wie versicherungspflichtige selbständige Handwerker.
Mitglieder der Zusatzversorgung, die ein Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße erzielen, erhalten die Möglichkeit der einkommensgerechten Beitragszahlung. Das beitragspflichtige Einkommen kann dann auch unterhalb der Bezugsgröße liegen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die folgenden Vorschriften im Artikel 1 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft: §§ 1 bis 7, § 13, § 17, § 19, §§ 22 bis 26, § 48 und §§ 52, 53.
Die §§ 8 bis 12, §§ 14 bis 16, § 18 und §§ 20, 21 in Artikel 1 sowie Nummer 22 in Artikel 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die §§ 27 bis 47 und §§ 49 bis 51 in Artikel 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft und lösen die entsprechenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes ab.
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Die fortgeltenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Die Ausführungen im Gesetzentwurf machen deutlich, dass das Schornsteinfegermonopol zugunsten der Schaffung von Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen aufgelöst werden soll. Die beabsichtigte Trennung von Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten und Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks führt zu bürokratischen Mehrbelastungen.
Der Rat begrüßt daher, dass die geprüften alternativen Modelle zur Reform des Schornsteinfegerwesens in die Begründung des Gesetzentwurfes aufgenommen wurden. So wird deutlich, dass der Vorschlag, sich bei der Kontrolle mit Stichprobenprüfungen zu begnügen, bürokratieärmer und damit kostengünstiger wäre. Der Rat bedauert, dass diese kostengünstigere Alternative allerdings aus Sicht des BMWi nicht mit den Zielen der Bundesregierung - Sicherstellung des Niveaus der Feuersicherheit und des Umweltschutzes - vereinbar wäre.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |