Der Bundesrat hat in seiner 988. Sitzung am 27. März 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einführung von Freibeträgen, unter anderem im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt und des Wohngeldes, soll verhindern, dass die durch das Grundrentengesetz entstehende Verbesserung in der Rente durch eine Anrechnung in den bedarfsorientierten Fürsorgesystemen bzw. einkommensabhängigen Sozialleistungen aufgezehrt wird. Jedoch hat diese Neuregelung nicht unerhebliche strukturelle Kostenfolgen für die Länder oder im Bereich des SGB XII im Speziellen für die Kommunen als Träger der Sozialhilfe. Nach dem Gesetzentwurf ergibt sich eine jährliche Belastung für Länder und Kommunen in Höhe von 30 Millionen Euro beim Wohngeld und 20 Millionen Euro bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bereits in der näheren Vergangenheit haben bundesgesetzliche Aktivitäten zu wesentlichen Mehrbelastungen der Länder und Kommunen geführt (exemplarisch seien genannt: Bundesteilhabegesetz, Unterhaltsvorschussgesetz, Soziales Entschädigungsrecht, Angehörigen-Entlastungsgesetz). Die Länder fordern in diesem Zusammenhang den Bund daher zur vollständigen Kostenkompensation aller den Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehenden Mehrbelastungen auf.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides aus den vorvergangenen Jahren bei der in § 97a Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI-E geregelten Einkommensanrechnung für Neurentnerinnen und Neurentner dahingehend zu ändern ist, dass bei diesem Personenkreis das aktuelle zum Rentenbeginn erzielte Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden kann.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf soll bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Grundrente eine Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI-E erfolgen. Bei der Einkommensprüfung sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich.
Die geplante Regelung im § 97a SGB VI-E hat zur Folge, dass bei Neurentnerinnen und Neurentnern zum Beginn ihrer Rente in der Regel auf die steuerlichen Daten von vor über zwei Jahren zurückgegriffen wird. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bedeutet dies zum Beispiel, dass die steuerlichen Daten aus den Einkommensteuerbescheiden von 2019 oder 2018 maßgeblich sind. Damit werden bei Rentenbeginn regelmäßig zunächst die Einkommensverhältnisse in der Erwerbsphase maßgeblich sein, so dass die Grundrente in vielen Fällen erst im zweiten oder dritten Rentenbezugsjahr zu zahlen sein dürfte. Obwohl diese Menschen 33 und mehr Jahre an erforderlichen Grundrentenzeiten erworben haben, werden sie nach den bisherigen Regelungen in den ersten Jahren ihres Rentenlebens größtenteils keinen oder nur einen verringerten Anspruch auf eine Grundrente haben.
Bei einem Großteil der Neurentnerinnen und Neurentner wäre somit weiterhin ein Antrag auf Grundsicherung erforderlich. Im Rahmen der Bedarfsprüfung für die Grundsicherung würde hingegen auf die aktuellen zum Rentenbeginn bestehenden finanziellen Verhältnisse abgestellt. Die Neurentnerinnen und Neurentner wären so lange auf den Bezug von Grundsicherung angewiesen, bis im Einkommensteuerbescheid die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns wiedergegeben werden. Dies läuft dem Ziel der Grundrente zuwider, eine zielgerichtete, unbürokratische Lösung zu schaffen und würde den Neurentnerinnen und Neurentnern den Gang zum Grundsicherungsamt in den ersten Rentenbezugsjahren nicht ersparen und diese darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen einer umfassenden, bürokratischen Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB XII aussetzen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 ( § 151b SGB VI)
Zum Automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:
Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs soll eine jährliche Einkommensprüfung stattfinden, die im Wesentlichen auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden vor (automatisiertes Abrufverfahren). Für den Datenaustausch sollen bewährte KONSENS-Strukturen und Regularien genutzt werden. Es sind umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Finanzbehörden die notwendigen Daten liefern können. Hierfür fallen im Rahmen des Vorhabens Konsens (einheitliche Steuersoftware der Länder) Kosten für die Implementierung sowie für die Datenbereitstellung und -pflege an. Der Bund beziffert einvernehmlich mit den Ländern die einmalig entstehenden Kosten mit 1 Millionen Euro und die laufenden jährlichen Kosten mit 300 000 Euro.
Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Träger der Rentenversicherung. Die Kosten hierfür hat deshalb der Bund bzw. die Deutsche Rentenversicherung zu tragen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die für die Einrichtung des neuen Datenaustauschverfahrens sowie für den regelmäßigen Datenaustausch über das Vorhaben Konsens entstehenden Kosten zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI)
Im Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden sollen. Der Bundeszuschuss soll danach ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die auskömmliche Finanzierung der Grundrente durch den Bund unabhängig von der Umsetzung geplanter steuerlicher Maßnahmen sicherzustellen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI)
Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, die Kosten der Grundrente vollständig aus Steuermitteln zu finanzieren, um eine zusätzliche Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung zu vermeiden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Ausgestaltung der Finanzierung der Grundrente aus Steuermitteln eine Belastung der Rentnerinnen und Rentner durch mögliche niedrigere Rentenanpassungen ebenso ausgeschlossen sein sollte. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dies durch die Einführung eines Erstattungsverfahrens zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Bund sichergestellt werden kann.
Begründung:
Durch die geplante Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung kann kein ausreichend genauer Ausgleich der entstehenden Kosten erfolgen, zumal diese mittel- und langfristig vorab nicht genau zu bestimmen sind. Durch eine Erstattungslösung könnte vermieden werden, dass die Aufwendungen für die Grundrente als Rentenausgaben Teil des Rentenvolumens für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors werden. Zugleich wird langfristig sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner nicht über niedrigere Rentenanpassungen an den Mehrausgaben beteiligt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§§ 307e bis 307g SGB VI)
- a) Der Bundesrat teilt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, Menschen einen Rentenzuschlag zu gewähren, die lange Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, und dennoch nur eine niedrige Rente beziehen.
- b) Der Bundesrat erkennt jedoch an, dass die rechtzeitige Umsetzung dieses Vorhabens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes insbesondere bezogen auf die große Anzahl an Bestandsrentenfällen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Kraftakt darstellt.
- c) Deshalb wird die Bundesregierung gebeten, für Bestandsrentner eine schrittweise, nach Jahrgängen gestaffelte Prüfung und Umsetzung der Grundrente vorzusehen und dieses Vorgehen flankierend zum Gesetzentwurf rechtssicher zu verankern. Eventuelle Zuschläge sollen rückwirkend zum 1. Januar 2021 nachgezahlt werden, so dass es zu keiner Schlechterstellung der Bestandsrentenfälle kommt.
Begründung:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungahme zum Referentenentwurf des Grundrentengesetzes deutlich gemacht, dass die rechtzeitige Umsetzung der geplanten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021 mit außerordentlichen Belastungen verbunden ist. Insbesondere die Ermittlung der Zuschlagsberechtigten unter den Bestandsrentnern ist verwaltungstechnisch äußerst aufwendig.
Im Interesse der Träger, aber auch im Sinne der Versicherten sollte ein klares Verwaltungsverfahren gesetzlich vorgegeben werden. Zweckmäßig wäre es, die Zuschlagsberechtigung von Bestandsrentnern nach Jahrgängen gestaffelt zu prüfen. Dieses Verfahren haben die Träger bereits bei der Umsetzung der Mütterrente erfolgreich angewandt.
Damit sollen selbstverständlich keine finanziellen Einbußen für die Versicherten verbunden sein. Eventuell sich ergebende Zuschläge sind rückwirkend zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2021 nachzuzahlen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI)
In Artikel 1 Nummer 14 ist § 307f Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) Folgender Satz ist voranzustellen:
"Bezieherinnen und Bezieher einer Rente nach § 307a erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten im Sinne des § 76g nach Maßgabe der folgenden Sätze."
- b) In neuen Satz 2 sind die Wörter "Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3" durch die Wörter "Die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 gelten" zu ersetzen.
Begründung:
In § 307f Absatz 1 sowie in Absatz 6 ist für die Fälle nach § 307 und nach § 307b geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt wird. Für die Bezieherinnen und Bezieher einer Rente nach § 307a ist hingegen bisher lediglich festgelegt, wann Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten vorliegen. Aus Gründen der redaktionellen Klarstellung und der Einheitlichkeit der Regelung wird daher auch für Fälle nach § 307a festgelegt, dass ein Anspruch auf Zuschläge an Entgeltpunkten nach Maßgabe der im weiteren Verlauf festgelegten Voraussetzungen erfolgt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI)
In Artikel 1 Nummer 14 sind dem § 307g folgende Sätze anzufügen:
"Die Bundesregierung wird die Länder an der Konzeption und Durchführung der Evaluation beteiligen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Länder werden durch gemeinsamen Vorschlag der Länder benannt."
Begründung:
Die Einführung der Grundrente hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Länder; zum einen wegen der Umsetzung auch durch die landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger aber auch und vor allem aufgrund der Regelungen im Bereich der Grundsicherung im Alter, des Wohngeldes sowie der Kriegsopferfürsorge. Daher sind die Länder eng in die Konzeption und Durchführung der Evaluation einzubinden.
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 ( § 17a WoGG)
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass durch den beabsichtigten neuen Freibetrag nach § 17a WoGG-E die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben werden sollen.
- b) Der Bundesrat bittet im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Umsetzbarkeit der Freibetragsregelung dadurch gewährleistet wird, dass die Träger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 17a WoGG-E erfassten Altersvorsorgesysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen, bzw. nötigenfalls anderweitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.
Begründung:
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17a WoGG-E (BR-Drucksache 085/20 (PDF), Seite 51 f.) soll nicht nur der Bezug des Grundrentenzuschlags zur Gewährung des neuen Freibetrages führen, sondern es sollen alle Rentnerinnen und Rentner den Freibetrag erhalten, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI oder vergleichbare Zeiten haben, so dass zum einen in vielen Fällen die Höhe des wohngeldrechtlichen Freibetrages voraussichtlich den Grundrentenzuschlag übersteigen wird, zum anderen in einigen Fällen der Freibetrag nach § 17a WoGG-E auch ohne Grundrentenzuschlag gewährt werden wird.
Im Regelfall wird sich aus dem Rentenbescheid ergeben, dass ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird, so dass dementsprechend der Freibetrag nach § 17a WoGG-E bei Wohngeld beantragenden bzw. beziehenden Rentnerinnen und Rentnern ohne Probleme berücksichtigt werden kann.
Es stellt sich bei dem Personenkreis, bei dem die Grundrentenzeiten im Sinne des Gesetzentwurfs erfüllt sind, aber kein Grundrentenzuschlag gewährt wird, die Frage, wie der entsprechende Nachweis gegenüber der Wohngeldbehörde geführt werden kann.
Den Wohngeldbehörden sollte sicherlich nicht zugemutet werden, die Grundrentenzeiten nach § 17a Absatz 1 und 2 WoGG-E in Verbindung mit § 76g Absatz 2 SGB VI-E selbst zu ermitteln, denn dies würde dem im Gesetzentwurf aufgestellten Grundsatz widersprechen, dass "eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber weder für Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen Last wird".
Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelung muss dadurch gewährleistet sein, dass die Träger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 17a WoGG erfassten Altersvorsorgesystemen in ihren Rentenbescheiden ausweisen, bzw. nötigenfalls anderweitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.
10. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG) Nummer 1b - neu - (§ 36b - neu - EStG) Nummer 1c - neu - (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG) Nummer 3 - neu - (§§ 101 bis 107 EStG)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 sind folgende Nummern 1a bis 1c einzufügen:
"1a. In § 36 Absatz 2 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. in den Fällen des § 36b die Mobilitätsprämie."
1b. Nach § 36a wird folgender § 36b wird eingefügt:
" § 36b Mobilitätsprämie
Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.
1c. In § 46 Absatz 2 Nummer 8 werden nach dem Wort "Lohnsteuer" die Wörter "oder Mobilitätsprämie" eingefügt."
b) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. Die §§ 101 bis 107 werden aufgehoben."
Begründung:
Das im Dezember 2019 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht enthält unter anderem mit den neuen §§ 101 ff. des Einkommensteuergesetzes - Mobilitätsprämie - eine Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger, bei denen sich die erhöhte Entfernungspauschale nicht auswirkt, weil deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Indes erfordert die bisherige Ausgestaltung dieser Entlastung als Prämie neue Verfahren (Erarbeitung von Antragsvordrucken, Programmierung, Bescheiderstellung), die mindestens im IT-Bereich erhebliche Kapazitäten binden werden. Angesichts der begrenzten Kapazitäten in diesem Bereich, aber auch zur Steuervereinfachung, sollte ungeachtet dessen, dass die gesetzgeberische Entscheidung erst jüngst getroffen worden ist, das Ziel auf anderem Weg erreicht werden.
So macht eine Ausgestaltung der Mobilitätsprämie als Steueranrechnungstatbestand die Erarbeitung neuer Verfahren entbehrlich. Antragsverfahren, Berechnung und Gewährung der Prämie können im bekannten und bewährten Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erfolgen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Parameter der Mobilitätsprämie ausschließlich auf einkommensteuerrechtliche Größen, wie zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen, Bezug nehmen. Das zu versteuernde Einkommen wiederum kann ohne die Angaben in einer Einkommensteuer-Erklärung nicht ermittelt werden.
Die Ergänzung des Artikels 6 integriert die Mobilitätsprämie als § 36b EStG in das eigentliche Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen entsprechen dabei unverändert den §§ 101 ff. EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.
Die Änderung entspricht dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen und administrierbaren Ausgestaltung der Mobilitätsprämie; zumal bereits in der Begründung der bereits verabschiedeten Regelung zur Mobilitätsprämie darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Mobilitätsprämie im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird, da das zu versteuernde Einkommen die Bezugsgröße für die Höhe der Mobilitätsprämie darstellt (BR-Drucksache 514/19 (PDF) , Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 - § 104 EStG: "Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden."). Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung wird im Interesse einer Bürokratieentlastung ein gegebenenfalls erforderlicher Doppelantrag (Mobilitätsprämie / Einkommensteuerveranlagung) und / oder eine doppelte Bescheiderstellung vermieden. So kann sich beispielsweise ein Nebeneinander von Einkommensteuer- und Mobilitätsprämienbescheid ergeben, wenn sich trotz Unterschreitens des Grundfreibetrags eine Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts ergibt. Ferner gilt dies in Fällen, in denen nach Bescheiderteilung geänderte Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, so dass zusätzlich zu einer bereits erfolgten Festsetzung einer Mobilitätsprämie die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat und gegebenenfalls der Mobilitätsprämienbescheid aufzuheben und erstmalig ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen ist.
11. Zu Artikel 7a - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV) Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Artikel 7 ist folgender Artikel 7a einzufügen:
"Artikel 7a
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Beeinträchtigungen" die Wörter "sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt."
b) Dem Artikel 8 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Artikel 7a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft."
Begründung:
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde in § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in den Fällen einer verbilligten Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber ein Bewertungsabschlag eingeführt. Damit bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Entgelt nicht vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abweicht, wird der Bewertungsabschlag des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes auch in die Sozialversicherungsentgeltverordnung übernommen. Hiermit kommt der Verordnungsgeber dem Auftrag des Gesetzgebers aus § 17 Absatz 1 Satz 2 SGB IV nach, bei der Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Um einen Gleichlauf mit dem Steuerrecht zu erreichen, ist zudem eine rückwirkende Einführung zum 1. Januar 2020 geboten.
12. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Grundrente bereits zum 1. Januar 2021 vor. Insbesondere das neu zu entwickelnde Datenaustauschverfahren zwischen Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträgern stellt aufgrund der kurzen Umsetzungsdauer eine große Herausforderung dar. Steht die technische Infrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung, wäre die Grundrente allenfalls mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen personellen Aufwand administrierbar. Es ist dann mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen. Das Vertrauen in die Grundrente und die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt würde dadurch erheblich erschüttert werden.
Der Bundesrat ist daher sehr besorgt, dass die rechtzeitige Umsetzung der Grundrente zum 1. Januar 2021 wirklich gelingt.
Begründung:
Die unbürokratische und bürgerfreundliche Ausgestaltung der Grundrente und der Einkommensprüfung soll durch einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung geschehen. Auf Seiten der Verwaltung, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, entsteht für die Umsetzung der Grundrente ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 399 Millionen Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Länderanhörung die rechtzeitige Installation des Datenaustauschverfahrens zum vorgesehen Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 äußerst kritisch betrachtet. So gebe es hierfür kein Verfahren, auf dem aufgebaut werden könne. Sämtliche IT-Verfahren müssten bereits im Juli 2020 zur Verfügung stehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass zum 1. Januar 2021 zustehende Grundrenten im Austausch mit der Finanzverwaltung pünktlich gezahlt werden können.
Steht die technische Infrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung, wäre die Grundrente allenfalls mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen personellen Aufwand administrierbar. Allein für die Einkommensprüfung bestünde dann ein Mehrbedarf von mehreren tausend Stellen. Eine Personalgewinnung wäre kurzfristig kaum möglich.
Es ist dann mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen. Das Vertrauen in die Grundrente und die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt würde dadurch erheblich erschüttert werden. Die kurze Umsetzungsfrist der Grundrente zum 1. Januar 2021 wird daher mit großer Sorge gesehen.
13. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum automatisierten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und den Trägern der Rentenversicherung bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Begründung:
Durch ein vorgezogenes Inkrafttreten würden die Träger der Rentenversicherung frühzeitig in die Lage versetzt werden, die für die Anspruchsprüfung, die Berechnung und die Auszahlung der Grundrenten ab 1. Januar 2021 vorgesehenen Verfahren aktiv zu setzen und die zu verarbeitenden Daten abzurufen.