A. Problem und Ziel
Die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie betreffen kurzfristig und unmittelbar die Haushalte aller Gemeinden und Gemeindeverbände in Deutschland. Vor allem sind erhebliche Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer zu erwarten. Zudem sind viele Gemeinden und Gemeindeverbände mit hohen Sozialausgaben belastet. Beides hat zur Folge, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben nicht mehr umfänglich erfüllen können. Deutschland braucht aber handlungsfähige und leistungsstarke Gemeinden und Gemeindeverbände sowohl zur Überwindung der Pandemie als auch für den wirtschaftlichen Erholungsprozess.
Der von den neuen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR schränkt die Möglichkeiten der notwendigen Unterstützung ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände ein.
B. Lösung; Nutzen
Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage gewährt der Bund allen Gemeinden für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich auf Basis von Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. Der Betrag enthält die Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen.
Zur weiteren Stärkung der Finanzkraft der Kommunen wird der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent und insgesamt bis zu 74 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen.
Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 40 Prozent auf 50 Prozent. Damit werden die Haushalte der neuen Länder deutlich entlastet, so dass finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen entstehen.
Fristablauf: 06.08.20
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der pauschale Ausgleich gemeindlicher Gewerbesteuermindereinnahmen unter Berücksichtigung der Finanzausgleichswirkungen führt für den Bund zu Mehrausgaben im Jahr 2020 in Höhe von 6,134 Milliarden Euro und für die Haushalte der Länder zu einer Mehrbelastung in Höhe von 4,834 Milliarden Euro. Für die Gemeinden ergeben sich durch den pauschalen Ausgleich der gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Mehreinnahmen in Höhe von 10,968 Milliarden Euro.
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Zahl der Leistungsberechtigten durch die Corona-Pandemie sind die Mehrausgaben für die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2020 nicht belastbar zu quantifizieren. Mittelfristig steigen die Ausgaben des Bundes für die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung um rund 3,4 Milliarden Euro pro Jahr; die Kreise und kreisfreien Städte werden im gleichen Umfang entlastet.
Aus der Verringerung des von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 60 Prozent auf 50 Prozent resultiert eine Entlastung für die neuen Länder in Höhe von rund 340 Millionen Euro ab dem Jahr 2021. Die Entlastung der Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies wird in der Finanzplanung berücksichtigt.
Finanzielle Entlastung der Länder (in Millionen Euro)
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet | 343 | 352 | 361 | 366 |
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz führt zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz führt zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung. Durch das Gesetz entsteht sowohl beim Bund als auch bei den Ländern und Kommunen ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine weiteren Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. Juni 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.08.20
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 841 Millionen Euro
Bayern 1.052 Millionen Euro
Berlin 282 Millionen Euro
Brandenburg 127 Millionen Euro
Bremen 71 Millionen Euro
Hamburg 210 Millionen Euro
Hessen 552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro
Niedersachsen 476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 1.381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 209 Millionen Euro
Saarland 84 Millionen Euro
Sachsen 275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 183 Millionen Euro
Thüringen 146 Millionen Euro
In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg 1.881 Millionen Euro
Bayern 2.398 Millionen Euro
Brandenburg 186 Millionen Euro
Bremen 126 Millionen Euro
Hessen 1.213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 120 Millionen Euro
Niedersachsen 814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 2.720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 412 Millionen Euro
Saarland 129 Millionen Euro
Sachsen 312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 330 Millionen Euro
Thüringen 165 Millionen Euro
(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen über ihr Vorgehen bei der Aufteilung der Mittel auf ihre Gemeinden.
(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuermindereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.
§ 3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu § 2 findet keine Anwendung.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "49 Prozent" durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
- 3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
- 4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
- 5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 6 wird die Angabe "49 Prozent" jeweils durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
- b) In Satz 7 wird die Angabe "49 Prozent" durch die Angabe "74 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020
§ 3 der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234, 1215) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2077,1 Prozent für Baden-Württemberg,72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,69,8 Prozent für Berlin,66,4 Prozent für Brandenburg,73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,74,0 Prozent für Hessen,67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,74,3 Prozent für Niedersachsen,70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,76,4 Prozent für das Saarland,68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen."
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2175,6 Prozent für Baden-Württemberg,70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,68,3 Prozent für Berlin,64,9 Prozent für Brandenburg,71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,72,5 Prozent für Hessen,66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,72,8 Prozent für Niedersachsen,69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,74,9 Prozent für das Saarland,67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."
Artikel 4
Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. l S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021."
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Deutschland braucht handlungsfähige und leistungsstarke Kommunen, dies gilt erst recht in Krisensituationen. Daher ist es wichtig, der durch Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage der Kommunen schnell zu begegnen. Hierzu dient der pauschale Ausgleich für Gewerbesteuerausfälle der Gemeinden durch Bund und Länder auf Basis von Artikel 143h des Grundgesetzes sowie die dauerhafte Anhebung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die zu leistenden Erstattungen für die Aufwendungen der Ansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR schränken die finanziellen Spielräume der neuen Länder auch mit Blick auf die notwendige Unterstützung ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände ein. Um die finanziellen Spielräume der neuen Länder zu verbessern, erhöht der Bund seinen Anteil an den Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage gewährt der Bund den Gemeinden für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen gemeinsam und paritätisch mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h Satz 1 des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder auf Grundlage der regionalisierten Schätzung der Gewerbesteuermindereinahmen aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. Nach Zuweisung der Bundesmittel stellen die Länder mit eigenständigen Gemeinden diesen den pauschalen Ausgleich für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen zur Verfügung. Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an der zu erwartenden Verteilung der Gewerbesteuermindereinahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. In den pauschalen Ausgleichsbeträgen für erwartete Mindereinnahmen der Gewerbesteuer sind die finanzielle Folgewirkungen der diesen Beträgen zugrundeliegenden länderweisen Verteilung der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen im bundesstaatlichen Finanzausgleich berücksichtigt. Damit es hierfür nicht zu einem "doppelten" Ausgleich kommt, bleiben die Beträge entsprechend Artikel 143h GG bei der Bestimmung der Finanzkraft unberücksichtigt.
Zur weiteren Stärkung der Finanzkraft der Kommunen wird der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent und insgesamt bis zu 74 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen. Eine Bundesauftragsverwaltung bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 40 Prozent auf 50 Prozent. Damit werden die Haushalte der neuen Länder deutlich entlastet, so dass finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen entstehen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für Artikel 1 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 143h Satz 5 des Grundgesetzes.
Für Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Für Artikel 4 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es sichert den Kommunen in der Krise die finanzielle Basis und trägt somit dazu bei, dass sie ihre Aufgaben weiter erfüllen können und ihre Investitionstätigkeit nicht aufgrund wegbrechender Einnahmen zurückfahren müssen. Damit wird der Indikatorenbereich 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der pauschale Ausgleich gemeindlicher Gewerbesteuermindereinnahmen unter Berücksichtigung der Finanzausgleichswirkungen führt für den Bund zu Mehrausgaben im Jahr 2020 in Höhe von 6,134 Milliarden Euro und für die Haushalte der Länder zu einer Mehrbelastung in Höhe von 4,834 Milliarden Euro. Für die Gemeinden ergeben sich durch den pauschalen Ausgleich der gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Mehreinnahmen in Höhe von 10,968 Milliarden Euro.
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Zahl der Leistungsberechtigten durch die Corona-Pandemie sind die Mehrausgaben für die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2020 nicht belastbar zu quantifizieren. Mittelfristig steigen die Ausgaben des Bundes für die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung um rund 3,4 Milliarden Euro pro Jahr; die Kreise und kreisfreien Städte werden im gleichen Umfang entlastet.
Aus der Verringerung des von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 60 Prozent auf 50 Prozent resultiert eine Entlastung für die neuen Länder in Höhe von rund 340 Millionen Euro ab dem Jahr 2021. Die Entlastung der Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies wird in der Finanzplanung berücksichtigt.
Finanzielle Entlastung der Länder (in Millionen Euro)
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Entlastung der Länder im Beitrittsgebiet | 343 | 352 | 361 | 366 |
4. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz führt zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und zu keiner Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung und Wirtschaft. Durch das Gesetz entsteht sowohl beim Bund als auch bei den Ländern und Kommunen ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, so dass dieses Vorhaben nicht der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) unterliegt.
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine weiteren Kosten, da sie nicht von den Regelungen betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Inkrafttreten; Befristung; Evaluierung
Ein Inkrafttreten des Gesetzes nach der Verkündung ist erforderlich, damit die dringend erforderlichen Entlastungswirkungen für die Kommunen noch möglichst zeitnah im Jahr 2020 eintreten.
Der pauschale Ausgleich von Bund und Ländern zur Verbesserung der Finanzlage der Gemeinden (Artikel 1) erfolgt einmalig im Jahr 2020.
Die Erhöhung der Bundesbeteiligung um 25 Prozent und insgesamt bis zu 74 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 2) ist nicht befristet.
Die Verringerung des von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR (Artikel 4) ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder)
Zu § 1 (Pauschaler Ausgleich Gewerbesteuermindereinnahmen)
Der pauschale Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden durch Bund und Länder trägt dazu bei, dass die föderalen Ebenen die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Belastungen ihrer Haushalte gemeinsam tragen. Anders als bei Einkommen- und Umsatzsteuer, den weiteren bedeutenden gemeindlichen Steuerquellen mit konjunkturellem Bezug, würden die Gemeinden ohne den pauschalen Ausgleich dieser Regelung die negativen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie bei der Gewerbesteuer im Wesentlichen selbst zu tragen haben.
Der pauschale Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden soll die finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die gemeindliche Finanzsituation zeitnah und möglichst passgenau durch eine gemeinsam finanzierte Ausgleichsleistung von Bund und Ländern abfedern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gemeinden auch in den konjunkturell schwierigen Zeiten die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln können.
Eine zeitnahe Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation ist geboten, um die ökonomischen Folgekosten der COVID-19-Pandemie für die Gemeinden zu mindern. Erheblich höhere ökonomische Folgekosten würden entstehen, wenn Gemeinden auf ihre durch Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterte Finanzsituation mit Kürzungen bei den Investitionen oder der Daseinsvorsorge reagierten.
Auch steht das Gebot der zeitnahen Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation allerdings einer exakten Kompensation entgegen, da eine endgültige Quantifizierung von Gewerbesteuermindereinnahmen erst im Nachhinein und damit frühestens in 2021 möglich wäre. Somit muss für eine noch in 2020 wirksame Hilfe das Volumen der Steuermindereinnahmen auf Basis aktueller Prognosen bestimmt und insoweit pauschaliert werden.
Diese Regelung richtet sich dabei nach Ergebnissen der Steuerschätzung bezüglich des prognostizierten Gewerbesteueraufkommens 2020.
Die letzten Ergebnisse der Steuerschätzung zu dem Gewerbesteueraufkommen 2020 vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie stammen vom 31. Oktober 2019. Demgegenüber stehen die Ergebnisse der Steuerschätzung vom 14. Mai 2020, welche das Gewerbesteueraufkommen 2020 unter Berücksichtigung der in der Frühjahresprognose 2020 der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abgebildeten wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie abschätzen.
Die dieser Regelung zugrundeliegenden Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von insgesamt 11,817 Mrd. Euro ergeben sich aus der Differenz der Schätzergebnisse zum Gewerbesteueraufkommen vom Oktober 2019 sowie Mai 2020 bereinigt um die von den Gemeinden an Bund und Länder abzuführende Gewerbesteuerumlage.
Die Beiträge des Bundes zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden umfassen 50 Prozent der so ermittelten Mindereinnahmen der Gemeinden zuzüglich eines Betrages, der als Entlastung durch die Gewerbesteuermindereinnahmen im bundesstaatlichen Finanzausgleich bei den Bundesergänzungszuweisungen ergibt. Die Höhe dieses Betrages wurde mittels einer Modellrechnung abgeleitet.
Absatz 2 regelt die Verteilung der Bundesbeiträge auf die einzelnen Länder. Die Aufteilung der Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden auf die einzelnen Länder erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Gewerbesteueraufkommens der den Steuerschätzungen jeweils vorangehenden vier verfügbaren Quartalen. In den Beträgen für die einzelnen Länder sind zudem fiktive Folgewirkungen der berücksichtigten Gewerbesteuermindereinnahmen im bundesstaatlichen Finanzausgleich (Finanzkraftausgleich, allgemeine Bundesergänzungszuweisungen, Gemeindesteuerkraftzuweisungen), die auf der Grundlage einer Modellrechnung ermittelt wurden, eingerechnet.
Weil die Mindereinahmen bei der Gewerbesteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung und unabhängig von dem vorangegangenen pauschal gewährten Ausgleich zunächst regulär in das Finanzausgleichssystem einbezogen werden, werden entsprechende Korrekturen an den Beträgen für den Pauschalausgleich vorgenommen, um auch diese Effekte abzufedern. Eine erneute Einbeziehung dieser pauschalen Ausgleichsbeträge in das Finanzausgleichssystem erfolgt danach nicht mehr.
Die Zuweisungsbeträge des Bundes nach § 1 Absatz 2 ergeben sich aus den hälftigen pauschalierten Ausgleichszahlungen für die Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden nach Artikel 143h Satz 1 GG zzgl. der hälftigen Anrechnung der Effekte im bundesstaatlichen Finanzausgleich nach Artikel 143h Satz 4 GG:
Land | Hälftige pauschalierte Ausgleichszahlungen für Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden | Hälftige Kompensation der Effekte im bundesstaatlichen Finanzausgleich | Bundeszuweisung nach § 1 Absatz 2 |
Baden-Württemberg | 940 Millionen Euro | - 99 Millionen Euro | 841 Millionen Euro |
Bayern | 1.199 Millionen Euro | - 147 Millionen Euro | 1.052 Millionen Euro |
Berlin | 188 Millionen Euro | 95 Millionen Euro | 282 Millionen Euro |
Brandenburg | 93 Millionen Euro | 33 Millionen Euro | 127 Millionen Euro |
Bremen | 63 Millionen Euro | 7 Millionen Euro | 71 Millionen Euro |
Hamburg | 237 Millionen Euro | - 27 Millionen Euro | 210 Millionen Euro |
Hessen | 606 Millionen Euro | - 54 Millionen Euro | 552 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 60 Millionen Euro | 49 Millionen Euro | 108 Millionen Euro |
Niedersachsen | 407 Millionen Euro | 69 Millionen Euro | 476 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 1.360 Millionen Euro | 21 Millionen Euro | 1.381 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 206 Millionen Euro | 4 Millionen Euro | 209 Millionen Euro |
Saarland | 64 Millionen Euro | 19 Millionen Euro | 84 Millionen Euro |
Sachsen | 156 Millionen Euro | 119 Millionen Euro | 275 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 81 Millionen Euro | 55 Millionen Euro | 137 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 165 Millionen Euro | 18 Millionen Euro | 183 Millionen Euro |
Thüringen | 82 Millionen Euro | 64 Millionen Euro | 146 Millionen Euro |
Differenzen zwischen der Summe der hälftigen Komponenten und dem Bundeszuschuss erklären sich durch Rundungsdifferenzen.
Zu § 2 (Verteilung auf die Gemeinden)
Absatz 1 bestimmt die Höhe der von den Ländern an die Gemeinden auszuzahlenden Beträge zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020, die sich aus den regionalisierten Ergebnissen der Steuerschätzungen ergeben, und regelt die für eine zeitnahe Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation erforderliche frühestmögliche Auszahlung der Mittel an die Gemeinden.
Absatz 2 regelt die Zuständigkeit der Länder für die Verteilung der Ausgleichszahlung an ihre Gemeinden und eine diesbezügliche nachträgliche Berichterstattungspflicht gegenüber dem Bund. Bei der Festlegung der Verteilungskriterien haben sich die Länder an den für das Jahr 2020 erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden zu orientieren.
Absatz 3 regelt, dass Länder, die ihre Gemeinden bereits für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen kompensiert haben, diese Ausgleichszahlungen auf die Ausgleichzahlungen nach Absatz 2 anrechnen können. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Ausgleichszahlungen an die Gemeinden berücksichtigt werden, die der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. In diesem Fall erteilt das Bundesministerium der Finanzen seine Zustimmung zur Anrechnung dieser Beträge. Nicht angerechnet werden können hingegen Ausgleichszahlungen der Länder für andere Zwecke, wie beispielsweise Ausgleichsleistungen zur Finanzierung von Einnahmeverlusten im Öffentlichen Personennahverkehr oder die Übernahme von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung.
Zu § 3 (Sondervorschriften für Berlin und Hamburg)
Aufgrund des Fehlens einer kommunalen Ebene steht der pauschale Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen in Berlin und Hamburg den Ländern zu.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 beschlossen, die Kommunen dauerhaft im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II zu entlasten.
Zu diesem Zweck ist es vorgesehen, das Grundgesetz dergestalt zu ändern, dass der Bund sich mit bis zu 74 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung beteiligen kann, eine Bundesauftragsverwaltung jedoch ausgeschlossen bleibt. Vor diesem Hintergrund wird der Bund seine Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung dauerhaft um durchschnittlich 25 Prozentpunkte anheben.
Maßstab für die gesetzliche Obergrenze bleiben die bundesweiten Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung; d.h. es ist nicht auszuschließen, dass sich der Bund in einzelnen Ländern auch mit deutlich mehr als 75 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung beteiligen wird.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1. Ab dem Jahr 2020 werden die entsprechenden Werte dauerhaft um durchschnittlich 25 Prozentpunkte angehoben.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 1. Für die Jahre 2020 und 2021 werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten um 25 Prozentpunkte angehoben.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen Bund und Länder im Beitrittsgebiet gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die vollständige Erstattung der Rentenlasten, die auf der Überführung der in den ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Im Innenverhältnis zwischen Bund und Ländern im Beitrittsgebiet gilt für die Erstattung der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 bisher ein Verteilungsschlüssel von 60 Prozent zu Lasten der Länder und 40 Prozent zu Lasten des Bundes.
Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 40 Prozent auf 50 Prozent. Damit werden die Haushalte der neuen Länder deutlich entlastet, so dass finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen entstehen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.