Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/10706 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksachen 19/10047, 19/10506 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 179/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
,15. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 bis 10 angefügt:
- (4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
- (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
- (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
- (7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
- (8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
- (9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
- (10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt." `
b) Nummer 19 § 60b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für "Personen" durch die Wörter ""für Personen" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:
"Weist die Ausländerbehörde den Ausländer darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erfüllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt glaubhaft zu machen."
- cc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt."
- dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung."
c) Nummer 23 § 62b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
- a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
- b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,
- c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder
- d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat."
bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
- 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen."
d) Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
,cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,".`
bb) Doppelbuchstabe dd wird aufgehoben.
e) Nummer 26 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe." `
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:,1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Asylverfahrensberatung".
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Asylverfahrensberatung
Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird." `
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 11 eingefügt:,5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten."
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten" durch die Wörter "bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder - anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
- 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
- 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
- 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt."
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern."
c) Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.
7. In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "von sechs Monaten" durch die Wörter "des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums" ersetzt.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "kurzfristig nicht" durch die Wörter "nicht in angemessener Zeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" ein Komma und die Wörter "insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung," eingefügt.
9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder".
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt." angefügt.
10. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe " § 44 Abs. 3 gilt" durch die Wörter " § 44 Absatz 2a und 3 gilt" ersetzt.
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
- 3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
- 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." `
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 12.
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "18" ersetzt.`
- b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
- c) In Nummer 6 wird § 5b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
"Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist."
- d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:,8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
" § 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gemäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden." `
4. Dem Artikel 7 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Artikel 1 Nummer 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."