Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3445 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR - Drucksachen 18/3120, 18/3251 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 446/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "250" durch die Angabe "300" ersetzt.
- 2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3." "
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "184" durch die Angabe "214" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "123" durch die Angabe "153" ersetzt.
2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4." "