Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 4. Juni 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, gemeinsam mit dem Freistaat Sachsen, dem Bundesrat den anliegenden


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008 zu setzen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 17a Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Bei den bestehenden Regelungen des § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) wird nicht berücksichtigt, dass Anspruchsberechtigte auch Kinder haben könnten.

Durch den fehlenden Verweis auf § 82 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird das Kindergeld nicht dem Kind, sondern dem Anspruchsberechtigten als Einkommen zugerechnet. Da aber das Kindergeld normalerweise zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es nicht gerechtfertigt, es dem Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils zuzurechnen.

Außerdem sieht § 17a Abs. 2 StrRehaG lediglich zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen vor und zwar eine für alleinstehende und eine für verheiratete bzw. in Lebenspartnerschaft lebende Anspruchsberechtigte. Eine Einkommensgrenze für Familien mit Kindern oder ein Freibetrag für Kinder, der die Einkommensgrenze erhöht, ist nicht vorgesehen. Diese Benachteiligung für Anspruchsberechtigte mit Kindern kann durch Einführung eines Freibetrages für Kinder beseitigt werden.

II. Ziel des Gesetzentwurfs

Die Benachteiligung von Anspruchsberechtigten mit Kindern soll beseitigt werden.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes ("das Strafrecht"). Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes.

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

Bundesweit ist von ca. 3.000 Anspruchsberechtigten auszugehen, die betroffen sein könnten.

Das bedeutet jährlich einen Mehrbedarf zur Zahlung der besonderen Zuwendung in Höhe von 9.000.000 €, wovon 3.150.000 € die Länder (35 vom Hundert) und 5.850.000 € der Bund (65 vom Hundert) zu tragen hätten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)

Durch den Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII werden die Vorschriften für die Einkommensberechnung bei der Sozialhilfe auch auf die Berechnung der wirtschaftlichen Lage für die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG angewendet. Das Kindergeld wird nicht mehr bei dem Einkommen des Anspruchsberechtigten berücksichtigt, sondern entsprechend der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet.

Die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze wird durch einen Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht. Insofern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Einkommen auch für den Lebensunterhalt der Kinder und nicht nur des Anspruchsberechtigten vorgesehen ist.