Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/12697 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes - Drucksache 016/12273 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
- dd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 1 genannte Quote.""
- dd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- "4. § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben."
- "4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes- Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote."
- Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist werden folgende Sätze angefügt:
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und folgender Satz 2 wird angefügt. "Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3 Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft."
Fristablauf: 15.05.09
Initiativgesetz des Bundestages