Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 13. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/5532 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR - Drucksache 016/4842 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben."
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
- (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung ihr Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
- (2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
- 1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
- 2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
- (3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
- (4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
- (5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.""
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
- 2. Satz 3 wird aufgehoben."
Fristablauf: 06.07-07
Initiativgesetz des Bundestages