Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, durch die die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt worden ist, ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. In den über sieben Jahren ihrer Geltung hat sich in der praktischen Anwendung gezeigt, dass die TrinkwV 2001 eine gute und im Wesentlichen hinreichende rechtliche Grundlage für den Trinkwasserbereich bildet, dennoch aber auch Passagen enthält, die verbesserungsbedürftig sind. Es liegen zahlreiche Änderungsvorschläge aus den Ländern (der Vollzug der TrinkwV 2001 liegt bei den Ländern), den Verbänden, dem Umweltbundesamt (UBA) und der Trinkwasserkommission (TWK) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim UBA vor. Dabei geht es

B. Lösung

Angestrebt wird, die TrinkwV 2001 insgesamt praktikabler zu gestalten, ohne dabei Abstriche zu machen von dem in § 1 festgelegten Zweck der Verordnung, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die aus der Verunreinigung von Trinkwasser resultieren können. Die Wahrung und nach Möglichkeit Steigerung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland bleibt oberste Zielsetzung.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Für den Bundesbereich ist nicht mit nennenswerten Kostenfolgen zu rechnen. Zudem wird durch die Streichung des § 12 eine Flexibilisierung für das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern erreicht.

Die Länder und deren Vollzugsbehörden werden durch die Änderungen der TrinkwV 2001 sowohl in be- als auch in entlastender Form betroffen. Neue Belastungen beruhen dabei im Wesentlichen auf Anpassungen an die Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie. Insgesamt überwiegen die Entlastungen die Belastungen, so dass für die Vollzugsbehörden in der Summe mit Erleichterungen zu rechnen ist. Auch die Regelungen zur Überwachung von Anforderungen an das Trinkwasser im Hinblick auf Radioaktivität begründen einen zusätzlichen Vollzugsaufwand für die zuständigen Behörden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind nur schwer abzuschätzen. Mit einem erheblichen Mehraufwand ist nicht zu rechnen.

E. Sonstige Kosten

Durch die klarstellenden Regelungen in § 14 Absatz 3 zur Untersuchung auf Legionellen können Inhabern von Trinkwasser-Installationen Mehrkosten entstehen. Betroffen hiervon sind allerdings lediglich die in § 14 Absatz 3 bezeichneten Betreiber, die bislang derartige Untersuchungen unterlassen haben.

Darüber hinaus entstehen für bestimmte Wasserversorgungsunternehmen abhängig von der Rohwasserqualität zusätzliche Kosten, da sie künftig das von ihnen abgegebene Trinkwasser auch auf den Gehalt an Radioaktivität untersuchen und gegebenenfalls bei Überschreitung von Anforderungen Aufbereitungsmaßnahmen treffen müssen.

Die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen, die häufig zu den mittelständischen Unternehmen zu zählen sind, können ihre potenziellen Mehrkosten für die Abgabe des Trinkwassers an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben. Da die Mehrkosten für das einzelne Unternehmen jedoch nur von geringfügigem Umfang sind, ist die Durchschlagskraft und damit die Auswirkung auf die Einzelpreise als gering einzustufen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

Durch die Änderung der TrinkwV 2001 sind in einigen Fällen zusätzliche Anforderungen vorgesehen, die aber wiederum entweder aus Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie oder aber aus überwiegend gesundheitspolitischen Aspekten resultieren.

Die TrinkwV 2001 enthält insgesamt 47 Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates. Teilweise sind - in 5 Fällen - Erweiterungen bestehender oder neue Informationspflichten vorgesehen. Demgegenüber sollen 20 der bestehenden Informationspflichten komplett gestrichen oder aber zumindest hinsichtlich des dadurch verursachten Aufwandes deutlich reduziert werden. Auch bei den Informationspflichten ist daher in der Summe eine deutliche Erleichterung für die Gesundheitsämter und/oder die Wasserversorgungsunternehmen festzustellen.

Die TrinkwV 2001 enthält zahlreiche an die Gesundheitsämter und/oder die Wasserversorgungsunternehmen gerichtete Anforderungen und Vorgaben. Diese Anforderungen und Vorgaben werden häufig als "bürokratische Erfordernisse" dargestellt. Insgesamt stehen 14 neuen "Belastungen" durch zusätzliche Anforderungen 32 "Entlastungen" durch die Streichung oder Verringerung der jeweiligen Anforderungen gegenüber.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. August 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung(1)

Vom ...

Auf Grund des § 37 Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Artikel 1
Änderung der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

3. In der Überschrift des 2. Abschnitts werden die Wörter "Wassers für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort "Trinkwassers" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 wird wie folgt geändert:

8. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Stelle der Einhaltung

Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte, Richtwerte und Anforderungen gelten

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter

9. Der Überschrift des 3. Abschnitts werden die Wörter "und Desinfektion" angefügt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

11. § 12 wird aufgehoben.

12. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

" § 13 Anzeigepflichten

§ 14 Untersuchungspflichten

13. § 15 wird wie folgt geändert:

14. § 16 wird wie folgt geändert:

15. § 17 wird wie folgt geändert:

16. § 18 wird wie folgt geändert:

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. § 20 wird wie folgt geändert:

19. § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten

20. In § 22 wird in der Überschrift das Wort "Aufgaben" durch die Wörter "Vollzug im Bereich" ersetzt.

21. § 23 wird wie folgt geändert:

22. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt."

23. § 25 wird wie folgt geändert:

24. Der 8. Abschnitt wird aufgehoben.

25. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 2] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Der Bundesminister für Gesundheit

Dr. Philipp Rösler


Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I:
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende NummerParameterGrenzwert
1Escherichia coli (E. coli)0/100 ml
2Enterokokken0/100 ml

Teil II:
Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist
Laufende NummerParameterGrenzwert
1Escherichia coli (E. coli)0/250 ml
2Enterokokken0/250 ml
3Pseudomonas aeruginosa0/250 ml

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Chemische Parameter
Teil I:
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
LaufendeParameterGrenzwertBemerkungen
Nummermg/l
1Acrylamid0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
2Benzol0,0010
3Bor1,0
4Bromat0,010
5Chrom0,050
6Cyanid0,050
71,2Dichlorethan0,0030
8Fluorid1,5
9Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und
Biozidprodukt Wirkstoffe
0,00010Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l
11Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe insgesamt
0,00050Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1
12Quecksilber0,0010
13Selen0,010
14Tetrachlorethen und Trichlorethen0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15Uran0,010
Teil II:
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation
ansteigen kann
Laufende NummerParameterGrenzwert mg/lBemerkungen
1Antimon0,0050
2Arsen0,010
3Benzo-(a)-pyren0,000010
4Blei0,010Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist
5Cadmium0,0030Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6Epichlorhydrin0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
7Kupfer2,0Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
8Nickel0,020Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe
9Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden
10Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe0,00010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11Trihalogenmethane0,050Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von
Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist (Anmerkung 1)
12Vinylchlorid0,00050Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden

Anlage 3 (zu § 7)
Indikatorparameter

Teil I:
Allgemeine Indikatorparameter

Laufende
Nummer
ParameterEinheit, alsGrenzwert/ AnforderungBemerkungen
1Aluminiummg/l0,200
2Ammoniummg/l0,50Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen
3Chloridmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
4Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)Anzahl/ 100 ml0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde
Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste
Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit
5Coliforme
Bakterien
Anzahl/ 100 ml0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6Eisenmg/l0,200
7Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm)m-10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8GeruchTON3 bei 23°CBei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher
annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9GeschmackFür den
Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10Koloniezahl bei 22°Cohne anormale VeränderungBei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am
Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1000/ml bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11Koloniezahl bei 36°Cohne anormale VeränderungBei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, dass zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12Elektrische LeitfähigkeitµS/cm2790 bei 25°CDas Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1 und 2)
13Manganmg/l0,050
14Natriummg/l200
15Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)ohne anormale Veränderung
16Oxidierbar keitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird
17Sulfatmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
18TrübungNephelo metrische Trübungseinheiten (NTU)1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz
19Wasserstoffionen-KonzentrationpH-Einheiten>_6,5 und <_9,5Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
20Calcitlösekapazitätmg/l CaCO35Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.
Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden
Anmerkung 1:Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2:Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Teil II:
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation

ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec.100/100 ml

Teil III:
Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf Radioaktivität

Laufende NummerParameterEinheitRichtwertBemerkungen
1Tritium-AktivitätskonzentrationBecquerel pro Liter100Anmerkung 1
2GesamtrichtdosisMillisievert pro Jahr0,1Anmerkungen 1 bis 3
3Radon-222-AktivitätskonzentrationBecquerel pro Liter100Anmerkungen 1 und 2
Anmerkung 1:

Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b ist nicht verpflichtet, eine Untersuchung des Trinkwassers im Hinblick auf Tritium, auf die Gesamtrichtdosis oder auf Radon-222 durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der für den Strahlenschutz zuständigen Behörde auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen oder der örtlichen Gegebenheiten davon überzeugt ist, dass die Richtwerte in Teil III deutlich unterschritten sind. In diesem Fall informiert das Gesundheitsamt den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b und teilt dem Bundesministerium für Gesundheit über die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihre Entscheidung und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit. Darüber hinaus ist keine Untersuchung im Hinblick auf Tritium und künstliche Radionuklide erforderlich, wenn im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlagen keine Quellen dieser Radionuklide vorkommen.

Anmerkung 2:

Formel

Nuklide iU-238U-234Ra-226Ra-228Pb-210Po-210
Ci, ref32,80,50,20,20,1

Referenzkonzentrationen der künstlichen Radionuklide in Becquerel pro Liter

Nuklide iC-14Sr-90Pu-239Pu-240Am-241Co-60Cs-134Cs-137I-131
Ci, ref2404,90,60,60,7407,2116,2
Anmerkung 3:

Mit Ausnahme von Tritium, Radon-222 und Kalium-40.

Referenzkonzentrationen der natürlichen Radionuklide in Becquerel pro Liter


Anlage 4
(zu § 14 und § 19)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen

Teil I: Umfang der Untersuchung

a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22°C und 36°C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des
Trinkwassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.
Anmerkung 1:Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2:Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Anmerkung 3:Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.
Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 Teil III überwacht werden.

Teil II: Häufigkeit der Untersuchungen
  1. Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1)Routinemäßige
Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr (Anmerkung 2)
Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr
≤101, beziehungsweise 4 (Anmerkung 3)1
> 10 bis ≤ 1 00041
> 1 000 bis ≤ 10 0004

zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3
pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden auf 1 000 Kubikmeter
aufgerundet)

1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro
Tag
(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 3 300 Kubikmeter
aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 0003
zuzüglich jeweils 1
pro 10 000 Kubikmeter pro
Tag

(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 10 000 Kubikmeter
aufgerundet)

> 100 00010
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro
Tag

(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter
aufgerundet)

Anmerkung 1:Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 3:Die höhere Anzahl von vier Analysen gilt für die Parameter E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C und 36°C sowie gegebenenfalls C. perfringens.

b) Umfassende Untersuchungen

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken wie z.B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.

Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 Teil III überwacht werden.


Teil II: Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1)Routinemäßige
Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr (Anmerkung 2)
Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr
≤101, beziehungsweise 4 (Anmerkung 3)1
> 10 bis ≤ 1 00041
> 1 000 bis ≤ 10 0004

zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3
pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden auf 1 000 Kubikmeter
aufgerundet)

1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro
Tag
(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 3 300 Kubikmeter
aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 0003
zuzüglich jeweils 1
pro 10 000 Kubikmeter pro
Tag

(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 10 000 Kubikmeter
aufgerundet)

> 100 00010
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro
Tag

(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter
aufgerundet)

Anmerkung 1:Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 3:Die höhere Anzahl von vier Analysen gilt für die Parameter E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C und 36°C sowie gegebenenfalls C. perfringens.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter "Zweck b" beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, das zur
Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in
verschlossenen Behältnissen bestimmt
ist, in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Routinemäßige Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
Umfassende Untersuchungen Anzahl der Analysen pro Jahr
= 1011
> 10 bis ≤ 60121
> 601 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet)
1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1:Für die Berechnung zugrundegelegt.der Mengen werden Durchschnittswerte -ermittelt über ein Kalenderjahr -
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Teil I: Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.
  • a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
  • b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
  • c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
  • d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22°C und 36°C:
    • aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
    • bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ° ± 2) °C und (36 ° ± 1) °C nach ( 44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so dass folgende Methoden möglich sind:
      • Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2 )°C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
      • bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden
  • e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
    Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1)°C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
    Zusammensetzung des m-CP-Agar: Basismedium
    Tryptose 30 Gramm
    Hefextrakt 20 Gramm
    Saccharose 5 Gramm
    Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
    MgSO4- 7H2O 0,1 Gramm
    Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
    Agar 15 Gramm
    Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
    Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121°C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
    D-Cycloserin 0,4 Gramm
    Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
    Indoxyl-ß-D-Glukosid
    aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
    Sterilfiltrierte 0,5 %ige
    Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
    Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
    FeCl3- 6 H20 2 Milliliter
  • f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.
Teil II: Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete
Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Laufende
Nummer
ParameterRichtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2)
Bemerkungen
1AcrylamidAnhand der
Produktspezifikation zu kontrollieren
2Aluminium101010
3Ammonium101010
4Antimon252525
5Arsen101010
6Benzo-(a)pyren252525
7Benzol252525
8Blei101010
9Bor101010
10Bromat252525
11Cadmium101010
12Chlorid101010
13Chrom101010
14Cyanid101010Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können
151,2Dichlorethan252510
16Eisen101010
17Elektrische Leitfähigkeit101010
18EpichlorhydrinAnhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
19Fluorid101010
20Kupfer101010
21Mangan101010
22Natrium101010
23Nickel101010
24Nitrat101010
25Nitrit101010
26Oxidierbarkeit252510
27Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe252525Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-Wirkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für alle Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt werden
28Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe252525Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
29Quecksilber201010
30Selen101010
31Sulfat101010
32Tetrachlorethen252510Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2
33Trichlorethen252510Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2
34Trihalogenmethane252510Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
35Uran101010
36VinylchloridAnhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1:Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2:Nachweisgrenze ist entweder
- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe

mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III:

Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Teil IV:

Verfahrenskennwerte für Untersuchungen des Trinkwassers in Bezug auf Radioaktivität

Die Probennahme- und Messverfahren für die Parameter gemäß der Tabelle in Anlage 3 Teil III Anmerkung 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die angewendeten Messverfahren müssen die folgenden Nachweisgrenzen einhalten:

GesamtalphaGesamtbetaH-3
0,0250,410
Rn-222Ra-226Ra-228Pb-210Po-210U-238U-234C-14
200,040,020,020,010,10,120
Sr-90Pu-239Pu-240Am-241Co-60Cs-134Cs-137I-131
0,40,040,040,060,50,50,50,5

Begründung:

Allgemeiner Teil

1. Einführung

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, durch die die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt worden ist, ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. In den über sieben Jahren ihrer Geltung hat sich in der praktischen Anwendung gezeigt, dass die TrinkwV 2001 eine gute und im Wesentlichen hinreichende rechtliche Grundlage für den Trinkwasserbereich bildet, dennoch aber auch Passagen enthält, die verbesserungsbedürftig sind. Es liegen zahlreiche Änderungsvorschläge aus den Ländern (der Vollzug der TrinkwV 2001 liegt bei den Ländern), den Verbänden, dem Umweltbundesamt (UBA) und der Trinkwasserkommission (TWK) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim UBA vor. Dabei geht es

Die TrinkwV 2001 soll durch die Novellierung insgesamt praktikabler gestaltet werden. Die Wahrung und nach Möglichkeit Steigerung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland ist dabei oberste Zielsetzung.

Im Rahmen der Novelle der TrinkwV 2001 soll erstmalig ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt werden. Mit Uran ist vor allem und naturbedingt in solchen Trinkwässern zu rechnen, die aus einem Rohwasser (meist Grundwasser) gewonnen werden, das einen engen Kontakt zu uranhaltigen Gesteinen und Sedimenten aufweist. In Abhängigkeit von den jeweiligen geo- und hydrogeologischen Verhältnissen können diese sehr unterschiedliche Konzentrationen Uran enthalten. Der neu geregelte Grenzwert basiert auf einem bereits 2004 veröffentlichten Leitwert des UBA in Höhe von 10 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser. Dieser Leitwert ist aktuell der weltweit niedrigste. Er bietet allen Bevölkerungsgruppen, Säuglinge eingeschlossen, lebenslang gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im Trinkwasser. Er ist wissenschaftlich (toxikologisch) begründet und bezieht sich nicht auf die Radiotoxizität von Uran, sondern allein auf die chemische Toxizität, da unterhalb von 60 Mikrogramm Uran pro Liter die Radioaktivität für den Gesundheitsschutz nicht von Belang ist.

Weiter wird der aus gesundheitspolitischer Sicht wichtige Parameter Legionellen klar geregelt. Für diesen Parameter waren bislang lediglich in der Anlage 4 der TrinkwV 2001 Regelungen getroffen, die insbesondere bezüglich der Untersuchungspflichten und -häufigkeiten für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Warmwasser-Installation nicht eindeutig waren. Maßstäbe zur Bewertung eines Befundes waren ebenfalls nicht genannt. Der bei den Indikatorparametern neu eingeführte technische Maßnahmenwert trägt sowohl dem Aspekt Rechnung, dass nicht jede Besiedlung mit Legionellen zwangsläufig auch zu Erkrankungen führt, dennoch die relevanten Systeme der Trinkwasser-Installation systemisch untersucht werden sollen, um Gefahren insbesondere für Risikogruppen durch eine Gefährdungsanalyse und nötigenfalls Abhilfemaßnahmen zu minimieren. Der unter Umständen nötige Mehraufwand für Unternehmer oder sonstige Inhaber und überwachende Behörde rechtfertigt sich mit der tödlichen Gefahr, die mit Legionelleninfektionen insbesondere bei speziellen Personengruppen, wie alten oder immunsupprimierten Menschen, verbunden ist.

Die Novelle der Trinkwasserverordnung soll erstmalig Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf Radioaktivität festlegen, um damit die Voraussetzungen für den praktischen Vollzug zu schaffen.

Die TrinkwV 2001, ebenso wie die Trinkwasserrichtlinie, enthält zwar Vorgaben hinsichtlich radioaktiver Stoffe (für Tritium eine Aktivitätskonzentration von 100 Becquerel pro Liter und für alle anderen Radionuklide - mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten - eine Gesamtrichtdosis von 0,1 Millisievert pro Jahr), allerdings fehlen bislang - in Deutschland wie auch auf EU-Ebene - die zu deren Ermittlung erforderlichen Konkretisierungen (Kontrollmethoden, Kontrollhäufigkeit, relevante Überwachungsstandorte und Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser). Gegenwärtig finden daher weder durch die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) durchgängige Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser noch vertiefte Überwachungsmaßnahmen durch die Landesbehörden statt. Die in der TrinkwV 2001 enthaltenen behördlichen Anordnungsbefugnisse sowie die generell formulierten Pflichten des WVU laufen im Hinblick auf die Überwachung von Radioaktivität im Trinkwasser ins Leere.

In Folge der Neuregelungen können und müssen die WVU - nach Ablauf eines Übergangszeitraumes von drei Jahren - Messungen der Radioaktivität im Trinkwasser vornehmen (lassen) und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Wasseraufbereitung vorsehen. Die zuständigen Landesbehörden können dann die WVU überwachen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen anordnen.

Ausgangspunkt für die Neuregelungen ist der derzeit auf EU-Ebene diskutierte Entwurf einer EU-Richtlinie unter dem Euratom-Vertrag zur Festlegung von Anforderungen zum Schutz vor Radioaktivität im Trinkwasser (Council Directive laying down requirements for the protection of the health of the general public with regard to radioactive substances in water intended for human consumption; Entwurf Stand: April 2008, im Folgenden: "EU-Richtlinienentwurf Radioaktivität im Trinkwasser"), durch welchen die Trinkwasserrichtlinie konkretisiert werden soll. Auf dieser Grundlage sowie der Empfehlung der EU-Kommission über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser vom 20. Dezember 2001 ("EU-Radon-Empfehlung") und unter Berücksichtigung der Erfahrungen des vom Bundesamt für Strahlenschutz in den Jahren 2003 bis 2007 durchgeführten Trinkwassermessprogramms ist das der Novelle zugrunde liegende Überwachungskonzept entwickelt worden.

Der bisherige Richtwert in der Trinkwasserverordnung für die Strahlenexposition der Bevölkerung durch den Verzehr von Trinkwasser (Gesamtrichtdosis) in Höhe von 0,1 Millisievert pro Jahr bleibt - wie auf EU-Ebene ebenfalls weiter vorgesehen - der grundlegende Maßstab zur Beurteilung der Radioaktivität im Trinkwasser. Es wird aber klargestellt, dass es sich bei diesem Wert nicht um einen Grenzwert, sondern um einen Richtwert handelt.

Das Überwachungskonzept beruht auf einem Bewertungsansatz, bei dem neben künstlichen Radionukliden und den Uran- und Radiumisotopen U-238, U-234, Ra-226, Ra-228 auch Radon (Rn-222) und die Radonfolgeprodukte Pb-210 und Po-210 in die Überwachung des Trinkwassers einzubeziehen sind. Dadurch wird über die im "EU-Richtlinienentwurf Radioaktivität im Trinkwasser" enthaltenen Vorgaben hinaus die "EU-Radon-Empfehlung" in nationales Recht umgesetzt.

Ausgehend von der Gesamtrichtdosis bzw. der Rn-222-Aktivitätskonzentration werden für den praktischen Vollzug messbare Referenzkonzentrationen der dosisrelevanten Radionuklide im Trinkwasser angegeben. Diese Werte sind identisch mit den von der EU vorgesehenen bzw. empfohlenen Referenzwerten.

Für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Gesamtrichtdosis bzw. der Rn-222- Aktivitätskonzentration werden Anforderungen an die Probennahme, Messstrategie und Messverfahren sowie Vorgaben für Messhäufigkeiten formuliert. Dabei werden in einem gestuften Verfahren sowohl einfache Orientierungsmessungen als auch aufwändigere vertiefende Messungen vorgesehen.

Durch die Novelle wird ein Reduzierungsgebot für die Radioaktivität im Trinkwasser eingeführt. Dieses grundsätzlich im Strahlenschutz vorgesehene und bereits im deutschen Strahlenschutzrecht in § 6 Absatz 2 und § 94 der Strahlenschutzverordnung enthaltene Gebot dient der gesundheitlichen Vorsorge und beinhaltet, dass die Strahlenexposition - auch unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte - so gering wie mit vertretbarem Aufwand erreichbar zu halten ist.

2. Kosten und Preiswirkungen

a) Kosten der öffentlichen Haushalte

Für den Bund ist nicht mit nennenswerten Kostenfolgen zu rechnen. Die durch den neuen § 11 Absatz 1 auf das UBA als zuständige Bundesbehörde zukommenden Belastungen sind als gering einzustufen. Zudem wird gleichzeitig durch die Streichung des § 12 eine Flexibilisierung für das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern erreicht. Änderungen an den Formaten der gemäß § 21 Absatz 2 zu erstattenden Berichte und daraus resultierende technische Anpassungen führen gleichfalls nicht zu nennenswerten Belastungen. Ausgaben des Bundes werden im jeweiligen Einzelplan im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze (einschließlich Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der jeweils geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

Die Länder und deren Vollzugsbehörden werden durch die Änderungen der TrinkwV 2001 sowohl in be- als auch in entlastender Form betroffen. Neue Belastungen beruhen dabei im Wesentlichen auf Anpassungen an die Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie. Das gilt etwa für die Vorgabe in § 19 Absatz 2, Proben am Zapfhahn zu nehmen. Auf der anderen Seite sehen die Änderungen zahlreiche Entlastungen insbesondere für die Gesundheitsämter vor, etwa durch die Reduzierung der Überwachungsvorgaben in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 5 sowie der Entgegennahme von Anzeigen nach § 13.

Insgesamt überwiegen die Entlastungen die Belastungen, so dass für die Vollzugsbehörden in der Summe mit Erleichterungen zu rechnen ist.

Auch die Regelungen zur Überwachung von Anforderungen an das Trinkwasser im Hinblick auf Radioaktivität begründen einen zusätzlichen Vollzugsaufwand für die zuständigen Behörden. Durch die Vorgaben der Anlage 3 Teil III werden die Untersuchungspflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers von Wasserversorgungsanlagen erweitert; die Einhaltung dieser Vorschriften ist von den Vollzugsbehörden der Länder zu überwachen. Im Rahmen des Überwachungskonzepts tragen die Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen eine wesentliche Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen. Die für die Vollzugsbehörden entstehenden Mehrkosten hängen also davon ab, wie intensiv diese kontrollieren und sind daher nur schwer abzuschätzen. Mit einem erheblichen Mehraufwand ist nicht zu rechnen.

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Mehrkosten können durch die klarstellenden Regelungen in § 14 Absatz 3 zur Untersuchung auf Legionellen entstehen. Betroffen hiervon sind allerdings lediglich diejenigen der in § 14 Absatz 3 bezeichneten Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, die bislang entgegen dem geltenden technischen Regelwerk derartige Untersuchungen unterlassen haben.

Es entstehen dadurch zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, dass die Unternehmer und sonstigen Inhaber von bestimmten Wasserversorgungsanlagen künftig das von ihnen abgegebene Trinkwasser auch auf den Gehalt an Radioaktivität untersuchen und gegebenenfalls bei Überschreitung von Anforderungen Aufbereitungsmaßnahmen treffen müssen.

Das Konzept, das der Ausgestaltung dieser neuen Untersuchungspflichten zu Grunde liegt, beruht auf einem abgestuften Verfahren: Im Rahmen der ersten Stufe dieses Verfahrens können die Unternehmer und sonstigen Inhaber entweder in einem ersten Schritt anhand der Messung und Berücksichtigung der Gesamtalpha-, Gesamtbeta- und der Rn-222- Aktivitätskonzentration (Überblicksmessung) oder - sofern erforderlich - in einem zweiten Schritt anhand der detaillierten Messung und Berücksichtigung einzelner Radionuklide durch vier aufeinander folgende Messungen nachweisen, dass die Gesamtrichtdosis und die Rn-222- Aktivitätskonzentration als eingehalten gelten. Gelingt dieser Nachweis, sind - sofern keine wesentlichen Veränderungen eintreten - keine weiteren Untersuchungen der Radioaktivitätsparameter erforderlich. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist grundsätzlich eine regelmäßige fortgesetzte Untersuchung des Trinkwassers verpflichtend (zweite Stufe).

Auf der ersten Stufe muss das Trinkwasser von ca. 15.000 Wasserversorgungsanlagen untersucht werden. Eine Untersuchung umfasst grundsätzlich die Probennahme (ggf. auch den Probentransport) sowie die Analyse. Die Kosten für eine Untersuchung in Form einer Überblicksmessung der relevanten Gesamtalpha- und der Rn-222-Aktivitätskonzentration betragen ca. 250 Euro (jeweils ca. 125 Euro). Bei vier erforderlichen Messungen ist somit mit Kosten von ca. 1.000 Euro pro Wasserversorgungsanlage zu rechnen (insgesamt ca. 15 Millionen Euro). Eine Untersuchung in Form einer nuklidspezifischen Bestimmung kostet ca. 600 €. Aufgrund von Überschreitungen der Gesamtalphakonzentration wird dies bei ca. 5.000 Wasserversorgungsanlagen erforderlich sein (Kosten dafür pro Wasserversorgungsanlage ca. 2.400 Euro; insgesamt ca. 12 Millionen Euro). Eine regelmäßige fortgesetzte Untersuchung (zweite Stufe) wird im Hinblick auf die Gesamtalphakonzentration bei ca. 200 Wasserversorgungsanlagen notwendig sein. Im Hinblick auf die Rn-222- Aktivitätskonzentration werden ca. 870 Wasserversorgungsanlagen fortlaufend untersucht werden müssen. Über den Untersuchungsumfang im Rahmen der fortgesetzten Untersuchung entscheidet das Gesundheitsamt. Die Häufigkeit der umfassenden Untersuchung hängt grundsätzlich von der Größe des Wasserwerkes ab; das Gesundheitsamt kann geringere Häufigkeiten festlegen. Zudem kann das Gesundheitsamt im Falle geringfügiger Überschreitungen der Richtwerte auch von der Pflicht weiterer Untersuchungen entbinden. Die zu erwartenden jährlichen Kosten sind folglich nur schwer abzuschätzen. Sie werden jedenfalls deutlich unter den Kosten der ersten Verfahrensstufe (mindestens eine Größenordnung) liegen. Die Kosten der Aufbereitung hängen davon ab, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Aufbereitung des Trinkwassers zu treffen sind. Eine Überschreitung von Richtwerten hat nicht automatisch die Veranlassung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt zur Folge; es findet eine Abwägung im konkreten Einzelfall unter Einbeziehung der technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit statt. Kosten für eventuelle Aufbereitungsmaßnahmen sind deshalb nur schwer einzuschätzen.

Die betroffenen Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, hierzu zählen auch zum Beispiel Wohnungsgesellschaften, Vermieter größerer Wohnkomplexe oder von Booten oder Caravans, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser und die Bundesbahn als Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, können ihre potenziellen Mehrkosten für die Abgabe des Trinkwassers an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben. Da die Mehrkosten für das einzelne Unternehmen jedoch nur von geringfügigem Umfang sind, ist die Durchschlagskraft und sind damit die Auswirkungen auf die Einzelpreise als gering einzustufen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden

3. Bürokratiekosten

Die TrinkwV 2001 enthält zahlreiche an die Gesundheitsämter und/oder die WVU gerichtete Anforderungen und Vorgaben. Beispielsweise handelt es sich dabei um die Themenbereiche "Zulassung von Abweichungen in Fällen von Grenzwertüberschreitungen", "vorzunehmende Ortsbesichtigungen" oder "durchzuführende Untersuchungen". Diese Anforderungen und Vorgaben werden häufig als "bürokratische Erfordernisse" dargestellt. Begründet sind sie durch die Trinkwasserrichtlinie (dann besteht für nationale "Erleichterungen" kein Spielraum) und durch gesundheitspolitische und trinkwasserhygienische Aspekte.

Durch die Änderung der TrinkwV 2001 sind in einigen Fällen zusätzliche Anforderungen vorgesehen, die aber wiederum entweder aus Anpassungen an die Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie oder aber aus überwiegend gesundheitspolitischen Aspekten resultieren. Insgesamt stehen 14 neuen "Belastungen" durch zusätzliche Anforderungen 32 "Entlastungen" durch die Streichung oder Verringerung der jeweiligen Anforderungen gegenüber. Bei den neuen Anforderungen ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich zum Teil um Anpassungen an die Trinkwasserrichtlinie und vielfach um lediglich einmalige oder fallbezogene Anforderungen handelt. In der Summe überwiegen die "Entlastungen" deutlich. Die konkrete Bezifferung einer dadurch erzielten "Einsparsumme" ist nicht möglich. Insgesamt werden aber insbesondere alle Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung entlastet, z.B. durch die Flexibilisierung der generellen Untersuchungshäufigkeit sowie der Maßnahmen bei Überschreitung von Indikatorparametern. In diesen Fällen wird der Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden gesenkt.

Die TrinkwV 2001 enthält insgesamt 47 Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates. In 5 Fällen sind Erweiterungen bestehender oder neue Informationspflichten vorgesehen. Alle 5 Fälle sind lediglich anlassbezogene Informationspflichten für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die in 4 Fällen nur nötig sind, wenn die Anlage oder das Trinkwasser auffällig ist.

Demgegenüber sollen 20 der bestehenden Informationspflichten gestrichen oder aber zumindest hinsichtlich des dadurch verursachten Aufwandes deutlich reduziert werden. Auch bei den Informationspflichten ist daher in der Summe von einer deutlichen Erleichterung für die Gesundheitsämter und/oder die Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen auszugehen. Auch hier ist eine genaue Bezifferung des Einspareffektes nicht möglich. Bislang vom Statistischen Bundesamt vorliegende Einzelergebnisse der dort durchgeführten Bürokratiekostenmessungen sind auf die Gesamtzahl betrachtet nicht aussagekräftig.

Neue Informationspflichten sind im Einzelnen vorgesehen in den §§ 9 Absatz 8 (Dokumentation der Ortsbesichtigung bei Überschreitung von Maßnahmenwerten für Legionellen), 14 Absatz 4 Satz 3 (Inhaber von bestimmten Wasserversorgungsanlagen müssen das Ergebnis von Ortsbegehungen dokumentieren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen), 16 Absatz 1 Satz 1 (Meldung der Überschreitung der neu eingeführten oder neu geregelten Parameter Uran, Legionellen, Radioaktivität), 16 Absatz 1 Satz 3 (Meldung von relevanten Rohwasserverunreinigungen) und 21 Absatz 1 Satz 3 (Information an Verbraucher über noch vorhandene Bleileitungen ab dem 1. Dezember 2013). Diese Informationspflichten sind aus gesundheitspolitischer Sicht erforderlich. In den beiden ersten Fällen ist eine Einschränkung dadurch vorgesehen, dass lediglich anlassbezogen bzw. auf Anforderung durch das Gesundheitsamt informiert werden muss. Zwar sollte im Rahmen der guten fachlichen Praxis eine Dokumentation selbstverständlich sein, jedoch hat die Praxis des Vollzugs gezeigt, dass eine explizite Forderung notwendig ist. Der dritte Fall ergibt sich zwangsläufig durch Einführung neuer spezieller Regelungen für die o.g. Parameter, die sich in die vorhandenen Meldepflichten einreihen müssen. Im vierten Fall sind die Informationen wichtig z.B. für ggf. nötige Zulassungsbeschränkungen von Pflanzenschutzmitteln. Im letzten Fall ist es für die Nutzer des Trinkwassers unabdingbar, über nach dem 1. Dezember 2013 noch vorhandene Bleileitungen unterrichtet zu sein, um entsprechend reagieren zu können. Dies gilt insbesondere für gefährdete Personengruppen wie Schwangere oder Familien mit kleinen Kindern.

Dem gegenüber entfallen 20 Informationspflichten, die eine erhebliche Reduktion des Aufwandes sowohl für die Unternehmer und sonstigen Inhaber der Anlagen als auch für die Gesundheitsämter bedeuten. Hauptsächlich Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung, von mobilen Wasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, sowie von Trinkwasser-Installationen in öffentlichen Gebäuden werden durch gesenkte Anzeigepflichten entlastet (§ 13). Aber auch für die Verwaltung (Gesundheitsämter, Oberste Landesbehörden) werden bei den Berichtspflichten zur Trinkwasserqualität Informationspflichten gesenkt (§ 9 und § 21).

4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")

Die Änderungen der TrinkwV 2001 wirken sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

5. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben

Die Änderungen der TrinkwV 2001 sind mit Europarecht vereinbar.

Beschränkungen für den nach Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewährleistenden freien Warenverkehr, die nicht mit Artikel 36 AEUV zu vereinbaren sind, enthalten die Änderungen der TrinkwV 2001 nicht. Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnten, sind in den Änderungen der §§ 11 Absatz 3, 15 Absatz 4 und 17 Absatz 1 enthalten.

§ 11 Absatz 3 wird aus europarechtlichen Gründen um eine Gleichwertigkeitsklausel ergänzt. Als Bewertungsmaßstab wird das für Aufbereitungsstoffe in Deutschland einzuhaltende Schutzniveau festgelegt, das vorrangig durch die Vorgaben der Trinkwasserverordnung, insbesondere auch das Minimierungsgebot der §§ 5 Absatz 4 und 6 Absatz 3 sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d. T.) vorgegeben wird. Diese Anforderungen werden in der § 11-Liste für die einzelnen Aufbereitungsstoffe konkretisiert.

Um Doppelprüfungen zu vermeiden, wird zudem klargestellt, dass das UBA Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedsstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, bei seinen Bewertungen berücksichtigt. Zu beachten sind dabei insbesondere auch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), durch das die Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt wurde. Soweit bereits Prüfungen nach diesen rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden sind, werden auch diese Prüfungen bei der Prüfung durch das UBA berücksichtigt.

Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie macht es erforderlich, § 15 Absatz 4 Satz 2 zu ändern. Die Führung einer Liste mit den im jeweiligen Land ansässigen Untersuchungsstellen benachteiligt Untersuchungsstellen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und ist mit den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar. Vorgesehen sind deshalb künftig Listen der im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen.

Durch den in § 17 Absatz 1 vorgesehenen Hinweis auf Zertifikate akkreditierter Branchenzertifizierer soll der Nachweis der Einhaltung der a.a.R.d.T. vereinfacht werden. Diese Zertifikate können durchaus auch von anerkannten ausländischen Branchenzertifizierern stammen. Hier wird kein Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Einrichtungen gemacht, wenn die Zertifizierung den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1 beinhaltet.

6. Ermächtigungsgrundlage

Die Änderungen der TrinkwV 2001 stützen sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Dort wird das BMG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates innerhalb des durch die Nummern 1 bis 8 des § 38 Absatz 1 Satz 1 des IfSG gesetzten Rahmens detaillierte Regelungen zum Wasser für den menschlichen Gebrauch zu treffen.

In § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist geregelt, dass in der Verordnung bestimmt werden kann, welchen Anforderungen das Trinkwasser entsprechen muss, um den Anforderungen des § 37 Absatz 1 IfSG zu genügen. § 37 Absatz 1 IfSG spricht davon, dass Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Durch diese Formulierung ("insbesondere") wird deutlich, dass nicht lediglich Vorgaben für die mikrobiologische Beschaffenheit, sondern beispielsweise auch zur chemischen Beschaffenheit des Trinkwassers getroffen werden können.

Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 IfSG können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Soweit Vorgaben für Wassergewinnungsanlagen vorgesehen sind, ist gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 IfSG das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erforderlich. Neuregelungen, die Vorgaben für die Betreiber von Wassergewinnungsanlagen beinhalten, sind in den neuen §§ 3 Nummer 7, 11 Absatz 1, 14 Absatz 4 und 17 Absatz 1 enthalten. Das insoweit erforderliche Einvernehmen des BMU ist erteilt.

Besonderer Teil

§ 2:

Absatz 1:

Satz 1:

Die bislang verwendete Formulierung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" sollte deutlich machen, dass die Trinkwasserverordnung nicht nur die Qualitätsanforderungen für Wasser zum Trinken und für Ernährungszwecke festlegt, sondern auch für solches Wasser, das für andere häusliche Zwecke oder zu bestimmten Zwecken in Lebensmittelbetrieben verwendet wird. In der Praxis wird jedoch durchgängig nahezu ausschließlich von "Trinkwasser" gesprochen - durchaus auch in Kenntnis der weiten Definition dieses Begriffes. Die Trinkwasserverordnung soll sich diesem auch in den meisten anderen Mitgliedsstaaten der EU und bei der WHO praktizierten Sprachgebrauch anpassen und nach einer Eingangsdefinition auf die Formulierung "Wasser für den menschlichen Gebrauch" verzichten. Dementsprechend wird die bislang geltende Trinkwasser-Definition des § 3 Nummer 1 Buchstabe a TrinkwV 2001 auf das bisherige "Wasser für Lebensmittelbetriebe" ausgeweitet (s. auch Begründung zu § 3 Satz 1 Nummer 1).

Satz 2:

Nummer 3:

Nummer 4:

Satz 2 Nummer 4 stellt fest, dass die Trinkwasserverordnung nicht für Wasser hinter (d.h. in Fließrichtung) Sicherungseinrichtungen von Anlagen und Apparaten gilt, die kein Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung führen. Sicherungseinrichtungen sind aus hygienischen Gründen erforderlich, um ein Rückfließen dieses Wassers, das keine Trinkwasserqualität hat, zu verhindern. Derartige Anlagen und Apparate können dazu dienen, Wasser für spezielle medizinische Anwendungen aufzubereiten (z.B. Dialyseeinrichtungen) oder das Wasser als technisches Hilfsmittel zu verwenden (z.B. Zahnarztstühle, Darmspülapparate). Die fehlende Trinkwasserqualität kann hier zum Einen durch mikrobielle Kontamination zustande kommen, zum Anderen aber auch lediglich dadurch, dass Zusätze wie bestimmte Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die im Trinkwasserbereich nicht zulässig sind. Weitere abzusichernde Anlagen sind z.B. Heizungsanlagen und Fahrzeugwaschanlagen. Auch direkt an die Trinkwasser-Installation angeschlossene Apparate, in denen dem aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Trinkwasser z.B. Kohlensäure oder andere Mittel zugesetzt werden, müssen durch eine Sicherungseinrichtung von der Trinkwasser-Installation getrennt werden. Das Wasser in diesen Apparaten ist nach dem Verlassen der Sicherungseinrichtung kein Trinkwasser mehr, sondern z.B. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelrechts oder Prozesswasser. Wenn sich die Sicherungseinrichtung im Apparat befindet (und nicht vorgeschaltet ist), gilt die Trinkwasserverordnung bis einschließlich der Sicherungseinrichtung.

Im technischen Regelwerk ist festgelegt, mit welcher Art von Sicherungseinrichtung die Trinkwasser-Installation gegen verschiedene nicht Trinkwasser führende Anlagen und Apparate abzusichern ist. Der wiederholte Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ist erforderlich, um die genannten Umstände oder technischen Begriffe eindeutig festzulegen. Siehe auch Begründung zu § 8 Nummer 1 und 2.

Absatz 2:

Sprachliche Klarstellungen und Anpassungen werden vorgenommen. Durch die Streichung des Zusatzes "im Haushalt" wird verdeutlicht, dass nicht nur Anlagen gemeint sind, die im Wohnbereich installiert werden. Derartige Anlagen können sich auch außerhalb des "Haushaltes" befinden (z.B. an Bord von Schiffen).

Siehe auch Begründung zu § 13 Absatz 2.

§ 3:

Satz 1:

Nummer 1:

In der TrinkwV 2001 werden in § 3 Nummer 1 Buchstabe a und b "Trinkwasser " und "Wasser für Lebensmittelbetriebe" näher bestimmt. Diese Unterscheidung hat in der Praxis des Vollzugs jedoch keine Vorteile gezeigt, insbesondere da es keine Unterschiede in den Qualitätsanforderungen gibt und auch zukünftig nicht geben soll. Aus diesem Grund wird die bisherige vom Trinkwasser abgegrenzte Definition von "Wasser für Lebensmittelbetriebe" in § 3 gestrichen und als neuer Buchstabe b in die Definition von "Trinkwasser" aufgenommen. Diese Formulierung ist analog der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Trinkwasserrichtlinie gefasst. Dort wird auch auf das "Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen" Bezug genommen. Anzumerken ist, dass es sich dabei nur um Erzeugnisse oder Substanzen in einem Lebensmittelbetrieb handelt. Durch die neue Formulierung und geänderte Gliederung wird insgesamt klargestellt, dass Wasser sowohl für die Zwecke nach Buchstabe a als auch für die Zwecke der Verwendung nach Buchstabe b (Lebensmittelbetrieb) Trinkwasserqualität besitzen muss. Für bestimmte Einsatzbereiche in der Lebensmittelherstellung kann es allerdings durchaus sinnvoll sein, nicht zwingend ein Wasser mit Trinkwasserqualität zu nutzen. Wichtig ist dabei, dass die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt wird. Die Möglichkeit der Ausnahme wird daher hier in Anlehnung an die Trinkwasserrichtlinie aufgegriffen. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme durch die zuständige Behörde sind in § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 geregelt.

Durch die Streichung der Worte "Herkunft des Wassers" wird den hygienischen Grundanforderungen an eine Rohwasser-Ressource Rechnung getragen (siehe auch Begründung zu Nummer 7). Dadurch wird auch im Sinne der DIN 2000 und DIN 2001-1 klargestellt, dass z.B. ein hochgradig mikrobiell belastetes Abwasser oder Dachablaufwasser nicht als Rohwasser zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden soll.

Durch die Änderung der Bezeichnung für ein Wassertransport-Fahrzeug wird klargestellt, dass nach den a.a.R.d.T. nur für diesen Zweck geeignete Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen. Ein solches Fahrzeug wird damit außerdem gegenüber einem "Wasserfahrzeug" abgegrenzt, welches auf dem Wasser fährt und nicht etwa Wasser transportiert. Der bisher verwendete Begriff "Tankfahrzeug" ist unspezifisch und bereits anderweitig belegt (z.B. bei "Tankschiff" oder "Tankwagen").

Unter verschlossenen Behältnissen sind Flaschen, Ballons, Kanister und ähnliche Behälter zu verstehen, die über nur eine Öffnung verfügen, die zu verschließen ist. Die Behältnisse werden zum Zwecke der Abgabe von dem Abfüller bis zum Rand gefüllt in verschlossenem (ggf. versiegeltem) Zustand abgegeben, so dass ein Austausch mit der umgebenden Atmosphäre und dadurch ein Eintrag von Schadstoffen aus der Umgebung bis zur Nutzung (Erstöffnung) durch die Verbraucher ausgeschlossen ist.

Durch die Erweiterung "verschlossen" soll klargestellt werden, dass es sich um einen gegenüber Gasen und Flüssigkeiten dichten Verschluss an den Behältnissen handeln sollte, der eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität in den Behältnissen verhindert. Die Streichung des Begriffs "Flaschen" dient der Vereinfachung und der Klarstellung, da auch Flaschen unter den Begriff "Behältnisse" fallen.

Trinkwasserspeicher in Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Speicher von Wassertransport-Fahrzeugen zählen nicht zu den verschlossenen Behältnissen im Sinne der o.g. Definition.

Auf Grund der Tatsache, dass in Behältnisse abgefülltes Trinkwasser häufig als Ersatz für leitungsgebundenes Trinkwasser verwendet wird, sind hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Parameter grundsätzlich einheitliche Anforderungen zu stellen. Es muss allerdings betont werden, dass die Anforderungen dieser Verordnung wie auch der Trinkwasserrichtlinie zwar am Punkt der Abfüllung in das verschließbare Behältnis einzuhalten sind, sich die Qualität von abgefülltem Trinkwasser im Behältnis aber verändern kann. Dies liegt jedoch außerhalb des Regelungsbereiches der Trinkwasserverordnung. Für die ordnungsgemäße Lagerung dieser Behälter und die hygienischen Anforderungen bei der Nutzung gelten die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Nummer 1 stellt ferner klar, dass der Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung nicht auf das Trinkwasser, das aus dem Verteilungsnetz abgegeben bzw. entnommen wird, beschränkt ist, sondern auch das Trinkwasser umfasst, das für die Bereitstellung in Behältnissen vorgesehen ist. Diese Behältnisse können Wasserspeicher darstellen, die über eine Einfüllöffnung und eine oder mehrere Entnahmestellen verfügen, und die mehrfach nachgefüllt werden sowie fester Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage z.B. in Fahrzeugen oder Kleinanlagen zur Eigenversorgung (als Wasserspeicher) sind.

Ferner gehört dazu auch die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Ersatzversorgung (z.B. in Eimern aus einem Wassertransport-Fahrzeug an Verbraucher).

Da festgelegt ist, für welche häuslichen Zwecke Trinkwasser vorgesehen ist, und die Trinkwasserverordnung insbesondere die mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser bestimmt, ist es nicht gestattet, bestimmte Zwecke (z.B. das Händewaschen) mittels eines Schildes mit dem irreführenden Text "Kein Trinkwasser!" davon auszunehmen. Die Annahme, dass das Wasser einer so gekennzeichneten Wasserentnahmestelle an einem Waschbecken in einem Toilettenraum nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen muss, ist falsch. Zulässig sind sicherlich Hinweise zu Nutzungseinschränkungen, die ihren Grund nicht in der Qualität des Trinkwassers haben.

Nummer 2:

Diese Regelung enthält neue Begriffsbestimmungen für Wasserversorgungsanlagen und dient der Klarstellung und dem Bürokratieabbau, indem flexible Regelungen bei der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden ermöglicht und als Folge der Verwaltungsaufwand gesenkt wird. Die neue Regelung trennt eindeutig den Verantwortungsbereich des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer "klassischen" Wasserversorgungsanlage (Buchstaben a bis d) von dem einer Anlage der Wasserverteilung (Buchstaben e und f). Bislang aufgetretene Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch beseitigt und damit der Vollzug erleichtert.

Buchstabe a:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "zentrale Wasserwerke" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. Die Definition lehnt sich bezüglich der Abgabemenge und der Versorgungsbedingungen an Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Trinkwasserrichtlinie an (tagesbezogene Mengen) und ist zur Abgrenzung gegenüber den "dezentralen kleinen Wasserwerken" nach Buchstabe b und den "Kleinanlagen zur Eigenversorgung" nach Buchstabe c notwendig. Tagesbezogene Mengen werden aus Jahresmittelwerten berechnet. Siehe auch Anlage 4 Teil II Anmerkung 1.

Aus solchen Anlagen werden mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag entnommen, an Zwischenabnehmer geliefert oder es werden mindestens 50 Personen versorgt. Die Verantwortung des Wasserversorgungsunternehmers bei der Abgabe von Trinkwasser auf festen Leitungswegen erstreckt sich bis zu dem Punkt, an dem es an den Anschlussnehmer oder (z.B. im Falle einer Fernwasserversorgung) an einen Zwischenabnehmer übergeben wird; in der Regel ist dieser Punkt der Wasserzähler.

Ein denkbarer "Extremfall" wäre, dass aus einer Eigenversorgungsanlage in einem großen Privathaus durchschnittlich mehr als 10 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag entnommen werden, die Bewohner aber lediglich einen Teil dieser Wassermenge zu Trinkwasserzwecken nutzen (was nach der Definition einer b-Anlage entsprechen kann). Der mengenmäßig wesentlich größere Teil dient zum Beispiel der Bewässerung des zum Privathaus gehörenden Parks. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, in Absprache mit dem Gesundheitsamt und gegebenenfalls anderen Behörden mittels sog. "Sprengwasserzähler" nur den Teil der entnommenen Trinkwassermenge als Grundlage zur Einstufung in die Anlagenkategorie heranzuziehen, der zu Trinkwasserzwecken im Sinne von § 3 Nummer 1 genutzt wird, so dass eine Einordnung als c-Anlage statthaft ist. Das ist auch im Hinblick auf das Schutzziel der Verordnung angemessen; eine amtliche Überwachung im gleichen Umfang wie für ein großes Wasserwerk wäre hier überzogen.

Gleiches gilt für einen Bauernhof mit einer Trinkwasserentnahme von mehr als 10 Kubikmetern pro Tag aus einer eigenen Gewinnungsanlage (Brunnen). Auch hier ist es statthaft, dass nur der Anteil des Trinkwassers für die Anlagenkategorisierung zugrunde gelegt wird, der von den Hofbewohnern für Zwecke nach § 3 Nummer 1 genutzt wird. Das andere Wasser (auch mit Trinkwasserqualität), das z.B. zum Tränken des Viehs verwendet wird, kann unberücksichtigt bleiben und die Anlage damit ebenfalls als c-Anlage eingestuft werden. Wichtig ist in solchen Fällen ein sicherer Betrieb der Anlagen nach den a.a.R.d.T. Voraussetzung sollte außerdem sein, dass die Trinkwassermengen für die unterschiedlichen Nutzungsarten erheblich voneinander abweichen (und damit auch die erforderlichen Probenzahlen bei der Überwachung) sowie die Möglichkeit einer relativ guten Abschätzung des Anteils an Trinkwasser, der für Zwecke nach § 3 Nummer 1 TrinkwV 2001 genutzt wird. Außerdem sollten die Proben zur Überwachung dann aus dem entsprechenden Trinkwassernetz stammen. Es ist ratsam, das Wasser in einem technisch nicht abgetrennten anderen Teil des Netzes zusätzlich in festgelegten Abständen auf "veränderliche" (insbesondere allgemein mikrobiologische) Parameter zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Trinkwasserqualität dort auch erhalten bleibt und nicht negative Rückwirkungen auf den "anderen" Teil zu befürchten sind. Das zuständige Gesundheitsamt kann den Umfang dafür und die Notwendigkeit technischer Sicherungseinrichtungen am besten einschätzen.

Buchstabe b:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "dezentrale kleine Wasserwerke" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. In diese Gruppe gehörend werden Anlagen definiert, aus denen entweder eine nur geringe Anzahl von Verbrauchern mit Trinkwasser versorgt wird oder die Trinkwasser im Rahmen einer anderen gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Dabei handelt es sich um Anlagen, aus denen im Durchschnitt weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag abgegeben und von denen weniger als 50 Personen versorgt werden. Diese Definition lehnt sich bezüglich der maximalen Abgabemenge und den Versorgungsbedingungen an die Trinkwasserrichtlinie an und ist zur Abgrenzung gegenüber den Kleinanlagen zur Eigenversorgung nach Buchstabe c notwendig. Beispiele wären eine Ferienhaussiedlung mit einem eigenen Brunnen, aus dem Trinkwasser weniger als 50 Personen zur Verfügung gestellt wird oder eine kleine Landbäckerei mit einem eigenen Brunnen.

Buchstabe c:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "Kleinanlagen zur Eigenversorgung" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. Hierbei handelt es sich um kleine Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnommen werden und die nur die Wasserversorgung des Hauseigentümers und der in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen sicherstellen. Bestandteil dieser Anlagen ist auch die zugehörige Trinkwasser-Installation bis zur Entnahmestelle. Bei solchen Anlagen kann der Fall auftreten, dass ein Rohwasser, welches Trinkwasserqualität besitzt, direkt mittels einer Förderpumpe aus der Wassergewinnungsanlage (Hausbrunnen) in die Trinkwasser-Installation eingespeist wird. Es ist der Anpassung an EG-Recht geschuldet, dass der Begriff "Kleinanlagen zur Eigenversorgung" hinsichtlich der Wasserentnahmemenge nicht der Definition des zurzeit gültigen technischen Regelwerkes (DIN 2001-1) entspricht.

Hervorzuheben ist, dass aus diesen Anlagen Trinkwasser auf Leitungswegen oder in Behältnissen "Dritten" wie z.B. Bewohnern von Häusern in der Nachbarschaft nicht dauerhaft oder regelmäßig zur Verfügung gestellt werden darf. Darunter fallen jedoch z.B. nicht Handwerker, die im Haus Arbeiten ausführen, oder Gäste. Zur Abgrenzung von Anlagen nach Buchstabe a in Spezialfällen siehe auch die Begründung zu Buchstabe a.

Buchstabe d:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "mobile Versorgungsanlagen" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. Unter dieser

Bezeichnung werden zwei Gruppen von nicht ortsfesten Anlagen zusammengefasst:

- Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen

Anlagen verfügen immer über einen eigenen Wasserspeicher. Dazu gehören auch Fahrzeuge, deren Ladung aus Trinkwasser besteht (Wassertransport-Fahrzeuge). Bei den Luft- und Schienenfahrzeugen gehörten die Befüllschläuche konstruktionsbedingt stets zu den Befüllungsanlagen. Die DIN 2001-2 sieht dies nun auch für Befüllungsanlagen für Straßen- und Wasserfahrzeuge vor. Die für diese Art Befüllungsanlagen verwendeten Leitungen und Schläuche müssen nach den a.a.R.d.T. für die Verwendung im Trinkwasserbereich erfolgreich geprüft sein. Dies kann z.B. durch ein DIN-DVGW- oder DVGW-Prüfzeichen nachgewiesen werden.
Die Ergänzung, dass auch die an Bord betriebenen Wasserversorgungsanlagen dazu zählen, ist besonders für die für den Vollzug der Trinkwasserverordnung auf Wasserfahrzeugen zuständigen Behörden wichtig. Die explizite Nennung dient der fachlichen Richtigstellung und der Erhöhung der Rechtssicherheit. Beispiele dafür sind die nach verschiedenen Prinzipien arbeitenden Anlagen zur Meerwasserentsalzung (mit nachgeschalteter Aufhärtung und Desinfektion nach den a.a.R.d.T.) wie sie z.B. auf Kreuzfahrtschiffen zur Gewinnung von Trinkwasser üblicherweise zum Einsatz kommen (bezogen auf die abgegebene Wassermenge und die Anzahl der versorgten Personen wären sie in vielen Fällen den Anlagen nach Buchstabe a zuzuordnen).

- Fahrbare Schank- und Verkaufsstände

Auch hier gehört die Trinkwasser-Installation im Fahrzeug oder im Verkaufsstand zur mobilen Anlage. Diese Anlagen verfügen meist über einen Trinkwasserspeicher. Eine Befüllung darf nur aus überwachten Trinkwasserversorgungsanlagen erfolgen. Fahrbare Schank- und Verkaufsstände ohne Trinkwasserspeicher dürfen nur an überwachte Verteilungsanlagen angeschlossen werden.

Weitere Einzelheiten sind der DIN 2001-2 zu entnehmen.

Buchstabe e:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "ständige Wasserverteilung" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. Es sind Anlagen, über die im Rahmen einer dauerhaften Wasserverteilung bestimmungsgemäß Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben wird. Diese Anlagen sind Trinkwasser-Installationen, sie dienen der ständigen Versorgung der Verbraucher oder des Eigentümers und sind dauerhaft an eine Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder b angeschlossen. Diese Begriffsbestimmung erhält dann besondere Bedeutung, wenn das Trinkwasser zwischen Übergabestelle und Entnahmestelle in der Trinkwasser-Installation in seiner Beschaffenheit nachteilig verändert wird. Eine solche Veränderung kann nicht dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder b angelastet werden, wenn das Trinkwasser an der Übergabestelle den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Die Besonderheiten hinsichtlich der Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe e im Vergleich zu einer Wasserversorgungsanlage im Sinne der Buchstaben a und b können in den einzelnen Vorschriften der Trinkwasserverordnung nunmehr besser berücksichtigt werden.

Buchstabe f:

Die Aufnahme der Kurzbezeichnung "zeitweise Wasserverteilung" in den Verordnungstext dient der besseren Verständlichkeit und Unterscheidbarkeit in der Praxis. Diese

Wasserversorgungsanlagen unterscheiden sich von Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e dadurch, dass diese Anlagen nicht der ständigen Versorgung mit Trinkwasser dienen und nicht dauerhaft an eine Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a, b oder e angeschlossen sind. Sie werden stets im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt. In Einzelfällen ist es auch denkbar, dass eine Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe c zur Versorgung einer solchen Anlage herangezogen wird. Voraussetzungen sind dafür neben den technischen Rahmenbedingungen (z.B. hinreichender Druck, maximal zwei zu versorgende Anlagen), dass es sich um eine überwachte Eigenversorgungsanlage handelt, deren Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt und dass eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur Nutzung vorliegt (Ausnahmeregelung).

Zu den Anlagen nach Buchstabe f gehören Anlagen zur Verteilung von Trinkwasser, z.B. auf Festplätzen, die nur für die jeweilige Veranstaltung aufgebaut werden, und die ihr Wasser vom örtlichen Wasserversorger über eine zentrale Übergabestelle (z.B. Standrohr) beziehen und über ein Leitungsnetz einer größeren Anzahl von Verkaufswagen, Festzelten oder anderen nicht ortsfesten Versorgungsanlagen, z.B. fahrbaren Schank- und Verkaufswagen, Kiosken mit temporärer Nutzung ohne eigenen Trinkwasserspeicher oder z.B. Restaurantschiffen zur Verfügung stellen.

Die angeschlossenen Anlagen werden für die Dauer der Veranstaltung permanent über eine druckfeste flexible Leitungsverbindung mit den hier beschriebenen zeitweise betriebenen Verteilungsanlagen nach Buchstabe f verbunden. Bei sehr großen Verteilungsanlagen (z.B. große jährliche Volksfeste) steht das zeitweise betriebene Wasserverteilungssystem aus Rohren bis zu den Übergabestellen (wasserueber.htmzähler) zumeist im Besitz der Wasserversorgungsunternehmen. Die sich danach anschließenden Schlauchverteilungen sind den Schaustellern zuzuordnen und somit Bestandteil der Anlagen nach Buchstabe d.

Weiterhin sind solche Anlagen gemeint, die zwar im Wesentlichen ortsfest sind, aber nur zeitweise betrieben werden und zur Befüllung von Wasserspeichern in Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen, z.B. Wasserverteilungen auf Campingplätzen oder in Marinas. Bestandteil dieser Anlagen können z.B. auch die zugehörigen Wassertransport-Fahrzeuge sein. Bei der Trinkwasserübernahme aus den Befüllungsanlagen kommt es durch das ständige Verbinden und Trennen der Installation zwischen Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und der Befüllungsanlage, durch den häufigen Auf- und Abbau der Anlagen oder durch den nicht ständigen Betrieb zu einem erhöhten hygienischen Risiko, das eine eigene Definition und unterschiedliche Anforderungen in der Verordnung rechtfertigt. Damit kann die Verantwortung der Unternehmer und sonstigen Inhaber solcher Anlagen spezifischer geregelt werden, als es bislang der Fall war. Die Einteilung der nicht ortsfesten Anlagen ist in den a.a.R.d.T. (DIN 2001- 2) dargestellt.

Nummer 3:

Die Trinkwasser-Installation ist der letzte Teil des Wasserverteilungssystems vor der Entnahmestelle des Trinkwassers zu den vorgesehenen Nutzungszwecken und hier technisch definiert. Sie beginnt an der Stelle des Übergangs (Übergabe) des Trinkwassers aus einer Anlage der öffentlichen Wasserversorgung nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b, d.h. hinter der Übergabestelle, oder sie gehört zu einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe c und beginnt dann schon an der Stelle der Wassergewinnung, also am Brunnen und ist somit "Bestandteil" dieser Anlage. Dies gilt auch für den seltenen Fall an Bord von Schiffen mit eigener Wassergewinnung.

Auch Versorgungsanlagen an Bord von Fahrzeugen sind Trinkwasser-Installationen. Dies trifft auch für Anlagen nach Buchstabe f zu. Die Trinkwasser-Installation endet an der Stelle der Entnahme von Trinkwasser, in den häufigsten Fällen am Auslauf der Entnahmestelle. Bei Apparaten oder Anlagen, die an die Trinkwasser-Installation angeschlossen sind und mit einer Sicherungseinrichtung nach den a.a.R.d.T. von der Trinkwasser-Installation getrennt sein müssen, endet sie am Ende der Sicherungseinrichtung, d.h. an der Stelle, an der auch der Regelungsbereich der Trinkwasserverordnung endet. Die Sicherungseinrichtung selbst gehört noch zur Trinkwasser-Installation. Der frühere Begriff "Hausinstallation" der TrinkwV 2001 wird aufgegeben, da in einem Haus verschiedene Installationssysteme vorhanden sind (z.B. auch die Elektro- und die Gasinstallation) und der neue Begriff "Trinkwasser-Installation" mit der Bezeichnung im technischen Regelwerk übereinstimmt.

Eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ergibt sich nicht aus dieser technischen Definition für eine Trinkwasser-Installation, sondern einzig aus den Begriffsbestimmungen für Wasserversorgungsanlagen in Nummer 2.

Die Änderung des Begriffes "Geräte" in "Apparate" erfolgt in Angleichung an das technische Regelwerk.

Nummer 4:

Die bisherige Anmerkung 1 der Anlage 4 wird umformuliert und als Begriffsbestimmung in Anlehnung an die Trinkwasserrichtlinie in § 3 neu aufgenommen. Die Formulierung "erwartbare Wasserqualität" und die Streichung der Formulierung "im Sinne der anerkannten Regeln der Technik" dienen der Klarstellung, denn das technische Regelwerk beschreibt keine "nahezu einheitliche Wasserqualität".

Eine Definition des Wasserversorgungsgebietes ist erforderlich, um den Bereich einer der Abgabe an Verbraucher dienenden Wasserversorgung zu beschreiben, der zur Berichterstattung, bei Grenzwertüberschreitungen oder aus anderen Gründen, die eine Anordnung des Gesundheitsamtes erforderlich machen, wegen technischer oder organisatorischer Erfordernisse gleich behandelt wird. Beispielsweise kann es sich um den Bereich handeln, der von einer Unterbrechung der Versorgung betroffen ist. Unter einer Abgabe an Verbraucher ist auch die mittelbare Abgabe über Lebensmittel zu verstehen, die mit dem Trinkwasser hergestellt wurden oder in Berührung kamen. Auch diese Trinkwasser-Entnahmestelle ist dann dem Wasserversorgungsgebiet zuzuordnen. Ein Lebensmittelbetrieb mit eigener Wassergewinnung ist damit eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b und damit selbst zugleich als Wasserversorgungsgebiet zu behandeln. Die Ergänzung "oder an Zwischenabnehmer" dient der fachlichen Klarstellung und Ergänzung. Dies betrifft Fälle, bei denen Trinkwasser von einem Wasserversorgungsunternehmen nicht direkt an Verbraucher abgegeben wird, sondern an einen Zwischenabnehmer. Dieser verteilt oder gibt dieses Trinkwasser dann über sein Leitungsnetz an Verbraucher ab.

Der Begriff der einheitlichen Wasserqualität bezieht sich darauf, dass das Wasser aufgrund seiner Herkunft, der Art der Aufbereitung und aus Gründen der hydraulischen Verhältnisse im Leitungsnetz als gleichartig angesehen werden kann. Bei einer Beeinträchtigung der Wasserqualität ist aufgrund der fehlenden Abgrenzung nicht auszuschließen, dass das Wasser im gesamten Wasserversorgungsgebiet betroffen ist. Auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionen, wird daher ggf. das gesamte Wasserversorgungsgebiet betrachtet. In der Regel werden Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b entsprechend der Begriffsbestimmung als eigenes Wasserversorgungsgebiet zu behandeln sein, insbesondere wenn es sich um eine einzelne Brunnenanlage handelt, die z.B. einen Waldgasthof versorgt. Als Teil eines größeren Wasserversorgungsgebietes sind "b-Anlagen" denkbar, wenn Trinkwasser aus einer "a-Anlage" mit dem einer "b-Anlage" vor der Abgabe an Verbraucher gemischt wird. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) gehören im Sinne dieser Verordnung nie zum Wasserversorgungsgebiet; aus ihnen wird kein Trinkwasser an Verbraucher abgegeben. Sie werden daher bezüglich der Überwachung, Untersuchungspflichten, Maßnahmen bei Überschreitungen und den Berichtspflichten getrennt betrachtet. Zur Einbeziehung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f siehe auch Begründung zu § 19 Absatz 2.

Nummer 7:

Nummer 8:

Aufbereitungsstoffe können gasförmig, flüssig oder fest dem Wasser zugesetzt werden bzw. mit dem Trinkwasser (z.B. in Filtern) in Kontakt kommen. Zur Aufbereitung zählen sowohl die Entfernung von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser als auch die Veränderung der Zusammensetzung des fortgeleiteten Wassers, z.B. zur Einhaltung der Anforderungen an Trinkwasser im Verteilungsnetz und in der Trinkwasser-Installation bis zur Entnahmestelle bei den Verbrauchern. Die Veränderung der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende Aufbereitung zu technischen Zwecken (z.B. Enthärtung, pH-Wert-Einstellung oder die Veränderung korrosionschemischer Eigenschaften) mit ein.

Weiterhin zählen zu den Aufbereitungsstoffen die Biozide zur Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern (Desinfektionsmittel). Die Aufnahme in die Begriffsbestimmungen dient der Klarstellung.

Nummer 9:

Nummer 10:

Der Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" wird in der Verordnung an verschiedenen Stellen als Unterscheidungsmerkmal herangezogen, insbesondere um eine Abgrenzung zum rein privaten Bereich zu erreichen. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, das heißt, regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Beispiele sind die Vermietung von Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen. Das bloße Vorhandensein einer Toilettenanlage mit Waschbecken, etwa in einem Kaufhaus, reicht hierfür nicht aus.

Das Merkmal der Selbstständigkeit ist erforderlich, da nur derjenige in die Verantwortung gezogen werden kann, der auch die Entscheidungshoheit über die jeweilige Tätigkeit besitzt. Die auf eine Gewinnerzielung gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein, was bei lediglich einzelnen Gelegenheitsgeschäften nicht der Fall ist. Unschädlich sind Unterbrechungen wie bei Saisonbetrieben.

Diese Definition bezieht sich nicht auf die verschiedenen Zuständigkeiten bei der Überwachung, sondern soll lediglich deutlich machen, in welchen Fällen eine "gewerbliche Tätigkeit" im Sinne der Trinkwasserverordnung vorliegt.

Nummer 11:

2. Abschnitt Überschrift:

Sprachliche Anpassung.

§ 4:

Absatz 1:

Die bisherige Fassung der Trinkwasserverordnung gibt vor, dass Trinkwasser "frei von Krankheitserregern" sein muss. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der für eine Kontamination von Wasser in Betracht kommenden Erreger war und ist es jedoch praktisch unmöglich, im Routinebetrieb der Wasserversorgung eine absolute Erregerfreiheit zu erreichen. Das ist unkritisch, solange keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu befürchten ist, bzw. solange die in der Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Änderung in Satz 1 trägt der Realität Rechnung und dient zudem der Angleichung an das IfSG. Der neue Satz 1 entspricht der Formulierung in § 37 Absatz 1 IfSG.

Auch stellt die Trinkwasserverordnung einen gleichwertigen Schutz der Verbraucher vor chemikalischen und mikrobiellen Belastungen sicher. Deutlich wird das durch den vergleichbaren, qualitativen Ansatz in den §§ 5 und 6. Der Begriff "Wasserverteilung" im Sinne einer Bereitstellung (Lieferung) von Trinkwasser durch Wasserversorgungsunternehmen an Abnehmer wird nicht separat definiert. Bei Anlagen der Wasserverteilung umfasst das Leitungsnetz alle Teile des Netzes bis zum Zapfhahn der Verbraucher. Eine derartige Wasserverteilung beinhaltet beispielsweise auch Hochbehälter oder Druckerhöhungsstationen.

Nicht nur die Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung spielen für die Qualität des Trinkwassers eine erhebliche Rolle. Auch das Wassereinzugsgebiet mit seinen speziellen Umweltbedingungen, seiner besonderen Beschaffenheit und geographischen Struktur unter Berücksichtigung der anderweitigen Nutzung dieses Gebietes, beispielsweise für landwirtschaftliche Zwecke, ist von großer Bedeutung. Es muss entsprechend geschützt werden und soll daher explizit genannt werden, auch wenn man den Bereich des Wassereinzugsgebietes bislang begrifflich der bereits genannten Wassergewinnung zuschlagen konnte.

Durch die Einfügung des Wortes "mindestens" soll deutlich gemacht werden, dass nicht "nur" bei der Einhaltung der a.a.R.d.T., sondern auch bei der Einhaltung der beiden höherwertigen Technikklauseln "Stand der Technik" bzw. "Stand von Wissenschaft und Technik" die Vorgaben des § 4 als erfüllt gelten. Dadurch wird erreicht, dass die verordnungsgerechte Anwendung fortschrittlicher Verfahren, Betriebsweisen etc. nicht in Frage gestellt wird, nur weil es sich (noch) nicht um a.a.R.d.T. handelt. Im Übrigen erfolgen sprachliche Anpassungen.

Absatz 2:

Absatz 3:

§ 5:

Absatz 1:

Absatz 2:

Absatz 3:

Absatz 4:

Absatz 5:

Im Falle der Belastung des Rohwassers mit desinfektionsmittelresistenten Mikroorganismen (z.B. Parasitendauerformen, bestimmte Viren) muss sichergestellt sein, dass das Wasser in der Trinkwasseraufbereitung vor der Desinfektion möglichst schon Trinkwasserqualität durch effektive Partikelentfernung aufweist, also insbesondere frei ist von mikrobiologisch nachweisbaren Fäkalindikatoren. Dies kann unter Beachtung der Empfehlung des UBA zur "Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten" (Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2001: 44, 406 - 408) überprüft und sichergestellt werden.

Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind von der verpflichtenden Vorhaltung der Desinfektionskapazität ausgenommen, da für diese Anlagen eine explizite prophylaktische Forderung eine Übermaßregelung darstellen würde. Werden Desinfektionsanlagen innerhalb von Kleinanlagen zur Eigenversorgung betrieben, sind deren fachgerechter Betrieb und die Wartung besonders wichtig, da nicht fachgerecht betriebene Anlagen ihrerseits eine Gesundheitsgefahr darstellen können.

Neben Chlor und Chlordioxid kommen auch andere Desinfektionsmittel oder -verfahren in Betracht, die in der §-11-Liste geführt sind. Das Minimierungsgebot nach § 6 Absatz 3 ist dabei zu beachten.

Weiterhin werden Klarstellungen im Sinne des IfSG und sprachliche Verbesserungen sowie Folgeänderungen entsprechend der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen in § 3 Nummer 2 vorgenommen.

Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, bei denen an Bord von Wasserfahrzeugen Rohwasser mit Hilfe von Meerwasserentsalzungsanlagen produziert wird, besteht nach den a.a.R.d.T. die Notwendigkeit zur Desinfektion und weiteren Aufbereitung des Rohwassers zu Trinkwasser. Dies trifft insbesondere auf Seewasserverdampfer mit niedrigen Betriebstemperaturen zu.

Zu § 5 insgesamt siehe auch Begründung zu Anlage 1.

§ 6:

Absatz 1:

Absatz 2:

Absatz 3:

Sprachliche Anpassung.

Zu § 6 siehe auch Begründung zu Anlage 2.

§ 7:

Absatz 1:

Die abgelaufenen Fristen werden gestrichen. Bezüglich der Subsumierung von "Richtwerten" unter "Anforderungen" siehe Begründung zu Anlage 3 Teil III.

Regelungen zum Calcitlösevermögen werden aus der Bemerkung zum Parameter pH-Wert herausgelöst und als eigenständiger Parameter aufgenommen.

Absatz 2:

Im neu eingefügten Absatz 2 werden die spezifischen Anforderungen für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen vorgesehen ist, in Bezug auf den Parameter "coliforme Bakterien" festgelegt. Dieser Parameter wird in Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie aus der Anlage 1 in die Anlage 3 verschoben.

Zu § 7 insgesamt siehe auch Begründung zu Anlage 3.

§ 8:

Nummer 1:

Nummer 2:

Nummer 3:

Nummer 4:

Anpassung der Nummerierung. Durch die Änderung wird klargestellt, dass es sich um Trinkwasser handelt, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist. Die sich ergebenden schärferen mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anlage 1 Teil II gelten nicht für Wasser, das z.B. für Spülzwecke auf Volksfesten in geeigneten Behältnissen (Schüsseln, Wannen) zum Spülen von Trinkgläsern verwendet wird. Wird das Behältnis nicht mit dem Trinkwasser abgegeben, sondern Trinkwasser aus diesem Behältnis später (nach der Befüllung) genutzt, gilt die unter Nummer 1 beschriebene Stelle der Einhaltung, an der das Behältnis befüllt wird.

Nummer 4 (alt) wird gestrichen. Da die "Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb" nicht näher bestimmt wurde, war die Abgrenzung zwischen Trinkwasserrecht und Lebensmittelrecht nicht klar. Eine klare Abgrenzung ist jedoch erforderlich, weil für bestimmte Zwecke in einem Lebensmittelbetrieb (z.B. Aufhärtung, Kühlung, Zusatz von Stoffen) besondere Verfahren und andere Veränderungen der Wasserqualität aus technologischen oder hygienischen Gründen erforderlich sind. Dem entgegen dürfen für die Aufbereitung von Trinkwasser nur die in der Liste nach § 11 TrinkwV 2001 aufgeführten Stoffe und Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. Die Stelle der Einhaltung bestimmt sich daher nunmehr auch in Bezug auf Trinkwasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, nach den Nummern 1 bis 4.

§ 9:

Überschrift:

Aufgrund der Neueinführung von technischen Maßnahmenwerten notwendige Ergänzung.

Absatz 1:

Satz 1:

Entsprechend den gemäß der Trinkwasserrichtlinie durch die EU-Kommission vorgegebenen Berichtsformaten werden Überschreitungen der Vorgaben auf das Wasserversorgungsgebiet bezogen betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt eine entsprechende Anpassung der Terminologie. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind damit keine zusätzlichen Belastungen für die Gesundheitsämter verbunden. Hinzu gekommen sind nicht gewerblich oder öffentlich genutzte Trinkwasser-Installationen. Für diese bestand aber bereits nach § 20 Absatz 3 TrinkwV 2001 für das Gesundheitsamt die Notwendigkeit, eine Entscheidung zu treffen. Des Weiteren wird durch Streichung des Wortes "werden" der Satz sprachlich vereinfacht. Da es in manchen Fällen durchaus sinnvoll ist, Teile einer Wasserversorgungsanlage weiterzubetreiben (z.B. Stilllegung lediglich eines betroffenen Brunnens von mehreren), wird die Aufnahme der Worte "oder Teile davon" erforderlich. Die jetzige Bezugnahme auf das Betreiben einer Anlage dient der sprachlichen Klarstellung.

Die Regelungen des § 16 Absatz 1 IfSG ermöglichen es dem Gesundheitsamt, auch ohne Vorliegen konkreter Untersuchungsergebnisse alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung einer dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahr einzuleiten.

Bei Wasserfahrzeugen, die Trinkwasser in verschiedenen Wasserversorgungsgebieten oder sogar im Ausland aufnehmen oder die zum Beispiel durch Meerwasserentsalzung Trinkwasser selbst gewinnen, kann der Begriff des Wasserversorgungsgebietes sinngemäß herangezogen werden. Dies gilt auch für die folgenden Absätze, in denen auf Wasserversorgungsgebiete Bezug genommen wird.

Satz 2:

Die Aufzählung der möglichen Gefahrenfaktoren wird um die Einschränkung der Entnahme des Trinkwassers ergänzt.

Satz 3:

Es erfolgt eine sprachliche Klarstellung durch die Ergänzung "verursachende" Wasserversorgungsanlage. Die Formulierung "... Unternehmer und dem sonstigen Inhaber ..." wird in "... Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"-Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Satz 4:

Sprachliche Vereinfachung durch Streichung des Wortes "entsprechende".

Satz 5:

Es erfolgt eine Verweisung auf Absatz 7, in dem beschrieben wird, welche Maßnahmen durch das Gesundheitsamt für die Fälle, bei denen Grenzwerte, Richtwerte oder Anforderungen nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden, zu veranlassen sind, sofern dies auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist. Siehe dazu auch Begründung zu Absatz 7.

Absatz 2:

Satz 1:

Entsprechend den gemäß der Trinkwasserrichtlinie durch die EU-Kommission vorgegebenen Berichtsformaten werden Überschreitungen der Vorgaben auf das Wasserversorgungsgebiet bezogen betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt eine entsprechende Anpassung der Terminologie.

Satz 2:

Inhaltlich klargestellt wird, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der "betroffenen" Wasserversorgungsanlage für die Sicherstellung einer anderweitigen Versorgung die Verantwortung trägt. Die Formulierung "... Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber ..." wird in "... Unternehmer und dem sonstigen Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"-Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Satz 3:

Die Bezugnahme auf § 10 Absatz 8 ist erforderlich, da dort geregelt ist, wer wen zu informieren hat. Siehe dazu auch Begründung zu § 10 Absatz 8.

Absatz 3:

Satz 1:

Eine Unterbrechung des Betriebes der leitungsgebundenen Versorgung mit Trinkwasser zählt zu den äußersten Maßnahmen, die das Gesundheitsamt anordnen kann. Entsprechend den gemäß der Trinkwasserrichtlinie durch die EU-Kommission vorgegebenen Berichtsformaten werden Überschreitungen der Vorgaben auf das Wasserversorgungsgebiet bezogen betrachtet. Aus diesem Grund erfolgt eine entsprechende Anpassung der Terminologie.

Satz 2, Nummer 2:

Die Streichung der Worte "Chlor und Chlordioxid" dient der Flexibilisierung. Dadurch wird der Einsatz anderer geeigneter Desinfektionsmittel ermöglicht, um eine hinreichende Desinfektion erzielen zu können. Siehe dazu auch Begründung zu § 5 Absatz 5.

Satz 3:

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Unterbrechung der Wasserversorgung und insbesondere auch die Wiederinbetriebnahme großen Einfluss auf die Wasserqualität haben können. Daher müssen beide Vorgänge fachgerecht ausgeführt werden. Um dies sicherzustellen, wird die Forderung nach Beachtung der a.a.R.d.T. aufgenommen.

Satz 4:

Der Nutzen ist sehr sorgfältig gegenüber den sich daraus ergebenden seuchenhygienischen Risiken (z.B. Einschränkungen der persönlichen Hygiene, Unterbrechung der Toilettenspülung, Ausfall der Schwemmkanalisation) und den Risiken für den Bereich der öffentlichen Sicherheit (z.B. Einschränkung der Gewährleistung des Brandschutzes durch Unterbrechung der Löschwasserversorgung) abzuwägen. Andere mögliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, wie ein Abkochgebot oder Verwendungseinschränkungen für bestimmte Nutzungen des Trinkwassers (z.B. für Säuglinge und Immungeschwächte), sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Absatz 4:

Sprachliche Vereinfachungen ohne Änderung des Inhaltes und Folgeänderung von Absatz 3.

Die neu aufgenommene Verpflichtung für das Gesundheitsamt, d.h. die "unverzügliche" Anordnung von Abhilfemaßnahmen, ist u.a. notwendig, damit die in § 10 Absatz 8 Satz 1 formulierte "unverzügliche und angemessene" Informationsverpflichtung erfüllt werden kann. Neben dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit sind bei den Maßnahmen des Gesundheitsamtes auch Aspekte der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen.

Absatz 5:

Diese Regelung ist wegen der Streichung des bisherigen § 9 Absatz 9 erforderlich. Bislang war neben den Parametern der Anlagen 1 und 2 auch für die Überschreitung oder Nichterfüllung der in der Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte und Anforderungen ein formell sehr aufwändiges Verfahren vorgeschrieben, das in der Trinkwasserrichtlinie nicht vorgesehen ist. Bei den allgemeinen Indikatorparametern (Anlage 3, Teil I) ist es gerechtfertigt, die Entscheidung, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum eine Abweichung geduldet werden kann, dem Gesundheitsamt zu übertragen. Diese Festlegung hat das Gesundheitsamt zu treffen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls und des Zwecks der Trinkwasserverordnung, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen durch verunreinigtes Trinkwasser zu schützen. Das Verfahren wird insofern erleichtert und baut unnötige bürokratische Vorgaben ab.

Nicht akzeptiert werden kann eine langfristige oder sogar dauerhafte Abweichung von den Vorgaben der Anlage 3 zumindest in der öffentlichen Wasserversorgung. Deshalb enthält die Regelung die Maßgabe, dass bei der öffentlichen Wasserversorgung in jedem Fall anzustreben ist, die in der Anlage 3 vorgegebenen Grenzwerte und Anforderungen wieder einzuhalten bzw. zu erfüllen.

Für die in Anlage 3 Teil II festgelegten speziellen Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation (technischer Maßnahmenwert für Legionella spec.) gelten die spezifischen Regelungen im Absatz 8.

Im Falle der Nichteinhaltung von Richtwerten nach Teil III der Anlage 3 (Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf Radioaktivität) prüft und entscheidet das Gesundheitsamt - abweichend vom Herangehen im Falle der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten und Anforderungen - zunächst, ob Abhilfemaßnahmen erforderlich bzw. sinnvoll sind. Bei Erfordernis ordnet es diese an. Kriterien, an denen sich die Vollzugsbehörden bei ihren Entscheidungen orientieren können, werden in einem Leitfaden zur Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser konkretisiert.

Siehe auch Begründung zu § 9 Absatz 9 und zu Anlage 3 Teil II und Teil III.

Der Absatz 5 TrinkwV 2001 geht inhaltlich mit Änderungen in den § 10 Absatz 1 über.

Absatz 6:

Absatz 7:

Inhaltlich stammen die Regelungen dieses im § 9 neuen Absatzes aus § 20 Absatz 3 TrinkwV 2001. Dieser wird außerdem sprachlich angepasst und gekürzt, da der zweite Teil von Satz 2 bereits in Satz 1 inbegriffen ist.

Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte, Richtwerte und Anforderungen, die ihre Ursache in der Trinkwasser-Installation haben, hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage über geeignete Maßnahmen zu beraten, ist aber für die Durchführung der Maßnahmen und die Information der betroffenen Verbraucher nicht zuständig.

Die Regelungen des § 16 Absatz 1 IfSG ermöglichen es dem Gesundheitsamt, auch ohne Vorliegen konkreter Untersuchungsergebnisse alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung einer dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahr einzuleiten.

Die Formulierung "... Unternehmer und dem sonstigen Inhaber ..." wird in "... Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"- Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Absatz 8:

Das Erreichen oder die Überschreitung des nach § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und Anlage 3 Teil II festgesetzten technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist in der Regel ein Hinweis auf technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation. Zur Abklärung der Ursache muss durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auf Anweisung des Gesundheitsamtes eine Ortsbesichtigung durchgeführt und daneben von Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdung für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation besteht. Die Gefährdungsanalyse ist ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, welches von der WHO für den Betrieb von Trinkwasser-Installationen empfohlen wird. Diese Überprüfung ist eine Untersuchung der Umstände des Einzelfalls und muss daher ebenfalls vor Ort erfolgen. Gegebenenfalls muss der Inhaber der Trinkwasser-Installation eine externe Stelle mit dieser Untersuchung beauftragen. Insbesondere ist durch Sachverständige zu überprüfen, ob mindestens die a.a.R.d.T. eingehalten sind. Zur Identifizierung der Bereiche einer Trinkwasser-Installation, in denen eine Gefährdung für die Nutzer möglich ist, sind gegebenenfalls - in Absprache mit dem Gesundheitsamt - weitere Probennahmestellen festzulegen und weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Hier ist das technische Regelwerk zu Grunde zu legen (DVGW-Arbeitsblatt W 551). Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse müssen dokumentiert werden, um einerseits dem zuständigen Gesundheitsamt gegenüber Rechenschaft ablegen zu können. Andererseits ist diese Dokumentation eine Basis für Beratungen zwischen dem Inhaber der Trinkwasser-Installation, dem Gesundheitsamt sowie weiteren an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation Beteiligten darüber, welche technischen oder organisatorischen Verbesserungen notwendig sind, damit die Anlage zukünftig keinen Grund zur Besorgnis gibt.

Die Untersuchungspflicht obliegt auch hier dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber. Um kostenintensive Untersuchungen zu vermeiden, ist es notwendig, bei Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung, ggf. erforderlichen Reparaturen und Wiederinbetriebnahme die a.a.R.d.T. zu beachten.

Die Stilllegung einer Anlage sollte nur nach einer sorgfältigen Gefährdungsanalyse erfolgen und nicht allein wegen einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, ob Legionelleninfektionen der Nutzer aufgetreten sind.

Siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 9 sowie § 14 Absatz 3.

Zur Begründung der Streichung von § 9 Absatz 9 TrinkwV 2001 siehe Begründung zu § 9 Absatz 5.

Absatz 9:

Satz 1:

Satz 1 ist notwendig, um auch für Kleinanlagen zur Eigenversorgung, die generell nicht zum Wasserversorgungsgebiet gehören (siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 4 und § 19 Absatz 2), Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen zu regeln.

Satz 2:

Der auch inhaltlich neue Satz 2 bedeutet eine große Entlastung für Eigentümer von Kleinanlagen zur Eigenversorgung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c). Bei Überschreitung der Indikatorparameter Ammonium, Chlorid, Eisen, elektrische Leitfähigkeit, Mangan, Natrium, TOC, Oxidierbarkeit, Sulfat und Trübung kann jetzt das Gesundheitsamt unter den aufgeführten Bedingungen entscheiden, ob und wie lange die Wasserversorgung ohne Abhilfemaßnahmen weitergeführt werden kann. Aus diesem Grund können auch die Ausnahmen für geogene Konzentrationen bestimmter Parameter, die in den Bemerkungen der Anlage 3 TrinkwV 2001 aufgeführt waren, entfallen. Allerdings sind diese nach TrinkwV 2001 "pauschal zugelassenen" Überschreitungen in Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie nicht mehr für Anlagen mit Abgabe an Dritte möglich. Dies wird aber dadurch kompensiert, dass nach den neuen Regelungen des Absatzes 5 das Gesundheitsamt ohnehin u.a. für die Indikatorparameter flexibel entscheiden kann, bis zu welcher Konzentration und für welchen Zeitraum eine Überschreitung zugelassen ist. Als Hilfe für den Vollzug können die Leitlinien für den Fall von Überschreitungen der Grenzwerte und Anforderungen der TrinkwV 2001, die den zuständigen obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellt wurden, herangezogen werden.

Zum Verbleib der Absätze 5 bis 12 des § 9 TrinkwV 2001 siehe Begründung zu § 10.

§ 10:

Absatz 1:

Absatz 2:

Absatz 3:

Absatz 4:

Absatz 5:

Absatz 6:

Der Inhalt des Absatzes stammt mit inhaltlichen und sprachlichen Änderungen aus § 9 Absatz 8 TrinkwV 2001. Durch die inhaltliche Änderung wird der Verwaltungsaufwand reduziert, da die Größe der "beantragungspflichtigen" Wasserversorgungsgebiete um den Faktor 3,65 eingeschränkt wird (Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie). Außerdem wird in Anlehnung an die Trinkwasserrichtlinie eine dem genannten Volumen entsprechende Personenzahl als Grenze mit aufgenommen. Über Abweichungen bei den in der alten Regelung einbezogenen dezentralen kleinen Wasserwerken (§ 3 Nummer 2 Buchstabe b) sowie (in Verbindung mit dem neuen Absatz 9) Kleinanlagen zur Eigenversorgung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c) muss das BMG nicht mehr informiert werden, was einen weiteren Beitrag zur Entbürokratisierung sowohl für die Anlagenbetreiber als auch für die Verwaltung leistet.

Die Änderung in "Europäische Kommission" orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Absatz 7:

Absatz 8:

Die Regelungen entsprechen mit sprachlichen Änderungen zur Konkretisierung denen des § 9 Absatz 11 TrinkwV 2001. In Satz 1 wird die Formulierung "... Unternehmer und dem sonstigen Inhaber ..." in "... Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"-Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Ergänzt werden zur Konkretisierung "betroffene andere Wasserversorgungsanlagen", da die betroffene Bevölkerung z.B. Eigentümer eines Privathauses sein können und damit selbst Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e sind. Auch Lebensmittelbetriebe als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e werden auf diese Weise informiert. Weiterhin können z.B. bei der Fernwasserversorgung andere öffentliche Wasserversorgungsanlagen (nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b) betroffen sein, die nicht "verursachend" sind.

Ebenfalls zur Konkretisierung wird der missverständliche Begriff "betroffene" Wasserversorgungsanlage in die "verursachende" geändert (siehe auch Begründung zu Absatz 2). Das Gesundheitsamt hat sicherzustellen, dass die betroffenen Verbraucher am Ende der Trinkwasserversorgungskette unabhängig von den Verantwortlichkeiten und der Anzahl der betroffenen Wasserversorgungsanlagen über Abweichungen der Trinkwasserqualität und Verwendungseinschränkungen informiert sind.

Absatz 9:

§ 10 (alt):

3. Abschnitt
Aufbereitung und Desinfektion

Überschrift:

Die Ergänzung der Überschrift dient der Vereinheitlichung der verwendeten Begriffe. In Folge werden stets die Begriffe "Aufbereitung" und "Desinfektion" bzw. "Aufbereitungsstoffe" und "Desinfektionsverfahren" verwendet.

§ 11:

Absatz 1:

Satz 1:

Der Begriff "Aufbereitung" wird durch die Begriffe "Gewinnung" und "Verteilung" gegenüber der TrinkwV 2001 erweitert. Dies dient der Klarstellung, da auch in diesen Bereichen dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe zugesetzt werden können, für die die gleichen Anwendungsbedingungen gelten. Im Übrigen erfolgt eine sprachliche Klarstellung. Die Bekanntgabe der Liste im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet wird als Anpassung an den kommunikationstechnischen Fortschritt eingeführt. Durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wird sichergestellt, dass die verschiedenen Fassungen der Liste dauerhaft zugänglich sind. Dies ist im Hinblick auf die Strafbewehrung in § 24 Absatz 1 erforderlich.

Nummer 5:

Satz 4:

Bei der Aufzählung werden "Chlordioxid und andere Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion" ergänzt, da es sich bei Chlordioxid ebenfalls um einen gelisteten Stoff zur Desinfektion handelt und zukünftig noch andere Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion gelistet werden können.

Satz 5:

Die Ergänzung "hinreichend" dient der fachlichen Klarstellung.

Nach § 24 Absatz 1 ist es unter anderem strafbar, Wasser als Trinkwasser abzugeben oder anderen zur Verfügung zu stellen, dem entgegen § 11 Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind. Gegen diesen Straftatbestand der bisherigen Fassung der Trinkwasserverordnung bestanden aufgrund der in § 11 Absatz 1 enthaltenen, dynamischen Verweisung auf die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken. Es ist unabdingbar, dass derartige Verstöße weiterhin als Straftat verfolgt werden können. Um dies zu gewährleisten, muss die dynamische Verweisung durch die nunmehr in Satz 6 aufgenommene statische Verweisung ersetzt werden.

Absatz 2:

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem alten § 12 TrinkwV 2001. Die Verantwortlichkeiten im Katastrophenfall sind durch entsprechende Landesgesetze in den meisten Ländern geregelt. Um unabhängig von länderspezifischen Begrifflichkeiten in den Katastrophenschutzgesetzen (Katastrophe oder Großschadensereignis) zu bleiben, wird durch die Aufnahme des Begriffes "Großschadensereignis" und die neue Formulierung "mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden" klargestellt, dass es in der Entscheidung der verantwortlichen und zuständigen örtlichen Behörden liegt, wann mit der Gefahrenabwehr bei einer ernsthaften Gefährdung der Wasserversorgung begonnen wird. Dies dient der Flexibilisierung und der Entbürokratisierung.

Es ist beabsichtigt, die Detailregelungen der Absätze 2 und 3 des bisherigen § 12 in die "Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" nach Absatz 1 in einen neu einzufügenden Teil IV aufzunehmen. Der neue Listenteil IV wird bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Trinkwasserverordnung mit dem Hinweis auf die veränderte Rechtssituation im Bereich des europäischen Chemikalienrechts (Verordnung (EG) Nummer 1048/2005 zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten) in die Liste überführt und wird mit dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Trinkwasserverordnung verbindlich.

Absatz 3:

Die Änderung ergänzt den bisherigen § 11 Absatz 3 aus europarechtlichen Gründen um eine Gleichwertigkeitsklausel. Als Bewertungsmaßstab wird das für Aufbereitungsstoffe in Deutschland einzuhaltende Schutzniveau festgelegt, das durch die Vorgaben der Trinkwasserverordnung, insbesondere auch das Minimierungsgebot der §§ 5 Absatz 4 und 6

Absatz 3 sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgegeben wird. Diese Anforderungen werden in der § 11-Liste für die einzelnen Aufbereitungsstoffe konkretisiert.

Um Doppelprüfungen zu vermeiden, wird zudem klargestellt, dass das UBA Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedsstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, bei seinen Bewertungen berücksichtigt. Zu beachten ist dabei insbesondere auch die Richtlinie 98/8 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidrichtlinie), die in Deutschland durch das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) umgesetzt wurde. Soweit bereits Prüfungen nach diesen rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden sind, werden auch diese Prüfungen durch das UBA berücksichtigt.

Absatz 4:

Absatz 5:

Absatz 6:

Absatz 7:

§ 12 (alt):

§ 13:

Absatz 1, 2 und 3:

Die Neufassung der Absätze 1 bis 3 als Überarbeitung der alten Absätze 1 und 2 dient der Übersichtlichkeit und detailliert gleichzeitig die Anzeigepflichten entsprechend der neuen Einteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2. Damit einher geht eine Reduzierung des Aufwandes sowohl für die Anlagenbetreiber (insbesondere Kleinanlagen zur Eigenversorgung) als auch für die Gesundheitsämter, da eine erhebliche Anzahl von Meldepflichten für bestimmte Wasserversorgungsanlagen wegfällt. Gegenüber der TrinkwV 2001 sind nicht mehr meldepflichtig Eigentumswechsel und Nutzungsrechtwechsel bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, Buchstabe d, wenn diese im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werden, sowie Buchstabe e, wenn die betreffende Trinkwasser-Installation Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgibt. Für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, entfällt die Meldepflicht für die Errichtung der Anlage. Die öffentliche Tätigkeit ist hier eingeschlossen, da diese gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV 2001 mit dessen Regelungen zu Trinkwasser-Installationen auch für mobile Anlagen galt. Für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f wird eine praxisgerechte Regelung bezüglich der Meldefristen getroffen ("so rechtzeitig wie möglich"), da eine strikte 4-Wochen-Frist bei diesen temporär betriebenen Anlagen nicht immer eingehalten werden kann. Die kurzfristige Planung eines öffentlichen Festes wäre nach der alten Regelung ggf. nicht möglich gewesen. Auch die Meldung von baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen, der Wiederinbetriebnahme oder Stilllegung macht hier keinen Sinn. Stattdessen wird die sinnvollere Angabe der voraussichtlichen Betriebszeit neu aufgenommen.

Weiterhin werden die Begriffe "Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers" durch den Zusatz "wesentliche" sowie "technische Pläne einer Wasserversorgungsanlage" durch den Zusatz "bestehende oder geplante" konkretisiert. Dies erleichtert den Vollzug der entsprechenden Regelungen.

Absatz 4:

Der gestrichene Absatz 3 des § 13 TrinkwV 2001 ist inhaltlich in den neu gefassten Regelungen des Absatzes 4 mit sprachlichen Änderungen enthalten.

Gemeldet werden müssen Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung oder Gewinnung (letztere sind von Kunden der öffentlichen Wasserversorgung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen auch meldepflichtig nach § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980), wie z.B.: Regenwasser- oder Grauwasseranlagen, die zusätzlich zu Trinkwasserversorgungsanlagen errichtet oder betrieben werden.

Nicht meldepflichtig sind eingebaute oder angeschlossene Apparate, die nach den a.a.R.d.T. gegen Rückwirkungen auf das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind. So sind Anlagen mit einer separaten Wasserinstallation zur Nutzung für technische Prozesse (z.B. Kühlung, Löschwasser, Zentralheizung oder Bewässerung) von der Meldepflicht ausgeschlossen, sofern eine Absicherung entsprechend den a.a.R.d.T. vorhanden ist.

§ 14:

Absatz 1:

Anpassung entsprechend der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2.

Der ergänzende Hinweis in Satz 1 auf Absatz 2 Satz 1 ist erforderlich, um Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Gleiches gilt für den Verweis auf Absatz 6.

Pflichten für Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind neu in § 14 Absatz 2 geregelt. Weitere Regelungen für bestimmte Anlagen finden sich in Absatz 2, 3 und 4, die Möglichkeit der Vorgabe durch das Gesundheitsamt in Absatz 5. Wegen der Einführung eines technischen Maßnahmenwertes und von Richtwerten nach § 7 Absatz 1 ist eine entsprechende Ergänzung um diese Begriffe notwendig.

Der letzte Satz des Absatzes 1 TrinkwV 2001 wird mit Änderungen in Anlage 4 aufgenommen, da er den Untersuchungsumfang anspricht und thematisch dort besser angesiedelt ist.

Absatz 2:

Satz 1:

Satz 2 aus Absatz 1 TrinkwV 2001 wird mit sprachlichem Bezug auf Absatz 1 (neu) verschoben in einen neuen Absatz 2. Satz 3 aus Absatz 1 TrinkwV 2001 wird gestrichen und mit inhaltlichen Änderungen (Entbürokratisierung) in Anlage 4 aufgenommen (siehe Begründung zu Anlage 4). Der Zusatz "sinngemäß" wird nötig, da die Anlage 4 jetzt eindeutig auf das gesamte Wasserversorgungsgebiet und bei veränderlichen Parametern auf den Zapfhahn abstellt, um den Berichtspflichten Deutschlands an die EU-Kommission nachkommen zu können. Die Untersuchungshäufigkeiten werden sinngemäß auf die einzelnen untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übertragen. Siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 4, § 19 Absatz 2 und § 21 Absatz 2.

Die konkrete Verweisung auf einzelne Absätze der §§ 9 und 10 in Nummer 4 ist aufgrund der Bewehrung als Ordnungswidrigkeit erforderlich.

Satz 2:

Im neu eingeführten Satz 2 wird klargestellt, dass angestrebt werden soll, saisonal betriebene Anlagen den "normalbetriebenen", d.h. kontinuierlich betriebenen Anlagen, hinsichtlich der Probenanzahl gleichzustellen. Damit soll eine ausreichend häufige Beprobung dieser Anlagen sichergestellt werden, zumal sie hygienisch meist mehr Gefährdungen ausgesetzt sind als dauerhaft betriebene Anlagen. Eine genaue Festlegung des Zeitmusters der Überwachung sollte sich an der jeweiligen Situation orientieren und erfolgt daher durch das zuständige Gesundheitsamt auf der Grundlage seiner Ortskenntnis.

Satz 3:

Satz 3 wird neu formuliert. Der Hinweis auf § 19 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass auch für die Untersuchungen durch das Wasserversorgungsunternehmen die Maßgabe gilt, dass die Probennahme an der Stelle im Verteilungsnetz durchgeführt werden muss, hinter der mit einer nachteiligen Änderung der Konzentration des zu untersuchenden Parameters nicht mehr gerechnet wird.

Satz 4:

Die Wasserversorgungsunternehmen müssen die Probennahmeplanung mit dem Gesundheitsamt abstimmen, da nur unter dieser Voraussetzung das Gesundheitsamt den Anforderungen des § 19 Absatz 2 nachkommen kann.

Satz 5:

Satz 5 schränkt in Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) die Möglichkeit der Flexibilisierung des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungshäufigkeit aus § 19 Absatz 6 (alt) auf Kleinanlagen zur Eigenversorgung ein. Die Verschiebung aus § 19 TrinkwV 2001 in § 14 wird vorgenommen, da es sich um Untersuchungspflichten und nicht um Überwachungspflichten handelt.

Satz 6:

Hier wird das Maximum der Zeitabstände zwischen Untersuchungen nach Satz 5 für Kleinanlagen zur Eigenversorgung festgelegt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass spätestens nach jeweils drei Jahren die Parameter der umfassenden Untersuchung (im Rahmen der Reduktionsmöglichkeiten nach Anlage 4) abgedeckt sein müssen.

Satz 7:

Unabhängig von der Flexibilisierung nach Satz 5 sind aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes die mikrobiologischen Parameter nach Anlage1 Teil I und Anlage 3 Teil I jährlich zu untersuchen.

Satz 8:

Für Wasserversorgungsanlagen an Bord von gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Anlagen zur "temporären" Versorgung mit Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit wird neu geregelt, dass den Gesundheitsämtern frei gestellt wird, welche Untersuchungen und in welchen Abständen der Unternehmer oder sonstige Inhaber diese durchzuführen hat oder durchführen zu lassen hat. Diese Änderung dient der Flexibilisierung und der Entbürokratisierung.

Satz 9:

Hier wird klargestellt, dass die in Satz 5 beschriebene Ausnahmemöglichkeit nicht für die Untersuchungen auf Legionellen nach Absatz 3 gilt.

Satz 10:

Hier wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Untersuchungen, die im Rahmen der amtlichen Überwachung erfolgt sind, auf den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen im Rahmen der Untersuchungspflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage angerechnet werden können. Diese Änderung dient der Flexibilisierung und Entbürokratisierung. Sie führt zu einer Kostensenkung für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage.

Absatz 3:

Die bisherigen Regelungen zur Untersuchung auf Legionellen waren im Hinblick auf die möglichen, gravierenden gesundheitlichen Folgen von mit Legionellen belastetem Trinkwasser unzureichend und haben zudem in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Nach Auswertung der bisherigen Erkenntnisse (u.a. des Forschungsprojekts CAPNetz - CAP = Community Aquired Pneumonia) geht man von ca. 800.000 ambulant erworbenen Pneumonien pro Jahr in Deutschland aus. Die Sterblichkeit liegt bei ambulant erworbenen Lungenentzündungen insgesamt bei 6 bis 8%. Damit handelt es sich um die sechsthäufigste Todesursache.

Der Anteil der durch Legionellen verursachten Lungenentzündungen liegt bei etwas über 4 %. Das wären etwa 32.000 Erkrankungen im Jahr durch Legionellen. Bei 6 % mit Todesfolge wären das 20 Fälle im Jahr.

Durch Legionellen verursachte Lungenentzündungen können weder klinisch noch radiologisch von anderen Lungenentzündungen unterschieden werden. Die Mehrzahl der bestätigten Legionellennachweise im Rahmen der CAPNetz-Studie resultiert aus einer für den Patienten sehr belastenden Diagnose, die deswegen in der Routine eher selten angewendet wird. Eine Meldung einer Legionelleninfektion nach § 7 IfSG erfordert dagegen den Labornachweis des Erregers. Dieser Zusammenhang ist einer der wichtigsten Gründe für die hohe Untererfassung der Legionelleninfektionen.

Nicht berücksichtigt bei diesen Zahlen ist zudem das grippeähnlich verlaufende Pontiac-Fieber, welches ebenfalls durch Legionellen ausgelöst wird.

Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen im Sinne dieser Verordnung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Daher werden Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt. Technische Details, wie eine Übersicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen, sind im technischen Regelwerk beschrieben (insbesondere im DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Es sollen nur Großanlagen im Sinne der a.a.R.d.T. einbezogen werden, weil aus technischen Gründen das Risiko einer Kontamination mit Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist. Durch Verweis auf die a.a.R.d.T. wird zudem klargestellt, dass nicht alle Anlagen zur Trinkwassererwärmung einer regelmäßigen Untersuchung bedürfen. Die sporadisch vorkommenden Kontaminationen in Kleinanlagen rechtfertigen nicht eine regelmäßige Überwachung aller Anlagen. Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.

Die Infektion mit Legionellen erfolgt über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen) sowie durch Aspiration von mit Legionellen belastetem Wasser. Die systemische Untersuchung soll sich auf bestimmte Anlagen beschränken, bei denen eine Infektion aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in anderen Anlagen. So gehören nach dem vorliegenden Entwurf z.B. Bürohäuser nicht zu den Gebäuden, die einer grundsätzlichen Untersuchungspflicht unterliegen sollen, da hier in der Regel die technischen Voraussetzungen, wie z.B. Duschen, nicht gegeben sind. Das Gesundheitsamt kann jedoch - wie bisher auch - jederzeit auch für solche Gebäude Untersuchungen anordnen, wenn dies nötig ist.

Die Probennahmen in Trinkwasser-Installationen müssen gemäß Anlage 4, Teil II Buchstabe b nach Fall "b" der DIN EN ISO 19458, also nach Abflammen/Desinfektion erfolgen. Das bedeutet, dass für diese Untersuchungen nur Probennahmestellen ausgewählt werden können, die abflammbar sind. Duschen sind dafür überwiegend nicht geeignet. Die Untersuchung von Duschen erfolgt in der Regel gemäß DIN EN ISO 19458 für Zweck c (ohne Abflammen) und erlaubt daher nur Rückschlüsse auf die Qualität des Trinkwassers an dieser Entnahmestelle. Die Ergebnisse der Untersuchung direkt benachbarter Entnahmestellen können bei einer solchen Probennahmetechnik vollkommen unterschiedlich sein und erlauben daher keine verallgemeinernde Bewertung für das Installationssystem. Die für systemische Untersuchungen erforderliche Probennahmetechnik gemäß DIN EN ISO 19458 für Zweck b (mit Abflammen) an Duschen gestattet aufgrund der baulichen Ausführungen (Duschkopf aus Kunststoff) in vielen Fällen keine "zerstörungsfreie" Untersuchung. Auch diese Probennahmetechnik erlaubt ausschließlich eine Aussage über die Kontamination an dieser Trinkwasserentnahmestelle, jedoch keine Rückschlüsse auf eine systemische Kontamination der Trinkwasser-Installation.

Aufgrund der genannten technischen Voraussetzungen unterliegen Trinkwasser-Installationen, bei denen keine zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher für warmes Trinkwasser vorhanden sind, nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf Trinkwasser- Installationen ohne Warmwasserversorgung wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht, beispielsweise wenn ausschließlich Waschbecken oder Toilettenräume versorgt werden. Die Gefahr der Aspiration sowie der Kontamination einzelner Entnahmestellen (z.B. Duschköpfe) ist dadurch berücksichtigt, dass Einrichtungen mit Risikogruppen aufgrund anderer bestehender Vorgaben (z.B. krankenhaushygienischer Vorschriften) bereits untersucht werden und das Gesundheitsamt darüber hinaus jederzeit weitergehende Untersuchungen anordnen kann.

Die Eignung von Untersuchungsergebnissen für eine Risikobewertung ist abhängig von einer Probennahme an geeigneten Probennahmestellen und von einer Durchführung der Probennahme gemäß den a.a.R.d.T. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, für eine Durchführung der Probennahme gemäß DIN EN ISO 19458 zu sorgen. Daher ist es notwendig, dass mit der Durchführung der Untersuchungen fachlich geeignete Labore/Firmen beauftragt werden, um unter Berücksichtigung des technischen Regelwerkes dem Sinn der Untersuchung gerecht zu werden.

Auf die Begründung zu Anlage 4 Teil II Buchstabe b wird verwiesen.

Der ergänzende Hinweis in Satz 1 auf Satz 3 ist erforderlich, um Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Gleiches gilt für den Verweis auf Absatz 6.

Da Trinkwasser-Installationen an Bord von Wasserfahrzeugen beispielsweise auf Grund des Wärmeeinflusses der Antriebsmaschinen oder der teilweise tropischen Operationsgebiete einer erhöhten Gefahr durch Legionellenkontamination ausgesetzt sind, sollten diese Besonderheiten bei der Probennahme berücksichtigt werden. Empfehlenswert sind hier Probennahmehähne an den Trinkwasserspeichern.

Absatz 4:

Die hier aufgeführten Pflichten sind dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c ausdrücklich übertragen worden, da sie in engem Zusammenhang mit den sonstigen Untersuchungspflichten stehen. Die Verpflichtung, mindestens einmal jährlich eine Begehung und Besichtigung der Schutzzonen bzw. der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen, konkretisiert die Anforderung und erhöht das Schutzniveau. Die zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Gewinnung von Trinkwasser von Bedeutung ist, haben unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität des Wassers und die insoweit erforderlichen Aufbereitungsmaßnahmen. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage entsprechende jährliche Besichtigungen bzw. Untersuchungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt.

Es macht durchaus auch Sinn, die Kleinanlagen zur Eigenversorgung mit einzubeziehen, für die keine Schutzzonenregelung gilt. So kann z.B. eine unsachgemäße Lagerung von möglicherweise undichten Altölkanistern auf einem Nachbargrundstück - aber in der Nähe des Brunnens einer solchen Anlage - rechtzeitig entdeckt und eine Kontamination des Grundwassers verhindert werden.

Darüber hinaus ist die Vorschrift eine notwendige Grundlage für die Verpflichtung des Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 16 Absatz 1 Satz 3, dem Gesundheitsamt Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen können, anzuzeigen. Eine Dokumentation der Ergebnisse der Ortsbegehung ist bei Störfällen und entsprechend notwendigen Risikoanalysen nach Vorlage beim Gesundheitsamt die Voraussetzung zur Einschätzung der möglichen Kontaminationsquellen bzw. zu ihrer optimalen Beseitigung.

Ergibt die Besichtigung eine Feststellung der Besorgnis von Kontaminationen des Rohwassers in der Schutzzone oder der Wasserfassungsanlage, können entsprechende Untersuchungen zur Bestimmung der Rohwasserqualität durchaus angezeigt sein. Dies betrifft insbesondere Oberflächenwasser und oberflächenwasserbeeinflusste Grundwässer, die u.a. durch Abwassereinfluss fäkal belastet sein können. Für solche Fälle muss beachtet werden, dass zur Gefährdungsanalyse die Untersuchung des Rohwassers auf die Indikatorparameter E. coli und Enterokokken nicht ausreicht, da manche Krankheitserreger - z.B. Parasitendauerformen und persistente Viren - in der Umwelt länger überdauern als diese Indikatoren und auch die Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren überstehen können. Allerdings ist gerade für diese Erreger der Nachweis im Trinkwasser kaum sinnvoll, denn die dafür zur Zeit zur Verfügung stehenden mikrobiologischen Analysenmethoden erreichen die erforderliche Bestimmungsgrenze nicht. Eine Risikoabschätzung erfordert daher die Untersuchung auf die o.g. Krankheitserreger in Kombination mit der Kenntnis der Eliminierungseffektivität der Aufbereitung. Letztere wurden z.B. in den WHO-"Guidelines for Drinking Water Quality" 2004 publiziert. Ein solches Vorgehen entspricht auch den Empfehlungen der WHO zur Risikoabschätzung bei der Trinkwassergewinnung und -aufbereitung ("Water Safety Plan").

Die Mitteilung relevanter Ergebnisse dient also auch hier dem Gesundheitsamt zur Risikoanalyse, die u. U. auch die Anordnung einer effektiveren Aufbereitung, angepasst an die Rohwasserqualität, nach sich zieht. Zum Vorgehen bei der Gefährdungsanalyse und Risikobewertung für die o.g. umwelt- und desinfektionsmittelresistenten Krankheitserreger geben das UBA und die Trinkwasserkommission entsprechende Empfehlungen. Für Parasitendauerformen kann auf die UBA-Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 4 (2001), zurückgegriffen werden.

Absatz 5:

Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen Absatz 3 TrinkwV 2001. Die Neuformulierung ergibt sich aus der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 unter Einräumung größtmöglicher Flexibilität für das Gesundheitsamt.

Die Streichung von Absatz 4 u. 5 TrinkwV 2001 ergibt sich ebenfalls aus der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2. Die Regelungen des gestrichenen Absatzes 6 sind durch den neuen Absatz 5 inhaltlich abgedeckt.

Absatz 6:

Absatz 7:

§ 15:

Absatz 1:

Absatz 2:

Absatz 3:

Absatz 4:

Die Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist nicht Bestandteil einer Akkreditierung z.B. auf Grundlage der DIN EN ISO 17025. Daher wird die Notwendigkeit der Einhaltung der in Anlage 5 beschriebenen Verfahren und Verfahrenskenndaten ergänzt. Die Ergänzung "für Trinkwasseruntersuchungen" dient der Qualitätssicherung und soll in Verbindung mit dem Ausdruck "hierfür" verhindern, dass unspezifische Akkreditierungen durch nicht kompetente Stellen erteilt werden. Die Liste der Untersuchungsstellen soll aus EU-wettbewerbsrechtlichen Gründen neu die im Land "tätigen" Untersuchungsstellen umfassen. Den zuständigen obersten Landesbehörden wird im Sinne einer flexiblen, an den jeweiligen organisatorischen Bedingungen orientierten Aufgabenverteilung die Möglichkeit eingeräumt, die Bekanntmachung der Liste einer anderen Stelle zu übertragen.

Im Übrigen werden neben sprachlichen Verbesserungen die Bezüge aktualisiert.

§ 16:

Absatz 1:

Satz 1:

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber jeder Wasserversorgungsanlage sollen dem Gesundheitsamt anzeigen, wenn Anforderungen an die Wasserqualität nicht eingehalten werden. Nach TrinkwV 2001 war dies im Falle von Trinkwasser-Installationen im alten Absatz 3 "indirekt geregelt". Das Gesundheitsamt kann jedoch Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit nur anordnen, wenn es von der Nichteinhaltung Kenntnis hat. Daher muss auch der Inhaber einer Trinkwasser-Installation explizit dieser Anzeigepflicht unterliegen. Es handelt sich aber um keine neue Informationspflicht; die Aufführung an dieser Stelle dient der Präzisierung. Aufgrund der Neueinführung eines technischen Maßnahmenwertes wird in Nummer 1 eine notwendige Ergänzung vorgenommen. Die Nummer 4 wird an der Stelle der Bezugnahme auf § 9 um das Wort "geduldeten" ergänzt. Nummer 5 (alt) ging im nachfolgenden Text dieses Absatzes auf. Weiterhin sind Anpassungen an die neu formulierten §§ 9 und 10 nötig. Die konkrete Verweisung auf einzelne Absätze der §§ 9 und 10 ist aufgrund der Bewehrung als Ordnungswidrigkeit erforderlich

Satz 2:

Es erfolgen Klarstellungen durch begriffliche Konkretisierungen. Die Streichung des Wortes "der" und Ersatz durch "einer" erfolgte, um den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zu verpflichten, dem Gesundheitsamt auch zufällig gewonnene

Erkenntnisse (z.B. das Feststellen einer unzulässigen Manipulation - möglicherweise mit einem verbrecherischen Hintergrund - an einer anderen Wasserversorgungsanlage oder Teilen davon) mitzuteilen, insbesondere wenn diese eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung besorgen lassen. Diese Erkenntnisse können sich aber z.B. auch auf erkennbare Gefährdungen während oder nach Reparaturmaßnahmen an einer Wasserversorgungsanlage beziehen. Nicht gewollt ist vom Verordnungsgeber, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber "laufend" andere Wasserversorgungsanlagen mit dem Ziel kontrollieren soll, kleinste Auffälligkeiten zu entdecken, um dann eine Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen zu können. Insoweit begeht er keine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Nummer 9, wenn er aufgrund nicht gewonnener Erkenntnisse keine Anzeige beim Gesundheitsamt vornimmt.

Satz 3:

Die Nummer 5 (alte Fassung) wird inhaltlich bei gleichzeitiger sprachlicher Klarstellung in Satz 3 (neu) verschoben. Zur weiteren Bewertung können die diesbezüglichen UBA-Empfehlungen herangezogen werden. Bei Beratungsbedarf sollte die bisher praktizierte und bewährte Verwaltungspraxis beibehalten bleiben; d.h. das UBA wird den Gesundheitsbehörden in den Ländern auch weiterhin Amtshilfe als Kompetenzstelle des Bundes für Fragen der Trinkwasserhygiene leisten.

Satz 4:

Aufgrund der Neueinführung des § 10 und eines technischen Maßnahmenwertes und von Richtwerten werden notwendige Ergänzungen vorgenommen. Zudem erfolgt eine sprachliche Anpassung.

Satz 5:

Aufgrund der Neueinführung eines technischen Maßnahmenwertes und von Richtwerten werden notwendige Ergänzungen vorgenommen.

Absatz 2:

Absatz 3:

Absatz 4:

Satz 1:

Der Kreis der Verpflichteten wird in der Aufzählung um die Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen erweitert, die potenziell Aufbereitungsstoffe einsetzen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Es werden außerdem sprachliche Anpassungen Vorgenommen.

Satz 2:

Gerade bei der Vermietung von Wohnraum ist es den Vermietern häufig nicht möglich, die Informationen "während der üblichen Geschäftszeiten" zugänglich zu halten. Deshalb wird der Zusatz eingefügt, der eine Information auf Anfrage ermöglicht.

Satz 3:

Es werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Der Kreis der Verpflichteten wird in der Aufzählung um die Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen erweitert, die Trinkwasser an Verbraucher abgeben. Außerdem soll neben der Nennung des Aufbereitungsstoffes als wesentliche Information für die Verbraucher auch die Zugabemenge (Konzentration) unverzüglich beziffert werden. Die Information hat unmittelbar schriftlich zu erfolgen.

Satz 4:

Sprachliche Anpassung aufgrund der Änderungen in Satz 3. Die jährliche Bekanntgabe kann z.B. durch einen Brief (ggf. zusammen mit der Rechnung) oder mit einem "Kunden-Newsletter" erfolgen.

Satz 5:

Für die Unternehmer oder sonstigen Inhaber von zentralen Wasserwerken und dezentralen kleinen Wasserwerken ist - wie oftmals heute schon üblich - eine entsprechende Information der Verbraucher in den örtlichen Tageszeitungen denkbar.

Satz 6:

Bekanntmachungen an Mieter gerade größerer Wohneinheiten erfolgen üblicherweise durch einen Aushang an geeigneter Stelle. Die vorgenommene Ergänzung ermöglicht dies auch in diesem Fall.

Absatz 5:

Satz 1:

Die Änderungen betreffen eine durch die Neudefinition der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 obsolete Einschränkung sowie die Streichung einer abgelaufenen Frist.

Satz 3:

Durch Ablauf der in Satz 1 (alt) genannten Frist ist eine allgemeine Fristsetzung (Inbetriebnahme) nötig geworden. Neu ist die Festlegung, dass der Maßnahmeplan ständig zu aktualisieren ist. Dies war eine Forderung der Praxis der Wasserversorgung.

Satz 4:

Durch die Ergänzung wird der zuständigen Landesbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die einheitliche Verwendung von Vordrucken oder EDV-Verfahren verbindlich festzulegen.

Absatz 6:

§ 17:

Überschrift:

Präzisierung der im § 17 gestellten Anforderungen unter Abdeckung der neuen Passagen.

Absatz 1:

Die Anforderungen an Materialien, Rohrleitungen und Armaturen, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, werden im Rahmen der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte behandelt. Die Trinkwasserrichtlinie verlangt in Artikel 10, dass das Grundlagendokument und die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie entsprechen müssen. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass nicht alle Produkte im Kontakt mit Trinkwasser Bauprodukte im Sinne der o.g. Richtlinie sind. Es besteht hier also eine Regelungslücke der Trinkwasserrichtlinie bezüglich konkreter Anforderungen.

Absatz 1 enthält die Grundforderung, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur solche Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die Stoffe nicht in Konzentrationen abgeben, die höher als nach den a.a.R.d.T. unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen alle Produkte und Materialien den im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anforderungen dann erfüllt sind, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlage mindestens die a.a.R.d.T. eingehalten werden, die ihrerseits die Leitlinien des Umweltbundesamtes oder anderes relevantes Regelwerk in Bezug nehmen. In Deutschland werden Produkte für den Kontakt mit Trinkwasser hinsichtlich der hygienischen und technischen Eignung durch privatrechtliche Organisationen zertifiziert, wenn eine Zertifizierung durchgeführt wird. Durch die Verwendung zertifizierter Produkte, die durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifiziert worden sind, wird sichergestellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung an die Qualität des Trinkwassers eingehalten werden. Wenn mit der Zertifizierung der Nachweis der Beachtung der Anforderungen der Sätze 1 und 2 erbracht werden soll, muss sich die Prüfung im Rahmen der Zertifizierung auf diese Anforderungen beziehen und diese vollständig abdecken. Dies gilt für inländische wie ausländische Zertifizierungen gleichermaßen. Da das Akkreditierungswesen in Deutschland inzwischen wie auch in anderen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt ist, umfasst die Vorgabe der Akkreditierung eine konkrete staatlich geregelte und damit überwachte Kompetenzfeststellung. Zertifizierte Produkte und Verfahren sind als solche gekennzeichnet und werden darüber hinaus von den Zertifizierern in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen geführt.

Die Anforderungen in Absatz 1 gelten nun auch eindeutig für die fertigen Produkte (z.B. Rohrleitungen), die aus Materialien und Werkstoffen hergestellt werden. Die Anforderungen werden auf den Bereich der Wassergewinnungsanlagen (z.B. Brunnenrohre, Sickerleitungen) ausgedehnt, da ansonsten eine Sicherstellung der Anforderungen an das Trinkwasser, die über Material- bzw. Produktspezifikationen formuliert sind (siehe Anlage 2), nicht möglich ist.

Absatz 2:

Satz 1:

Satz 1 sagt aus, dass bestimmungsgemäß an Trinkwasserversorgungsanlagen angeschlossene Apparate oder andere wasserführende Teile, aber auch die Entnahmestelle selbst (Sanitärarmaturen mit freiem Auslauf) durch eine Sicherungseinrichtung entsprechend den a.a.R.d.T. abgesichert sein müssen. Derartige Sicherungseinrichtungen sind zur Absicherung der Toilettenspülung, von Sanitärgegenständen (z.B. Waschbecken, Duschen, Badewannen), von Schlauchanschlüssen, zum Befüllen von Heizungsanlagen, von medizinischen Behandlungsgeräten (z.B. Darmspülapparaten, Dialysewasseranlagen) usw. erforderlich. Dabei erfolgt weiterhin die Beschreibung der Teile, die nicht verbunden werden dürfen, über die Zweckbestimmung. Somit darf z.B. ein eigener Brunnen, dessen Wasser nicht für einen in § 3 Nummer 1 genannten Zweck eingesetzt wird (z.B. zur Toilettenspülung), auch dann nicht mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden, wenn das Brunnenwasser beispielsweise bei einer einmaligen Untersuchung die Grenzwerte dieser Verordnung einhält. Von Trinkwasserqualität des Wassers kann man erst sprechen, wenn dieses Wasser alle Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt, d.h. auch der regelmäßigen Eigenkontrolle und der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegt. Dann handelt es sich um Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung und die Verbindung wäre damit auch nicht unzulässig. Auf der anderen Seite führt damit auch jegliche Art der Sanktionierung anderer Wasserqualitäten für die in § 3 Nummer 1 genannten Zwecke nicht automatisch auch zur Legitimation einer ansonsten unzulässigen Verbindung.

Ist eine mikrobielle Kontamination des Wassers in der zu befüllenden Anlage oder dem Apparat insbesondere mit Krankheitserregern nicht ausgeschlossen, muss z.B. ein freier Auslauf als sicherste Form der im technischen Regelwerk (DIN 1988) aufgeführten Sicherungseinrichtungen vorhanden sein.

Auch daher stellen Anlagen, die Nichttrinkwasser fördern, eine Besonderheit dar. Dies betrifft z.B. Grauwasseranlagen zur Verteilung von Oberflächenwasser für Produktionsbetriebe (Zementwerk), Eigenförderanlagen für Nichttrinkwasser, aber auch Regenwasseranlagen. Sie bergen ein besonderes hohes Gefahrenpotenzial, da sie bei (unzulässigen) Querverbindungen in der Lage sind, durch eigene Pumpen unbeschränkt kontaminiertes Wasser in die öffentlichen Netze zu fördern und dann eine akute Seuchengefahr besteht. Die Kenntnis über solche Anlagen ist deshalb wichtig, um im Gefahrenfall eine Möglichkeit zu haben, den Verursacher zeitnah festzustellen. Auch aus Verantwortungs- und Haftungsgründen muss der Wasserversorger diese Anlagen von seinem Netz fernhalten. Das deutsche und europäische Regelwerk untersagt daher eine unmittelbare Verbindung.

Für diese Anlagen ist zusätzlich die Anzeigepflicht entsprechend § 13 Absatz 4 zu berücksichtigen (s. auch Begründung zu § 13 Absatz 4).

Satz 3:

Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, sind als solche zu kennzeichnen und, falls trotzdem eine Verwechslungsgefahr besteht (z.B. durch Kinder oder sehgeschädigte Personen), gegen einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern, z.B. indem das Öffnen des Ventils nur mit Schlüssel oder speziellem Werkzeug ermöglicht wird. Derartige Armaturen sind im freien Markt erhältlich. Dies ist zum Schutz der Verbraucher erforderlich, da diese jederzeit Kenntnis darüber haben müssen, welche Wasserqualität an der Zapfstelle zu entnehmen ist, bzw. bei einer freien Zugänglichkeit der Entnahmestelle zunächst von Trinkwasserqualität ausgehen.

§ 18:

Absatz 1:

Es werden als Folge der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 sowie der Einführung neuer Definitionen in § 3 Nummer 10 und 11 sprachliche Änderungen vorgenommen. Inhaltlich resultieren bezüglich der generellen Überwachungspflicht aus der neuen Formulierung im Vergleich zur alten Regelung folgende Entlastungen für das Gesundheitsamt: Die Überwachung von Anlagen nach § 13 Absatz 4, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, wird in die Entscheidung des Gesundheitsamtes gestellt. Diese mussten nach TrinkwV 2001 generell überwacht werden (für die "nur Gewerblichen" stand dies nach alter Regelung bereits im Ermessen des Gesundheitsamtes). Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, gilt nach neuer Regelung ebenso das Ermessen des Gesundheitsamtes.

Die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e müssen nach "nur gewerblicher" und nach (auch) "öffentlicher Tätigkeit" differenziert betrachtet werden, um die alte Regelung inhaltlich beizubehalten. Dies bedeutet selbstverständlich, dass das Kriterium der gewerblichen Tätigkeit zusätzlich zur öffentlichen Tätigkeit nicht zum Ausschluss führt, d.h., dass beispielsweise auch die Trinkwasser-Installation eines (öffentlichen) Krankenhauses, das mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, generell überwachungspflichtig ist.

Neu aufgenommen wird die im nunmehr gestrichenen § 10 Absatz 1 Satz 1 der TrinkwV 2001 geregelte Möglichkeit, Wasser nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b, das zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, von der Überwachung nach der Trinkwasserverordnung auszunehmen, wenn die zuständige Behörde diesbezüglich eine Ausnahme zulässt. Voraussetzung ist, dass die Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Dies entspricht der Formulierung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Trinkwasserrichtlinie. Nach bislang geltendem Recht bereits erteilte Ausnahmen sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Absatz 2:

Konkretisierung und Klarstellung durch sprachliche Änderungen und Ergänzungen inklusive sprachlicher Anpassungen an andere vergleichbare Passagen der Verordnung.

Daneben werden Ergänzungen in Anpassung an den kommunikationstechnischen Fortschritt vorgenommen.

Absatz 3:

§ 19:

Absatz 1:

Wegen der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 wird eine Konkretisierung notwendig, insbesondere bezüglich der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage unter Einräumung größtmöglicher Flexibilität für das Gesundheitsamt im Hinblick auf Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f (Entbürokratisierung). Für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen sind die veröffentlichten Vollzugsempfehlungen des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene zu berücksichtigen.

Die Ortsbesichtigung bei der Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen ist gesondert geregelt (§ 9 Absatz 8).

Um deutlich zu machen, dass sich die Häufigkeit der Überwachung durch die zuständigen Behörden von der Häufigkeit der Untersuchungen, die von den Unternehmern oder sonstigen Inhabern der Wasserversorgungsanlagen durchzuführen sind, unterscheidet, wird ein entsprechender, klarstellender Hinweis auf Absatz 5 aufgenommen.

Absatz 2:

Die Änderung ist vorrangig veranlasst, um mögliche Berichtsdefizite über Parameter, deren Konzentration sich auf dem Leitungsweg ändern kann, zu beseitigen und dient damit der genaueren Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie. Die zugrunde liegenden Messungen müssen gemäß der Trinkwasserrichtlinie in der im Anhang II Tabelle B1 genannten Häufigkeit dann beispielsweise am Zapfhahn durchgeführt werden, wenn es sich um Parameter handelt, deren Konzentration sich in der Trinkwasser-Installation ändern kann, beispielsweise Blei oder allgemein mikrobiologische Parameter. Dies ergibt sich aus den die Tabelle B1 einführenden Vorgaben der Richtlinie:

"Die Mitgliedsstaaten nehmen Proben an den Stellen der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren." Diese Anforderungen der Richtlinie sind in der TrinkwV 2001 in der Anlage 4 umgesetzt und werden nun mit klarstellenden Änderungen in den § 19 verschoben.

Das Gesundheitsamt muss mit Hilfe des Probennahmeplans (Sicherstellung der Regelungen des Artikels 7 Absatz 2 und 3 der Trinkwasserrichtlinie) für das gesamte Wasserversorgungsgebiet die sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllen. Es muss die Probennahmen durch das Wasserversorgungsunternehmen (s. auch Begründung zu § 14 Absatz 2 Satz 4) und ggf. durch die amtliche Überwachung am Ausgang Wasserwerk, im Verteilungsnetz sowie in der Trinkwasser-Installation (Abgabe an die Öffentlichkeit [s. auch § 19 Absatz 7] sowie gegebenenfalls private Trinkwasser-Installationen) so koordinieren, dass die o.g. Anforderungen sowie die Anforderungen der Anlage 4 für das gesamte Wasserversorgungsgebiet erfüllt werden. Der Probennahmeplan ist als Konzept zu begreifen, mit welchem die unterschiedlichen Probenmöglichkeiten bereits in der Planung berücksichtigt werden, da bei rückwirkender Auswahl die Forderung nach Repräsentativität nicht erfüllt werden kann. Durch die neuen Regelungen werden die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen zur Analysenhäufigkeit mit den Anforderungen an die Probennahmestellen verknüpft. Sind für ein ausgewiesenes (nicht durch Verwaltungsgrenzen beschriebenes) Wasserversorgungsgebiet mehrere Gesundheitsämter zuständig, müssen sich diese zur Erfüllung der im § 19 beschriebenen Pflichten absprechen.

In der Regel wird das Gesundheitsamt die vom Wasserversorgungsunternehmen sowie von anderen Unternehmern oder sonstigen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage entsprechend § 14 im selben Wasserversorgungsgebiet durchzuführenden Wasseruntersuchungen insbesondere im Hinblick auf die beim Wassertransport konzentrationsunveränderlichen Parameter einbeziehen. Die Parameter, deren Konzentration sich auch in der Trinkwasser-Installation noch nachteilig ändern kann, müssen entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie im Rahmen der Berichtspflichten aber am Zapfhahn bestimmt werden. Diese Analysen werden nach derzeitiger Praxis hauptsächlich aus den Untersuchungsprogrammen nach § 19 Absatz 7 stammen, da hier verbindlich Zapfhahnproben festgesetzt sind. Es können aber auch andere Proben am Zapfhahn von Verbrauchern im betreffenden Wasserversorgungsgebiet in den Probennahmeplan einbezogen werden. Nicht einbezogen werden dürfen Proben, die aufgrund von Nachforschungen oder Beschwerden zusätzlich analysiert werden, da diese dem Kriterium "Repräsentativität" entgegen laufen. Der Begriff der "nachteiligen" Veränderung ist bei der Wahl der Probennahmestelle von entscheidender Wichtigkeit. Die "Nachteiligkeit" ist im Sinne des Verbraucherschutzes zu sehen. So ist die Erhöhung der Blei-Konzentration in der Trinkwasser-Installation zweifellos nachteilig, so dass hier die Probennahme am Zapfhahn erfolgen muss. Die mögliche Absenkung der Radon-Konzentration auf dem Transportweg durch Ausgasung ist nicht nachteilig, so dass hier die Probennahme wahlweise im Wasserwerk oder im Verteilungsnetz (auch am Zapfhahn) erfolgen kann.

Wenn die erforderliche Anzahl für einen bestimmten Parameter durch alle diese Proben nicht erreicht wird, muss das Gesundheitsamt gegebenenfalls selbst Analysen durchführen oder durchführen lassen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere für "veränderliche Parameter", die am Zapfhahn bestimmt werden müssen, aber nur dann, wenn die Probennahmeplanung nicht so vorausschauend durchgeführt wurde, dass alle im Satz 2 gestellten Anforderungen berücksichtigt sind. Das Gesundheitsamt selbst legt die Ausdehnung des Wasserversorgungsgebietes fest und bestimmt den Probennahmeplan für dieses. Da es auch für die Untersuchungsprogramme nach § 19 Absatz 7 zuständig ist, ist es die einzige Stelle, die die Vollständigkeit und Erfüllung der Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie bezüglich der Berichtspflichten (Anzahl, Repräsentativität, Ausschluss von nachteiligen Konzentrationsveränderungen beim Transport, d.h. zwingende Probennahme am Zapfhahn) sicherstellen kann (siehe oben: Probennahmeplan). Durch den Begriff "mindestens" soll dem Gesundheitsamt die Möglichkeit gegeben werden, weitere Untersuchungen in die Probennahmeplanung einzubeziehen. Zum Beispiel werden die Untersuchungsprogramme nach § 19 Absatz 7 in vielen Fällen mehr Untersuchungen vorsehen müssen, als für die Berichterstattung an die EU-Kommission allein nötig sind, da sie ansonsten das Kriterium "geeignete stichprobenartige Kontrollen" des Absatzes 7 nicht erfüllen. Entscheidend ist hier lediglich, dass die "Kommissionsberichtsproben" bereits bei der Planung ausreichend gekennzeichnet sind, um sie von anderen Proben unterscheiden zu können, da die Kommission ausdrücklich keine Berichte über zusätzliche Proben wünscht.

Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c können nicht in den Probennahmeplan für ein Wasserversorgungsgebiet einbezogen werden, da im Sinne der Richtlinie keine "Verbraucher versorgt" werden und die entsprechenden Wasseranalysen nicht für das den Verbrauchern in diesem Wasserversorgungsgebiet gelieferte Trinkwasser repräsentativ sind, auch wenn beispielsweise dasselbe Aquifer zur Rohwasserentnahme genutzt wird. Derselbe Grundgedanke muss auch zugrunde gelegt werden, wenn Trinkwasseranalysen aus mobilen Anlagen (Buchstabe d) oder zeitweilig betriebenen Anlagen (Buchstabe f) in den Probennahmeplan einbezogen werden. Es macht also keinen Sinn, eine Trinkwasser-Analyse am Zapfhahn eines im Hafen liegenden Passagierschiffes einzubeziehen, wenn dieses das Trinkwasser in einem anderen Wasserversorgungsgebiet oder gar im Ausland aufgenommen hat. Eine Trinkwasserprobe am Imbissstand des jährlichen Schützenfestes, der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, kann aber durchaus dazugehören (siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 4). Dem Grundgedanken folgend können Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e immer einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie privat oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden.

Die Anforderungen an die Repräsentativität werden an Artikel 7 Absatz 1 Trinkwasserrichtlinie angepasst. Saisonale vorhersehbare Besonderheiten (z.B. Zeiten möglicher Starkregenereignisse oder Dürreperioden), die die Konzentration eines Parameters maßgeblich nachteilig beeinflussen können, müssen bei der Erstellung des Probennahmeplanes berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen der geringen Anlagengröße nur wenige Analysen im Jahr durchgeführt werden.

Des weiteren wird im letzten Satz der zuständigen obersten Landesbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Probennahmeplanung zu vereinheitlichen. Dies kann die anschließende Berichterstattung vereinfachen.

Absatz 3:

Absatz 4:

Änderung der Nummerierung, Ergänzung zur Anpassung an den kommunikationstechnischen Fortschritt sowie sprachliche Anpassungen. Weiterhin werden die zuständigen Landesbehörden ermächtigt festzulegen, ob einheitliche Vordrucke oder EDV-Verfahren zur Erfassung der Ergebnisse der Überwachung eingesetzt werden sollen.

Die Formulierung "... Unternehmer und dem sonstigen Inhaber ..." wird in "... Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"- Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Absatz 5:

Die Regelungsinhalte betreffen die des alten Absatzes 4. Die Überwachungshäufigkeit wird entsprechend der nach § 3 neu vorgenommenen Differenzierung der Wasserversorgungsanlagen festgelegt. Alle Änderungen dienen der erheblichen Flexibilisierung der Überwachungstätigkeit des zuständigen Gesundheitsamtes und der Entbürokratisierung.

Die Inhalte des Absatzes 5 TrinkwV 2001 werden in Anlage 4 aufgenommen.

Satz 1:

Der Aufwand für die Gesundheitsämter zur Überwachung der Einhaltung der Trinkwasserverordnung bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a wird durch diese Änderung - unter Beibehaltung der trinkwasserhygienischen Sicherheit - gesenkt. So kann das Gesundheitsamt nach der vorgesehenen Neuregelung den Untersuchungsabstand für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a auf 3 Jahre (bisher 2 Jahre) ausdehnen, wenn es bei diesen Anlagen während eines Zeitraumes von vier Jahren keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gab. Diese Wasserversorgungsanlagen sind in Bezug auf Überschreitungen von Grenzwerten potenziell weniger gefährdet, da sie in der Regel gut mit entsprechender Technik ausgestattet sind und über fachlich kompetentes Personal verfügen. Statistiken und Erfahrungen zeigen, dass es in der Vergangenheit bei diesen Anlagen im Verhältnis zu weniger Überschreitungen der Grenzwerte - insbesondere der mikrobiologischen - kam als in kleinen und sehr kleinen Wasserversorgungsanlagen. Diese Änderung dient der Flexibilisierung der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Entbürokratisierung.

Satz 2 und 3:

Das Gesundheitsamt erhält die Möglichkeit, eigenverantwortlich die Überwachungshäufigkeit für Kleinanlagen zur Eigenversorgung festzulegen und in diesem Zusammenhang den Zeitraum zwischen zwei Überwachungen auf 3 Jahre auszudehnen. Dies entlastet sowohl die Anlagenbetreiber als auch die Gesundheitsämter, die diese überwachen, erheblich.

Satz 4:

Für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser und Luftfahrzeugen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, soll die Überwachung einmal jährlich erfolgen. Dies ist gegenüber der TrinkwV 2001 zwar eine Einschränkung der Flexibilisierung für Land- und Luftfahrzeuge, die aber ohnehin in vielen Bereichen, z.B. im Schienenverkehr oder bei Flugzeugen, bereits praktiziert wird.

Satz 5:

Das Gesundheitsamt erhält die Möglichkeit zu entscheiden, ob, und wenn ja, in welchem Umfang ausschließlich privat genutzte Wasserversorgungsanlagen in Wasserfahrzeugen in die Überwachung einbezogen werden.

Satz 6:

Die bisherige Überwachungspraxis für Wassertransport-Boote wird auf alle Wassertransport-Fahrzeuge ausgedehnt. Dies dient der Gleichbehandlung und ist aus fachlicher Sicht erforderlich. Dadurch wird eine Lücke im Vollzug geschlossen.

Absatz 6:

Gegenüber der bisherigen Vorschrift nach Absatz 4 letzter Satz TrinkwV 2001, die vorsah, dass Überwachungsmaßnahmen des Gesundheitsamtes vorher generell nicht angekündigt werden durften, wird diese Regelung für alle Wasserversorgungsanlagen durch die Formulierung im neuen Absatz 6 "sollen vorher nicht angekündigt werden" flexibilisiert, da es in der Praxis des Vollzugs Fälle gibt, bei denen eine Überwachung ohne Ankündigung nicht möglich ist.

Zur Begründung für die Streichung des Absatzes 6 TrinkwV 2001 s. Begründung zu § 14 Absatz 2 Satz 4.

Absatz 7:

Satz 1:

Die Benennung der betroffenen Wasserversorgungsanlagen wird an die neue Aufteilung nach § 3 Nummer 2 angepasst. Bisher war die Überwachung der mikrobiologischen Parameter, deren Konzentration sich in der Trinkwasser-Installation verändern kann, nicht ausdrücklich vorgesehen. Daher wird der Bezug auf Anlage 2 Teil II TrinkwV 2001 entfernt. Siehe auch Begründung zu Absatz 1.

Im Rahmen eines Überwachungsprogramms auf der Grundlage stichprobenartiger Kontrollen überwacht das Gesundheitsamt Anlagen der Trinkwasser-Installation (Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e), aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser bereitgestellt wird (z.B. Schulen, Kindergärten). Einbezogen werden können ebenfalls Anlagen zur zeitweiligen Verteilung von Trinkwasser (nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f), z.B. Duschanlagen bei Großveranstaltungen, aus denen den Teilnehmern für die Dauer der Veranstaltung kostenlos Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird und die das Trinkwasser aus einer Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen. Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereitgestellt wird (z.B. Mietwohnungen) werden nicht einbezogen, da diese unter Berücksichtigung der Kapazitäten in den Gesundheitsämtern keine prioritären Überwachungsschwerpunkte darstellen.

Neu ist auch die explizite Nennung der Möglichkeit, Wasserversorgungsanlagen an Bord von gewerblich oder öffentlich betriebenen Fahrzeugen mit in die Überwachung einzubeziehen.

Bezüglich der Notwendigkeit der Untersuchung auf Legionellen siehe Begründung zu § 14 Absatz 3 und Anlage 4 Teil II Buchstabe b.

§ 20:

Absatz 1:

Nummer 1:

Nummer 2:

Nummer 3:

Nummer 4:

Buchstabe a:

Zur Vereinfachung und zur Angleichung an die Formulierung für die chemischen Parameter in Buchstabe b wird die ohnehin nur beispielhafte Aufzählung von möglicherweise relevanten Mikroorganismen inklusive Viren gestrichen. Eine solche Aufzählung birgt darüber hinaus die Gefahr, dass andere nicht genannte, ebenfalls im Einzelfall relevante Erreger, nicht beachtet werden. Der Wechsel von "genannten" zu "untersuchten" ist nötig, um die Anordnung auf zwar genannte, aber nicht untersuchte Mikroorganismen inklusive Viren zu ermöglichen, z.B. Legionellen im Kaltwassersystem. Für Legionellen gibt es darüber hinaus als Neuerung eine Sonderregelung (§ 14 Absatz 3 und Anlage 3 Teil II).

Nummer 5:

Absatz 2:

Klarstellung entsprechend der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2.

Die Formulierung "... Unternehmer oder sonstige Inhaber ..." wird in "... Unternehmer und sonstige Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"- Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Absatz 3 TrinkwV 2001 wird unter Straffung des Inhaltes in § 9 Absatz 7 überführt, da er thematisch ("Überschreitungen") dort besser angebunden ist.

§ 21:

Absatz 1:

Satz 1:

Entsprechend der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 und den neuen Untersuchungspflichten nach § 14 für die Trinkwasser-Installation wird der Kreis der zur Information verpflichteten Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage konsequenterweise erweitert. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d werden genannt, da hierunter z.B. auch Passagier- oder Frachtschiffe mit einer eigenen Wassergewinnung und Wasseraufbereitung fallen, die Aufbereitungsstoffe nach § 11 einsetzen können. Die Erweiterung der Bezüge um § 19 Absatz 7 und um § 20 vervollständigt den Anspruch der Verbraucher auf Informationen über die Trinkwasserqualität gemäß Trinkwasserrichtlinie.

Satz 2:

Klarstellung, dass auch die bei der Verteilung verwendeten Aufbereitungsstoffe bekannt gemacht werden müssen, z.B. wenn ein Vermieter eine Enthärtungsanlage im Keller des Mietshauses betreibt. Der zweite Teil des Satzes erlangt besondere Bedeutung, da die explizite Aufforderung zur Untersuchung der Säurekapazität sowie auf Calcium, Magnesium und Kalium im § 14 Absatz 1 gestrichen wurde (s. auch Begründung zu § 14). Die Informationspflicht in diesem Satz setzt voraus, dass die für die Angaben zur Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installation entsprechend den a.a.R.d.T. nötigen Untersuchungen seitens des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage durchgeführt und aktuell gehalten werden. Untersuchungsergebnisse der vier Parameter werden ohnehin benötigt, um die Calcitlösekapazität (siehe Anlage 3 Teil I Lfd. Nr. 20) zu berechnen. Die Angaben müssen daher ohne spezielle Regelung verfügbar sein.

Satz 3:

Ab dem 1. Dezember 2013 wird der Grenzwert für den Parameter Blei auf 0,010 Milligramm pro Liter abgesenkt. Dieser Grenzwert kann in der Regel nur eingehalten werden, wenn in der Wasserversorgung keine Bleirohre mehr vorhanden sind. Sollten sich dennoch über den genannten Zeitpunkt hinaus Bleirohre in Versorgungssystemen befinden, ist es erforderlich, die betroffenen Verbraucher, die dann nicht mehr von möglichen Bleibelastungen ausgehen, hierüber zu informieren. Dem dient der neue Satz 3, der die dort genannten Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, die betroffenen Verbraucher darauf hinzuweisen, dass sie Trinkwasser zur Verfügung gestellt bekommen, das vorher im Kontakt mit Blei war. Diese Pflicht trifft die Unternehmer und sonstigen Inhaber, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, dass noch Bleirohre vorhanden sind und gilt auch für diejenigen Unternehmer und sonstigen Inhaber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung von der Existenz der Bleirohre erfahren haben.

Satz 4:

Anpassung entsprechend der Neueinteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 sowie Konkretisierung, da nach alter Regelung Inhaber von privaten Installationen streng genommen die eigene Familie informieren müssen. Zudem wird konkretisiert, wann ("unverzüglich") und in welcher Form ("schriftlich oder durch Aushang") die Information zu erfolgen hat.

Absatz 2:

Neben sprachlichen Änderungen dienen die Änderungen im Absatz 2 der Klarstellung (s. auch Begründung zu § 9 Absatz 1 und § 19 Absatz 2), der Konkretisierung (15. April desselben Jahres) sowie der Straffung. Zur Entbürokratisierung wird die Größe der berichtspflichtigen Anlagen bzw. Wasserversorgungsgebiete um den Faktor 3,65 eingeschränkt. Die Bezugnahme auf den § 19 ist notwendig, damit die für die Berichterstattung notwendigen Voraussetzungen bezüglich der Probennahmeplanung (z.B. Zapfhahnproben) eingehalten werden. Das Format für die Berichterstattung muss sowohl die Vorgaben der EU-Kommission als auch Berichtspflichten berücksichtigen, die sich aus dieser Verordnung selbst ergeben.

Absatz 3 (alt) wird gestrichen, da die Regelungen über die Berichtsformate im Absatz 2 (neu) enthalten sind. Die Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt ist nicht nötig, da Adressat des vom Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Formats lediglich die Länder sind, die direkt informiert werden können. Die Änderung der Regelung spart Kosten und den bisherigen erheblichen zeitlichen Vorlauf, insbesondere wenn sich beispielsweise Vorgaben der EU-Kommission ändern.

§ 22:

Überschrift:

Die Änderung der Überschrift dient der Klarstellung; die bisherige Überschrift "Aufgaben der Bundeswehr" suggerierte, dass hier noch andere als die Aufgaben beim Vollzug der Trinkwasserverordnung gemeint seien.

§ 23:

Überschrift:

Die Änderung der Überschrift dient der Klarstellung; die bisherige Überschrift "Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes" suggerierte, dass hier noch andere als die Aufgaben beim Vollzug der Trinkwasserverordnung gemeint seien.

Satz 1:

Die Aufhebung der Begrenzung auf "ortsfeste" Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen ist erforderlich, da nach dem Inkrafttreten der TrinkwV 2001 zur Befüllung von Schienenfahrzeugen auch mobile Anlagen zum Einsatz kamen. Diese unterlägen sonst nicht dem Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Satz 2:

Der Vollzug der Trinkwasserverordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für die Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen und für Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen liegt gemäß § 23 beim EBA. Es nimmt damit Aufgaben wahr, die im Übrigen unterschiedlichen Behörden unterliegen: § 3 benennt ausdrücklich das Gesundheitsamt (Nummer 5) und die zuständige Behörde (Nummer 6). Gewisse Aufgaben - insbesondere Meldepflichten - obliegen den obersten Landesbehörden. Es ist sinnvoll, diese Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des EBA insgesamt beim EBA anzusiedeln. Zuständigkeiten des UBA dagegen sollten trotz Verantwortungsbereichs des EBA sinnvollerweise beim UBA verbleiben. Der neue Satz 2 legt diese Zuständigkeitsregelungen der Klarheit halber explizit fest. Die Zuständigkeit für Privatbahnen, die zu den Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d zählen, liegt bei den Vollzugsbehörden der Länder.

Satz 3:

Die Zuständigkeit des EBA als Verwaltungsbehörde regelt sich nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Durch § 29 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist die Zuständigkeit nicht eindeutig geregelt, da die Zuständigkeit des EBA an die Unternehmensaufsicht geknüpft ist, während die Zuständigkeit für den Vollzug der Trinkwasserverordnung örtlich bestimmt ist (Bereich der Eisenbahnen des Bundes). Es ist also der Fall denkbar, dass ein Fahrzeug sich im Bereich der Eisenbahnen des Bundes befindet - zuständig ist das EBA - nicht aber der Unternehmensaufsicht des EBA unterliegt. Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten wäre dann - mangels Landeszuständigkeit - gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 OWiG das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch insoweit die Zuständigkeit beim EBA liegen soll.

§ 24:

Absatz 1:

§ 25:

Nummer 1:

Nummer 2:

Nummer 3:

Nummer 4:

Nummer 6:

Nummer 8:

Nummer 8 a (neu):

Nummer 10:

Nummer 11:

Nummer 13:

Redaktionelle Anpassung.

Nummer 14:

Redaktionelle Anpassung.

Nummern 15, 16, 17 (neu):

Anlage 1:
Teil I:

Streichung des Parameters "coliforme Bakterien": siehe Begründung zur Aufnahme des Parameters in Anlage 3.

Anpassung der Darstellung der Grenzwerte mit 0/100 ml an den Teil II ohne inhaltliche Änderung.

Teil II:

Die Änderung der Überschrift dient der sprachlichen Vereinfachung und inhaltlichen Klarstellung. Streichung der Parameter "coliforme Bakterien", Koloniezahl bei 22°C sowie Koloniezahl bei 36°C: siehe Begründung zur Aufnahme der Parameter in Anlage 3 Teil I.

Anlage 2:
Die Anzahl der Dezimalstellen der Grenzwerte wird an die der Trinkwasserrichtlinie angepasst.

Teil I:

Laufende Nummer 1:

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummer 10:

Laufende Nummer 11:

Laufende Nummer 14:

Laufende Nummer 15:

Teil II:

Laufende Nummer 4:

In § 6 Absatz 2 ist geregelt, dass am 1. Dezember 2013 der in Anlage 2 Teil II laufende Nummer 4 aufgeführte Grenzwert von 0,010 Milligramm pro Liter in Kraft tritt. Eine Bezugnahme in der Anlage auf diesen Zeitraum wird mit Blick auf den vorsorgenden Gesundheitsschutz als nicht angemessen angesehen und daher gestrichen. Durch die zuständigen Behörden sollen so früh wie möglich Maßnahmen in die Wege geleitet werden, die zur Erreichung dieses Zieles führen.

Für die Überwachung der Parameter Blei, Kupfer und Nickel ist eine Probennahme durchzuführen, mit der die mittlere wöchentliche Aufnahme dieser Metalle durch das Trinkwasser abgebildet werden kann. Die gemessenen Konzentrationen an einer Entnahmestelle sind von der Stagnationszeit und dem gewählten Probenvolumen (und damit den unterschiedlichen Kontaktflächen zu verschiedenen Komponenten der Trinkwasser-Installation) abhängig. Die Probennahme nach einer Stagnationszeit von 4 Stunden ermöglicht eine Abschätzung der wöchentlichen Aufnahme durch Personen, die das Wasser vor dem Konsum nicht regelmäßig ablaufen lassen. Da die EU-Kommission darüber informiert hatte, dass das nach Artikel 7 Absatz 4 der Trinkwasserrichtlinie angekündigte harmonisierte Verfahren in absehbarer Zeit nicht festgesetzt wird, hat das UBA im Jahr 2004 eine Probennahmeempfehlung veröffentlicht, durch die erstmalig eine standardisierte, anlagenbezogene Bewertung der Belastung des Trinkwassers mit Blei, Kupfer und Nickel ermöglicht wird: Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel, Bundesgesundheitsbl-Gesundheitsforsch- Gesundheitsschutz 2004 47: 296-300.

Laufende Nummer 5:

Laufende Nummer 6:

Laufende Nummer 7:

Für Kupfer sind entsprechend der Trinkwasserrichtlinie 2 Milligramm pro Liter als Grenzwert festgesetzt worden. Bei regelmäßiger Aufnahme führt Kupfer bei Säuglingen und Kleinkindern möglicherweise schon ab Konzentrationen von wenigen Milligramm pro Liter zu Gesundheitsschädigungen (Frühformen von Kupferassoziierter frühkindlicher Leberzirrhose). Diese Gefahr besteht, wenn die Verwendung der Kupferrohre in Verbindung mit der vorhandenen Wasserbeschaffenheit nicht den a.a.R.d.T. entspricht. Doch selbst unter Beachtung der a.a.R.d.T. können beim Zusammentreffen neuer kupferner Trinkwasser-Installationen mit bestimmten Wässern, vor allem mit Wässern von niedrigem pH-Wert, nach Stagnation des Wassers in der Leitung vorübergehend Kupferkonzentrationen von mehr als 2 Milligramm pro Liter auftreten. Daraus könnte sich eine Schädigung der Gesundheit nicht gestillter Säuglinge dann ergeben, wenn im Wochenmittel Grenzwertüberschreitungen auftreten und Stagnationswasser entgegen allen Empfehlungen nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig zur Zubereitung der Säuglingsnahrung verwendet wird. Obwohl der Einsatz von Kupferleitungen nach der aktuellen DIN 50930 Teil 6 (August 2001) für Wässer mit einem pH-Wert größer 7,4 möglich ist, wurden mehrere Fälle bekannt, bei denen die Verteilung von Trinkwässern mit einem pH-Wert zwischen 7,4 und 7,8 in Kupferrohren zu Kupferkonzentrationen von mehr als 2 Milligramm pro Liter im Wochenmittel führten. Bei Wässern mit einem pH-Wert größer oder gleich 7,8 kann in der Regel angenommen werden, dass bei Installationen, die älter als ein Jahr sind, der Grenzwert eingehalten wird. Daher kann sich in den meisten Fällen eine Prüfung auf Einhaltung des Grenzwertes auf die Wasserversorgungsgebiete mit einem pH-Wert unter 7,8 beschränken, so dass der Untersuchungsumfang entsprechend auf das fachlich Notwendige reduziert werden kann. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um die Festlegung einer Einsatzgrenze, sondern dient der Reduzierung des Untersuchungsaufwands und der Kostensenkung. Auch bei pH-Werten zwischen 7,4 und 7,8 kann also abhängig von der Wasserbeschaffenheit Kupfer durchaus das Material der Wahl sein.

Siehe auch Begründung zur laufenden Nummer 4.

Laufende Nummer 8:

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummer 10:

Laufende Nummer 11:

Die Bemerkung wird präzisiert, da Trihalogenmethane (THM) auch in die Luft freigesetzt werden können. Die seuchenhygienische Sicherheit hat im akuten Ernstfall Vorrang gegenüber einer möglichen Überschreitung des THM-Grenzwertes für einen eng begrenzten Zeitraum. Im Übrigen ist damit noch der Höchstwert der Trinkwasserrichtlinie eingehalten, da der Grenzwert der TrinkwV 2001 und dieser geänderten Neufassung aus Vorsorgegründen und in Umsetzung des Minimierungsgebotes der Trinkwasserrichtlinie strenger ist als in Letzterer vorgegeben. Zu beachten ist, dass dieser erhöhte Grenzwert entsprechend der Trinkwasserrichtlinie an der Entnahmearmatur in der Trinkwasser-Installation gilt.

Die aufgenommene Anmerkung 1 beschreibt die analytischen Voraussetzungen für eine Summenbildung.

Laufende Nummer 12:

Anlage 3:
Die Anzahl der Dezimalstellen der Grenzwerte wird an die der Trinkwasserrichtlinie angepasst.

Teil I:

Laufende Nummer 2:

Laufende Nummer 3:

Sprachliche Klarstellung.

Laufende Nummer 4:

Sprachliche Klarstellung.

Laufende Nummer 5:

Der Parameter "coliforme Bakterien" wird nicht mehr als Parameter in die Anlage 1 aufgenommen, sondern den Indikatorparametern (Anlage 3) zugeordnet. Dies entspricht der Trinkwasserrichtlinie. Außerdem kann durch Einsatz neuer, sensitiverer Nachweisverfahren ein breiteres Spektrum an coliformen Bakterien nachgewiesen werden, was allerdings die Indikatorfunktion des Parameters für Fäkalkontaminationen einschränkt. Der Nachweis coliformer Bakterien gibt demnach einen Hinweis auf Verunreinigungen, die fäkaler oder nichtfäkaler Art sein können, jedoch auch im letzteren Fall eine unerwünschte Wasserbelastung insbesondere im Rahmen der Betriebskontrolle anzeigen.

Im Falle einer systemischen Kontamination mit coliformen Bakterien ist aufgrund des höheren Risikos eine umfassende Gefährdungsanalyse durchzuführen. Das Gesundheitsamt kann zu diesem Zweck ein Expertengremium (z.B. Fachleute aus dem Wasserversorgungsunternehmen und einem Hygieneinstitut) zur Beratung und Bewertung der Situation einberufen. Weiterhin kann sich das Gesundheitsamt auf die diesbezügliche UBA-Empfehlung, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 4 (2009), stützen.

Die Bemerkung nimmt die in Anlage 1 Teil II gestrichene Anforderung wieder auf, die besagt, dass für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen vorgesehen ist, ein Grenzwert von 0/250 Milliliter gilt.

Laufende Nummer 6:

Laufende Nummer 8:

Die Anforderungen zur Bestimmung des Geruchs werden präzisiert, da in der bisherigen Regelung nicht klar ist, ob beide vorgegebenen Werte eingehalten und damit auch bestimmt werden müssen. Der Geruchsschwellenwert TON kann nach DIN EN 1622 (Oktober 2006) als Paar-Test (Kapitel 10.2.2) mit dem Kurzzeitverfahren (Kapitel 10.3) überprüft werden. Für die Überprüfung des TON = 3 ist eine Verdünnung aus 1 Teil Probe und 2 Teilen Vergleichswasser herzustellen. Gleichzeitig werden durch die Möglichkeit der Anwendung eines qualitativen Verfahrens bei den routinemäßigen Untersuchungen die Auftraggeber, d.h. insbesondere Wasserversorgungsunternehmen und die öffentliche Hand, entlastet.

Die Temperatur 23°C wird gewählt, weil die DIN EN 1622 die Temperatur 23°C mit einer Toleranz von plus minus 2 Grad vorschreibt.

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummern 10 und 11:

Die Möglichkeit zur Anwendung des Analysenverfahrens nach TrinkwV 1990, das jetzt in Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb beschrieben wird, für Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in Behältnissen wie z.B. Flaschen bestimmt ist, wird gestrichen, da der Nachweis der Vergleichbarkeit der Methoden nach den a.a.R.d.T. nicht möglich ist. Ausführungen der EU-Kommission darüber, was unter der Bezeichnung "ohne anormale Veränderung" zu verstehen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Auf diese Zielgröße wäre ein Vergleich abzustellen. Damit ist die Richtlinienkonformität nicht eindeutig. Wegen der geringen Bedeutung dieser Wässer in der Praxis der Wasserversorgung in Deutschland wird auf einen komplizierten anderweitigen Nachweis verzichtet, der ggf. bei Beibehaltung der Regelungen der TrinkwV 2001 nötig gewesen wäre. Für das übrige Trinkwasser sieht die Trinkwasserrichtlinie in enger Auslegung der Fußnoten keine Untersuchung der Koloniezahl vor (Anhang II Tabelle A Nummer 1). Daher sind national abweichende Festlegungen möglich. Aus diesem Grund ist die nach TrinkwV 2001 bei Anwendung von DIN EN ISO 6222 erforderliche parallele Untersuchung der Koloniezahlen bei 22°C und 36°C mit dem Analysenverfahren nach TrinkwV 1990 über ein Jahr ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Zudem wird in Satz 2 der jeweiligen Bemerkung die Formulierung "...

Unternehmer oder der sonstige Inhaber ..." in "...

Unternehmer und der sonstige Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"-Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich. Die in Anlage 1 Teil II gestrichenen Anforderungen an die Parameter Koloniezahl bei 22°C und bei 36°C werden in die Bemerkungen in der Anlage 3 aufgenommen, da es sich um Indikatorparameter und nicht um mikrobiologische Parameter im Sinne der Trinkwasserrichtlinie handelt.

Die Verschiebung des ersten Satzes an das Ende der Bemerkung erfolgt zur Klarstellung.

Laufende Nummer 12 und Anmerkung 2:

Es wird ein Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit von 2790 Mikrosiemens pro Zentimeter bei der in der Norm DIN EN 27888 vereinbarten Bezugstemperatur von 25°C festgelegt. Dieser Wert entspricht einer Leitfähigkeit von 2500 Mikrosiemens pro Zentimeter bei 20 °C (TrinkwV 2001). Der Grenzwert für die Leitfähigkeit wird insofern nicht geändert, sondern nach DIN EN 27888 auf die in diesem Regelwerk festgelegte Bezugstemperatur umgerechnet. Die Messung der elektrischen Leitfähigkeit lässt sich an Ort und Stelle mit den im Handel befindlichen

Geräten verhältnismäßig einfach durchführen. Grundsätzlich soll bei Auslauftemperatur des Trinkwassers gemessen werden. Um Vergleichswerte zu erhalten, wird der bei Originaltemperatur gemessene Wert auf die Bezugstemperatur 25°C umgerechnet. Viele Leitfähigkeitsmessgeräte sind mit automatischer Temperaturkompensation auf die Bezugstemperatur von 25°C ausgestattet, so dass auf die Umrechnungstabellen in der DIN EN 27888 verzichtet werden kann.

Laufende Nummer 13:

Laufende Nummer 17:

Laufende Nummer 18:

Die Ergänzungen des ersten Satzes in der Bemerkung dienen der sprachlichen Klarstellung. Ein Anstieg der Trübung in dem Verteilungsnetz oder ungewöhnlich hohe Werte an der Entnahmearmatur, welche nicht auf kurzzeitige Betriebsstörungen zurückzuführen sind, können auch ein Hinweis auf eine ernstzunehmende Veränderung der Trinkwasserqualität sein, deren Ursache zu ermitteln ist. Die Ergänzung in der Bemerkung macht auf diesen Umstand aufmerksam. Im Übrigen dient diese Ergänzung der eindeutigeren Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie.

Zudem wird in Satz 2 der Bemerkung die Formulierung "... Unternehmer oder der sonstige Inhaber ..." in "... Unternehmer und der sonstige Inhaber ..." geändert. Durchgängig erfolgt in der Trinkwasserverordnung die sprachliche Verbindung von Unternehmer und Inhaber immer dann mit "und", wenn sich Verpflichtungen sowohl an den Unternehmer als auch an den Inhaber richten. Die "oder"-Verbindung wird dann gewählt, wenn entweder der Unternehmer oder der Inhaber in die Pflicht genommen werden oder in der Pflicht sind. An dieser Stelle ist eine Anpassung an diese grundsätzliche Linie erforderlich.

Laufende Nummer 19 und 20 (neu):

Laufende Nummer 19 (alt):

Laufende Nummer 20 (alt):

Anmerkung 2:

Siehe Begründung zur laufenden Nummer 12.

Anmerkung 2 bis 4 (alt):

Teil II:

Für den in der Trinkwasser-Installation zu untersuchenden Parameter Legionella spec. kann kein wissenschaftlich begründbarer Grenzwert festgelegt werden, unterhalb dessen eine gesundheitliche Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen ist. Der technische Maßnahmenwert ist ein empirisch abgeleiteter Wert, der bei Beachtung der a.a.R.d.T. und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten wird. Bei Überschreitung dieses technischen Maßnahmenwertes ist eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Gefährdungsanalyse erforderlich, um eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Da weder eine Infektionsdosis noch andere Dosis-Wirkungs-Beziehungen belegbar sind, wäre die Vorsorge vor möglichen

Übertragungen wasserbürtiger Erkrankungen durch einen Grenzwert nicht sachgerecht. Vielmehr ist bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes eine differenzierte Beurteilung unter Berücksichtigung hygienischmikrobiologischer Rahmenbedingungen erforderlich. Er dient zur Bewertung der Wasserqualität in Trinkwasser-Installationen im Sinne des § 14 Absatz 3. Gegenüber der TrinkwV 2001 wird eine Klarstellung erreicht, weil bisher nach Anlage 4 TrinkwV 2001 zwar in zentralen Erwärmungsanlagen der Trinkwasser-Installation zu untersuchen war, aber Angaben von Grenz- oder Richtwerten und erforderliche Maßnahmen beim Nachweis fehlten. Ebenfalls war bislang nicht eindeutig, ob der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage einer Untersuchungspflicht unterlag, oder ob nur auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen war.

Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (= Kolonie bildende Einheiten) pro 100 Milliliter Probe für Legionellen ordnet sich in Erfahrungswerte ein, die bei Trinkwasser-Installationen, die den a.a.R.d.T. entsprechen, üblicherweise eingehalten werden. Wird dieser technische Maßnahmenwert überschritten, ist das in der Regel ein indirekter Hinweis auf (vermeidbare) technische Mängel in der Trinkwasser-Installation. Auch in der aktuellen Publikation der WHO zu Legionellen findet sich dieser technische Maßnahmenwert sinngemäß. Bei niedrigeren Konzentrationen von Legionellen kann eine mögliche Infektion nicht ausgeschlossen werden. Strengere Anforderungen haben allerdings beispielsweise in den Niederlanden zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung geführt. Daher müssen in Bereichen mit besonders hohem Erkrankungsrisiko (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) gegebenenfalls geringere, dem Infektionsrisiko der zu schützenden Personengruppe angepasste technische Maßnahmenwerte eingehalten werden, ohne dass diese aufwändiger einzuhaltenden technischen Maßnahmenwerte verallgemeinert werden können. Der technische Maßnahmenwert der Verordnung stellt dagegen eine allgemeine Anforderung für alle zu untersuchenden Gebäude dar. Empfehlungen für geringere Werte in Risikobereichen werden von der TWK veröffentlicht, zuletzt im Juli 2006.

Die Kategorisierung in die Indikatorparameter der Anlage 3 und nicht in die mikrobiologischen Parameter der Anlage 1 spiegelt den oben dargestellten Ansatz wider, bei Überschreitung des Maßnahmenwertes einen Hinweis auf technische Mängel der Trinkwasser-Installation zu erhalten und dem Hinweis durch Nachforschungen (Gefährdungsanalyse) nachzugehen.

Siehe auch Begründung zu § 14 Absatz 3.

Teil III:

Durch die Neuregelung wird der Teil Radioaktivität aus der bisherigen Tabelle in Anlage 3 (zu § 7) herausgelöst und in einer eigenen Tabelle "Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf die Radioaktivität" aufgeführt. Hierdurch wird klargestellt, dass die Indikatorparameter für Radioaktivität keine Grenzwerte, sondern Richtwerte darstellen, bei deren Überschreitung Maßnahmen nicht zwingend geboten sind, sondern vielmehr neben der Beachtung möglicher gesundheitlicher Nachteile für die Verbraucher weitere Gesichtspunkte, wie die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit, zu erwägen sind. Innerhalb der Vorschrift des § 7 sind die Parameter für Radioaktivität also unter "Anforderungen für Indikatorparameter" zu subsumieren. Die Tabelle wird um den Parameter Rn-222-Aktivitätskonzentration ergänzt.

Anmerkung 1:

Anmerkung 1 nennt Fälle, in denen die Untersuchungspflicht des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage entfällt. Andere durchgeführte Überwachungen, aufgrund derer die Behörde zur Überzeugung gelangen kann, dass Richtwerte deutlich unterschritten werden, sind z.B. die Überwachung der Umweltradioaktivität aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sowie die Überwachung der Emissionen aus kerntechnischen Anlagen gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen. Hinweise und Auslegungshilfen für die zuständigen Behörden sollen in einen Leitfaden aufgenommen werden. Eine Untersuchung im Hinblick auf Tritium und andere künstliche Radionuklide wird nur gefordert, wenn im Wasserversorgungsgebiet ein Emittent dieser Radionuklide existiert.

Anmerkung 2:

Anmerkung 2 enthält die zentralen Regelungen zur Festlegung der Anforderungen an die Überwachung von Radioaktivität im Trinkwasser. Sie enthält im Schwerpunkt Konkretisierungen der Untersuchungspflichten gemäß § 14. Adressat dieser Regelungen sind die Unternehmer oder Inhaber sonstiger Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a (zentrale Wasserwerke) und b (dezentrale Wasserwerke). Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) sollen nicht den hier konkretisierten Untersuchungspflichten unterliegen, können aber im Hinblick auf die Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug auf Radioaktivität (gemäß Anlage 3 Teil III) in die Überwachung durch die Gesundheitsämter einbezogen werden, wenn hierzu ein konkreter Anlass besteht (§ 20 Absatz 1).

Das zugrunde liegende Überwachungskonzept verfolgt das Ziel, sämtliche für die Bewertung notwendigen Faktoren angemessen zu berücksichtigen und gleichzeitig den Aufwand und damit die Kosten der notwendigen Messungen zu minimieren. In Anlehnung an die beabsichtigten Vorgaben im "EU-Richtlinienentwurf Radioaktivität im Trinkwasser" beruht das Überwachungskonzept auf einem abgestuften Verfahren, bei dem in einem ersten Schritt anhand der Messung und Berücksichtigung der Gesamtalpha-, Gesamtbeta- und der Rn-222- Aktivitätskonzentration eine Überblicksmessung durchgeführt wird. Sollten weitere Untersuchungen erforderlich sein, kann in einem zweiten Schritt anhand der detaillierten Messung und Berücksichtigung einzelner Radionuklide durch vier aufeinander folgende Messungen, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren in unterschiedlichen Quartalen durchgeführt werden sollen, nachgewiesen werden, dass die Gesamtrichtdosis in Höhe von 0,1 Millisievert pro Jahr und die Rn-222-Aktivitätskonzentration als eingehalten gelten. Die Messung und Berücksichtigung einzelner Parameter kann entfallen, soweit auf der Grundlage einer anderen Überwachung oder der örtlichen Gegebenheiten sichergestellt ist, dass sie im Rahmen der Bewertung ohne Bedeutung sind. Dies entscheidet das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der für den Strahlenschutz zuständigen Behörde. Andere Überwachungen in diesem Sinne sind z.B. die Überwachung der Umweltradioaktivität aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sowie die Überwachung der Emissionen aus kerntechnischen Anlagen gemäß der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen. Hinweise und Auslegungshilfen für die zuständigen Behörden sollen in einen Leitfaden aufgenommen werden. Kann der Nachweis der Einhaltung der Gesamtrichtdosis nicht erbracht werden und kann auch nicht auf der Grundlage einer anderen Überwachung auf den Nachweis verzichtet werden, ist grundsätzlich eine fortgesetzte Überwachung des Trinkwassers im Rahmen von periodischen Kontrollen (umfassende Untersuchungen) erforderlich. Ausnahmsweise, wenn lediglich eine geringfügige Überschreitung der vorgegebenen Indikatorwerte festgestellt wird, kann auf Antrag von der Pflicht weiterer Untersuchungen entbunden werden. Hinweise und Auslegungshilfen für die zuständigen Behörden sollen in einen Leitfaden aufgenommen werden.

Für die Überwachung der Anforderungen an die Radioaktivität im Trinkwasser wird ein Reduzierungsgebot eingeführt. Dieses im Strahlenschutz grundsätzlich vorgesehene und auch sonst im deutschen Strahlenschutzrecht verankerte Gebot dient der gesundheitlichen Vorsorge und sieht vor, die Strahlenexposition - auch unterhalb der Richtwerte - so gering wie möglich zu halten. Dieser Gedanke ist in der TrinkwV 2001 in Bezug auf andere Stoffe - insbesondere, aber nicht ausschließlich anthropogener Herkunft - bereits enthalten (vgl. § 6 Absatz 3). Das Reduzierungsgebot gilt nur für den Fall, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen Maßnahmen zur Wasseraufbereitung trifft.

Anmerkung 3:

Anmerkung 3 erweitert - in Umsetzung der EU-Radon-Empfehlung - das bisher berücksichtigte Nuklidspektrum auf Radonfolgeprodukte. Wie Tritium wird nunmehr auch Rn-222 in Teil III als eigener Parameter aufgeführt und bleibt deshalb bei der Beurteilung der Gesamtrichtdosis unberücksichtigt

Anlage 4:
Eine notwendige Erweiterung des Bezugs in der Kopfzeile um § 19 und die Aufhebung der Einschränkung für § 14 auf Absatz 1 wegen inhaltlicher Änderungen in diesen Paragraphen werden vorgenommen. Die Unterteilung in Teile mit römischen Ziffern und deren Unterteilung mit Buchstaben wird eingeführt, um Verwechslungen zu vermeiden.

Teil I Buchstabe a:

Satz 1:

Aufnahme der ehemaligen Fußnote in den Text ohne inhaltliche Änderung.

Der Parameter Nitrit inklusive der Anmerkung 3 wird zur Entlastung der Wasserversorgungsunternehmen in Angleichung an die Trinkwasserrichtlinie im Umfang der routinemäßigen Untersuchungen gestrichen. Dies ist EG-rechtlich zulässig, da in Deutschland die Chloraminierung als Desinfektionsverfahren nicht erlaubt ist. Nitrit muss aber dennoch bei den umfassenden Untersuchungen unter Berücksichtung der Möglichkeit der Konzentrationsänderung während der Verteilung untersucht werden.

Anmerkung 1:

Neben einer sprachlichen Verbesserung erfolgt eine Präzisierung durch Verweis auf die §-11- Liste und Aufnahme der Fußnote in den Anmerkungstext.

Anmerkung 2:

Präzisierung des Begriffs "Wasser" und Wegfall der Fußnote, da bei unbeeinflusstem Tiefengrundwasser als Rohwasser die Untersuchung auf C. perfringens auch im Rahmen der umfassenden Untersuchungen nicht notwendig ist.

Anmerkung 3:

Folgeänderung durch begriffliche Änderungen im § 8 Nummer 3 und Anlage 4 Teil II Buchstabe c.

Satz 2 und 3:

Die Einräumung von Möglichkeiten zur Reduzierung der routinemäßig durchzuführenden Analysen werden aus § 19 Absatz 5 TrinkwV 2001 aus Gründen der Übersichtlichkeit in Anlage 4 unter Aufnahme der neuen Grenzen der Anlagengrößen entsprechend § 3 Nummer 2 verschoben. Gleichzeitig wird die Terminologie von Probennahmen, Analysen und Untersuchungen präzisiert, da die Anzahl der Analysen pro Parameter und nicht die der Probennahmen entscheidend ist. In der Praxis werden oft die Gehalte mehrerer Parameter an einer Probe (entsprechend einer Probennahme) bestimmt.

Teil I Buchstabe b:

Die Bezeichnung lautet jetzt "umfassende Untersuchungen" in Angleichung an die Trinkwasserrichtlinie. Der Begriff ist insbesondere in Abgrenzung zu den Routineuntersuchungen klarer und zutreffender, da auch routinemäßige Untersuchungen meist periodisch sind.

Satz 1 und Satz 2:

Präzisierung, da nach altem Text nicht klar war, wie mit den Parametern zu verfahren ist, die zwar aufgeführt waren, aber nur in bestimmten Fällen untersucht werden mussten. In Anpassung an die Betrachtung des gesamten Wasserversorgungsgebiets insbesondere bei der Überwachung und der Berichterstattung wird auch hier dieser Begriff verwendet. Die Untersuchungspflicht für Legionellen wird an dieser Stelle gestrichen, da sie umfassend und neu in § 14 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil II Buchstabe b geregelt ist.

Satz 3:

Anpassung an Änderungen bei den Regelungen, auf die Bezug genommen wird.

Teil II Buchstabe a:

Titel Tabelle:

Folgeänderungen, die sich durch Änderungen an anderer Stelle der Verordnung ergeben, und Streichungen, die durch die neue Definition des Wasserversorgungsgebietes in § 3 Nummer 4 abgedeckt sind.

Die gestrichenen Hinweise zur Probennahmestelle werden im § 19 Absatz 2 aufgenommen (s. auch Begründung zu diesem Absatz). Aus demselben Grund erfolgte die Streichung der Worte "Probenahmen und".

Tabelle:

1. Spalte:

Kopfzeile:

Die Anmerkung 2 wird gestrichen, da eine Definition des Begriffes "Wasserversorgungsgebiet" im § 3 Nummer 4 aufgenommen wird. Die neue Anmerkung 1 entspricht inhaltlich der alten Anmerkung 2 Satz 1.

Zeile 2 bis 5:

Einfügung des Wortes "bis" zur eindeutigen Kennzeichnung der Spannen. Angleichung der Abgabegrenzen an die Trinkwasserrichtlinie. Siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 2.

Die abweichenden Vorgaben der TrinkwV 2001 führten zu Schwierigkeiten bei der Berichterstattung an die Kommission hinsichtlich der Auswahl der nach Trinkwasserrichtlinie zu berichtenden Ergebnisse (Gefahr des Verlusts der Repräsentativität).

2. Spalte:

Kopfzeile:

Zur Verwendung des Begriffs "Analysen" anstatt "Proben" siehe Begründung zu Anlage 4 Teil I Buchstabe a Satz 2 und 3. Die Anmerkung 2 wird neu aufgenommen und nimmt inhaltlich die Regelungen der alten Anmerkung 3 auf. Satz 1 der alten Anmerkung 2 findet sich in Anmerkung 1 wieder. Satz 2 der alten Anmerkung 2 wird zur Verwaltungsvereinfachung und zur Herstellung der nötigen Vergleichbarkeit bei der Berichterstattung gestrichen.

Zeile 1:

Die eine routinemäßige Untersuchung ist in der umfassenden Untersuchung enthalten. Die Flexibilisierung nach § 19 Absatz 5 und 6 TrinkwV 2001 muss für Anlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, entfallen, um eine Anpassung an Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Trinkwasserrichtlinie zu erreichen. Für Kleinanlagen zur Eigenversorgung ist sie weiterhin im § 14 Absatz 2 vorhanden. Anmerkung 3 wird neu aufgenommen. Bei diesen kleinen Wasserversorgungsanlagen ist es aus seuchenhygienischen Gründen notwendig, allgemein mikrobiologische Parameter, wie in der Anmerkung 3 aufgezählt, viermal pro Jahr zu untersuchen. Darüber hinaus wären insbesondere Grenzwerte wie "ohne anormale Veränderung" bei nur einer Untersuchung pro Jahr nicht vollziehbar. Die

Bedingungen zur Untersuchung von C. perfringens ergeben sich aus der Anmerkung 2 zu Teil I Buchstabe a. Die Inhalte der alten Anmerkung 3 finden sich in Anmerkung 2 wieder.

Zeile 3:

Zusatz zur Klarstellung, da durch Rückfragen Verständnisprobleme bezüglich der Berechnung und Rundung im Vollzug offensichtlich wurden.

3. Spalte:

Begriffliche Folgeänderung in der Kopfzeile.

Zur Verwendung des Begriffs "Analysen" anstatt "Proben" siehe Begründung zu Anlage 4 Teil I Buchstabe a Satz 2 und 3.

Zeile 1:

Bei diesen kleinen Wasserversorgungsanlagen ist es aus seuchenhygienischen Gründen notwendig, allgemein mikrobiologische Parameter im Rahmen der routinemäßigen Untersuchungen viermal pro Jahr zu untersuchen. Darüber hinaus wären insbesondere Grenzwerte wie "ohne anormale Veränderung" bei einer Untersuchung pro Jahr nicht vollziehbar. Die Inhalte der alten Anmerkung 4 TrinkwV 2001 werden überflüssig, da die qualitativen Anforderungen zur Probennahme jetzt inhaltlich im § 19 Absatz 2 behandelt werden.

Teil II Buchstabe b:

Die Regelungen zur Untersuchung auf Legionella spec. sind seit einigen Jahren nach technischem Regelwerk vorgeschrieben. Diese Regelungen einschließlich der Untersuchungshäufigkeit und einer möglichen Verlängerung der Untersuchungsintervalle bei mehrfachem Beleg, dass keine Kontamination der Trinkwasser-Installation mit Legionella spec. vorliegt, haben sich bewährt. Bei seiner Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Untersuchungsintervalls kann das Gesundheitsamt auch auf vorliegende Untersuchungsergebnisse zurückgreifen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stammen. Es gibt zahlreiche Unternehmer und Inhaber einer solchen Wasserversorgungsanlage, die bereits seit Jahren die Vorgaben der a.a.R.d.T. beachten. Diese sollen sofort von der Verlängerungsmöglichkeit profitieren können. Dem Gesundheitsamt werden keine Vorgaben hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Untersuchungsintervalle gemacht. Im Vergleich zum geltenden Regelwerk bedeutet dies eine Ausdehnung des Spielraums und insofern eine Erleichterung für das Gesundheitsamt und die Unternehmer und Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlagen.

Entspricht eine Anlage den a.a.R.d.T., müssen nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b (neu) keine jährlichen Untersuchungen vorgenommen werden, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden. Selbstverständlich ist diese Festlegung durch das Gesundheitsamt zu treffen und liegt nicht im Ermessen des Unternehmers oder Inhabers der betreffenden Anlage.

Für diejenigen mobilen Anlagen, die nach § 14 Absatz 3 aufgrund der Erfüllung der dort genannten Bedingungen untersuchungspflichtig sind (dies können z.B. Lazarettschiffe oder Duschanlagen in Nachtzügen sein), legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest. Die Ausnahme von der Möglichkeit zur Verlängerung des Untersuchungsintervalls in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder Einrichtungen zur Rehabilitation entspricht einer Empfehlung der TWK. Die Aufnahme dieser Regelungen in die Trinkwasserverordnung dient der Gesundheitsvorsorge durch breitere Umsetzung der Untersuchungen sowie der Erhöhung der Rechtssicherheit.

Die Untersuchung von Kaltwasser ist nur erforderlich, wenn die Temperatur des Kaltwassers an der Probennahmestelle 25°C übersteigt. Bei geringeren Temperaturen im Kaltwassersystem, das damit den Vorgaben der DIN 1988 entspricht, ist erfahrungsgemäß das Auftreten von Legionellen so selten, dass eine Untersuchung nur in Ausnahmefällen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder im Rahmen von weitergehenden Untersuchungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 gerechtfertigt erscheint. Im Bedarfsfall sind Kalt- und Warmwasser getrennt zu untersuchen. Siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 9 und § 14 Absatz 3.

Teil II Buchstabe c:

Siehe Begründung zu § 3 Satz 1 Nummer 1 und Teil II Buchstabe a.

Anlage 5:
Aktualisierung der Bezüge. Es wurde eine Umbenennung in entsprechende Teile I bis IV in Analogie zu den anderen Anlagen vorgenommen.

Teil I:

Präzisierung der Überschrift sowie Bezeichnung der einzelnen Verfahren mit Buchstaben. Die zur Spezifizierung angegebenen Bezeichnungen der Normen für die mikrobiologischen Analysenverfahren werden dem derzeitigen Geltungsbereich (DIN, EN , ISO) angepasst. Das für die Untersuchung von P. aeruginosa angegebene Nachweisverfahren nach DIN EN 12780 (Buchstabe c) wird in Kürze aus normungsrechtlichen Gründen inhaltsgleich als DIN EN ISO 16266 veröffentlicht und die DIN EN 12780 zurückgezogen. Nach Herausgabe der neuen Norm ist zur Bestimmung von P. aeruginosa dann das Verfahren nach DIN EN ISO 16266 einzusetzen. Die Verfahren zur Bestimmung der Koloniezahl finden sich nun insgesamt unter Buchstabe d. In der alten Fassung wurde das Verfahren nach TrinkwV 1990 unter den Bemerkungen der Anlage 3 in Bezug genommen. Aus formaljuristischen Gründen ist dies nicht zulässig. Der Systematik der Verordnung folgend bietet sich nur die Beschreibung in Anlage 5 an, was mit der Methodenbeschreibung unter Buchstabe d Doppelbuchstabe bb umgesetzt ist.

Anmerkung 1 wird zur redaktionellen Verbesserung in den Text aufgenommen. Die neu aufgenommene Konkretisierung, welche Wasserqualität zur Nährbodenherstellung für m-CPAgar einzusetzen ist, entspricht inhaltlich den Angaben in relevanten Normen zur Bestimmung mikrobiologischer Parameter aus Wasserproben.

Für die Bestimmung des Parameters Legionellen aus Wasserproben ist nach vorliegenden Empfehlungen des UBA (Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 43: 2000, 911 - 915), welche die Vorgaben der ISO 11731 berücksichtigen, zu verfahren.

Teil II:

Aus Konsistenzgründen wird in die Tabelle eine Spalte mit der laufenden Nummerierung der Zeilen eingefügt.

Für den neuen Parameter Uran werden Kennzahlen aufgenommen. Die bisherige Anmerkung 2 wird wegen Redundanz gestrichen. Die bisherigen Anmerkungen 4 bis 8 werden in die Tabelle unter "Bemerkungen" integriert. Die bisherige Anmerkung 5 (zur Oxidierbarkeit) wird gestrichen, da das Verfahren im einschlägigen Regelwerk eindeutig beschrieben ist. Da geringfügige Veränderungen des pH-Wertes deutliche Auswirkungen auf das Rechenergebnis der Ionenbilanz haben, ist für diesen Fall eine hohe Richtigkeit und Präzision der Bestimmung des pH-Wertes notwendig. Der Wert wird daher auf 0,1 pH-Einheiten gesenkt. Die im besonderen Fall einzuhaltenden Kennzahlen für die Trübung werden aus Teil III verschoben, da die Einteilung in Teil II logischer ist. Außerdem werden sprachliche Anpassungen an andere geänderte Stellen der Verordnung vorgenommen.

Teil III:

Änderung der Überschrift sowie Verschiebung der "Trübung" in Teil II aus Gründen der Logik.

Teil IV:

In Anlehnung an den "EU-Richtlinienentwurf Radioaktivität im Trinkwasser" werden in Anlage 5 Teil IV Untersuchungsverfahren und Nachweisgrenzen für die Überwachung der Parameter der Radioaktivität festgelegt. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer Strahlung des BMU, Messanleitungen für Trinkwasser und Grundwasser der Leitstelle H im Bundesamt für Strahlenschutz - Leitstelle für Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Abwasser aus kerntechnischen Anlagen - eingehalten worden sind.

Anlage 6:
Die Streichung der Anlage 6 zu § 12 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001 und die Überführung der für die Aufbereitung in besonderen Fällen zu verwendenden Aufbereitungschemikalien in einen separaten Teil der "Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" dient der Entbürokratisierung und Entfrachtung der Verordnung von technischen Detailangaben und erhöht auch für diesen Bereich die Flexibilität.

Artikel 2:

Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen umfangreichen Änderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Neubekanntmachungserlaubnis zu dieser Verordnung. Zur Erleichterung der Anwendung soll damit eine aktuelle Fassung der Trinkwasserverordnung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3: Absatz 1:

Artikel 3 Absatz 1 enthält die Regelung zum Inkrafttreten der Änderungen der Trinkwasserverordnung. Die Änderungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Absatz 2:

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 881:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o.g. Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft vier neue Informationspflichten eingeführt. Die zu erwartenden Mehrkosten dürften marginal sein. Sie sind insgesamt nur schwer abschätzbar, da es sich ganz überwiegend um anlassbezogene Meldungen handelt.

Darüber hinaus wird für Unternehmen eine Informationspflicht abgeschafft und bei fünf bestehenden Informationspflichten Erleichterungen geschaffen, was insgesamt zu marginalen Entlastungen führt.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger.

Für die Verwaltung wird mit der Verpflichtung, Ortsbesichtigungen zu Dokumentieren, der Bürokratieaufwand erhöht. Demgegenüber wird allerdings bei mehr als zehn Vorschriften der Aufwand gesenkt.

Das Ressort hat die Bürokratiekosten transparent und schlüssig dargestellt. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den vom Statistischen Bundesamt bei der Bestandsmessung ermittelten Daten. Der Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter