A. Problem und Ziel
- Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs der Wohnungsfürsorge der Rentenversicherungsträger für ihre Bediensteten.
B. Lösung
- Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete der Rentenversicherungsträger werden künftig nur noch zulässig sein für Bedienstete, die an Dienststellen in Orten mit einem unzulänglichen Wohnungsangebot versetzt werden, sowie im Hinblick auf die besondere Situation von Rehabilitationseinrichtungen. Zulässige Wohnungsfürsorgemaßnahmen werden künftig grundsätzlich auf den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen sowie auf den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen beschränkt und zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung prüft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ob auch weiterhin ein Regelungsbedarf besteht und die Befristung zu verlängern oder ggf. aufzuheben ist.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Im Bereich der Rentenversicherungsträger entstehen nicht quantifizierbare Einsparungen.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV -)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassende
- Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV - )
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV - )
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.
- Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Rentenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.
- Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich sind.
- Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zulässig.
§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge
- Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.
- Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.
- Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
§ 4 Befristung
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.
§ 5 Übergangsregelung
- Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum (einsetzen: Tag vor der Verkündung dieser Verordnung) eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.
§ 6 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den ...
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrechnungshof hat in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1997 (BR-Drs. 700/97 vom 8.9.1997) unter Nr. 21.0 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aufgefordert, im Wege einer Verordnung den Umfang der für den Bau von Bedienstetenwohnungen durch Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehenden Mittel zu regeln und die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich zu begrenzen. Diese Auffassung hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 13. Februar 1998 zu eigen gemacht und seinerseits das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zum Erlass einer einschränkenden Verordnung auf der Grundlage von § 222 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgefordert (BT-Drs. 013/8550, Nr. 21).
Die Träger haben zwar die Maßnahmen im Bereich der Wohnungsfürsorge in den Jahren seit der Prüfung durch den Bundesrechnungshof stark eingeschränkt bzw. diese auch ganz aufgegeben. Es kann jedoch ohne rechtliche Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Träger in Zukunft diese Maßnahmen wieder ausweiten. Die für die Aufsichtsbehörden bestehenden Möglichkeiten, regulierend einzugreifen, haben sich als offensichtlich nicht ausreichend erwiesen.
Mit dieser Verordnung wird künftig die Möglichkeit der Wohnungsfürsorge für Bedienstete durch die Rentenversicherungsträger im Hinblick auf Zulässigkeit sowie Art und Umfang eingeschränkt. Bereits vor Erlass der Verordnung eingeleitete Wohnungsfürsorgemaßnahmen bleiben allerdings von den Einschränkungen dieser Rechtsverordnung - mit Ausnahme der vorgesehenen Mietzinsregelung - unberührt. Die Möglichkeit von Wohnungsfürsorgemaßnahmen soll künftig nur noch für Versetzungsfälle in Gebiete mit unzulänglichem Wohnungsangebot bestehen. Außerdem soll die Errichtung eigener Gebäude durch den Rentenversicherungsträger nur noch unter bestimmten Voraussetzungen für das Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sowie bei funktionsbezogenen Dienstwohnungen zulässig sein. Im übrigen sollen die allgemein gültigen Grundsätze der Wohnungsfürsorge Anwendung finden, die für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger den Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen und für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger gegebenenfalls den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen sind. Die Vergabe von Familienheimdarlehen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Darüber hinaus soll die Zulässigkeit von Wohnungsfürsorgemaßnahmen durch die Träger der Rentenversicherung zeitlich begrenzt werden. Daher sollen Wohnungsfürsorgemaßnahmen - mit Ausnahme der Maßnahmen, die funktionsbezogene Dienstwohnungen zum Gegenstand haben - nur noch bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden können.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
Absatz 1 regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete eines Rentenversicherungsträgers. Wohnungsfürsorge soll in Zukunft nicht schon als allgemeiner Anreiz für die Gewinnung von qualifiziertem Personal dienen. Wegen ihres Ausnahmecharakters sind Maßnahmen der Wohnungsfürsorge grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn Bedienstete an Orte mit einem unzulänglichen Wohnungsangebot versetzt werden.
Absatz 2 legt die Formen der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Rentenversicherungsträger fest. Künftig wird die Errichtung eigener Gebäude durch Rentenversicherungsträger grundsätzlich ausgeschlossen. Nur Umbaumaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen bleiben weiterhin zulässig.
Absatz 3 berücksichtigt die besondere Situation von Klinikpersonal in abgelegenen medizinischen Rehabilitationseinrichtungen. Da für einen geordneten Klinikbetrieb auch eine räumliche Nähe von Teilen des Personals zur Einrichtung notwendig ist, soll in diesen Fällen neben dem Umbau und der Modernisierung bereits vorhandenen Wohnraums auch weiterhin die Errichtung neuer Dienstwohnungen zulässig sein. über den nach Absatz 1 zulässigen Fall der Versetzung eines Bediensteten hinausgehend sollen hier Maßnahmen der Wohnungsfürsorge auch in Fällen der Neueinstellung zulässig bleiben. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nur, soweit in unmittelbarer Nähe zur Rehabilitationseinrichtung nicht bereits ein ausreichendes Wohnungsangebot vorhanden ist.
Absatz 4 stellt klar, dass die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen, z.B. Wohnungen für Hausmeister innerhalb des Verwaltungsgebäudes eines Rentenversicherungsträgers, weiterhin ohne die Einschränkungen dieser Verordnung zulässig ist.
Zu § 2 - Umfang der Wohnungsfürsorge
Die Vorschrift sieht in den Absätzen 1 und 2 vor, die Förderfähigkeit von Bedienstetenwohnungen auf einen angemessenen Wohnraum zu beschränken. Als angemessen sehen die in Bezug genommenen baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen derzeit für 2-Zimmerwohnungen eine Fläche von rd. 62 qm, für 3-Zimmerwohnungen rd. 82 qm, für 4-Zimmerwohnungen rd. 94 qm, für 5-Zimmerwohnungen rd. 108 qm und für 6-Zimmerwohnungen rd. 126 qm vor. Soweit vergleichbare landesrechtliche Bestimmungen existieren, gelten diese für die Wohnungsfürsorge landesmittelbarer Rentenversicherungsträger.
Absatz 3 legt fest, dass die zu vereinbarende Miete einer Bedienstetenwohnung das Niveau der örtlichen Vergleichsmiete grundsätzlich nicht unterschreiten darf. Die örtliche Vergleichsmiete kann jedoch dort unterschritten werden, wo etwa aufgrund besonderer geographischer Gegebenheiten (z.B. Insellage) das Preisniveau maßgeblich durch Ferienwohnungen, Luxusobjekte oder Zweitwohnsitze geprägt wird.
Zu § 3 - Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Maßnahme genehmigt.
Zu § 4 - Befristung
Die Zulässigkeit von Maßnahmen der Wohnungsfürsorge wird zeitlich begrenzt. Die Einleitung von Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sollen nach dem 31. Dezember 2008 nicht mehr zulässig sein. Von der zeitlichen Befristung ausgenommen sind lediglich Maßnahmen, die Dienstwohnungen von Klinikpersonal oder funktionsbezogene Dienstwohnungen betreffen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überprüft vor Ablauf der Befristung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen rechtzeitig, ob die Befristung zu verlängern oder ganz aufzuheben ist.
Zu § 5 Übergangsregelung
Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Einschränkungen von Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete nicht für bereits bestehende oder eingeleitete Maßnahmen gelten. Insbesondere ist eine vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Errichtung von Wohnungen zulässig. Die Grundsätze der Mindestmiethöhe nach § 2 Abs. 3 sind jedoch von den Rentenversicherungsträgern ab dem Inkrafttreten der Verordnung stets zu beachten.
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
- Alternativen
-
Keine.
- Finanzieller Teil
-
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Im Bereich der Rentenversicherungsträger ergeben sich durch die Verordnung nicht quantifizierbare Einsparungen.
- Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und das allgemeine Preisniveau, sind nicht zu erwarten.