Der Deutsche Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 9. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/11396 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - Drucksachen 17/10747, 17/10799 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 460/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem Krankenhaus nach § 108" die Wörter "oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2" eingefügt.
2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben
3. § 43b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt."
4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden Euro zugeführt."
6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 8 wird aufgehoben."
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation" durch die Wörter "einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches" ersetzt.
2. § 47a wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
" § 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuarbeiten."
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wurden, untereinander übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. An die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Regelungen des Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforderlich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wurden, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, haben sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden."
3. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "einschließlich Kapitalkosten" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Pacht," das Wort "Erbbauzins," eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Pacht," das Wort "Erbbauzins," eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigen" die Wörter "einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen." "
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Absatz 2" gestrichen."
4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter "im Jahr 2007 87 Millionen Euro" durch die Wörter "im Jahr 2013 79 Millionen Euro" ersetzt."
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
,Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft."