Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom ... (BGBl. I. S. ...) sind die in § 30 Absatz 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs geändert worden. Die zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs erforderlichen Vergleichseinkommen werden zukünftig ausschließlich aus Grundgehältern der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ermittelt. Diese grundsätzliche Regelung muss konkret ausgestaltet werden.

B. Lösung

Die Berufsschadensausgleichsverordnung wird entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben neu gefasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die vereinfachte Berechnung zukünftiger Berufsschadensausgleiche führt zu einer deutlichen Entlastung beim Vollzug durch die Länder.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen direkten Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen werden weder geschaffen noch abgeschafft.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)

Vom ...

Auf Grund des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I. S. 582) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Berufsschadensausgleich

§ 1 Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 und 12 des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 2 Vergleichseinkommen

§ 3 Durchschnittseinkommen

§ 4 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen

§ 5 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung

Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem

Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

§ 6 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2

§ 7 Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens

Betrag nach § 30 Absatz 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.

§ 8 Derzeitiges Bruttoeinkommen

§ 9 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Abschnitt 2
Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

§ 10 Vergleichseinkommen

§ 11 Bruttoeinkommen

Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Rundungsvorschrift

Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, die durch die erlittene gesundheitliche Schädigung berufliche Nachteile haben, erhalten einen Berufsschadensausgleich, zu dessen Berechnung bislang vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich Vergleichseinkommen bekannt gegeben werden, die auf Erhebungen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Dieses Verfahren hat sich in den letzten Jahren als zunehmend problematisch erwiesen. Zum einen lassen sich für viele Berufe, die früher von den heute hoch betagten Kriegsopfern gelernt oder ausgeübt wurden, heute kaum noch Vergleichseinkommen feststellen. Zum anderen machen EU-Vorschriften zur Statistik eine Neustrukturierung bei der Erfassung der Vergleichseinkommen erforderlich, die zu einer immer weiteren Zusammenfassung ganzer Branchen führt. Dies hat unter anderem die Folge, dass einzelne Vergleichseinkommen nur durch diese Zusammenfassung bedingt zum Teil um mehrere hundert Euro pro Monat gestiegen sind. Eine solche Folge ist vom Gesetzgeber weder vorhergesehen worden noch gewollt. Daher ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen ab dem 1. Juli 2011 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften auf eine neue Grundlage gestellt. Nach dem neu gefassten § 30 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) werden zur Berechnung der Vergleichseinkommen nur noch die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung herangezogen, wie dies bislang bereits bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen selbstständig tätiger Beschädigter vorgesehen war. Damit wird an eine bereits seit vielen Jahrzehnten bewährte Systematik in diesem Bereich angeknüpft, die den das Gesetz ausführenden Behörden bekannt ist. Durch die Neufassung dieser Verordnung werden die neuen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

II. Verordnungsgrundlage

Diese Verordnung beruht auf § 30 Absatz 14 BVG.

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz geprüft. Die Neufassung der Verordnung trägt zur Gleichbehandlung der Geschlechter bei, da es zukünftig nur noch Vergleichseinkommen gibt, die für beide Geschlechter gelten. Die Verordnung erfüllt auch die Anforderungen an geschlechtsneutrale Bezeichnungen.

IV. Kosten- und Preiswirkungen

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen unmittelbaren Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Neufassung der Verordnung

Durch die Neugestaltung der Vorschriften zur Berechnung der Vergleichseinkommen werden die in den letzten Jahren aufgetretenen sprunghaften und der gesetzgeberischen

Absicht nicht mehr entsprechenden Steigerungen einzelner Berufsschadensausgleiche und damit verbundene Mehrausgaben für die Zukunft vermieden. Durch die Neuregelung werden keine Mehrausgaben verursacht.

2. Vollzugsaufwand

Die Vereinfachungen bei der Berechnung zukünftiger Berufsschadensausgleiche in Verbindung mit der Pauschalierung der bestehenden Vergleichseinkommen führen zu einer deutlichen Entlastung beim Vollzug durch die Länder.

VI. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden nicht verursacht.

VII. Nachhaltigkeit

Durch Umstellung der Berechnung der Vergleichseinkommen auf eine geschlechtsneutrale Grundlage werden bei Frauen und Männern bei gleichen beruflichen Voraussetzungen gleich hohe Vergleichseinkommen zugrunde gelegt. Damit wird ein Beitrag zur Gleichbehandlung der Geschlechter geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt. Die Verordnung steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und trägt der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Berufsschadensausgleich):

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich dieses Abschnitts der Verordnung.

Zu § 2 (Vergleichseinkommen)

§ 2 legt zunächst fest, nach welcher Vorschrift das der Ermittlung des Vergleichseinkommens zugrunde liegende Durchschnittseinkommen grundsätzlich zu berechnen ist. Für Fälle, in denen die Schädigung vor Beendigung einer Berufsausbildung eintritt, wird auf die spezielle Regelung in § 4 verwiesen. Absatz 2 entspricht der bisherigen Vorschrift. Geregelt wird, wie zu verfahren ist, wenn Anspruchsberechtigte vor der Schädigung mehr als eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Absatz 3 entspricht der bisherigen Vorschrift und stellt klar, dass die Absätze 1 und 2 auch dann gelten, wenn Beschädigte trotz der erlittenen Schädigung die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausüben. Auch ein durch die Schädigung verhinderter beruflicher Aufstieg ist zu berücksichtigen.

Zu § 3 (Durchschnittseinkommen)

Absatz 1 regelt, welche Grundgehälter aus der Bundesbesoldungsordnung A dem Durchschnittseinkommen von Beschädigten grundsätzlich zugrunde zu legen sind. Abgestellt wird dabei auf den Berufsabschluss und die Art der Berufsausbildung. Die Zuordnung orientiert sich an den für Bundesbeamte geltenden Regelungen hinsichtlich der Zuordnung zu bestimmten Laufbahnen. Vorgesehen wird eine Einteilung in fünf Stufen, denen jeweils das Grundgehalt der Stufe 8 einer bestimmten Besoldungsgruppe zugewiesen ist. Eine Differenzierung innerhalb dieser Stufen nach dem Alter der Beschädigten, wie es sie zum Teil bislang gab, wird im Sinne einer möglichst weitgehenden Vereinfachung der Berechnung nicht mehr vorgenommen. Bei der Bestimmung der den einzelnen Stufen zugewiesenen Besoldungsgruppen war einerseits die Wahrscheinlichkeit eines gewissen beruflichen Fortkommens zu berücksichtigen, andererseits aber auch, das nicht generell unterstellt werden kann, dass alle Beschädigten in ihren angestrebten Berufen das höchstmögliche Einkommen erreicht hätten. Für Beschädigte ohne Berufausbildung ist deshalb das Grundgehalt der Stufe 8 des einfachen Dienstes, für Beschädigte mit Berufsausbildung das erste Beförderungsamt des mittleren Dienstes maßgeblich. Um eine Differenzierung zwischen Ausbildungen sicherzustellen, die trotz unterschiedlicher Wertigkeit nach der Bundesbesoldungsordnung A dem gehobenen Dienst zugeordnet werden, ist für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt des Eingangsamtes und für Beschädigte mit einer Fachhochschulausbildung das Grundgehalt des zweiten Beförderungsamtes des gehobenen Dienstes vorgesehen. Für Beschädigte mit Hochschulausbildung ist das Grundgehalt des ersten Beförderungsamtes des höheren Dienstes als maßgebliches Vergleichseinkommen vorgesehen. Sollten diese Zuordnungen im Einzelfall dem beruflichen Erfolg des Beschädigten nicht gerecht werden, greift § 4. In Absatz 2 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Absatz 3 stellt eine mehrjährige Tätigkeit im ausgeübten Beruf dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in diesem Beruf gleich.

Zu § 4 (Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen)

§ 4 entspricht der bisherigen Vorschrift und enthält Regelungen für Fallkonstellationen, in denen Beschädigte einen außergewöhnlichen Erfolg im ausgeübten Beruf hatten, der durch die in § 3 enthaltenen Regelungen nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Unter Absatz 1 fallen auch die vom bisherigen § 6 Absatz 2 geregelten Fallkonstellationen. Diese bezogen sich auf Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Richter und Staatsanwälte. Für diese Personengruppen ist zukünftig eine gesonderte Regelung nicht mehr erforderlich.

Zu § 5 (Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung)

§ 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Festgelegt wird, wie das Durchschnittseinkommen zu berechnen ist, wenn die Schädigung bereits vor Beendigung der Berufsausbildung eintritt.

Zu § 6 (Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2)

§ 6 entspricht der bisherigen Regelung und enthält in Absatz 1 die Definition des Durchschnittseinkommens nach § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2 Bundesversorgungsgesetzes. Absatz 2 regelt, wie dieses Durchschnittseinkommen zu berechnen ist, wenn das Einkommen von Beschädigten durch einen Nachschaden zusätzlich verringert ist. Ein Nachschaden liegt vor, wenn Beschädigte nach dem zu entschädigenden Schädigungstatbestand einen weiteren gesundheitlichen Schaden erleiden. Absatz 3 gilt für den Fall, dass infolge des Nachschadens ein weiterer Einkommensverlust eintritt. Absatz 4 stellt sicher, dass die Entschädigungsleistung nicht höher als das vor der Schädigung erzielte Einkommen ist. Absatz 5 sieht die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Auslandsversorgung vor.

Zu § 7 (Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens)

§ 7 entspricht der bisherigen Regelung. Geregelt wird in Absatz 1 die Kürzung von Vergleichs- und Durchschnittseinkommen beim Übergang in den Ruhestand. Absatz 2 betrifft Beschädigte, die vor dem 30. Juni 1927 geboren wurden.

Zu § 8 (Derzeitiges Bruttoeinkommen)

§ 8 entspricht der bisherigen Regelung und bestimmt in Absatz 1 zunächst die Ermittlung des derzeitigen Bruttoeinkommens sowie die Bewertung von Sachbezügen. Zudem sind

Bestimmungen dazu enthalten, wie Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit beziehungsweise Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit festzulegen sind.

Zu § 9 (Nicht zu berücksichtigende Einkünfte)

§ 9 entspricht der bisherigen Regelung und bestimmt, welche Einkünfte bei der Berechnung des derzeitigen Bruttoeinkommens nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Abschnitt 2 (Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin)

Zu § 10 (Vergleichseinkommen)

§ 10 entspricht der bisherigen Regelung und legt fest, welche Vorschriften dieser Verordnung auch auf die Berechnung des Schadensausgleichs für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner anzuwenden sind.

Zu § 11 (Bruttoeinkommen)

§ 11 entspricht der bisherigen Regelung und bestimmt, welche Vorschriften bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens Anwendung finden.

Zu Abschnitt 3 (Gemeinsame Vorschriften)

Zu § 12 (Rundungsvorschrift)

§ 12 entspricht dem bisherigen § 13 und enthält Bestimmungen zur Rundung von Beträgen.

Zu § 13 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

§ 13 regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr. : 1703)

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter