986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020
A
1. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
Zu Nummer 2 Satz 2 und Satz 3 - neu - Nummer 3
- a) Nummer 2 Satz 2 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Haushaltshilfe wird nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX) . Die Altersgrenze für die Mitnahme eines Kindes soll deshalb auf die Vollendung des 15. Lebensjahres angehoben werden."
- b) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung vorzulegen, mit der in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX das Wort "zwölf" durch die Angabe "15" ersetzt wird."
Folgeänderungen:
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
" § 74 Absatz 1 und 2 SGB IX sieht derzeit vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden."
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Durch die Erhöhung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX ließe sich dies vermeiden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Anliegen des Entschließungsantrags wird grundsätzlich unterstützt. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade Alleinerziehende auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen verzichten müssen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihr zwölf- bis 15-jähriges Kind mitzunehmen.
Die konkret vorgeschlagene Gesetzesänderung und ihre Darstellung sollten jedoch noch optimiert werden. Insbesondere ist eine generelle Erhöhung der Altersgrenze einer Härtefallregelung vorzuziehen. Es ist nicht einzusehen, warum bei unter zwölfjährigen Kindern die Möglichkeit einer Haushaltshilfe bzw. der Mitnahme des Kindes generell gewährt wird, bei zwölf- bis 15jährigen Kindern aber nur, wenn das Kind nicht durch Erziehungsberechtigte oder nahe Angehörige betreut werden kann. Wie in der Begründung zu Recht weiter ausgeführt wird, kann bei Alleinerziehenden eine Betreuung durch den anderen, nicht im Haushalt lebenden Elternteil problematisch sein. Deshalb sollten Alleinerziehende auch bezüglich zwölf- bis 15-jähriger Kinder nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden.
B
2. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.