850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -In § 10 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen.
Begründung
Angesichts der hohen Zahl der Normadressaten und der möglicherweise unterschiedlichen Organisationsformen der elektronischen Registerführung durch die Personenstandsbehörden soll die Schutzbedarfsdefinition in Anlehnung an die vom Bundesamt für Informations- und Sicherheitstechnik (BSI) eingeführte Begrifflichkeit durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommen werden.
Darüber hinaus empfiehlt sich eine Festschreibung des Auftrags der Personenstandsdokumentation in Form einer Generalklausel, nach der sich sämtliche technischen und organisatorischen Vorgaben zu richten haben. Damit werden Entwicklungen antizipiert und mögliche Lücken in der detaillierten Anforderungsvorgabe vermieden.
2. Zu § 15 Abs. 1 Satz 2
In § 15 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "angebrachten" die Wörter "Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes," einzufügen.
Begründung
Nach § 64 Abs. 1 PStG ist zu einem bestehendem Registereintrag ein Sperrvermerk einzutragen, ohne dass dieser Bestandteil des Registereintrags im Sinne des § 3 Abs. 2 PStG wird. Dieser soll entsprechend klargestellt werden.
3. Zu §§ 19, 29 Abs. 3, § 30 Satz 3 und 4, § 34 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2
- a) § 19 ist wie folgt zu fassen:"
§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
- Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist."
- b) § 29 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im ersten Halbsatz sind nach den Wörtern "Formular nach" die Wörter "dem Muster der" einzufügen.
- bb) Im zweiten Halbsatz sind nach den Wörtern "das Formular" die Wörter "ist dem Beurkundungssachverhalten anzupassen und" einzufügen.
- c) § 30 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
- bb) Satz 4 ist zu streichen.
- aa) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- d) § 34 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 sind nach den Wörtern "einem Formular nach" die Wörter "dem Muster der" einzufügen.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "dem Formular nach" die Wörter "dem Muster der" einzufügen.
- cc) Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
- e) § 48 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "Formulare nach den" die Wörter "Mustern der" einzufügen.
- bb) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
- cc) In Satz 3 sind nach den Wörtern "Formulare nach den" die Wörter "Mustern der" einzufügen.
- dd) Satz 4 ist zu streichen.
- ee) In Satz 5 sind nach den Wörtern "Formulare nach den" die Wörter "Mustern der" einzufügen.
- f) § 65 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "Formularen nach den" die Wörter "Mustern der" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Die Formulare" die Wörter "sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und" einzufügen.
Begründung
Die Formulare für Registereinträge, Urkunden und Niederschriften sollen lediglich als Muster eingeführt werden. Dies erlaubt es der Praxis, die Formulare dem jeweiligen Beurkundungssachverhalt anzupassen und sie programmgerecht einzurichten ohne dass der Verordnungsgeber dafür jeweils besondere Formularvarianten, entsprechende Fußnoten in den Formularen oder textliche Anpassungsbefehle vorsehen muss. Dies gilt auch für Layoutvorgaben, wie zum Beispiel Rahmenlinien oder eine Festlegung auf eine bestimmte Zahl von Folgebeurkundungen, für die es keinen praktischen Bedarf gibt, die aber andererseits die technische Umsetzung der Vorgaben erheblich erschweren. Vereinfacht wird bei der Vorgabe als Muster in den Anlagen 10 bis 12 die Wiedergabe der Funktionsbezeichnung "Standesbeamte", die im Entwurf lediglich in männlicher Form vorgesehen ist. Schließlich können Besonderheiten, wie zum Beispiel die Hinweise, die nach § 48 Abs. 3 des Entwurfs nur auf Verlangen in beglaubigte Registerausdrucke der Anlagen 2 bis 5 aufzunehmen sind, oder die Mitwirkung eines Dolmetschers in den Niederschriften der Anlagen 10 und 11 berücksichtigt werden, ohne dass hierfür gesonderte Formulare oder explizite Abweichungsbefugnisse im Verordnungstext erforderlich wären.
Eine Notwendigkeit, die Formulare hinsichtlich Text und Layout als abschließend und verbindlich vorzusehen und Abweichungen in jedem Einzelfall ausdrücklich anzuordnen besteht nicht. Dies gilt auch für Personenstandsurkunden, die im Rechtsverkehr verwendet werden. Durch den einheitlichen und feststehenden personenstandsrechtlichen Gehalt der Urkunden, der auch in den Datenfeldern der Anlage 1 festgelegt ist, durch die Unterschrift des Standesbeamten und das Dienstsiegel ist der amtliche Charakter ohne weiteres erkennbar.
4. Zu § 33 Satz 1 Nr. 1
Zu den Anlagen 6, 7, 8 und 9 (Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde)
- a) § 33 Satz 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,".
- b) Die Anlagen 6 bis 9 sind wie folgt zu fassen:
Begründung
Zu Buchstabe a
Mit der Herausnahme der Hinweise der Geburt von Ehefrau und Ehemann aus Anlage 6 (Eheurkunde) müssen die für die Geburtsbeurkundung in soweit erforderlichen Angaben durch Geburtsurkunden oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister nachgewiesen werden.
Zu Buchstabe b
Das Layout aller Urkunden wird einheitlich gestaltet. Die Leittexte werden auf die Angaben in der Feldliste in Anlage 1 abgestimmt.
In der Eheurkunde werden keine Hinweise zur Geburt der Eheleute, in der Lebenspartnerschaftsurkunde keine Hinweise zur Geburt der Lebenspartner aufgenommen; hierfür gibt es weder im Gesetz noch im Textteil der Personenstandverordnung eine Rechtsgrundlage.
In allen Urkunden wird das Datenfeld "Urkundsperson" ergänzt.
In den Anlage 6, 7, 8 und 9 wird oberhalb der Angabe "Ort, Tag, Siegel" die Zwischenüberschrift "Weitere Angaben aus dem Register" eingefügt.
Die zusätzliche Zwischenüberschrift dient der Klarstellung, dass im Einzelfall weitere Angaben in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen
- a) im Fall der Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde um die Angaben zur Scheidung oder Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- b) im Fall der Geburtsurkunde um die Angaben zu den Adoptiveltern bei der Annahme von Volljährigen als Kind ohne Auflösung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse,
- c) im Fall der Sterbeurkunde um Angaben zu weiteren Ehegatten des Verstorbenen bei zulässiger Mehrehe nach ausländischem Recht.
Um einen sinnvollen Einsatz der Ehe- und der Lebenspartnerschaftsurkunde zu ermöglichen (z.B. Nachweis der Namensführung nach der Eheschließung bzw. nach Begründung der Lebenspartnerschaft, bei einer später gewünschten Hinzufügung oder einer Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens), müssen in dieser die Namensführung der Ehegatten/Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde getrennt ausgewiesen werden. Dies entspricht auch internationalem Standard. Die jetzige Formulierung in § 57 Satz 1 Nr. 1 PStG n.F. "und die Familiennamen der Ehegatten" bzw. in § 58 Satz 1 Nr. 1 PStG n.F. "und die Familiennamen der Lebenspartner" lassen eine solche Auslegung ohne Weiteres zu. Dem steht auch § 56 Abs. 2 PStG n.F. nicht entgehen, da sich die Namensführung der Ehegatten/ Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft als auch die Namensführung in der Ehe/Lebenspartnerschaft bereits aus dem Haupteintrag des Ehe- bzw. des Lebenspartnerschaftsregisters ergibt. Es handelt sich hier nicht um eine Folgebeurkundung, die nach § 56 Abs. 2 PStG n.F. in die Urkunde einzuarbeiten wäre.
5. Zu § 33 Satz 1 Nr. 4
In § 33 Satz 1 Nr. 4 sind die Wörter "eine von Ärztin oder Hebamme" durch die Wörter "eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger" zu ersetzen.
Begründung
Der Entwurf enthält aufgrund eines Redaktionsversehens nur die weiblichen Berufsbezeichnungen.
6. Zu § 54 Nr. 1
In § 54 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort "Asylbewerber" durch das Wort "Asylberechtigter" zu ersetzen.
Begründung
Korrektur eines Redaktionsversehens.
7. Zu § 56 Abs. 3 Nr. 3
§ 56 Abs. 3 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
- "3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt:
- a) die Namensänderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,
- b) die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspartners."
Begründung
Die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens an ein unverheiratetes Kindes eines der Lebenspartner nach § 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist nach § 23 Abs. 1 LPartG weiterhin gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben, wenn das Landesrecht diese abweichende Zuständigkeit vorsieht. Die Einbenennung ist danach dem Standesamt mitzuteilen, das das Geburtenregister des Kindes führt.
8. Zu § 56 Abs. 9
Im letzten Absatz ist die Absatzbezeichnung "(8)" durch die Absatzbezeichnung "(9)" zu ersetzen.
Begründung
Korrektur eines Redaktionsversehens.
9. Zu § 59 Abs. 1 Satz 1
In § 59 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" zu ersetzen.
Begründung
Korrektur eines Redaktionsversehens.
10. Zu § 62 Abs. 5
§ 62 Abs. 5 ist zu streichen.
Begründung
§ 62 Abs. 5 der Verordnung sieht die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur von standesamtlichen Mitteilungen vor, die beim Adressatenstandesamt zu einer Folgebeurkundung führen. Der hiermit verbundene erhebliche Zeit- und Kostenaufwand ist überflüssig, soweit die jeweils zu übermittelnden Daten ihrerseits aus Registern stammen und diese Daten bei ihrer Aufnahme in die jeweiligen Register bereits qualifiziert elektronisch signiert worden sind, wie es § 9 Abs. 2 der Verordnung vorschreibt.
11. Zu § 65 Abs. 2
§ 65 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Folgebeurkundungen" sind die Wörter "und Hinweise" einzufügen.
- b) Dem Absatz 2 sind folgende Sätze 2 und 3 anzufügen:
Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.
Begründung
Die Änderung in § 65 ermöglicht es, bei den Papier-Übergangsregistern möglichst flexibel nach den Erfordernissen des jeweiligen Standesamtes beurkunden zu können, insbesondere wird auch die bisherige Verfahrensweise nicht ausgeschlossen Fortführungen auf derselben Seite anzubringen, die den Haupteintrag enthält.
12. Zu § 70 Abs. 1 Satz 3 - neu -In § 70 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz anzufügen:
- Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.
Begründung
Die ab dem 01.01.2009 als Heiratseinträge fortzuführenden bisherigen Familienbücher sind Personenstandsregister im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 PStG n.F.. Wie aus anderen Altregistern auch, können anstelle dieser Registerausdrucke beglaubigte Abschriften ausgestellt werden. Im Beglaubigungsvermerk ist auf die nichtbeweiskräftigen Abschnitte hinzuweisen (Spalten 4, 5, 7 und 9).
13. Zu Anlage 1 (Datenfelder in den Personenstandsregistern)
Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Zeilen mit den Nummern 2079, 2115, 2116, 2215, 2216, 3079, 3115, 3116, 3215 und 3216 sind zu streichen.
- b) In der Zeile zu Nummer 0020 ist in der Spalte "Verwendung, Haupteintrag" das Ankreuzungszeichen zu streichen.
- c) In den Zeilen zu Nummer 2105 und 2205 ist jeweils in der Spalte "Datenfelder" die Angabe "(vor Eheschließung)" zu streichen.
- d) In den Zeilen zu Nummer 3105 und 3205 ist jeweils der Spalte "Datenfelder" die Angabe "(Vor Begründung)" zu streichen.
- e) Nach der Zeile zu Nummer 0020 ist eine Zeile mit folgendem Inhalt einzufügen:
- In der Spalte "Nr. " ist die Ziffer "0030",
- in der Spalte "Datenfelder" sind die Wörter "Anlass eines Hinweises",
- in der Spalte "Anmerkungen/Beispiel" sind die Wörter "z.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ist ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- f) Nach der Zeile zu Nummer 2114 ist eine Zeile mit folgendem Inhalt einzufügen:
- In der Spalte "Nr. " ist die Ziffer "2119",
- in der Spalte "Datenfelder" sind die Wörter "Recht der Namensführung",
- in der Spalte "Anmerkungen" sind die Wörter "Verweis auf Recht der Ehefrau" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ist ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- g) Nach der Zeile zu Nummer 2114 ist eine Zeile mit folgendem Inhalt einzufügen:
- In der Spalte "Nr. " ist die Ziffer "2119",
- in der Spalte "Datenfelder" sind die Wörter "Recht der Namensführung",
- in der Spalte "Anmerkungen" sind die Wörter "Verweis auf Recht des Ehemannes" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ist ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- h) Nach der Zeile zu Nummer 3114 sind zwei Zeilen mit folgendem Inhalt einzufügen:
- aa) In der ersten Zeile sind
- in der Spalte "Nr. " die Ziffer "3119",
- in der Spalte "Datenfelder" die Wörter "Recht der Namensführung",
- in der Spalte "Anmerkungen" die Wörter "Verweis auf Recht des 1. Lebenspartners" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- bb) In der zweiten Zeile sind
- in der Spalte "Nr. " die Ziffer "3120",
- in der Spalte "Datenfelder" das Wort "Geschlechtszugehörigkeit" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- aa) In der ersten Zeile sind
- i) Nach der Zeile zu Nummer 3214 sind zwei Zeilen mit folgendem Inhalt einzufügen:
- aa) In der ersten Zeile sind
- in der Spalte "Nr. " die Ziffer "3219",
- in der Spalte "Datenfelder" die Wörter "Recht der Namensführung",
- in der Spalte "Anmerkungen" die Wörter "Verweis auf Recht des 2. Lebenspartners" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- bb) In der zweiten Zeile sind
- in der Spalte "Nr. " die Ziffer "3220",
- in der Spalte "Datenfelder" das Wort "Geschlechtszugehörigkeit" und
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- aa) In der ersten Zeile sind
- j) Nach der Zeile zu Nummer 4219 ist eine Zeile mit folgendem Inhalt einzufügen:
- In der Spalte "Nr. " ist die Ziffer "4220",
- in der Spalte "Datenfelder" das Wort "Geschlechtszugehörigkeit",
- in der Spalte "Verwendung, Hinweis" ist ein Ankreuzungszeichen einzufügen.
- k) In der Zeile zu Nummer 4477 ist in der Spalte "Datenfelder" das Wort "Familienbuchkennzeichen" durch die Wörter "Führungsort Heiratseintrag" zu ersetzen und in der Spalte "Anmerkungen" nach der Angabe "31.12.2008" die Angabe "( § 15a PStG a. F.)" einzufügen.
- l) In der Zeile zu Nummer 0053 ist das Wort "Amtsbezeichnung" durch das Wort "Funktionsbezeichnung" zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der rechtlichen Vorgaben ergeben sich in der Liste der Datenfelder (Anlage 1) Änderungen in folgenden Zeilen:
- - Im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister wird bei den nach der Eheschließung beziehungsweise nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen der Vorname nicht angegeben. Die Zeilen 2115, 2116, 2215, 2216, 3115, 3116, 3215 und 3216 werden daher gestrichen; in den Zeilen 2105, 2205, 3105 und 3205 werden "vor der Eheschließung" beziehungsweise "vor Begründung" gestrichen.
- - In Zeile 4477 wird entsprechend der Formulierung in den Hinweisen zum Sterberegister das Datenfeld mit "Führungsort Heiratseintrag" bezeichnet, die Anmerkung dazu lautet "Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 ( § 15a PStG a.F.)".
- - Das Recht der Namensführung soll bei dem jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner verlautbart werden; die Zeilen 2079 und 3079 werden daher gestrichen und durch die neuen Zeilen 2119, 2219, 3119 und 3219 ersetzt.
- - In Zeile 0020 wird der Verwendungszweck Haupteintrag gestrichen; der Anlass der Beurkundung ist nur bei Folgebeurkundungen anzugeben.
- - Für eine bessere Zuordnung von Hinweisen ist es zweckmäßig, den Anlass der Aufnahme des Hinweises im Registereintrag anzugeben; daher wird eine neue Zeile 0030 aufgenommen.
- - Neu aufgenommen wird die Geschlechtszugehörigkeit in den Zeilen 3120, 3220 und 4220, um die geschlechtsspezifische Anpassung der Leittexte in den Urkunden sicherzustellen.
- - In Zeile 0043 wird die Bezeichnung des Feldes entsprechend der Vorgabe in § 2 Abs. 4 PStG n.F. in "Funktionsbezeichnung" geändert.
14. Zu den Anlagen 2 bis 5 (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegister)
Die Anlagen 2 bis 5 sind wie folgt zu fassen:
Begründung
Das Layout aller Register wird einheitlich gestaltet. Die Leittexte werden den Vorgaben der Feldliste in Anlage 1 angepasst.
15. Zu den Anlagen 10 und 11 (Niederschriften über die Eheschließung und die der Lebenspartnerschaft)
Begründung
Die Anlagen 10 und 11 sind wie folgt zu fassen:
Begründung
Die Niederschriften werden den Vorgaben der §§ 29 und 30 angepasst.
B.
- 16. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
- 17. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
"Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass mit der ersatzlosen Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung zum 1. Januar 2009 ein falsches Signal gesetzt wird.
Religiös geprägte Bevölkerungsschichten könnten sich verstärkt von der Zivilehe abwenden. Sie werden den Wegfall dieses Verbots als Einladung verstehen, Ehen nur noch nach den Vorgaben ihrer Religion und Tradition zu schließen.
Dies hätte fatale Auswirkungen. Vor allem die betroffenen Frauen wären schutz- und rechtlos, da religiös geschlossene Ehen zivil- und familienrechtlich keinerlei Wirkungen entfalten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Frauen keine Unterhaltsansprüche erwerben und nicht am Vermögen des Partners partizipieren.
Besonders problematisch erweist sich dies im Falle einer Zwangsverheiratung.
Es mag zutreffen, dass der Wegfall des gegenwärtig in den §§ 67, 67a PStG zum Ausdruck gebrachten zeitlichen Vorrangs der obligatorischen Zivilehe gegenüber den beiden großen Kirchen im Land keine praktische Bedeutung erlangen wird. Entsprechendes kann jedoch für die - tendenziell an Bedeutung gewinnenden - anderen in Deutschland verbreiteten Religionsgemeinschaften nicht festgestellt werden.
Dies hat auch die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Personenstandsgesetzes auf den Vorschlag des Bundesrates zur Beibehaltung des in den §§ 67, 67a PStG geregelten zeitlichen Vorrangs der Zivilehe eingeräumt (BT-Drs. 016/1831, S. 76). Dennoch wurden die §§ 67, 67a PStG gestrichen.
Dies war der falsche Weg, da die unerwünschte Heiratspraxis einiger Religionsgemeinschaften gefördert wird.
Der Vorrang der Zivilehe sollte daher gestärkt werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, den vorhandenen Ordnungswidrigkeitentatbestand effektiver zu gestalten, etwa - wie vom Bundesrat bereits vorgeschlagen - durch die Einführung der Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Verbot der religiösen Voraustrauung eine Geldbuße zu verhängen.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die im Zuge der Reformierung des Personenstandsgesetzes beschlossene Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung (§§ 67, 67a PStG) zurückgenommen wird."